Datum: 26.10.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Niederschrift der 46.öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 12.10.2016; Anerkennung
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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2. Niederlegung des Stadtratsmandates durch Dr. Michael Diefenbacher;
Zustimmung und Entscheidung über Listennachfolger
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mit E-Mail vom 06.10.2016 hat Stadtratsmitglied Dr. Michael Diefenbacher mitgeteilt, dass er zum Monatsende sein Stadtratsmandat niederlegt.
Die Niederlegung eines Ehrenamtes ist grundsätzlich nur aus wichtigen persönlichen Gründen möglich (Art. 19 Abs. 1 GO). Um die Freiheit des Mandats zu stärken, wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 16.02.2012 allerdings bestimmt, dass für die Niederlegung des Amtes als Gemeinderat Art. 19 GO keine Anwendung findet. Die gesetzliche Formulierung „Niederlegung“ ist ungenau. Die Erklärung über die Niederlegung ist als Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenamt zu verstehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit führt diese Erklärung allein noch nicht zur Beendigung des Amts. Vielmehr bedarf es zur Wirksamkeit der Niederlegung eines Beschlusses des Gemeinderats. Bei seiner Entscheidung steht dem Stadtrat kein Ermessen zu (gebundene Entscheidung).
Gleichzeitig ist eine Entscheidung über das Nachrücken des Listennachfolgers zu treffen. Listennachfolger Nr. 6 des Wahlvorschlags der SPD ist Frau Petra Vogel. Frau Vogel hat die Annahme der Wahl bereits erklärt.
Da es ihm im Oktober 2016 nicht mehr möglich sein wird, an einer Sitzung teilzunehmen kann sich Dr. Diefenbacher nicht mehr von den Kolleginnen und Kollegen des Stadtrates verabschieden. Er hat deshalb darum gebeten, seine Grüße zu übermitteln und wünscht weiterhin ein erfolgreiches Wirken im Sinne unserer Stadt Heilsbronn.
Die Fraktion der SPD wird gebeten, folgende ab November 2016 unbesetzte Funktionen neu zu benennen:
Fraktionssprecher
Mitglied des Ausschusses für Kultur-, Jugend-, Sozial und Sportangelegenheiten
Stellvertreter im Haupt- und Finanzausschuss
Stellvertreter im Bau- und Umweltausschuss
Stellvertreter im Werkausschuss
Stellvertreter im Rechnungsprüfungsausschuss
Im Namen der Stadt Heilsbronn, des Stadtrates und der Verwaltung sende ich unserem langjährigen Kollegen die besten Genesungswünsche. Für die über 14-Jährige Tätigkeit im Stadtrat sowie das darüber hinausgehende Engagement in verschiedenen Ausschüssen und als Fraktionssprecher danken wir herzlich.
Beschluss
Antragsgemäß wird dem Rücktritt des Stadtratsmitgliedes Dr. Michael Diefenbacher zugestimmt. Die Niederlegung des Ehrenamtes als Stadtrat wird mit Wirkung zum 31.10.2016 wirksam.
Frau Petra Vogel rückt unmittelbar anschließend als Listennachfolger Nr. 6 im Wahlvorschlag Nr. 2 der SPD an seiner Stelle nach.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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3. Vereidigung von Petra Vogel, Listennachfolgerin der SPD für Dr. Michael Diefenbacher
Gremium
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Nach dem amtlichen Endergebnis der Stadtratswahl am 16.03.2014 ist mit 840 gültigen Stimmen erste Listennachfolgerin (Nr. 6) der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Wahlvorschlag Nr. 2) für den ausscheidenden Stadtrat Dr. Michael Diefenbacher:
Petra Vogel, Frühlingstraße 6, Heilsbronn
Frau Petra Vogel rückt damit als erste Listennachfolgerin nach. Die Annahme zur Wahl und die Bereitschaft zur Eidesleistung oder zur Ablegung eines Gelöbnisses nach Art. 31 Abs. 4 GO hat Frau Vogel erklärt.
Erster Bürgermeister Dr. Pfeiffer bittet Frau Petra Vogel sich zu erheben und den Amtseid zu leisten.
(Eidesformel:) „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
Im Anschluss weist 1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer Frau Petra Vogel auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitglieder sowie die Wahrung des Steuergeheimnisses hin und gibt hierzu im Wortlaut folgendes bekannt:
„Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (Art. 20 Abs. 1 GO). Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Weiter dürfen Kenntnisse über geheim zu haltende Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet werden.
Geheimhaltungsbedürftig sind in erster Linie Angelegenheiten, deren Bekanntwerden der Stadt oder den Beteiligten Schaden zufügen würde (z. B. Vorverhandlungen über gemeindliche Anleihen und Grundstückskäufe, Erörterung wirtschaftlicher Angelegenheiten von Antragstellern, insbesondere ihrer Kreditwürdigkeit; Personalangelegenheiten der Stadtbediensteten). Ebenso ist das Steuergeheimnis unverletzlich (§ 30 Abs. 1 AO). Einer Verletzung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig, wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt offenbart oder verwertet oder von einem automatisierten Verfahren unbefugt abruft (§ 30 Abs. 2 AO).
Wer den Verpflichtungen des Art. 20 Abs. 1, 2 oder 3 Abs. 1 GO schuldhaft zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, vom Stadtrat im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden (Art. 20 Abs. 4 GO).
§ 355 (Strafgesetzbuch) Verletzung des Steuergeheimnisses
Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, offenbart oder verwertet oder,
3. nach Nr. 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für einer der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei abgespeichert sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort (Art. 20 Abs. 2 Satz 4 GO).“
Der Hinweis auf die vorgenannten Pflichten wurde durch Unterschrift der neuen Stadträtin bestätigt.
Frau Vogel erhält eine Textausgabe der Gemeindeordnung und ein Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte sowie je eine Ausfertigung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts und der Geschäftsordnung für den Stadtrat Heilsbronn für die Ratsperiode 2014/20 ausgehändigt.
Dient zur Kenntnis.
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4. Stadtwerke Heilsbronn - Anschluss an den Zweckverband zur Wasserversorgung der Reckenberg-Gruppe, Elektrischer Teil Auftragsvergabe
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 4 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Eröffnungstermin am 05.10.2016 um 11:00 Uhr haben 2 Firmen fristgerecht ein Angebot abgegeben.
Die Angebote wurden nachgerechnet und gewertet.
Demnach ergibt sich folgende Bieterreihenfolge:
1. günstigster und wirtschaftlichster Bieter
A.P.P. GmbH netto 23.502,00 €
2. Mersch GmbH netto 46.840,51 €
Die Kostenberechnung der PFK Ansbach GmbH lag bei netto 23.120,00 €.
Beschluss
Der Auftrag Sanierung der Wasserversorgung, Anschluss an den ZV zur WV der Reckenberggruppe, Elektrischer Teil wird an die Firma A.P.P GmbH Adelsdorf zum voraussichtlichen Preis von netto 23.502,00€ vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
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5. Beschaffung eines Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeugs HLF 20 für die FF Heilsbronn; Beschluss über den Finanzierungsplan
Gremium
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Für die FFW Heilsbronn soll im Haushaltsjahr 2017 ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 beschafft werden. Das HLF soll als Ersatz für das Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, Baujahr 1991, dienen. Dies wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 27.07.2016 bereits ausgeführt, worauf der Auftrag zur feuerwehr- und vergabetechnischen Begleitung bei der Beschaffung an Dipl.-Ing. Rieck aus Stein vergeben wurde.
Beiliegend sind einige Bilder eines vergleichbaren Fahrzeuges hinterlegt, welche bei einer Fahrzeugvorführung in Neuendettelsau entstanden sind.
Der Finanzierungsplan dazu gestaltet sich wie folgt:
Festbetragszuwendung gem. FwZR: 125.000,00 €
Voraussichtliche Eigenmittel der Stadt Heilsbronn: 225.000,00 €
Voraussichtliche Gesamtkosten: 350.000,00 €
Ein Zuwendungsbescheid liegt bereits vor. Die Kosten werden durch eine Ausschreibung in Normausstattung erfolgen, so dass auch Anbieter mit Serienfertigung zum Zuge kommen können und dadurch erhebliche Einsparungen möglich wären.
Die Veröffentlichung auf der Seite des Bayerischen Gemeindetages wegen einer Sammelbestellung brachte Kontakt mit zwei Kommunen, die jedoch entweder keine vergleichbare Ausstattung benötigten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beschaffen werden.
Beschluss
Dem Finanzierungsplan wird zugestimmt. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden im Haushaltsjahr 2017 bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6. Besteuerung der öffentlichen Hand gem. neuer § 2 UStG; Beschluss über die Beibehaltung der Altregelung bis zum 31.12.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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beschliessend
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Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02. November 2015 (BStBl. I 2015, S. 1834) wurde bei der Umsatzsteuer eine grundlegende Änderung für juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgenommen. Für die Stadt Heilsbronn ergeben sich dadurch erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen.
Nach der bisherigen Rechtslagen des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) waren juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie der von Ihnen unterhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig. Die Voraussetzungen für die Besteuerung von Tätigkeiten der Stadt Heilsbronn waren somit bislang Umsatz- und Ertragsbesteuerung gleich. Sowohl der hoheitliche Bereich als auch der Bereich der Vermögensverwaltung unterlag folglich bis dato nicht der Umsatzsteuer. Dies galt insbesondere auch für Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (sog. Beistandsleistungen), die nach der bisherigen Verwaltungsmeinung zu keinen umsatzsteuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art führten.
Der bisher gültige Grundsatz, dass die Stadt Heilsbronn nur im Rahmen ihrer (ertragsteuerlich relevanten) Betriebe gewerblicher Art Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, gilt nach der Neuregelung nur noch bis 31.12.2016.
Entgegen den Regularien in § 2 Abs. 3 UStG sieht die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine deutlich umfassendere Unternehmereigenschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts vor und schließt nur für bestimmte öffentlich - rechtliche Tätigkeiten / Bereiche die Unternehmereigenschaft aus.
Infolgedessen ging der Bundesfinanzhof in der Rechtsprechung dazu über, insbesondere bei Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung stets von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts auszugehen. Aber auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten sowie der sog. „Beistandsleistungen“, bei denen die öffentliche Hand kein explizites Monopol vorweisen konnte, wurden von der Rechtsprechung entsprechende Konsequenzen in der Umsatzbesteuerung vorgenommen.
Die verschärfte Betrachtungsweise der Rechtsprechung hätte aus kommunaler Sicht insbesondere fatale Folgen im Bereich der interkommunalen Kooperationen ausgelöst und diese in vielen Fällen unwirtschaftlich gemacht. Dankenswerterweise wurde in einem ersten Schritt von der Finanzverwaltung erklärt, dass die bisher geltende Verwaltungsauffassung bis zum Abschluss eines entsprechenden Reformprozesses weiterhin gültig sei. Die nunmehr vorliegende gesetzliche Regelung schließt diesen Reformprozess ab. Insbesondere werden erneut optionale Übergangsfristen eingeräumt, um den Kommunen einen geordneten Übergang auf das neue Umsatzsteuerrecht zu ermöglichen.
Für die Umsatzbesteuerung der durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erbrachten Leistungen ergeben sich dadurch nunmehr folgende Neuerungen:
Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach der Neuregelung des § 2b Abs. 1 UStG umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn sie nicht „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ tätig werden. Die Handlungsform auf Grundlage des Privatrechts ist in der Folge stets unternehmerisch und regelmäßig auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Besteuerungspflicht greift ab dem ersten Euro.
Zu prüfen ist letztlich nur noch die Frage nach dem im Einzelfall anzuwendenden Umsatzsteuersatz bzw. ob für einzelne Tätigkeiten aus dem Katalog des § 4 UStG eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Für den Fall einer Umsatzsteuerpflicht der entsprechenden Umsätze kann im Gegenzug auf der Kostenseite ggf. eine Entlastung durch den sog. Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Ob die Tätigkeiten ertragsteuerlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art erbracht werden, ist demnach in Zukunft für die umsatzsteuerliche Würdigung ohne Bedeutung. Insbesondere die „generelle Nichtbesteuerung“ der Umsätze aus der Vermögensverwaltung (z.B. die Vermietung von Immobilien) entfällt zukünftig.
Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage:
Nach der neuen Rechtslage des § 2b Abs. 1 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann nicht als Unternehmer anzusehen, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig sind und gleichzeitig die Nichtbesteuerung nicht zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führt.
Wettbewerbsrelevante Tätigkeiten:
Führt die Nichtbesteuerung von öffentlich-rechtlichen Leistungen zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“, ist abweichend vom allgemeinen Grundsatz eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen (und zwar gleichgültig, ob der Leistung eine eigentlich hoheitliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht). Hier hat der Gesetzgeber insbesondere die Bereiche vor Augen, für die eine juristische Person des öffentlichen Rechts kein Monopol besitzt (also Bereiche, in denen Private auf Basis von gesetzlichen Öffnungsklauseln bzw. Regelungslücken handeln können).
Die Umsätze aus derartigen Leistungen sind somit in Zukunft – sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen greift – auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Gegenzug kann ggf. auch hier eine Entlastung auf der Kostenseite durch den Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Nicht-wettbewerbsrelevante Tätigkeiten :
Die Konsequenz der Umsatzbesteuerung bei auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen wird jedoch dann wiederum nicht ausgelöst, wenn die Nichtbesteuerung zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung führt. Was unter „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ zu verstehen ist, lässt der Gesetzestext offen. Vielmehr wird in § 2b Abs. 2 und 3 UStG lediglich klargestellt, wann „größere Wettbewerbsverzerrungen“ gerade nicht vorliegen sollen – wobei es sich hierbei allerdings um keine abschließende Aufzählung handelt (vgl. BT – Drucksache 18 / 6094, S. 95).
Inkrafttreten der neuen Rechtslage:
Die vorstehend dargestellten Änderungen bedeuten eine Zeitenwende in der umsatzsteuerlichen Behandlung der öffentlichen Hand. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und eine Übergangsregelung geschaffen.
Gemäß § 27 Abs. 22 UStG gilt der neue § 2b UStG ab dem 1. Januar 2017. Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben allerdings die Möglichkeit das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2020 fortzuführen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2016 einen formlosen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.
Eine Option zur Fortführung des bisherigen Rechts ist nur für den kompletten Tätigkeitsbereich (d.h. insbesondere nicht für einzelne Leistungen) zulässig. Ist ein Antrag zur Fortführung der bisherigen Rechtslage gestellt worden, soll dann aber doch vor dem 1. Januar 2021 das neue Recht Anwendung finden, so besteht die Möglichkeit den Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Die Gesetzesänderung führt zu einer deutlichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand. Für die Stadt Heilsbronn bedeutet dies, dass sie zunächst möglichst zeitnah die unter die gesetzliche Neuregelung fallenden Tätigkeiten der städtischen Abteilungen identifizieren und die sich dadurch ergebenden Auswirkungen prüfen muss. Zudem sind die bestehenden vertraglichen Gestaltung und deren steuerlichen Implikationen nach neuem Recht zu prüfen und ggf. anzupassen (Vertragsinventur). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Loslösung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft vom ertragsteuerlichen Begriff des „Betriebes gewerblicher Art“ und die damit verbundene Ausweitung des unternehmerischen Bereiches auf die Sphäre der Vermögensverwaltung bzw. den hoheitlichen Tätigkeitsbereich (sowie die damit einhergehenden Auswirkungen auf den anteiligen Vorsteuerabzug). Hinzu treten Fragen der Ausgestaltung sowohl bestehender als auch geplanter Kooperationen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Fazit:
Es muss gegenüber dem Finanzamt bis 31.12.2016 eine schriftliche Erklärung abgegeben werden, aus der hervorgeht, dass die Stadt Heilsbronn § 2 Abs. 3 UStG a.F. für sämtliche ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden will.
Der Antrag beim Finanzamt würde folgendermaßen lauten:
„Hiermit machen wir von unserem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch und erklären, dass für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen der Stadt Heilsbronn die umsatzsteuerliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erfolgen soll und verweisen auf das BMF-Schreiben vom 19. April 2016.
Es ist uns bewusst, dass eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen nicht zulässig ist.“
Der Stadtrat wird über das Ergebnis der Prüfungen informiert.
Beschluss
Der Stadtrat ermächtigt die Verwaltung einen Antrag beim Finanzamt Ansbach u.a. auf Option zur Nutzung der Übergangsfrist (bis 31.12.2020) gemäß § 27 Abs. 22 UStG zum neuen § 2b UStG zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7. Bekanntgaben
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Sitzung
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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7.1. Einladung zu Gedenkstunde anlässlich des Volkstrauertages
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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beschliessend
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7.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Anlässlich des Volkstrauertages am Sonntag, den 13. November 2016
, findet um 11.00 Uhr eine Gedenkstunde im Friedhof Heilsbronn statt. Die Stadtratsmitglieder und Ortsprecher werden ebenso wie die Bevölkerung hierzu eingeladen und um Teilnahme gebeten.
Dient zur Kenntnis.
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7.2. Asylunterstützerkreis Veranstaltung "Flüchtlingsarbeit in Heilsbronn" - Petition an den Bayerischen Landtag
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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7.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Am 11.11.2016 um 19.00 Uhr ist eine gemeinsame Veranstaltung des Asylunterstützerkreises, der evang.-luth. Kirchengemeinde Heilsbronn sowie der Stadt Heilsbronn zur Flüchtlingsarbeit in Heilsbronn im Katholischen Pfarrheim, die zu einem regen Austausch der Beteiligten und Zuhörer führen soll. Das Stadtratsgremium ist hierzu herzlich eingeladen. Neben den vielen positiven Aktivitäten sollen auch die kontroversen Themen nicht verschwiegen werden, z. B. sozialer Wohnungsbau vs. dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern, Anschlussunterbringung, usw.
Die Einladung hierzu ist auf der Homepage eingestellt und auch im RIS nachzulesen.
Der Asylunterstützerkreis hat am 20.10.2016 eine 6-punktige Petition an den Bayerischen Landtag geschickt. Das Dokument liegt der Tischvorlage bei.
Dient zur Kenntnis.
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7.3. Bürgerversammlungen
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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7.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Mitglieder des Stadtrats sowie alle Bürgerinnen und Bürger sind zu den folgenden im November stattfindenden Bürgerversammlungen recht herzlich eingeladen:
Donnerstag, den 10.11.2016 um 19.30 Uhr für den Stadtteil Weiterndorf im Feuerwehrgerätehaus (Dorfgemeinschaftsraum) in Weiterndorf (Klosterweg 7)
Donnerstag, den 17.11.2016 um 19.30 Uhr für den Stadtteil Bonnhof im Gasthaus „Lutz“ in Bonnhof (Bürgleiner Str. 28)
Donnerstag, den 24.11.2016 um 19.30 Uhr für die Stadt Heilsbronn im Konventsaal
Die bisher nicht erfolgte Veröffentlichung
der Termine auf der städtischen Homepage wird umgehend veranlasst.
Dient zur Kenntnis.
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7.4. Information über die Einführung einer kommunalen Verkehrsüberwachung
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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7.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Einführung einer kommunalen Verkehrsüberwachung wurde in der Vergangenheit mehrfach im Stadtratsgremium behandelt, z. B. Stadtrat am 13.07.2005 (Nr. 1253), Stadtrat vom 24.02.2010 (Nr. 961). Die Einführung einer kommunalen Verkehrsüberwachung für den ruhenden und fließenden Verkehr wurde jeweils nicht weiter verfolgt.
Gleichwohl wird die Verwaltung fortlaufend von Bürgern über Geschwindigkeitsverstöße in den verschiedensten Stadt(teil)bereichen informiert und gebeten, dort für eine Reduzierung der Geschwindigkeiten bzw. Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit Sorge zu tragen. Auch der ruhende Verkehr, insbesondere im Bereich der Innenstadt, ist ein Dauerthema. Die Verwaltung hat hier jedoch nur eingeschränkt Handlungsmöglichkeiten und muss auf die Polizei verweisen. Die dortigen Kapazitäten lassen jedoch keine durchgehende und auf Dauer abgezielte Verkehrsüberwachung im Stadtgebiet zu.
Die Verwaltung hat deshalb erneut Angebote von entsprechenden Firmen eingeholt und sich beraten lassen. Es war geplant, das Thema erneut dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Abgewartet wird nun ein Projekt des Citymanagements mit der Realschule Heilsbronn, die im Rahmen eines Schulprojektes die Parksituation in der Innenstadt, insbesondere hinsichtlich der Dauerparker, feststellen wollten. Das Projektziel war für Dezember 2016 festgelegt. Wegen der Sperrung der Badstraße und dem damit einhergehenden erhöhten Verkehr in der Innenstadt wurde das Projekt auf das Frühjahr 2017 verschoben.
Die Einführung einer kommunalen Verkehrsüberwachung sollte deshalb nach Meinung der Verwaltung auch weiter zurückgestellt bleiben, bis die Projektergebnisse vorliegen.
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7.5. Bekanntgabe zur Einstellung der Schulbushaltestelle in der St. Gundekarstraße
Gremium
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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26.10.2016
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7.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
In der St.-Gundekar-Straße in Heilsbronn (auf Höhe der ehemaligen Sparkasse) ist eine Schulbushaltestelle für die Schüler aus dem Bereich der Werkvolksiedlung vorhanden.
Mit der zunehmenden Anzahl von Kindern aus dem Sprengel Heilsbronn, die in Bürglein die Grundschule besuchen, musste zwischenzeitlich das Busunternehmen einen großen Bus einsetzen. Die Firma Braun teilte nun mit, dass das ordnungsgemäße und sichere Anfahren der Bushaltestelle durch Falschparker im Kurvenbereich und Bushaltestelle, aber auch durch das erlaubte einseitige Parken in der St.-Gundekar-Straße, kaum noch möglich ist.
Den Eltern wurde deshalb mitgeteilt, dass die Haltestelle ab 01.11.2016 aufgelöst wird.
Die Kinder müssen einen zusätzlichen Fußweg von ca. 350 m zur Bushaltestelle an der Realschule laufen.
Hierauf ging bei der Verwaltung eine Beschwerde von Eltern ein (s. Anlage). Die Argumente sind nicht neu und sind in die abwägende Entscheidung eingeflossen, weshalb kein Anlass gesehen wird, von der Auflösung abzusehen.
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7.6. Geburtstage
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Stadtrat Heilsbronn
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48. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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Datenstand vom 24.11.2016 09:48 Uhr