Datum: 26.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konventsaal Heilsbronn
Gremium: Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Besichtigung städtischer Baumaßnahmen - Sanierung der Umkleideräume GS-Turnhalle
2 Niederschrift der 18. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaauschusses vom 21.09.2022
3 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
3.1 Bauvoranfrage Neubau einer Lagerhalle, FlNr. 405/43 Gemarkung Heilsbronn, Weißenbronner Str. 24
3.2 Bauvoranfrage Ausbau des best. Daches, FlNr. 404/23 Gemarkung Heilsbronn, Weißenbronner Str. 24
3.3 Tektur Erweiterung Discountermarkt im Einkaufszentrum Heilsbronn, FlNr. 294/6 Gemarkung Heilsbronn, Fürther Str. 40
3.4 Bauantrag; Errichtung eines Vordachs auf FlNr. 312/10, Gemarkung Heilsbronn
3.5 Bauantrag Umnutzung/Umbau ehemaliger Laden zu einer Wohnung, FlNr. 398/2 Gemarkung Heilsbronn, Weißenbronner Str. 6
3.6 Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf FlNr. 290/3, Gemarkung Weißenbronn
3.7 Baunantrag Neubau eines Einfamilienhauses auf Grundstück FlNr. 27/1, Gemarkung Betzendorf

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1. Besichtigung städtischer Baumaßnahmen - Sanierung der Umkleideräume GS-Turnhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Ausschussmitglieder führen eine Begehung der städtischen Baumaßnahme – Sanierung der Umkleideräume der GS-Turnhalle durch.
Herr Bießmann führt die Mitglieder durch die Baustelle und beschreibt Ihnen die einzelnen Bauabschnitte und den aktuellen Stand der Baumaßnahme.
Auch besteht die Möglichkeit für die Ausschussmitglieder Fragen zu stellen. Hierbei wird insbesondere auf die Finanzierung der Maßnahme und die Nutzung der Halle eingegangen.
Des Weiteren wurde die aktuelle Kostenentwicklung mit rund 700 T€ (ohne Fußbodenheizung) und die Bauzeitverlängerung, Baustellenende aufgrund unterschiedlicher Verzögerungen voraussichtlich nicht vor Ende 2022, bekannt gegeben. 

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2. Niederschrift der 18. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaauschusses vom 21.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Da die Niederschrift der 18. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 21.09.2022 den Ausschussmitgliedern, im Vorlauf zur Sitzung, nicht zur Verfügung stand, wird die Beschlussfassung über die Genehmigung dieser Niederschrift auf die 20. öffentliche Sitzung des  Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss vertagt.

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3. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö 3
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3.1. Bauvoranfrage Neubau einer Lagerhalle, FlNr. 405/43 Gemarkung Heilsbronn, Weißenbronner Str. 24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau einer Lagerhalle auf Fl.-Nr. 405/43 Gemarkung Heilsbronn. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt: 
Die am 13.04.2022 eingereichte Bauvoranfrage wurde mit Schreiben vom 23.05.2022 an den Antragsteller aufgrund unvollständiger Antragsunterlagen zurückgesandt. Der Antragsteller reichte am 29.08.2022 eine Skizze sowie Erläuterungen über die geplante Lagerhalle nach. 
Der Antragsteller plant die Errichtung einer Lagerhalle auf einer Grundfläche von 10,02 m x 16,015 m. In der Lagerhalle sollen abgetrennt Fahrzeuge wie Wohnmobil und Boot untergestellt werden. Der Großteil der Halle ist Angabe gemäß für die gewerbliche Nutzung des Vaters geplant. Es sollen Kühlräume für erlegtes und zerlegtes Wild sowie ein Verkaufsraum für den gewerblich angemeldeten Wildbretverkauf entstehen. Nach den zeichnerischen Darstellungen werden 74,88 m² der Lagerhalle zur Unterstellung von Boot und Wohnmobil und insgesamt 66,81 m² für die Zerlegung, Kühlung und den Verkauf des Wilds verwendet, d.h. der überwiegende Teil der Fläche entgegen der Angabe nicht zur gewerblichen Nutzung genutzt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 2-1 „nordöstlich Mausendorfer Weg“. Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden jedoch nicht alle eingehalten.
Gemäß Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 30 – 48 Grad vorgeschrieben – geplant sind 10 Grad Dachneigung. Ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt nicht bei. Dieser ist im Rahmen der Bauvoranfrage allerdings auch nicht erforderlich.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn wie auch dem zugrundeliegenden Bebauungsplan ist dieser Bereich als Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 6 der Baunutzungsverordnung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Hierzu könnte der Verkauf von Wildbret als sonstiger Gewerbebetrieb zählen.
Der Mischgebietscharakter des Bebauungsplangebietes kann nur eingehalten werden, wenn mindestens 20 % der (möglichen) Bebauung gewerblich genutzt würde.
Für das Baugrundstück wurde bereits im Jahre 2020 ein Antrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses eingereicht. Dieser wurde durch den Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss in seiner Sitzung am 07.10.2020 mehrheitlich und durch das Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 28.09.2021 abgelehnt. Das Landratsamt Ansbach hat die Ablehnung mit dem nicht mehr gewahrten Mischgebietscharakter des Bebauungsplangebietes im Falle einer Realisierung des Wohnbauvorhabens begründet. Das Schreiben wurde in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 27.10.2021 bekanntgegeben.
Nach der Berechnung des Landratsamtes Ansbach wäre derzeit noch eine gewerbliche Bebauung innerhalb des Mischgebietes von ca. 22 % möglich. Sollte sich auf dem Baugrundstück des Antragstellers keine gewerbliche Nutzung realisieren, so wäre nur noch eine gewerbliche Bebauung von insgesamt ca. 18 % möglich. Eine Unterschreitung von 20 % der möglichen gewerblichen Bebauung ist nicht zulässig (s.o.).
Nachdem die detaillierte Berechnung der Grundflächen durch das Landratsamt Ansbach der Stadtverwaltung nicht vorliegt, kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang (in qm) eine Wohnbebauung noch als möglich erachtet wird.
Die Erschließung des Vorhabens wäre gesichert.
Anhand der bisherigen Handhabung des LRA Ansbach im dortigen Bebauungsplangebiet und in Kenntnis, dass wohl noch Prozentpunkte für Wohnbebauung zur Verfügung stehen, schlägt die Stadtverwaltung vor, da aus der Berechnung des Landratsamtes Ansbach nicht hervorgeht, welche konkrete Grundfläche (in qm) noch realisiert werden kann, dem Baubegehren zuzustimmen.
Das Landratsamt Ansbach wird die Unterlagen entsprechend prüfen und in die neuerlich durchzuführende Flächenberechnung einfließen lassen müssen.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind nicht vollständig. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zu Bauvorhaben Neubau einer Lagerhalle auf Fl.-Nr. 405/43 Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.2. Bauvoranfrage Ausbau des best. Daches, FlNr. 404/23 Gemarkung Heilsbronn, Weißenbronner Str. 24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Ausbau des bestehenden Daches auf Fl.-Nr. 404/23 Gemarkung Heilsbronn. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) geklärt werden.
Auf die Vormerkung zum vorangehenden Tagesordnungspunkt wird zunächst inhaltlich verwiesen.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt: 
Der Antragsteller plant eine Nutzungsänderung. Das bestehende Dachgeschoss soll zum Wohnraum umgebaut werden. Der Ausbau soll mit Dachgauben und Dachflächenfenstern versehen werden. Mit Bauantrag aus dem Jahre 2004 wurde das Dachgeschoss als Abstellraum genehmigt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 2-1 „“nordöstlich Mausendorfer Weg“. Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß Bebauungsplan sind Dachaufbauten (Gauben) unter gewissen Ausführungsbestimmungen zugelassen. Aufgrund der Baunovelle wäre nach Art. 58 Abs. 2 BayBO die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben ebenfalls genehmigungsfrei gestellt, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Jedoch liegt in diesem Baugebiet eine einzelfallbezogene Unzulässigkeit nach § 15 BauNVO vor. Demnach sind die baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn ist dieser Bereich als Mischgebiet festgesetzt. 
Auf die Vormerkung zum vorangehenden Tagesordnungspunkt wird hierzu verwiesen. 
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke liegen vor. Die Erschließung wäre gesichert.
Die nach Satzung erforderlichen zwei Stellplätze werden nicht nachgewiesen, diese wären im Rahmen eines Bauantrages nachzuweisen.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, da eine weitere Wohnbebauung innerhalb des Mischgebietes nach den Ausführungen des Landratsamtes Ansbach mit Schreiben vom 28.09.2021 wohl noch möglich wäre, allerdings die Flächenberechnung der Stadtverwaltung nicht detailliert vorliegt und daher der genaue Umfang der noch möglichen Wohnbebauung abschließend eingeschätzt werden kann.
Das Landratsamt Ansbach wird die Flächenberechnung neuerlich durchführen und die beantragten Flächen darin einfließen lassen müssen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Ausbau des bestehenden Daches auf Fl.Nr. 404/23, Gemarkung Heilsbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.3. Tektur Erweiterung Discountermarkt im Einkaufszentrum Heilsbronn, FlNr. 294/6 Gemarkung Heilsbronn, Fürther Str. 40

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant die Tektur zur Erweiterung des Discountmarkt im Einkaufszentrum Heilsbronn, Fürther Straße 40 auf Fl.Nr. 294/4, Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des Discountmarkts wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 21.07.2021 erteilt und das Vorhaben durch das Landratsamt mit Bescheid vom 02.05.2022 bewilligt.
Anders als in den bereits genehmigten Unterlagen wird nun beabsichtigt, den entlang der Fürther Straße vorhandenen Gehweg nicht zu verlegen. Die Tektur beinhaltet folgende Änderungen:
  • Zufahrt Anlieferung wurde geändert
  • die Ausfahrt (Anschluss an öffentliche Straße/ Gehsteig) wurde verbreitert, die Schleppkurve angepasst
  • die Verlegung des öffentlichen Gehsteigs muss dadurch nicht versetzt, auf privaten Grund verschoben werden
  • es wurde im Bereich der Zu-Ausfahrt der Gehsteig abgesenkt.
Aufgrund der eingereichten Änderungen fand eine erneute Verkehrsschau zusammen mit der Polizeiinspektion Heilsbronn und der Antragstellerin statt. 
Die Polizeiinspektion teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass aus polizeifachlicher Sicht gegen die dargelegte Ein-/Ausfahrt keine Einwendungen bestehen.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur des Bauvorhabens Erweiterung Discountmarkt im Einkaufszentrum Heilsbronn, Fürther Straße 40 auf Fl.Nr. 294/4, Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.4. Bauantrag; Errichtung eines Vordachs auf FlNr. 312/10, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Bauantragsteller beantragt die nachträgliche Genehmigung für die Errichtung eines Vordachs auf Flurnummer 312/10 Gemarkung Heilsbronn
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Der Bauantrag auf nachträgliche Genehmigung ging beim Landratsamt direkt ein und wurde mit der Bitte um Prüfung, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann an die Stadt Heilsbronn weitergeleitet. Laut Bauunterlagen war das Vordach beim Erwerb des Anwesens bereits errichtet. Nachträglich genehmigt werden soll ein Vordach in der Größe von 6,0 m x 5,07 bzw. 6,5 m vor der Garage. 
Aufgrund der Größe handelt sich um kein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 BayBO.
Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. 
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke wurden erteilt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag nachträgliche Genehmigung für die Errichtung eines Vordachs auf Flurnummer 312/10 Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.5. Bauantrag Umnutzung/Umbau ehemaliger Laden zu einer Wohnung, FlNr. 398/2 Gemarkung Heilsbronn, Weißenbronner Str. 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant die Umnutzung/ Umbau eines ehemaligen Ladens zu einer Wohnung auf Flurnummer 398/2 Gemarkung Heilsbronn
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Durch den Umbau ergibt sich eine Nutzungsänderung. Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Das umzunutzende Flachdachgebäude schließt an ein bestehendes Wohnhaus an. Das geplante Bauvorhaben fügt sich in das Umfeld ein. 
Die Erschließung des Grundstücks ist durch die bereits vorhandene Wohnbebauung gesichert. Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig. Die nach Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze werden nachgewiesen.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben die Umnutzung/ Umbau eines ehemaligen Ladens zu einer Wohnung auf Flurnummer 398/2 Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.6. Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf FlNr. 290/3, Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Flurnummer 290/3, Gemarkung Weißenbronn
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Geplant ist ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 8,22 m x 9,5 m und anschließender Doppelgarage. Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. 
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Flurnummer 290/3, Gemarkung Weißenbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.7. Baunantrag Neubau eines Einfamilienhauses auf Grundstück FlNr. 27/1, Gemarkung Betzendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses auf Flurnummer 27/1, Gemarkung Betzendorf
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Geplant ist ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 11,84 m x 9,74 m und anschließendem Stellplatz /Fertiggarage. Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. 
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Errichtung eines Einfamilienhauses auf Flurnummer 27/1, Gemarkung Betzendorf wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2022 15:59 Uhr