Datum: 20.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen und einer Garage; Grundstück: Flur-Nr. 703/42 und 703/48, jeweils Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 9 Antragsteller: Brnada Fabian
3 Neubau eines Reihenmittelhauses mit Garage und Stellplatz; Grundstück: Flur-Nr. 703/24, 22, 23, jeweils Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 32 Antragsteller: Subasi Oguz
4 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage; Grundstück: Flur-Nr. 703/21, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 30 Antragsteller: Veselaj Drilon
5 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 703/20, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 25 Antragsteller: Veselaj Feride und Blendi
6 Einbau einer Heizung und Anbau eines Hackschnitzellagers; Grundstück: Flur-Nr. 1353/83, Gem. Hausham, Bergwerkstraße 2 Antragsteller: Sprenger Markus
7 Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1365/3, Gem. Hausham, Dr.-Franz-Langecker-Straße 6 Antragsteller: Sigel Wilhelm und Christa
8 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nrn. 1191/0, 1233/3, jeweils Gem. Hausham, Wörnsmühler Str. 25 Antragsteller: Holzer Franz
9 Errichtung eines Löschwasserbehälters; Grundstück: Flur-Nr. 279/0, Eckart 26 Antragsteller: Eham Josef
10 Antrag auf Errichtung eines provisorischen Parkplatzes für die Dauer von 2 Jahren; Grundstück: Flur-Nr. 279/0, Gem. Hausham, Eckart 24 Antragsteller: Eham Dominikus
11 Errichtung einer Aufstockung mit Gaube und Erweiterung der Balkonanlage mit Außentreppe; Grundstück: Flur-Nr. 1176/12, Gem. Hausham, Tratberg II 3 Bauherr: Pastötter Martin
12 Bauantrag zum Neubau eines Gebäudes für eine Hackschnitzelheizung und PV-Anlage; Grundstück: Flur-Nrn. 193/0, 203/0, jeweils Gem. Hausham, Eck 16 Antragsteller: Plattner Sabine
13 Vollzug der StVO Hier Anordnung eines absoluten Halteverbotes an der Industriestraße 14
14 Anträge und Anfragen
15 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.09.2023.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.09.2023.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.09.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen und einer Garage; Grundstück: Flur-Nr. 703/42 und 703/48, jeweils Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 9 Antragsteller: Brnada Fabian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/42 und 703/48 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen und einer Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,50 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26°. 
Der für die 2. Wohneinheit benötigte zusätzliche Stellplatz wird neben dem Wohngebäude errichtet.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. Das bereits genehmigte Nachbargebäude wird ebenfalls nur mit Putzfassade und zweiflügeligen Fenstern errichtet, ist aber ohne Balkon geplant.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Neubau eines Reihenmittelhauses mit Garage und Stellplatz; Grundstück: Flur-Nr. 703/24, 22, 23, jeweils Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 32 Antragsteller: Subasi Oguz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/24, 22, 23 den Neubau eines Reihenmittelhauses mit Garage und Stellplatz. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Abwinkelbachstraße 32, ehemals Parzelle 20 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,50 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°.
Die Garage mit einer Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m und einer Wandhöhe von 3,00 m wird gemeinsam mit dem Grundstücksnachbarn der Parzelle 19 als Doppelgarage errichtet. Die Dachneigung beträgt 25 °.

In den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Parzelle 19 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als nächster TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Fassadengestaltung, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller. Bei diesem Bauvorhaben wird im 1. OG, im Gegensatz zur Nachbarparzelle, kein Balkon im Südwesten errichtet. 
Die Parzelle Nr. 21 ist derzeit nicht vergeben und daher wird das Grundstück aktuell auch noch nicht bebaut.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage; Grundstück: Flur-Nr. 703/21, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 30 Antragsteller: Veselaj Drilon

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/21, 23 den Neubau eines Reiheneckhauses mit Garage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Abwinkelbachstr. 30, ehemals Parzelle 19 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°.
Die Garage wird mit einer Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m und einer Wandhöhe von 3,00 m wird gemeinsam mit dem Grundstücksnachbarn der Parzelle 20 beantragt. Die Dachneigung 
beträgt 25 °.

In den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Abwinkelbachstraße 32 ehemalige Parzelle 20 wird in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorheriger TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller. Bei diesem Bauvorhaben wird im Gegensatz zur Nachbarparzelle, im EG ein Wintergarten mit darüber liegendem Balkon im Südwesten errichtet. 
Im Kellergeschoss wird die Baugrenze mit den Maßen des darüber liegenden Wintergartens in der Breite um 1,25 m und in der Länge um 4,49 m überschritten.
Die Parzelle Nr. 21 ist derzeit nicht vergeben und daher wird das Grundstück aktuell auch noch nicht bebaut.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Außerdem wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen im Kellergeschoss erteilt. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Außerdem wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen im Kellergeschoss erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 703/20, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 25 Antragsteller: Veselaj Feride und Blendi

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/20 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, ehemals Parzelle 6 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,50 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°. An der Westfassade wird ein 4,49 m x 1,25 m großer Wintergarten mit darüberliegendem Balkon angebaut. Der Wintergarten wird zudem unterkellert, d.h. im Kellergeschoss werden die Baugrenzen um 5,61 m² überschritten.
Die Garage wird mit einer Grundfläche von 6,00 m x 5,99 m und einer Wandhöhe von 3,00 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. Die Garage ist unterkellert und ist sowohl vom Wohngebäude als auch über eine Außentreppe zugänglich.

In den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die ehemalige Parzelle 5 wurde bereits in der Sitzung vom 26.09.2023 des Bau- und Umweltausschusses behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für die Überschreitung der Baugrenzen im Kellergeschoss wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für die Überschreitung der Baugrenzen im Kellergeschoss wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Einbau einer Heizung und Anbau eines Hackschnitzellagers; Grundstück: Flur-Nr. 1353/83, Gem. Hausham, Bergwerkstraße 2 Antragsteller: Sprenger Markus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück Flur-Nr. 1353/83, Bergwerkstraße 2 eine Heizung ein- und ein Hackschnitzellager anbauen.

Der Anbau soll mit den Maßen 3,16 m x 3,48 m, einem Pultdach mit einer Dachneigung von 14° und einer sichtbaren Wandhöhe zwischen 0,24 m und 1,05 m errichtet werden. Der Anbau wird an der gleichen Stelle errichtet, an der bisher eine Treppenanlage in den Heizungsraum führte.

Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Nr. 10, „Ehemaliges Kraftwerksgelände“. 

Das Hackschnitzellager gilt gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauNVO als Nebenanlage. Da die Grundfläche der Nebenanlage kleiner als 15 m² ist, kann diese nach Nr. 3.2 des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.

Das Bauvorhaben entspricht den vorgegebenen Festsetzungen des Bebauungsplanes. 

Herr Bürgermeister Zangenfeind war kurzfristig abwesend. 2. Bürgermeister Josef Schaftari hat die Sitzungsleitung übernommen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Diskussionsverlauf

Grundsätzlich besteht Einvernehmen mit der vorgestellten Planung. Das Gremium diskutiert aber über die Frage, inwieweit zur Befüllung des Hackschnitzelbunkers die Brentenstraße beeinträchtigt wird. Der Gehsteig darf zur Befüllung des Hackschnitzelbunkers nicht befahren werden. Ebenso muss gewährleistet sein, dass während der Befüllung die Brentenstraße zumindest halbseitig befahrbar bleibt.
Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Sachverhalt abzuklären. Bei Erfüllung der vorgenannten Anforderungen wird der Bürgermeister ermächtigt, das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zu erteilen.

- Ohne Abstimmung - 

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7. Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1365/3, Gem. Hausham, Dr.-Franz-Langecker-Straße 6 Antragsteller: Sigel Wilhelm und Christa

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich bereits in seiner Sitzung vom 13.12.2022 mit dem Antrag auf Vorbescheid befasst. Festgestellt wurde, dass zwar mit dem Ersatzbau Einverständnis besteht und auch eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erteilt werden kann, das gemeindliche Einvernehmen jedoch aufgrund der nicht geklärten Frage der gesicherten Erschließung nicht erteilt werden kann.

Bei einem Ortstermin am 08.05.2023 hat der Bau- und Umweltausschuss die Möglichkeiten zur verkehrlichen Erschließung begutachtet. Das Gremium war sich einig, dass sowohl für die Ertüchtigung des Kreuzwegs im Bestand als auch für die Verlegung des Kreuzwegs entlang der nördlichen Grundstücksgrenze von Haus Nr. 8 mit hohen Baukosten zu rechnen ist. Die Verwaltung sollte deshalb prüfen, ob die Anlage von 2 Stellplätzen auf der Grünfläche und dem Parkplatz auf Flur-Nr. 1366/2 so möglich ist, dass diese ausschließlich für die Bewohner des Anwesens Dr.-Franz-Langecker-Straße 6 zur Verfügung stehen und dennoch max. 1 Stellplatz der öffentlichen Parkfläche verloren geht. Die Stellplätze sollen mittels Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten des Anwesens Dr.-Franz-Langecker-Straße 6 dinglich gesichert werden.
Das Grundstück Flur-Nr. 1366/2 ist eine im Gemeindebesitz befindliche öffentliche Grünfläche mit Parkplätzen und grenzt unmittelbar nördlich an das Baugrundstück an. Das Baugrundstück liegt damit in einer angemessenen Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche (Geh- und Radweg „Kreuzweg“, Grünfläche, Parkplatz). Ein Grundstück liegt dann an einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn man vom Grundstück ohne Benutzung eines fremden Grundstücks auf diese Verkehrsfläche gelangen kann. Ein Hinauffahren auf das Grundstück ist bei einem Einfamilienhaus nicht Voraussetzung des Erschlossenseins.

Die Dr.-Franz-Langecker-Straße ist auf der gesamten Länge einschließlich östlichem Grünstreifen durchschnittlich zwischen 6 m und 8 m breit. Die Breite der asphaltierten Fläche in dem in Frage kommenden Bereich beträgt zwischen 14 m und 16 m. 

Herr Kiermeier vom Architekturbüro KPS Wagenpfeil hat folgende Planvarianten zur Anlegung der beiden Stellplätze ausgearbeitet:

Variante 1 sieht die Anlage der beiden Stellplätze auf der westlichen Grünfläche unmittelbar im Anschluss senkrecht zu den bestehenden Stellplätzen vor. Durch eine definierte Kennzeichnung und Abgrenzung des Bereichs Straße, Parkplätze, Grünfläche würde ein Teil der beiden Stellplätze im bereits versiegelten Bereich liegen und es müssten lediglich ca. 15 m² für die Stellplätze und einschließlich des Fußweges insgesamt ca. 48 m² zusätzlich versiegelt werden. Von den Parkplätzen könnte ein ca. 2 Meter breiter Fußweg auf das Baugrundstück angelegt werden.

Variante 2 sieht die Anlage der beiden Stellplätze auf der westlichen Grünfläche unmittelbar im Anschluss an die asphaltierte Fläche vor. Dies würde eine zusätzliche Versiegelung von ca. 37 m² für die Stellplätze und einschließlich des Fußweges eine Versiegelung von insgesamt ca. 66 m² bedeuten.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Anlegung der Stellplätze gemäß Variante ….. zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Eintragung einer dinglichen Sicherung der beiden Stellplätze sicherzustellen.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt hinsichtlich der Abstandsflächen eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe.

Beschluss 3:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Anlegung der Stellplätze gemäß Variante 1 zu mit der Maßgabe, dass der Fußweg mit einer Breite von höchstens 1,50 m errichtet wird. Die Verwaltung wird beauftragt, die Eintragung einer dinglichen Sicherung der beiden Stellplätze sicherzustellen und eine Vereinbarung über die Gegenleistung zu treffen. Die Herstellungskosten sind vom Bauherrn zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt hinsichtlich der Abstandsflächen eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen mit obiger Maßgabe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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8. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nrn. 1191/0, 1233/3, jeweils Gem. Hausham, Wörnsmühler Str. 25 Antragsteller: Holzer Franz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flur-Nr. 1191 (719 m²) und 1233/3 (394 m²) für ein Einfamilienhaus mit den Maßen 15,00 m x 8,50 m und einer Wandhöhe von 6,00 m und einer Doppelgarage mit den Maßen 8,50 m x 8,50 m und einer Wandhöhe von 5,00 m gestellt. 

Das Grundstück liegt innerhalb der Ortstafel und zwischen zwei Windungen des Tiefenbachs, an den sich westlich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach Holz“ anschließt.
Das Grundstück 1233/3 ist zulässigerweise aktuell mit einem eingeschossigen Wohngebäude mit den Maßen 15,20 m x 8,95 m bebaut.

Es stellt sich somit die Frage, ob der Tiefenbach als Trennung zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen ist oder ob die ehemalige Gemeindeverbindungsstraße Nr. 19 „Straße von Agatharied über Leiten, Holz, Freigut bis zur Gemeindegrenze Hausham / Wörnsmühl“ an der nördlichen Grundstücksgrenze die Trennlinie bildet. 

Bei einer Bejahung der ehemaligen Gemeindeverbindungsstraße als Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich könnte das Grundstück dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zugeordnet werden.
Das Grundstück ist an drei Seiten von einer Bebauung umgeben. Die Wandhöhen der umliegenden Bebauung betragen zwischen 4,90 m und 5,90 m, der Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ sieht für eine Bebauung Erdgeschoss + 1 Vollgeschoss eine Wandhöhe von maximal 6,30 m vor. 
Von der Art und dem Maß fügt sich das Wohngebäude in die nähere Umgebung ein.

Sofern alternativ der Tiefenbach als Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich angesehen wird, befindet sich das Grundstück im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben privilegiert i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB ist.
Des Weiteren können sonstige Vorhaben zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des
§ 35 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BauGB erfüllt sind.
Da sich auf dem Grundstück bereits jetzt ein zulässigerweise erbautes Wohngebäude befindet, das Mängel aufweist, vom Eigentümer bzw. dessen Familie derzeit und auch künftig bewohnt wird und durch ein gleichartiges Wohngebäude ersetzt werden soll, würde das Wohngebäude auch im Außenbereich entsprechend zulässig sein. Die Doppelgarage mit einer Grundfläche von 8,50 m x 8,50 m und einer Wandhöhe von 5 m stellt allerdings keine Nebenanlage, sondern ein zusätzliches Gebäude dar, das von § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nicht erfasst ist.

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass das Grundstück dem Innenbereich zugeordnet werden kann und deshalb planungsrechtlich entsprechend § 34 BauGB zulässig ist. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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9. Errichtung eines Löschwasserbehälters; Grundstück: Flur-Nr. 279/0, Eckart 26 Antragsteller: Eham Josef

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zur Erweiterung der Schreinerei Eham hat sich herausgestellt, dass für den Gemeindeteil Eckart die Löschwasserversorgung durch die bestehende Trinkwasserleitung nicht gedeckt werden kann. Da eine Leitungsvergrößerung für die erforderliche Löschwasserversorgung aus Hygienegründen nicht möglich ist, soll ein Löschwasserbehälter errichtet werden. Der Behälter ist als Erdtank vorgesehen, der als rundes Betonbauwerk mit einer Grundfläche von ca. 110 m² (Außendurchmesser 11 m), einer lichten Höhe von ca. 2,50 m, einer Einbausohltiefe (Gründungstiefe) von ca. ca. 3,80 m und mit einem Fassungsvermögen von 200 m³ errichtet wird. Die Behälterfläche wird mit einem ca. 40 cm starken befahrbaren Deckel mit Erdüberdeckung und Rasen hergestellt, so dass nach Fertigstellung der Anlage von dem Erdtank nur die Zustiegs-/Revisionsöffnungen, das Entnahme-Saugrohr und ein Entlüftungsrohr zu sehen sind.
Vor dem Erdtank wird eine ca. 12 m x 7 m große, mit Mineralbeton befestigte Fläche parallel zur Straße als Aufstellfläche für die Feuerwehreinsatzfahrzeuge angelegt.

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich. Zwar grenzt der Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ unmittelbar an den vorgesehenen Aufstellort an, doch findet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kein geeigneter Standort.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben gemäß Art. 35 Abs. 1 BauGB handelt. Zulässig nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser sowie der Abwasserwirtschaft dienen. Entscheidend für die Privilegierung dieser Vorhaben ist, dass die Leistungen der Einrichtung auch der Allgemeinheit dienen. Das Merkmal der öffentlichen Versorgung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungen nur einem beschränkten Kreis von Versorgten dienen (Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger RdNr. 52 Abs. 3 zu 
§ 35 BauGB)
Die Bereitstellung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist gemäß 
Art. 1 BayFwG Pflichtaufgabe der Gemeinde und damit Teil der Erschließung i.S.v. § 123 BauGB.
Da die Dimensionierung der Trinkwasserleitung für eine ausreichende Löschwasserversorgung der baulichen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 „Eckart“ nicht ausreicht, ist die Errichtung des geplanten Löschwasserbehälters notwendig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Errichtung eines provisorischen Parkplatzes für die Dauer von 2 Jahren; Grundstück: Flur-Nr. 279/0, Gem. Hausham, Eckart 24 Antragsteller: Eham Dominikus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Flur-Nr. 279/0 wurde mit Bauantrag vom 28.04.2023 die Erweiterung der Schreinerei mit Anbau Maschinenhalle und Plattenlager sowie Neubau Bürogebäude und Pergola auf dem bestehenden Parkplatzgelände und demzufolge auch eine Neuanlegung des Parkplatzes beantragt. Da die Baumaßnahmen im laufenden Betrieb durchgeführt werden und auf ca. 18 Monate Bauzeit veranschlagt werden, sind für die Mitarbeiter temporäre Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Aus diesem Grund soll auf der Grünfläche südlich anschließend an das Schreinereigelände auf einer Fläche von ca. 730 m² ein Parkplatz mit 30 Stellplätzen errichtet werden. Die Zufahrt zum Parkplatz erfolgt über einen bestehenden Wirtschaftsweg vom derzeitigen Parkplatz aus.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen für die Schreinerei soll der Rückbau des Parkplatzes und die Wiederherstellung des Intensivgrünlands erfolgen.
Die Baumaßnahme wurde im Vorfeld bereits mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt besprochen.

Das Baugrundstück liegt nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 „Eckart“ und demzufolge im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Zudem können gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BauGB sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach 
§ 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ist die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes zulässig, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Die geplante Parkfläche mit ca. 730 m² ist dem Betriebsgelände der Schreinerei mit ca. 6.000 m² untergeordnet und ist zudem zeitlich auf eine Nutzung von 2 Jahren beschränkt. Öffentliche Belange werden durch diese temporäre Maßnahme nicht beeinträchtigt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Errichtung eines provisorischen Parkplatzes für die Dauer von 2 Jahren das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Errichtung eines provisorischen Parkplatzes für die Dauer von 2 Jahren das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

11. Errichtung einer Aufstockung mit Gaube und Erweiterung der Balkonanlage mit Außentreppe; Grundstück: Flur-Nr. 1176/12, Gem. Hausham, Tratberg II 3 Bauherr: Pastötter Martin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das Wohngebäude aufzustocken. Hierzu soll der Dachstuhl um 
1,9 m angehoben werden. Die Wandhöhe erhöht sich dadurch auf 5,50 m, die Firsthöhe auf 7,7 m. Die Dachneigung beträgt 20°. Mit der Aufstockung entsteht eine zweite Nutzungseinheit.
Der Zugang zur Wohnung im Obergeschoss soll über eine Außentreppe erfolgen. Im Bereich des Eingangs wird eine Gaube errichtet. Die Balkonanlage um das Gebäude soll erweitert und komplett überdacht werden. 

Das Grundstück liegt im Hangbereich und aus diesem Grunde ergeben sich unterschiedliche sichtbare Wandhöhen zwischen 5,04 m und 6,73 m.
 
Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem reinen Wohngebiet.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB soll sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, derBauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Um-
gebung einfügen. Im Bereich Tratberg ist derzeit noch eine relativ geringe Bebauung auf großen 
Grundstücken  vorhanden. Die Wandhöhen der umliegenden Bebauung betragen zwischen 4,20 m und 5,10 m.
Um dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und des daraus resultieren-den Gebots der Nachverdichtung nachzukommen, eignet sich dieses Grundstück mit einer Grund-fläche von 733 m² dafür, das bestehende Gebäude aufzustocken und eine zweite Nutzungseinheit zu errichten. Dadurch kann eine maßvolle Nachverdichtung erreicht werden.

Die erforderlichen 4 Stellplätze können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. 

Planungsrechtlich bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach 
Maßgabe der vorliegenden Pläne. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach 
Maßgabe der vorliegenden Pläne. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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12. Bauantrag zum Neubau eines Gebäudes für eine Hackschnitzelheizung und PV-Anlage; Grundstück: Flur-Nrn. 193/0, 203/0, jeweils Gem. Hausham, Eck 16 Antragsteller: Plattner Sabine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragt den Neubau eines Gebäudes für eine Hackschnitzelheizung auf dem Grundstück Fl. Nr. 193/0, Eck 16 in Hausham.
Der geplante Neubau hat eine Grundfläche von 16,50 m x 5,50 m und eine Wandhöhe von 4,00 m. 

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Dies ist bei einem Gebäude für eine Hackschnitzelheizung sowie einer PV-Anlage, die überwiegend der energetischen Versorgung des eigenen Grundstücks dienen, nicht der Fall. Allerdings können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist für das Gebäude für die Hackschnitzelheizung nicht erkennbar, zumal das geplante Vorhaben der künftigen Wärmeversorgung mit nachwachsenden Ressourcen und erneuerbaren Energien dient.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse gemäß § 2 EEG i.V.m. § 29 Abs. 2 BauGB.

Die Antragstellerin hat noch folgende Fragen zum Bauvorhaben gestellt:

Frage 1:
Darf das Gebäude für die Hackschnitzelheizung und die Steuerung der PV-Anlage wie dargestellt an diese Stelle des Grundstückes gebaut werden?

Das geplante Gebäude wird an einem Bestandsgebäude errichtet. Die bereits bestehende Remise hat eine Höhe von 4,20 m. Die Abstandsflächen von mindestens 3 Meter werden eingehalten, liegen wie beim Bestandsgebäude aber teilweise auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 189.
Daher kann das Gebäude für die Hackschnitzelheizung in diesem Bereich so errichtet werden. 

Frage 2:
Können PV-Anlagen an der im Plan angegebenen Stelle errichtet werden? 

Die Antragstellerin beantragt des Weiteren die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Fl. Nr. 203/0, Eck 16 in Hausham.
Die PV Anlage mit insgesamt 95 Modulen soll entlang des bereits bestehenden Zaunes, in zwei Abschnitten mit einmal 17 Modulen und einmal 78 Modulen errichtet werden. Die Module haben eine Gesamthöhe von 1,56 Meter und eine Neigung von 65 Grad.

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässig in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden oder auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen mit mindestens 2 Hauptgleisen. Dies ist bei dieser Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht der Fall. 
Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet in diesem Fall aus, da öffentliche Belange, wie die Darstellung des Flächennutzungsplanes und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt sein können. 

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, erfordert daher generell eine gemeindliche Bauleitplanung, das heißt grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans.
Bevor die PV-Anlage errichtet werden kann ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1, Neubau von Gebäude für Hackschnitzelheizung:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach 
Maßgabe der vorliegenden Pläne. 

       Abstimmung ____:____

Beschlussvorschlag 2, Errichtung der PV-Module
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, eine Änderung des Flächennutzungs-planes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzubereiten.

       Abstimmung ____:____

Beschluss 1

Neubau von Gebäude für Hackschnitzelheizung:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach 
Maßgabe der vorliegenden Pläne. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Errichtung der PV-Module
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, eine Änderung des Flächennutzungs-planes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

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13. Vollzug der StVO Hier Anordnung eines absoluten Halteverbotes an der Industriestraße 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 13

Sachverhalt

Das Landratsamt Miesbach hat im Gebäude Industriestraße 14 in Hausham das Außenlager für den Bereich Katastrophenschutz. Unter anderem ist hier das Einsatzfahrzeug „Kater Miesbach 13/1“ der „Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung“ untergebracht. Dieses Fahrzeug wird bei größeren Einsätzen im Landkreis alarmiert und benötigt.

Leider war es in der Vergangenheit so, dass die Zufahrt zum Gebäude oftmals durch Fahrzeuge versperrt war oder die Straße so voll geparkt war, dass die Einsatzkräfte mit dem Fahrzeug nicht ordnungsgemäß ausrücken konnten.

Aus diesem Grund kam das Landratsamt auf uns zu, ob wir in diesem Bereich ein absolutes Halteverbot erlassen können, um ein ordnungsgemäßes Ausrücken der Einsatzkräfte zu gewährleisten.

In der Anlage ist ein Lageplan für den Bereich des Halteverbotes beigefügt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, im Bereich der Industriestraße 14 ein absolutes Halteverbot zu erlassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, im Bereich der Industriestraße 14 ein absolutes Halteverbot zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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14. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö informativ 14
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15. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö informativ 15
Datenstand vom 20.02.2024 08:41 Uhr