Datum: 22.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 21:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Mittelschule Hausham - Jugendsozialarbeit; Vorstellung der Jugendsozialarbeiterin Dagmar Mendler
3 Vorstellung des Konzeptes für Bio Toiletten im Landkreis Miesbach Entscheidung über die Beteiligung der Gemeinde Hausham
4 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Feuerwehrwesen der Gemeinde Hausham; Änderung der Pauschalsätze zur Erhebung der Feuerwehrgebühren
5 Bebauungsplan Nr. 41 "Wohnen für Familien am Huberspitzweg", 1. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
6 Bebauungsplan Nr. 42 "Wohnen für Familien an der Huberbergstraße", 2. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
7 Anträge und Anfragen
8 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 22.05.2023 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 22.05.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Mittelschule Hausham - Jugendsozialarbeit; Vorstellung der Jugendsozialarbeiterin Dagmar Mendler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö 2

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 25.07.2022 wurde die Kostenübernahme der Gemeinde Hausham für die Fortführung der Jugendsozialarbeit an der Mittelschule Hausham bewilligt. 

Frau Dagmar Mendler und Frau Laura Kutter, jeweils Jugendsozialarbeiterin, haben sich dem Gemeinderat vorgestellt und kurz über ihre Arbeit berichtet.

– ohne Abstimmung -. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Vorstellung des Konzeptes für Bio Toiletten im Landkreis Miesbach Entscheidung über die Beteiligung der Gemeinde Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Durch die Regional Entwicklung Oberland (REO) wurde im gesamten Landkreis Miesbach unter den Gemeinden Kreuth, Hausham, Bayrischzell, Waarkirchen, Holzkirchen und Schliersee die Anschaffung von Biotoiletten koordiniert. 

Die Maßnahme soll für die einmaligen Kosten durch das LEADER Programm gefördert werden. Hierzu wird die REO die Projektträgerschaft übernehmen. Die Zweckbindungsfrist der Förderung beträgt fünf Jahre.

In der Gemeinde Hausham sind zwei Standorte geplant. Der erste Standort wäre am Wanderparkplatz in Richtung Huberspitz / Gindelalm und der zweite wäre im Bereich Haidmühl.

Eine Biotoilette (auch Trockentoilette) ist eine Toilette ohne Wasserspülung, bei der die Fäkalien direkt in einem Rindenmulch oder Stroh gefüllten Behälter geleitet werden.

Für die Anschaffung der Toiletten fand bereits im Frühjahr dieses Jahrs eine öffentliche Ausschreibung statt. Hieraus wurde in gemeinsamer Abstimmung das wirtschaftlichste und fachlich geeignetste Angebot ausgewählt.

Nach diesem Angebot belaufen sich die einmaligen Kosten auf 3.800 € pro Toilette vor Abzug der Förderung und die monatlichen Kosten auf 190 € bei der Full Service Variante. Die Full Service Variante sieht eine Pflege der Toiletten zwei Mal wöchentlich vor und wird von der Verwaltung empfohlen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, unter Vorbehalt der LEADER Förderung der Umsetzung des Projektes in dem oben genannten Kostenrahmen zuzustimmen.

Der Gemeinderat beschließt, mindestens für die Zweckbindungsfrist den dauerhaften Betrieb und den Unterhalt der Toiletten auf Ihrem Gebiet entsprechend des geschlossenen Kooperationsvertrages sicher zu stellen. Alle laufenden und unerwarteten Kosten zur Sicherstellung des Betriebs trägt die Gemeinde Hausham.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, unter Vorbehalt der LEADER Förderung der Umsetzung des Projektes in dem oben genannten Kostenrahmen zuzustimmen.

Der Gemeinderat beschließt, mindestens für die Zweckbindungsfrist den dauerhaften Betrieb und den Unterhalt der Toiletten auf Ihrem Gebiet entsprechend des geschlossenen Kooperationsvertrages sicher zu stellen. Alle laufenden und unerwarteten Kosten zur Sicherstellung des Betriebs trägt die Gemeinde Hausham.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Feuerwehrwesen der Gemeinde Hausham; Änderung der Pauschalsätze zur Erhebung der Feuerwehrgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16.11.2020 (s. Anlage) wurden nach durchgeführter Neukalkulation die Pauschalsätze  festgesetzt. 

Das neu angeschaffte Drehleiterfahrzeug DLK 23/12 ersetzt nach Indienststellung das Tanklöschfahrzeug TLF 16.

Die Pauschalsätze sind dementsprechend zu ändern bzw. anzupassen. 

Nach Kalkulation der zu verrechnenden Kosten für das Drehleiterfahrzeug schlägt die Verwaltung folgende Gebühren vor (s. beil. Berechnungsblatt).

1. Streckenkosten je Kilometer                  19,00 €
2. Ausrückestundenkosten                        263,00 €

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für die Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.01.2021 wie folgt:


1. Streckenkosten
       c) Drehleiterfahrzeug DLK 23/12                19,00 €


2. Ausrückestundenkosten
       c) Drehleiterfahrzeug DLK 23/12                263,00 €


Die Änderung tritt zum 01.07.2023 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für die Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.01.2021 wie folgt:


1. Streckenkosten
       c) Drehleiterfahrzeug DLK 23/12                19,00 €


2. Ausrückestundenkosten
       c) Drehleiterfahrzeug DLK 23/12                263,00 €


Die Änderung tritt zum 01.07.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan Nr. 41 "Wohnen für Familien am Huberspitzweg", 1. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 19.05.2023 bis 19.06.2023 durchgeführt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 25.05.2023
Mit der Bebauungsplanänderung besteht grundsätzlich Einverständnis, jedoch sollte unter Festsetzung 3.6 an der Kommunwand ein Mindestdachüberstand von 30 cm zwingend verlangt werden. Dieser ist technisch ohne großen Aufwand herstellbar. Ein Verzicht dieses Mindestabstands würde zu einem äußerst hässlichen Dachversatzdetail führen, welches auch aus der Ferne noch wahrnehmbar wäre.

Die weiteren Fachabteilungen am Landratsamt Miesbach haben gegen die Planänderung keine Einwände bzw. Äußerungen vorgebracht.

Stellungnahme der Gemeinde 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Dem Gemeinderat ist bewusst, dass der Verzicht auf die Festsetzung eines Mindestdachüberstands im Widerspruch zur gemeindlichen Gestaltungssatzung steht. Allerdings handelt es sich aufgrund des Bebauungsplans um ein klar abgegrenztes Gebiet.  

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von den Anliegern des Umgriffs der Bebauungspläne Nr. 41 und Nr. 42 wurde ein Gutachter (Büro Grundwasser Kantioler) beauftragt, unter Zugrundelegung der von der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung der beiden Bebauungspläne erstellten Unterlagen ((1) BPL 41 vom 20.09. / 06.10.2021; (2) BPL 42 vom 18.11.2020 / 05.02.2021 und 2. Änderung; (3) BPL 42, 2. Änderung, Änderungs- und Auslegungsbeschluss, (4) Crystal Geotechnik GmbH, Baugrunderkundung / Baugrundgutachten vom 03.03.2022) zu den wasserrechtlichen Belangen Stellung zu nehmen.
Das Schreiben des Gutachters ist am 09.05.2023 und damit noch vor Beginn der Auslegung eingegangen. Das Schreiben kann aufgrund des Inhalts dennoch als Stellungnahme im Rahmen der Auslegung der beiden Bebauungspläne gewertet und behandelt werden.

Stellungnahme vom 07.05.2023:

Die Prüfung ergab drei Punkte, auf die die Anlieger hiermit hinweisen sowie deren Kenntnisnahme und Umsetzung fordern.
1. Ausführung der Bauwasserhaltungen
Der Bodengutachter (4) beschreibt im Gründungsbereich der geplanten Gebäude Schwemmkegel- und Bachablagerungen in Form sandiger Kies-Schluff-Gemische bzw. stark schluffiger, sandiger bis stark sandiger, schwach toniger bis toniger Kiese. Die Ablagerung von Schwemmkegel- und Bachablagerungen erfolgt in der Regel chaotisch, sodass eine sehr inhomogene Verteilung von stärker und schwächer durchlässigen Bereichen im Bodenkörper, sowohl lateral als auch horizontal, zu erwarten ist. Entsprechend muss in Baugruben mit Zutritten von Hang- und Schichtwasser gerechnet werden, die in ihrer Intensität über kurze Distanz erhebliche Schwankungen aufweisen können.
Für die zu errichtenden Gebäude sind diese Umstände zu berücksichtigen und insbesondere die Wasserhaltung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu betreiben. Nicht fachgerecht ausgeführte Bauwasserhaltungen in feinkornreichem Baugrund können zu Suffosion (Ausspülung von Feinteilen aus dem Boden) und Erosion (Ausspülung von Teilen des tragenden Korngerüstes des Bodens) führen und damit Setzungen im Umfeld der Baugrube verursachen. Diese Setzungen können durch die fachgerechte Ausführung der Bauwasserhaltungen vermieden werden.

Die unmittelbaren Anlieger des B-Plan-Umgriffs fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, die fachgerechte Ausführung der Bauwasserhaltungen sicher zu stellen.

2. Drainagen
Unter Punkt 10.6, Absatz 3 der Satzungen (1) und (2) wird empfohlen, die Kellergeschosse mit
Kieskofferdrainagen zu versehen. Ferner sei „… zu klären, ob diese Drainagen an den Regenwasserkanal angeschlossen werden können …“.
Würden die Kieskofferdrainagen aller zu errichtenden Gebäude an den Regenwasserkanal angeschlossen, hätte das langfristig die Entwässerung des B-Plan-Umgriffs und weiterer, darüber hinaus gehender Bereiche zur Folge. Sedimente mit hohem Feinkornanteil neigen bei Austrocknung zum Schwinden, sodass bei einer Entwässerung der Flächen unter Umständen auch Gebäude außerhalb des Baufeldes durch Setzungen beschädigt werden können.
Das dauerhafte Ableiten von Grundwasser durch Drainagen stellt nach unserer Sicht eine erlaubnispflichtige Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 WHG dar. Ferner erfolgt bei der dauerhaften Ableitung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 7 WHG, die im Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen gemäß § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG stehen.

Die unmittelbaren Anlieger des B-Plan-Umgriffs fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, sicher zu stellen, dass durch die vorgesehene Bebauung weder ein Aufstau, noch eine Absenkung des Hang- und Schichtwassers verursacht wird.

3. Ableitung von Niederschlagswasser
Die Versickerung von Niederschlagswasser ist am Standort aufgrund der geringen Durchlässigkeiten nicht oder nur in sehr geringem Umfang möglich (4). Die Satzung (1) und (2) sieht vor, nicht nutz- und versickerbares Oberflächen- und Niederschlagswassers „… ggf. mit entsprechender Retention abzuleiten." Laut der 2. Änderung (3) zum B-Plan 42 sei „… die Errichtung eines Pumpwerks hinfällig und nach Aussage des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim ist auch kein Regenrückhaltebecken mehr vorzuhalten." Indirekt bedeutet der Wegfall des Regenrückhaltebeckens eine Direkteinleitung in die Schlierach.
Gemäß den Flächenangaben in den Lageplänen (1) und (2) beträgt die Grundfläche der zu errichtenden Gebäude ca. 4.500 m2 (B-Plan 41: 1.947 rn2, B-Plan 42: 2.554 m2). Zusätzlich werden Bodenversiegelungen in Form von Straßen und Grundstückseinfahrten erfolgen, von denen eine vergleichbare Fläche angenommen wird. Unter Zugrundelegung einer Dachfläche von 4.500 m2 (Abflussbeiwert P = 0,9) und befestigten Freiflächen von 4.000 m2 (2.000 m2 Straße, P = 0,9; 2.000 m2 Pflaster mit offenen Fugen P = 0,25) sowie einem 20-jährigen Niederschlagsereignis von fünf Minuten, ist von einer Einleitung von 339 L/s bzw. 101 m3 pro Ereignis auszugehen. Bei einem 100-jährigen Niederschlagsereignis von fünf Minuten erhöhen sich die Werte auf 456 L/s bzw. 136 m3 pro Ereignis.

Die Volumenströme entsprechen bei einem 20-jährigen Niederschlagsereignis 23,5 % und bei einem 100-jährigen Niederschlagsereignis 31,7 % des mittleren Abflusses der Schlierach (LfU, Gewässerkundlicher Dienst). Mit Blick auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Schlierach und die betroffenen Haushalte scheint eine Direkteinleitung nicht erstrebenswert.
Sollte die Fläche, die sich westlich an den Umgriff des B-Plans 42 anschließt, mit vergleichbarer Dichte bebaut werden, ist mit einer zusätzlichen Erhöhung der einzuleitenden Regenmengen in die Schlierach von rund 25 % bis 30 % zu rechnen.
Die unmittelbaren Anlieger der B-Plan-Umgriffe 41 und 42 fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, ein Konzept für die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser für das Neubaugebiet gemäß DWA-A 102 bzw. DWA-A 117 erarbeiten zu lassen.

Die unmittelbaren Anlieger der B-Plan-Umgriffe 41 und 42 fordern eine Stellungnahme zu den beschriebenen Punkten bis 31.05.2023.

Stellungnahme der Gemeinde 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 erfolgt ausschließlich eine Anpassung der Höhenlage der Gebäude an die Erschließungsstraße (Huberspitzweg) sowie eine geringfügige Änderung bzw. Konkretisierung der Textlichen Festsetzungen v.a. zur Baugestaltung der Wohngebäude.
Diese Stellungnahme wird deshalb im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 42 behandelt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ mit Begründung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 24.04.2023 als Satzung. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ mit Begründung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 24.04.2023 als Satzung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan Nr. 42 "Wohnen für Familien an der Huberbergstraße", 2. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 19.05.2023 bis 19.06.2023 durchgeführt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 25.05.2023 
Mit der Bebauungsplanänderung besteht grundsätzlich Einverständnis, jedoch sollte unter Festsetzung 3.6 an der Kommunwand ein Mindestdachüberstand von 30 cm zwingend verlangt werden. Dieser ist technisch ohne großen Aufwand realisierbar und damit auch zumutbar. Ein Verzicht dieses Mindestabstands würde zu einem äußerst hässlichen Dachabschluss an den Kommunwänden führen. Der an sich definierte Gestaltungsanspruch, welcher sich in der örtlichen Gestaltungssatzung abbildet, würde hier plakativ in Frage gestellt werden. 

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 05.06.2023
Verlegung des Wirtschaftsweges:
Für die ursprünglich geplante Variante des Wirtschaftsweges wurde von der damaligen Abteilungs-leiterin Umwelt ein Befreiung in Aussicht gestellt.
Die Gemeinde Hausham kam mit dem Wunsch auf den Unterzeichner zu, die Trasse des Wirtschaftsweges zu verlegen.
Für eine Verlegung sprechen:
- der kürzere Streckenverlauf in dem grundsätzlich von Eingriffen freizuhaltenden Hangbereich
- die insgesamt geringeren Eingriffe in die gewachsene Geländestruktur
- der Verzicht auf die unschönen L-Steine zur Abstützung des Weges (ursprüngliche Planung)
Dies wiegt die Nachteile einer stärkeren Zerschneidung der Fläche aus unserer Sicht auf.

Der ganze Hang verbleibt im Landschaftsschutzgebiet und wird im Bebauungsplan weiterhin als Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
Im Rahmen der Stellungnahme zur 2. Änderung des Bebauungsplanes kann für die geänderte Trassenführung eine Erlaubnis gem. § 5 Abs. 1 des einstweilig sichergestellten LSG „Egartenlandschaft um Miesbach“ in Aussicht gestellt werden.

Die weiteren Fachabteilungen am Landratsamt Miesbach haben gegen die Planänderung keine Einwände bzw. Äußerungen vorgebracht.

Stellungnahme der Gemeinde 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Dem Gemeinderat ist bewusst, dass der Verzicht auf die Festsetzung eines Mindestdachüberstands im Widerspruch zur gemeindlichen Gestaltungssatzung steht. Allerdings handelt es sich aufgrund des Geltungsbereich des Bebauungsplans um ein klar abgegrenztes Gebiet.  


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 22.05.2023
Berührte Belange:

Wasserwirtschaft
Der Planungsbereich liegt gem. Umweltatlas Bayern Naturgefahren in einem wassersensiblen Bereich. Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit als möglich verringert werden. Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Rosenheim.

Ergebnis
Die Bebauungsplanänderung steht bei Berücksichtigung des genannten Punktes den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 24.05.2023
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 09.06.2023
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Von den o.g. Belangen werden die Geogefahren berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
Innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplans sind uns derzeit keine Geogefahren bekannt. 
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach.
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 06.06.2023 
Zur Aufstellung des BPL Nr. 42 haben wir uns zuletzt am 04.01.2021 geäußert. Ergänzend zu dieser Stellungnahme weisen wir auf folgenden Aspekt hin:
Durch Maßnahmen zum Schutz vor Oberflächenabfluss im neu ausgewiesenen Grünstreifen westlich der Parzellen 27 bis 29 darf es nicht zu einer Verschlechterung der Abflussverhältnisse in anderen Bereichen kommen.

Stellungnahme der Gemeinde 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Der geplante Wall mit vorgesetzter Mulde westlich der Parzellen 27 bis 29 beeinträchtigt die Abflussverhältnisse in anderen Bereichen nicht.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von den Anliegern des Umgriffs der Bebauungspläne Nr. 41 und Nr. 42 wurde ein Gutachter (Büro Grundwasser Kantioler) beauftragt, unter Zugrundelegung der von der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung der beiden Bebauungspläne erstellten Unterlagen ((1) BPL 41 vom 20.09. / 06.10.2021; (2) BPL 42 vom 18.11.2020 / 05.02.2021 und 2. Änderung; (3) BPL 42, 2. Änderung, Änderungs- und Auslegungsbeschluss, (4) Crystal Geotechnik GmbH, Baugrunderkundung / Baugrundgutachten vom 03.03.2022) zu den wasserrechtlichen Belangen Stellung zu nehmen.
Das Schreiben des Gutachters ist am 09.05.2023 und damit noch vor Beginn der Auslegung eingegangen. Das Schreiben kann aufgrund des Inhalts dennoch als Stellungnahme im Rahmen der Auslegung der beiden Bebauungspläne gewertet und behandelt werden.

Stellungnahme vom 07.05.2023:

Die Prüfung ergab drei Punkte, auf die die Anlieger hiermit hinweisen sowie deren Kenntnisnahme und Umsetzung fordern.

1. Ausführung der Bauwasserhaltungen
Der Bodengutachter (4) beschreibt im Gründungsbereich der geplanten Gebäude Schwemmkegel- und Bachablagerungen in Form sandiger Kies-Schluff-Gemische bzw. stark schluffiger, sandiger bis stark sandiger, schwach toniger bis toniger Kiese. Die Ablagerung von Schwemmkegel- und Bachablagerungen erfolgt in der Regel chaotisch, sodass eine sehr inhomogene Verteilung von stärker und schwächer durchlässigen Bereichen im Bodenkörper, sowohl lateral als auch horizontal, zu erwarten ist. Entsprechend muss in Baugruben mit Zutritten von Hang- und Schichtwasser gerechnet werden, die in ihrer Intensität über kurze Distanz erhebliche Schwankungen aufweisen können.
Für die zu errichtenden Gebäude sind diese Umstände zu berücksichtigen und insbesondere ist die Wasserhaltung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu betreiben. Nicht fachgerecht ausgeführte Bauwasserhaltungen in feinkornreichem Baugrund können zu Suffosion (Ausspülung von Feinteilen aus dem Boden) und Erosion (Ausspülung von Teilen des tragenden Korngerüstes des Bodens) führen und damit Setzungen im Umfeld der Baugrube verursachen. Diese Setzungen können durch die fachgerechte Ausführung der Bauwasserhaltungen vermieden werden.

Die unmittelbaren Anlieger des B-Plan-Umgriffs fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, die fachgerechte Ausführung der Bauwasserhaltungen sicher zu stellen.

2. Drainagen
Unter Punkt 10.6, Absatz 3 der Satzungen (1) und (2) wird empfohlen, die Kellergeschosse mit
Kieskofferdrainagen zu versehen. Ferner sei „… zu klären, ob diese Drainagen an den Regenwasserkanal angeschlossen werden können …“.

Würden die Kieskofferdrainagen aller zu errichtenden Gebäude an den Regenwasserkanal angeschlossen, hätte das langfristig die Entwässerung des B-Plan-Umgriffs und weiterer, darüber hinaus gehender Bereiche zur Folge. Sedimente mit hohem Feinkornanteil neigen bei Austrocknung zum Schwinden, sodass bei einer Entwässerung der Flächen unter Umständen auch Gebäude außerhalb des Baufeldes durch Setzungen beschädigt werden können.
Das dauerhafte Ableiten von Grundwasser durch Drainagen stellt nach unserer Sicht eine erlaubnispflichtige Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 WHG dar. Ferner erfolgt bei der dauerhaften Ableitung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 7 WHG, die im Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen gemäß § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG stehen.

Die unmittelbaren Anlieger des B-Plan-Umgriffs fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, sicher zu stellen, dass durch die vorgesehene Bebauung weder ein Aufstau noch eine Absenkung des Hang- und Schichtwassers verursacht wird.

3. Ableitung von Niederschlagswasser
Die Versickerung von Niederschlagswasser ist am Standort aufgrund der geringen Durchlässigkeiten nicht oder nur in sehr geringem Umfang möglich (4). Die Satzung (1) und (2) sieht vor, nicht nutz- und versickerbares Oberflächen- und Niederschlagswasser „… ggf. mit entsprechender Retention abzuleiten." Laut der 2. Änderung (3) zum B-Plan 42 sei „… die Errichtung eines Pumpwerks hinfällig und nach Aussage des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim ist auch kein Regenrückhaltebecken mehr vorzuhalten." Indirekt bedeutet der Wegfall des Regenrückhaltebeckens eine Direkteinleitung in die Schlierach.
Gemäß den Flächenangaben in den Lageplänen (1) und (2) beträgt die Grundfläche der zu errichtenden Gebäude ca. 4.500 m2 (B-Plan 41: 1.947 rn2, B-Plan 42: 2.554 m2). Zusätzlich werden Bodenversiegelungen in Form von Straßen und Grundstückseinfahrten erfolgen, von denen eine vergleichbare Fläche angenommen wird. Unter Zugrundelegung einer Dachfläche von 4.500 m2 (Abflussbeiwert P = 0,9) und befestigten Freiflächen von 4.000 m2 (2.000 m2 Straße, P = 0,9; 2.000 m2 Pflaster mit offenen Fugen P = 0,25) sowie einem 20-jährigen Niederschlagsereignis von fünf Minuten, ist von einer Einleitung von 339 L/s bzw. 101 m3 pro Ereignis auszugehen. Bei einem 100-jährigen Niederschlagsereignis von fünf Minuten erhöhen sich die Werte auf 456 L/s bzw. 136 m3 pro Ereignis.

Die Volumenströme entsprechen bei einem 20-jährigen Niederschlagsereignis 23,5 % und bei einem 100-jährigen Niederschlagsereignis 31,7 % des mittleren Abflusses der Schlierach (LfU, Gewässerkundlicher Dienst). Mit Blick auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Schlierach und die betroffenen Haushalte scheint eine Direkteinleitung nicht erstrebenswert.
Sollte die Fläche, die sich westlich an den Umgriff des B-Plans 42 anschließt, mit vergleichbarer Dichte bebaut werden, ist mit einer zusätzlichen Erhöhung der einzuleitenden Regenmengen in die Schlierach von rund 25 % bis 30 % zu rechnen.
Die unmittelbaren Anlieger der B-Plan-Umgriffe 41 und 42 fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, ein Konzept für die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser für das Neubaugebiet gemäß DWA-A 102 bzw. DWA-A 117 erarbeiten zu lassen.

Die unmittelbaren Anlieger der B-Plan-Umgriffe 41 und 42 fordern eine Stellungnahme zu den beschriebenen Punkten bis 31.05.2023.

Stellungnahme eines weiteren Anliegers, Schreiben vom 05.06.2023 
Im ursprünglichen BPL Nr. 42 war unter anderem am nordöstlichen Rand des Bebauungsgebiets ein Wasserrückhaltebecken für das Oberflächenwasser geplant. Dieses Rückhaltebecken wurde bereits im Rahmen der 1. Änderung des BPL gestrichen. Bei dieser 1. Änderung blieb das Grundstück zumindest als Grünfläche erhalten, so dass bei Bedarf später noch ein Rückhaltebecken hätte erstellt werden können. Bei der nun vorliegenden 2. Änderung des BPL wird das Grundstück nun als Baugrund ausgewiesen und steht zum Verkauf. Es besteht also künftig keinerlei Möglichkeit mehr, ein Wasserrückhaltebecken für das Oberflächenwasser im Bebauungsgebiet zu realisieren.
Die Bodenverhältnisse im Bebauungsgebiet lassen ein Versickern des Niederschlagswassers nur sehr schwer zu und so kommt es immer wieder vor, dass bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser des Baugebiets über unsere Grundstücke in Richtung Schlierach abfließt. Das war bei den Starkregenereignissen in 2013, 2016 und zuletzt im August 2020 der Fall. Durch die großflächige Versiegelung der Grundstücke im Bebauungsgebiet durch Gebäude und Verkehrsflächen erwarten wir eine weitere Verschlechterung der Situation mit dem Oberflächenwasser. Diese Problematik wurde der Gemeinde Hausham auch intensiv in der Stellungnahme des Diplom-Geologen vom 07.05.2023 (s. vorgenannte Stellungnahme) geschildert.
Wir fordern die Gemeinde Hausham auf, die Grünfläche am nordöstlichen Rand des Baugebiets zu erhalten, damit zumindest in Zukunft noch ein Wasserrückhaltebecken erstellt werden kann. Sollte es bei der jetzt vorgelegten Planung bleiben, so werden wir bei künftigen Schäden an unserem Eigentum durch Oberflächenwasser aus dem Baugebiet die Gemeinde Hausham in Regress nehmen.

Stellungnahme eines weiteren Anliegers, Schreiben vom 15.06.2023 
Wir sehen die Rechtmäßigkeit aus folgenden Gründen nicht gegeben:
  1. Laut Begründung vom 24.04.2023 wird unter Punkt 2. "Planungsanlass und Aufgabenstellung" beschrieben, dass ein Regenwasserrückhaltebecken hinfällig sei, weil der Anschluss an das bestehende Kanalnetz gegeben ist. Dies würde bedeuten, dass Niederschlagswasser ohne Retention in die Schlierach eingeleitet würde.
  2. Laut Entwurf (Textliche Festsetzung) vom 24.04.2023 werden unter den Absätzen 10.6
„Boden/Baugrundgutachten“, 10.7 „Niederschlagswasserbeseitigung“ und 10.8
„Hochwasserschutz“ lediglich oberflächliche allgemeine Hinweise ausgeführt. Es ist bekannt und wird vielfach in allen Planungsunterlagen darauf hingewiesen, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser im Umgriff des Bebauungsplans so gut wie unmöglich ist. Die Gemeinde überträgt die Verantwortung der Niederschlags- und Hochwasserrisiken auf die einzelnen Bauherren und stellt nicht die nötige technische Infrastruktur zur Verfügung, um ein Minimum an Sicherheit bei Starkregenereignissen zu gewährleisten.
  1. Laut Stellungnahme des Bayerischen Landesamt für Umwelt zur Bauleitplanung vom 18.09.2018 zeichnet sich „die östliche Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 703/0 durch ein hohes Retentionsvermögen bei Niederschlagsereignissen sowie ein hohes Rückhaltevermögen für Schwermetalle aus. Diese Böden erfüllen die dort beschriebenen Bodenfunktionen in besonderem Maße und sollten soweit wie möglich von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Ist ein Freihalten nicht möglich, ist die Flächeninanspruchnahme auf ein Minimum zu begrenzen und auf einen besonders schonenden Umgang mit dem Schutzgut Boden zu achten."
Deshalb soll die Grünfläche, auf der die Rückhaltebecken geplant waren, nicht nachverdichtet und nicht mit in die Gebäudeplanung einbezogen werden.
Ausdrücklich verweisen wir auf die Forderungen laut Stellungnahme des Geologiebüros Kantioler vom 07.05.2023, die der Gemeinde (Bauleitplanung) am 09.05.2023 per Einschreiben zugestellt wurde.
Diese Forderungen werden von zahlreichen Anliegern gestellt.

Stellungnahme eines weiteren Anliegers, Schreiben vom 12.06.2023 
Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 42 wies am nordöstlichen Rand des Baugebiets ein Regenwasserrückhaltebecken aus. Dieses wurde als Zugeständnis zur bekannten, sensiblen Oberflächenwassersituation bei Starkregenfällen eingeplant.
Nun wurde dieses Becken zuerst durch den Ersatz mit einer Versickerungsfläche und dann gänzlich durch eine Bebauung mit einem Doppelhaus geopfert.
Wir, die Eigentümer der Flurnr. 667/10 sind entsetzt über dieses Vorgehen, da im Vorfeld dieser Planung immer darauf hingewiesen wurde, dass die Gefährdung der Grundstücksnachbarn durch vermehrtes Oberflächenwasser aufgrund der Bebauung berücksichtigt und vermieden wird. Bei Starkregenfällen in den Jahren 2013, 2016, und zuletzt 2020 wurde die schlechte Versickerung des Regenwassers mehr als deutlich, durch oberflächlichen Abfluss mit überfluteten Wiesen hin zur Schlierach.
Diese Problematik der schlechten Versickerung wurde auch klar in der Stellungnahme des Geologen vom 07.05.2023 dargestellt und wird sich durch die großflächige Versiegelung stark erhöhen.
Die Erhaltung einer Möglichkeit, in Zukunft ein Rückhaltebecken bauen zu können, ist eine Forderung unsererseits und wäre mehr als wünschenswert. Die früheren, getätigten Aussagen des Gemeinderates bzw. des Bürgermeisters würden so auch glaubwürdiger dastehen.
Ein weiter Punkt der uns fassungslos hinterlässt ist das Niveau der Parzellen 5 und 6 mit einer Höhe von 762,75 m bzw. 762,25 m über NN. Die Parzelle 5 ist somit ca. 1,10 m höher wie unser Grundstück. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn wir von ihnen über solch einschneidende Veränderungen, unser Eigentum betreffend, informiert worden wären, um eine vernünftige und uns nicht benachteiligende Lösung für die Abgrenzung zu zwei neuen Nachbarn im Vorfeld der Vergabe zu erarbeiten.

Stellungnahme der Gemeinde

Jeder Anlieger verweist in seiner Stellungnahme auf die Stellungnahme des Büros Kantioler vom 07.05.2023
Zu Punkt 1 Bauwasserhaltungen:
Sofern beim Aushub und der Errichtung der Gebäude eine Bauwasserhaltung für die Baugrube erforderlich ist, ist diese eigenverantwortlich durch die jeweiligen Bauherren und die ausführende Baufirma beim Landratsamt Miesbach zu beantragen. Die Genehmigung mit Auflagen wird durch das Landratsamt Miesbach nach Prüfung des Antrags erteilt.

Zu Punkt 2 Drainagen:
Sowohl das Baugrundgutachten für den BPL Nr. 41 als auch das Baugrundgutachten für den BPL 42 empfehlen den Einbau eines Kieskoffers unter der Bodenplatte. An der Basis des Kieskoffers ist ein Geotextil einzubauen. Zudem wird in den Gutachten empfohlen, alle in das Erdreich einbindenden Bauteile in WU-Beton nach DIN 1045 auszuführen und die Bauwerksabdichtungen nach DIN 18195-6 zu bemessen. Eine Reduzierung dieser Anforderungen an die Abdichtung kann dann erreicht werden, wenn eine Kieskofferdrainage mit Anbindung an den Regenwasserkanal vorgesehen wird.

In Punkt 10.6 der Textlichen Festsetzungen ist festgelegt, dass die Kellergeschosse bzw. in das Erdreich einbindende Bauteile in WU-Beton-Konstruktion nach DIN 1045 bzw. mit einer Bauwerksabdichtung nach DIN 18195-6 auszuführen sind. Eine Drainage im Kieskoffer ist bei fachgerechter Ausführung damit nicht nötig. Zudem ist die Einleitung von Grund- und Quellwasser, auch aus Drainagen, gemäß §15 Abs. 2 der gemeindlichen Entwässerungssatzung nicht zulässig.

Zu Punkt 3 Ableitung von Niederschlagswasser
Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist erlaubnispflichtig. Im Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis sind Umgriff, Lage und Umfang des Vorhabens darzulegen. Die Einleitungsmenge ist für ein 5-minütiges 5-jährliches Regenereignis darzulegen. 
Maßgebende Fachbehörde zur Beurteilung eines Wasserrechtsantrags ist das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim.
Die Schlierach ist ein Fließgewässer III. Ordnung/Wildbach und wird dem Gewässertyp G3 „Kleiner Fluss“ zugeordnet. Mit dieser Einteilung ist die Einleitung von Niederschlagswasser nicht begrenzt, d.h. ein Regenrückhaltebecken muss nicht vorgehalten werden.

Dennoch wurden sowohl im Wasserrechtsantrag als auch in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt, dass der Niederschlagswasserzulauf zum Regenwasserkanal für jede Bauparzelle auf 
2 l/s zu begrenzen ist. Somit ist auf jeder Bauparzelle eine Regenrückhaltung in Form einer Zisterne, Sickerschacht o.ä. vorzusehen und im zu genehmigenden Entwässerungsplan darzustellen.

Die Dimensionierung des Regenwasserkanals für den BPL 42 wurde zudem auf ein 100-jährliches Regenereignis ausgelegt.

Im Rahmen der Auslegung wurde sowohl das LfU als auch das Wasserwirtschaftsamt beteiligt. Beide Stellen haben gegen den Entfall des Rückhaltebeckens bzw. der Grünfläche keine Einwände erhoben. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme lediglich auf die Stellungnahme vom 04.01.2021 hingewiesen, deren Inhalt in den Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplans bereits berücksichtigt und umgesetzt wurde. 

Die Höhenlage OK FFB der Parzellen 5 und 6 hat sich seit der Ersterstellung des Bebauungsplanes nicht geändert. Der Höhenversatz von der südlichen Grundstücksgrenze der Parzelle 5 bis zur nördlichen Hauskante der Parzelle 6 beträgt 70 cm, der Höhenversatz von der südlichen Grundstücksgrenze des Anliegergrundstücks bis zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt ebenfalls 70 cm (762,30 üNN – 761,60 üNN). Der Höhenversatz von Westen nach Osten – östliche Hauskante bis Grundstücksgrenze – beträgt ca. 65 cm. Auf einer Länge von mind. 4,20 m ist normalerweise eine Geländeangleichung möglich. Allerdings könnten sich, in Absprache mit der Gemeinde, die Grundstücksnachbarn untereinander auch auf die Errichtung einer kleinen Stützmauer (ca. 30 cm) verständigen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ mit Begründung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 24.04.2023 als Satzung. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ mit Begründung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 24.04.2023 als Satzung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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7. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö informativ 7

Sachverhalt

Marlies Fellermeier-Liebl bedankt sich bei der Gemeinde, dass das mit den Behindertenparkplätzen am Bahnhof/Ärztehaus so gut geklappt hat.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö informativ 8

Sachverhalt

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.07.2023 10:18 Uhr