Datum: 25.07.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bebauungsplan Nr. 27 "Kaiserweg"; Antrag auf Änderung von Punkt 3.11 der Textlichen Festsetzungen
3 Außenbereichssatzung "Fehn / Ed", 4. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
4 Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Nähe Fehnbachstraße", 3. Änderung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Tratberg III", 1. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Widmung Poilstraße
7 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Widmung Abwinkelbachstraße
8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Änderung der Widmung Huberspitzweg
9 Bauantrag zur Erweiterung und Aufstockung eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus mit Carports Grundstück: Flur-Nr. 1202/19, Gem. Hausham, Tratberg I Nr. 6 Antragsteller: Gaedke Jeanette
10 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 22 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Aloisio Andréa
11 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 11 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Türkoglu Gülay und Fahrettin
12 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 12 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Yigit Katrin und Tamer
13 Antrag auf Vorbescheid zur Abtragung eines bestehenden Wohnhauses und Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage; Grundstück: Flur-Nr. 1099/0, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 12 Antragsteller: Rötzer Sonja
14 Vollzug der StVO Anordnung eines absoluten Halteverbotes an der Schöllerstraße
15 Vollzug der StVO Anordnung zur Sperrung der Durchfahrt an der Friedhofsstraße
16 Anträge und Anfragen
17 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 08.05.2023.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 08.05.2023.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 08.05.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan Nr. 27 "Kaiserweg"; Antrag auf Änderung von Punkt 3.11 der Textlichen Festsetzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bebauungsplan Nr. 27 „Kaiserweg“ sieht unter Punkt 3.11 der Textlichen Festsetzungen vor, dass freistehende Nebengebäude nicht zulässig sind. Damit sind auch Gartenhäuschen nicht zulässig.
Die Verwaltung wurde von Grundstückseigentümern im Geltungsbereich des Bebauungsplans gebeten, zu prüfen, ob die Errichtung eines Gartenhäuschens künftig möglich ist. Hierfür wäre eine Änderung der Textlichen Festsetzungen nötig.
Auch in anderen Bebauungsplänen wurde nachträglich ein Passus aufgenommen, der die Errichtung eines Gartenhäuschens ermöglicht.

Die Verwaltung schlägt deshalb folgende Neufassung von 3.11 der Textlichen Festsetzungen vor:
3.11        Garagen und Nebenanlagen
       Mit Ausnahme der Garagen der Grundstücke I und J, die ohne Grenzabstand direkt nebeneinander liegen, dürfen Garagen (inkl. Geräteräume) nicht direkt auf die Grundstücksgrenze geplant werden, sondern müssen einen Mindestabstand von 0,75 Meter, oder mehr, entsprechend Vermaßung einhalten.
       Anstelle von Garagen sind auch überdachte, offene Stellplätze (Carports) zulässig. Die Ausführung hat in Holz zu erfolgen.
       Je Wohneinheit müssen mindestens 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
       Freistehende Nebengebäude sind nicht zulässig. 
       Die Errichtung eines Gartenhäuschens als Abstellraum je Baugrundstück ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
       - Grundfläche max. 10 m² (inkl. Vorbauten)
       - Wandhöhe max. 2 Meter
       - Satteldach mit Dachneigung 18° - 26°
       - Außenwände in Holz

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, Nr. 3.11 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27 „Kaiserweg“ entsprechend der vorgenannten Fassung zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Änderungs- und Auslegungsverfahrens.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, Nr. 3.11 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27 „Kaiserweg“ entsprechend der vorgenannten Fassung zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Änderungs- und Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Außenbereichssatzung "Fehn / Ed", 4. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö 3

Sachverhalt

Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 11.06.2019 – 28.06.2019 wurden für das Grundstück Flur-Nr. 974/1 sowohl ein hydrogeologisches Gutachten eingeholt als auch eine erneute Bewertung der ursprünglich biotopkartierten Fläche und der Kompensationsfläche durchgeführt.
Zudem wurde die Lage des Baukörpers durch die Festsetzung von Baugrenzen so situiert, dass eine Beeinträchtigung der nach § 30 BNatSchG schützenswerten Biotopfläche nicht erfolgt und der Eingriff in den Hangbereich auf das notwendige Maß beschränkt wird.

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 19.05.2023 – 19.06.2023 statt. 

Ergebnis des Auslegungsverfahrens vom 19.05.2023 – 19.06.2023
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 26.05.2023
Keine Äußerung 

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.05.2023
Keine Bedenken

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 30.05.2023
Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Fachbereich 12.4 - Kreisstraßen, Schreiben vom 23.05.2023
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die 4. Änderung der Außenbereichssatzung „Fehn/Ed" der Gde. Hausham, wenn folgende Auflagen und Hinweise aufgenommen werden:
  1. Die Lage der Gebäude sind im aktuellen Bebauungsplan anzupassen.
  2. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 21 ist zu vermeiden.
  3. Hinsichtlich der Zufahrten sind die erforderlichen Sichtdreiecke und Sichtfelder stets freizuhalten.
  4. Einfriedungen im Bereich von Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen mit Zäunen, Hecken, Büschen etc. dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m und Bäume nur mit einer Astansatzhöhe ab 2,50 m erstellt werden. Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand einzuhalten.
  5. Der Mindestabstand von Gebäuden (Häuser, Garagen, Carports, etc.) zum Straßengrundstück ist mit 3,00 m einzuhalten.
  6. Regen- bzw. Tauwasser darf von den Zufahrten und den Parkplätzen nicht auf die Kreisstraße gelangen.
  7. Die Erstellung von neuen Zufahrten auf die Kreisstraße ist mit der Finanz- und Liegenschaftsverwaltung, Team 12.4 „Tief- und Straßenbau“ vorher abzustimmen. Eine Abnahme von neu erstellten Zufahrten ist zwingend erforderlich und vor Inbetriebnahme der o.g. Abteilung des Landratsamtes Miesbach anzuzeigen.

Hinweise der Fachstelle für Finanz- und Liegenschaftsverwaltung -Kreisstraßen-
Bei Schneeräumarbeiten kann hinsichtlich der Einfahrten und Parkplätze keine Rücksicht genommen werden.
Eventuelle Schäden, die bei der Erstellung des Bauvorhabens bzw. der Errichtung von Zufahrten an der Kreisstraße bzw. dem Eigentum und Einrichtungen des Landkreises Miesbach entstehen, müssen vom Bauherrn übernommen werden. Hierbei wird der Bauherr vom Landkreis Miesbach in die Pflicht bzw. Regress genommen.
Kosten für die Errichtung der Zufahrten werden vom Landkreis nicht übernommen.
Bei Aufgrabungen im Straßenbereich für evtl. Spartenanschlüsse sind sämtliche bestehenden Richtlinien und Gesetze des Tief- und Straßenbaus der aktuellsten Ausgaben sowie die anerkannten Regeln der Technik zwingend zu beachten!

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise des Fachbereichs 12.4 werden an die Bauwerber weitergegeben.
Die Lage des Gebäudes auf Flur-Nr. 945/1 wird entsprechend der tatsächlichen Bebauung korrigiert.
In die Satzung werden folgende Hinweise durch Text aufgenommen:
Im Bereich von Zufahrten sind die erforderlichen Sichtdreiecke stets freizuhalten. Einfriedungen mit Zäunen, Hecken, Büschen etc. dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m und Bäume nur mit einer Astansatzhöhe ab 2,50 m erstellt werden. Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand einzuhalten.

Die Einwände der Unteren Naturschutzbehörde konnten mit dem Planentwurf in der Fassung vom 04.05.2023 ausgeräumt werden.

B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.


Ergebnis des Auslegungsverfahrens vom 11.06.2019 – 28.06.2019 (nachrichtlich angeführt)
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 01.07.2019
Keine Äußerung 

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 12.06.2019
Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 17.06.2019
Keine Bedenken

Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor, Schreiben vom 25.06.2019
Keine Bedenken

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.06.2019

Einwendungen
Ungeachtet der Argumentation der unteren Naturschutzbehörde in verschiedenen Vorabstimmungen und im Rahmen der 1. Auslegung (Mai 2019) hält die Gemeinde Hausham an der Planung unverändert fest. Damit besteht speziell im nordöstlichen Teil des Planungsgebiets ein grundlegendes Problem. Die untere Naturschutzbehörde sieht, entgegen den Darstellungen der Gemeinde, in der dort geplanten Bebauung sehr wohl eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der dort vorhandenen Biotope. Die notwendige Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung und vom gesetzlichen Biotopschutz kann nicht in Aussicht gestellt werden. 

Die untere Naturschutzbehörde wiederholt deshalb die Argumentation, wie sie im Rahmen der 1. Auslegung bereits vorgetragen wurde, unverändert. Lediglich bei der Nr. 2 wurde eine Ergänzung vorgenommen:
Mit der 4. Änderung der Satzung „Fehn / Ed“ soll u.a. der Geltungsbereich der Satzung um große Teile der beiden Fl. Nrn. 974/1 und 975/2 in Richtung Nordosten erweitert werden. Die geplanten Erweiterungsflächen liegen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“. Wie bei den Vorabstimmungen bereits kommuniziert, hält die untere Naturschutzbehörde eine weitere Bebauung dieser Grundstücke naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig:

1. Die notwendige Befreiung vom Landschaftsschutzgebiet stößt schon formaljuristisch auf Probleme:
Ein öffentliches Interesse ist nicht erkennbar und eine unzumutbare Belastung wäre nur gegeben, wenn wir uns im Randbereich einer Siedlung befänden, der als natürlicher Entwicklungsbereich/Ortsabrundung dieser Siedlung gelten könnte. Das ist hier aber definitiv nicht der Fall. Im Gegenteil handelt es sich bei den Häusern um einen Splitter im Außenbereich, eine bandartige Fehlentwicklung, die durch den Lückenschluss erheblich verstärkt würde und das Landschaftsbild negativ beeinträchtigt. Daher kommen wir in unserer Gesamtbeurteilung zu dem Ergebnis, dass eine Bebauung auf dem Grundstück von der unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet werden kann.

2. Wesentliche Teile der beiden oben genannten Flurstücke sind in der amtlichen Biotopkartierung am Landratsamt für Umwelt erfasst. Auf Fl. Nr. 974/1 (Biotop-Nr. 8236-0263-001) wurden „feuchte und nasse Hochstaudenfluren“ und kleinere Restflächen als „Flachmoor, Streuwiese“ kartiert. Auf Fl. Nr. 975/2 (Biotop-Nr. 8236/0262/001) handelt es sich um gewässerbegleitende Gehölzbestände. Auf beiden Flurstücken unterliegen die ausgeprägten Vegetationstypen zumindest teilweise dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG, wonach eine Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope verboten ist. In jedem Fall handelt es sich um ökologisch durchaus wertvolle und sensible Bereiche, weshalb einer Bebauung der Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sehr gewichtige Gründe entgegenstehen.
Das von Herrn Rauh erstellte Fachgutachten weist einen zentralen Fehler auf: Es wird vollkommen verkannt, dass es sich bei dem Grundstück um ein Hanggrundstück handelt. Eine Bebauung ist an dieser Stelle daher nur über massive Abgrabungen des Hanges und eine wirksame Hangwasserableitung zu realisieren. Die negativen Auswirkungen einer Bebauung enden damit nicht an der Gebäudekante, sondern reichen speziell mit dem Faktor“ Entwässerung“ weit in die Biotopflächen hinein. Eine Bebauung wird daher ohne eine Zerstörung der besonderen Standorteigenschaften in diesem Hang nicht zu realisieren sein. Auch nach § 30 BNatSchG geschützte Biotopfläche werden davon sicher betroffen sein, zumal die untere Naturschutzbehörde deren Ausdehnung auf dem Grundstück etwas größer sieht als im Gutachten dargestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufnahmen des Gutachters vor Ort in einem extrem trockenen Hitzesommer erfolgten und damit nicht zu 100% aussagekräftig sind. Die Festlegung von ökologischen Ausgleichsflächen in einem Biotopbereich der durch die geplante Bebauung vermutlich erhebliche Beeinträchtigungen erfahren wird, verbietet sich und kann von der unteren Naturschutzbehörde nicht akzeptiert werden.

Rechtsgrundlagen
Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“
§ 30 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
1. Rücknahme der Satzungsgrenzen auf den Stand der 3. Änderung, d. h. ohne die Flurstücke 974/1 und 975/2.

2. Um eine Bebaubarkeit des Grundstücks 974/1 oder 975/2 erreichen zu können, wäre eine Änderung der LSG-Schutzgebietsverordnung erforderlich über die der betroffene Bereich aus dem Umgriff des Landschaftsschutzgebiets herausgenommen wird. Über die Änderung hätte der Kreistag zu entscheiden. Der fachliche Naturschutz würde im Verfahren eine negative Stellungnahme hierzu abgeben. 

Sonstige fachliche Informationen
Mit der Änderung auf Fl. Nr. 965/4, für die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes, besteht Einverständnis, da dieses Grundstück bereits sehr weitgehend baulich überprägt wurde. Eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung kann hierfür in Aussicht gestellt werden.

Mit der Änderung auf Fl. Nr. 945/1 besteht ebenfalls Einverständnis. Auch hier kann eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung in Aussicht gestellt werden. Allerdings fehlt dem Plan an dieser Stelle noch immer eine qualifizierte Eingrünung mit heimischen (Laub)Bäumen und Sträuchern, wie sie von der unteren Naturschutzbehörde bereits im Jahr 2010 (Stellungnahme zur 2. Änderung vom 03.06.2010) gefordert wurde. Wir bitten für die Eingrünung an dieser Stelle geeignete Festsetzungen zu treffen. Für eine fachliche Beratung steht die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.06.2019

Ergebnis der letzten Stellungnahme
Darin erhoben wir grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Satzung, wiesen jedoch darauf hin, dass die Satzung auf Grund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“ sowie teilweise im Bereich der Biotope „Quellhang südöstlich Fehn“ und „Abschnitt des Fehnbachs zwischen Hölzl und Agatharied“ mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen sei. Des Weiteren stellten wir klar, dass sich die Stellungnahme auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht beschränkt und sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beziehe. Hierzu verwiesen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 14.05.2019 wurde die untere Naturschutzbehörde sowie die untere Bauaufsichtsbehörde am Verfahren beteiligt. Vor allem die untere Naturschutzbehörde hat sich kritisch zur Lage im Landschaftsschutzgebiet und den Biotopen geäußert. 

Bewertung
Bei einer entsprechend ausreichenden Würdigung der Belange von Natur und Landschaft im weiteren Planungsprozess kann die Satzung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.

Die Stellungnahme des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutzrecht, Landratsamt Miesbach ist außerhalb der Frist eingegangen, verweist aber lediglich auf die bereits abgegebene Stellungnahme vom 02.05.2019.

B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 4. Änderung der Außenbereichssatzung „Fehn / Ed“ mit den ergänzten Hinweisen durch Text in der Fassung vom 24.07.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 4. Änderung der Außenbereichssatzung „Fehn / Ed“ mit den ergänzten Hinweisen durch Text in der Fassung vom 24.07.2023 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Nähe Fehnbachstraße", 3. Änderung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 08.05.2023 beschlossen, die zeichnerische Darstellung der Wandhöhe auf dem Grundstück Flur-Nr. 2/14 zu ändern. Damit kann der bestehende Bungalow aufgestockt und hinsichtlich der Wandhöhe an die umliegenden Gebäude angepasst werden.

Der Planentwurf mit Begründung liegt nunmehr vor.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 14.07.2023 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 14.07.2023 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Tratberg III", 1. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 08.05.2023 den Entwurf für die Satzung gebilligt. Das Auslegungsverfahren wurde in der Zeit vom 09.06.2023 – 10.07.2023 durchgeführt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 30.06.2023
Die jetzt angestrebte Planung ist gegenüber der ursprünglichen Planung leider eine deutlich landschafts- und geländeunverträglichere Lösung. An dieser exponierten Stelle wäre eine deutlich zurückhaltendere Konfiguration äußerst wünschenswert.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Nach Ansicht des Gremiums ist die angedachte Bebauung mit einer gegenüber der ursprünglichen Planung deutlich geringeren Wandhöhe wünschenswerter.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 03.07.2023
Es wird empfohlen, in den Festsetzungen Angaben zur Grünordnung zu ergänzen, um die gestalterische Abrundung des Ortsrandes zu gewährleisten. Hierzu empfehlen wir die Pflanzung von Bäumen mit folgendem Wortlaut festzusetzen:
Je 300 m² Grundstücksfläche ist ein Baum nach Pflanzliste (Empfehlenswerte standortheimische Gehölzarten für den Landkreis Miesbach – Spalte Verwendung Siedlung) im Mindestsortiment Hochstamm 3xvmDb STU 12-14 cm zu pflanzen. Um eine gute Entwicklung des Baumes zu gewährleisten, ist für Bäume 1. Wuchsordnung eine begrünte Baumscheibe mit mind. 24 m² herzustellen. Für Bäume 2. Wuchsordnung ist eine begrünte Baumscheibe mit mind. 12 m² zu gewährleisten. Im Bereich der Baumscheibe ist ein Aufbau der Vegetationstragschicht gemäß VegTraMü herzustellen. Die gesetzlichen Vorgaben des AGBGB zu Grenzabständen bei Baumpflanzungen sind zu beachten.

Stellungnahme der Gemeinde
Bei vorliegender Satzung handelt es sich um eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, die die Anwendbarkeit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschrift des § 34 BauGB baurechtsbegründend festlegt. Die planungsrechtlichen Festsetzungen sind dabei auf ein Minimum wie Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise u.ä. zu beschränken. 
Um die gestalterische Abrundung des Ortsrandes zu gewährleisten, soll in den Hinweisen folgender Passus aufgenommen werden:
Es wird empfohlen, je 300 m² unbebauter Grundstücksfläche einen standortheimischen Baum 1. oder 2. Wuchsordnung gemäß der Pflanzliste „Empfehlenswerte standortheimische Gehölzarten für den Landkreis Miesbach“ zu pflanzen.

Die weiteren Fachabteilungen am Landratsamt Miesbach haben keine Bedenken vorgebracht.

ZAS – Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 30.06.2023
Das Grundstück ist (formal-rechtlich) abwassertechnisch nicht erschlossen! Die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung ist nachzuweisen!!
Auf die erforderliche dingliche Sicherung von Abwasseranlagen (privat und öffentlich) über Fremdgrundstücke etc. im Grundbuch wird besonders hingewiesen.

Die anfallenden Schmutzwässer müssen in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Sämtliche unverschmutzten Oberflächenwässer aus den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen, sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Sie sind zu versickern oder anderweitig abzuleiten. Die fachkundige Stelle ist zu hören. 

Mit dem Antrag gemäß § 10 der EWS ist die Sickerfähigkeit des Bodens zur Aufnahme sämtlicher am Grundstück anfallender Oberflächenwässer durch ein Sachverständigengutachten (Schluckbrunnenversuch etc.) nachzuweisen und die Unterlagen vorzulegen.

Die erforderlichen Einwohnerwerte sind vorhanden und können zugeteilt werden.

Das Merkblatt DWA-M 162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ ist zu beachten.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Stellungnahme betrifft überwiegend die Bauausführung und wird an den Antragsteller zur Kenntnisnahme weitergeleitet. 

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Nachbarn sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Schreiben vom 03.07.2023
Die geplante maximale Grundfläche von 450 m² übersteigt die Grundflächen der bestehenden Nachbargebäude um das Vierfache. 
Die Flächen der Nachbargebäude bewegen sich von ca. 92 m²  bis ca. 112 m²
Des weiteren sind Flachdächer mit einer Fläche von 327 m²  zulässig.
Aus meiner Sicht fügt sich diese Planung städtebaulich nicht in die Umgebung ein.
Mich beunruhigt die Zulassung von bis zu 4,0 m hohen Wänden im Bereich der Flachdächer, damit eine eigentlich unübliche Wandhöhe des Gebäudes von 6,55 m verborgen werden soll.
Die Baugrenzen stimmen nicht mit dem verbindlichen Schnitt überein.
Es ist nicht eindeutig erkennbar, was eigentlich gebaut werden kann.
Darf jetzt nur ein Gebäude gebaut werden, wie im Grundriss dargestellt oder müssen zwei Gebäude, wie im Schnitt dargestellt, errichtet werden.
Des weiteren gebe ich zu bedenken, dass die Tratbergstraße bereits vorgeschädigt und es zu befürchten ist, dass durch die Baumaßnahme weitere Schäden, Setzungen auftreten können.
Das Durchführen eines Beweissicherungsverfahrens ist aus meiner Sicht unerlässlich, da sich bereits Setzungen im Bereich meiner Grundstücksgrenze abzeichnen (verschobene Randsteine und nicht schließendes Gartentor).
Mir ist bewusst, dass durch die begrünten Dachflächen die Mächtigkeit der Bebauung etwas kaschiert werden soll.
Trotzdem bitte ich Sie, auch im Hinblick auf den Landschaftsschutz und den Versiegelungsgrad, diese eindeutige Gefälligkeitsplanung noch einmal zu überdenken.
Mit dieser Planung schafft sich die Gemeinde einen Präzedenzfall, den künftige Bauherren sicherlich ausnutzen können und auch werden.

Schreiben vom 10.07.2023
Ich habe große Bedenken, falls an die sehr alten Abwasserrohre angeschlossen wird, da diese ja durch 4 Grundstücke verlaufen und eventuell Probleme auf uns zukommen.




Schreiben vom 10.07.2023
Wir bitten Sie höflich zu überprüfen, ob der Kanal ausreichend dimensioniert ist für einen zusätzlichen Anschluss. Ist der Kanal frostsicher, könnte der Kanal tiefer gelegt und größer gebaut werden?

Stellungnahme der Gemeinde
Gemäß der aktuell rechtskräftigen Satzung besteht bereits seit 1996 ein Baurecht für ein Einfamilienhaus. Der Tatbestand des Einfamilienhauses wird durch die Satzungsänderung nicht berührt. Geändert wird die überbaubare Grundfläche unter Beibehaltung der in der näheren Umgebung vorherrschenden Wandhöhe. Da es sich um eine ebenerdige Bebauung handelt entspricht die Grundfläche der Geschossfläche, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist.
Aufgrund der in Vergessenheit geratenen Vereinbarung hinsichtlich der Schmutzwasserkanäle sind sowohl die Gemeindeverwaltung als auch die Anwohner des Tratberg fast 60 Jahre lang davon ausgegangen, dass sich die Schmutzwasserkanäle im Bereich Tratberg im Eigentum der Anlieger befinden. Die Gemeinde wird ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen und – wie bereits im Teilbereich Tratberg II geschehen – im Laufe der nächsten Jahre eine Sanierung der Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Tratberg III“, 1. Änderung in der Fassung vom 08.05.2023 mit Einarbeitung des o.g. Hinweises als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Tratberg III“, 1. Änderung in der Fassung vom 08.05.2023 mit Einarbeitung des o.g. Hinweises als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

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6. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Widmung Poilstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Durch den Ankauf der Fl.Nr. 667/2 der Gemarkung Hausham von der Gemeinde ist diese nun berechtigt, die Straße nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als Gemeindestraße zu widmen.

Der Beginn der Poilstraße liegt an der Huberbergstraße (Fl.Nr. 691/3) und endet an der Einmündung in die Schlierachstraße (Fl.Nr. 1069).

Die Länge der Straße beträgt ca. 126 m. Die Breite liegt bei 5,50 m.

Straßenbaulastträger für die Poilstraße ist die Gemeinde Hausham als Grundstückseigentümer.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Poilstraße Fl.Nr. 667/2 der Gemarkung Hausham als Gemeindestraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Poilstraße Fl.Nr. 667/2 der Gemarkung Hausham als Gemeindestraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Widmung Abwinkelbachstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Durch die Erschließungsmaßnahmen für das Einheimischenprogramm in den Bebauungsplänen 41 und 42 gibt es für beide Baugebiete eine Hauptzufahrtsstraße.

Durch den Gemeinderatsbeschluss vom 26.04.2023 wurde der Straße der Name „Abwinkelbachstraße“ gegeben. Um die amtliche Zuteilung der Hausnummern durchführen zu können, ist nun die Widmung zur Gemeindestraße notwendig.

Die Abwinkelbachstraße beginnt an der Brücke zur Schlierachstraße (östliche Grenze der Fl.Nr. 711) und endet im Gebiet des Bebauungsplanes 42 (Nordwestliche Grenze der Parzelle 18).

Die Länge der Straße beträgt 575 m, die Breite liegt bei 5,50 m zzgl. Gehweg.

Der Straßenbaulastträger der Straße ist die Gemeinde Hausham.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Abwinkelbachstraße als Gemeindestraße zu widmen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Abwinkelbachstraße als Gemeindestraße zu widmen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Änderung der Widmung Huberspitzweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Huberspitzweg ist nach seiner Widmung von 1995 bzw. 2012 erst als Straße zum Gewerkschaftshaus und als Huberspitzweg gewidmet.

Nach der bestehenden Widmung ist der Anfangspunkt an der Einmündung in die Schlierachstraße bei der Schlierachbrücke und der Endpunkt am östlichen Ende der Brücke über den Huberbach.

Durch die Widmung der „Abwinkelbachstraße“ in dem unteren Bereich der Straße bis zur Abzweigung in Richtung des BG 42 soll die Widmung des Huberspitzweges nun geändert werden.

Der neue Anfangspunkt des Huberspitzweges liegt an der Abbiegung der Abwinkelbachstraße. Der Endpunkt sowie die Breite bleiben gleich.

Durch diese Änderung hat der Huberspitzweg nun eine Länge von ca. 75 m. 

Die Straßenbaulast bleibt beim Grundstückseigentümer, somit bei der Gemeinde Hausham.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Änderung der Widmung des Huberspitzweges.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Änderung der Widmung des Huberspitzweges.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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9. Bauantrag zur Erweiterung und Aufstockung eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus mit Carports Grundstück: Flur-Nr. 1202/19, Gem. Hausham, Tratberg I Nr. 6 Antragsteller: Gaedke Jeanette

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Für das Grundstück gibt es bereits einen genehmigten Bauantrag aus dem Jahr 2021, der eine Erweiterung und Aufstockung des bestehenden Wohnhauses vorsieht. Im Zuge der begonnenen Baumaßnahmen hat sich ergeben, dass das Bestandsgebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden muss.
Der Neubau wird lagemäßig geringfügig verschoben, so dass das Gebäude künftig zwischen den beiden auf dem Grundstück vorhandenen Schmutzwasserkanälen steht. Dadurch ergeben sich zum genehmigten Bauvorhaben geänderte Außenmaße mit 13,50 m x 10,30 m (bisher 12,99 m x 11,00 m). Die Wandhöhe beträgt 6,50 m mit einer Dachneigung von 26°.  
Die Abstandsflächen nach gemeindlicher Satzung können auf dem Grundstück eingehalten werden, ebenso können die nach gemeindlicher Stellplatzsatzung benötigten 4 Stellplätze für 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück hergestellt werden.

Das Dach des angebauten Technikgebäudes stellt aufgrund der Hanglage gleichzeitig den Eingangsbereich zur Wohneinheit im 1. OG dar sowie die Terrasse für die Wohnung im 1. OG und wird deshalb als Flachdach ausgebildet.
Gemäß § 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dächer von Nebengebäuden als Sattel- oder Pultdächer auszubilden. Bei starker Hangneigung oder zur besseren gestalterischen Einbindung des Gebäudes in den Baubestand können auch Flachdächer zugelassen werden. Diese Voraussetzungen treffen für das Technikgebäude zu.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Das Flachdach für das angebaute Technikgebäude wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zugelassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Das Flachdach für das angebaute Technikgebäude wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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10. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 22 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Aloisio Andréa

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 22 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,48 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m errichtet. Die Dachneigung beträgt 26,6°.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachneigung überein.

Laut Bebauungsplan ist für die Garage der Parzelle 22 eine Wandhöhe von 3,00 m festgesetzt. Der Antragsteller beantragt für die Garage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe. Diese soll auf 3,25 m erhöht werden. Die Begründung lautet wie folgt:
Der Bauherr ist Eigentümer einer Eisdiele und fährt zusätzlich im Sommer mit einem Eismobil an unterschiedliche Standorte, um Eis zu verkaufen. Der Bauherr möchte das Fahrzeug (Fiat Pritschenwagen mit Kastenaufbau – Höhe 2,60 m) in seiner Garage abstellen. Um mit einem Fahrzeug von 2,60 m in die Garage einfahren zu können, benötigt er die Erhöhung der Wandhöhe von 3,00 m auf 3,25 m.

Die Garage widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durch-führung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Garage der Parzelle 22 und die Garage der Parzelle 21 sind aneinandergebaut mit einem durchgehenden First. Durch die Erhöhung der Wandhöhe auf 3,25 m müsste auch die Wandhöhe der Nachbarparzelle um 0,25 m auf 3,00 m angehoben werden. Ein Bauantrag für Parzelle 21 wurde bisher noch nicht eingereicht. Die beiden Garagen sind in dieser Bauzeile die einzigen aneinander gebauten Garagen. Städtebaulich wäre die Erhöhung der Garagenwandhöhe deshalb vertretbar. Da das Eismobil gewerblich genutzt wird und es dazu dient, das Einkommen des Antragstellers sicherzustellen, ist der Wunsch des Antragstellers nach einem geschlossenen Unterstellplatz nachvollziehbar. Die Einhaltung des Bebauungsplans würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird hinsichtlich der Wandhöhe der Garage eine Befreiung erteilt, wenn eine Bestätigung des Bauherrn der Parzelle 21 vorgelegt wird, dass die Garage der Parzelle 21 mit einer Wandhöhe von 3,00 m errichtet wird.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird hinsichtlich der Wandhöhe der Garage eine Befreiung erteilt, wenn eine Bestätigung des Bauherrn der Parzelle 21 vorgelegt wird, dass die Garage der Parzelle 21 mit einer Wandhöhe von 3,00 m errichtet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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11. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 11 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Türkoglu Gülay und Fahrettin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 11 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m errichtet. Die Dachneigung beträgt 26,6°.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 12 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nächster TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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12. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage, BPL 42, P 12 Grundstück: Flur-Nr. 703/0, Gem. Hausham, Nähe Huberbergstraße Antragsteller: Yigit Katrin und Tamer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 12 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m errichtet. Die Dachneigung beträgt 26,6°.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 11 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorhergehender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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13. Antrag auf Vorbescheid zur Abtragung eines bestehenden Wohnhauses und Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage; Grundstück: Flur-Nr. 1099/0, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 12 Antragsteller: Rötzer Sonja

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Antragstellerin plant den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. 
Über den Vorbescheid möchte die Antragstellerin abklären, ob die erforderlichen Abstandsflächen auf Grundlage der umgebenden Bebauung abweichend von der gemeindlichen Satzung von 0,9 H auf 0,45 H reduziert werden können und ob das Konzept insgesamt so akzeptiert werden kann.

Das Gebäude wird mit einer Grundfläche von 20,00 m x 12,00 m, einer Wandhöhe von 9,00 m und einer Firsthöhe von 11,79 m beantragt. Die für dieses Bauvorhaben vorzuhaltenden 14 Stellplätze sollen in einer Tiefgarage errichtet werden.

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB in einem Mischgebiet. Das Gebäude ist nach Art und Maß der umgebenden Bebauung zu beurteilen. Die durch das Gebäude überbaute Grundfläche findet sich auch in der Nachbarschaft wieder. Die Wandhöhe des südlich angrenzenden Wohnhauses beträgt 8,80 m mit einer Firsthöhe von 13,50 m, auf der gegenüberliegenden Straßenseite finden sich Wandhöhen zwischen 8,50 m und ca. 9,00 m. 

Die gemeindliche Satzung über abweichende Maße der Abstandflächentiefe sieht als Abstandfläche 0,9 H und vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge 0,45 H vor, mindestens jedoch jeweils 3 Meter. Die Abstandsflächen können auf der Nord- und der Südseite des geplanten Neubaus nicht eingehalten werden. Die Gemeinde hat bisher in vergleichbaren Fällen (Nachverdichtung im Innenbereich, aufgrund Bestandsbauten keine Einhaltung der gemeindlichen Satzung möglich) von den Vorgaben der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandflächentiefe befreit, sofern die Abstandflächen gemäß Art. 6 Abs. 5 BayBO eingehalten wurden. Dies ist hier der Fall.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandflächentiefe wird eine Befreiung erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandflächentiefe wird eine Befreiung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

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14. Vollzug der StVO Anordnung eines absoluten Halteverbotes an der Schöllerstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 14

Sachverhalt

Durch die Feuerwehr Hausham sowie das Entsorgungsunternehmen VIVO wurde die Verwaltung auf folgende Problematik hingewiesen:

Am Eck Schöllerstraße rechts Richtung Pommerweg ist ein Abbiegen für größere Fahrzeuge nur möglich, wenn auf der linken Straßenseite keine Autos parken.

Um dies zu ermöglichen, soll an der Schöllerstraße vor dem Haus Nummer 9 ein absolutes Halteverbot eingerichtet werden.

Nach Anhörung der PI Miesbach und dem Straßenbaulastträger bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, an der Schöllerstraße im Bereich vor dem Haus Nummer 9 ein absolutes Halteverbot zu erlassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, an der Schöllerstraße im Bereich vor dem Haus Nummer 9 ein absolutes Halteverbot zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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15. Vollzug der StVO Anordnung zur Sperrung der Durchfahrt an der Friedhofsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 15

Sachverhalt

Durch unseren Friedhofsgärtner und die Friedhofsverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich des Friedhofs immer mehr Bürger mit dem Auto über die Brücke bis direkt in den Friedhof fahren.

Viele Leute entleeren scheinbar auch verbotenerweise ihr Grüngut in die Container der Gemeinde, so dass der Bauhof auch nicht mehr den Rasen mähen kann oder ähnliches, weil die Container voll sind.

Um diesem Problem entgegen zu wirken, soll vor der Brücke eine Sperrtafel mit dem VZ 260 angeordnet werden. Zusätzlich ist geplant, ein Zusatzzeichen mit „Anwohner und Lieferverkehr frei“ anzubringen.

Nach Anhörung der PI Miesbach und dem Straßenbaulastträger wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem ZZ „Lieferverkehr frei“ um kein amtlich zugelassenes Verkehrsschild handelt. Die amtlich richtige Beschilderung wäre „Anlieger frei“.

Eine solche Beschilderung war in der Vergangenheit schon mal angeordnet und soll nun genauso wieder angeordnet werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, vor der Brücke am Friedhof in Hausham eine Sperrung für motorisierte Fahrzeuge mit der Ausnahme von Anwohnern und Lieferverkehr anzuordnen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, vor der Brücke am Friedhof in Hausham eine Sperrung für motorisierte Fahrzeuge mit dem Zusatz „Anwohner und Berechtigte frei“ anzuordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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16. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö informativ 16
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17. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö informativ 17
Datenstand vom 27.09.2023 07:47 Uhr