Datum: 26.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 21:10 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
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2 |
Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Nähe Fehnbachstraße", 3. Änderung;
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
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3 |
Bebauungsplan Nr. 27 "Kaiserweg", 2. Änderung;
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
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4 |
Bauantrag zum Neubau eines Gebäudes für eine Hackschnitzelheizung;
Grundstück: Flur-Nr. 193/0, Gem. Hausham, Eck 16
Antragsteller: Plattner Sabine
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5 |
Bauantrag zur Erweiterung eines bestehenden Zweifamilienhauses;
Grundstück: Flur-Nr. 1353/10, Gem. Hausham, Thaler Weg 6
Antragsteller: Riedl Kurt
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6 |
Antrag auf Vorbescheid;
Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und Neubau von drei Doppelhäusern mit gesamt 6 WE und Tiefgarage mit 12 Stellplätzen
Grundstück: Flur-Nr. 686/1, Gem. Hausham, Alpenstraße 27
Antragsteller: Gellesch Günther
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7 |
Bauantrag zum Umbau des bestehenden Einfamilienhauses zu einem Dreifamilienhaus mit Anbau zweier Außentreppen und Balkon;
Grundstück: Flur-Nr. 1053/26, Gem. Hausham, Sonnenstraße 30 a
Antragsteller: Högl Christine
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8 |
Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 1039/95, 1039/96, Gem. Hausham, Tegernseer Straße 32
Antragsteller: IB Haus und Grundbesitz Immobilien GmbH
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9 |
Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz";
Bauantrag für einen Anbau und Umnutzung der bestehenden Garage in ein Lager
Grundstück: Flur-Nr. 1159/58, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 17
Antragsteller: Kerschbaumer Oliver und Kerschbaumer Alexander
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10 |
Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 703/36, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 19
Antragsteller: Andelic Toni
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11 |
Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 703/34, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 17
Antragsteller: Hagn Christian
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12 |
Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 703/19, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 27
Antragsteller: Nitanda Jun und Molz Johannes
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13 |
Gestaltungssatzung;
Antrag der Familien Bostan und Langstädtler (BPL 41, P 9 und 10) auf Abweichung von der Gestaltungssatzung bzgl. der Dacheindeckung
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14 |
Bebauungsplan Nr. 28 "Thalerweg";
Antrag auf isolierte Befreiung von den Baugrenzen für eine Balkonerweiterung
Grundstück: Flur-Nr. 1353/129, Gem. Hausham, Levicoweg 3
Antragsteller: Siglreitmaier Carla
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15 |
Bebauungsplan Nr. 10 " Ehemaliges Kraftwerksgelände";
Anfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Betriebsinhaberwohnung
Grundstück: Flur-Nr. 1353/92, Gem. Hausham, Bergwerkstraße 10
Antragsteller: Pannermayr Manfred
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16 |
Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung "Poschmühl";
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Unterstandes;
Grundstück: Flur-Nr. 1672/0, Gem. Hausham, Poschmühl
Antragsteller: Hawel Alexander und Leitner Stefan
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17 |
Bauvoranfrage zum Abbruch eines Mehrfamilienhauses und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 679/1, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 4 a
Antragsteller: Bolat-Karbaumer Asuman
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18 |
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude;
Grundstück: Flur-Nr. 1573/0 T, Gem. Hausham, Nähe Wörnsmühler Straße
Antragsteller: Bucher Johann
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19 |
Anträge und Anfragen
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20 |
Informationen des Bürgermeisters
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zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
|
1 |
Sachverhalt
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.07.2023.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.07.2023.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.07.2023.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2. Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Nähe Fehnbachstraße", 3. Änderung;
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.07.2023 den Entwurf für die Satzungsänderung gebilligt. Das Auslegungsverfahren wurde in der Zeit vom 14.08.2023 – 13.09.2023 durchgeführt.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die beteiligten und betroffenen Fachabteilungen am Landratsamt Miesbach haben keine Einwände und Bedenken gegen den Satzungsentwurf vorgebracht.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“, 3. Änderung in der Fassung vom 14.07.2023 als Satzung.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“, 3. Änderung in der Fassung vom 14.07.2023 als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Bebauungsplan Nr. 27 "Kaiserweg", 2. Änderung;
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.07.2023 den Entwurf für die Bebauungsplanänderung gebilligt. Das Auslegungsverfahren wurde in der Zeit vom 14.08.2023 – 13.09.2023 durchgeführt.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die beteiligten und betroffenen Fachabteilungen am Landratsamt Miesbach haben keine Einwände und Bedenken gegen den Satzungsentwurf vorgebracht.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 27 „Kaiserweg“, 2. Änderung in der Fassung vom 25.07.2023 als Satzung.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 27 „Kaiserweg“, 2. Änderung in der Fassung vom 25.07.2023 als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Bauantrag zum Neubau eines Gebäudes für eine Hackschnitzelheizung;
Grundstück: Flur-Nr. 193/0, Gem. Hausham, Eck 16
Antragsteller: Plattner Sabine
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Die Antragstellerin beantragt den Neubau eines Gebäudes für eine Hackschnitzelheizung auf dem Grundstück Fl. Nr. 193/0, Eck 16 in Hausham.
Der geplante Neubau hat eine Grundfläche von 16,50 m x 6,02 m und eine Höhe von 3,70 m. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Dies ist bei einem Gebäude für eine Hackschnitzelheizung sowie einer PV-Anlage, die überwiegend der energetischen Versorgung des eigenen Grundstücks dienen, nicht der Fall. Allerdings können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist für das Gebäude für die Hackschnitzelheizung nicht erkennbar, zumal das geplante Vorhaben der künftigen Wärmeversorgung mit nachwachsenden Ressourcen dient.
PV-Anlage: § 2 EEG i.V.m. § 29 Abs. 2 BauGB
Die Antragstellerin hat noch folgende Fragen zum Bauvorhaben gestellt:
Frage 1:
Darf das Gebäude für die Hackschnitzelheizung und die Steuerung der PV-Anlage wie dargestellt an diese Stelle des Grundstückes gebaut werden?
Das geplante Gebäude wird ca. 3,00 m von einem Bestandsgebäude errichtet. Die bereits bestehende Remise hat eine Höhe von 4,20 m und es würden sich die Abstandsflächen beider Gebäude überschneiden, dies ist nicht zulässig. Daher kann das Gebäude für die Hackschnitzelheizung in diesem Bereich nicht so errichtet werden.
Frage 2:
Können PV-Anlagen an dieser Stelle in Zaunhöhe montiert werden?
Der TOP wird auf die nächste Sitzung verschoben, da noch keine Unterlagen bzgl. der PV-Anlage vorliegen.
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5. Bauantrag zur Erweiterung eines bestehenden Zweifamilienhauses;
Grundstück: Flur-Nr. 1353/10, Gem. Hausham, Thaler Weg 6
Antragsteller: Riedl Kurt
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt die Erweiterung eines bestehenden Zweifamilienhauses auf seinem Grundstück Flur-Nr. 1353/10, Thaler Weg 6 in Hausham. Das bestehende Obergeschoss soll um 8,35 m x 2,93 m erweitert werden, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Die bestehende Wandhöhe von 3,10 m soll auf 5,42 erhöht werden. Das Dach wird weiter abgeschleppt, die bestehende Dachneigung von 23° wird weitergeführt. Die Südseite des Daches ist verkürzt.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).
Nach § 3 Abs. 3 der Gestaltungssatzung sind Dächer nur als Satteldächer mit mittigen First zulässig. Die Dachüberstände sollen mindestens 60 cm betragen.
Für den außermittigen First ist eine Abweichung von der Gestaltungssatzung nötig. Für eine Abweichung muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Liegt dieser nicht vor, kann der Abweichung nicht zugestimmt werden.
Der außermittige First und der Dachüberstand werden wie folgt begründet: Im Erdgeschoss auf der Westseite befindet sich ein Fenster. Ein komplettes rausziehen des Daches würde dem Raum im Erdgeschoss das Tageslicht nehmen. Zudem soll die Erweiterung des Obergeschosses in Holzständerbauweise errichtet werden, um die Südansicht etwas aufzulockern.
Beschlussvorschlag
1. Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für den außermittigen First und des Dachüberstandes zu.
2. Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Beschluss 1
1. Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für den außermittigen First und des Dachüberstandes zu.
2. Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
1. Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für den außermittigen First und des Dachüberstandes zu.
2. Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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6. Antrag auf Vorbescheid;
Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und Neubau von drei Doppelhäusern mit gesamt 6 WE und Tiefgarage mit 12 Stellplätzen
Grundstück: Flur-Nr. 686/1, Gem. Hausham, Alpenstraße 27
Antragsteller: Gellesch Günther
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt in einem Vorbescheid den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau von drei Doppelhäusern mit 6 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 12 Stellplätzen auf Flur-Nr. 686/1, Alpenstraße 27.
Die geplanten Doppelhäuser haben eine Grundfläche von je 10,00 m x 6,00 m. Die Gebäude haben eine Wandhöhe von 6,50 m und eine Dachneigung von 26°. Die GRZ nur für die Gebäude beträgt 0,19, die GRZ für die Gebäude, die Tiefgarage und die versiegelte Fläche beträgt 0,54 (jeweils bezogen auf die bebaubare Grundfläche des Grundstücks von 1.900 m², da die Erschließungsstraße aufgrund ihrer fehlenden Bebaubarkeit nicht dem Bauland zugerechnet wird).
Das Grundstück ist erschlossen, sobald aber die Fläche in einzelne Parzellen aufgeteilt wird, müssen Dienstbarkeiten für Geh- und Leitungsrechte erstellt werden.
Es wird empfohlen ein Bodengrundgutachten zu erstellen.
Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB.
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet der Gemeinde Hausham, die trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt.
Das Gebiet an der Alpenstraße ist geprägt durch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern, Mehrfamilien- und Reihenhäusern. Die Wandhöhen der umgebenden Bebauung betragen zwischen 4,80 m – 8,42 m. Die GRZ der umliegenden Grundstücke beträgt nur für die Gebäude zwischen 0,16 und 0,2.
Der Antragsteller beabsichtigt, mit dem gestellten Antrag auf Bauvorbescheid und der darin enthaltenen Fragen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit eine positive Einschätzung der Gemeinde Hausham zu erlangen:
Frage:
Ist die geplante Bebauung mit drei Doppelwohnhäuser mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 686/1 der Gemarkung Hausham, gem. beiliegender Planzeichnung
Planungsrechtlich zulässig.
Ergebnis:
Ja, planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben keine Bedenken entgegen.
Gemeinderat Privitera stellt vor Beginn der Diskussion des Sachverhaltes den Antrag zur Geschäftsordnung, die Entscheidung über den Vorbescheid an den Gemeinderat zu verweisen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.
Beschluss 1
Dem Antrag zur Geschäftsordnung, die Entscheidung über den Vorbescheidsantrag an den Gemeinderat zu verweisen, wird stattgegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
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7. Bauantrag zum Umbau des bestehenden Einfamilienhauses zu einem Dreifamilienhaus mit Anbau zweier Außentreppen und Balkon;
Grundstück: Flur-Nr. 1053/26, Gem. Hausham, Sonnenstraße 30 a
Antragsteller: Högl Christine
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
26.09.2023
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Das bestehende Einfamilienhaus soll zu einem Dreifamilienhaus umgebaut werden. Das Gebäude bleibt dabei in den Außenmaßen und der Wandhöhe unverändert.
Wohnung 1 befindet sich im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss.
Wohnung 2 wird im vormaligen ungenutzten Speicher über der Garage eingebaut und über eine Außentreppe an der nordöstlichen Garagenwand erschlossen.
Wohnung 3 wird im Dachgeschoss des Wohnhauses eingebaut. Der Zugang zur Wohnung erfolgt über eine Außentreppe an der Nordseite des Hauses im 1. Obergeschoss. Zudem wird im Dachgeschoss an der Ostseite ein Balkon angebaut.
Die Außentreppen werden aus Metall mit einem Geländer und Handlauf in Holz gefertigt.
Für das Bauvorhaben sind insgesamt 6 Stellplätze vorzuhalten. Diese werden über 2 Stellplätze in der Garage und 4 neu zu errichtende Stellplätze im Anschluss an die bestehende Garagenzeile nachgewiesen.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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8. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 1039/95, 1039/96, Gem. Hausham, Tegernseer Straße 32
Antragsteller: IB Haus und Grundbesitz Immobilien GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
26.09.2023
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und einer Doppelgarage. Das geplante Einfamilienhaus soll die Maße 12,00 m x 9,00 m erhalten mit einer angebauten Doppelgarage (6,73 m x 5,80 m). Die Wandhöhe soll 6,90 m betragen und die Dachneigung 26°, so dass auch das Dachgeschoss im Bereich des Firsts als Wohnraum genutzt werden kann.
Für das Grundstück gibt es bereits einen genehmigten Vorbescheid für ein Doppelhaus mit den Maßen 13,00 m x 9,00 m, Wandhöhe 6,90 m.
Für die beiden Wohnungen sind gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung 3,5 – somit 4 Stellplätze nachzuweisen. Im Bauantrag sind nur 3 Stellplätze eingezeichnet, die Anlage eines 4. Stellplatzes sollte aber möglich sein.
Die Bergmannstraße hat durch Grundstücksteilungen, Anbauten an die Bestandsgebäude etc. in den letzten Jahren bereits ein gewisses Maß an Nachverdichtung erfahren. Dennoch wird die gemäß § 17 BauNVO zulässige GRZ von 0,4 für ein Allgemeines Wohngebiet nicht überschritten.
Die GRZ für das geplante Bauvorhaben beträgt 0,35.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen mit der Maßgabe, dass 4 Stellplätze nachgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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9. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz";
Bauantrag für einen Anbau und Umnutzung der bestehenden Garage in ein Lager
Grundstück: Flur-Nr. 1159/58, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 17
Antragsteller: Kerschbaumer Oliver und Kerschbaumer Alexander
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
26.09.2023
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen, den als Lager genutzten Anbau auf der Südseite zu erweitern. Dabei wird die südliche Hauswand um 4,25 m nach Osten verlängert und das Dach mit der gleichen Dachneigung wie der Bestand fortgeführt. Dabei gehen die Dachflächen des Hauptgebäudes und des Anbaus ineinander über. Sowohl die Dachneigung des Haupthauses als auch die Dachneigung des Anbaus betragen ca. 9,5°
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in einem Mischgebiet. Der Erweiterungsbau liegt außerhalb der für das Grundstück vorgesehenen Baugrenzen.
Um das Bauvorhaben verwirklichen zu können, wäre der Bebauungsplan zu ändern oder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Mit einer Fläche von 34,26 m² handelt es sich bei dem Erweiterungsbau im Vergleich zur bestehenden Bebauung mit einer Grundfläche von ca. 301 m² um eine geringfügige Überschreitung der Baugrenzen. Die Außenansicht wird durch den Erweiterungsbau ebenfalls nur unwesentlich verändert und die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen. Unter diesen Aspekten ist eine Abweichung städtebaulich vertretbar.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für den geplanten Anbau eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ hinsichtlich der Baugrenzen. Aufgrund der im Bestand vorhandenen Dachneigung von ca. 9,5° wird für den Anbau ebenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung erteilt.
Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss 1
Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für den geplanten Anbau eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ hinsichtlich der Baugrenzen. Aufgrund der im Bestand vorhandenen Dachneigung von ca. 9,5° wird für den Anbau ebenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung erteilt.
Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für den geplanten Anbau eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ hinsichtlich der Baugrenzen. Aufgrund der im Bestand vorhandenen Dachneigung von ca. 9,5° wird für den Anbau ebenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung erteilt.
Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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10. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 703/36, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 19
Antragsteller: Andelic Toni
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
26.09.2023
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/36 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Parzelle 9 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.
Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,50 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°.
In den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind.
Der Bauantrag für die Parzelle 10 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nachfolgender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein.
Beide Antragsteller beantragen eine Befreiung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich der Farbe der Dachziegel. Laut Satzung sind die Dachflächen mit ortsüblichen, insbesondere naturroten Ziegeln einzudecken. Beide Antragsteller möchten das Wohngebäude mit Eingangsüberdachung sowie die Garage mit anthrazitfarbenen Dachziegeln eindecken. In Kombination mit der Ansicht der Fassade und der geplanten Photovoltaik- / Solaranlage ergibt sich ein harmonisches Erscheinungsbild.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird hinsichtlich der Farbe der Dachziegel eine Abweichung erteilt.
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Beschluss 2
Von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird hinsichtlich der Farbe der Dachziegel eine Abweichung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 4
zum Seitenanfang
11. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 703/34, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 17
Antragsteller: Hagn Christian
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
26.09.2023
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt
Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/34 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Parzelle 10 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.
Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,50 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°.
In den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind.
Der Bauantrag für die Parzelle 9 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorhergehender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein.
Der Antragsteller plant eine 2. Wohneinheit im Keller. Der hierfür notwendige zusätzliche Stellplatz wird vor dem Haus nachgewiesen.
Beide Antragsteller beantragen eine Befreiung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich der Farbe der Dachziegel. Laut Satzung sind die Dachflächen mit ortsüblichen, insbesondere naturroten Ziegeln einzudecken. Beide Antragsteller möchten das Wohngebäude mit Eingangsüberdachung sowie die Garage mit anthrazitfarbenen Dachziegeln eindecken. In Kombination mit der Ansicht der Fassade und der geplanten Photovoltaik- / Solaranlage ergibt sich ein harmonisches Erscheinungsbild.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird hinsichtlich der Farbe der Dachziegel eine Abweichung erteilt.
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird hinsichtlich der Farbe der Dachziegel eine Abweichung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 5
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12. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 703/19, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 27
Antragsteller: Nitanda Jun und Molz Johannes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/19 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Parzelle 5 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.
Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,75 m x 10,25 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,5°. Das Gebäude überschreitet mit einer Breite von 7,75 m die Baugrenzen um 0,25 m und mit einer Grundfläche von 79,44 m² die festgesetzte Grundfläche um 4,44 m².
Gemäß den Textlichen Festsetzungen Nr. 3.4 dürfen die festgesetzten Außenmaße ausnahmsweise um 0,25 m überschritten werden und dementsprechend auch die Grundfläche, sofern für das Gebäude ein Energiebedarf von max. 30 kWh / (m²a) nachgewiesen werden kann. Dem Antrag auf Ausnahme wurden durch die Antragsteller entsprechende Berechnungen beigelegt.
Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. Der Doppelhausnachbar wird in absehbarer Zeit keinen Bauantrag einreichen.
Der Hauseingang ist an der Westseite geplant und schließt unmittelbar an den Wintergarten an. Die Hauseingangsüberdachung und das Dach des Wintergartens gehen dadurch ineinander über.
An der Ostseite des Grundstücks fällt das Gelände bis zur Bestandsbebauung um 1,50 m ab. Der Lichtschacht des Hobbyraums im Keller nimmt diesen Geländeverlauf auf und wird als schräg ansteigender Lichtgraben aus Natursteinen angelegt. § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes läßt Abgrabungen zum Niveauausgleich des natürlichen Geländeverlaufs bis zu einer Höhe von 2 Meter zu.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Überschreitung der Außenmaße und der Grundfläche und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Die Errichtung des Lichtgrabens ist zur Geländeangleichung geeignet und wird vom Bau- und Umweltausschuss befürwortet.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Überschreitung der Außenmaße und der Grundfläche und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Die Errichtung des Lichtgrabens ist zur Geländeangleichung geeignet und wird vom Bau- und Umweltausschuss befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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13. Gestaltungssatzung;
Antrag der Familien Bostan und Langstädtler (BPL 41, P 9 und 10) auf Abweichung von der Gestaltungssatzung bzgl. der Dacheindeckung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
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13 |
Sachverhalt
Beide Antragsteller beantragen eine Befreiung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich der Farbe der Dachziegel. Laut Satzung sind die Dachflächen mit ortsüblichen, insbesondere naturroten Ziegeln einzudecken. Beide Antragsteller planen eine Photovoltaikanlage auf ihren Dächern und möchten deshalb das Wohngebäude sowie die Garage mit anthrazitfarbenen Dachziegeln eindecken. In Kombination mit der geplanten Photovoltaikanlage ergibt sich dadurch ein stimmiges Erscheinungsbild.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich der Farbe der Dachziegel für die Familie Bostan, BPL 41 Parzelle 9 und die Familie Langstädtler, BPL 41 Parzelle 10.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich der Farbe der Dachziegel für die Familie Bostan, BPL 41 Parzelle 9 und die Familie Langstädtler, BPL 41 Parzelle 10.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 5
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14. Bebauungsplan Nr. 28 "Thalerweg";
Antrag auf isolierte Befreiung von den Baugrenzen für eine Balkonerweiterung
Grundstück: Flur-Nr. 1353/129, Gem. Hausham, Levicoweg 3
Antragsteller: Siglreitmaier Carla
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
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14 |
Sachverhalt
Die Antragstellerin beabsichtigt auf ihrem Grundstück eine Balkonerweiterung mit den Maßen
4,46 m x 1,30 m an den bestehenden Balkon. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 „Thalerweg“. Mit der geplanten Erweiterung des Balkons wird das bestehende Baufenster um 0,70 m überschritten.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 28 „Thalerweg“ hinsichtlich der Baugrenzen. In den Festsetzungen ist folgendes festgesetzt:
3.1.7 Balkone
Die Baugrenze darf bei Balkonen bis zu einer Tiefe von max. 1,20 m überschritten werden, nicht aber bei den Hauptgebäuden der Grundstücke A, B, C, + D. Dort ist eine Überschreitung von max. 0,60 m zulässig.
Für das Gebäude der Antragstellerin gilt eine Überschreitung der Baugrenzen von max. 0,60 m. Hiermit wird eine isolierte Befreiung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 28 „Thalerweg“ für eine Überschreitung von 0,90 m beantragt.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Durch die Erweiterung des Balkons werden zwar die Grundzüge der Planung berührt (bestehendes Baufenster), allerdings wird das Grundkonzept nicht verändert, da die Überschreitung des Baufensters nur 0,90 m mit einer Fläche von 4 m² beträgt.
Laut § 3 Abs. 7 der Gestaltungssatzung müssen die Vordächer über die Balkone reichen. Dies ist bei der geplanten Erweiterung des Balkons nicht der Fall, da am Bestand des Gebäudes nichts verändert wird. Daher wird noch eine isolierte Befreiung von der Gestaltungssatzung beantragt.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer isolierten Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 28 „Thalerweg“ und von § 3 Abs. 7 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für die Erweiterung des geplanten Balkons zu.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer isolierten Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 28 „Thalerweg“ und von § 3 Abs. 7 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für die Erweiterung des geplanten Balkons zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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15. Bebauungsplan Nr. 10 " Ehemaliges Kraftwerksgelände";
Anfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Betriebsinhaberwohnung
Grundstück: Flur-Nr. 1353/92, Gem. Hausham, Bergwerkstraße 10
Antragsteller: Pannermayr Manfred
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
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15 |
Sachverhalt
Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus mit den Maßen 7,99 m x 10,99 m mit Verbindung zum bestehenden Betriebsgebäude errichten. Im Erdgeschoss sollen sich Büros und Sozialräume für den Schreinereibetrieb befinden und im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss die Wohnung für den Betriebsinhaber entstehen. Im bestehenden Betriebsgebäude befindet sich derzeit keine Wohnung.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“, der den Geltungsbereich als Gewerbegebiet (GE) ausweist. Im GE ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine Betriebsleiter/~inhaberwohnung ausnahmsweise zulässig. Gemäß Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg RdNr. 39 Abs. 3 zu § 8 BauNVO i.V.m. RdNr. 37 Abs. 2 zu § 7 BauNVO ist es nicht ausgeschlossen, hierfür auch ein selbständiges Gebäude vorzusehen.
Dies allerdings nur, wenn die Wohnung dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist und wenn die Wohnung dem Gewerbebetrieb räumlich und funktional zugeordnet ist und nur bestimmten betriebsgebundenen Personen zur Verfügung steht. Da das Betriebsgebäude eine Grundfläche von ca. 1.000 m² aufweist und die Wohnung vom Betriebsinhaber genutzt werden soll, sind diese Voraussetzungen gegeben.
Um das Bauvorhaben realisieren zu können, muss der Bebauungsplan, der für Hochbauten Baugrenzen vorsieht, geändert werden.
Allerdings ist aufgrund der geplanten Lage des Gebäudes auf dem Grundstück ein Zugang zum Haus nur durch das Betriebsgebäude oder über das westlich angrenzende Fremdgrundstück möglich. Um nach Westen zumindest die Mindestabstandsflächen von 3 Metern einzuhalten, müsste das Gebäude um einen Meter nach Osten verschoben werden. Dadurch wird allerdings ein nicht unerheblicher Eingriff in den nördlich angrenzenden Hangbereich nötig. Für die Wohnung sind zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen, für deren Nutzung aufgrund der Lage und Dimensionierung des Betriebsgebäudes unter Umständen ebenfalls das westlich angrenzende Fremdgrundstück in Anspruch genommen werden muss. Eine Dienstbarkeit für Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte auf dem westlich angrenzenden Grundstück liegt derzeit nicht vor.
Der Bebauungsplan setzt entlang des nördlichen und östlichen Geltungsbereichs, somit im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 1353/94, 1353/93 und 1353/92 im Bereich des Hangs Baumpflanzungen fest. Die Baumpflanzung ist auch vorhanden und hat als Abgrenzung des Gewerbegebiets eine wichtige städtebauliche Funktion. Sie dient zudem auch der Hangsicherung. Bei einer Verschiebung von Baugrenzen in den Hangbereich hinein müsste daher auch eine Änderung des Bebauungsplans auf den Nachbargrundstücken Flur Nrn. 1353/93 und 1353/94 geprüft werden, da dort die gleichen Voraussetzungen vorliegen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet die Errichtung eines selbständigen Gebäudes als Betriebsinhaberwohnung und beschließt, den Bebauungsplan Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ zu ändern. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet die Errichtung eines selbständigen Gebäudes als Betriebsinhaberwohnung und beschließt, den Bebauungsplan Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ zu ändern. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
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16. Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung "Poschmühl";
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Unterstandes;
Grundstück: Flur-Nr. 1672/0, Gem. Hausham, Poschmühl
Antragsteller: Hawel Alexander und Leitner Stefan
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
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16 |
Sachverhalt
Die Antragsteller beabsichtigen auf einer Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1672/0 die Errichtung
eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und zwei Garagen. Optional soll ein kleines Gartenhaus errichtet werden.
Die Gesamtgrundfläche dieses Projekts beträgt etwa 170 m².
Des Weiteren ist der Bau eines landwirtschaftlichen Unterstands für Geräte, Traktor, Mähmaschine etc. in Kombination mit zwei Garagen für die Mieter des Hofes „Poschmühl 93“ geplant.
Die Gesamtgrundfläche beträgt in diesem Fall etwa 65 m².
Das Grundstück Flur-Nr. 1672/0 befindet sich im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Bei beiden geplanten Vorhaben handelt es sich nicht um privilegierte Vorhaben.
Das Grundstück Flur-Nr. 1672/0 grenzt an die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung „Poschmühl“ an. Allerdings sind die beiden Gebäude nicht in direktem Anschluss an den südlichen Geltungsbereich geplant, sondern erst in einem Abstand von ca. 29 Metern, so dass hier wiederum eine Baulücke entsteht. Diese liegt größtenteils im Überschwemmungsgebiet der Schlierach. Aus diesem Grund sollen die geplanten Bauvorhaben so situiert werden, dass sie sich nach derzeitigem Stand nicht im Überschwemmungsbereich der Schlierach befinden.
Das Grundstück befindet sich zudem im Geltungsbereich des einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebietes „Egartenlandschaft um Miesbach“ und grenzt unmittelbar an die weitere Schutzzone des Wasserschutzgebietes Hausham an.
Um die Bauvorhaben zu realisieren, müßte eine Teilfläche von insgesamt ca. 1.500 m² in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet die geplanten Vorhaben und beschließt, die
Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung „Poschmühl“ zu ändern. Die Kosten für die Planänderung haben die Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet die geplanten Vorhaben und beschließt, die
Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung „Poschmühl“ zu ändern. Die Kosten für die Planänderung haben die Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
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17. Bauvoranfrage zum Abbruch eines Mehrfamilienhauses und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 679/1, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 4 a
Antragsteller: Bolat-Karbaumer Asuman
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
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17 |
Sachverhalt
Die Antragstellerin möchte das Bestandsgebäude auf Flur-Nr. 679/1 abbrechen und durch den Neubau von zwei Mehrfamilienhäuser, die durch eine Tiefgarage miteinander verbunden sind, ersetzen. Entstehen sollen 11 Wohneinheiten, davon 6 WE mit einer Wohnfläche unter 50 m² und 5 WE mit einer Wohnfläche über 50 m².
Das Bestandsgebäude ist ein 3-geschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 18,50 m x 10 m, somit 185 m² mit einer GRZ von 0,23. Aufgrund der Hanglage des Grundstücks beträgt die Wandhöhe im Osten 6,90 m und im Westen ca. 2,50 m.
Für die Ermittlung der GRZ wird eine Grundstücksfläche von 800 m² zu Grunde gelegt, da nach
§ 19 Abs. 3 S. 1 BauNVO nur der Teil des Baugrundstücks für die Ermittlung der Grundfläche maßgebend ist, der „im Bauland … liegt“. Das Grundstück selbst hat zwar eine Gesamtgröße von 1.650 m², grenzt aber unmittelbar an den Außenbereich an, so dass die Teile des Grundstücks, die nicht bebaut sind, bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind. Fraglich ist daher, ob nicht bereits ein Teil des östlichen Gebäudes dem Außenbereich zuzuordnen ist oder ob es sich um eine maßvolle Erweiterung in den Außenbereich handelt. Der an das Grundstück angrenzende Höhenzug liegt jedenfalls im Geltungsbereich des einstweilig sichergestellten Landschaftsschutz-gebietes „Egartenlandschaft um Miesbach“.
Die beiden Neubauten sind ebenfalls als jeweils 3-geschossiger Wohnungsbau angelegt, wobei das westliche Gebäude auf der Tiefgarage sitzt und beim östlichen Gebäude die Tiefgarage integriert ist. Die sichtbare Wandhöhe des östlichen Gebäudes beträgt 8,70 m, die sichtbare Wandhöhe des westlichen Gebäudes zwischen 5,86 m und 8,70 m. Die Grundfläche für das östliche Gebäude beträgt 186,97 m², die Grundfläche für das westliche Gebäude beträgt 142,55 m². Somit ergibt sich eine überbaute Grundfläche für die Hochbauten von 329,52 m² (GRZ 0,42), die durch die Tiefgarage überbaute Grundfläche beträgt ca. 494 m² (GRZ 0,62).
Für die 11 Wohneinheiten sind insgesamt 19 Stellplätze vorzuhalten. Laut Bauvoranfrage können auf dem Grundstück nur 16 Stellplätze angelegt werden.
Das Bauvorhaben liegt am Rand eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. Innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. In der näheren Umgebung finden sich überwiegend zweigeschossige Einfamilienhäuser. Der Moosrainer Weg mit einer durchschnittlichen Breite von 3,50 – 4 Meter, gelegentlich aufgeweitet auf 6 Meter, ist die einzige Erschließungsstraße. Ein Mehrfamilienhaus findet sich in der näheren Umgebung nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von § 3 Abs. 1 Nr. 1.2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird eine Abweichung erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von § 3 Abs. 1 Nr. 1.2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird eine Abweichung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
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18. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude;
Grundstück: Flur-Nr. 1573/0 T, Gem. Hausham, Nähe Wörnsmühler Straße
Antragsteller: Bucher Johann
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
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beschließend
|
18 |
Sachverhalt
Der Antragsteller hat eine Bauvoranfrage zur Bebauung einer Teilfläche von ca. 750 m² des Grundstücks Flur-Nr. 1573/0 gestellt. Das Ortsschild befindet sich ca. 20 Meter westlich des Grundstücks in Richtung Hausham. Das Grundstück liegt somit zwar außerhalb der Ortstafel, aber zwischen zwei Windungen des Tiefenbachs, an den sich südlich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24 „Am Tiefenbach“ anschließt. Um eine Baulücke i.S.v. § 34 BauGB handelt es sich bei dem Grundstück nicht.
Es stellt sich somit die Frage, ob der Tiefenbach als Trennung zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen ist oder ob die Kreisstraße die Trennlinie bildet.
Bei einer Bejahung der Kreisstraße als Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich könnte das Grundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24 integriert werden. Vom Maß der baulichen Nutzung könnte das Bauvorhaben in den Bebauungsplan integriert werden.
Aufgrund des entlang des Baches vorhandenen Baumbestands ist allerdings kein zumindest optischer Zusammenhang mit dem Bebauungsplangebiet ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung endet der Bebauungszusammenhang hinter der letzten Bebauung und somit an der Richtung Bach orientierten Gebäudekante der Bestandsgebäude des Bebauungsplans.
Sofern der Tiefenbach als Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich angesehen wird, befindet sich das Grundstück im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben privilegiert i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB ist. Ein Privilegierungstatbestand liegt nicht vor.
Es könnte über den Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 36 Abs. 6 BauGB nachgedacht werden. Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, eine Satzung erlassen. Da noch keine Bestandsgebäude vorhanden sind, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung nicht vor, um die Wohnbebauung auf dem Grundstück Flur-Nr. 1573/0 zu verwirklichen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet das Bauvorhaben und beschließt, den Bebauungsplan Nr. 24 „Am Tiefenbach“ zu ändern. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet das Bauvorhaben und beschließt, den Bebauungsplan Nr. 24 „Am Tiefenbach“ zu ändern. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 4
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19. Anträge und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
26.09.2023
|
ö
|
informativ
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19 |
Sachverhalt
Gemeinderat Bramböck erkundigt sich nach dem Stand der Planungen des Geh- und Radweges Hausham – Gmund a. Tegernsee. Er regt an, die Wegeführung „am Schuss“ kurz vor der Gemeindegrenze über die vorhandene Ausbuchtung zu planen, da in diesem Bereich aufgrund der Verkehrssituation, Geschwindigkeit und beschränkten Einsehbarkeit das Ein- und Ausbiegen von der Staatsstraße in Richtung Wallenburger Kogel bereits jetzt schwierig ist. Der unmittelbar straßenbegleitende vorfahrtsberechtigte Geh- und Radweg würde diese Situation noch verschärfen.
Bürgermeister Zangenfeind wird die Anregung an das Staatliche Bauamt Rosenheim als Bauträger der Baumaßnahme weitergeben.
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20. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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26.09.2023
|
ö
|
informativ
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20 |
Datenstand vom 21.11.2023 11:58 Uhr