Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 im Stadtteil Triebendorf
Daten angezeigt aus Sitzung: 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.04.2019
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau- und Umweltausschuss | 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses | 10.04.2019 | ö | beschliessend | 4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin trug eine Gefahrenlage insbesondere für den Fußgängerverkehr vor, da Gehweg und Fahrbahn im seinerzeitigen Dorferneuerungsverfahren niveaugleich ausgebaut wurden. Die Fahrbahn sei bei Begegnungsverkehr zu eng, sodass Fahrzeuge – häufig auch mit überhöhter Geschwindigkeit - auf den Gehweg ausweichen würden und eine Gefahr für Fußgänger und vor allem auch Kinder bestehe.
Anlässlich dieser Mitteilung wurden Messungen mittels des mobilen Geschwindigkeitsmessgerätes durchgeführt und eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Heilsbronn eingeholt.
Die 24-Stunden-Messungen erfolgten auf Höhe des Bushäuschens und auf Höhe des Spielplatzes und beinhalten sowohl die Anzahl der Fahrzeugbewegungen, als auch die auftretenden Geschwindigkeiten. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurde auf Höhe des Bushäuschens bei 156 gemessenen Fahrzeugen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 34 km/h festgestellt. Auf Höhe des Spielplatzes wurden 84 Fahrzeuge gemessen und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 39 km/h erreicht.
Gemäß der Stellungnahme der Polizeiinspektion Heilsbronn wäre die Ortsdurchfahrt in Triebendorf zwar grundsätzlich geeignet, um diese auf 30 km/h zu beschränken, jedoch ist eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h in der engen Durchfahrt mit den scharfen Kurven bereits jetzt kaum möglich und die Fahrzeugführer müssen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ihre Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anpassen. Bei der hiesigen Dienststelle sind in den letzten Jahren keinerlei Unfälle oder Auffälligkeiten in der Ortsdurchfahrt von Triebendorf aufgenommen oder gemeldet worden.
Mit Schreiben vom 04.09.2017 wurde der Antragstellerin seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 im Stadtteil Triebendorf nicht vorliegen.
Im Oktober 2018 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Stadtverwaltung und bat um eine Ortsbegehung, die mit Vertretern der Stadtverwaltung und der Polizeiinspektion Heilsbronn im März 2019 stattfand. Dort wurde die Verkehrssituation eingehend besprochen und verschiedene Lösungsmöglichkeiten erörtert:
Tempo 30 Begrenzung
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO. Demnach sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Erforderlich sind folglich besondere örtliche Verhältnisse und eine darauf basierende, das allgemeine Risiko übersteigende, hinreichend konkretisierende Gefahrenlage. Für die erhebliche Risikoüberschreitung müsste eine gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhte Zahl in Bezug auf Unfallhäufigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei ungehindertem Fortgang vorliegen. Die Betrachtung wird durch eine Prognoseentscheidung vorgenommen. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände und Tatsachen relevant, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen, nicht theoretische Tatsachen und Umstände eines Dritten oder die bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintrittes.
Im konkret vorliegenden Fall stehen zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die Geschwindigkeitsmessungen und die polizeiliche Stellungnahme, insbesondere auch die Informationen zu Unfallmeldungen, zur Verfügung.
An den Geschwindigkeitsmessungen lässt sich bereits erkennen, dass wenig Durchgangsverkehr in Triebendorf herrscht. Die gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeiten von 34 und 39 km/h bestätigen die polizeiliche Stellungnahme dahingehend, dass eine höhere Geschwindigkeit im Kurvenbereich einerseits schwer möglich ist und die Verkehrsteilnehmer sich andererseits bereits an die örtlichen Verhältnisse anpassen.
Nach Einschätzung der Verwaltung ist – basierend auf den obigen Erkenntnissen – keine hinreichend konkretisierende Gefahrenlage ersichtlich. Die Anordnung einer Tempo 30 Begrenzung wird im Hinblick auf den Schutz der Fußgänger bei Begegnungsverkehr und Ausweichen der Fahrzeuge auf den Gehweg im Übrigen nicht als zielführend erachtet, da eine gegebenenfalls vorliegende Gefährdung auch bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h bestehen würde.
Verkehrsspiegel
Verkehrsspiegel sind keine Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO, weshalb die Anbringung nicht den strengen Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO unterliegt.
Aufgrund ihrer Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr obliegt die Entscheidung über die Anbringung gleichwohl der Straßenbaubehörde.
Nach Einschätzung des zuständigen Verkehrssachverständigen der Polizeiinspektion Heilsbronn und der Verwaltung wird die Anbringung von Verkehrsspiegeln in den geforderten Bereichen ebenfalls nicht als zielführend erachtet. Die Sorge der Antragstellerin, die befürchtete Gefährdung der Kinder auf den Gehwegen, ist durch Verkehrsspiegel nicht zu lösen.
Diesbezüglich wird auf die umstrittene Ansicht zu Verkehrsspiegeln hingewiesen und die Qualität als Hilfsmittel für eine Straßenüberquerung bezweifelt.
Fahrzeugführern ist es bereits gesetzlich untersagt den Gehweg zu befahren (§ 2 Abs. 1 StVO). Sie sind nach § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO dazu verpflichtet, auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, so langsam zu fahren, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Ferner erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Diese allgemeinen Grundsätze gilt es zu fördern. Die Anbringung von Verkehrsspiegeln könnte dabei sogar einen gegenteiligen Effekt erwirken, sodass sich die Verkehrsteilnehmer vorzugswürdig auf die Verkehrsspiegel verlassen und nicht selbst die Verkehrssituation einschätzen.
Verkehrpoller (Flexipfosten)
Als weiterer Vorschlag wurde die Anbringung von überfahrbaren Verkehrspollern (Flexipfosten) auf dem Gehweg in den eingezeichneten Bereichen diskutiert, um die Abgrenzung von Gehweg und Fahrbahn zu verdeutlichen.
Die Kosten für einen Absperrpfosten belaufen sich etwa auf 50 €. Angedacht wurde eine Anbringung von ca. 3 Pfosten pro Standort in einem Abstand von ca. 1,5-2,0 m.
Absperrpfosten sind nach § 43 Abs. 1 StVO Verkehrseinrichtungen und unterliegen grundsätzlich den gleichen strengen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO. Sie sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Die Verwaltung überlässt die Entscheidung dem Bau- und Umweltausschuss, weist aber darauf hin, dass gegebenenfalls ein Bezugsfall geschaffen wird, sodass in gleich gelagerten Fällen im Stadtgebiet ebenfalls Absperrpfosten als Abgrenzung von Fahrbahn und Gehweg angebracht werden müssten.
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8
Beschluss 3
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8