Datum: 24.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hohenzollernhalle
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades; Beschluss über die (Nicht-)Abgabe von Saisonkarten in der Badesaison 2021
2 Antrag der CSU-Fraktion vom 08.03.2021 und Antrag des Stadtratsmitgliedes Brendle-Behnisch vom 11.03.2021 auf Einschränkung von Plakatwerbung; Beratung und Beschlussfassung
3 Antrag der CSU-Fraktion vom 08.03.2021 zur Aufwertung des Spielplatzes am Mühltürle zum Erlebnisspielplatz; Beratung und Beschlussfassung
4 DB Bike + Ride Offensive - Ergebnis Flächenprüfung DB Immobilien; Beschluss über Flächenauswahl zur Aufstellung weiterer Fahrradabstellmöglichkeiten
5 Städtische Restgrundstücke FlNrn. 78/50 und 79/23, An den Schwabachauen 37 und 46; a) Schreiben der Anlieger Schwabachauen; Bekanntgabe b) Beschluss über weiteres Vorgehen
6 2. Rettungswege der Grundschulen Heilsbronn und Bürglein; Information über höhere Kosten und Beschlussfassung
7 Sanierung der Grundschule Bürglein; Beratung und Beschlussfassung über das vorliegende Sanierungskonzept
8 Erhebung von Infrastrukturbeiträgen wie z.B. Einführung eines Baulandmodells, Beschluss über weitere Vorgehen
9 Bebauungsplan Nr. 49 "Nördliche Betzendorfer Straße"; Aufstellungsbeschluss
10 Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 49 "Heilsbronn, nördliche Betzendorfer Straße"
11 Bekanntgaben
11.1 Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht; Einzelne Maßnahmen an Bäumen an öffentlichem Verkehrsgrund
11.2 evtl. weitere aktuelle Bekanntgaben
11.2.1 Fischsterben in der Schwabach bei Leuzdorf, Gemeinde Rohr; Bekanntgabe zum Sachstand
11.2.2 EDV-Anlage; Sicherheitslücke Microsoft Exchange-Server
11.2.3 Anträge von Stadtratsfraktionen bzw. Stadtratsmitgliedern
11.2.4 Anträge/Nutzungskonzepte/Vorschläge der Stadtratsfraktionen zur ehemaligen Brauerei wegen des Vorschlages des Ersten Bürgermeisters an die Stadtratsfraktionen

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1. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades; Beschluss über die (Nicht-)Abgabe von Saisonkarten in der Badesaison 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In § 2 Nr. 1 c) der Beitrags- und Gebührensatzung ist geregelt, dass Gebühren auch als Dauernutzungsgebühren erhoben werden. Nach Nr. 2 c) u. d) erhält der Gebührenpflichtige bei Entrichtung der jeweiligen Gebühr eine Saisonkarte.
Von den 224 im letzten Jahr im Vorverkauf verkauften Saisonkarten wurden bis zum Ende der Badesaison 119 Karten wieder zurückgegeben und erstattet.
Im Stadtrat vom 7.10.2020 wurde bereits beschlossen, dass ein Vorverkauf von Dauerkarten für die Badesaison 2021 und evtl. ff. nicht erfolgen soll.
Über eine grundsätzliche Abgabe von Dauerkarten in der Badesaison 2021 ff. wurde jedoch noch nicht entschieden.
Geschuldet durch die noch immer anhaltende Corona-Pandemie ist ein normaler Badebetrieb auch im Jahr 2021 und evtl. ff. noch immer keinesfalls sichergestellt.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass eine Abgabe von Saisonkarten während der anhaltenden Pandemie nicht erfolgt. Eine Streichung der entsprechenden Regelungen in der Freibad-Gebührensatzung hat u. a. zu erfolgen (s. Anlage).

Beschluss

Die Dauerkarten werden verkauft; es ist jedoch zu regeln und explizit darauf hinzuweisen, dass keine Rücknahme wegen evtl. Corona-Einschränkungen erfolgt!

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Antrag der CSU-Fraktion vom 08.03.2021 und Antrag des Stadtratsmitgliedes Brendle-Behnisch vom 11.03.2021 auf Einschränkung von Plakatwerbung; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Anträge der CSU-Fraktion vom 08.03.2021 und des Stadtratsmitgliedes Brendle-Behnisch vom 11.03.2021 beinhalten die Forderungen nach Einschränkungen von Plakatwerbung im Allgemeinen und insbesondere von Wahlwerbung.

Zusammengefasst beantragt die CSU-Fraktion, dass Plakatierung anlässlich Wahlen zukünftig ausschließlich an bestimmten Stellen, an denen hierfür Großflächentafeln aufgestellt werden, erlaubt sein soll. Die Platzverteilung soll nach dem Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ vorgenommen werden. Zusätzlich soll jede Partei oder Gruppierung die Möglichkeit bekommen, eine begrenzte Anzahl an Großflächenplakaten nach vorheriger Beantragung und Genehmigung durch die Stadt Heilsbronn anbringen dürfen.
Stadtratsmitglied Brendle-Behnisch fordert, dass jeder Partei und Gruppierung bei sämtlichen Wahlen die Plakatierung nur noch auf drei großen Plakattafeln, die an verschiedenen Standorten aufgestellt werden, möglich sein soll. In den Stadtteilen soll jeweils nur ein Plakat pro Partei und Gruppierung angebracht werden dürfen.

Außerhalb von Wahlen soll das Plakatieren gemäß des Antrages der CSU-Fraktion, z.B. für Veranstaltungen, nur noch nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch die Stadt Heilsbronn erlaubt sein. Die Anzahl der Plakate und die Zeitdauer der Anbringung sind konkret zu definieren.
Ferner sollen an allen Ortstafeln Hinweisschilder angebracht werden, die auf die Einschränkungen beim Plakatieren hinweisen.

Stadtratsmitglied Brendle-Behnisch spricht sich für ein allgemeines Plakatierverbot bzw. eine Plakatierverordnung aus, mit der Maßgabe, dass eine Erlaubnis zum Plakatieren von der Stadtverwaltung eingeholt werden muss.

Begründet werden die Anträge vor allem mit der Notwendigkeit des Schutzes und der Wahrung des Stadtbildes, umweltschützenden Aspekten und der Einsparung von Ressourcen.

Rechtliche Einordnung:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) ist es den Gemeinden und Städten möglich, eine Verordnung über öffentliche Anschläge (AnschlagsVO) zu erlassen, um die Plakatierung im Stadtgebiet zu regeln und zu beschränken.

Die Verordnung über öffentliche Anschläge (AnschlagsVO) der Stadt Heilsbronn wurde 2019 aktualisiert und neu erlassen.
§ 1 der Verordnung bestimmt, dass öffentliche Anschläge nur an den von der Gemeinde hierfür bestimmten Orten (Anschlagtafeln) angebracht werden dürfen.

Als Ausnahme normiert § 3 Abs. 1, dass die zu Wahlen jeweils zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidatinnen/Kandidaten während eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem Wahltermin auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen Anschläge anbringen dürfen, falls und solange es diejenigen gestatten, die über diese Stellen verfügen dürfen. Die Anschläge sind innerhalb einer Woche nach dem Ereignis zu entfernen.

Abs. 4 eröffnet der Stadt Heilsbronn die Möglichkeit auf Antrag Ausnahmen von § 1 der Verordnung zu gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet wird.

§ 4 der Verordnung ermächtigt die Stadt Heilsbronn, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, falls Anschläge an anderen Stellen angebracht werden oder die Anschläge nicht rechtzeitig entfernt werden.

Aus Sicht der Stadtverwaltung besteht durch den Erlass einer Anschlagsverordnung bereits ein funktionierendes Instrument zur Einschränkung und Eindämmung von Plakatierung, speziell für Plakatierung außerhalb von Wahlen.  
Insbesondere in den Fällen des Werbens für Veranstaltungen oder andere kommerzielle Zwecke ist das Plakatieren zum jetzigen Zeitpunkt bereits schon nur nach vorheriger Erlaubnis durch die Stadt Heilsbronn möglich. Es wird folglich so vorgegangen, wie es die CSU-Fraktion in Ziffer 2 ihres Antrages fordert. Die Anträge auf Sondernutzung werden seitens der Stadtverwaltung sorgfältig geprüft und nahezu ausschließlich bei Veranstaltungen von hiesigen Vereinen oder Organisationen zugelassen. Die Erlaubnis ist immer zeitlich beschränkt und es wird speziell darauf hingewiesen, dass die Plakate nach der Veranstaltung schnellstmöglich zu entfernen sind. Die Erlaubnis beinhaltet die Aufstellung von 10 Plakatständern, weshalb auch eine mengenmäßige Beschränkung bereits vorliegt.  

Bei der Prüfung einer Sondernutzungserlaubnis in Bezug auf Plakatierung bedarf es immer einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Hier stehen sich die Interessen des Einzelnen am ungehinderten Anbringen von Anschlägen und Plakatieren und das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der geschützten Rechtsgüter ohne Beeinträchtigung durch ungehindertes, störendes Plakatieren entgegen.

Es ist rechtlich durchaus möglich, gewisse Bereiche von einer Plakatierung auszuschließen oder eine bestimmte Größe der Plakate, ein einheitliches Format oder den zeitlichen Rahmen festzusetzen. Öffentliches Plakatieren darf allerdings nicht völlig unmöglich gemacht werden und es müssen ausreichend Flächen zur Verfügung stehen, die die Wahrnehmung der Plakate ermöglichen.
Durch die Einzelfallabwägung bei der Prüfung der Anträge und die bereits bestehende Beschränkung der Anzahl und Zeitdauer der Plakatierung ist die Wahrung des Stadtbildes aus Sicht der Stadtverwaltung bereits aktuell sichergestellt.
Von der Anbringung von Hinweisschildern an den Ortstafeln wird aufgrund des allgemein erwünschten Schilderabbaus in Städten und Gemeinden und der sorgfältigen und routinemäßigen Überprüfung des Stadtgebietes nach ungenehmigten Plakaten abgeraten.

Für die Beschränkung von Wahlwerbung bestehen hingegen nochmals andere besondere Anforderungen, die sich aufgrund der besonderen und privilegierten Stellung der Parteien im demokratischen Rechtsstaat ergeben.
Parteien haben zwar ebenfalls keinen uneingeschränkten Anspruch auf Werbemöglichkeiten oder darauf, Werbung an bestimmten Orten anbringen zu können. Sie können allerdings einen Anspruch auf angemessene Werbemöglichkeiten mit genügend Raum geltend machen.
Es ist rechtlich grundsätzlich zulässig, die Wahlwerbung auf besondere Anschlagtafeln zu beschränken, die von der Gemeinde speziell für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurden.
Die zur Verfügung gestellten Flächen müssen den Parteien eine notwendige, aber auch angemessene Selbstdarstellung ermöglichen.
Der Begriff der „Angemessenheit“ stellt rechtlich gesehen eine Rechtsfrage dar, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bei der Beurteilung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere die Art der Wahl, die Besonderheiten der Gemeinde und die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes miteinzubeziehen.

Aus diesem Grund erachtet es die Stadtverwaltung als bedenklich, Beschränkungen grundsätzlich für sämtliche Wahlen auszusprechen, ohne sich am konkreten Einzelfall zu orientieren.

Das Netz der Standorte von möglichen Anschlagtafeln muss hinreichend dicht sein. Insgesamt müssen jedenfalls so viele Flächen zur Verfügung gestellt werden, dass für jede Partei die Möglichkeit erhalten bleibt, sich angemessen zu repräsentieren. Dies hängt auch individuell von der Zahl der Parteien und Gruppierungen ab, die eine Überlassung von Werbeflächen beanspruchen. Es muss eine gewissermaßen flächendeckende Wahlwerbung möglich sein. Hier kann die Einteilung der Wahlbezirke ein sachgerechter Maßstab sein. Eine angemessene Selbstdarstellung erscheint jedenfalls dann gerade noch als gewährleistet, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahlbezirk die Möglichkeit hat mindestens durch ein Plakat zu werben.
Eine Obergrenze von Standorten kann nur beim Vorliegen von konkreten, nachvollziehbaren Sachgründen, z.B. eine begrenzte Zahl an geeigneten Standorten im Straßenraum oder eine begrenzte Kapazität an Flächen, festgelegt werden.
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Bevölkerung durch die Wahlwerbung auch tatsächlich erreicht werden kann. Diese sollte deshalb an den Hauptkommunikationsorten angebracht werden dürfen.

Die Werbemöglichkeiten müssen streng nach § 5 ParteiG (Parteiengesetz) verteilt werden. Hierbei findet der Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ Anwendung. Demnach ist der Umfang der Gewährung nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaßes abzustufen. Anhaltspunkte für die Verteilung der Flächen können die Ergebnisse der vorangegangenen gleichartigen Wahl, die aktuelle politische Bedeutung, die Zeitdauer des parteilichen Bestehens, die Kontinuität oder die Mitgliederzahl sein.

Zur Einhaltung des Mindestmaßes an angemessener Selbstdarstellung müssen jeder Partei oder Gruppierung jedenfalls mindestens ein Fünftel bis zu einem Viertel der Werbemöglichkeiten, die einer größeren Partei zuerkannt werden, mindestens aber 5 % der Gesamtzahl der Plakatierungsmöglichkeiten zugestanden werden. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 ParteiG mindestens halb so groß sein wie für jede andere Partei.

Wie bereits ersichtlich geworden ist, bestehen für die Beschränkung von Plakatwerbung, insbesondere anlässlich Wahlen einige rechtliche Vorgaben. Nach Ansicht der Stadtverwaltung ist es anhand obiger Grundsätze rechtlich nicht zulässig, die Wahlwerbung allgemein für sämtliche Wahlen auf wenige Großplakate zu beschränken.

Falls eine Beschränkung mehrheitlich gewünscht wird, bedürfte es hier allenfalls einer differenzierten Betrachtungsweise und Normierung.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dieses Thema zunächst in einem Arbeitskreis mit den Fraktionsvertretern und Herrn Christ oder Frau Heller zu beraten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Antrag der CSU-Fraktion vom 08.03.2021 zur Aufwertung des Spielplatzes am Mühltürle zum Erlebnisspielplatz; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtverwaltung ging am 09.03.2021 ein Antrag der CSU zu, den vorhandenen Spielplatz „am Mühltürle“ aufzuwerten und als Erlebnisspielplatz für unterschiedliche Altersgruppen auszubauen.
Die thematische Gestaltung könnte sich an das Mittelalter anlehnen und dementsprechende Spiel- und Turngeräte vorsehen. Es wird eine Erweiterung der Achse Klosterweiher-Marktplatz-Münster angestrebt werden um den Tagestourismus attraktiver zu gestalten. Zudem sollten Parkmöglichkeiten vor Ort geschaffen werden.
Zur Finanzierung einer möglichen Umbaumaßnahme sollen die im Haushaltsplan bereitgestellten Gelder zur Gestaltung des Eichenwaldspielplatzes herangezogen werden.
Der vollständige Antrag wurde im RIS bereitgestellt.
Von Seiten der Verwaltung wird folgendes angemerkt:
Die Mittel für die Umgestaltung des Eichenwaldspielplatzes sind bisher noch nicht vertraglich gebunden.
Von der Schaffung zusätzlicher Parkmöglichkeiten für PKWs vor Ort wird jedoch abgeraten. Zum einen ist die Zufahrt derzeit nicht als öffentliche Straße für den KFZ Verkehr ausgewiesen. Eine Änderung bedarf einer rechtlichen und baulichen Anpassung um die Befahrbarkeit für PKW zu gewährleisten.

Beschluss

Der Antrag der CSU-Fraktion vom 08.03.2021 wird zur Beratung in den Ausschuss für Bildung verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. DB Bike + Ride Offensive - Ergebnis Flächenprüfung DB Immobilien; Beschluss über Flächenauswahl zur Aufstellung weiterer Fahrradabstellmöglichkeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Nachdem die Flächenprüfung für die Fahrradstellplätze durchgeführt wurde, kann folgendes Ergebnis übermittelt werden.
Es würden insgesamt 312 Stellplätze nach dem Bike & Ride Flächenprüfkonzept der DB umsetzbar sein, mit einzelnen zusätzlichen Vorgaben bzw. Auflagen. Die Lage der möglichen Standorte ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.
Wenn alle dargestellten Fahrradstellplätze umgesetzt würden, würde dies einen Aufwand in Höhe von 298.516,-€ inkl. MwSt. bedeuten. Zusätzlich müssten teilweise Flächenbefestigungen von 480m² und Fundamentierungen erfolgen (insbesondere Fläche A1 und A2). Für diese zusätzlichen Tiefbauarbeiten wären ca. 20.000,-€ mit zu berücksichtigen. Die Bike+Ride-Offensive der DB-Netz fördert diese Anlagen mit bis zu 70%, laut DB-Netz könnten weitere 20% Landesförderung der zuwendungsfähigen Kosten zu erwarten sein. Bisher war eine abschließende Klärung, ob eine Landesförderung ebenfalls möglich sein wird, nicht möglich.
Die Angelegenheit wurde trotzdem zur Beratung in die Tagesordnung aufgenommen, da die DB eine Frist zur Rückmeldung über die Flächenauswahl bis Ende März gesetzt hat.
Wie aus der Anlage zu entnehmen ist, würden auf Fläche A1 48 Stellplätze entstehen können. Vorgesehen sind hochwertige abschließbare Boxen (Sammelschließanlagen) mit einem zusätzlichen Kostenaufwand und Auflagen für die Errichtung einer Zaunanlage zum Gleiskörper in Höhe von ca. 1.000,-€, und einer Flächenbefestigung mit Fundamenten für diese Boxen von 77m² und einer notwendigen Stromversorgung. Die Stadtverwaltung empfiehlt die Umsetzung dieser Fahrradabstellmöglichkeiten. Abschließbare Sammelboxe für insbesondere E-Bikes wären nach Prüfung der Verwaltung und der DB nicht an einem anderen Standort möglich.
Bei der Fläche A2 mit ebenfalls 48 Stellplätzen, würden einmal überdachte und einmal nicht überdachte Sammelanlagen vorgeschlagen mit einem zusätzlichen Kostenaufwand und Auflagen für die Errichtung einer Zaunanlage zum Gleiskörper in Höhe von ca. 1.000,-€, und einer Flächenbefestigung mit Fundamenten für diese Ständer von 144m². Diese Fläche wird von der Verwaltung ebenfalls zur Umsetzung empfohlen.
Bei der B1 Fläche ist der Vorteil, dass diese Reihenbügelanlagen mit 72 Stellplätzen direkt neben dem Bahnsteig liegen würden, zwar ohne Überdachung aber unmittelbar auf der befestigte Fläche, sodass keine weiteren Fundamentierungen nötig wären. Diese Reihenbügelanlagen werden von der Verwaltung ebenfalls zur Umsetzung empfohlen.
Die Fläche B2 im Bereich der westlichen Pkw –Parkflächen ist nicht zu empfehlen, da Pkw-Stellflächen dafür entfallen würden. Es besteht ohnehin eine Parkflächenknappheit. Darüber hinaus könnten mit den übrigen Standorten die Fahrradabstellmöglichkeiten erheblich erweitert werden.
Die Flächen C1 und C2  befinden sich beide nördlich der Bahngleise und wären vorteilhaft für Bahnfahrer, die von Norden den Bahnhof nutzen. Für diese könnten 72 überdachte Stellflächen als Doppelstockanlage auf der C1- Fläche und 24 überdachte Stellplätze als Reihenbügelanlage einseitig auf der C2 Fläche errichtet werden. Nachdem auf dieser Nordseite noch keine Beleuchtung vorhanden ist, wäre es erforderlich, dass zusätzlich für diesen Standort eine Beleuchtung angebracht wird.
Nach dem tabellarischen Überblick der Flächen des Bike & Ride Konzept und den Anmerkungen der Verwaltung, könnten 264 neue Fahradstellplätze für den Bahnhof Heilsbronn im Rahmen der Bike+Ride-Offensive der DB Netz geschaffen werden.
Die Stadtverwaltung empfiehlt die Umsetzung der vorgeschlagenen Standorte in der beschriebenen Weise, auch im Falle, dass eine Landesförderung von zusätzlich 20 % nicht abgerufen werden kann. Die Verwaltung wird der Landesförderung gleichwohl weiterhin nachgehen.
Die notwendigen Flächen im Eigentum der DB werden mittels Pachtvertrag der Stadt Heilsbronn kostenfrei zur Verfügung gestellt, um die Fahrradabstellmöglichkeiten dort herzustellen.

Beschluss

Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, im Rahmen Bike+Ride-Offensive mit der DB Station&Service AG voraussichtlich 264 neue Fahrradabstellplätze an den Standorten A1, A2, B1, C1 und C2 umzusetzen und alle dafür notwendigen Veranlassungen zu treffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Städtische Restgrundstücke FlNrn. 78/50 und 79/23, An den Schwabachauen 37 und 46; a) Schreiben der Anlieger Schwabachauen; Bekanntgabe b) Beschluss über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat hat sich zuletzt in der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.11.2020 (Nr. 207) mit der Frage der Bebauung und Veräußerung der im Besitz der Stadt Heilsbronn befindlichen Mehrfamilienhausgrundstücken im Baugebiet B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“ beschäftigt. Zu einer Veräußerung stehen nach wie vor die Grundstücke FlNr. 78/50 (HsNr. 37) und FlNr. 79/23 (HsNr. 46).
Die Stadtverwaltung hat seither keine Käufer oder Projektierer für eine so gewollte Realisierung der genannten Grundstücke entsprechend dem Bebauungsplan Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“ finden können. Problematisch ist wohl auch die unrentable Verwirklichung der vorgesehenen Tiefgarage und die eventuell nachbarschaftlich dadurch entstehenden Probleme.
Nun ging am 01.03.2021 bei der Stadt Heilsbronn eine Unterschriftenliste von AnwohnerInnen „An den Schwabachauen“ ein. Die Liste und das dazugehörige Begleitschreiben ist im RiS aufgenommen worden. Hier wird mit Nachdruck die Bebauung der freien städtischen Grundstücke und die Realisierung des Kinderspielplatzes verlangt. Des Weiteren soll endlich die Erschließungsstraße endgültig fertiggestellt werden.
Die Stadtverwaltung schlägt deshalb erneut vor, abweichend vom Bebauungsplan Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“ auf den freien städtischen Grundstücken Reihen- und / oder Kettenhäuser errichten zu lassen. Eine Bebauung wie vom Stadtrat gewollt, scheint nicht durchsetzbar.
Dem Stadtrat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

Beschluss 1

Der Stadtrat hebt seinen Beschluss vom 18.11.2020, Nr. 207, hiermit auf und beauftragt die Verwaltung nun Käufer für den Bau von Reihen- und Kettenhäusern zu ermitteln und an diese zu vergeben, um baldmöglichst die dortigen Grundstücke zu bebauen. Dabei sollen die Grundstücke FlNr. 78/54 sowie FlNr. 79/23 möglichst von jeweils einem Käufer bebaut werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 13

Beschluss 2

Der Stadtrat bleibt bei seinem bisher gefassten Beschluss vom 18.11.2020, Nr. 207.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 21

Beschluss 3

Der Stadtrat bleibt bei seinem bisher gefassten Beschluss vom 18.11.2020, Nr. 207, mit dem Auftrag an die Verwaltung, bis 30.06.2021 die in Heilsbronn üblicherweise auftretenden Bauunternehmen bzw. Projektierer anzuschreiben und das Grundstück anzubieten. Nach dem 30.06.2021 soll die Angelegenheit erneut im Stadtrat behandelt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7

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6. 2. Rettungswege der Grundschulen Heilsbronn und Bürglein; Information über höhere Kosten und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Zur Errichtung der temporären 2. Rettungswege als Gerüstturm an den Grundschulen Bürglein und Heilsbronn liegt nun ein Angebot zur Montage und Mietdauer über 2 Jahre in Höhe von rund 38 T€ vor. Hierbei sind die Kosten für Statik und baulichen Anpassungen noch nicht enthalten (geschätzt ca. 11 T€). Demnach ist mit Gesamtherstellungskosten von rund 49 T€ (Brutto) zu rechnen um den temporären 2. baulichen Rettungsweg bis zur Umsetzung im Rahmen der Sanierungs- / Erweiterungsarbeiten an den beiden Grundschulen sicher zu stellen.
Gemäß Beschluss vom 09.12.2020 des Ausschusses für Bildung sollte das Thema erneut aufgegriffen werden, sofern der Kostenrahmen von 25 T€ überschritten wird.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Umsetzung der temporären 2. baulichen Rettungswege bis zur endgültigen Herstellung im Rahmen der Sanierungs- / Erweiterungsbauarbeiten an den beiden Grundschulen in Bürglein und Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

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7. Sanierung der Grundschule Bürglein; Beratung und Beschlussfassung über das vorliegende Sanierungskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Entwurf zur Grundschulsanierung mit einer priorisierten Kostenaufstellung wurde zuletzt im Ausschuss für Bildung am 09.12.2020 behandelt und ist im Infoarchiv des Stadtrates eingestellt.
Der Ausschuss für Bildung empfiehlt dem Stadtrat das Sanierungskonzept der Grundschule Bürglein im Umfang der Priorisierungsstufen 1 – 3 umzusetzen. Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt bereit zu stellen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Sanierung der Grundschule Bürglein. Das Architekturbüro Teuber und Korder wird beauftragt, Alternativen zur Schaffung der Barrierefreiheit auszuarbeiten. Die Ergebnisse sind dann dem Stadtrat erneut zur Beschlussfassung vorzulegen. Anschließend entscheidet der Stadtrat über die Form der Umsetzung der Barrierefreiheit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

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8. Erhebung von Infrastrukturbeiträgen wie z.B. Einführung eines Baulandmodells, Beschluss über weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Verwaltung beschäftigt sich bereits längere Zeit mit der Frage, wie Investoren und Grundstückseigentümer von Gewerbe- und Wohnbauprojekten künftig stärker für die hieraus entstehenden Infrastrukturkosten herangezogen werden können. Zu nennen sind hier vor allem die Erschließungskosten, aber auch beispielsweise Folgekosten für KiTas und Schule.
Zuletzt wurde diese Frage beim Projekt des Bebauungsplanes Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg“ geprüft. Dort wurde mit dem Investor (dem Eigentümer des Grundstückes) ein Durchführungsvertrag geschlossen, da dieser einen anderen Bebauungsplan wollte, der aber auch der Stadt entsprach.
Bei Baugebieten, welche die Stadt selbst entwickelt, wurden in der Vergangenheit Folgekosten berücksichtigt. Insofern ist, nennen wir es einen Infrastrukturbeitrag, auch eine Gleichbehandlung aller Beteiligten, welche Gewerbe- oder Wohnraum schaffen herzustellen.
Daneben gibt es in Gemeinden auch sog. Baulandmodelle. Diese unterscheiden sich dahingehend zu den vorher genannten Folgekostenverträgen, dass die städtebauliche Ausgangslage, die Interessenlage von Grundstückseigentümern und der Gemeinde sowie der Finanzierungsbedarf nicht mehr anlassbezogen in Ausgleich gebracht wird. Vielmehr wird die Baulandentwicklung in eine Gesamtstrategie eingebunden, welche bestimmte Prinzipien und Verfahrensweisen für städtebauliche Verträge zur Schaffung von neuem Bauland festlegt.
Hierzu bedarf es eines Folgekostengesamtkonzeptes, das aufzeigt, welche städtischen Investitionskosten für künftige und anstehende Bebauungspläne hervorgerufen werden.
Ein solches Konzept setzt umfassende Grundlagenarbeit der Verwaltung voraus, um städtebauliche Entwicklungsziele und den tatsächlichen Bedarf an öffentlichen Einrichtungen zu ermitteln. Durchaus mit externer fachlicher Unterstützung. Auch werden Bauleitpläne angepasst werden müssen.
In Baulandmodellen ist es auch in anderen Gemeinden üblich, dass Bauleitpläne oder entsprechende Satzungen nur erlassen werden, wenn die Gemeinde die Grundstücke vorher erwirbt. Ein Teil der Fläche wird dann zu angemessenen Preisen an Bauwillige von der Gemeinde verkauft, teils auch mit Regelungen des Einheimischenmodells. Die Restfläche erhält der Grundstückseigentümer voll erschlossen ohne Bindungen übertragen.
Sowohl Folgekostenverträge im Einzelfall als auch das Baulandmodell als Gesamtstrategie bedürfen guter und umfassender Vorbereitung. Hierzu ist es unerlässlich, dass sich die Verwaltung auch externer Unterstützung bemüht. Neben einfach zugänglichen Informationen durch Internetrecherche, Rücksprachen beim Bayer. Gemeindetag usw. ist auch eine rechtliche Begleitung eines solchen intensiven Themas mit Ausarbeitung von Musterverträgen durch eine Anwaltskanzlei sowie Ingenieurbüros zur Ausarbeitung von Rahmenplänen erforderlich.
Die Verwaltung schlägt weiter vor, u. a. auch dass ein Referent, beispielsweise des Bayer. Gemeinde- oder Städtetages in das Gremium eingeladen wird und über die Möglichkeiten informiert. Weiterhin will sich die Verwaltung parallel rechtlich beraten lassen.
Zur Beratung und Beschlussfassung.

Beschluss 1

Der Stadtrat verzichtet auf die Anwendung von Infrastrukturbeiträgen bzw. Folgekostenverträge und nimmt die damit verbundenen, nicht umlagefähigen Kosten, in Kauf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 21

Beschluss 2

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Themen Infrastrukturbeitrag, Beteiligungen an Kosten seitens der Stadt und weiteren damit notwendigen Aufwendungen mit Fachbüros zu besprechen / beraten. Die daraus gewonnen Ergebnisse sind dann, ggf. auch mit persönlicher fachlicher Erläuterung, im Stadtrat vorzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan Nr. 49 "Nördliche Betzendorfer Straße"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Für die Grundstücke im Bereich der nördlichen Betzendorfer Straße und dem Bierkellerweg liegt kein Bebauungsplan vor. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich überwiegend als gemischte Baufläche ausgewiesen, jedoch die Grundstücke FlNrn. 512 und 512/83, ehemaliger Eiskeller mit heutiger Halle, als Grünfläche (s. FNP-Auszug). Die Grundstücke befinden sich baurechtlich im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB.
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept der Stadt Heilsbronn (ISEK) hat diesen Bereich nicht gesondert betrachtet. Die Betzendorfer Straße ist beim Thema Sanierung älterer Siedlungsbereiche mit aufgenommen worden (Seite 259, Ziff. VII.1). Im Maßnahmenplan Gesamt (Anlage Z 7.1) ist ein Teil des vorgenannten Bereiches zeichnerisch mit „Nachverdichtung im Bestand“, welcher von den bestehenden Wohnbebauungen des Eiskellerweges sich ableitet, dargestellt (s. Auszug aus ISEK).
Zur Gewährleistung einer verträglichen Entwicklung im städtebaulichen Umfeld neuer Baustrukturen ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig, im Rahmen der Bauleitplanung Maßgaben zum Maß der baulichen Nutzung aber und insbesondere auch zur Höhenentwicklung baulicher Anlagen zu treffen. Dies ist notwendig, da aktuelle Baumaßnahmen im unbeplanten Innenbereich oftmals eine sehr hohe Nachverdichtung zur Folge haben, welche nicht immer mit den städtebaulichen Gesamtentwicklungszielen der Stadt Heilsbronn übereinstimmt. Hierauf kann die Stadt Heilsbronn im Rahmen der kommunalen Planungshoheit gem. BauGB durch einen Bebauungsplan ordnend einwirken.
Dem ISEK folgend soll der vorgeschlagene Planbereich die angrenzende Wohnbebauung nach Art und Maß weiterführen und keine massiven Wohnnutzungen entstehen.
Jede weitere Verdichtung in diesem Bereich führt nach Ansicht der Verwaltung zu einer Erhöhung der verkehrlichen Belastung der angrenzenden Siedlung. Seit langem sind eine Überparkung und ein hoher Verkehr in und aus der Siedlung zu beobachten. Grund hierfür sind die niedrigen Stellplatzanforderungen vergangener Zeiten und die heutige Verkehrsmobilität.
Zu bedenken ist auch, dass die unmittelbar angrenzende Bahnlinie eine hohe Immissionsbelastung für die Wohnbebauungen an dieser Stelle mit sich bringt. Ein Schallschutzgutachten mit Vorgaben für die dortige künftige Bebauung hält die Verwaltung für unablässig. Gem. Lärmkartierung des Eisenbahnbundesamtes für den zur Planung vorgesehenen Bereich sin im Zeitraum nachts Belastungen im Bereich von 60 – 65 dB(A) zu erwarten. Die zu erwartenden Lärmbelastungen im Nachtzeitraum überschreiten somit aller Voraussicht nach die sog. „Schwelle zur Gesundheitsgefährdung“. Gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse sind ohne Schallschutzmaßnahmen somit nicht gewährleistet. Im Rahmen der notwendigen Abwägung der Schutzgüter im Rahmen der Bauleitplanung muss daher eine Untersuchung und Bewertung der Lärmimmissionsbelastungen vorgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Bauleitplanung Festsetzungen zum Schallschutz zwingend erforderlich werden. Bei den Untersuchungen sind auch mögliche Reflektionen aus den geplanten Baustrukturen auf den Bestand im städtebaulichen Umfeld zu untersuchen und zu bewerten.
Offen ist aktuell auch, ob der historische Eiskeller der ehemaligen Brauerei ggf. aus Denkmalschutzgründen erhaltenswert ist. Weiterhin offen ist die tatsächliche Ausdehnung und der Zustand des Eiskellers.
Weiterhin sind die Grundstücke seit Jahrzehnten nahezu ungenutzt, was zur Folge hat, dass sich wohl seltene Tierarten angesiedelt haben. Dortige Anwohner haben Fledermäuse und Käutze beobachtet. Die Baumstruktur in den Grundstücken mit Hohlräumen, aber auch der Eiskeller selbst, bieten grundsätzlich alle Voraussetzungen für Vorkommen bzw. Habitate besonders geschützter Tierarten. Eine artenschutzrechtliche Untersuchung des Planungsgebietes im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist angeraten.
Das LRA Ansbach / Untere Naturschutzbehörde hat in einer Mail vom 12.03.2021 auf eine entsprechende Anfrage der Bauabteilung ausdrücklich festgestellt, dass die großkronigen und standortheimischen Laubbäume eine hohe ökologische Funktion im Gebiet übernehmen und naturschutzfachlich auf jeden Fall erhaltenswert wären. Nachdem keine unmittelbar greifende Befugnis des LRA Ansbach vorhanden ist, wird „das Aufstellen eines Bebauungsplanes (…) empfohlen, damit gewährleistet werden kann, dass die Erfordernisse des Kapitels 2 des BNatSchG (Landschaftsplanung) ausreichend Berücksichtigung finden“.
Im Rahmen einer Bauleitplanung werden die aufgezeigten Nutzungskonflikte untersucht, u. a. mit einem Lärmschutzgutachten, einer artenschutzrechtlichen Begleitung, einer Vermessung der erhaltenswerten, bestehenden Bäume sowie der tatsächlichen Ausdehnung des Eiskellergewölbes. Alle Interessen und Belange sollen gegenseitig und zueinander abgewogen werden.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Bebauungsplan Nr. B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ für die Grundstücke FlNrn. 512, 512/83, 513, 513/1 und 513/2, Gemarkung Heilsbronn, aufzustellen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan (s. Anlage, Geltungsbereich B 49, Stand 18.03.2021).

Beschluss

Der Stadtrat beschließt zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich zwischen der nördlichen Betzendorfer Straße und Bierkellerweg die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ für den entsprechend dem beigefügten Lageplan ersichtlichen Geltungsbereich (Lageplan Geltungsbereich, Stand 18.03.2021).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

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10. Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 49 "Heilsbronn, nördliche Betzendorfer Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der heutigen Sitzung des Stadtrates wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ gefasst.
Die Verwaltung sieht ein städtebauliches Erfordernis für die Durchführung einer Bauleitplanung, um bestehende Nutzungskonflikte mit entsprechenden Untersuchungen zu lösen. Auf die Ausführungen der Verwaltung zum zuvor behandelten Tagesordnungspunkt zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 49 wird vollumfänglich Bezug genommen. Ziel der Bauleitplanung ist, dass alle Interessen und Belange gegenseitig und zueinander abgewogen werden.
Die Verwaltung sieht nun darüber hinaus das Erfordernis, die städtebauliche Planung mit einer sog. Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB zu sichern, weil ein Grundstückseigentümer der FlNrn. 512 und 512/83 über einen Bauträger einen Antrag auf Vorbescheid bei der Stadt Heilsbronn eingereicht hat.
Das Bauvorhaben sieht vor, dass 16 Einheiten mit 2/3/4-Zimmerwohnungen mit 65 bis 140 m² sowie 2 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie 4 Stellplätzen entlang des Eiskellerweges errichtet werden sollen. Nach erster Einschätzung der Verwaltung ist das Maß der baulichen Nutzung mit dem geplanten Bauvorhaben deutlich überschritten. Das gem. § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB notwendige sich Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben. Das Bauvorhaben dürfte alleine aus diesem Grunde keine Aussichten auf Erfolg haben. Gleichwohl wird damit zu rechnen sein, dass ein Bauvorhaben, ggf. auch in abgeänderter Form, weiter verfolgt wird, was die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ verfolgte städtebauliche geordnete Entwicklung erschwert, möglicherweise sogar verhindert.
Die vorliegende Bauvoranfrage hat zwar bspw. die verkehrliche Situation wohl insbesondere zum Eiskellerweg erkannt, sieht aber dennoch zwei Stadthäuser am Eiskellerweg vor. Weiterhin sollen 33 Tiefgaragen-Stellplätze zur Betzendorfer Straße im dortigen Kurvenbereich entstehen. Mit der enormen Verdichtung folgt eine Verschärfung der Verkehrssituation. Gerade die Erschließungssituation der Grundstücke soll im Bauleitverfahren näher betrachtet und geregelt werden.
Hinsichtlich der erhaltenswerten Laubbaumstrukturen auf dem Grundstück sieht das Bauunternehmen keine zu erhaltende Bäume. Es wird gegenüber der Bauabteilung sogar ausgeführt, dass diese aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden müssten.
Bezüglich der Rückzugsräume für dort vorkommende Fledermäuse verwies man auf das Baugenehmigungsverfahren. Artenschutzrechtliche Betrachtungen wurden seitens des Unternehmers bisher nicht vorgenommen.
Die Unterlagen der Bauvoranfrage zeigen Wohnungen mit Grundausbildungen, die ausschließlich in Richtung Westen, zur Bahntrasse hin orientiert sind. Aussagen zur Lösung der Belange des Schallschutzes können den Unterlagen nicht entnommen werden. Zudem sind auch Außenwohnbereiche in diese Richtung orientiert.  Auf den Umgang mit möglichen Schallreflektionen aus der Baumaßnahme auf die bestehenden Bebauungen im Umfeld wurde bisher nicht eingegangen.
Die Bauvoranfrage lässt aktuell Zweifel hinsichtlich des Umgangs mit dem Brandschutz zu. Dies betrifft insbesondere die Frage nach der Realisierung des zweiten Fluchtweges. Ob dieser über die Rettungsmittel der Feuerwehr Heilsbronn abgebildet werden können, ist bisher nicht geklärt. Aufstellflächen für die Feuerwehr sind nicht erkennbar. Ob eine Rettung von der Betzendorfer Straße im Zweifelsfall möglich ist, wurde bisher nicht geprüft.
Aufgrund der Vielzahl der Konfliktfelder und der damit einhergehenden zwingenden Abwägung der Schutzgüter ist Sicht der Verwaltung zwingend zur städtebaulich geordneten Entwicklung des Umfeldes der nördlichen Betzendorfer Straße angeraten, eine Veränderungssperre zur erlassen. Hiermit sollen aus Sicht der Stadt Heilsbronn städtebaulich kritische oder unverträgliche Entwicklungen einzelner Grundstücke, die den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Stadt Heilsbronn zu wider laufen, ausgeschlossen werden.
Der Geltungsbereich für eine Veränderungssperre deckt sich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ und umfasst die Grundstücke FlNrn. 512, 512/83, 513, 513/1 und 513/2, alle Gemarkung Heilsbronn (s. beigefügten Lageplan, Geltungsbereich, Stand 18.03.2021).

Beschluss

Der Stadtrat erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (BGBl. I S. 663) i.V.m Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) eine VERÄNDERUNGSSPERRE für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ mit folgendem Inhalt:

Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“
Aufgrund der §§ 14 Abs.1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (BGBl. I S. 663) i.V.m Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) erlässt die Stadt Heilsbronn folgende Satzung:

§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn hat in seiner Sitzung vom 24.03.2021 beschlossen für das in § 2 der Satzung bezeichnete Gebiet in Heilsbronn den Bebauungsplan B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist und umfasst die Flurstücke mit den Flur Nummern 512, 512/83, 513, 513/1 und 513/2, jeweils Gemarkung Heilsbronn.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB:
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und baulichen Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
  • Vorhaben, die die Errichtung , Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  1. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme gem. § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.
  2. Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bestehenden bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft – wenn und soweit der Bebauungsplan B49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ in Kraft getreten ist – spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufen Zeitraum anzurechnen. Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.
Diese Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Stadt Heilsbronn, den XXX

Dr. Jürgen Pfeiffer
Erster Bürgermeister
Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach
§ 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Anlage – Lageplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

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11. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 11
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11.1. Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht; Einzelne Maßnahmen an Bäumen an öffentlichem Verkehrsgrund

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 11.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Im Zuge der halbjährigen Baumkontrolle durch den städtischen Bauhof wurde eine mögliche Verkehrsgefährdung an insgesamt 6 alten Bäumen festgestellt. Durch die Lage der jeweiligen Bäume ist ein Erhalt dieser anzustreben, weshalb in diesen Fällen eine zusätzliche Einschätzung eingeholt wurde. Demnach ist von den folgenden Bäumen bei dreien die Stand- / Bruchsicherheit nicht mehr gewährleistet:
-Weiterndorf, Ortsmitte: Winterlinde ca. 15 Meter Höhe, empfohlene Maßnahme Kronenpflege
-Göddeldorf, Ortsmitte: Bergahorn ca. 15 Meter Höhe, empfohlene Maßnahme Einkürzen (Aste, Kronenteile, Krone)
-Heilsbronn, Klosterplatz: Balkan Roßkastanie, ca. 16 Meter Höhe, empfohlene Maßnahme Einkürzen (Äste, Kronenteile, Krone)
-Heilsbronn, Klosterplatz: Balkan Roßkastanie, ca. 16 Meter Höhe, empfohlene Maßnahme Einkürzen (Äste, Kronenteile, Krone); evtl. Fällung Aufgrund der nicht gesicherten Standsicherheit
-Heilsbronn, Bahnhof: Balkan Roßkastanie, ca. 22 Meter Höhe, empfohlene Maßnahme Fällung
-Weißenbronn, FFW: Stieleiche, ca. 18 Meter Höhe, Standsicherheit ist nicht gewährleistet, Aufgrund der Schäden wird eine Fällung vorgesehen.
Die empfohlenen Maßnahmen werden im Rahmen der Grünpflege durchgeführt, es sei denn die nächste Kontrolle ergibt akuten Handlungsbedarf. Bei den zu fällenden Bäumen ist eine Ersatzpflanzung vorgesehen.

Dient zur Kenntnis.

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11.2. evtl. weitere aktuelle Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 11.2
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11.2.1. Fischsterben in der Schwabach bei Leuzdorf, Gemeinde Rohr; Bekanntgabe zum Sachstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 11.2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Am 21.01.2021 wurde ein Fischsterben in der Schwabach auf Höhe Christenmühle und Hammermühle (beides Gemeinde Rohr) festgestellt. Durch die Presse wurde die Vermutung verbreitet, die Ursache läge in unkontrolliertem Schmutzwasseraustritt durch die Kläranlage Heilsbronn.
Aufgrund des entstandenen Sachschadens (ca. 100 tote Fische und Kosten in Höhe von ca. 3.000 - 3.500 €, Angabe Kriminalpolizei Schwabach) erfolgt eine Behandlung durch die Staatsanwaltschaft.
Hierzu ist festzuhalten, dass weder eine Störung, noch ein unkontrollierter Schmutzwasseraustritt aus den Abwasserbehandlungsanlagen Weiterndorf und Müncherlbach durch die Überwachungsorgane festgestellt wurde.
Dies ist auch das Ergebnis der Untersuchungen des WWA Ansbach.
Leider kursieren im Internet noch immer Nachrichtenmeldungen über dieses Fischsterben, in denen die Ursache in einem Unfall der Kläranlage Heilsbronn vermutet wird.
Hierzu wird um Klarstellung in den verschiedenen Medien gebeten.
Dient zur Kenntnis.

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11.2.2. EDV-Anlage; Sicherheitslücke Microsoft Exchange-Server

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö vorberatend 11.2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Kalenderwoche 9 wurde eine Sicherheitslücke in der Microsoft Exchange (Mail-) Server- Software bekannt. Diese Sicherheitslücke wurde bereits dahin gehend ausgenutzt, indem dadurch quasi eine „Hintertüre“ zum Server installiert wurde. Durch diese wäre ein unautorisierter Zugriff auf die Postfächer möglich gewesen. Dies betrifft sämtliche Exchange-Server mit Zugriffsmöglichkeit aus dem Internet und damit auch die Stadt Heilsbronn.
Es wurden rechtzeitig nach Empfehlungen des beauftragten Systemhauses und der Bundes- und Landesämter für Sicherheit in der Informationstechnologie Gegenmaßnahmen eingeleitet; nach ersten Analysen kam es zu keinem Zugriff auf den Server bzw. zu keinen Datenabzug.
Aufgrund der notwendigen Maßnahmen kam es in den letzten Tagen zu Beeinträchtigungen im Emailverkehr zur und von der Stadtverwaltung.
Wir bitten evtl. Verzögerungen per Email zu entschuldigen.
Dient zur Kenntnis.  

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11.2.3. Anträge von Stadtratsfraktionen bzw. Stadtratsmitgliedern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 11.2.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Antrag der ÖPP, Günther Brendle-Behnisch vom 11.03.2021 wg. Reduzierung der Plakatwerbung im Wahlkampf
Antrag der SPD, Uwe Oehler, vom 15.03.2021 zur Einführung Grundsteuer C
Anfrage der SPD, Uwe Oehler, vom 15.03.2021 i.S. Jugendrat (Information, Sachstand, Entwicklung)
Anfrage der SPD, Uwe Oehler, vom 15.03.2021 i.S. ÖPNV-Konzept (Information und Sachstand)
Vorschlag der SPD, Uwe Oehler, vom 18.03.2021 zur Nutzung ehem. Brauereigelände
Antrag Bündnis 90/Die Grünen, Thomas Franck, vom 15.03.2021 zur Nutzung ehem. Brauereigelände
Alle Anträge wurden im Ratsinformationssystem eingestellt.
Dient zur Kenntnis.

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11.2.4. Anträge/Nutzungskonzepte/Vorschläge der Stadtratsfraktionen zur ehemaligen Brauerei wegen des Vorschlages des Ersten Bürgermeisters an die Stadtratsfraktionen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö 11.2.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Es gingen Vorschläge der CSU, FW, Bündnis90/Die Grünen und der SPD ein. Dafür herzlichen Dank.
Die in der öffentlichen Sitzung vom 10.02.2021 unter Bekanntgaben in der Angelegenheit ehemalige Brauerei, von mir formulierte Bitte an die Fraktionen des Stadtrates, realisierbare, definierte Vorschläge mit Deckungsfundament hinsichtlich Verwertung und des dann nötigen Vorgehens wegen der ehemaligen Brauerei vorzulegen, ist in den nun bei uns eingereichten Anträgen/Vorschlägen der CSU, FW, Bündnis 90/ Die Grünen und SPD noch nicht völlig konkretisiert worden.
Nachfolgend und nicht abschließend dazu jedoch schon folgende weitere erste zeitnahe Bemerkungen, zu den Klärung bedürfenden Punkten:
  • Vertragsangelegenheiten
    • Ist der zwischen der Familie Gundel und der Investorengruppe geschlossene Vorvertrag noch vorhanden?
    • Wenn ja, mit welchen Festlegungen kann man überhaupt und noch dazu im  überschaubaren Kostenrahmen, tätig sein?
  • Entscheidend wegen der Maßnahme Brauerei ist u.a. auch, dass z. B. die Stadt Heilsbronn freigezeichnet wird, wie von z. B. a) Bodenverunreinigungen, b) Altlasten, c) Grunddienstbarkeiten usw., d) Altlasten im Sinne der Historie (Gräber etc.); deshalb wurde z. B. mit dem damaligen Investorengruppe ein ausgiebiger Durchführungsvertrag mit Haftungsbefreiungen erarbeitet.
  • Absicherung u. a. für den Fall der Unterbrechung von eventuellen Baumaßnahmen wegen vorgenannter Punkte
  • Absicherung der Stadt / Stadtkasse hinsichtlich von laufenden Kosten
  • Absicherungen z. B. auch hinsichtlich Versicherungen, wie Brandhaftpflicht …
  • Absicherung von Zugängen / Abgängen zum Objekt, Verkehrssicherungspflichten
  • Absicherung eventuell zu gewährender bzw. in Aussicht zu stellender Zuschüsse
  • Schaffung einer separaten Haushaltsstelle für dieses Projekt
  • Die Höhe des Anteils an städtischen Mitteln an einer solchen Brauerei-Projektrealisierung ist tatsächlich mit großer Unsicherheit verbunden. Es können sich durchaus Mittel in Höhe mehrerer Millionen ergeben.
  • Die Höhe einer im Zuge der Projektrealisierung erforderlichen Kreditaufnahme darf den Haushalt nicht zu sehr belasten und damit andere dringend erforderliche Projekte wie z. B. den Neubau einer Kita, die Erweiterung der Grundschule Heilsbronn und die Sanierung der Grundschule Bürglein, Kanalsituation Götzkreuzung verhindern
  • Offene Punkte zur konkreten Nutzung des Objektes:
    • Herstellungskosten / Unterhaltungskosten (Personalbedarf u. a. Hausmeister, Gebäudemanagement)
    • Verwirklichung des Grüngürtels in der Altstadt
    • Zahl der Parkplätze (Die vom Stadtrat in der Vergangenheit abgelehnte Nutzung durch den Turnverein hätte 40 Parkplätze erfordert)
    • Lärmschutz (Musikschule, Gaststätte, Nachbarschaft) setzt ein Lärmschutzgutachten voraus.
    • Brandschutz
    • Raumhöhe
    • Tageslicht
    • Dämmung
    • Denkmalschutz bedürftige Angelegenheiten mögen, wie z. B. Abriss unter Denkmalschutz stehender Gebäude, wohl auf erhebliche Probleme stoßen
    • Der Gedanke diesbezüglich z. B. eine Wohnungsbaugesellschaft ins Leben zu rufen, ist zu kurz gedacht. U. a. dürfte der mögliche Umfang des Portfolios an Immobilien dann wohl in keinem Verhältnis zu den damit verbunden Kosten z. B.  für u. a. Räume, Gehälter, Büros, Dienstwagen, stehen.
    • Nutzungskonflikte z. B. beim Konzept der FW, Priorität Musikschule
    • Nutzungsvereinbarungen: Nutzungskonzepte nur möglich mit individuellen Vereinbarungen der jeweiligen Nutzer, wie u. a. Vereine, und deren einzelnen Interessenabwägungen; die wohl schwierig in Einklang zu bringen sind
    • Die Wirklichkeitsnähe im Falle einer eventuellen Umsetzung ist ebenfalls Thema.
    • Vertragskonstrukt, um die Verhältnisse der verschiedenen Nutzer zueinander zu regeln ist wohl nötig. Auch die eventuellen hohen monatlichen Fixkosten, die die Vereine und die Stadt Heilsbronn zu leisten hätten, spielen eine große Rolle.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, liebe Zuhörer,
alleine zunächst nur diese Aspekte werfen viele Fragen auf, nicht nur die Komplexität sondern die damit verbundene tatsächliche Verwirklichung eines Gebäudes, welches nicht im Besitz der Stadt Heilsbronn ist, und damit zunächst im Verantwortungsbereich auch hinsichtlich hoher finanzieller Mittel.
Für eine künftige sinnvolle Nutzung waren wir ja alle offen. Deshalb wurde ja auch das finanziell sehr überschaubare, mit Durchführungsvertrag abgesicherte, Projekt der Investorengruppe befürwortet.
Ich bitte die Fraktionen bei weiterem Verfolgen ihrer Wünsche / eingereichten Anträge und Vorschläge deshalb um möglichst baldige Vorlage  von fundierten und belegbaren Unterlagen, so dass daraus ein gemeinsames und hoffentlich fruchtbares Gespräch erfolgen kann.
Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 20.05.2021 11:13 Uhr