Datum: 18.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konventsaal Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:57 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Niederschrift der 41. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 15.11.2022; Anerkennung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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1 |
Beschluss
Gegen die Niederschrift der 41. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 15.11.2022 bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2. Niederschrift der 42. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 30.11.2022; Anerkennung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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2 |
Beschluss
Gegen die Niederschrift der 42. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 30.11.2022 bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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3. Bauvoranfrage
Neubau Batteriespeicheranlage mit eigenem Umspannwerk, FlNr. 116 Gemarkung Höfstetten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Errichtung einer Batteriespeicheranlage mit eigenem Umspannwerk auf der FlNr. 116 Gemarkung Höfstetten.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu Folgendes angemerkt:
Das Vorhaben befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes und auch nicht im Innenbereich. Somit befindet sich das Vorhaben im Außenbereich.
Der Flächennutzungsplan sieht keine bestimmte Nutzung für diesen Bereich vor.
Im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient.
Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen und die Erschließung ist ausreichend gesichert.
Ebenso dient eine Batteriespeicheranlage der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität.
Eine Stellungnahme durch den bayerischen Gemeindetag hat die Verwaltung angefragt. Fernmündlich teilte dieser mit, dass auch der Gemeindetag von einer Privilegierung ausgeht. Eine schriftliche Stellungnahme steht jedoch noch aus, da eine Rückmeldung durch das Staatsministerium für Bau abgewartet werden soll.
Die Unterschriften benachbarter Grundstücke liegen nicht vor. Im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid kann von einer Nachbarschaftsbeteiligung abgesehen werden.
Die Antragstellerin stellt sicher, dass durch ihre Anlage und den Betrieb keine umweltbelastende Auswirkungen stattfinden.
Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss fasste in seiner heutigen Sitzung folgenden Empfehlungsbeschluss für den Stadtrat: „ Der Stadtrat Heilsbronn erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zum Neubau einer Batteriespeicheranlage mit eigenem Umspannwerk auf dem Grundstück mit der FlNr. 116 Gemarkung Höfstetten“
Beschluss
Der Stadtrat Heilsbronn erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zum Neubau einer Batteriespeicheranlage mit eigenem Umspannwerk auf dem Grundstück mit der FlNr. 116 Gemarkung Höfstetten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes zur Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. B 40 "Nördlich der Ansbacher Straße / Hirschlachstraße - Erweiterung des Baugebietes Am Sonnenfeld" zwischen Ansbacher Straße und Am Sonnenfeld; Bebauungsplan Nr. B 40 I
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Stadt Heilsbronn hat in den Jahren 2011 bis 2015 das Bauleitplanverfahren zur Ausweisung des Baugebietes Nr. B 40 „Nördlich der Ansbacher Straße / Hirschlachstraße – Erweiterung des Baugebietes Am Sonnenfeld“ durchgeführt. Der Bebauungsplan trat am 12.02.2015 in Kraft (Planblatt s. Anl.).
Die seinerzeitige Ausweisung war insbesondere deswegen zeitlich erforderlich, da die Trinkwasserschutzgebietsverordnung, die die Trinkwassergewinnung der Stadt bzw. Stadtwerke Heilsbronn schützt, nur bis zwei Jahre nach deren Inkrafttreten die Ausweisung von Baugebieten innerhalb der Schutzzonen zulässt. Um der zeitlichen Vorgabe zu entsprechen, wurde die Planung des Baugebietes B 40 daher vorrangig durchgeführt.
Ausgangslage
Im Bereich der Ansbacher Straße liegt bereits seit vielen Jahrzehnten ein eklatanter städtebaulicher Missstand vor, da ein Industriegebiet (GI) unmittelbar an ein Wohngebiet (Hirschlachstraße, WA) angrenzt. Die durch die industrielle Nutzung unmittelbar und mittelbar ausgehenden Immissionen auf die Wohnbebauung sind nicht gebietsverträglich. Es wurde bereits in den 1980er Jahren festgestellt und dokumentiert, dass eine gebietsverträgliche Entwicklung forciert werden soll. Allerdings besteht für den ansässigen produzierenden Industriebetrieb Bestandschutz. Bei seinerzeitiger Errichtung des Betriebes (1970er Jahre) waren einerseits die Wohnbauentwicklung noch nicht derart nahe an den Betrieb herangerückt und andererseits die Immissionsschutzauflagen nicht derart ausgeprägt, was auch der dortige Betrieb und die Stadtverwaltung erkannten und weswegen eine erste Auslagerung in die Gutenbergstraße erfolgte.
Dem damaligen Inhaber war bekannt, dass dort ein städtebaulicher Missstand aufgehoben werden muss und er nur Bestandsschutz genießen kann bis dieser behoben wird. Deshalb wurde eine erste Auslagerung bzw. Erweiterung des Betriebes in Heilsbronn in der Gutenbergstraße vorgenommen.
Bereits durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 40 wurde dem im ersten Ansatz Rechnung getragen. Die derzeitige Lagerfläche des Betriebes wurde in ein Mischgebiet (MI) umgewandelt, gleichzeitig jedoch der Bestandschutz im Bebauungsplan festgehalten.
Die Stadtverwaltung schlägt deshalb dem Stadtrat vor, sich mit dieser Thematik auseinander zu setzen und möglichst den städtebaulichen Missstand zu beseitigen, unabhängig davon, dass nun ein Insolvenzverfahren für den dortigen Industriebetrieb eröffnet wurde.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der auch den im Bebauungsplan Nr. B 12 IV (s. Anl.) seit 1973 als Industriegebiet ausgewiesenen Bereich umfasst, ist für eine zielführende, städtebauliche Entwicklung erforderlich.
Künftige Wohnbauentwicklung
Aus vielerlei Gründen wäre es vorteilhaft, die Wohnbauentwicklung zwischen der Ansbacher Straße/Hirschlachstraße bis zum Baugebiet „Am Sonnenfeld“ möglichst von Ost nach West durchzuführen. Beispielsweise wäre es auch denkbar, zunächst den neu zu überplanenden Bereich zu erschließen (ggf. teilweise) und erst im Anschluss den bereits ausgewiesenen Bereich (Nr. B 40, s. Anl.) zu realisieren. Dies wäre nicht nur eine Realisierung von Innen nach Außen, sondern hätte auch zur Folge, dass zunächst diejenigen Flächen, die nicht innerhalb der Wasserschutzgebietszone III liegen, der Wohnbauentwicklung zugeführt werden könnten. Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung wären dann für diesen Bereich nicht anzuwenden, wodurch sich auch geringere Auflagen für Bauherrn ergäben.
Auch wäre es aus Sicht der Stadtverwaltung nicht günstig, den durch die gesamte Wohnbauentwicklung entstehenden Verkehr über das Baugebiet „Am Sonnenfeld“ oder durch das Wohnbaugebiet in der Hirschlachstraße auf die Ansbacher Straße zu führen. Durch die (relativ geringe) Überarbeitung auch des bestehenden Bebauungsplanes Nr. B 40 könnte auch die Erschließung über den neu errichteten Kreisverkehr in der Ansbacher Straße Höhe Aldi/REWE sinnvoll umgeplant werden. Das Kreisverkehrsbauwerk war bereits im Bebauungsplan Nr. B 40 als Lösung des entstehenden Verkehrsengpasses vorgesehen. Als Umsetzung soll zwischen dem Aldi-Markt und dem ehem. REWE-Gebäude zukünftig eine Straße zur Erschließung des dortigen Gebietes errichtet werden. Diese Erschließung soll nicht aufgegeben, sondern lediglich neu konzipiert werden.
Bestehendes Industriegebiet
Im Bereich des noch bestehenden Industriegebietes und des Mischgebietes (derz. Lagerfläche) könnte eine Ausweisung eines sog. urbanen Gebietes (MU) erfolgen. Sinnvoll wäre dort dann auch eine Steuerung des gewerblichen Nutzungsanteils im Bebauungsplan. In jedem Falle kann das bestehende Industriegebiet nicht als Nutzungsform aufrechterhalten werden, s.o.
Planungsentwurf / Aufstellungsbeschluss
Der Sitzungsvorlage liegt bereits eine vom IB Christofori und Partner erstellte Planskizze bei, die den Planumgriff des beabsichtigten Bebauungsplangebietes darstellt. Die genaue Nutzungskonzeption und ein erster Planungsentwurf, der im Rahmen einer Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses beraten werden kann, wäre erst nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses zu beauftragen.
Sobald die notwendigen Vorarbeiten erledigt sind, kann dann eine Vorberatung der Planung im Rahmen einer Ausschusssitzung erfolgen und erst im Anschluss hieran können ggf. weitere Verfahrensschritte eingeleitet und/oder beschlossen werden.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 40 I „Erweiterung des Baugebietes Am Sonnenfeld" zwischen Ansbacher Straße und Am Sonnenfeld“ für die in der Anlage dargestellten Grundstücke der Gemarkung Heilsbronn.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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5. Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur vorhabenbezogenen Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück FlNr. 350, Gemarkung Heilsbronn; Beschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mit Schreiben vom 25.11.2022, eingegangen bei der Stadt Heilsbronn am 30.11.2022 (s. Anlage) beantragt die Fa. Schmidt Wohnbau GmbH die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück FlNr. 350, Gemarkung Heilsbronn (Lageplan s. Anlage) im Bereich der Neuendettelsauer Straße.
Hintergrund
Für das betreffende Grundstück und das im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte Bauvorhaben wurden bereits mehrere Bauvoranfragen und zuletzt ein Bauantrag für die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern samt Tiefgarage eingereicht. Das gemeindliche Einvernehmen zum letzten Bauantrag wurde in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses am 11.05.2022 erteilt. Zu einer Tektur der Planung wurde in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses am 21.09.2022 das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da zwischenzeitlich ein Schreiben des Landratsamtes Ansbach v. 15.09.2022 vorliegt, in dem ausgeführt wird, dass das Landratsamt Ansbach (Untere Bauaufsichtsbehörde) das Vorhaben nicht für genehmigungsfähig erachtet. Das Schreiben wurde zur Sitzung am 21.09.2022 den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt.
Nachdem für das betreffende Grundstück weit überwiegend eine baurechtliche Außenbereichslage nach § 35 BauGB angenommen wird, beabsichtigt das Landratsamt Ansbach, eine Baugenehmigung zu versagen. Selbst im Falle einer Innenbereichslage wäre das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Nach zwischenzeitlich erfolgten Gesprächen mit der Stadtverwaltung und dem Landratsamt Ansbach (ohne Teilnahme der Stadt Heilsbronn) beantragt die Antragstellerin nunmehr die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um damit für das Vorhaben Baurecht schaffen zu können und die bereits beantragten Mehrfamilienhäuser wie beantragt errichten zu können.
Stellungnahme der Verwaltung
Nachdem im Antragsschreiben vom 25.11.2022 ausgeführt wird, das betreffende Grundstück (FlNr. 350, Gem. Heilsbronn) befinde sich im baurechtlichen Innenbereich, wurde zunächst eine klarstellende Rückmeldung des Landratsamtes Ansbach eingeholt, da die Aussage nicht im Einklang mit den Ausführungen im Schreiben vom 15.09.2022 stehen. Das Landratsamt Ansbach teilte hierzu mit, dass man dort weiterhin von einer Außenbereichslage des Grundstückes ausgehe und die Ausführungen im Schreiben der Antragstellerin vom 25.11.2022 nicht zutreffend wären.
Im Schreiben des Landratsamtes Ansbach vom 15.09.2022 werden zusätzlich neben der baurechtlichen Außenbereichslage auch weitere baurechtliche Hinderungsgründe aufgeführt:
Naturschutzrechtliche Belange wären beeinträchtigt und müssten im Rahmen einer Bauleitplanung berücksichtigt und gewichtet werden.
Zudem wird ausgeführt, dass die abwassermäßige Erschließung (bekanntes Problem) durch das Landratsamt Ansbach bislang nicht abschließend geprüft wurde. In dem Bauantrag, welchem durch den Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss zugestimmt wurde (11.05.2022) wurden Abwasserrückhaltemaßnahmen auf dem Baugrundstück dargestellt, die durch das Landratsamt Ansbach nicht näher beleuchtet wurden.
Ebenfalls wird dem Bauvorhaben gewichtig entgegengehalten, dass östlich angrenzend ein alteingesessener landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb mit Pensionspferdehaltung geführt wird. Erforderliche Immissionsgutachten wurden nach Einschätzung des AELF Ansbach bislang nicht ausreichend vorgelegt. Durch die beantragte und beabsichtigte Bebauung wird der landwirtschaftliche Betrieb durch die Bebauung massiv beeinträchtigt und in seiner Entwicklung eingeschränkt.
Eine abschließende Prüfung ist lt. Schreiben des Landratsamtes Ansbach v. 15.09.2022 deshalb durch das SG 44, Technischer Umweltschutz, bislang noch nicht erfolgt, da das Vorhaben aus anderen Gründen bereits nicht genehmigungsfähig ist. Je nach Gebietscharakter des Grundstückes wären unterschiedliche Abstandsflächen zur Stallaußenwand (ggf. ab 13m und wohl deutlich mehr) erforderlich.
Ebenfalls wurden aufgrund der Nähe des Bauvorhabens zur Bundesstraße 14 Bedenken vorgetragen. Eine abschließende Prüfung und die Nachforderung eines Schallschutznachweises wurden bislang unterlassen, da das Vorhaben bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.
Antrag auf Bauleitplanung
Die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, um das Vorhaben (Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt ca. 40 Wohneinheiten) baurechtlich zu ermöglichen, würde die bereits jetzt schon bekannten Konfliktpunkte ebenfalls aufwerfen. Auch im Laufe eines eventuellen Bauleitplanverfahrens sind weitere Konfliktfelder gegebenenfalls zu erwarten.
Das beantragte Vorhaben durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan realisieren zu lassen, scheint nach den bereits jetzt schon bekannten Erkenntnissen kaum möglich.
Bereits jetzt ist bekannt, dass Mindestabstände zur angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung samt Pferdehaltung einzuhalten sind. Mit den derzeit vorgesehenen Abstandsflächen der Baukörper zur Grundstücksgrenze (2,70 m) ergäbe sich nach summarischer Prüfung der Verwaltung ein Abstand der Wohnbebauung zum Stallgebäude von ca. 7,5 m, d.h. in etwa gerade einmal die Hälfte der erforderlichen Mindestabstandsfläche (bei Einstufung als Dorfgebiet, bei Einstufung als Wohngebiet: ca. 25m). Auch kann aus derzeitiger Sicht der Stadtverwaltung die Abwassersituation nicht analog der eingereichten Bauanträge abgewickelt werden. Da bekannt ist, dass bereits heute eine Kanalüberlastung (z.T. 150 %) der Hauptleitung im Bereich des betreffenden Grundstückes vorliegt, kann eine behelfsmäßige Lösung einer temporären Speicherung von Niederschlagswasser im Falle einer gewünschten Bauleitplanung die Erschließung nicht sicherstellen. Da die Erschließungssituation abzuwägen ist, wäre aus Sicht der Stadtverwaltung die einzige Möglichkeit, dadurch Abhilfe zu schaffen, die Hauptleitung in der Neuendettelsauer Straße entsprechend im Volumen anzupassen.
Mit Blick auf die weiteren Nutzungskonflikte (Wohnbebauung im Westen, landw. Nutzung im Osten, unzureichende Erschließung i.S. Abwasser, etc.) wäre aus Sicht der Verwaltung der Umgriff eines Bebauungsplanes deutlich größer zu fassen. Dazu müsste auch das östlich benachbarte landwirtschaftliche Grundstück nach vorläufiger Einschätzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, um auch die dortigen Interessen ausreichend berücksichtigen zu können und eine sachgerechte Abwägung durchführen zu können. Der Stadtverwaltung liegen hierzu derzeit keine Informationen vor, ob die Einbeziehung ebenfalls im Interesse des Grundstückseigentümers läge.
Gesamteinschätzung
Mit Blick auf die bereits jetzt schon bekannten, unterschiedlichen und nach derzeitiger Sicht kaum miteinander in Einklang zu bringenden Probleme / Nutzungskonflikte stellt sich die Frage, ob es überhaupt das städtische Interesse sein kann, einen Bebauungsplan für das betreffende Grundstück aufzustellen.
Bereits jetzt ist bekannt, dass vielerlei Punkte zu prüfen und zu berücksichtigen wären, die einer Realisierung des Vorhabens in der beantragten Form entgegenstehen. Diese Gesichtspunkte dahingehend zu regeln, dass Grenzwerte oder Belange gerade eingehalten werden können, sollte nicht das städtebauliche Interesse einer ausgewogenen Bodenordnung darstellen. Bebauungspläne sind aufzustellen, wenn und soweit diese erforderlich sind. Bodenordnungsrechtliche Spannungen gerade erst herzustellen oder hervorzurufen sollten nicht das Ziel oder der bewusst in Kauf genommene Nebeneffekte der Bauleitplanung sein.
Nachdem bereits Bebauungspläne aufgestellt wurden, die einer künftigen Nachfrage an Wohnbauland gerecht werden sollen (B 40, B 50, ggf. B 40 I, s. TOP der anberaumten Sitzung) und darüber hinaus der Infrastruktur der Stadt Heilsbronn gerecht werden, besteht nach derzeitiger Sicht kein akuter Bedarf an der Ausweisung von weiterem Wohnbauland unter diesen Umständen (siehe Vortrag) an der beantragten, eher ungeeigneten Stelle.
Für die Realisierung von Geschosswohnungsbauten bieten sich auch andere Standorte innerhalb des Stadtgebietes, was durch die Errichtung verschiedener Mehrgeschosswohnungsbauten an unterschiedlichen Standorten des Stadtgebietes in den letzten Jahren verdeutlicht wird.
Unter Berücksichtigung des Vorgenannten besteht aus derzeitiger Sicht kein Anlass zu einem Bauleitplanverfahren für eine Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. 350, Gemarkung Heilsbronn.
Beschluss
Der Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (Errichtung von Mehrfamilienhäusern) zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück FlNr. 350, Gemarkung Heilsbronn, wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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6. Beschluss über die Verpflichtung der Musikgruppen für das Stadtfest 2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
|
ö
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beschliessend
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6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
In der Sitzung des Ausschusses für Kultur-, Tourismus- und Sozialangelegenheiten vom 19.10.2022 wurde über die Verpflichtung der Musikgruppen für das Stadtfest 2024 beraten.
Hinsichtlich der Band „The Moonlights“ war das Feedback durchaus positiv. Die Band „FabFour“ wurde für ein Stadtfest als ungeeignet angesehen, da der Schwerpunkt auf Liedern der Beatles liegen und die Musikstile nicht genügend variieren würden. Auch wurde von einer weiteren Buchung der „Würzbuam“ abgeraten. Diese kamen gut bei den Besuchern an, erhöhen jedoch für 2024 die Gage und verkürzen gleichzeitig die Spielzeit von fünf auf vier Stunden.
Als Alternative für „FabFour“ und „Würzbuam“ am Stadtfest 2024 wurden somit die Bands „ButtonBeFactory“ und für Sonntag die Band „Die Bressdlersgwaadscher“ vorgeschlagen. Sollten die Bands nicht verfügbar sein, wären alternativ die Bands „Deschawü“ oder „Coole Socken“ anzufragen.
Beschluss
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung für das Stadtfest 2024 neue Angebote von den vorgeschlagenen Bands einzuholen. Für die drei Tage sollen vorzugsweise folgende Bands beauftragt werden:
- Freitag: „The Moonlights“ (alternativ auch samstags)
- Samstag: „ButtonBeFactory“ (alternativ „Deschawü“ oder „Coole Socken“)
- Sonntag: „Die Bressdlersgwaadscher“
Die Bands „Würzbuam“ und „FabFour“ werden nicht für das Stadtfest 2024 engagiert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7. Benefizabend Ahrtal - Anmietung Hohenzollernhalle
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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|
7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Am 11.12.2022 hat Frau Manuela Lang eine Anfrage zur Anmietung der Hohenzollernhalle bezüglich der Benefizveranstaltung „Franken in Solidarität mit dem Ahrtal“ an die Verwaltung gerichtet. Die Veranstaltung soll am 01.04.2023 stattfinden.
Bei der Veranstaltung handelt es sich um einen Benefizabend mit Lesungen, Vorträgen von Betroffenen und musikalische Einlagen u. a. durch die „Voice of Germany“ Siegerin Anny Ogrezeanu. Durch den Verkauf von Eintrittskarten, Büchern, Ahr-Wein und anderen Rheinland-Pfälzischen Spezialitäten sollen weitere Einnahmen zur Ahrtalhilfe gesammelt werden.
Die Einnahmen durch diese Veranstaltung werden abzüglich der entstandenen Kosten zu 100 % in den Aufbau des Ahrtals fließen.
Für die Anmietung würden Kosten in Höhe von ca. 1.100 € entstehen. Hierbei handelt es sich um die Anmietung der kompletten Halle inkl. Nebenräume, Bühne, Auf- und Abbauzeiten und Müllentsorgung. Auch eine Sicherheitswache der FFW von geschätzten 280 € ist hier enthalten.
Der Benefizabend wird auch vom Kulturverein u. a. durch den Auf- und Abbau unterstützt.
Es wird vorgeschlagen, diese Benefizveranstaltung zu unterstützen und auf die Mietkosten zu verzichten, da der Erlös komplett gespendet wird.
Beschluss
Die Hohenzollernhalle wird für die Benefizveranstaltung „Franken in Solidarität mit dem Ahrtal“ kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
|
ö
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|
8 |
zum Seitenanfang
8.1. Überarbeitung der Gestaltungsrichtlinien für den Altstadtbereich Heilsbronn; Information bzgl. aktuellen Sachstandes und Möglichkeit staatlicher Bezuschussung der Schaffung von Wohnraum in Leerständen durch den Freistaat Bayern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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vorberatend
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8.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
In der anberaumten Sitzung wird über den aktuellen Sachstand der Überarbeitung der städtischen Gestaltungsrichtlinie für das Sanierungsgebiet und das kommunale Fassadenprogramm informiert. Ebenfalls wird über eine eingetretene Neuerung informiert, wonach die Umwandlung von Leerständen in Wohnraum künftig ggf. ebenfalls förderfähig wäre.
Dient zur Kenntnis.
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8.2. Bürgerversammlungen 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
|
ö
|
|
8.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Mitglieder des Stadtrates sowie alle Bürgerinnen und Bürger sind zu den folgenden Bürgerversammlungen herzlich eingeladen:
Donnerstag, 16.03.2023 um 20:00 Uhr
für die Ortsteile Höfstetten und Neuhöflein
im Gasthaus „Zur Linde“ (Neuhöflein 2, 91560 Heilsbronn)
Donnerstag, 23.03.2023 um 19:30 Uhr
für den Ortsteil Müncherlbach
im Dorfgemeinschaftshaus Müncherlbach (Müncherlbach 12, 91560 Heilsbronn)
Dienstag, 04.04.2023 um 19:30 Uhr
für die Ortsteile Weißenbronn, Betzmannsdorf und Triebendorf
im Dorfgemeinschaftshaus Weißenbronn (Talstraße 9, 91560 Heilsbronn)
Donnerstag, 20.04.2023 um 14:00 Uhr
Bürgerversammlung für Senioren im Bus
genauere Informationen werden rechtzeitig veröffentlicht
Donnerstag, 28.09.2023 um 19:30 Uhr
für die Ortsteile Betzendorf und Markttriebendorf
im Dorfgemeinschaftshaus Betzendorf (Betzendorf 10, 91560 Heilsbronn)
Donnerstag, 05.10.2023 um 19:30 Uhr
für den Ortsteil Gottmannsdorf
im Gasthaus „Silberhorn“ (Gottmannsdorf 22, 91560 Heilsbronn)
Donnerstag, 19.10.2023 um 19:30 Uhr
für das Stadtgebiet Heilsbronn
in der Hohenzollernhalle Heilsbronn (Ketteldorfer Straße 22, 91560 Heilsbronn)
Dient zur Kenntnis.
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8.3. Errichtung der Grünfläche / des Spielplatzes im Baugebiet B 4 Weiterndorf "An den Schwabachauen", Information über das geplante Vorgehen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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vorberatend
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8.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Stadtverwaltung ist es nunmehr gelungen, die letzten Grundstücke hinsichtlich Mehrfamilienhäuser an einen Bauträger im näheren Einzugsbereich zu verkaufen.
Da allerdings seit einiger Zeit die Grünfläche mit Spielplatz noch nicht umgesetzt werden konnte, wird die Stadt Heilsbronn einen Behelfsspielplatz im Frühjahr 2023 auf der FlNr. 78/50 errichten, so dass den Anwohnern bzw. deren Kindern eine Spielmöglichkeit endlich geboten werden kann.
Hinsichtlich des Bauvorhabens braucht es eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Bauträger, welche ergänzend zum Kaufvertrag noch durchzuführen ist.
Dient zur Kenntnis.
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8.4. Ölschaden im Baugebiet B 41; erste Information über das bisherige Ergebnis der Bodenerkundungen durch die Fa. Genesis, Herr Dr. Kunkel, auf den städtischen Grundstücken
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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8.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Ausgehend vom Beschluss des Stadtrates in der öffentlichen Sitzung vom 21.09.2022, mit dem der Stadtrat der weiteren Beauftragung der Firma Genesis zustimmte, die Stadt Heilsbronn in der Gesamtangelegenheit B 41 Schönau weiter zu begleiten, u. a. weitere Gutachten zu erstellen, wurden nun am 30.11.2022 durch die Firma Genesis, Dr. Kunkel, die gewünschten, ergänzenden weiteren Bodenuntersuchungen auf den beiden städtischen Grundstücken FlNrn. 375 (18 vermietete Wohnungen, vormals sozialer Wohnungsbau) und FlNr. 372/4 (s. Lageplan) durchgeführt.
Nach einer ersten Einschätzung von Herrn Dr. Kunkel wurden auf den Mehrfamilienhäusern auf FlNr. 375, jetzt Stadt Heilsbronn, sanierungsrelevante Bodenverunreinigungen durch Öl festgestellt (so an der Bohrstelle BS E 3 in einer Tiefe von 3,4 – 3,9 m), die wohl von dem benachbarten Grundstück stammen. Laut Dr. Kunkel stimmt die räumliche Abgrenzung der Ölfahne nach Osten und Süden auf dem Grundstück somit recht gut mit den bisherigen Darstellungen überein. Interessant ist, dass allerdings die Ausbreitung der „roten“ Schadenskernzone weiter nach Osten angepasst werden muss. Im nordwestlichen Bauabschnitt der Mehrfamilien-Grundstücke (18 Wohnungen) liegen damit die Kellerfundamente leider offensichtlich im Ölschadensbereich.
Die Stadt Heilsbronn, nunmehr seit Kurzem auch Eigentümer der Mehrfamilienhäuser / 18 Wohnungen, hat nun die gefestigte Erkenntnis, dass das dortige Mehrfamiliengrundstück mit Ölverunreinigungen konfrontiert ist. Dass dieses Resultat nicht erfreulich ist und sich wohl negativ auf die Mehrfamilienhäuser / vermieteten Wohnungen auswirken kann, ist nicht von der Hand zu weisen.
Auf dem unbebauten städtischen Grundstück FlNr. 372/4 sind die Untersuchungen der Firma Genesis bei den Bohrstellen E 4 und E 5 auf massive Ölverunreinigungen gestoßen, was sich mit den bisherigen Erkenntnissen in diesem Bereich deckt.
Die Auswertergebnisse der ölbelasteten Bodenproben sind laut Herrn Dr. Kunkel typisch für Heizöl und weisen für das vermutete Schadensalter von deutlich mehr als 30 Jahren erstaunlich geringe Alterungserscheinungen auf, was sich dann wohl auch im Sanierungskonzept widerspiegeln müsste (an verschiedenen Stellen eventuell Bodenaustausch).
Der Schlussbericht durch Herrn Dr. Kunkel wird noch im Januar erwartet. Herr Prof. Dr. Seeling hat anhand der bisherigen Ergebnisse mit Mail vom 17.01.2023 zeitnah u. a. auch die zuständige Behörde, das LRA Ansbach, verständigt. Das Interesse der Stadt Heilsbronn ist stets, das LRA Ansbach in der Bodenschutzangelegenheit mit einzubeziehen.
Dient zur Kenntnis.
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8.5. Niederschrift der 4. Sitzung der Kultur-, Tourismus- und Sozialangelegenheiten vom 19.10.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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8.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Niederschrift der 4. Sitzung des Ausschusses für Kultur-, Tourismus und Sozialangelegenheiten vom 19.10.2022 wurde im Ratsinformationssystem bereitgestellt und liegt als Anlage bei.
Dient zur Kenntnis.
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8.6. Generalversammlung der FFW Bürglein am 27.01.2023; Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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8.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Vorstandschaft der FFW Bürglein lädt das Stadtratsgremium zur diesjährigen Generalversammlung am Freitag, 27.01.2023 um 20 Uhr recht herzlich ein. Die Veranstaltung findet im Gasthaus Weißes Roß in Bürglein statt.
Dient zur Kenntnis.
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8.7. Geburtstage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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8.7 |
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8.8. Wünsche und Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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44. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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18.01.2023
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ö
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8.8 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Stadtrat Imper verliest Artikel 20 Abs. 5 und bezieht sich bei der Verweigerung der Abstimmung auf diesen.
Herr Hufnagel erwidert, dass die Bedenken bereits von der Verwaltung geprüft wurden. Der unmittelbare Vorteil für ihn wird bei dem TOP Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes zur Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. B 40 "Nördlich der Ansbacher Straße / Hirschlachstraße - Erweiterung des Baugebietes Am Sonnenfeld" zwischen Ansbacher Straße und Am Sonnenfeld; Bebauungsplan Nr. B 40 I „ als auch im Abstimmungsverhalten als nicht gegeben angesehen.
Dient zur Kenntnis.
Datenstand vom 13.03.2023 09:54 Uhr