Datum: 16.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konventsaal Heilsbronn
Gremium: Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 11. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 09.02.2022
2 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
2.1 Bauvoranfrage Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Stellplatz, FlNr. 437/2 Gemarkung Heilsbronn, Grenzweg
2.2 Bauantrag Neubau Einfamilienhaus mit Garage, FlNr. 301/57 Gemarkung Heilsbronn, Baumgartenweg
2.3 Bauantrag Neubau einer Überdachung im Außenbereich vor der bestehenden Gaststätte, FlNr. 383 Gemarkung Heilsbronn, Neuendettelsauer Str. 38
2.4 Bauantrag Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses, FlNr. 157/6 Gemarkung Heilsbronn, Sommerkellerstraße 4
2.5 Bauantrag Neubau eines Carports, Sanierung der best. Garage, Errichtung einer Dachgaube und Stützwänden im Garten, FlNr. 255/3 Gemarkung Bonnhof, Höhenweg 5
2.6 Bauantrag Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses, FlNr. 24 Gemarkung Weiterndorf, Dorfstr. 7
2.7 Freistellungsverfahren Ausbau des kompletten Dachgeschosses und Errichten von 2 Gauben, FlNr. 292/3 Gemarkung Weißenbronn, Bergstr. 13
3 Wasserrad Markttriebendorf; Beschwerden über den unerlaubten Betrieb des Wasserrades; Beschluss über das weitere Vorgehen

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1. Niederschrift der 11. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 09.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Niederschrift der 11. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 09.02.2022 wird genehmigt.

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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 2
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2.1. Bauvoranfrage Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Stellplatz, FlNr. 437/2 Gemarkung Heilsbronn, Grenzweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Stellplatz auf der Fl.Nr. 437/2, Gemarkung Heilsbronn. Durch die Bauvoranfrage soll die Genehmigungsfähigkeit einer Wohnbebauung geklärt werden. 
Seitens der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich bereits im baurechtlichen Außenbereich und ist demnach gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Gemäß Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen. Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich grundsätzlich ausführen, dass der Innenbereich an der letzten Bebauung endet. Es liegt kein privilegiertes Vorhaben vor, sondern handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend haben wir eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Das Vorhaben widerspricht dem Wasserschutzrecht, da es im Bereich des Wasserschutzgebietes geplant ist. In den Schutzzonen I und II dürfen keine baulichen Anlagen errichtet oder erweitert werden.
Die Zufahrt ist gesichert, die erforderlichen Stellplätze werden durch die geplante Doppelgarage nachgewiesen. Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer liegen vor.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Stellplatz auf der Fl.Nr. 437/2 Gemarkung Heilsbronn wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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2.2. Bauantrag Neubau Einfamilienhaus mit Garage, FlNr. 301/57 Gemarkung Heilsbronn, Baumgartenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Flurnummer 301/57,Gemarkung Heilsbronn. 
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 15. Eine Behandlung im Freistellungsverfahren ist nicht möglich, da nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden. 
Zu folgenden Festsetzungen wurden Befreiungen beantragt:
  1. Standort der Garage außerhalb der vorgegebenen Fläche für Garagen einschließlich Zufahrten
  2. Dachform der Garage
Gemäß Bebauungsplan an der Ostgrenze des Grundstücks – beantragt im Nordosten des Grundstücks damit im Westen und Süden Gartenfläche zur Verfügung steht. Geplant ist eine Fertiggarage mit geringer Dachneigung.
  1. Firstrichtung 
  2. Dachneigung
  3. Dachform
Gemäß Bebauungsplan sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 – 32 Grad vorgesehen, die vorgeschriebene west-östliche Firstrichtung für die Gebäudestellung ist maßgebend.
Beantragt wurde ein Walmdach mit einer Dachneigung von 20 Grad, es entsteht ein kleiner First der entgegengesetzt der vorgegebenen Firstrichtung liegt.
  1. Farbe und Art der Dacheindeckung
Gemäß Bebauungsplan Dachziegel im Farbton rot/rotbraun – beantragt wurden anthrazitfarbene Betondachsteine. Eine Solar- oder Photovoltaikanlage würde sich nach Meinung der Bauherren besser integrieren.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Bisher wurden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Befreiungen erteilt. Aus Sicht der Bauverwaltung werden Grundzüge der Planung berührt, die Abweichungen sind städtebaulich nicht vertretbar.
Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer sind nicht vollständig. Die Grundstückseigentümer des im Norden liegenden Grundstücks haben nicht unterschrieben.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Eine abschließende Bewertung obliegt dem Landratsamt Ansbach.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Flurnummer 301/57,Gemarkung Heilsbronn wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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2.3. Bauantrag Neubau einer Überdachung im Außenbereich vor der bestehenden Gaststätte, FlNr. 383 Gemarkung Heilsbronn, Neuendettelsauer Str. 38

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 2.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau einer Überdachung im Außenbereich vor der bestehenden Gaststätte auf Flurnummer 383, Gemarkung Heilsbronn
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. 
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Neubau einer Überdachung im Außenbereich vor der bestehenden Gaststätte auf Flurnummer 383, Gemarkung Heilsbronn wird erteilt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.4. Bauantrag Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses, FlNr. 157/6 Gemarkung Heilsbronn, Sommerkellerstraße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö beschliessend 2.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf Flurnummer 157/6, Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird zwar die Grundflächenzahl aufgrund des geplanten Anbaus analog der BauNVO überschritten. Im Innenbereich ist jedoch in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher fügt sich das geplante Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. 
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind nicht vollständig, jedoch hat der direkt angrenzende Nachbar unterschrieben.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.
Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf Flurnummer 157/6, Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.5. Bauantrag Neubau eines Carports, Sanierung der best. Garage, Errichtung einer Dachgaube und Stützwänden im Garten, FlNr. 255/3 Gemarkung Bonnhof, Höhenweg 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 2.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Carports, die Sanierung der bestehenden Garage, die Errichtung einer Dachgaube und die Errichtung von Stützwänden im Garten auf Flurnummer 255/5,Gemarkung Bonnhof. 
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 3. Eine Behandlung im Freistellungsverfahren ist nicht möglich, da folgende Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß dem eingereichten Bauantrag nicht eingehalten werden. 
  • Standort des zusätzlich geplanten Carports außerhalb der vorgegebenen Fläche für Garagen
  • Errichtung einer Dachgaube, laut Bebauungsplan nicht zulässig
Grundsätzlich wären beide Vorhaben verfahrensfrei, da sie jedoch nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten, sind Befreiungen erforderlich. Diese Anträge liegen dem Bauantrag nicht bei, werden jedoch nach Rücksprache mit dem Entwurfsverfasser nachgereicht (Stand 08.03.2022):
Folgende Anträge auf isolierte Befreiung mit Begründung gingen 11.03.2022 ein:
  • Standort Carport: die vorhandene Garage ist nur eine Einfachgarage, Carport ist zur Schaffung weiterer Stellplätze erforderlich
  • Wie nun im gestellten Antrag ersichtlich, handelt es sich nicht – wie im Bauantrag beschrieben - um eine Dachgaube, sondern um eine Änderung der Dachform. Das Walmdach des Anbaus wird abgebaut und ein flachgeneigtes Schleppdach angebaut, sodass für diesen Bereich ein Vollgeschoss entsteht. Da diese Veränderung zur straßenabgewandten Seite erfolgt, wird das Straßenbild nicht beeinträchtigt.
  • Zusätzlich wird nun eine isolierte Befreiung für den Zaun beantragt. Laut Bebauungsplan wäre dieser in Holz auszuführen, geplant ist ein langlebiger Metallzaun in filigraner Ausführung. 
Die Abweichungen sind aus Sicht der Bauverwaltung städtebaulich vertretbar ist und Grundzüge der Planung nicht berührt.
Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer liegen nicht vollständig vor. 
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Neubau eines Carports, Sanierung der bestehenden Garage, Errichtung einer Dachgaube und Errichtung von Stützwänden im Garten auf Flurnummer 255/5,Gemarkung Bonnhof wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2.6. Bauantrag Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses, FlNr. 24 Gemarkung Weiterndorf, Dorfstr. 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 2.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Flurnummer 24, Gemarkung Weiterndorf
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Es sind sieben Wohnungen auf einer Grundfläche von 18,31 m x 15,31 m und einer Gesamthöhe von 12,61 m sowie Abstellräume mit einer Grundfläche von 18,48 m x 2,99 m geplant.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Umgebung weißt eine uneinheitliche Nutzung auf, einen Baukörper in der geplanten Größe gibt es jedoch nicht im direkten Umfeld. Aus Sicht der Verwaltung wird das Vorhaben dennoch als tolerierbar und in die Umgebung einfügend gesehen.
Die Abstellräume sind als Grenzbebauung mit einer Länge von 18,48 m geplant. Eine Abstandsflächenübernahme liegt dem Vorhaben nicht bei. Eigentümer des benachbarten Grundstücks ist zwar der Antragsteller, dennoch ist diese erforderlich. Eine Würdigung hierzu obliegt dem Landratsamt.
Die Erschließung ist gesichert. Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Von den erforderlichen 14 Stellplätze für Pkw´s werden 16 Stellplätze nachgewiesen, ebenso die erforderlichen 18 Fahrradabstellplätze.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Flurnummer 24, Gemarkung Weiterndorf wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.7. Freistellungsverfahren Ausbau des kompletten Dachgeschosses und Errichten von 2 Gauben, FlNr. 292/3 Gemarkung Weißenbronn, Bergstr. 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 2.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Ausbau des kompletten Dachgeschosses und die Errichtung von zwei Gauben auf Flurnummer 292/3, Gemarkung Weißenbronn
Von der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Durch die BayBO-Novelle gilt die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung auch für Bauvorhaben, die nicht in einem Bebauungsplangebiet liegen, sondern im beplanten Innenbereich und die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben betreffen (Art. 58 Abs. 2 BayBO).
Da es für diesen Bereich keinen Bebauungsplan gibt, ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. 
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, dem Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zuzustimmen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss stimmt dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Bauvorhaben Ausbau des kompletten Dachgeschosses und die Errichtung von zwei Gauben auf Flurnummer 292/3, Gemarkung Weißenbronn zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Wasserrad Markttriebendorf; Beschwerden über den unerlaubten Betrieb des Wasserrades; Beschluss über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadt Heilsbronn betreibt in Markttriebendorf ein Wasserschöpfrad, durch welches Wasser aus dem Triebendorfer Graben dem Löschweiher Markttriebendorf zugeführt. Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 31.05.2006 wurde die Errichtung des Schöpfrades beschlossen und darüber hinaus festgelegt, dass die Stadt Heilsbronn die seinerzeitigen Kosten (ca. 1.800 €) anlässlich der 700-Jahrfeier Markttriebendorfes übernimmt. Anlass für die Errichtung des Schöpfrades waren Mitteilungen der betroffenen Feuerwehr Betzendorf-Markttriebendorf, dass der dortige Löschweiher regelmäßig Wasser verliere und gegengewirkt werden müsste.
Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde die Sach- und Rechtslage neuerdings überprüft und dabei festgestellt, dass der Betrieb des Wasserrades grundsätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfte. Nachdem eine entsprechende Genehmigung nicht vorliegt, wäre diese nachträglich zu beantragen.
Das Wasserwirtschaftamt Ansbach, welches den Vorgang in Abstimmung mit der Bauverwaltung eng begleitet, teilte bereits vorab mit, dass im Falle einer wasserrechtlichen Genehmigung die Auflage erteilt würde, dass die Durchgängigkeit an der Sohle des Gewässers für Kleinstlebewesen gewährleistet werden müsse. Hierfür wäre ein Wanderkorridor von mind. 10 cm an der Sohle des Schöpfrades einzuhalten. In diesem Bereich ist ein Schöpfen des Wasserrades unzulässig. Erforderlichenfalls wäre das Wasserrades höher zu setzen.
Nach Einschätzung der Stadtverwaltung wäre ein Höhersetzen nicht möglich, da durch den niedrigen Wasserstand das Wasserrad dann kaum mehr Wasser dem Löschweiher zuführen könnte. Demnach blieben lediglich die Stillegung bzw. der Abbau des Wasserrades. Bis zur Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis wurde durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach der Betrieb des Wasserrades vorübergehend untersagt.
Für die Arbeiten zum Höhersetzen werden Kosten in Höhe von 2.000 € - 3.000 € durch die Bauverwaltung geschätzt.
Nachdem insofern keine technische und gleichzeitig rechtskonforme Lösung gefunden werden kann, rät die Stadtverwaltung bedauerlicherweise zur Stillegung bzw. zum Abbau des Wasserrades. Nach Mitteilung des Wasserversorgers wäre die notwendige Löschwasserversorgung auch über das Ortswassernetz gewährleistet, sodass für den Löschweiher keine brandschutzrechtliche Notwendigkeit mehr besteht und dieser die Löscharbeiten lediglich unterstützt.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss beschließt, das Wasserschöpfrad in Markttriebendorf zur Speisung des Löschweihers außer Betrieb zu nehmen, da ein Weiterbetrieb unter den vorliegenden Rahmenbedingungen nicht sinnvoll ist. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen, den Wasserstand des Löschweihers möglichst konstant zu halten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

Datenstand vom 11.04.2022 13:34 Uhr