Datum: 13.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:55 Uhr bis 21:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bauantrag zum Neubau eines Bio-Heizkraftwerks zur Nahwärmeversorgung und Geländeauffüllung im Bereich der bestehenden Verladerampen; Grundstück Flur-Nr. 1353/61, Gem. Hausham, Brentenstraße 9 Antragsteller: Eham Josef
3 Bauantrag zur Erneuerung des Dachstuhls und Einbau von Quergiebeln; Grundstück: Flur-Nr. 703/8, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 2 b Antragsteller: Köll Regina
4 Tekturantrag zur Lageänderung des Wohnhauses, Änderung Doppelgarage, Erweiterung Untergeschoss und Entfall Balkon; Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1 a Antragsteller: Polt Michael
5 Tekturantrag zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Gebäudes, der Tenne und Neubau eines Hackschnitzelbunkers; Grundstück Flur Nr. 1361, Gem. Hausham, Althausham 14 Antragssteller: Schmotz Max
6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Widmung des Spitzleitenweges
7 Klarstellungssatzung Tratberg III; Vorstellung eines Konzepts zur Bebauung des Grundstücks Flur-Nr. 1202/33, Gem. Hausham, Tratberg III 2 Antragsteller: Dr. Kurtz
8 Bebauungsplan Nr. 10 "Ehemaliges Kraftwerksgelände", 3. Änderung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Gesundheitszentrum Hausham - Werbeanlagen; Bauantrag zur Errichtung zweier Werbeanlagen für das Gesundheitszentrum Hausham Grundstück: Flur-Nr. 1933/65, Gem. Hausham, Bahnhofstraße Bauherr: Raiffeisenbank im Oberland eG
10 Vorbescheid zum Ersatzbau eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1365/3, Gem. Hausham, Dr.-Franz-Langecker-Straße 6 Antragsteller: Sigel Wilhelm und Christa
11 Bebauungsplan Nr. 30 "Benzingweg" Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit seitlicher Schutzwand Grundstück: Flur-Nr. 1053/87, Gem. Hausham, Benzingweg 4 Antragsteller: Anna und Sergej Stettinger
12 Vorbescheid zur Errichtung eines Stallgebäudes; Grundstück: Flur-Nr. 835/0, Gem. Hausham, Oberboden 1 Antragsteller: Pichler Lorenz
13 Anträge und Anfragen
14 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 18.10.2022.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 18.10.2022.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 18.10.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Neubau eines Bio-Heizkraftwerks zur Nahwärmeversorgung und Geländeauffüllung im Bereich der bestehenden Verladerampen; Grundstück Flur-Nr. 1353/61, Gem. Hausham, Brentenstraße 9 Antragsteller: Eham Josef

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück ein Bio-Heizkraftwerk zur Nahwärmeversorgung errichten. 
Das Grundstück liegt gemäß Flächennutzungsplan in einem Gewerbegebiet.
Der Neubau soll auf der bisher als Parkplatz genutzten Fläche nördlich der Bestandshalle mit den Maßen 16 m x 6,48 m, Wandhöhe 6,24 m und einem eingeschossigen Anbau von 2,58 m x 6,76 m errichtet werden. Beide Gebäudeteile sind mit einem Flachdach versehen. An der Westseite wird unterirdisch eine 5,70 m x 2,33 m und 1,20 m tiefe Hackschnitzel-Füllgrube angebaut. 

Derzeit ist geplant, die Nord- und Ostfassade sowie den eingeschossigen Anbau mit Holzlamellen zu verkleiden. Da sich das Gebäude aber in die umgebende Bebauung einfügen soll, sind an Stelle der geplanten Lamellenbekleidung auch nur verputzte Wände möglich.
Die ca. 2,30 m über das Dach hinausragenden Kamine sowie der westliche Außenkamin sind aus Edelstahl.
Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Zudem soll im Bereich der Verladerampen das Gelände bis auf Straßenniveau aufgefüllt werden und auf der dadurch entstehenden ebenen Fläche Parkplätze angelegt werden.

Aufgrund der Nutzungen der Bestandshalle und des geplanten Neubaus sind insgesamt 47 Stellplätze vorzuhalten. Auf dem Grundstück können insgesamt 48 Stellplätze nachgewiesen werden.
Bauplanungsrechtlich bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Da das Bio-Heizkraftwerk einen gesonderten Trinkwasseranschluss benötigt, ist eine Sondervereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 der gemeindlichen Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hinsichtlich des 2. Grundstücksanschlusses zu schließen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Erneuerung des Dachstuhls und Einbau von Quergiebeln; Grundstück: Flur-Nr. 703/8, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 2 b Antragsteller: Köll Regina

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/8 eine Erneuerung des Dachstuhls sowie den Einbau von zwei Quergiebeln. Auch die Dämmung wir dem aktuellen Stand der Technik angepasst.
Das Grundstück liegt im Allgemeinen Wohngebiet.
Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Hanggrundstück, so dass das Untergeschoss / Garagen teilweise in den Hang gebaut wird und der Eingangsbereich zur Wohnung hangaufwärts ebenerdig ist. 

In der aktuellen Planung ist vorgesehen, bei dem abgestuften Bau die Außenwände weiter aus der Dachhaut heraus zu ziehen, um damit Quergiebel zu schaffen. 
Damit werden die Linien des Hauses aufgenommen, die Außenabmessungen werden nicht verändert. Die Dachfläche wird von jetzt drei verschiedenen Höhen auf zwei verschiedene Höhen reduziert. Die Dachneigung der Quergiebel soll 18° haben, die Firsthöhe des Hauptdaches wird durch die Quergiebel nicht überschritten. 

Die benötigten Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Tekturantrag zur Lageänderung des Wohnhauses, Änderung Doppelgarage, Erweiterung Untergeschoss und Entfall Balkon; Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1 a Antragsteller: Polt Michael

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte die Lage des Wohngebäudes auf dem Grundstück ändern, die Größe des Hauses und die Höhenlage bleiben unverändert.
Durch die Drehung des Wohnhauses um die nordöstliche Hausecke nach Süden ist die Westseite des Hauses dann parallel zur westlichen Grundstücksgrenze. Daraus ergibt sich ein geänderter Grundriss der Doppelgarage. Die Abstandsfläche zur westlich und nördlich angrenzenden Bebauung wird dadurch vergrößert. Zudem wird das Untergeschosses um 1,48 m nach Westen bis zur Außenwand EG + OG erweitert. Der nördliche Balkon im Obergeschoss entfällt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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5. Tekturantrag zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Gebäudes, der Tenne und Neubau eines Hackschnitzelbunkers; Grundstück Flur Nr. 1361, Gem. Hausham, Althausham 14 Antragssteller: Schmotz Max

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Bescheid des Landratsamtes Miesbach -Staatliches Bauamt- vom 01.08.2016 wurde dem Antragsteller die Erweiterung des landwirtschaftlichen Gebäudes, Tenne und Hackschnitzelbunker genehmigt.

Der Antragsteller beabsichtigt nunmehr, den Hackschnitzelbunker und den Heizungsraum mit einem Obergeschoss zu überbauen und den Dachüberstand zu erweitern. 

Das Anwesen des Antragstellers liegt in einem Dorfgebiet nach § 5 der BauNVO. Dorfgebiete dienen u.a. der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

Der Dachüberstand soll geradlinig fortgeführt werden, wie bereits in dem Antragsverfahren aus 2016 angegeben. Beeinträchtigungen bei dem gemeindlichen Feldweg sind nicht erkennbar, da die Durchfahrtshöhe, wie bereits vorhanden, auch weiterhin gewahrt bleibt.

Abstandsflächen kommen sowohl auf der gemeindlichen Wegefläche als auch auf dem Grundstück des Nachbarn zum Tragen. Eine Abstandsflächenübernahme von Seiten der Gemeinde Hausham wurde bereits mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 24.06.2016 erteilt. Von dem Eigentürmer des Nachbargrundstückes wurde die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme ebenfalls erteilt und mit den Bauantragsunterlagen vorgelegt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Die erforderliche Abstandsflächenübernahme der Gemeinde Hausham wird ebenfalls erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Die erforderliche Abstandsflächenübernahme der Gemeinde Hausham wird ebenfalls erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Widmung des Spitzleitenweges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Durch ein Förderprogramm des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung wurde der Spitzleitenweg am Bemberg neu hergerichtet und gebaut.

Im Zuge des fertiggestellten Waldwegebaus des Spitzleitenweges wurde am 09.08.2022 die Vermessung des Weges durchgeführt. Hiernach ist der Spitzleitenweg nun vollkommen neu abgemarkt und vermessen. 

Nach Recherchen der Verwaltung wurde der Weg in der Vergangenheit nie zu einem Feld- und Waldweg gewidmet. Aus diesem Grund soll das nun offiziell erfolgen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Spitzleitenweg als öffentlichen Feld- und Waldweg mit der Widmungsbeschränkung „Frei für land- und forstwirtschafliche Fahrzeuge“ zu widmen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Spitzleitenweg als öffentlichen Feld- und Waldweg mit der Widmungsbeschränkung „Frei für land- und forstwirtschafliche Fahrzeuge“ zu widmen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Klarstellungssatzung Tratberg III; Vorstellung eines Konzepts zur Bebauung des Grundstücks Flur-Nr. 1202/33, Gem. Hausham, Tratberg III 2 Antragsteller: Dr. Kurtz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück Flur-Nr. 1202/33 liegt im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung, jetzt Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Tratberg III.
Laut Satzung ist festgelegt, dass eine Wohnbebauung mit 13,00 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,10 m hangabwärts und 5,30 m hangaufwärts erfolgen darf. Es sind auch zwei Baufenster für Garagen festgelegt. Die durch Gebäude überbaubare Grundfläche beträgt 200 m² zuzüglich ca. 150 m² für die Flächen für Stellplätze, Zufahrten und Zuwegung.

In der Sitzung vom 29.04.2021 wurde eine Änderung der Satzung entsprechend dem in der Sitzung vorgelegten Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit drei Wohneinheiten beschlossen. Dieses Änderungsverfahren wurde nicht durchgeführt, da unmittelbar nach der Sitzung bekannt wurde, dass die Antragstellerin das Grundstück verkauf hat.

Der neue Grundstückseigentümer hat nunmehr ein neues Konzept zur Bebauung des Grundstücks vorgelegt.

Das Konzept beinhaltet eine Unterflurgarage mit den Maßen 10,90 m x 9,60 m sowie einen sichtbaren Hauskörper mit den Maßen 14,40 m x 6,40 m. An diesen sichtbaren Baukörper schließt sich östlich über 2 Verbindungskorridore ein L-förmiger Baukörper mit den Maßen 30,65 m x 11 m/6,45 m an, der nahezu unsichtbar in den Hang eingeschoben wird. Die Wandhöhe beider Baukörper beträgt 3,20 m, wobei der sichtbare Hauskörper mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 40° versehen werden soll, während der L-förmige Baukörper ein begrüntes Flachdach erhält und sich damit optisch in den natürlichen Hangverlauf einfügt.
Die überbaute Grundfläche ändert sich durch die geplante ebenerdige Bebauung auf ca. 444 m².

Um dieses Konzept umzusetzen, ist eine Änderung der Satzung erforderlich. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Tratberg III zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Tratberg III zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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8. Bebauungsplan Nr. 10 "Ehemaliges Kraftwerksgelände", 3. Änderung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 28.06.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ zu ändern. 
Mit dieser Änderung soll die Ausweisung eines Baufensters die Errichtung einer Stellplatzüberdachung auf Flur-Nr. 1353/86 ermöglichen. Zudem wurde die zulässige Wandhöhe für das Grundstück Flur-Nr. 1353/85 auf 6,50 m erhöht, der Einbau von Quergiebeln zugelassen sowie ein Baufenster für das im Jahr 2019 über eine Befreiung genehmigte Hochregal auf Flur-Nr. 1353/92 eingezeichnet.
Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, wurde für jedes Grundstück eine Nutzungsschablone mit dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung erstellt.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung liegt nunmehr vor.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 13.12.2022 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 13.12.2022 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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9. Gesundheitszentrum Hausham - Werbeanlagen; Bauantrag zur Errichtung zweier Werbeanlagen für das Gesundheitszentrum Hausham Grundstück: Flur-Nr. 1933/65, Gem. Hausham, Bahnhofstraße Bauherr: Raiffeisenbank im Oberland eG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte mit zwei Werbeanlagen auf das neu errichtete Gesundheitszentrum an der Bahnhofstraße 2, 4, 6 hinweisen.
Beide Werbeschilder sollen auf dem öffentlichen Grund der Bahnhofstraße errichtet werden.

Das südliche Schild wird an Stelle des bereits vorhandenen Hinweisschildes östlich vom Gehweg an der Grundstücksgrenze zu Flur-Nr. 1933/11, Miesbacher Straße 4 mit den Maßen 1,80 m x 0,80 m errichtet, Gesamthöhe mit anthrazitfarbigem Mast 2,69 m. 
Die Beleuchtung des Schildes erfolgt durch LED-Stripes, die innen an der Rückwand angebracht sind.

Das nördliche Werbeschild hat ebenfalls die Maße 0,80 m x 1,80 m und soll an der Einfahrt zur Tiefgarage / Auffahrt zum P & R – Parkplatz vor der Hecke des Grundstücks Flur-Nr. 1933/4, Miesbacher Straße 6 errichtet werden. Das Schild wird dabei auf der vorhandenen ca. 0,40 m hohen Sockelmauer montiert. Die Gesamthöhe des Schildes beträgt 1,40 m. Das Schild ist unbeleuchtet.

Für beide Werbeanlagen ist eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung und die Zulässigkeit von Werbeanlagen notwendig.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 sind Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung sind, unzulässig, außer es handelt sich um Hinweisschilder gemäß § 8 der Satzung.
Das Grundstück des Gesundheitszentrums ist durch den Bahnhofsvorplatz und die Bahnhofstraße vom Aufstellstandort der beiden Werbeanlagen zurückversetzt.
Ein Hinweisschild i.S.d. Satzung ist aufgrund seiner Größe für das Gesundheitszentrum ungeeignet. Zudem dienen die beantragten Werbeschilder als Wegweiser zu den Parkmöglichkeiten sowohl für das Gesundheitszentrum in der Tiefgarage als auch für den öffentlichen P & R – Parkplatz und sollen daher unmittelbar von der Ortsdurchfahrtstraße aus einsehbar sein.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß § 9 eine Abweichung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung und die Zulässigkeit von Werbeanlagen und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß § 9 eine Abweichung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung und die Zulässigkeit von Werbeanlagen und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Der Standort der südlichen Werbeanlage ist so festzulegen, dass das Sichtdreieck bei Ausfahrt aus der Bahnhofstraße nicht beeinträchtigt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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10. Vorbescheid zum Ersatzbau eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1365/3, Gem. Hausham, Dr.-Franz-Langecker-Straße 6 Antragsteller: Sigel Wilhelm und Christa

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Auf dem Grundstück gibt es ein Bestandsgebäude, das 1957 als Friseursalon genehmigt wurde und 1986 zur Wohnnutzung geändert wurde. Das Gebäude wurde als eingeschossiges Gebäude mit asymmetrischem Satteldach und Teilunterkellerung für einen Heizungs-/Waschraum errichtet. An der westlichen Grundstücksgrenze ist unmittelbar an diese gebaut, an der östlichen hält es einen Abstand von ca. 1,88 m ein. Die Größe des bestehenden Hauses beträgt ca. 7 m x 11 m mit einer Wandhöhe von ca. 3,60 m – 4,20 m.
Die Nebenanlagen auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flur-Nr. 1366 haben einen Abstand zum Planungsgrundstück von ca. 2,76 m. Somit haben die Gebäude untereinander einen Abstand von ca. 4,64m. Die geforderten Mindestabstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sind auf keinem der beiden Grundstücke eingehalten.

Der Bestand ist nach Einschätzung eines Architekturbüros nicht sanierungsfähig und für künftige Nutzungen nicht zeitgemäß.

Geplant ist ein Ersatzbau mit den Maßen 12,99 m x 6,40 m. Derzeit liegt das Erdgeschoss über dem westlich angrenzenden öffentlichen Kreuzweg. Für den Ersatzbau würde die westliche Wandhöhe beibehalten und das Gebäude zweigeschossig in die Tiefe entwickelt, da das östliche Grundstück deutlich unter dem bestehenden Geländeniveau des Baugrundstücks liegt und dadurch nach Osten hin ein ebenerdiges Keller-/Erdgeschoss entstehen kann. Dieses liegt noch ca. 70 cm über dem Geländeniveau des östlichen Nachbargrundstücks.
Dadurch ergibt sich nach Osten hin eine Wandhöhe von 6,00 m, das Gebäude wird jedoch nicht höher und es entsteht keine zusätzliche Verschattung durch das neue Gebäude.
Die Grenzbebauung auf der westlichen Seite zum öffentlichen Kreuzweg wird beibehalten, der Abstand zur östlichen Grenze durch die Verschmälerung des Gebäudes jedoch auf 2,50 m erhöht. Dadurch wären die Voraussetzungen für den brandschutztechnischen Mindestabstand – 5 Meter – gegeben und Öffnungen in der Außenwand möglich. 
An der westlichen Fassade sind keine Öffnungen vorsehen, die Wand wird jedoch nicht als Brandwand ausgeführt, da der öffentliche Weg nie bebaut werden wird und deshalb die Ausbildung einer Brandwand nicht zwingend erforderlich ist.

Die Mindestabstandsflächen von 3,00 m können beidseitig nicht eingehalten werden. Eine Abstandsflächenübernahme durch die Nachbareigentümer ist lediglich auf der Westseite möglich. Eine ostseitige Abstandflächenübernahme ist nicht möglich ist, da das bestehende Gebäude die Mindestabstandsfläche ebenfalls bereits unterschreitet.

Für die Wohneinheit sind zwei KFZ-Stellplätze erforderlich, einer wird in einem Carport, einer als Freistellplatz nachgewiesen. Unter dem offenen Carport mit Flachdach und Dachbegrünung ist zum Kreuzweg eine Stützwand erforderlich, die dem Grenzverlauf des Kreuzwegs folgt, im Osten schließt die Carportüberdachung mit der Ostfassade des Wohnhauses ab. Die Carportattika hat eine Wandhöhe von 2,90 m. Die Höhe der Attikaoberkante zum Kreuzweg beträgt an der westlichen Grundstücksgrenze jedoch lediglich 1,25 m bis 1,75 m.

Die verkehrliche Erschließung über den Kreuzweg ist mit 2,25 m sehr schmal, deshalb weder für die Zufahrt der Baustellenfahrzeuge noch für eine spätere PKW-Erschließung ausreichend breit. Die schmale Erschließung lässt einen Begegnungsverkehr mit Fußgängern und Radfahrern mit ggf. Fahrradanhängern nicht zu. Deshalb sollte geprüft werden, ob die verkehrliche Erschließung des Grundstücks über eine optionale, neue Zufahrt parallel zur südlichen Grundstücksgrenze der Flurnummer 1366/2, direkt von der asphaltierten Parkplatz- bzw. Straßenfläche an der Dr.-Franz-Langecker-Straße, erfolgen kann.
Im Bereich dieser Zufahrt könnte auch die noch nicht vorhandene Sparten-Erschließung erfolgen.

Fragen über die mit dem Vorbescheid zu entscheiden sind:

  1. Ist auf dem Grundstück Flurnummer 1365/3, der Gemarkung Hausham, das geplante Bauvorhaben, der Neubau eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzbau für das bestehende Wohnhaus bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Wohnhaus zulässig?
Antwort der Gemeinde: Ja
  1. Ist das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zulässig?
Antwort der Gemeinde: Ja
  1. Ist das geplante Bauvorhaben mit einer Festlegung der Oberkante im Erdgeschoss auf 762.60m üNN bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort der Gemeinde: Ja
  1. Ist das geplante Bauvorhaben mit einer Wandhöhe von 6,00 m und einer Firsthöhe von ca. 7,50 m jeweils bezogen auf OK FFB im EG (= 762.60m üNN) bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort der Gemeinde: Ja
  1. Ist die verkehrliche Erschließung über den Kreuzweg möglich?
  2. Ist die verkehrliche Erschließung über eine optionale, neue Erschließung parallel zur südlichen Grundstückgrenze der Flurnummer 1366/2 der Gemarkung Hausham möglich?
  3. Kann die Erschließung des Grundstücks über die Flurnummer 1366/2 gesichert werden? Ist dazu die noch nicht vorhandene Erschließung für Kanal, Strom, Wasser, Telekom, Kabel, ggf. Glasfaser direkt über die Flurnummer 1366/2 möglich?
Antwort der Gemeinde zu 5, 6, 7: 
Die verkehrliche Erschließung erfolgt bisher über den Kreuzweg. Die leitungsmäßige Erschließung des Grundstücks verläuft derzeit hauptsächlich über das Nachbargrundstück Flurnummer 1366/0. Hier ist zuerst mit den einzelnen Spartenträgern abzuklären, inwieweit eine Erschließung im Bestand oder durch Neuverlegung der Sparten erfolgen kann.
Grundsätzlich ist sowohl eine verkehrliche als auch eine ver- und entsorgungstechnische Erschließung des Grundstücks sowohl über den Kreuzweg als auch über eine neue Erschließungstrasse denkbar. Dies bedarf aber einer Planung und der Abstimmung der einzelnen Spartenträger und kann daher nicht kurzfristig im Vorbescheid festgelegt werden.
  1. Kann von der Mindestabstandsfläche gem. der Satzung der Gemeinde Hausham über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe vom 01.04.2021 und Art. 6 BayBO abgewichen werden und
a)        an der Westfassade eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen realisiert werden?
b)         an der Ostfassade die Abstandsfläche auf 2,50 m, den Mindestabstand für die Einhaltung des Brandschutzes, reduziert werden?
c)         Ist zusätzlich, nördlich des Wohngebäudes, eine Grenzbebauung an der östlichen und eine grenznahe Bebauung mit einem Abstand von 2,50 m zur westlichen Grundstücksgrenze durch einen Carport (überdachter PKW-Stellplatz) auf einer Länge von 6 m zulässig? 
Antwort der Gemeinde zu 8 a,b,c: 
Ja, sofern das Landratsamt Miesbach, Staatliches Bauamt, als Baugenehmigungsbehörde eine Abweichung von den Abstandsflächen erteilt.


Dem in der Sitzung anwesenden Antragsteller wurde erläutert, dass die Frage der Erschließung des Grundstücks derzeit nicht geklärt ist und eine gesicherte Erschließung von Seiten der Gemeinde nicht bejaht werden kann. Das gemeindliche Einvernehmen würde somit nicht erteilt werden. Mit dem Antragsteller wurde deshalb vereinbart, die Frage vor allem der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks bei einem Ortstermin zu klären. Der Antragsteller hat den Antrag auf Vorbescheid zurückgenommen.

Ohne Beschluss

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11. Bebauungsplan Nr. 30 "Benzingweg" Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit seitlicher Schutzwand Grundstück: Flur-Nr. 1053/87, Gem. Hausham, Benzingweg 4 Antragsteller: Anna und Sergej Stettinger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Das Grundstück, Flur-Nr. 1053/87 der Gemarkung Hausham, liegt im Bebauungsplan Nr. 30 „Miesbacher Straße (Benzingweg)“. Die Antragsteller haben einen Antrag auf isolierte Befreiung für eine Überdachung der Terrasse mit südlicher seitlicher Schutzwand gestellt.

Familie Stettinger hat diese Terrassenüberdachung bereits errichtet. Grundsätzlich ist die Terrassenüberdachung mit insgesamt 3 Meter Tiefe und 5 Meter Breite verfahrensfrei i.S.d. Art 57 Abs 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO. Da für dieses Gebiet ein Bebauungsplan existiert, ist das Vorhaben auch im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu prüfen.

Beim einschlägigen Bebauungsplan Nr. 30 „Miesbacher Straße (Benzingweg)“ sind Baugrenzen festgesetzt. Die Festsetzung 2.2 besagt zusätzlich, dass lediglich die Balkone in den Obergeschossen die Baugrenzen bis zur vorgegebenen Balkongrenze überkragen dürfen.

Die beantragte Terrassenüberdachung im Anschluss an den Balkon stellt somit eine Überschreitung der Baugrenzen dar, die eines Antrages auf isolierte Befreiung der Festsetzungen des Bebauungsplans bedarf. Da zudem Abstandsflächen i.S.d. Art 6 BayBO betroffen sind, bedarf es zusätzlich der Zulassung einer isolierten Abweichung.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans u.a. befreit werden, wenn:

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und 
  • wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn lediglich Änderungen und Ergänzungen von untergeordnetem Gewicht erfolgen; sie dürfen das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild nicht verändern oder zum Verlust des planerischen Grundgedankens führen, was in diesem Fall nicht gegeben ist. Auch ist die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar.

Zudem ist eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen nicht erkennbar. Die einzelnen Grundstücke sind jeweils durch hoch gewachsene Hecken getrennt. Die Terrassenüberdachung der Antragsteller, welche sich unterhalb des Balkons befindet, kann somit bspw. nicht die Sicht eines Nachbarn versperren, da hier die Hecken jeweils deutlich höher sind. Die Eigentümer des nördlichen Nachbargrundstücks haben Ihr Einverständnis auf dem beigefügten Plan erteilt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine isolierte Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 30 „Miesbacher Straße (Benzingweg)“ in der Fassung der 7. Änderung vom 14.07.2014 und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine isolierte Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 30 „Miesbacher Straße (Benzingweg)“ in der Fassung der 7. Änderung vom 14.07.2014 und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

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12. Vorbescheid zur Errichtung eines Stallgebäudes; Grundstück: Flur-Nr. 835/0, Gem. Hausham, Oberboden 1 Antragsteller: Pichler Lorenz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Grundfläche von 104 m², Höhe ca. 6,0 m bis zur Dachhaut auf dem Grundstück Flur-Nr. 835/0. Die Flur-Nr. 835/0 befindet sich im Außenbereich und schließt unmittelbar an den Bebauungsplan Nr. 18 „Gschwendt“ an.

Da sich das Grundstück Flur-Nr. 835/0 nicht mehr im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet, sondern im Außenbereich, ist das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es 
1.        einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt oder
2.         einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient 
=> privilegiertes Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind im Wesentlichen nur bei Entgegenstehen überwiegend öffentlicher Belange unzulässig.

Zu klären ist hier die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Zu den Grundmerkmalen der Landwirtschaft zählt die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (Beck-Kommentar RdNr. 23 zu § 35). Der Betrieb muss ein auf Dauer (für Generationen) angelegtes lebensfähiges Unternehmen sein, d.h. nachhaltige und dauerhafte Betätigung. Lebensfähigkeit und Dauer setzen dabei einen Mindestumfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus. Eine Gewinnerzielung ist zwar nicht Voraussetzung für die Betriebseigenschaft, jedoch ein wichtiges Indiz. Zumindest soll die Absicht der Gewinnerzielung bestehen und zwar in der Höhe, dass das notwendige Eigenkapital für einen Bestand auf Dauer gebildet werden kann (Beck-Kommentar RdNr. 31 zu § 35). Die Gewinnerzielungsabsicht ist umso relevanter, wenn es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb handelt, um einen Nebenerwerbsbetrieb von einer bloßen Liebhaberei (Hobby) abzugrenzen (Beck-Kommentar RdNr. 47 zu § 35). Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Holzkirchen, welches das Betriebskonzept des Antragstellers geprüft hat, kam laut Aussage des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass es sich hier nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben i.S.d. § 35 BauGB sondern nur um eine Hobby-Landwirtschaft handelt, da die zu erwartenden Gewinne dies nicht rechtfertigen würden. 

Mit diesem Ergebnis des AELF bleibt festzustellen, dass die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB zur Errichtung eines Stallgebäudes auf Grundstück Flur-Nr. 835/0 nicht vorliegen, das Bauvorhaben aber auch nicht nach den Absätzen 2 – 4 genehmigungsfähig ist.

Um dem Antragsteller das Bauvorhaben trotzdem ermöglichen zu können, bestünde die Möglichkeit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ und die bebauten Flächen bzw. die geplante Fläche für das Stallgebäude in den Bebauungsplan mit einzubeziehen.

Zu beachten wäre in diesem Fall, dass das Maß der baulichen Nutzung „WR“ (Reines Wohngebiet) hier nicht mehr zutreffend wäre und ebenfalls geändert werden muss. Die Ausarbeitung der 10. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte durch das Planungsbüro „Freiräume“ Franz Holzer, Rauheckstr. 25, 83727 Schliersee, welcher für die 11. Änderung ebenfalls beauftragt werden sollte.
Mit dem Bauherrn wäre schriftlich zu vereinbaren, dass die Planungskosten für die Bebauungsplanänderung von ihm zu tragen sind. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ zu ändern, um den Bau des geplanten Stallgebäudes zu ermöglichen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren für diese 11. Änderung durchzuführen. Mit der Ausarbeitung eines Planentwurfs soll das Planungsbüro „Freiräume“ Franz Holzer, Rauheckstr. 25, Schliersee beauftragt werden. Der Bauherr hat die Planungskosten zu tragen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ zu ändern, um den Bau des geplanten Stallgebäudes zu ermöglichen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren für diese 11. Änderung durchzuführen. Mit der Ausarbeitung eines Planentwurfs soll das Planungsbüro „Freiräume“ Franz Holzer, Rauheckstr. 25, Schliersee beauftragt werden. Der Bauherr hat die Planungskosten zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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13. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö informativ 13
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14. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö informativ 14
Datenstand vom 16.02.2023 16:43 Uhr