Datum: 11.01.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:35 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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1.1 |
Bauantrag Baumann Ronja und Heubeck Florian, Fürther Straße 41, 91126 Schwabach
Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 79/27, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 49 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.2 |
Bauantrag Beyerlein Anneliese, Kriemhildstraße 6, 90530 Wendelstein
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 78/49, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 36 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.3 |
Bauantrag Atgin Selim und Fatma, Fürther Straße 17, 91560 Heilsbronn
Nutzungsänderung Errichtung eines Imbiss-Ladens auf Fl.Nr. 272/20, Gemarkung Heilsbronn, Fürther Straße 17
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1.4 |
Bauantrag AB Heizung & Solartechnik Nbg. GmbH, Cadolzburger Straße 10, 90614 Ammerndorf
Anbau eines Balkons im Süden sowie Treppe zum Heizungskeller und einer Zugangstreppe zum 1. OG im Norden mit Umnutzung von wirtschaftlich genutzten Raum in Wohnraum auf Fl.Nr. 339/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 18
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1.5 |
Bauvoranfrage FEGA & Schmitt Elektrogroßhandel GmbH, Gewerbestraße 2, 91560 Heilsbronn
Erweiterung des bestehenden Lagers auf Fl.Nr. 330/5, Teilfl. 330, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße
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2 |
Außenbereichssatzung Nr. 9 "Defersdorf-Nord" des Marktes Roßtal; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
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3 |
Bekanntgaben
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3.1 |
Öffentliche Parkflächen in der Frühlingstraße Heilsbronn
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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.01.2017
|
ö
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1 |
zum Seitenanfang
1.1. Bauantrag Baumann Ronja und Heubeck Florian, Fürther Straße 41, 91126 Schwabach
Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 79/27, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 49 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.01.2017
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ö
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beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im neuen Baugebiet B 4 „An den Schwabachauen“.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird eingehalten.
Das Vorhaben wurde im Freistellungsverfahren vorgelegt. Dieses ist nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) u.a. dann möglich, wenn die Erschließung gesichert ist.
Derzeit laufen die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet, diese sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Erschließungsanlagen (Kanal, Strom, Wasser, Straße) sollen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar sein, § 123 Abs. 2 BauGB.
Da die städtischen Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens beendet sein werden, ist die Erschließung gesichert.
Aufgrund der Tiefbauarbeiten der Stadt Heilsbronn ist eine Absprache zwischen dem Bauherrn und dem städtischen Bauamt bzw. der Bauleitung vor Ort zwingend erforderlich, sollte vor Beendigung der städtischen Maßnahmen mit dem Bau des Einfamilienhauses begonnen werden.
Dient zur Kenntnis.
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1.2. Bauantrag Beyerlein Anneliese, Kriemhildstraße 6, 90530 Wendelstein
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 78/49, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 36 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.01.2017
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ö
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beschliessend
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1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport
im neuen Baugebiet B 4 „An den Schwabachauen“.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird eingehalten.
Das Vorhaben wurde im Freistellungsverfahren vorgelegt. Dieses ist nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) u.a. dann möglich, wenn die Erschließung gesichert ist.
Derzeit laufen die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet, diese sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Erschließungsanlagen (Kanal, Strom, Wasser, Straße) sollen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar sein, § 123 Abs. 2 BauGB.
Da die städtischen Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens beendet sein werden, ist die Erschließung gesichert.
Aufgrund der Tiefbauarbeiten der Stadt Heilsbronn ist eine Absprache zwischen dem Bauherrn und dem städtischen Bauamt bzw. der Bauleitung vor Ort zwingend erforderlich, sollte vor Beendigung der städtischen Maßnahmen mit dem Bau des Einfamilienhauses begonnen werden.
Dient zur Kenntnis.
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1.3. Bauantrag Atgin Selim und Fatma, Fürther Straße 17, 91560 Heilsbronn
Nutzungsänderung Errichtung eines Imbiss-Ladens auf Fl.Nr. 272/20, Gemarkung Heilsbronn, Fürther Straße 17
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.01.2017
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ö
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beschliessend
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1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen die Umnutzung des zuletzt als Fahrschule genutzten ehemaligen Ladengeschäftes auf Fl.Nr. 272/20, Gemarkung Heilsbronn, in einen Imbissladen (Döner).
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Ein Bebauungsplan für diesen Bereich existiert nicht. Im Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn ist der Bereich als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung sind in allgemeinen Wohngebieten u. a. zulässig:
„die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe“
Gemäß der Stellplatzsatzung Pkt. 3.1 sind 3 Stellplätze nachzuweisen. Die vor dem Geschäft vorhandenen Stellplätze sind öffentliche Stellplätze und können dem neuen Imbissladen auch aus der Verkehrssituation in der Fürther Straße keinesfalls zugeordnet werden, so dass kein Stellplatz vorhanden ist.
Die sonstigen Anforderungen zum Betrieb eines Imbissladens (Hygiene, Lüftung) sind vom Landratsamt Ansbach im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, insbesondere die Immissionen.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Die angrenzenden Eigentümer und Nachbarn haben mit Schreiben vom 19.12.2016 an den Bürgermeister und den Bau- und Umweltausschuss den Antrag gestellt, wegen der vom Imbiss ausgehenden Belästigungen (Geruchsbelästigung, Lärm, Verkehrsaufkommen und Parkplatznot) der Nutzungsänderung nicht zuzustimmen.
Beschluss
Der Antrag auf Nutzungsänderung für die Errichtung eines Imbissladens auf Fl.Nr. 272/20, Gemarkung Heilsbronn, Fürther Straße 17 wird dem Landratsamt Ansbach zur Prüfung überlassen. Aus derzeitigem Sachverhalt ist dem Antrag nicht zuzustimmen.
Hinweis:
Das Bauvorhaben stellt kein der Versorgung des Gebietes dienendes Gewerbe dar.
Im Rahmen der Immissionsprüfung sollte das Gewerbeaufsichtsamt zugezogen und um Überprüfung gebeten werden, ob die vorgesehene Filteranlage den tatsächlichen Anforderungen gerecht wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.4. Bauantrag AB Heizung & Solartechnik Nbg. GmbH, Cadolzburger Straße 10, 90614 Ammerndorf
Anbau eines Balkons im Süden sowie Treppe zum Heizungskeller und einer Zugangstreppe zum 1. OG im Norden mit Umnutzung von wirtschaftlich genutzten Raum in Wohnraum auf Fl.Nr. 339/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 18
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.01.2017
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ö
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beschliessend
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1.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Dem Bauantrag zur Errichtung einer Eingangstreppe sowie Anbau eines Balkons hat der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 16.03.2016 zugestimmt.
Bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt Ansbach wurden gravierende Abweichungen zum Bauantrag festgestellt. Der Bauherr wurde aufgefordert entsprechend ergänzte Planunterlagen einzureichen, welche allerdings direkt an das Landratsamt Ansbach gesendet worden sind.
Der Antragsteller plant nunmehr den Anbau eines Balkons im Süden, eine Treppe zum Heizungskeller, eine Zugangstreppe zum 1. OG im Norden und die Umnutzung von wirtschaftlich genutztem Raum in Wohnraum.
Mit Schreiben vom 09.12.2016 bittet das Landratsamt Ansbach um eine gemeindliche St
ellungnahme.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Arbeiten haben bereits begonnen und die Anlagen sind zum Teil schon fertiggestellt.
Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach dem Innenbereich.
Aus Sicht der Verwaltung sind keine bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte, die gegen das Vorhaben sprechen, ersichtlich. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Nach der Stellplatzsatzung sind 5 Stellplätze erforderlich. Diese werden nachgewiesen.
Beschluss
Dem Bauantrag der Fa. AB Heizung & Solartechnik Nürnberg GmbH zur Errichtung eines Balkons im Süden, einer Treppe zum Heizungskeller, einer Zugangstreppe zum 1. OG im Norden und der Umnutzung von wirtschaftlich genutztem Raum in Wohnraum. auf dem Grundstück Fl.Nr. 339/13, Gemarkung Heilsbronn, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.5. Bauvoranfrage FEGA & Schmitt Elektrogroßhandel GmbH, Gewerbestraße 2, 91560 Heilsbronn
Erweiterung des bestehenden Lagers auf Fl.Nr. 330/5, Teilfl. 330, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.01.2017
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ö
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beschliessend
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1.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin beantragt die Klärung, ob auf dem Grundstück abweichend von der Vorgabe des Bebauungsplanes Nr. B 24 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 15 m über dem natürlichen Gelände eine Attikahöhe von 22 m (Gebäudehöhe 23,20) in den dargestellten Bereichen möglich ist.
Beabsichtigt ist die Erweiterung des bestehenden Lagers auf dem Grundstück an der Gutenbergstraße. Das Bauvorhaben stellt einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO dar. Die Erweiterungsfläche beträgt 546,47 m².
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Im Bebauungsplan Nr. B 24 „Östlich der Gutenbergstraße“ ist eine Gebäudehöhe von max. 15 m zulässig.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist.
Das Erfordernis für die Aufstellung des gültigen Bebauungsplanes besteht nach der Begründung (Ziff. 2 d. Begründung des Bebauungsplanes Nr. B 24) darin, auf die rege Nachfrage nach Gewerbe- und Industrieflächen reagieren zu können. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte vor dem Hintergrund einer möglichst flexiblen Parzellierung und Erschließung des Planungsgebietes. Gegebenenfalls kann der Bebauungsplan im Zuge der Verhandlungen mit den ausgewählten Bewerbern im vereinfachten Verfahren kurzfristig dem tatsächlichen Bedarf angepasst oder durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan ergänzt werden.
Nach Ziff. 7 der Begründung zum Bebauungsplan wurde die zulässige Gebäudehöhe auf ein topographisch vertretbares Maß eingeschränkt, um eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes zu vermeiden und eine Fernwirkung der Bebauung zu verhindern. Weiter wird empfohlen, niedrigere Gebäude und Gebäudeteile jeweils am Rande des Geltungsbereiches anzuordnen, um eine abnehmende Höhenstaffelung der Bebauung zur freien Landschaft hin zu erreichen.
Die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe von 15 m wurde folglich getroffen, um eine „Einbettung“ in die Umgebung zu erzielen. Nördlich des Baugrundstückes befindet sich die Bahnlinie, im Osten ein Gehölz. Nach Einschätzung der Verwaltung kann daher davon ausgegangen werden, dass sich das Bauvorhaben auch mit einer Attikahöhe von 22 m in die Topographie einfügt. Ferner wird „empfohlen“, also nicht vorgeschrieben, dass am Rand des Bebauungsplangebietes niedrigere Gebäude errichtet werden sollten.
Nachdem die Grundidee des Bebauungsplanes eine möglichst flexible Parzellierung ist und bereits in der Begründung festgehalten wurde, dass in Einzelfällen eine Anpassung des Bebauungsplanes an den tatsächlichen Bedarf mittels einer Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren möglich sein soll, kann ersehen werden, dass die Festsetzungen auch Abweichungen zulassen sollen. Ausschlaggebend soll demnach der tatsächliche Bedarf der Gewerbetreibenden sein, soweit dies mit den übrigen öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Landratsamt Ansbach sieht auch die Möglichkeit, dem Antrag im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen ohne Änderung des Bebauungsplanes, zuzustimmen.
Der beantragten Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung daher zugestimmt werden.
Beschluss
Es ergeht folgender Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat:
Für die geplante Erweiterung des Lagers auf dem Grundstück Fl.Nr. 330/5 und 330, Teilfläche, Gemarkung Weiterndorf, wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 24 bezüglich der zulässigen Gebäudehöhe von 15,00 m über dem natürlichen Gelände für eine Attikahöhe von 22 m (Gebäudehöhe 23,20), zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Außenbereichssatzung Nr. 9 "Defersdorf-Nord" des Marktes Roßtal; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.01.2017
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ö
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beschliessend
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2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Defersdorf, nördlich abgesetzt vom Ortskern im Außenbereich. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB soll Baumöglichkeiten in ihrem Geltungsbereich erleichtern. Die Planung dient der Errichtung oder Änderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben sowie kleineren, nicht stärenden Handwerks- und Gewerbebetrieben.
Belange der Stadt Heilsbronn werden durch die Außenbereichssatzung des Marktes Roßtal nicht beeinträchtigt. Einwendungen im Verfahren sollten daher nicht vorgetragen werden.
Beschluss
Mit der Außenbereichssatzung Nr. 9 „Defersdorf-Nord“ des Marktes Roßtal besteht Einverständnis. Einwendungen werd
en im Verfahren nicht vorgetragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.01.2017
|
ö
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3 |
zum Seitenanfang
3.1. Öffentliche Parkflächen in der Frühlingstraße Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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45. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.01.2017
|
ö
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vorberatend
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3.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Rahmen der Behandlung der Verkehrssituation in der Alten Poststraße in Heilsbronn wurde sich seitens des Gremiums erkundigt, ob es sich bei den markierten Parkflächen in der Frühlingstraße in Heilsbronn gegenüber
dem Seniorenheim um öffentliche Parkflächen handelt.
Die Parkplätze sind nicht vermietet oder reserviert und stehen damit der Allgemeinheit zur Verfügung.
Datenstand vom 12.01.2017 10:54 Uhr