Datum: 14.02.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport; Grundstück: Flur-Nrn. 1599/22, 1599/23, jew. Gem. Hausham, Nähe Tiefenbachstraße 12 Antragsteller: Randler Sabine und Simon
3 Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 3; Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Bader Marion und Weidenthaler Sebastian
4 Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 41, P 3; Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Ljaic Adifete und Rasim
5 Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 41, P 4; Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Auer Wibke und Markus
6 Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte, BPL 42, P 13; Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Klein Christine und Landenhammer Bastian
7 Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 14; Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Valka Celine und Miroslav
8 Bauantrag zur Energetischen Sanierung und Umbau des bestehenden Zweiparteienhauses zu einem Dreiparteienhaus; Antrag auf Abweichung von Abstandsflächen; Grundstück: Flur-Nr. 1096/2, Gem. Hausham, Miesbacher Str. 23 Antragsteller: Schneider Peter
9 Vollzug der StVO; Anordnung einer 30-Zone an der Brentenstraße
10 Vollzug des Wassergesetzes; Gestaltung der Uferböschung am Nagelbach im Bereich des Friedhofes
11 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz; Widmung Bahnwege im Bereich Lehen und Haidmühl
12 Antrag auf Nutzungsänderung von Studio für Prävention, Sport und Reha in eine Fahrschule; Grundstück: Flur-Nr. 1169/16, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 8 Antragsteller: Max Fendl
13 Antrag Nutzungsänderung von Ladengeschäft in Fitnessstudio; Grundstück: Flur-Nr. 1169/24, Gem. Hausham, Marktstraße 3 Antragsteller: Josef Schmidt
14 Isolierte Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung eines Lärmschutzzauns; Grundstück: Flur-Nr. 1353/146, Gem. Hausham, Haldensiedlung 26 Antragsteller: Ay Serdar
15 Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 30. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
16 Bebauungsplan Nr. 25 "Eckart", 13. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
17 Anträge und Anfragen
18 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 13.12.2022.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 13.12.2022.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 13.12.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport; Grundstück: Flur-Nrn. 1599/22, 1599/23, jew. Gem. Hausham, Nähe Tiefenbachstraße 12 Antragsteller: Randler Sabine und Simon

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten auf dem Grundstück Flur-Nr. 1599/22 und 1599/23 ein Einfamilienhaus mit den Maßen 11,25 m x 7,75 m und einer von der Straße aus gerechneten Firsthöhe von 9,435 m errichten. Mit Hilfe eines Vorbescheids wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit bereits geprüft und vom Landratsamt Miesbach genehmigt.

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist gemäß Flächennutzungsplan ein Reines Wohngebiet. 

Die Grundfläche von 87,20 m² entspricht der Grundfläche der umgebenden Bebauung. 

Das Haus ist dreigeschossig mit Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss, wobei der Kniestock des Obergeschosses 2,20 m beträgt. Die Wandhöhe variiert je nach Lage von 5,33 m – 7,13 m, die Firsthöhe von der Straße aus beträgt 9,435 m.
In der näheren Umgebung finden sich Wandhöhen von 4,50 m – 6,60 m sowie Firsthöhen von 6,50 m – 9,20 m. Ca. 80 Meter westlich befindet sich ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit einer Wandhöhe von 7,05 m und einer Firsthöhe von 9,84 m.
Das Grundstück steigt von der südlich gelegenen Straße nach Norden hin an sowie von Westen nach Osten, im Mittel um ca. 2 Meter. Dadurch ist der Keller nach Süden hin mit ca. 1,80 m sichtbar – dies ist auch beim westlichen Nachbarhaus der Fall.

Die Firsthöhe des geplanten Neubaus liegt bei 739,885 üNN, die Firsthöhe von Haus Nr. 10 a bei 738,39 üNN und die Firsthöhe von Haus Nr. 12 bei 739,59 üNN. Dabei wurde die Höhenlage der Kellerbodenplatte, wie mit Vorbescheid erfragt, nach dem vorgelegten Planentwurf auf Straßenniveau gesetzt.
Unmittelbar nördlich des Neubaus steigt das Gelände an, so dass eine Sichtbeeinträchtigung von Nachbarn o.ä. durch die Höhenlage und das leicht höhere Gebäude an sich nicht gegeben ist.

Abstandsflächen kommen auf dem Grundstück auf der nördlichen Seite zum Tragen. Vom Eigentürmer des Nachbargrundstückes, Herrn Eham, wurde die Zustimmung zur Abstandsflächen-übernahme erteilt und mit den Bauantragsunterlagen vorgelegt

Der Neubau passt sich gemäß den Vermessungsdaten dem natürlichen Geländeverlauf von Süden nach Norden hin weitgehend an. Planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben hinsichtlich der Größe, Höhe und Lage des Gebäudes keine Bedenken entgegen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 3; Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Bader Marion und Weidenthaler Sebastian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 3 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Stellplätzen. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,75 m x 10,25 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. Das Gebäude überschreitet mit einer Breite von 7,75 m die Baugrenzen um 0,25 m und mit einer Grundfläche von 79,44 m² die festgesetzte Grundfläche um 4,44 m².
Gemäß den Textlichen Festsetzungen Nr. 3.4 dürfen die festgesetzten Außenmaße ausnahmsweise um 0,25 m überschritten werden und dementsprechend auch die Grundfläche, sofern für das Gebäude ein Energiebedarf von max. 30 kWh / (m²a) nachgewiesen werden kann. Dem Antrag auf Ausnahme wurden durch die Antragsteller entsprechende Berechnungen beigelegt.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 4 wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 18.10.2022 behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen keinen Keller und keine Balkone.

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich diese darin, dass die Antragsteller der Parzelle 4 eine weiße Fassade planen und die Antragsteller der Parzelle 3 eine Holzfassade.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Überschreitung der Außenmaße und der Grundfläche und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Überschreitung der Außenmaße und der Grundfläche und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 41, P 3; Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Ljaic Adifete und Rasim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 3 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,00 m x 10,71 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 4 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nachfolgender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller und jeweils einen Balkon im 1. OG und einen im DG.

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich die beiden Anträge geringfügig darin, dass die Antragsteller der Parzelle 3 (dieser TOP) eine weiße Fassade planen und die Antragsteller der Parzelle 4 (nächster TOP) eine Holzverschalung im 1. OG und DG.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 41, P 4; Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Auer Wibke und Markus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 4 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,00 m x 10,71 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 3 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorhergehender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller und jeweils einen Balkon im 1. OG und einen im DG.

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich die beiden Anträge geringfügig darin, dass die Antragsteller der Parzelle 4 (dieser TOP) eine Holzverschalung im 1. OG und DG planen und die Antragsteller der Parzelle 3 (vorhergehender TOP) eine weiße Fassade.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte, BPL 42, P 13; Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Klein Christine und Landenhammer Bastian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 13 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 24°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 14 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nachfolgender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller und jeweils einen Balkon im 1. OG und einen im DG.

Die Dachneigung der Antragsteller hier beträgt 24 °, die der Nachbarn auf Parzelle 14 geringfügig mehr mit 25 °. Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich die beiden Anträge lediglich leicht in der Anordnung der Fenster.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Es ist wünschenswert, dass die Dachneigung mit 25° ausgebildet wird.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Es ist wünschenswert, dass die Dachneigung mit 25° ausgebildet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 14; Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Valka Celine und Miroslav

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 14 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 13 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorhergehender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller und jeweils einen Balkon im 1. OG und einen im DG.

Die Dachneigung der Antragsteller hier beträgt 25°, die der Nachbarn auf Parzelle 13 geringfügig weniger mit 24°. Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich die beiden Anträge lediglich leicht in der Anordnung der Fenster.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zur Energetischen Sanierung und Umbau des bestehenden Zweiparteienhauses zu einem Dreiparteienhaus; Antrag auf Abweichung von Abstandsflächen; Grundstück: Flur-Nr. 1096/2, Gem. Hausham, Miesbacher Str. 23 Antragsteller: Schneider Peter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö 8

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das Nebengebäude auf Flur-Nr. 1096/2, welches in die Jahre gekommen und inzwischen teilweise abgebrochen wurde, energetisch zu sanieren und von einem Zweiparteienhaus in ein Dreiparteienhaus umzubauen.

Es sollen zwei Wohnungen im Erdgeschoss und eine Wohnung im Dachgeschoss entstehen. Der bisherige schmalere Anbau in nördlicher Richtung wird abgerissen und der Bestandsbau in gleicher Breite nach Norden hin erweitert. Damit soll das Gebäude in Richtung Norden um 5,73 m gekürzt werden.

Die Wandhöhe bleibt unverändert bei 5,79 m und die Dachneigung beträgt ebenfalls unverändert 25°. Auf der Ostseite sollen 2 Balkone mit 4,80 m x 1,20 m angebaut werden. 

Die benötigten 5 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.  

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB im Mischgebiet. Das Gebäude fügt sich nach Art und Maß in die umgebende Bebauung ein. 

Für das Bauvorhaben wird ein Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefen an der westlich gelegenen Außenwand gestellt und wie folgt begründet:

Das bestehende und genehmigte Wohngebäude ist im Mittel ca. 60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. An der westlichen Außenwand befinden sich Fensteröffnungen, die mit dem Bauantrag verschlossen werden sollen. Es entsteht eine geschlossene Brandwand und somit eine Verbesserung des sozialen Wohnfriedens. 
Das bestehende und genehmigte Wohngebäude erstreckt sich im Norden bis zur öffentlichen Straße, den Schmiedweg. Mit dem Bauantrag wird das Gebäude Richtung Norden um 5,73 m gekürzt. Es entsteht ein kürzester, orthogonaler Abstand von 3,46 m zum Schmiedweg.

Von den Anforderungen des Art. 6 BayBO (Abstandsflächen, Abstände) sollen Abweichungen insbesondere zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO). 

Da es sich bei der westlichen Außenwand um eine bestehende Wand handelt und diese sich durch den Umbau verkürzt und zudem als Brandwand fungiert, sollte nach Ansicht der Verwaltung eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe gewährt werden.

Bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

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9. Vollzug der StVO; Anordnung einer 30-Zone an der Brentenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Im Bereich der Brentenstraße in Hausham wurde bereits im Jahr 2018 vom Hauptverwaltungsausschuss beschlossen und danach angeordnet, dass ab der westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens der Lebenshilfe bis zur nordöstlichen Einmündung des Thaler Weges die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wird.

Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die rechtssichere Möglichkeit der Geschwindigkeitsüberwachung zu gewährleisten, wurde nun angeregt, hier eine Tempo-30-Zone im kompletten Bereich der Brentenstraße anzuordnen. Dies hätte die Auswirkung, dass damit auch sämtliche Abzweigungen der Brentenstraße von der Geschwindigkeitsreduzierung eingeschlossen sind. Somit wäre der gesamte Bereich des Thaler Weges sowie die gesamte Brentenstraße bis zu den Anwesen Brentenstraße 28 mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h beschränkt.

Innerhalb einer Tempo-30-Zone gilt generell „rechts vor links“. Es ist in diesem Fall jedoch angedacht, die Vorfahrtsregelungen im Zonenbereich nicht auf eine „rechts vor links“ Regelung zu beschränken, sondern die Vorfahrt für die Verkehrsteilnehmer auf der Brentenstraße Richtung Deponie in beide Richtungen zu belassen. Explizit erfolgt die Vorfahrtsregelung an den Einmündungen mit Verkehrszeichen. Die gem. VwV StVO mögliche Abweichung vom Grundsatz der „rechts vor links“ Regel ist notwendig, da sich aufgrund der Gestaltungen der Einmündungsbereiche eingeschränkte Sichtbeziehungen ergeben, welche eine „rechts vor links“ Regelung nicht erlauben. 

Das Vorgehen wurde so mit der PI Miesbach vor Ort besprochen. Von Seiten der Polizei besteht mit dem genannten Vorgehen Einverständnis.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Anordnung aus dem Jahr 2018 aufzuheben und eine neue Anordnung für eine 30-Zone zu erlassen. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Anordnung zur Geschwindigkeitsreduzierung aus dem Jahre 2018 aufzuheben.

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, auf der Brentenstraße im Bereich zwischen der westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens der Lebenshilfe, Brentenstraße 7 und der nordöstlichen Einfahrt des Thaler Weges eine Tempo-30-Zone anzuordnen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Erlasse der Anordnung, Aufstellung bzw. Abbau der Verkehrszeichen) einzuleiten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Anordnung zur Geschwindigkeitsreduzierung aus dem Jahre 2018 aufzuheben.

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, auf der Brentenstraße im Bereich zwischen der westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens der Lebenshilfe, Brentenstraße 7 und der nordöstlichen Einfahrt des Thaler Weges eine Tempo-30-Zone anzuordnen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Erlasse der Anordnung, Aufstellung bzw. Abbau der Verkehrszeichen) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 2

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10. Vollzug des Wassergesetzes; Gestaltung der Uferböschung am Nagelbach im Bereich des Friedhofes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö informativ 10

Sachverhalt

Der Nagelbach hat seinen Ursprung im Süden des Gemeindegebiets am Nordhang des Heubergs. Er verläuft zunächst nach Norden entlang des westlichen Ortsrandes von Rain, durchzieht dann in nordöstlicher Richtung Wohnbebauung und den Friedhof und mündet schließlich in die Schlierach.
Der Oberlauf des Nagelbachs ist bis zum südlichen Ortsrand von Moosrain als Wildbach verzeichnet.

Im Südwesten Hausham ist der Nagelbach als Gewässer III. Ordnung eingestuft und unterliegt somit der Unterhaltspflicht der Gemeinde Hausham. Er durchläuft kurz vor seiner Mündung in die Schlierach den Friedhof von Hausham. Für die Gemeinde Hausham besteht ein Gewässerentwicklungskonzept (GEK), das Aussagen zur Unterhaltung, Pflege und Entwicklung der Gewässer aufzeigt.

Da die Böschung nahe der letzten Gräberreihe stark abfällt, soll das dortige Gelände besucherfreundlicher umgestaltet werden.

Der Bach ist im Bereich des Friedhofes stark eingetieft, die Uferböschungen sind fast senkrecht, zum Teil stark übersteilt ausgebildet. Linksseitig ist das Ufer bis zur Böschungsschulter naturnah mit Wasserbausteinen verbaut. Auf der rechten Seite ist der Böschungsfuß naturnah mit Wasserbausteinen gesichert. Die Ufersicherung ist jedoch stark baufällig und weist bereits größere Lücken auf. An die Böschungskante schließt sich eine stark geneigte Rasenfläche an, die erst nahe der letzten Gräberreihe eben ausgebildet ist.
Das Niveau der Bachsohle liegt ca. 3 m unter der Geländeoberkante des rechten Ufers. Das Sohlsubstrat ist steinig-grobkiesig ausgebildet.
Die Bachsohle weist ein Gefälle von ca. 3,2 % Neigung auf. Die mittlere Wasserführung des Baches betrug zum Zeitpunkt der Geländeaufnahme ca. 1-2 l/s Abflussmenge.

Die dortigen Flächen im Friedhofsgelände werden intensiv als Parkrasen gepflegt. Entlang der Böschungskante entstand aus Samenanflug ein schmaler Gehölzsaum aus Hasel, Holunder und Eschen- und Erlen-Jungwuchs. In der Krautschicht finden sich stickstoffliebende Ruderalarten wie Brennnessel, Giersch, Kletten-Labrat und Kratzbeere. Auf dem gehölzfreien Abschnitt konnte sich im nährstoffliebenden Saum der Rainkohl dominant etablieren.

Aufgrund der Funktion des Nagelbachs als Kinderstube der Bachforelle ist aus Sicht der Fischerei ein Eingriff ins Bachbett auf ein Minimum zu begrenzen bzw. ganz zu vermeiden.

Nach dem Ortstermin des Bauausschusses vor der Sitzung am 21.04.2022 wurde vom Zweckverband für Gewässerunterhalt nun nochmals ein überarbeitetes Angebot vorgelegt.
Nach neustem Stand sollen nun folgende Arbeiten ausgeführt werden:
  • Entfernen der vorhandenen Bepflanzung und der Wurzelstöcke
  • Vorhandene Wasserbausteine ausbauen und wieder neu setzten
  • Wasserbausteine 60 /80 liefern und auf drei Reihen hoch einbauen
  • Abflachen der Böschung und zwischen Wasserbausteinen und Böschung eine Pflanzebene für kleinere Gehölze und Stauden herstellen
  • Einbau eines Erosionsschutznetzes

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Gestaltung der Uferböschung des Nagelbachs im Bereich des Friedhofs Hausham gemäß dem vorgelegten Konzept.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Gestaltung der Uferböschung des Nagelbachs im Bereich des Friedhofs Hausham gemäß dem vorgelegten Konzept.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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11. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz; Widmung Bahnwege im Bereich Lehen und Haidmühl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Durch die Schließung zweier unbeschrankter Bahnübergänge zwischen Lehen und Mühlstatt mussten für die Zufahrbarkeit aller durch diese Bahnübergänge bisher erschlossenen Grundstücke zwischen der Bahnlinie und der östlich gelegenen Schlierach zwei neue Wirtschaftswege angelegt werden.

Die Baumaßnahmen zur Errichtung der beiden Wege wurden im Sommer 2022 durchgeführt. Nach der Abnahme der Bauleistungen im Januar 2023 ist die Baumaßnahme nun endgültig abgeschlossen.

Nun müssen beide Wege noch offiziell zu beschränkt-öffentlichen Feld- und Waldwegen gewidmet werden.

Die Verwaltung empfiehlt die Widmung mit der Widmungsbeschränkung „Frei für Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ zu widmen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die beiden neuen Wirtschaftswege zwischen Lehen und Mühlstatt bis zur Gemeindegrenze nach Miesbach im Bereich Haidmühl als beschränkt-öffentliche Feld- und Waldwege mit der Widmungsbeschränkung „Frei für Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ zu widmen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsbeschränkung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die beiden neuen Wirtschaftswege zwischen Lehen und Mühlstatt bis zur Gemeindegrenze nach Miesbach im Bereich Haidmühl als beschränkt-öffentliche Feld- und Waldwege mit der Widmungsbeschränkung „Frei für Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ zu widmen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsbeschränkung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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12. Antrag auf Nutzungsänderung von Studio für Prävention, Sport und Reha in eine Fahrschule; Grundstück: Flur-Nr. 1169/16, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 8 Antragsteller: Max Fendl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, die bisher als Studio für Prävention, Sport und Reha (Fitnessstudio) genutzten Räumlichkeiten auf Flur-Nr. 1169/16 als eine Fahrschule zu nutzen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ im Gewerbegebiet 2. Hier sind allgemein zulässig, Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe (ausgenommen Cafés, Bäckereien und Metzgereien) Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude. Somit entspricht das Bauvorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans.

An der Außenfassade wird baulich nichts verändert. Für die Fahrschule errechnen sich bei einer Nutzfläche von 78,22 m² insgesamt drei Stellplätze, die bereits für die vorherige Nutzung nachgewiesen wurden, sodass hier keine zusätzlichen Stellplätze benötigt werden.

Bauplanrechtliche Bedenken gegen die Nutzungsänderung bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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13. Antrag Nutzungsänderung von Ladengeschäft in Fitnessstudio; Grundstück: Flur-Nr. 1169/24, Gem. Hausham, Marktstraße 3 Antragsteller: Josef Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, die bisher als Ladengeschäft genutzten Räumlichkeiten auf Flur-Nr. 1169/24 als Fitnessstudio zu nutzen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 15 „Ehem. Gassnerwiese“ im Mischgebiet und entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans.

Für das Fitnessstudio errechnen sich bei einer Sportfläche von 258,79 m² insgesamt sieben Stellplätze, für die vorherige Nutzung wurden bereits acht nachgewiesen, sodass hier keine zusätzlichen Stellplätze benötigt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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14. Isolierte Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung eines Lärmschutzzauns; Grundstück: Flur-Nr. 1353/146, Gem. Hausham, Haldensiedlung 26 Antragsteller: Ay Serdar

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 14

Sachverhalt

Herr Ay beantragt die Errichtung eines Sicht- und Lärmschutzzauns auf dem Grundstück Flur-Nr. 1353/146, Haldensiedlung 26. Dieser Zaun soll den Verkehrslärm der vorbeiführenden Industriestraße, jetzt B 307 sowie den durch die Bahnstrecke verursachten Lärm mindern. Zudem soll er gleichzeitig als Sichtschutz dienen, da sich unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Eingang zur Unterführung zum Bahnsteig und zur Schlierseer Straße befindet und dieser Bereich wohl einen Treffpunkt für Jugendliche darstellt.

Die Lärmschutzwand soll aus Holz errichtet werden.

Der 1,80 m hohe Zaun soll auf einer Länge von insgesamt ca. 13 Meter entlang der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. 
Bei einem ebenfalls entlang der B 307 beantragten Lärmschutzzaun hat das LRA Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, das Anliegen des Antragstellers, die Lärmsituation auf Grund des einwirkenden Verkehrslärms zu verbessern, als grundsätzlich begründet angesehen. Auf Grund der sehr hohen Verkehrsbelastung auf diesem Abschnitt der B307 mit 19790 Kfz/Tag (Zählungen 2010) ist tagsüber von einem Beurteilungspegel von 65,2 dB(A) und nachts von einem Beurteilungspegel von 57,4 dB(A) auszugehen, was auf eine sehr hohe Verkehrslärmbelastung hindeutet. 
Eine Weiterführung des Zauns entlang der südlichen Grundstücksgrenze kann nicht befürwortet werden, da es sich bei der Straße „Haldensiedlung“ um eine reine Anliegerstraße handelt.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA).
Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken. 

Nach der Gestaltungssatzung dürfen Einfriedungen nur als offene Einfriedungen mit einer 
maximalen Höhe von 1,50 m errichtet werden. Ausnahmen können aber insbesondere für
Lärmschutzwände zugelassen werden.

Daher wäre eine isolierte Befreiung von der Gestaltungsatzung nötig, um die Lärmschutzwand zu errichten.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme im Sinne des 
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme im Sinne des 
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen. Aufgrund der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 3

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15. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 30. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 15

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung vom 18.10.2022 den Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt. 
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 21.11.2022 – 21.12.2022 ausgelegt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 17.01.2023
Die beabsichtigte Planung wurde bereits im Vorfeld zwischen dem planenden Architekten Herrn Peter Krogoll und Herrn Kreisbaumeister Boiger besprochen. Diese Planung wurde im Wesentlichen durch die 30. Änderung des Bebauungsplans berücksichtigt.
Grundsätzlich besteht mit der vorgelegten Planung Einverständnis. Es gibt jedoch noch einige Punkte, die unseres Erachtens unbedingt in die Planung eingearbeitet werden müssten. Diese wären:
Der Verbindungsbau zwischen Haus C und D ist mit römisch I zu bezeichnen, sodass eine Eingeschossigkeit gewährleistet ist. Der Verbindungsbau kann nur erdgeschossig befürwortet werden.
Die Gebäude C und D sollten als einfache rechteckige Baukörper ohne Vor- bzw. Rücksprünge ausgebildet werden, so dass die Dächer ohne versetzte Traufen als klare ruhige Satteldächer über den Gebäuden ruhen.
Anstelle des Quergiebels bei Gebäude D wäre eine Erhöhung der Wandhöhe auf 8,50 m zu überlegen, da hierdurch ein vollwertiges Dachgeschoss erzielt werden würde. Eine Gebäudelänge von 32 m mit einer Belichtung des Dachgeschosses durch lediglich einen Quergiebel führt unweigerlich zu einer enorm durch Dachflächenfenster „durchlöcherten" und somit sehr unruhigen Dachfläche. Diese wäre zudem dann für eine sinnvolle und gestalt-verträgliche Nutzung durch Solarenergie nicht mehr geeignet.
Das Gebäude A als städtebaulicher Eckpfeiler erscheint mit dem doch sehr flach geneigten Zeltdach eher halbherzig, da nicht mehr wahrnehmbar. Hier wäre konsequenterweise ein Flachdach ehrlicher. Indem eine auf Lücke gesetzte Leistenschalung — wie in dem ursprünglichen Entwurf des Architekten Peter Krogoll — senk- oder waagrecht zumindest bis Oberkante Dach geführt werden würde, bekäme der Eckpfeiler die für ihn erforderliche städtebauliche Dominanz.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Gemeinderat hat bei einem Ortstermin mit Hilfe eines Schaugerüsts die Höhen der einzelnen Gebäude festgesetzt. So wurde die Höhe für Gebäude D mit 7,50 m festgesetzt, um einen stufenweisen Übergang zur östlich angrenzenden vorhandenen und geländemäßig tiefer gelegenen Wohnbebauung zu erhalten. Um das Dachgeschoss für Wohnzwecke nutzen zu können, sieht der Bebauungsplan jeweils Quergiebel zur Ost- und Westseite vor.
Hinsichtlich des Gebäudes A – Fasshalle – orientiert sich die Wandhöhe an der Wandhöhe der westlich angrenzenden Gewerbegebäude mit einer Wandhöhe von ca. 7,80 m. Um dennoch ein zusätzliches Geschoss zu ermöglichen, wird im Bebauungsplan ein zurückgesetztes Attikageschoss festgesetzt. Die Fasshalle bildet den östlichen Abschluss der Gewerbenutzung entlang der Oberen Tiefenbachstraße. Zu Beginn der Oberen Tiefenbachstraße befindet sich ein quadratischer Baukörper mit Zeltdach. Die Fasshalle mit Zeltdach stellt somit das Pendant dieses Gebäudes dar.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan werden hinsichtlich der Stellungnahme des Kreisbaumeisters folgendermaßen geändert: 
Der 5-Meter-Verbindungsbau zwischen Haus C und D wird mit römisch I gekennzeichnet. 
Die Baugrenze für Gebäude C wird als rechteckiger Bau ohne Vorsprung mit den Maßen 32 m x 12,5 m festgesetzt. 

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.01.2023
Wir bitten zumindest für den Änderungsbereich der FlNrn. 1159/66, 1159/71, 1159/59 und 1159/8 eine qualitativ hochwertige Grünordnung zu entwickeln und in den Plan einzuarbeiten. Der genannte Bereich soll einerseits mit größeren Gebäuden bebaut werden, andererseits liegt das Areal sehr exponiert und ist in Teilen schon mit ansprechendem Gehölzbestand bewachsen. Vor diesem Hintergrund sieht die Untere Naturschutzbehörde gewisse Festsetzungen in Sachen Grünordnung für notwendig.

Stellungnahme der Gemeinde:
Unter 5.14 Grünordnung, bezogen auf die Flur-Nrn. 1159/66 und 1159/71 ist bereits festgelegt, dass mit der Eingabeplanung für das Baugebiet ein qualifizierter Freiflächenplan vorzulegen ist. Dieser Passus wird folgendermaßen ergänzt:
Mit der Eingabeplanung für das Baugebiet ist ein, mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt abgestimmter, qualifizierter Freiflächenplan vorzulegen. Dieser hat v.a. entlang der östlichen Grundstücksgrenze eine geeignete Bepflanzung vorzusehen.
Da derzeit noch offen ist, wie bzw. wann im speziellen das Grundstück Flur-Nr. 1159/8 bebaut wird, sollte die Frage der Grünordnung auch erst bei einer konkreten Bebauungsabsicht dieses Grundstücks behandelt werden.

Landratsamt Miesbach, Kreisstraßen, Schreiben vom 28.12.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die 30. Änderung des BPL, wenn folgende Auflagen und Hinweise aufgenommen werden:
Auflagen:
1. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 8 ist zu vermeiden.
2.        Hinsichtlich der Zufahrten sind die erforderlichen Sichtdreiecke und Sichtfelder freizuhalten.
3.        Einfriedungen im Bereich von Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen mit Zäunen, Hecken, Büschen etc. dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m und Bäume nur mit einer Astansatzhöhe ab 2,50 m erstellt werden. Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand einzuhalten.
4. Regen- bzw. Tauwasser darf von den Zufahrten und den Parkplätzen nicht auf die Kreisstraße gelangen.
5.        Die Erstellung von neuen Zufahrten auf die Kreisstraße ist mit der Finanz- und Liegenschaftsverwaltung, Team 12.4 „Tief- und Straßenbau“ des LRA vorher abzustimmen. Eine Abnahme von neu erstellten Zufahrten ist zwingend erforderlich und vor Inbetriebnahme der o.g. Abteilung des LRA anzuzeigen.

Hinweise:
Bei Schneeräumarbeiten kann hinsichtlich der Einfahrten und Parkplätze keine Rücksicht genommen werden.
Evtl. Schäden, die bei der Erstellung des Bauvorhabens bzw. der Errichtung von Zufahrten an der Kreisstraße bzw. dem Eigentum und Einrichtungen des Landkreises Miesbach entstehen, müssen vom Bauherrn übernommen werden. Hierbei wird der Bauherr vom Landkreis Miesbach in die Pflicht bzw. in Regress genommen.
Kosten für die Errichtung der Zufahrten werden vom Landkreis nicht übernommen.
Bei Aufgrabungen im Straßenbereich für evtl. Spartenanschlüsse sind sämtliche bestehenden Richtlinien und Gesetze des Tief- und Straßenbaus der aktuellsten Ausgaben sowie die anerkannten Regeln der Technik zwingend zu beachten.

Stellungnahme der Gemeinde:
Das Sichtdreieck an der Zufahrt zur Tiefgarage ist in beide Richtungen darzustellen. 
Nach 5.14 ist folgende Festsetzung Nr. 5.15 neu einzufügen:
Sichtflächen
Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände nur bis zu einer Höhe von 0,80 m und Bäume nur mit einer Astansatzhöhe ab 2,50 m erstellt werden. Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand einzuhalten.

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 02.01.2023
Die Belange des Immissionsschutzes sind bei den FlNrn. 1159/71 und 1159/66 im Nordwesten des Planungsgebiets betroffen. Hier ist vorgesehen, das Mischgebiet zu erweitern. Es rückt somit näher an das allgemeine Wohngebiet heran. Ein Nebeneinander von Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet ist grundsätzlich zulässig. Die bereits vorgesehene Abschirmung der beiden gewerblichen Bauten ist begrüßenswert. Die vorgesehene Planung ist sinnvoll und nachvollziehbar. Der Planung kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden.

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 15.12.2022 und 
IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 21.12.2022
Beide Organisationen begrüßen das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde Hausham, einem ansässigen Betrieb die Möglichkeit zur Erweiterung und damit zur Standortsicherung zu ermöglichen und stimmen der Planung zu.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Stellungnahmen werden dem Bauherrn der Grundstücke Flur-Nrn. 1159/66 und 1159/71 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“, 30. Änderung mit den o.g. Änderungen in der Fassung vom 14.02.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“, 30. Änderung mit den o.g. Änderungen in der Fassung vom 14.02.2023 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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16. Bebauungsplan Nr. 25 "Eckart", 13. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung vom 18.10.2022 den Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt. 
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 21.11.2022 – 21.12.2022 ausgelegt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens:
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 20.12.2022

Landratsamt Miesbach, Finanz- und Liegenschaftsverwaltung, Schreiben vom 19.12.2022

Jeweils keine Einwände

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.01.2023
Der Bebauungsplan weist hinsichtlich der Grünordnung erhebliche Defizite auf. Die im BPL festgesetzten privaten Grünflächen wurden in weiten Teilen außerhalb des Geltungsbereichs des BPL hergestellt. Die hierfür vorgesehenen Flächen im Geltungsbereich des BPL wurden versiegelt. Wir bitten die Gemeinde Hausham, die ordnungsgemäße Umsetzung der Grünordnung zu veranlassen.
Da bereits der Standort für ein Pflanzgebot für auf der Parkfläche vorgesehene Bäume festgesetzt wurde, empfehlen wir auch die Verlagerung der 120 m² Grünfläche planerisch festzusetzen. 

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 02.01.2023
Gegen die 13. Änderung des BPL bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundlegenden Bedenken. Soweit die bestehenden Auflagen und die Mindestanforderungen an den Stand der Technik bei Errichtung und Betrieb von neuen Anlagen auf dem Schreinereigelände beachtet werden, sind keine Immissionskonflikte zu erwarten.

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 15.12.2022 und 
IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 06.12.2022
Beide Organisationen begrüßen das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde Hausham, einem ansässigen Betrieb die Möglichkeit zur Erweiterung und damit zur Standortsicherung zu ermöglichen und stimmen der Planung zu.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der bestehende Parkplatz wurde entgegen den Festsetzungen der derzeit gültigen 12. Änderung des BPL in Richtung südlicher Böschung erweitert und dadurch werden im Bestand ca. 120 m² der im BPL als private Grünfläche festgesetzten Fläche überdeckt. Der Versiegelungsbereich der vorliegenden 13. Änderung orientiert sich am Bestandsparkplatz, so dass durch die Festsetzung der Baugrenzen der Pergola keine zusätzlichen Flächen versiegelt werden. Um die durch die vorliegende Änderung versiegelte private Grünfläche dennoch im Geltungsbereich des BPL herzustellen, werden in Punkt 8 der Textlichen Festsetzungen umfangreiche Maßnahmen zur Grünordnung festgesetzt. Eine zeichnerische Festsetzung soll aber nicht erfolgen, da der genaue Standort der Sickermulden und Bäume auf Grund der noch offenen Parkplatzgestaltung nicht garantiert werden kann. Dem Bauantrag ist deshalb ein Freiflächenplan beizulegen, der im Parkplatzbereich die Grünflächen darstellt. Diese Vorgehensweise wurde im Vorfeld bereits mit der UNB abgesprochen.
Der Bauherr wird bei Stellung eines künftigen Bauantrags auf diese Planungsauflage hingewiesen ebenso wie zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei der Errichtung neuer Anlagen.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten eines Anwohners innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wurde mit Schreiben vom 15.11. und 29.11.2022 eine Stellungnahme abgegeben. 
(Da beide Schreiben teilweise allgemein den Straßenzustand mit Oberflächenentwässerung betreffen, wird hier nur derjenige Teil der Schreiben zusammengefasst wiedergegeben, der den tatsächlichen Änderungsbereich der Satzung betrifft).
Die Zufahrtsstraße zur Firma Eham (angegeben 3 m Breite) ist nicht ausreichend für eine öffentliche Erschließung. Die öffentliche Straßenfläche für so einen Industrieverkehr muss und sollte meiner Information nach mindestens zweispurig befahrbar sein. Meinem Kenntnisstand nach muss die Straße mindestens 3,5 m breit sein, damit auch jegliche Feuerwehrfahrzeuge genügend Anfahrtsbreite haben.
Die beschriebene Straße ist auch für den Werksverkehr und Schwerlastverkehr meiner Erfahrung nach (Statik Brücke) nicht geeignet.
Muss sich die Firma Eham noch an die Emissionsschutzverordnung aus dem Jahr 1997/1998 halten? Denn diese sagt aus, dass bei der Firma Eham keine Arbeiten im Außenbereich ausgeführt werden dürfen, und der Innenbetrieb der lauten Maschinen erst begonnen werden darf, wenn die Tore geschlossen sind. Leider hat sich die Firma Eham noch nie daran gehalten.

Stellungnahme der Gemeinde: 
Die Zufahrtsstraße zur Schreinerei Eham ist mit einer Breite von 3 Meter öffentlich gewidmet, die Straßenbreite insgesamt beträgt an der schmälsten Stelle aber ca. 4,50 Meter und ist somit ausreichend für Rettungsfahrzeuge. Da es sich bei der Straße nicht um eine Durchgangsstraße, sondern ausschließlich um eine Anliegerstraße mit einer Länge von ca. 100 Meter handelt, ist es zumutbar, dass diese Strecke nur einspurig befahrbar ist. Die Brücke über den Eckerbach unterliegt der Straßenbaulast der Gemeinde Hausham.
Die Bauanträge zur Errichtung und Erweiterung des Schreinereigebäudes werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung stets der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Beurteilung vorgelegt, die wiederum für die Kontrolle der einzuhaltenden Immissionsschutzauflagen zuständig ist.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 „Eckart“ mit Begründung in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung.
 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 „Eckart“ mit Begründung in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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17. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö informativ 17
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18. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö informativ 18
Datenstand vom 09.05.2023 14:14 Uhr