Datum: 18.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konventsaal Heilsbronn
Gremium: Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:20 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Niederschrift der 22. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 14.12.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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18.01.2023
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ö
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1 |
Beschluss
Die Niederschrift der 22. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 14.12.2022 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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18.01.2023
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ö
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2 |
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2.1. Bauvoranfrage
Neubau Batteriespeicheranlage mit eigenem Umspannwerk, FlNr. 116 Gemarkung Höfstetten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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2.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Errichtung einer Batteriespeicheranlage mit eigenem Umspannwerk auf der FlNr. 116 Gemarkung Höfstetten.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu Folgendes angemerkt:
Das Vorhaben befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes und auch nicht im Innenbereich. Somit befindet sich das Vorhaben im Außenbereich.
Der Flächennutzungsplan sieht keine bestimmte Nutzung für diesen Bereich vor.
Im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient.
Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen und die Erschließung ist ausreichend gesichert.
Ebenso dient eine Batteriespeicheranlage der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität.
Eine Stellungnahme durch den bayerischen Gemeindetag hat die Verwaltung angefragt. Fernmündlich teilte dieser mit, dass auch der Gemeindetag von einer Privilegierung ausgeht. Eine schriftliche Stellungnahme steht jedoch noch aus, da eine Rückmeldung durch das Staatsministerium für Bau abgewartet werden soll.
Die Unterschriften benachbarter Grundstücke liegen nicht vor. Im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid kann von einer Nachbarschaftsbeteiligung abgesehen werden.
Die Antragstellerin stellt sicher, dass durch ihre Anlage und den Betrieb keine umweltbelastende Auswirkungen stattfinden.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss, folgenden Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat abzugeben: „ Der Stadtrat Heilsbronn erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zum Neubau einer Batteriespeicheranlage mit eigenem Umspannwerk auf dem Grundstück mit der FlNr. 116 Gemarkung Höfstetten“
Beschluss
Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Stadtrat:
„ Der Stadtrat Heilsbronn erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zum Neubau einer Batteriespeicheranlage mit eigenem Umspannwerk auf dem Grundstück mit der FlNr. 116 Gemarkung Höfstetten“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2.2. Bauvoranfrage
Neubau einer Einstellhalle, FlNr. 407 Gemarkung Bürglein, Lindachgasse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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18.01.2023
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ö
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2.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant den Neubau einer Einstellhalle auf Flurnummer 407 Gemarkung Bürglein
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Es ist eine Unterstellhalle mit einer Grundfläche von 10,5 m x 20,3 m und einem Pultdach mit einer Dachneigung von 12 – 18 Grad für die Unterstellung von Landmaschinen und Saatgut geplant. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) geklärt werden.
Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten.
Der Flächennutzungsplan weist diese Gebiet als Grünfläche aus.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Bei der Einstellhalle handelt es sich nicht um ein solch privilegiertes Vorhaben. Die Antragstellerin führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb und kann somit von dieser Privilegierung keinen Gebrauch machen. Somit liegt ein bauplanungsrechtlicher Versagungsgrund vor.
Die weiteren Ausführungen dienen rein zur Vollständigkeit der Prüfung.
Die Erschließung ist gesichert und öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Schmutzwasser fällt nicht an, Niederschlagswasser soll über eine Rigole mit gedrosselter Ableitung der Flächenversickerung auf dem Grundstück zugeführt werden. Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer liegen nicht vor. Im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid kann von einer Nachbarschaftsbeteiligung abgesehen werden.
Die erforderlichen Abstandsflächen werden nicht eingehalten, hierzu wäre ggf. noch eine Abstandsflächenübernahmeerklärung durch Nachbarn erforderlich. Dies ist jedoch für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht relevant, die Prüfung obliegt dem Landratsamt.
Aufgrund der fehlenden Privilegierung empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage Neubau einer Einstellhalle auf Flurnummer 407 Gemarkung Bürglein wird versagt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
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2.3. Bauvoranfrage
Neubau eines Wohnhauses mit Garage, FlNr. 407 Gemarkung Bürglein, Lindachgasse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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18.01.2023
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ö
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2.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Flurnummer 407, Gemarkung Bürglein. Mit der Bauvoranfrage soll die Genehmigungsfähigkeit einer Wohnbebauung geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Es ist ein zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Länge von 12,91 m und einer Breite von bis zu 10,27 m, einem nördlichen Anbau mit 6,03 m x 6,49 m sowie einem Anbau in südliche Richtung für Garage, Lager ,Technik mit 10,8 m x 6,97 x geplant. Der vorgesehene Komplex hat eine Gesamtlänge von nahezu 30 m.
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Niederschlagswasser soll über eine Rigole mit gedrosselter Ableitung der Flächenversickerung auf dem Grundstück zugeführt werden. Die ursprüngliche Planung, das Schmutzwasser über eine biologische Klein-(Haus)-Kläranlage zu entsorgen wurde verworfen. Die Schmutzwasserentsorgung soll über einen Anschluss an den Gemeindekanal (Lindachgasse) erfolgen, wodurch die städt. Entwässerungssatzung erfüllt wird.
Durch die geplante Doppelgarage werden die erforderlichen zwei Stellplätze nachgewiesen.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke liegen nicht vor. Im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid kann von einer Nachbarschaftsbeteiligung abgesehen werden.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Flurnummer 407, Gemarkung Bürglein wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2.4. Tektur; Nutzungsänderung von Wohnbereich zu einer Garage/ Fahrradstellplatz auf FlNr. 215/5, Gemarkung Bonnhof
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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2.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant eine Tektur zum Bauantrag 2021/761, Nutzungsänderung von Wohnbereich zu einer Garage/Fahrradabstellplätzen auf Flurnummer 215/5, Gemarkung Bonnhof.
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben wurde bereits durch das Landratsamt mit Bescheid vom 08.09.2021 bewilligt. Anders als in dem bereits genehmigten Bauantrag ist nun geplant, die ehemaligen Praxisräume nicht zu zwei Wohnungen sondern zu einer Garage/ Fahrradabstellplätzen umzubauen. Die ursprünglich genehmigte Garage (3 Stellplätze) entfällt.
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind nicht vollständig. Von den nach Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze werden 8 nachgewiesen.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen Tektur zum Bauantrag 2021/761, Nutzungsänderung von Wohnbereich zu einer Garage/Fahrradabstellplätzen auf Flurnummer 215/5, Gemarkung Bonnhof wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2.5. Tektur;
Einfamilienhaus mit Garage und Carport; Änderung der Abmessung der Terrassenüberdachung auf FlNr. 684, Gemarkung Weißenbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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2.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Bauantragsteller planen die Änderung der Abmessung der Terrassenüberdachung von 3 m * 10 m auf 4 m * 5 m auf Flurnummer 684 Gemarkung Weißenbronn.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Eine Terrassenüberdachung wäre gem. Art. 57BayBO bis zu einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von maximal 3 Metern verfahrensfrei. Für die geplante Tiefe von 4 m ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplangebiets und ist daher nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke liegen nicht vor.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Änderung der Abmessung der Terrassenüberdachung von 3 m * 10 m auf 4 m * 5 m auf Flurnummer 684 Gemarkung Weißenbronn wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2.6. Bauantrag
Anbau an bestehendes Wohnhaus, FlNr. 210/20 Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
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18.01.2023
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ö
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2.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Bau- Umwelt- und Klimaausschuss beschäftigte sich zuletzt in seiner Sitzung vom 21.09.2022 mit o.g. Bauantrag . In dieser Sitzung wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag erteilt.
Das Landratsamt Ansbach stellte bei seiner Bauantragsprüfung fest, dass weitere Befreiungen für die Genehmigungsfähigkeit des Antrages notwendig sind.
Nach Vorlage der Vollgeschossberechnung wurde festgestellt, dass die maximale Anzahl an zulässigen Vollgeschossen überstiegen wird und somit eine Befreiung notwendig wird. Selbige Befreiung wurde im Jahr 2007 bereits im Bauantrag 6594/2007 (Ausbau des Dachgeschosses) erteilt.
Auch bedarf es einer Befreiung von der Baugrenze . Der Antragssteller plant mit einem Müll-/Fahrradunterstand von dieser abzuweichen.
Auch widerspricht die Lage der Stellplätze dem Bebauungsplan der Stadt Heilsbronn, weswegen eine Befreiung hierzu benötigt wird.
Aus Sicht der Verwaltung können die Befreiungen durch das Gremium erteilt werden, weswegen auch die Zustimmung zu den Befreiungen empfohlen wird.
Beschluss
Der Bau- Umwelt- und Klimaausschuss stimmt einer Befreiung von der maximalen Vollgeschosszahl, der Baugrenze und der Lage der Stellplätze zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.02.2023 14:00 Uhr