Datum: 06.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hohenzollernhalle
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 21. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 21.07.2021; Anerkennung
2 Wasserversorgung; Sanierung Brunnen 5 mit Stockwerkstrennung; Beschluss über geänderten Finanzierungsplan
3 Beschluss über die Einleitung eines ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 43 "Gewerbegebiet Heilsbronn Ost - 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße"
4 Anfrage auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Ausweisung von Wohnbauland für die Grundstücke FlNr. 405/25 und 405/27, Gemarkung Heilsbronn; Beschluss über das weitere Vorgehen
5 Spendenaktion Kernfranken hilft Bad Münstereifel; Beratung und Beschlussfassung
6 Änderung des Benutzungsverhältnisses der Stadtbücherei Heilsbronn; Erlass einer Benutzungs- und Hausordnung sowie einer Gebührenordnung für die Benutzung der Stadtbücherei Heilsbronn; Beschluss
7 Beschaffung einer Industriewaschmaschine zur Reinigung der Feuerwehrschutzausrüstung am Standort Heilsbronn; Beratung und ggf. Beschlussfassung
8 Bekanntgaben
8.1 Bekanntgabe - Bauverzögerungen Pumpwerk Müncherlbach
8.2 Öff. Bekanntgabe wegen Falkenstraße - hier z.B. Ablehnung Bau Zweifamilienhaus
8.3 Ehem. Brauereigelände
8.4 Städt. Restgrundstücke "An den Schwabachauen"
8.5 Bekanntgabe Jugendrat

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1. Niederschrift der 21. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 21.07.2021; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der 21. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 21.07.2021 bestehen keine Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Wasserversorgung; Sanierung Brunnen 5 mit Stockwerkstrennung; Beschluss über geänderten Finanzierungsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 18.08.2021 wurde die Situation am Brunnen 5 bereits bekanntgegeben. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach hat am 22.09.2021 in einer E-Mail über den Nachtrag zum Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für den Brunnen 5 geantwortet. Das vorgelegte Sanierungskonzept wird von Seiten des Wasserwirtschaftsamts Ansbach i.R. des hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens geprüft. Eine Stellungnahme ergeht an das Landratsamt Ansbach. Das WWA bittet um Zusendung weiterer Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vom November 2020 zur Sanierung des Brunnens mit einer Beschreibung des Vorhabens sowie mit einem Ausbauplan des geplanten Brunnenausbaus nach der Komplettsanierung.
Durch den Zustand des Brunnens 5 haben sich einige Änderungen ergeben:
Geplant war den Brunnen umfassend zu regenerieren, die Brunnenausbauverrohrung in ca. 72 m Tiefe zu schneiden und den oberen Teil der Brunnenausbauverrohrung zu ziehen. 
Darauf sollten ein Übergangstück und ein neues Vollrohr aufgesetzt und dieses mit einer Abdichtung bis 72 m hinterfüllt werden, so dass der Zulauf aus dem Blasensandstein abgesperrt ist.
Eine erneute Kamerabefahrung des Brunnens hat gezeigt, dass der Brunnenausbau ab etwa 32 m z.T. sehr stark verkrustet ist und das Wasser aus dem Blasensandsteinstockwerk in den Brunnen hineinfließt und durch einzelne Korrosionslöcher hereinspritzt. 
Der Filterkies scheint in diesem Bereich größtenteils vollständig verbacken zu sein. 
Der Grundwasserspiegel liegt zur Zeit erst bei ca. 70 m Tiefe. Dabei dürfte es sich um den Grundwasserspiegel des Benkersandsteinaquifers handeln.
Um auch den oberen Brunnenabschnitt regenerieren zu können, wurde versucht den Brunnen mit Trinkwasser aufzufüllen und den Grundwasserspiegel dauerhaft aufzuhöhen. 
Dies ist nicht gelungen, da das Wasser sofort wieder im Benkersandstein verschwunden ist.
Da sich der obere Teil der Brunnenausbauverrohrung und der verbackene Filterkies ohne eine Regenerierung aber nicht aus dem Brunnen entfernen lassen, muss das Sanierungskonzept für den Brunnen nun geändert werden.
Am Montag den 26.08.2021 wurde vor Ort mit der Geologin Frau Tröder, Herrn Dobras und Herrn Scholz vom WWA besprochen, den Brunnen bis zur Unterkante der Estherienschichten zu überbohren, damit der obere Teil der Verrohrung und der verbackene Kies aus dem Brunnen entfernt werden kann. 
Anschließend soll auch der untere Teil des Brunnenausbaus vollständig gezogen, ein neues Sperrrohr bis 72 m gesetzt und dieses bis zu  dieser Tiefe mit Dämmer-Zement abgedichtet werden. Anschließend soll der Brunnen bis zu Endteufe mit einer Edelstahlausbauverrohrung in DN 300 mm vollständig neu ausgebaut werden.
Die ausführende Firma Weikert hat ein Nachtragsangebot erstellt:
Erdbauarbeiten, Erweiterung der Baustelleneinrichtung, Brunnenbohrarbeiten, Brunnennausbau 
                                               340.047,00 € Netto
Insgesamt ergeben sich für die Sanierung des Brunnens 5 erwartete Kosten in Höhe von ca.  
550.000,00 € netto.

Dabei ergibt sich nun der aktuelle Finanzierungsplan:
Gesamtkosten:                        ca. 550.000 € netto
Förderung nach RZWas2021:        Max. bis zu 385.000 € netto: maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben werden nach Ausführung gefördert. Die Prüfung der Zuwendungsfähigen Kosten erfolgt dabei nach Vorlage der Verwendungsbestätigung
Eigenmittel der Stadt:                        Mindestens 165.000 € netto 

Zur Sicherung der Förderung wird beim Wasserwirtschaftsamt Ansbach bis zum 15.10.2021 ein 
Umstellungsantrag von RZWas2018 auf RZWas2021 gestellt.
Der Brunnen 5 ist einer der wichtigsten Brunnen in der Wasserversorgung der Stadt Heilsbronn, da hier eine Entnahmemenge von 5l/s-10l/s gewährleistet und genehmigt war.
Durch die Sanierung wird eine Entnahmemenge von 5,0l/s erwartet.
Der Brunnen 5 fördert jährlich zwischen 80.000 m3 bis 100.000 m3 Wasser.

Beschluss

Der geänderten Planung sowie dem aktuellen Finanzierungsplan wird zugestimmt.  
Die Werkleitung wird ermächtigt, aufgrund des geänderten Zustands des Brunnen 5 (nach Kamerabefahrung), die erforderlichen Arbeiten, Nachtragsangebot der Firma Weikert Brunnenbau in Höhe von 340.047,00 €, zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Beschluss über die Einleitung eines ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 43 "Gewerbegebiet Heilsbronn Ost - 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat Heilsbronn hat in seiner Sitzung am 22.06.2016 den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. B 43 „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ gefasst.
Das Bauleitplanverfahren wurde fehlerfrei durchgeführt und der Bebauungsplan ist rechtswirksam in Kraft getreten.
Im Nachgang stelle sich heraus, dass die getroffene naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung zum Teil nicht durchführbar ist. Der notwendige Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft soll zum Teil auf internen sowie teilweise auch auf externen Ausgleichsflächen erbracht werden. Zusätzlich ist auf einer weiteren externen Ausgleichsfläche ein artenschutzrechtlicher Ausgleich festgesetzt. Die Stadtverwaltung empfiehlt nun, eine der beiden externen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen sowie die Fläche für den Artenschutzrechtlichen Ausgleich zu ändern. Die Änderung der nicht durchführbaren Ausgleichsregelung kann im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Das ergänzende Verfahren versetzt das Bauleitplanverfahren in einen fehlerfreien Verfahrensstand und führt das zurückliegende Verfahren ab diesem Verfahrensstand erneut durch. Es muss damit nicht ein Änderungsverfahren eingeleitet werden, womit die notwendigen Aufwendungen erheblich reduziert werden können.
Der naturschutzfachliche Ausgleich wird bisher auf den städtischen Grundstücken FlNr. 401/1, Gemarkung Betzendorf, FlNr. 495, Gemarkung Bürglein (Teilfläche) und FlNr. 329, Gemarkung Bonnhof (Teilfläche) erbracht. 
Für Grundstück FlNr. 495, Gemarkung Bürglein bestehen altrechtliche Waldnutzungsrechte, die dortige Grundstückseigentümer zur Holzernte berechtigen. Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. B 43 setzt für eine als Ausgleichsfläche herangezogene Teilfläche eine Steigerung des Laubholzanteils zum reinen Laubholzbestand mit Nutzungsverzicht fest. Die Ausgleichsfestsetzung (Nutzungsverzicht) kollidiert mit dem Altrecht der Waldrechtler Bürglein, dort Holz ernten zu dürfen. Die Regelung des Bebauungsplanes ist damit impraktikabel und muss geändert werden.
Für Grundstück FlNr. 329, Gemarkung Bonnhof (Teilfläche), ist die Anlegung einer Wechselbrache festgesetzt. Notwendig wurde diese Festsetzung einer CEF-Maßnahme, da ein artenschutzrechtlicher Ausgleich für ein im Bebauungsplangebiet vorhandenes Feldlerchenrevier geschaffen werden muss. Die zum damaligen Zeitpunkt angewandte Flächengröße von 0,1 ha entspricht nicht mehr den zwischenzeitlichen erforderlichen Größen für Ausgleichsflächen. Die Aufrechterhaltung der Ausgleichsfunktion ist durch die regelkonforme Feldbewirtschaftung nicht immer Zweifelsfrei gegeben. Zudem befindet sich nördlich des Ausgleichsfläche eine größere Freiflächen PV-Anlage welche als störend für die Funktion als Ausgleichsfläche wirkt. Es zeigt sich, dass die festgesetzte artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche in ihrer Funktionalität beeinträchtigt ist. 
Nachdem für die Ausweisung des Baugebietes in Bürglein „Am Mühlbuck“ (Bebauungsplan Nr. B 5 „Am Mühlbuck“) ebenfalls ein Feldlerchenrevier ausgeglichen werden musste, wurden zwei Reviere nahe Triebendorf in Zusammenarbeit mit dem Landschaftspflegeverband Mittelfranken angelegt. Die Festsetzung des Feldlerchenrevieres auf dem Grundstück FlNr. 329, Gem. Bonnhof, soll daher entfallen. Es erfolgt stattdessen eine formelle Zuordnung des noch vorhandenen zweiten Reviers auf zuvor genannter Fläche bei Triebendorf zum Bebauungsplan Nr. 43.
Bestehende Baugenehmigungen werden durch das ergänzende Verfahren nicht beeinträchtigt. Der Bebauungsplan kann nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens rückwirkend in Kraft gesetzt werden, sodass für die Bauwerber keinerlei Änderungen eintreten.

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt, dass ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ durchgeführt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Bauleitplanverfahren wird vor der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wieder aufgenommen.
Der Stadtrat billigt die vorgelegte Entwurfsplanung und beauftragt die Verwaltung, die Behördenbeteiligung sowie die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Anfrage auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Ausweisung von Wohnbauland für die Grundstücke FlNr. 405/25 und 405/27, Gemarkung Heilsbronn; Beschluss über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Fa. Schmidt-Wohnbau aus Heilsbronn trat an die Stadt Heilsbronn heran mit einer Anfrage, ob die anliegend dargestellten Flächen grundsätzlich einer Bebauung zugeführt werden könnten.
Die Flächen befinden sich aktuell im baurechtlichen Außenbereich und sind grundsätzlich nicht erschlossen. Aus Sicht der Stadtverwaltung wäre daher für eine Bebauung ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich. Die Flächen befinden sich aktuell in Privatbesitz, sodass die Stadt Heilsbronn im Falle eines Angebotsbebauungsplanes nicht darauf hinwirken könnte, dass die Flächen nach Baugebietsausweisung auch bebaut werden. Es wäre daher ein Durchführungsvertrag erforderlich, in welchem sich die Vorhabenträgerin auch zur Verpflichtung der Bebauung binnen einer zu vereinbarenden Frist verpflichtet.
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn als Ackerflächen ausgewiesen. D.h. im Falle einer Baugebietsausweisung müsste auch der Flächennutzungsplan geändert werden (Entwicklungsgebot).
In anderen Bereichen des Stadtgebietes sind bereits Flächen im FNP als Wohnbauflächen ausgewiesen, die zukünftig einer Wohnbebauung zugeführt werden sollen (bspw. Lerchenbühlsiedlung).
Des Weiteren wäre ein möglicher Immissionskonflikt mit den ansässigen Gewerbebetrieben südlich der beiden Flächen zu lösen. Mit größeren Immissionsschutzeinrichtungen wäre zu rechnen.
Die Stadtverwaltung hält es grundsätzlich für möglich, ein Bauleitplanverfahren zur vorhabenbezogenen Aufstellung eines Bebauungsplanes einzuleiten. Die Entscheidung obliegt dem Stadtratsgremium.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dass die Angelegenheit zunächst im Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss vorgestellt und beraten werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Spendenaktion Kernfranken hilft Bad Münstereifel; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Auf Anregung aus der Kernfranken hätte eine Spende der Kommunen natürlich den besten Wiedererkennungswert, wenn auch der Verwendungszweck der Überweisung auf unsere Kommunale Allianz hinweist.
Es wird vorgeschlagen, folgenden Verwendungszweck für eine Spende an die Bürgerstiftung Bad Münstereifel anzugeben:
„Kernfranken unterstützt Bad Münstereifel Spende der Gemeinde / des Marktes / der Stadt N.N. als Teil der Kernfranken-Spendenaktion für Bad Münstereifel“
Kernfranken würde dann einen Brief verfassen, in dem man sich solidarisch mit Bad Münstereifel erkläret, kurz die Überlegungen darlegt, wie es zu der Spendenaktion kam und wie sich die unterschiedlichen Beträge zusammensetzen (20 Cent je Einwohner). Der Brief könnte dann am 20.10.2021  in der Mitgliederversammlung von allen Bürgermeister:innen unterzeichnet werden, durch Herrn Bgm. Erdel an die Bürgerstiftung übersendet werden und es könnte dann dazu eine Pressemitteilung herausgegeben werden.
Es gibt hierzu weitere örtliche Initiativen, die Hilfsgüter in die betroffenen Gebiete fahren.
1. Bgm. Pfeiffer begrüßt auch Frau Manuela Lang, die Hilfe für den ebenfalls schwer getroffenen Ort Schuld organisiert. Er denkt an, gegebenenfalls einen Mitarbeiter des Bauamtes zur Unterstützung zu entsenden. 

Beschluss

Die Stadt Heilsbronn beteiligt sich mit 20 ct. pro Einwohner an der Spendenaktion durch Kernfranken und ist mit der Vorgehensweise einverstanden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Änderung des Benutzungsverhältnisses der Stadtbücherei Heilsbronn; Erlass einer Benutzungs- und Hausordnung sowie einer Gebührenordnung für die Benutzung der Stadtbücherei Heilsbronn; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadt Heilsbronn betreibt die Stadtbücherei Heilsbronn als öffentliche Einrichtung. Die Benutzung der Stadtbücherei sowie die Gebührenerhebung für die Benutzung der Stadtbücherei werden per Satzung geregelt.
Der Bay. Komm. Prüfungsverband teilte im Rahmen seiner überörtlichen Rechnungsprüfung für die Jahre 2017 bis 2020 mit, dass die Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei nicht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes über Mindestinhalte kommunaler Abgabensatzungen entspricht. Es wird insofern angeregt, die Satzung zu überarbeiten.
Die Stadtverwaltung schlägt in diesem Zusammenhang vor, einen Systemwechsel vorzunehmen und anstelle der Benutzungs- und Gebührensatzung künftig eine Benutzungs- und Hausordnung sowie eine Gebührenordnung einzuführen.
Das Benutzungsverhältnis für die Benutzung der Stadtbücherei wäre dann nicht mehr öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich ausgestaltet.
Der anliegende Entwurf einer Benutzungs- und Hausordnung entspricht inhaltlich der bereits bestehenden Benutzungssatzung.
Soweit das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet bleibt, so wären den Nutzern Gebührenbescheide für die Nutzung der Bücherei auszustellen. Aus Sicht der Verwaltung wäre dies unnötig und umständlich. Im Falle der privat-rechtlichen Ausgestaltung könne für die Nutzung Rechnungen ausgestellt werden. Dies entspricht im Übrigen der langjährigen Praxis.
Die Nutzung der Stadtbücherei unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Im Zuge des Neuerlasses einer Gebührenordnung regt die Stadtverwaltung die Anhebung der Jahresgebühr für die Benutzung der Stadtbücherei von bisher 8,00 € auf künftig 10,00 € an.
Im Übrigen werden die bisherigen Gebührensätze unverändert übernommen.
Organisatorisch ergeben sich für die Stadtbücherei Heilsbronn sowie deren Nutzer keine Änderungen und den Anregungen des Komm. Prüfungsverbandes wird abgeholfen.

Beschluss 1

Die Satzung der Stadt Heilsbronn über die Benutzung der Stadtbücherei vom 01.01.2022 wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Satzung der Stadt Heilsbronn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei vom 23.02.2006 wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Stadt Heilsbronn erlässt anliegende Haus- und Benutzungsordnung für die Nutzung der Stadtbücherei Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Stadt Heilsbronn erlässt anliegende Gebührenordnung für die Benutzung der Stadtbücherei Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Beschaffung einer Industriewaschmaschine zur Reinigung der Feuerwehrschutzausrüstung am Standort Heilsbronn; Beratung und ggf. Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Am 6. April 2021 beantragte der 1. Kommandant der FFW Heilsbronn, Alexander Ulherr, eine Industriewaschmaschine für die Reinigung der Schutzkleidung aller Heilsbronner Feuerwehren. Am 29.04.2021 wurde im Haupt- und Finanzausschuss ein Betrag im Haushalt 2021 i. H. v. 16.000,- € hierfür aufgenommen, aber noch kein Kauf beschlossen.
Im Einsatz wird die persönliche Schutzausrüstung durch Rauchgas und andere gesundheitsschädliche Stoffe sowie durch Blut, Körperflüssigkeiten und Viren massiv kontaminiert. Der Wechsel der kontaminierten Kleidung an der Einsatzstelle hat oberste Priorität und ist sehr aufwendig. Um die verschmutzte Kleidung fachgerecht zur Reinigung nach Neuendettelsau in die Atemschutzwerkstatt zu bringen, ist es notwendig die kontaminierte Schutzkleidung nochmals auszupacken und anzufassen. Das Fahrzeug, das die Schutzkleidung nach Neuendettelsau bringt, muss danach auch desinfiziert und gewaschen werden. 
Dies bringt einen sehr hohen zeitlichen Aufwand mit sich. Die Wartezeit beträgt inzwischen 10-12 Tage, bis die Waschladung in Neuendettelsau abholbereit ist. An Wochenenden und Feiertagen ist keine Reinigung möglich. 
Der Verlauf der letzten 5 Jahre zeigt, dass die Einsätze immer mehr werden und somit auch die Kosten der Reinigung steigen. 
Es wurden Angebote bauartgleicher Waschmaschinen bei der Fa. Jahn (Gesamtbetrag i. H. v. 13.406,24 €) und bei der Fa. Miele (Gesamtbetrag i. H. v. 13.103,09 €) eingeholt.
Lieferung, Montage und Inbetriebnahme sind im Angebot der Fa. Miele i. H. v. 455,- € enthalten.
Im Angebot der Fa. Jahn sind die Montagekosten nicht enthalten. Die Waschmaschine muss aber von einem Fachmann angeschlossen und die Feuerwehrdienstleistenden eingewiesen werden. Die Maschine sollte nicht durch die FFW angeschlossen werden, da ansonsten die Gewährleistung im Falle eines Anschlussfehlers erlischt.
Laut der Fa. Miele sollten nasse Anzüge nicht zu lange bei der Trocknung hängen, da sonst das Innenmaterial beschädigt wird. Ein Trockner kann dafür Abhilfe schaffen; dadurch wäre auch die Reinigung von Masken möglich. Die Kosten für einen Trockner würden sich auf ca. 8.000,- € belaufen.
Die FFW Heilsbronn hat bereits angefragt, ob auch ein Trockner angeschafft werden kann. Aus Sicht der Verwaltung wäre es sinnvoll, auch ein Trockengerät anzuschaffen, um Personalaufwand und Raumbedarf einzugrenzen. Es wird vorgeschlagen, entsprechende Mittel im Haushalt 2022 vorzusehen und gesondert über eine Beschaffung zu beraten.
Die Verwaltung schlägt vor, den Ausgaberest in das Haushaltsjahr 2022 zu übertragen und bei der Haushaltsberatung 2022 den Ansatz entsprechend anzuheben, um einen Trockner zu beschaffen.

Beschluss

Das wirtschaftlichere Angebot der Firma Miele in Höhe von 13.103,09 € wird angenommen. Die Verwaltung wird mit der Beschaffung der Waschmaschine und eines Trockners beauftragt. Dadurch entstehende evtl. überplanmäßige Ausgaben werden hiermit genehmigt.
Stadtratsmitglied Engler war bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö 8
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8.1. Bekanntgabe - Bauverzögerungen Pumpwerk Müncherlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö 8.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 18.08.2021 wurde bereits über eine Bauzeitverzögerung der Tiefbaufirma und die Lieferschwierigkeiten der Gewerke Maschinenbau und Elektrotechnik informiert. Aufgrund der Rückmeldungen der letzten beiden Gewerke muss nun mit einer Fertigstellung Anfang 2022 gerechnet werden. 
Aufgrund der bewilligten Zuwendungen nach RZWas2018 können jedoch nur abgerechnete Leistungen bis Ende 2021 berücksichtigt werden. 
Die Möglichkeit eines Umstellungsantrages in das Förderprogramm RZWas2021 befindet sich derzeit noch in Prüfung. 
Dient zur Kenntnis.

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8.2. Öff. Bekanntgabe wegen Falkenstraße - hier z.B. Ablehnung Bau Zweifamilienhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö vorberatend 8.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Seitens des Landratsamtes liegt ein Schreiben, Eingang am 30.09.21, bei uns vor. Mit diesem Schreiben wurden wir informiert, dass ein dort geplantes Zweifamilienhaus aus Sicht des Landratsamtes bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.
Ich erwähne dies, da dieses Baubegehren wie auch andere öffentlich behandelt wurde, was man auch der Presse entnehmen kann.
Dient zur Kenntnis.

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8.3. Ehem. Brauereigelände

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö vorberatend 8.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
die Stadtverwaltung hat die Eigentümer der ehemaligen Brauerei und die Fraktionssprecher der Stadtratsfraktionen zu einem Gespräch wegen der ehemaligen Brauerei eingeladen. Das Gespräch fand statt. Über dessen Inhalt wünschen die Beteiligten Stillschweigen. Deshalb kann ich hierüber nicht berichten.
Dient zur Kenntnis.

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8.4. Städt. Restgrundstücke "An den Schwabachauen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö vorberatend 8.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Wegen der städtischen Restgrundstücke „An den Schwabachauen“ wird heute auch hinsichtlich der Preisfindungen in der nichtöffentlichen Stadtrat-Sitzung eine Behandlung stattfinden.
Dient zur Kenntnis.

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8.5. Bekanntgabe Jugendrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö 8.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

1.Bgm. Pfeiffer erteilt Stadtratsmitglied Böhm das Wort. In der 39. KW wurde im Arbeitskreis Jugendrat die Arbeit aufgenommen und es wurde ein Konzept für die nächsten Monate erstellt.
Dienst zur Kenntnis.

Datenstand vom 13.12.2021 09:47 Uhr