Datum: 08.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 1 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Fischer Marina und Sebastian
3 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung im DG und einer Doppelgarage, BPL 42, P 2 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Thanner Franz
4 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 7 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Huber Thomas
5 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 8 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Bichler Antonia und Andreas
6 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 23 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Nerz Susanne und Oliver
7 Neubau eines Einfamilienhauses und einer Doppelgarage, BPL 42, P 29 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Galler Eva und Dominik
8 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 17 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Kranjec Ivana und Mihael
9 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 18 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Hautum Julia und Constantin
10 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 6 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Mayer Kathrin und Anian
11 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 7 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Führer Melina und Wiedner Sebastian
12 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 8 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Leitner Manuel und Leitner-Guzmann Edith Zarina
13 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 9 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Bostan Nurhan und Mehmet
14 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 10 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Langstädtler Louisa und Joachim
15 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, BPL 41, P 11 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Nowotny Roman
16 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, BPL 41, P 12 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Heigenhauser Marlies und Severin
17 Ersatzneubau einer Garage Grundstück: Flur-Nr. 1629/2, Gem. Hausham, Berg 112 1/3 Antragsteller: Schmid Markus
18 Nutzungsänderung des ehemaligen Produktionsgebäudes in gewerbliche Holzlager und Abbundhallen sowie für Lager und Abstellflächen Grundstück: Flur-Nr. 1353/61, Gem. Hausham, Brentenstraße 9 Antragsteller: Eham Josef
19 Bauvoranfrage; Aufstockung des bestehenden Wohnhauses (Bungalow) Grundstück: Flur-Nr. 2/14, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 28 a Antragsteller: Briel Gabriele und Thomas
20 Ortsabrundungssatzung "Lehenweg"; Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung "Lehenweg" für die Errichtung eines Carports Grundstück: Flur-Nr. 1859/5, Gemarkung Hausham, Lehenweg 27 Bauherr: Kienast Irmgard
21 Bauantrag zur Errichtung zweier wandmontierter Großflächen, unbeleuchtet, für allg. Produktinformationen Grundstück: Flur-Nr. 29/5, Gem. Hausham, Agatharied 7 Antragsteller: Ströer Außenwerbung GmbH & Co. KG
22 Außenbereichssatzung "Fehn-Ed" 4. Änderung; erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss
23 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und zwei Stellplätzen Grundstück: Flur-Nr. 965/4, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 50 Antragsteller: Birmoser Isabel und Tobias
24 Neubau einer Garage Grundstück: Flur-Nr. 923/1, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 56 Antragsteller: Köpferl Georg
25 Erweiterung Schreinerei - Anbau Maschinenhalle und Plattenlager sowie bauliche Veränderungen im bestehenden Anwesen, Neubau Bürogebäude sowie Pergola mit teilweiser Überdachung und überdachte Entsorgungsstation; Grundstück: Flur-Nr. 279/0, Gem. Hausham, Eckart 24 Antragsteller: Eham GmbH
26 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Tratberg III"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
27 Bebauungsplan Nr. 10 "Ehemaliges Kraftwerksgelände", 3. Änderung; Satzungsbeschluss
28 Antrag auf Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Großtagespflege im Erdgeschoss eines bestehenden Zweifamilienwohnhauses; Grundstück: Flur-Nr. 805/17, Gem. Hausham, Nagelbachstraße 42 Antragsteller: Gemeinde Hausham
29 Anträge und Anfragen
30 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 14.02.2023.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 14.02.2023.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 14.02.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 1 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Fischer Marina und Sebastian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 1 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 9,99 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 2 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nächster TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller und jeweils einen Balkon im 1. OG und einen im DG.

Eine geringfügige Unterscheidung besteht darin, dass die Antragsteller für die Parzelle 1 keine Außentreppe an der Ostseite und keinen Wintergarten an der Westseite planen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung im DG und einer Doppelgarage, BPL 42, P 2 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Thanner Franz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 2 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 9,99 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. Auf der Westseite wird ein 4,75 m x 1,50 m großer Wintergarten angebaut. Zusätzlich planen die Antragsteller eine Außentreppe auf der Ostseite, um damit für die zweite Wohneinheit im Dachgeschoss einen separaten Zugang zu ermöglichen.
Sowohl der Wintergarten als auch die Außentreppe überschreiten die Baugrenzen, diese Überschreitung ist aber gemäß Punkt 3.3 der Textlichen Festsetzungen zulässig.
Für die zweite Wohneinheit ist ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich. Dieser kann auf dem eigenen Grundstück angelegt werden.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 1 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorheriger TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller und jeweils einen Balkon im 1. OG und einen im DG.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 7 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Huber Thomas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 7 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,48 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. Das Gebäude überschreitet somit die im Bebauungsplan festgesetzten Außenmaße und die Grundfläche nicht. 

In den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 8 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nachfolgender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller sowie eine Fassadenverkleidung mit Holz ab dem 1. OG. 

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich diese darin, dass die Antragsteller der Parzelle 7 einen Balkon im 1. OG auf der Westseite planen, den die Antragsteller der Parzelle 8 auf der Nordseite vorsehen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 8 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Bichler Antonia und Andreas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 8 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. Im Bebauungsplan 42 wurden in der Gemeinderatssitzung am 24.04.2023 mehrere geringfügige Änderungen, u.a. die Anhebung der Grundfläche für die Parzelle 8 auf 100 m², beschlossen. Hintergrund dieser Erhöhung der zulässigen Grundfläche ist, dass die Bauwerberin einen Einpersonen-Friseursalon im Haus unterbringen möchte. Es handelt sich hierbei um eine zulässige gewerbliche Nutzung im allgemeinen Wohngebiet. Der Friseursalon befindet sich im Keller und wird durch eine Außentreppe separat erschlossen. Der für den Friseursalon zusätzlich erforderliche Stellplatz kann auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Das Gebäude überschreitet somit die im Bebauungsplan festgesetzten Außenmaße und die Grundfläche nicht, die Überschreitung der Baugrenzen durch die Außentreppe ist auf eine Länge von 5 Meter zulässig. Da sich neben der Eingangstüre des Friseursalons ein großes Fenster befindet, wird an Stelle eines separaten Lichtschachtes der Kellerabgang auf die gesamte Breite des Fensters verlängert. Damit ist die natürliche Lichtgewinnung im Friseursalon gewährleistet und kann optimal genutzt werden. Die für Kellerabgang und Lichtschacht nötige Stützwand mit einer Tiefe von 1,25 m und einer Gesamtlänge von 9 m überschreitet im Keller die Baugrenzen.

In den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 7 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorhergehender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller sowie eine Fassadenverkleidung mit Holz ab dem 1. OG

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich diese darin, dass die Antragsteller der Parzelle 7 einen Balkon auf der Westseite im 1. OG planen, den die Antragsteller der Parzelle 8 auf der Nordseite vorsehen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für den Kellerabgang mit Lichtschacht wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für den Kellerabgang mit Lichtschacht wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 42, P 23 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Nerz Susanne und Oliver

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 23 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einzelgarage und Carport. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,48 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. Zudem wird die Garage unterkellert und dadurch eine zweite Wohneinheit geschaffen. Der Zugang erfolgt über eine die Baugrenzen überschreitende Außentreppe. Diese Überschreitung ist aber gemäß Punkt 3.3 der Textlichen Festsetzungen zulässig.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 22 hat gegenüber den Antragstellern mündlich und mit Email seines beauftragten Immobilienbüros vom 27.04.2023 schriftlich erklärt, dass er in der nächsten Zeit keinen Bauantrag einreichen wird, da bisher weder der Notarvertrag zustande gekommen ist noch ein Eingabeplan erstellt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Nachbarpartei ihren späteren Bauantrag hinsichtlich der o.a. Vorgaben mit dem bereits genehmigten bzw. im Genehmigungsverfahren befindlichen Bauantrag der Familie Nerz abstimmen muss.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Neubau eines Einfamilienhauses und einer Doppelgarage, BPL 42, P 29 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Galler Eva und Dominik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 29 den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 11,0 m und einer Wandhöhe von 6,0 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. Für die Parzelle 29 wurde eine Grundfläche von 82,5 m² im Bebauungsplan festgesetzt.

Da es sich bei der Parzelle 29 um eine Parzelle für ein Einfamilienhaus handelt, ist eine Abstimmung mit Nachbargebäuden nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 17 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Kranjec Ivana und Mihael

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö 8

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 17 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,48 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 18 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nachfolgender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller. 

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich die Doppelhaushälften darin, dass die Antragsteller einen Balkon auf der Westseite planen sowie eine verputzte Fassade, wohingegen das Nachbargebäude mit Holzfassade ab dem 1. OG ohne westlichen Balkon geplant ist.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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9. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 18 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Hautum Julia und Constantin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 18 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einzelgarage und Carport. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,5 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°. Der Zugang zum Haus erfolgt von der Nordseite über den Carport.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 17 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorhergehender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller. 

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich diese darin, dass die Antragsteller ab dem 1. OG eine Holzfassade ohne westlichen Balkon planen, wohingegen das Nachbargebäude mit verputzter Fassade und Balkon auf der Westseite geplant ist.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige Abgrabungen wird eine Befreiung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straße- und Landschaftsbildes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige Abgrabungen wird eine Befreiung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straße- und Landschaftsbildes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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10. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 6 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Mayer Kathrin und Anian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 6 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,00 m x 10,70 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Die Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 5 haben gegenüber der Familie Mayer mündlich und mit Email vom 12.03.2023 schriftlich erklärt, dass sie in den nächsten Monaten keinen Bauantrag einreichen werden, mit der Folge, dass sie ihren späteren Bauantrag hinsichtlich der o.a. Vorgaben mit dem bereits genehmigten bzw. im Genehmigungsverfahren befindlichen Bauantrag der Familie Mayer abstimmen müssen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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11. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 7 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Führer Melina und Wiedner Sebastian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö 11

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 7 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage (derzeit werden nur Stellplätze angelegt). 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,25 m x 10,96 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°. Das Gebäude überschreitet mit einer Breite von 7,25 m die Baugrenzen um 0,25 m und mit einer Grundfläche von 79,46 m² die festgesetzte Grundfläche um 4,46 m².
Gemäß den Textlichen Festsetzungen Nr. 3.4 dürfen die festgesetzten Außenmaße ausnahmsweise um 0,25 m überschritten werden und dementsprechend auch die Grundfläche, sofern für das Gebäude ein Energiebedarf von max. 30 kWh / (m²a) nachgewiesen werden kann. Dem Antrag auf Ausnahme wurde durch die Antragsteller eine entsprechende Bestätigung beigelegt.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 8 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nachfolgender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachneigung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller.

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich diese darin, dass die Antragsteller eine weiße Fassade planen und die Antragsteller der Nachbarparzelle eine Holzverschalung ab dem 
1. OG und Fensterläden an den Fenstern.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 8 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Leitner Manuel und Leitner-Guzmann Edith Zarina

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö 12

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 8 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,25 m x 10,96 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°, wird aber geändert auf 26,6°. Das Gebäude überschreitet mit einer Breite von 7,25 m die Baugrenzen um 0,25 m und mit einer Grundfläche von 79,46 m² die festgesetzte Grundfläche um 4,46 m².
Gemäß den Textlichen Festsetzungen Nr. 3.4 dürfen die festgesetzten Außenmaße ausnahmsweise um 0,25 m überschritten werden und dementsprechend auch die Grundfläche, sofern für das Gebäude ein Energiebedarf von max. 30 kWh / (m²a) nachgewiesen werden kann. Dem Antrag auf Ausnahme wurden durch die Antragsteller eine entsprechende Bestätigung beigelegt.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 7 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorheriger TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachneigung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller.

Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich diese darin, dass die Antragsteller der Nachbarparzelle eine weiße Fassade planen und die Antragsteller eine Holzverschalung ab dem 
1. OG sowie Fensterläden an den Fenstern. Zudem befindet sich die Eingangstüre auf der Südseite.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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13. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 9 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Bostan Nurhan und Mehmet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 9 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,00 m x 10,71 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 10 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nachfolgender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachneigung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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14. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, BPL 41, P 10 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Langstädtler Louisa und Joachim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 14

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 10 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,00 m x 10,71 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. 

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 9 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorheriger TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachneigung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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15. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, BPL 41, P 11 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Nowotny Roman

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 15

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 11 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 9,99 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°. Im Dachgeschoss soll eine Einliegerwohnung, die als Ferienwohnung genutzt werden soll, über eine Außentreppe erschlossen werden. Die Außentreppe überschreitet die Baugrenzen, diese Überschreitung ist aber gemäß Punkt 3.3 der Textlichen Festsetzungen zulässig.
Für die Ferienwohnung ist ein zusätzlicher Stellplatz nachzuweisen. Die Antragsteller können aufgrund der Lage und des Zuschnitts des Grundstücks den zusätzlichen Stellplatz nicht auf dem eigenen Grundstück nachweisen. Aus diesem Grund beantragen sie, dass der Stellplatz für die Ferienwohnung auf dem ca. 150 Meter entfernten öffentlichen Parkplatz am Alpengasthof „Glück Auf“ nachgewiesen werden kann.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 12 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nachfolgender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachneigung sowie Holzfassade ab dem 1. OG überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Hinsichtlich des für die Ferienwohnung erforderlichen zusätzlichen Stellplatz wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt und zugestimmt, dass die Nutzer der Ferienwohnung auf einem Stellplatz am öffentlichen Parkplatz am Alpengasthof „Glück Auf“ parken. Diese Zustimmung gilt nur für die Nutzung als Ferienwohnung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Die Aufstellfläche vor einer Garagenhälfte ist als Stellplatz für die Ferienwohnung vorzusehen. Soweit es sich um die Nutzung als Ferienwohnung handelt, wird für den zusätzlichen Stellplatz eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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16. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, BPL 41, P 12 Grundstück: Flur-Nr. 707/4, Gem. Hausham, Nähe Huberspitzweg Antragsteller: Heigenhauser Marlies und Severin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 16

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/4 (T) Parzelle 12 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 9,99 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°. Im Dachgeschoss soll eine Einliegerwohnung, die als Ferienwohnung genutzt werden soll, über eine Außentreppe erschlossen werden. Die Außentreppe überschreitet die Baugrenzen, diese Überschreitung ist aber gemäß Punkt 3.3 der Textlichen Festsetzungen zulässig.
Für die Ferienwohnung ist ein zusätzlicher Stellplatz nachzuweisen. Die Antragsteller können aufgrund der Lage und des Zuschnitts des Grundstücks den zusätzlichen Stellplatz nicht auf dem eigenen Grundstück nachweisen. Aus diesem Grund beantragen sie, dass der Stellplatz für die Ferienwohnung auf dem ca. 150 Meter entfernten öffentlichen Parkplatz am Alpengasthof „Glück Auf“ nachgewiesen werden kann.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 11 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltaus-schusses als vorhergehender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachneigung sowie der Holzfassade ab dem 1. OG überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Hinsichtlich des für die Ferienwohnung erforderlichen zusätzlichen Stellplatzes wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt und zugestimmt, dass die Nutzer der Ferienwohnung auf einem Stellplatz am öffentlichen Parkplatz am Alpengasthof „Glück Auf“ parken. Diese Zustimmung gilt nur für die Nutzung als Ferienwohnung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Die Aufstellfläche vor einer Garagenhälfte ist als Stellplatz für die Ferienwohnung vorzusehen. Soweit es sich um die Nutzung als Ferienwohnung handelt, wird für den zusätzlichen Stellplatz eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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17. Ersatzneubau einer Garage Grundstück: Flur-Nr. 1629/2, Gem. Hausham, Berg 112 1/3 Antragsteller: Schmid Markus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 17

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur-Nr. 1629/2 die bestehende Garage abzureißen und durch eine neue Garage zu ersetzen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“. Ein Baufenster für die beantragte Garage ist mit einer Größe von 13,00 m auf 7,00 m, mittlere Wandhöhe 4 m vorgesehen.

Die Garage wird mit einer sichtbaren Grundfläche von 12,99 m auf 6,99 m beantragt und überschreitet somit die in der Außenbereichssatzung festgelegten Werte nicht.
Die Garage soll allerdings unterkellert werden und im Keller soll eine zentrale Hackschnitzel-Heizungsanlage untergebracht werden. Für den Hackschnitzelbunker soll deshalb der Keller um einen 4 m x 3,50 m großen Anbau nach Westen hin erweitert werden. Der Anbau überschreitet die in der Satzung festgesetzten Baugrenzen. Zudem soll aufgrund der Hanglage neben der Heizungsanlage das Kellergeschoss als zusätzliche Möglichkeit für Garagenstellplätze genutzt werden. Damit ergibt sich auf der Südseite eine sichtbare Wandhöhe von ca. 7 m.
Der Antragsteller beantragt deshalb eine Befreiung von den Baugrenzen sowie von den Wandhöhen für Garagen.
„Der Hackschnitzelbunker wurde im Untergeschoss außerhalb des Garagengebäudes geplant, da die Befüllung von außen mit einem Kipper deutlich einfacher ist. Die Lage des Hackschnitzelbunkers wurde auf der westlichen Seite gewählt, da man nicht ständig mit den Autos, besonders im Winter mit Tausalz, darüberfährt. Auf der nördlichen Seite befindet sich eine ca. 4 m hohe Winkelstützwand mit Sporn, welcher zur Garage hinkragt. Aus statischer Sicht wurde abgeraten, den Bunker giebelseitig zu bauen, da sonst die Stützwand unterfangen und verankert werden müsste.
In Folge der Hanglage ergibt sich die Möglichkeit, die unteren Räume ebenfalls als Garage zu nutzen.“

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch die Errichtung des Hackschnitzelbunkers werden zwar die Grundzüge der Planung berührt (überbaubare Grundstücksfläche), allerdings wird das planerische Grundkonzept nicht verändert. Zudem handelt es sich um eine oberirdisch nicht sichtbare Überschreitung der Baugrenzen. Die Abweichung ist zudem städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen stellen z.B. Abstandsflächen dar. Da der Anbau unterirdisch erfolgt, entstehen keine Abstandsflächen. Aufgrund der Hanglage und der bereits vorhandenen zwischen 6 m und 10 m breiten Zufahrt werden durch eine Zweiteilung der Zufahrt keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Die in der Satzung festgesetzte Wandhöhe wird durch die Unterkellerung nicht überschritten, lediglich an der Giebelseite im Süden ergibt sich eine Erhöhung der sichtbaren Wandhöhe.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von den Festsetzungen der Satzung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen für den unterirdischen Hackschnitzelbunker und die festgesetzte Wandhöhe von 4 Metern für Garagen wird eine Befreiung erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von den Festsetzungen der Satzung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen für den unterirdischen Hackschnitzelbunker und die festgesetzte Wandhöhe von 4 Metern für Garagen wird eine Befreiung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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18. Nutzungsänderung des ehemaligen Produktionsgebäudes in gewerbliche Holzlager und Abbundhallen sowie für Lager und Abstellflächen Grundstück: Flur-Nr. 1353/61, Gem. Hausham, Brentenstraße 9 Antragsteller: Eham Josef

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 18

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Nutzungsänderung der ehemaligen Produktionshallen in gewerbliche Holzlager und Abbundhallen sowie allgemeine Lager und Abstellflächen.

Das Bauvorhaben liegt innerhalb eines Gebietes ohne Bebauungsplan und entspricht einem Gewerbegebiet i.S.d. 34 Abs. 2 BauGB. 

An der Außenfassade wird baulich nichts verändert. Die Nutzflächen sind wie folgt geplant:
       
Gewerbefläche West         Zimmerei                                1.646,53 m²
Gewerbefläche Ost        Schreinerei und Holzlager                        2.094,12 m²
Gewerbefläche Mitte        Abstellfläche für Kfz, Wohnmobile, Segelboote        4.067,60 m²
       Allgemeine Flächen, Abstell- und Lagerflächen        1.131,19 m²
Gesamt:                                        8.939,44 m²

Für gewerbliche Anlagen (Lagerräume, Ausstellungs- und Verkaufsplätze) ist gemäß der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) je 100m² Nutzfläche ein Stellplatz bereitzuhalten. 

Für die Berechnung der Stellplätze wurden die Abstellflächen für Kfz, Wohnmobile und Segelboote herausgenommen, da hier kein Kfz-Verkehr zu erwarten ist. 

Für die verbleibende Fläche von 4.531 m² sind 45,31 Stellplätze bereitzuhalten, nachgewiesen auf dem Grundstück werden 48 Stellplätze. 

Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen die Nutzungsänderung bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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19. Bauvoranfrage; Aufstockung des bestehenden Wohnhauses (Bungalow) Grundstück: Flur-Nr. 2/14, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 28 a Antragsteller: Briel Gabriele und Thomas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 19

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 2/14 den bestehenden Bungalow aufzustocken. Aktuell beträgt die Wandhöhe des bestehenden Bungalows 3,00 m. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der kombinierten Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“.  Die Satzung wurde bereits für die Errichtung des Bungalows geändert. Die Grundfläche wurde auf 96 m² festgesetzt mit einer Wandhöhe von 3,00 m. Die im Geltungsbereich umliegenden Wohngebäude haben eine festgesetzte Wandhöhe von 5,60 m. 

Die Antragsteller planen, da sich die Wohnsituation in den letzten Jahren geändert hat, die festgesetzte Wandhöhe von 3,00 m auf 5,60 m zu erhöhen. Diesbezüglich müsste in der kombinierten Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“ die zeichnerische Darstellung geändert werden. 

Baurechtlich würde nichts gegen eine Aufstockung des Bungalows sprechen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die zeichnerische Darstellung der Wandhöhe in der kombinierten Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“, für die Aufstockung zu ändern. Die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten haben die Antragsteller zu tragen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die zeichnerische Darstellung der Wandhöhe in der kombinierten Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“, für die Aufstockung zu ändern. Die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten haben die Antragsteller zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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20. Ortsabrundungssatzung "Lehenweg"; Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung "Lehenweg" für die Errichtung eines Carports Grundstück: Flur-Nr. 1859/5, Gemarkung Hausham, Lehenweg 27 Bauherr: Kienast Irmgard

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 20

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt, auf ihrem Grundstück einen Carport mit den Maßen 3,40 m x 6,00 m an die bestehende Garage zu errichten. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung „Lehenweg“. Ein Baufenster für einen Carport ist auf dem Grundstück nicht vorgesehen.
Mit dem geplanten Anbau des Carports an die Garage wird das bestehende Baufenster um 3,40 m überschritten. Durch den Anbau an die Garage wird das Pultdach der Garage weiter abgeschleppt.

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung „Lehenweg“ hinsichtlich der Baugrenzen.
Die Antragstellerin beantragt hiermit eine isolierte Befreiung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Durch die Errichtung eines Carports werden zwar die Grundzüge der Planung berührt (überbaubare Grundstücksfläche), allerdings wird das planerische Grundkonzept nicht verändert, da überdachte Stellplätze einem Allgemeinen Wohngebiet immanent sind. Zudem fällt die Abweichung von den zeichnerischen Festsetzungen nicht ins Gewicht, da der Carport mit Garage eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreitet und die Errichtung als sog. Grenzgarage in einem Gebiet ohne Bebauungsplan verfahrensfrei wäre. Die Abweichung ist auch städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen werden nicht berührt, da Abstandsflächen für eine Grenzgarage nicht anfallen und der Anbau zudem von der Zufahrtsstraße umgeben ist.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer isolierten Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung des geplanten Carports zu. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer isolierten Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung des geplanten Carports zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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21. Bauantrag zur Errichtung zweier wandmontierter Großflächen, unbeleuchtet, für allg. Produktinformationen Grundstück: Flur-Nr. 29/5, Gem. Hausham, Agatharied 7 Antragsteller: Ströer Außenwerbung GmbH & Co. KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 21

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, zwei wandmontierte unbeleuchtete Großflächen auf dem Grundstück des bestehenden Holzlagers mit Lagerhalle an der Miesbacher Straße als Werbeanlagen für allgemeine Produktinformationen zu errichten. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Eigentum des Antragstellers. Eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers über die Anbringung der Werbeanlagen wurde dem Bauantrag beigefügt.

Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung stellen nach der Rechtsprechung des BVerwG bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie die eines selbständigen Gewerbebetriebs in dem jeweiligen Baugebiet zu beurteilen. 
Das Vorhaben liegt im Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Sägewerksgrundstück als Gewerbegebiet dargestellt. 
Das Vorhaben fügt sich nach 
  • Art (Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung) und 
  • Maß (Flächengröße bewegt sich im Rahmen der Flächengröße von Bauteilen anderer baulicher Anlagen in der näheren Umgebung)
in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Werbeanlagen sollen jeweils an den Südseiten der beiden straßenseitigen Gebäude angebracht werden. Sie bestehen aus einer einteiligen Aluminium Rahmenkonstruktion. Die Außenmaße inkl. Rahmenkonstruktion betragen 3,83 m Breite, 2,83 m Höhe und 0,09 m Stärke.

Im Februar 2022 wurde bereits ein Antrag zur Anbringung einer großflächigen Werbeanlage gestellt. Das Staatliche Bauamt Rosenheim sowie die Polizeiinspektion Miesbach wurden damals um Stellungnahme gebeten. Das Straßenbauamt hatte zwar an sich keine Bedenken gegen das Anbringen einer Werbeanlage an der Lagerhalle, mit der beantragten Größe von 2,75 m x 8 m der Werbeanlage bestand aber kein Einverständnis. Auch von der PI Miesbach wurde die Anbringung der Werbetafel an dieser Stelle, insbesondere in der beantragten Form, als kritisch bewertet. 
Zu den nunmehr beantragten Werbetafeln hat die PI Miesbach folgende Stellungnahme abgegeben:
„Aus hiesiger Sicht kann die Werbefläche in der Größe genehmigt werden, zumal sie unbeleuchtet ist und bereits Werbeanlagen in ähnlicher Form und Größe vorhanden sind.“

Auf dem Grundstück befindet sich bereits eine freistehende großflächige Werbetafel mit ca. 3,80 m x 2,80 m.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung ist eine Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen unzulässig. Eine Häufung ist störend, wenn mindestens 3 Werbeanlagen in einer engen räumlichen Beziehung zueinander angebracht werden und im Verhältnis zu ihrer Umgebung als spürbare Beeinträchtigung empfunden werden.


Alle 3 Werbeanlagen sind an der Ostseite der Gebäude auf einer Länge von max. 70 Meter angebracht, zudem hängt an der Nordseite der nördlichen Lagerhalle eine weitere 3,00 m x 4,20 m großflächige Werbetafel. Somit kann durchaus eine störende Häufung von Werbeanlagen angenommen werden. Nach Aussage des Grundstückseigentümers könnte die freistehende Werbeanlage entfernt werden.

Diskussionsverlauf:
Das Gremium sieht aufgrund der Anzahl der geplanten Werbeanlagen den Tatbestand der störenden Häufung als erfüllt an. Damit liegt ein Verstoss        gegen die gemeindliche Satzung über die Gestaltung und die Zulässigkeit von Werbeanlagen vor. Für den Fall, dass die bestehende freistehende Werbetafel zurückgebaut wird, wird die Zustimmung für die mit diesem Bauantrag beantragten beiden wandmontierten Werbetafeln in Aussicht gestellt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

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22. Außenbereichssatzung "Fehn-Ed" 4. Änderung; erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 22

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat bereits in seiner Sitzung vom 18.07.2018 bzw. 13.03.2019 den Planentwurf samt Begründung der 4. Änderung gebilligt. 

Der Satzungsentwurf wurde in der Zeit vom 08.04. – 10.05.2019 sowie vom 11.06. – 28.06.2019 ausgelegt. Aufgrund der Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde war es notwendig, zusätzliche Gutachten – hydrogeologische Stellungnahme und naturschutzfachliche Neubewertung – einzuholen. Diese liegen nunmehr vor.

In einer weiteren Sitzung des Bau- und Umweltausschuss am 02.08.2022 wurde für das Grundstück Flur-Nr. 923/1, Fehnbachstraße 56 beschlossen, das Grundstück in das laufende Änderungsverfahren der Außenbereichssatzung Fehn / Ed mit einzubeziehen und ein Baufenster für die geplante Dreifachgarage zu schaffen. 

Am 18.10.2022 wurde durch den Bau- und Umweltausschuss für das Grundstück Flur-Nr. 965/4, Fehnbachstraße 50 beschlossen, das bereits vorgesehene Baufenster für ein zusätzliches Einfamilienhaus geringfügig entsprechend den neu vorgelegten Plänen zu ändern. 

Die vorgenannten Änderungen wurden nunmehr in den Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 04.05.2023 eingearbeitet.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 
04.05.2023 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 
04.05.2023 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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23. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und zwei Stellplätzen Grundstück: Flur-Nr. 965/4, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 50 Antragsteller: Birmoser Isabel und Tobias

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö 23

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 965/4 den Neubau eines zusätzlichen Einfamilienhauses mit den Maßen 9,0 m x 10,5 m mit Garage, Carport und 2 Stellplätzen. 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Fehn / Ed. Diese sieht im derzeitigen Planentwurf für ein zusätzliches Gebäude Baugrenzen von 9,50 m x 9 m sowie ein Baufenster für die Bestandsgarage vor. Eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung wurde hierfür von der UNB bereits in Aussicht gestellt.

Um das Bauvorhaben mit den geänderten Außenmaßen zu verwirklichen, wurde im vorhergehenden TOP der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 4. Änderung der Satzung, welcher entsprechend geänderte Baugrenzen für das beantragte Bauvorhaben enthält, gefasst.

Die Bestandsgarage soll abgerissen und westlich versetzt an das Wohnhaus angebaut werden. Die Zufahrt zur Garage erfolgt über die bestehende Grundstückszufahrt parallel zur Kreisstraße. Da es sich bei dem Gesamtgrundstück um ein Hanggrundstück handelt, muss der Hang zur Garagenzufahrt hin mit einer von 1,30 m bis zu 3 m ansteigenden Stützmauer abgefangen werden. Aufgrund der Hangneigung wird das Garagendach als Flachdach ausgebildet und fungiert als Terrasse für das Wohnhaus bzw. zur Straße hin als begrüntes Flachdach. 

Da das Gelände zwischen Haus und Straße nicht nur im Bereich der Garage, sondern bis zur östlichen Grundstücksgrenze auf die Höhe des Erdgeschosses angeglichen werden soll, ist eine Stützwand in Weiterführung der südlichen Garagenwand bis zur östlichen Grundstücksgrenze erforderlich.

Diskussionsverlauf:
Das Gremium kann die Errichtung sowohl der ca. 12 Meter langen Stützmauer im Bereich der Garagenzufahrt als auch der 11 Meter langen Garagenmauer/Stützmauer als notwendige Maßnahme zur Hangabsicherung nachvollziehen. Dennoch handelt es um eine sichtbare und prägnante Baumaßnahme. Allerdings befindet sich in unmittelbarer Nähe auf dem Grundstück Fehnbachstraße 46 bereits eine ähnlich hohe und mit ca. 35 Metern noch längere Stützwand. Im Einvernehmen mit dem anwesenden Antragsteller wird vereinbart, dass die Stützmauern naturnah ausgeführt und bepflanzt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige Abgrabungen wird eine Abweichung von § 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige Abgrabungen wird eine Abweichung von § 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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24. Neubau einer Garage Grundstück: Flur-Nr. 923/1, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 56 Antragsteller: Köpferl Georg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 24

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück eine Dreifachgarage mit den Maßen 9 m x 6 m, Wandhöhe 2,95 m, Firsthöhe 4,15 m und einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22° errichten. Die Dreifachgarage soll der Unterbringung der eigenen Fahrzeuge sowie dem Abstellen landwirtschaftlicher Geräte dienen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Fehn / Ed. Diese sieht für bauliche Anlagen Baugrenzen vor.

Um das Bauvorhaben zu verwirklichen, wurde im vorhergehenden TOP der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 4. Änderung der Satzung, welcher ein Baufenster für die beantragte Garage ausweist, gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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25. Erweiterung Schreinerei - Anbau Maschinenhalle und Plattenlager sowie bauliche Veränderungen im bestehenden Anwesen, Neubau Bürogebäude sowie Pergola mit teilweiser Überdachung und überdachte Entsorgungsstation; Grundstück: Flur-Nr. 279/0, Gem. Hausham, Eckart 24 Antragsteller: Eham GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 25

Sachverhalt

Die Maschinenhalle der Schreinerei wird gemäß dem Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ in der 13. Änderung mit einem Anbau von 15,30 m x 22,04 m erweitert. Die Überschreitung der Baugrenzen im Osten um 1,35 m durch die Fluchtwegtreppe ist gemäß den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig.
Ausgehend von der östlichen Wandhöhe mit 9,01 m und der westlichen Wandhöhe von 9,79 m verläuft das Dach in einem Abstand von 1 Meter parallel zum Bestandsdach, dadurch ergibt sich ein außermittiger First mit einer Firsthöhe von 13,36 m. Sowohl der außermittige First als auch die Dacheindeckung mit Blech sind laut den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Allerdings sieht Punkt 3.2 Abs. 2 S. 2 der Festsetzungen vor, dass die westliche Dachfläche ohne Höhenversatz herzustellen ist, d.h. Bestandsdach und Dach des Anbaus sollen ineinander übergehen. Dadurch würde sich eine westliche Wandhöhe von 10, 79 m ergeben und eine Firsthöhe von 13,91 m. 
Der Antrag auf Befreiung von Punkt 3.2 Abs. 2 S. 2 der Textlichen Festsetzungen wird folgendermaßen begründet:
„Die östliche Wandhöhe des Anbaus beträgt 9,01 m und ist somit um 49 cm niedriger als die max. zulässige Wandhöhe gem. BPL. Durch die Festsetzungen zum höhengleichen Anschluss des Anbaus an den Bestand entstünde eine westliche Wandhöhe von 10,79 m und eine Firsthöhe von 13,91 m. Durch die Reduzierung der westlichen Wandhöhe um ca. 101 cm entsteht eine westliche Wandhöhe von 9,79 m und eine Firsthöhe von 13,365 m. 
- die absolute Gebäudehöhe wird um ca. 54,5 cm reduziert
- der Firstversatz für den Anbau wird etwas reduziert, der First mittiger
- die Südansicht dadurch weniger massiv und insgesamt niedriger.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann unseres Erachtens befreit werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.“

Das Spänesilo wird um 2 Meter auf 12,60 m erhöht.

Der Neubau des Bürogebäudes entspricht mit einer Größe von 23 m x 10,10 m und einer Wandhöhe von 6,50 m den Vorgaben des Bebauungsplans. Im derzeitigen Bestand wird diese Fläche als Parkfläche genutzt und ist relativ steil angeböscht. Nach Errichtung des Gebäudes wird das Gelände auf der West- und Südseite des Gebäudes aufgefüllt und an die umliegende Geländeoberfläche angepasst.

Die Pergola über 12 Parkplätze ist 35,48 m lang und 3,50 m hoch, Dachneigung 3°. Das Pultdach ist teilweise begrünt und ansonsten mit Blech eingedeckt. 
Die Entsorgungsstation mit den Maßen 9,96 m x 5,36 m, Wandhöhe 3,50 m ist an der Ost- und Südseite eingehaust mit einem Pultdach mit 3° Dachneigung und Blecheindeckung.

Für die Schreinerei sind gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung 46 Parkplätze vorzuhalten, insgesamt können auf dem Firmengelände 60 Parkplätze angelegt werden.
Planungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von Punkt 3.2 Abs. 2 S.2 der Textlichen Festsetzungen wird eine Befreiung erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von Punkt 3.2 Abs. 2 S.2 der Textlichen Festsetzungen wird eine Befreiung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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26. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Tratberg III"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 26

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 13.12.2022 beschlossen, die Ortsab-rundungssatzung, jetzt Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Tratberg III“ entsprechend dem vom Grundstückseigentümer vorgestellten Konzept zu ändern.

Der Satzungsentwurf liegt nunmehr vor.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.05.2023 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.05.2023 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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27. Bebauungsplan Nr. 10 "Ehemaliges Kraftwerksgelände", 3. Änderung; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 27

Sachverhalt

Der Bebauungsplan wurde vom 24.01.2023 – 24.02.2023 öffentlich ausgelegt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Fachbehörden am Landratsamt Miesbach haben keine Einwände und Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung geäußert.

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerk“, 
3. Änderung mit Begründung in der Fassung vom 13.12.2022 als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerk“, 
3. Änderung mit Begründung in der Fassung vom 13.12.2022 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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28. Antrag auf Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Großtagespflege im Erdgeschoss eines bestehenden Zweifamilienwohnhauses; Grundstück: Flur-Nr. 805/17, Gem. Hausham, Nagelbachstraße 42 Antragsteller: Gemeinde Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö beschließend 28

Sachverhalt

Das Zweifamilienhaus, das sich im Eigentum der Gemeinde Hausham befindet, steht derzeit leer. Eine endgültige Entscheidung über die künftige Nutzung wurde noch nicht getroffen. 
Gleichzeitig übersteigt die Nachfrage nach Kindertagespflegeplätzen die derzeitig vorhandene Anzahl an Betreuungsplätzen im Gemeindegebiet. Die Errichtung und Fertigstellung des Kinderhauses auf dem Gelände der ehemaligen evangelischen Kirche wird noch einige Jahre in Anspruch nehmen. 
Aus diesem Grund hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.03.2023 beschlossen, die Planung für eine Großtagespflege im Erdgeschoss und eine Wohnung im 1. OG im Anwesen Nagelbachstraße 42 in Auftrag zu geben. 
Bei der Nutzung von Räumen für die Großtagespflege handelt es sich um eine Anlage für soziale Zwecke. Diese Nutzung ist von einer Baugenehmigung zur reinen Wohnnutzung nicht umfasst, deshalb ist ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen.
Die Außenfassade des Gebäudes bleibt unverändert, ebenso die Aufteilung der Räume im Gebäudeinneren. Im Bad wird an Stelle der Dusche eine zusätzliche Toilette errichtet.
Die für die Großtagespflege im EG und die Wohnung im 1. OG erforderlichen 4 Stellplätze können mit 1 Garagenstellplatz und 3 offenen Stellplätzen nachgewiesen werden.

Das Anwesen liegt in einem Reinen Wohngebiet. Anlagen zur Kinderbetreuung sind in einem Reinen Wohngebiet zulässig. Bauplanungsrechtlich bestehen keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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29. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö informativ 29
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30. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö informativ 30
Datenstand vom 26.07.2023 11:54 Uhr