Mit Schreiben vom 28.07.2016 hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat eine Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP) übersandt und darauf hingewiesen, dass für Landkreise, Städte und Gemeinden bis 15.11.2016 Gelegenheit besteht, (ausschließlich) zu den geänderten Festlegungen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Planung steht mit allen Anlagen im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de zur Verfügung und sollte dort von interessierten Ratsmitgliedern eingesehen werden, da es zum einen nicht möglich ist, die umfangreichen Unterlagen in Kopie beizufügen und zum anderen in der Sitzungsvorlage nicht alle Punkte bis ins Detail beleuchtet werden können, zumal deren Bedeutung und Aussagewert sicher individuell unterschiedlich gesehen und bewertet wird.
Mit Schreiben vom 18.10.2016 hat die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen einen Antrag zur Teilfortschreibung des LEP gestellt. Dieser ist im RiS eingestellt. Danach wird beantragt, dass der Stadtrat die Verwaltung beauftragt, bis zum 15.11.2016 eine umfassende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des LEP abzugeben. In der Stellungnahme lehnt die Stadt Heilsbronn den vorgelegten Entwurf in der Gänze ab. Die Stellungnahme wird in Kopie und vor Fristende dem Regionalen Planungsverband sowie den Kommunalen Spitzenverbänden zur Kenntnis zugestellt.
Die Verwaltung hat als Anlage ebenfalls die Stellungnahmen des Bayer. Städtetages vom 10.08.2016 mit einer Gegenüberstellung zu den Änderungen im LEP-Entwurf sowie die Stellungnahme des Bayer. Gemeindetages vom 19.10.2016 im RiS eingestellt.
Die durch die Teilfortschreibung geänderten Festlegungen finden sich in folgenden Abschnitten des LEP:
2.1 Zentrale Orte einschl. Anhänge 1 und 2 zu den Festlegungen
2.2.3 Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf einschl. Anhang 2
2.2.4 Vorrangprinzip
3.3 Vermeidung von Zersiedelung
6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur.
Bestandteil der verfügbaren Unterlagen ist der Entwurf der Begründung zur Verordnung über das LEP. Er beschreibt die vorgenannten Themen als Maßnahmen im 25-Punkte-Programm „Bayern Heimat 2020“ wie folgt etwas deutlicher (Reihenfolge an die o.a. Auflistung angepasst):
- Zentrale-Orte-System fortschreiben
- Raum mit besonderem Handlungsbedarf neu festlegen
- Gemeinden, die mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, unter-stützen
- beim Anbindungsziel weitere Ausnahmen zulassen
- Zielabweichungsverfahren beim Anbindungsziel flexibilisieren
- bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes.
Ein Umweltbericht (ab Seite 23) ist gesonderter Bestandteil der Begründung zum LEP, auf den in dieser Vorlage jedoch nur punktuell eingegangen werden kann.
Zu den vorstehend aufgeführten Themenbereichen darf – im Wesentlichen beschränkt auf die hiesigen Belange - berichtet werden:
Zentrale Orte (ZO - Nr.2.1)
Mit der Änderung des LEP wird eine grundlegende Überarbeitung der Ziele (Z) und Grundsätze (G) zur Festlegung der ZO vorgenommen. Die grundlegende Aussage lautet:
2.1.2 Festlegung der zentralen Orte sowie der Nahbereiche
(Z) Das zentralörtliche System in Bayern umfasst folgende Stufen:
a) Grundzentren,
b) Mittelzentren,
c) Oberzentren und
d) Metropolen.
(Z) Die Mittel- und Oberzentren sowie Metropolen werden gemäß Anhang 1 festgelegt.
(Z) Die Grundzentren werden in den Regionalplänen festgelegt.
(Z) Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den Regionalplänen als Teil der Begründung abgegrenzt.
Neben der Neueinführung einer vierten Stufe Metropolen (das sind München, Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach und Augsburg) werden insbesondere Mittel- und Oberzentren (MZ und OZ) neu festgelegt, darunter – wie bereits in der Sitzung am 08.06.2016 (Nr.1141) berichtet – auch das Doppelzentrum Heilsbronn/Neuendettelsau als neues MZ.
Dies ist nach Ansicht der Verwaltung grundsätzlich positiv zu werten. Allerdings bleibt die Änderung hinter dem Antrag aus dem Jahr 2012 zurück, der auf ein aus allen komm,A- Kommunen gebildetes Sechsfach- Mittelzentrum abzielte.
Neuendettelsau und auch andere Kommunen Kernfrankens haben sich der Bitte von Bürgermeister Seitz angeschlossen und sich in ihren jeweiligen Stellungnahmen für eine Erweiterung des geplanten Mittelzentrums Heilsbronn/Neuendettelsau um Windsbach ausgesprochen. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht auch eine entsprechende Anregung für eine Erweiterung vor.
Ein nochmaliger Vorstoß, das ursprüngliche Allianzgebiet insgesamt als Mittelzentrum auszuweisen, hält die Verwaltung nicht als zielführend. Auch ist darauf hinzuweisen, dass in der aktuell fortgeschriebenen Übersicht der zentralen Orte zwar neben Doppelzentren auch eine einzelne Fünferkonstellation und mehrere Vierer- sowie Dreier-Verbünde auftauchen. Im hiesigen Bereich wurde ein über das vorgesehene Doppelzentrum Heilsbronn/Neuendettelsau hinausgehendes Konstrukt aber offenbar nicht für sinnvoll erachtet, was unten nochmals beleuchtet wird. Ferner muss aus dem geänderten LEP-Text zitiert werden, der die Doppel-/Mehrfachorte als Ausnahme definiert:
2.1.10 Doppel- und Mehrfachorte
(G) Im Ausnahmefall sollen zwei oder mehr Gemeinden als Zentrale Doppel- oder Mehrfachorte festgelegt werden, wenn dies räumlich oder funktional erforderlich ist. Dabei soll eine bestehende oder künftige interkommunale Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden. Die Zentralen Doppel- oder Mehrfachorte sollen den zentralörtlichen Versorgungsauftrag gemeinsam wahrnehmen.
Bereits an dieser Stelle darf ergänzt werden, dass ZO im neuen LEP im sog.
Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH, das ist auch der LK
Ansbach) besondere Bedeutung zukommt:
2.1.11 Zentrale Orte im Raum mit besonderem Handlungsbedarf
(G) In Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf werden Zentrale Orte auch dann festgelegt, wenn diese die erforderlichen Versorgungsfunktionen nur zum Teil erfüllen, aber für ein ausreichend dichtes Netz an zentralörtlicher Versorgung auf der jeweiligen Stufe erforderlich sind. Die so eingestuften Gemeinden, die Fachplanungsträger und die Regionalen Planungsverbände sollen darauf hinwirken, dass diese Zentralen Orte ihre Versorgungsfunktion umfassend wahrnehmen können.
Aus der Begründung zu den geänderten Festlegungen darf (jeweils mit Angaben der Seitenzahl und des Absatzes) ergänzt werden:
Seite 9, 5. Abs.:
Aus der Festlegung (als zentraler Ort) ergibt sich … für die Gemeinden kein unmittelbarer Anspruch auf die Bereitstellung der jeweiligen zentralörtlichen Einrichtungen. Die zentralörtlichen Einrichtungen umfassen neben staatlichen Einrichtungen auch privat und kommunal getragene Einrichtungen. Daher ist es gemeinsame Aufgabe von Staat und den als Zentrale Orte festgelegten Gemeinden dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Versorgungsangebote vorgehalten werden.
Seite10, 3. Abs.:
Der über die Grundversorgung hinausgehende gehobene und spezialisierte höhere Bedarf an zentralörtlichen Einrichtungen (zöE) soll von geeigneten ZO höherer Hierarchiestufe … für die umliegenden Gemeinden übernommen werden.
Seite10, 4. Abs. ff.:
Der gehobene Bedarf an zöE wird von den Mittel- und Oberzentren sowie Metropolen gedeckt. ZöE des gehobenen Bedarfs sind z.B. Einrichtungen
- der Aus- und Weiterbildung: weiterführende Schulen (… Gymnasien, Realschulen, Sonderpäd. Förderzentren als Kompetenzzentren für Inklusion, Berufsschulen),
- des Gesundheits- und Betreuungswesens: Einrichtungen der stationären medizinischen Versorgung (… Krankenhäuser der Grundversorgung) und der stationären Pflege, Sozialstationen, … Teilhabeeinrichtungen für Menschen mit Behinderung,
- Kinder- und Jugendhilfe und Soziales (wie etwa Jugendämter, Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,…),
- der Kultur und des Sports (… Theater, Konzertsäle, Sportanlagen gehobener Größe und Ausstattung),
- der Rechtspflege und der Verwaltung (… Amtsgerichte, Polizeidienststellen, Kreisbehörden, Arbeitsagenturen, Finanzämter, Notariate).
Der spezialisierte höhere Bedarf an zöE umfasst jene, die zumeist nur in größeren Städten nachgefragt werden. Er soll von den Oberzentren und Metropolen gedeckt werden. ZöE des spezialisierten höheren Bedarfs sind z.B. Einrichtungen
- der Aus- und Weiterbildung (… Hochschulen, Fachhochschulen),
- des Gesundheits- und Betreuungswesens (… Krankenhäuser der höheren Versorgungsstufen,…),
- der Kultur und des Sports (… Landestheater, … spezialisierte Sport- und Freizeiteinrichtungen für Großveranstaltungen),
- der Wirtschaft (… Kammern),
- der Rechtspflege und der Verwaltung (… Landgerichte, … oberzentrale Behörden).
Die folgenden Ausführungen stellen klar, dass zentrale Doppelorte
- von Partnern vergleichbarer Bedeutung gebildet werden, was erkennen lässt, aufgrund welcher Erwägungen es zu keinem aus den ehem. Allianzgemeinden gebildeten Mehrfachzentralort kam
- eine Gemeinschaftsaufgabe wahrnehmen, welche aber ungleich verteilt sein kann
- möglichst (bald) einen Vertrag über die Verteilung der wahrzunehmenden
Aufgaben schließen (sollten, aber nicht müssen), den sie bei gegebenem Anlass immer wieder überprüfen sollten.
Anm.: Die Rechtsgrundlage für einen Vertrag bildet Art. 29 BayLplG.
Seite 15, Abs. 3.:
Angesichts der räumlichen Bündelungsfunktion … kommen Zentrale Doppel- oder Mehrfachorte i.d.R. nur dann in Betracht, wenn sich kein geeigneter Einzelort anbietet und ansonsten die flächendeckende Versorgung mit den zentralörtlichen Einrichtungen nicht sichergestellt wäre. Um als neue Doppel- und Mehrfachzentren erfolgreich zu wirken, sollen die Gemeinden durch ihren baulichen Zusammenhang oder in ihrer gegenseitigen funktionalen Ergänzung ein gemeinsames Zentrum ihres Versorgungsbereiches bilden. Hierfür ist Voraussetzung, dass die potenziellen Partner im Hinblick auf ihre zentralörtlichen Einrichtungen eine vergleichbare Bedeutung besitzen. Daneben ist eine funktionierende interkommunale Zusammenarbeit wesentliche Voraussetzung für die Festlegung als zentraler Doppel- oder Mehrfachort.
Die Aufgabenwahrnehmung von Doppel- und Mehrfachorten orientiert sich dabei an der Tragfähigkeit des gemeinsamen Versorgungsbereichs. Dabei können Teilfunktionen auch ungleich zwischen den Partnern verteilt sein, wobei eine Funktionsteilung nur dann Sinn macht, wenn jeder Partner zur gemeinsamen Funktionswahrnehmung substantielle Teilfunktionen übernimmt. Keine der Gemeinden hat den Anspruch, für sich sämtliche Versorgungeinrichtungen einzufordern.
Um die Kooperation zwischen den Zentralen Doppel- und Mehrfachorten zu bekräftigen und umzusetzen, bietet es sich an, einen landesplanerischen Vertrag nach Art. 29 BayLplG zu schließen. So kann die Aufteilung der Funktionswahrnehmung klargestellt werden. Der Vertrag sollte baldmöglichst, ggf. noch vor dem Inkrafttreten des Doppel- oder Mehrfachorts, geschlossen werden. Mindestinhalt sollten klare Aufgabenzuweisungen an die vertragsschließenden Gemeinden im Hinblick auf ihren Versorgungsauftrag (vgl. 2.1.2) sein.
Um die geteilte Funktionswahrnehmung für alle Beteiligten zu gewährleisten, bietet sich
an, z.B. im Rahmen von späteren Fortschreibungen der zentralörtlichen Konzepte, die neu
festgelegte Doppel- und Mehrfachorte auf die Erfüllung ihres gemeinsamen
zentralörtlichen Versorgungsauftrags hin zu bewerten und den Vertrag ggf. anzupassen.
Aus dem Umweltbericht darf ergänzend zitiert werden:
Ab Seite 49 oben:
… Durch die Bündelung der zentralörtlichen Einrichtungen in den ZO (räumliche Bündelungsfunktion) und der Konzentration dieser Einrichtungen in den jeweiligen Siedlungs- und Versorgungskernen bietet das ZOS unter wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten Vorteile für
- die Bürger (gute Erreichbarkeit auch mit dem ÖPNV, kurze Wege bei Nutzung mehrerer Einrichtungen),
- die Anbieter der Einrichtungen (erhöhte Attraktivität des Standorts durch großes Nachfragepotenzial),
- die ÖPNV-Betreiber (Bündelung der Verkehrsströme und damit erhöhte Auslastung) sowie
- die Umwelt (weniger Verkehr, geringere Freiflächeninanspruchnahme).
Das ZOS trägt somit unabhängig von seiner detaillierten Ausgestaltung dazu bei, negative Auswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie des darauf bezogenen Verkehrsaufkommens auf die Umweltschutzgüter (insbesondere Boden, Luft und Klima) zu minimieren.
Seite 51 vor der Mitte:
Der größere Spielraum, der den Fachplanungsträgern und den Kommunen durch die erhöhte Anzahl von Oberzentren und Mittelzentren für ihre Entscheidungen belassen wird, wird sich in Bezug auf die Umweltschutzgüter erst auf Fachplanungs- oder Projektebene auswirken.
Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH - Nr. 2.2.3) und
Vorrangprinzip (Nr. 2.2.4)
Bereits in der letzten Novellierung des LEP wurden Teilräume mit wirtschaftsstrukturellen oder sozioökonomischen Nachteilen sowie solche, in denen nachteilige Entwicklungen zu befürchten sind, als RmbH festgelegt. Zur Abgrenzung diente ein Strukturindikator (SI), der aus Einzelkriterien zu Demografie und Ökonomie gebildet wurde. Lag der SI = 85 % des Landesdurchschnitts, wurde der betreffende Landkreis/die kreisfreie Stadt dem RmbH zugeordnet.
Die aktuelle Änderung legt den Schwellenwert nun bei 90 % mit der Folge fest, dass darunter fallende LKreise (und einzeln aufgeführte Kommunen) in verschiedenen Förderprogrammen erhöhte Fördersätze erhalten können (s. 2.2.4 - Vorrangprinzip = vorrangige Entwicklung von RmbH). Die bisherige Härtefallregelung entfällt. Lt. der Übersicht zählen in Mittelfranken der LK AN, die Stadt AN sowie die Nachbar-LK NEA, RH und WUG als RmbH.
Besonders strukturschwache Gemeinden sind im Anhang 5 verzeichnet. Im Regierungsbezirk Mittelfranken ist nur Oberdachstetten aufgeführt.
Anbindegebot (Nr. 3.3)
Die Erhaltung kompakter Siedlungsstrukturen und die klare Gliederung von Siedlung und Landschaft war bereits bisher unter der Überschrift „Vermeidung von Zersiedelung“ ein wichtiges Anliegen des LEP, um eine geordnete Siedlungsentwicklung zu gewährleisten.
Die neue Überschrift soll die Verpflichtung zur Anbindung neuer Siedlungsflächen an bestehende Siedlungseinheiten verdeutlichen, mit dem Ziel, das Entstehen neuer Siedlungskerne zu verhindern.
Da dies aber wegen historisch gewachsener Strukturen oder den von einem Vorhaben ausgehenden Wirkungen wie Lärm/Verkehr nicht überall möglich ist, sieht das LEP zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten Ausnahmetatbestände vor. So sollen künftig folgende enumerativ und abschließend aufgezählte Ausnahmen den bereits im LEP enthaltenen Katalog (insgesamt sind es künftig neun Ausnahmen) ergänzen:
- Gewerbe-/Industriegebiete (G/I) (Ausschluss Einzelhandelsbetriebe) an Autobahnanschlussstellen
- interkommunale G/I (Ausschluss Einzelhandelsbetriebe)
- überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlagen/dem Tourismus dienende Einrichtungen.
In der Begründung ist ausgeführt, dass sich die Ausweisung von G/I auf das unmittelbare Umfeld der Autobahnanschlussstellen beschränkt (S. 19, Abs. 4).
Ob sich dadurch künftig eine Gewerbeansiedlung entlang der Anschlussstelle Neuendettelsau ergeben könnte, ist nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der dortigen Bebauung und Topgrafie zumindest fraglich.
Durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht angebundenen Gewerbegebieten wird eine Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung sowie der Funktionalität von Ortszentren vermieden.
Aus dem Umweltbericht darf ergänzt werden:
S.44, oben:
Derzeit sind etwa 11,8 % der Gesamtfläche des Landes Siedlungs- und Verkehrszwecken gewidmet (Stand 2014) mit steigender Tendenz. Hauptursache der stetigen Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsflächen ist die zunehmende Freiflächeninanspruchnahme für Infrastruktur, Handel und Gewerbe. Die Freiflächeninanspruchnahme ist dabei in der Regel im ländlichen Raum höher als in den Verdichtungsräumen.
Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur (Nr. 6.1)
Das Kapitel „Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur“ erhält die Bezeichnung „6.1.1 Sichere und effiziente Energieversorgung“ und wird durch einen neuen Abschnitt „6.1.2 Höchstspannungsfreileitungen“ mit Begründung wie folgt ergänzt:
6.1.2 Höchstspannungsfreileitungen
(G) Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen (z.B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete) und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen. Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden.
Der neue Abschnitt soll zur Lösung bestehender Konflikte auf dem Gebiet der Stromübertragungsnetze beitragen, indem konkurrierenden Belangen der Bevölkerung besonderes Gewicht zukommt. Alle Möglichkeiten zur Reduzierung von Belastungen der Wohnbevölkerung sollen gegenüber der energiewirtschaftlich einfachsten Lösung genutzt werden. Abstandswerte zwischen HGÜ-Trassen und Wohnbebauung orientieren sich an bereits in anderen Bundesländern eingeführten Abständen.
In der Begründung ist ausgeführt:
(Seite 22, letzter Abs.)
Eine ausreichende Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung ist in der Regel dann gegeben, wenn ein Abstand von mindestens 400 m von Höchstspannungsfreileitungen zu bestehenden Wohngebäuden eingehalten ist, wenn diese im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans (Ausschluss von Verhinderungs- und Vorratsplanung) oder im Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegen und in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Gleiches gilt für Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie Gebiete, die gemäß den Bestimmungen eines Bebauungsplans dem Wohnen oder vorgenannten Einrichtungen dienen. Zu Wohngebäuden im Außenbereich gemäß § 35 BauGB sowie in den Gebieten, in denen Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig sind, ist von einer ausreichenden Wohnumfeldqualität auszugehen, wenn ein Abstand von mindestens 200 m zu Höchstspannungsfreileitungen eingehalten ist. Höchstspannungsfreileitungen sind Stromleitungen mit einer Mindestspannung von 220 kV. Für den Fall, dass die Anwendung des Grundsatzes zu einem wesentlich längeren Streckenverlauf führt, sind in die planerische Abwägung der erhöhte Flächenverbrauch und die dadurch erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen einzubeziehen.
Losgelöst von den vorstehend behandelten Themen darf noch auf folgende im Umweltbericht (ab Seite 23) aufgefallene Passagen hingewiesen werden:
Seite 41:
… so sind die Bestände ausgewählter bedeutsamer Vogelarten seit Anfang der 1960er Jahre auf etwa die Hälfte zurückgegangen. In Bayern sind bislang etwa die Hälfte der 35.000 heimischen Tierarten (56 Tierartengruppen) ihrer Gefährdung entsprechend beurteilt worden. 40 % dieser Tierarten sind in den Roten Listen als gefährdet eingestuft. Auch Pflanzenarten sind gefährdet. Von den ca. 2.760 in Bayern vorkommenden und erfassten Gefäßpflanzenarten sind 43 % mehr oder minder stark bedroht. 88 Arten gelten als ausgestorben.
Die Hauptursachen für den Artenrückgang liegen einerseits in der unmittelbaren Zerstörung und Zerschneidung von Lebensräumen durch Infrastruktureinrichtungen, Eingriffe in den Wasserhaushalt, Flächenverbrauch sowie in der intensiveren Nutzung der Flächen Natur, etwa auch durch die Landwirtschaft. Mit der Änderung der Kulturlandschaft sind für viele Arten wichtige Strukturelemente geprägt durch eine Vielfalt der Bewirtschaftungsformen verloren gegangen. Selbst in geschützten Gebieten sind Arten und Lebensgemeinschaften Belastungen durch den Eintrag von Schadstoffen bzw. der Gefährdung durch Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung ausgesetzt. Neben der direkten Artengefährdung geht von diesen Einflüssen eine starke Beeinträchtigung der Lebensraumqualitäten aus. Zudem wird sich neben lokal oder regional verursachten Gefährdungspotenzialen zunehmend auch der globale Klimawandel auf den Artenbestand in Bayern auswirken.
Seite 45 unten:
Die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte für die Schadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid zum Schutz der menschlichen Gesundheit stellen heute die größten Herausforderungen dar.
Wesentlicher Verursacher der Feinstaubemissionen ist der Verkehr (ca. 57 %, davon 43 % Straßenverkehr), aber auch Kleinfeuerungsanlagen (ca. 16 %), Industrieanlagen (ca. 12 %) und landwirtschaftliche Viehhaltung (ca. 12 %) sind relevante Quellen. Die Stickstoffoxid-Emissionen werden vorrangig vom Verkehr (ca. 70 %) verursacht, gefolgt von Industrieanlagen (ca. 19 %) und Kleinfeuerungsanlagen (ca. 11 %).
Zusammenfassung:
Abschließend darf aus der „Allgemeinverständlichen Zusammenfassung“ des Umweltberichts (Seite 59, ab Mitte) zitiert werden, wonach das LEP … das fachübergreifende Gesamtkonzept der Bayerischen Staatsregierung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung Bayerns [ist]. Es enthält Festlegungen in Form von (zu beachtenden) Zielen und (zu berücksichtigenden) Grundsätzen der Raumordnung und dient damit als wichtiger Beurteilungsmaßstab überörtlich raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. … Mit der Teilfortschreibung des LEP erfolgt eine punktuelle Anpassung und Änderung des LEP 2013. Leitziel bleibt die Schaffung und der Erhalt gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgedankens. Als Leitmaßstab wird dem Leitziel die Nachhaltigkeit an die Seite gestellt. Damit werden sämtliche raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen unter den Vorbehalt einer nachhaltigen Raumentwicklung gestellt. …
Die Verwaltung sieht insbesondere im Hinblick auf einen aller Voraussicht nach ausbleibenden Erfolg keinen Bedarf, nochmals in einer Stellungnahme ein Mittelzentrum zu fordern, das aus allen (ehemaligen) Allianzgemeinden gebildet würde. Durchaus sinnvoll erscheint es aber, nochmals Überlegungen anzustoßen, die auf einen Dreierverbund unter Beteiligung von Windsbach abzielen, da die Nachbarstadt ebenfalls über Merkmale eines Mittelzentrums verfügt. Im Übrigen erscheinen alle Änderungspunkte der aktuellen LEP- Teilfortschreibung schlüssig, so dass vorgeschlagen wird, die begonnene Entwicklung ausdrücklich zu befürworten und Zustimmung zu äußern.
Der Kreisausschuss hat eine positive Stellungnahme zum LEP beschlossen (FLZ-Bericht vom 20.10.2016 und 21.10.2016), welche auch eine Erweiterung des geplanten Mittelzentrums um Windsbach beinhaltet. Aus den Allianzgemeinden Kernfrankens sind keine einschränkenden oder negativen Stellungnahmen zum LEP oder Teilen davon bekannt geworden.
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen wäre in Folge abzulehnen.
Zur Beratung und Beschlussfassung.