Datum: 29.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konventsaal Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Konzept zur energetischen Sanierung des Bauhofes Heilsbronn - Beschluss über das weitere Vorgehen
2 Fahrradabstellanlagen am Bahnhof, a) Beschluss über die neue Flächenprüfung der DB, b) Information über Gestattungsvertrag und offene Altlastenabklärung
3 Erfüllung der beihilferechtlichen DAWI-Berichtspflichten: Beschlussfassung über einen Betrauungsakt der Stadt Heilsbronn zur Führung des städtischen Freibades durch die Stadtwerke Heilsbronn
4 Beauftragung Breitbandberatung - Beratungs- und Planungsleistungen gemäß Glasfaser/WLAN-Richtlinie - GWLANR; Beschluss
5 Ehem. Bahnmeisterei und ehem. Forstamt Heilsbronn; Sachstände; ggf. Beschluss über weiteres Vorgehen
6 Bekanntgaben
6.1 Eröffnung des KITA Neubaus in der Bauhofstraße
6.2 Denkmalgerechte Rahmenplanung für die Solarenergienutzung; Bewerbung der Stadt Heilsbronn als Pilotkommune; Bekanntgabe
6.3 Sachbeschädigung an einer städtischen Eiche FFW-Haus Weißenbronn; Bekanntgabe
6.4 Geburtstage

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1. Konzept zur energetischen Sanierung des Bauhofes Heilsbronn - Beschluss über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö beschliessend 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Im vorgelegten Sanierungskonzept zur energetischen Optimierung des Bauhofes durch das Ingenieurbüro IGA werden im wesentlichen folgende Ausführungsvarianten für die Heizung vorgeschlagen:
  1. Hackschnitzelanlage als Containerlösung mit Gas-Spitzenkessel 
  2. Wärmepumpen und PV-Ausbau mit Gas-Spitzenkessel 
Aufgrund des relativ hohen (Heiz-) Energiebedarfs ist eine 100 % Deckung mittels Wärmepumpen nicht möglich. Der Deckungsgrad des Wärmebedarfs wird vom Ingenieurbüro mit voraussichtlich 70 % durch die Wärmepumpen angegeben. 
In der Variante mit Hackschnitzelanlage ist ebenfalls eine Deckung des Wärmebedarfs von 70% berücksichtigt. Hierbei könnten nach aktuellem Stand ca. 1/3 der Brennmaterials durch das anfallende Material des Bauhofs gedeckt werden, 2/3 müssten zugekauft werden. Unberücksichtigt bleibt der Mehraufwand durch Beschickung, Wartung und Entsorgung der Asche/Schlacke. Der erhöhte Schadstoffausstoß wurde indes im Sanierungskonzept berücksichtigt und wurde im Vergleich zur Wärmepumpenvariante mit rund 290 % mehr angegeben. 
Im Vergleich der beiden Varianten schneidet die Versorgung mittels Wärmepumpen und Photovoltaikanlage gegenüber der Hackschnitzelanlage besser ab. 
In einer groben Kostenschätzung zur Herstellung wurde durch das Ingenieurbüro die Variante 1 (Hackschnitzel) mit rund 330.000 € beziffert, Variante 2 (Wärmepumpe) beläuft sich auf 343.000 € (brutto). Nicht berücksichtigt hierbei sind die Kosten einer PV-Anlage und Unterhaltskosten zur Hackschnitzelanlage (z.B. Hackschnitzelankauf, Entsorgung der Rückstände, Wartung). 
In beiden Fällen soll die vorhandene Wärmeversorgung (aktuell durch Warmluftgebläse) durch Wärmestrahlplatten ersetzte werden. Die Warmwasservorhaltung ist nach aktuellem Stand überdimensioniert und wäre im Einzelnen mittels Durchlauferhitzer und einem kleineren Pufferspeicher ausreichend. 
Grundsätzlich weist die Bausubstanz der Geräte- und Fahrzeughallen einen, dem Gebäudealter angemessenen und ausreichenden Wärmewiderstand auf Dach und Außenwandseite vor. Die Dichtungen der Falttore wurden erneuert, die Torelemente weisen vereinzelt, reparable Korrosionsschäden auf. Die bestehende Heizungsanlage ist aufgrund des Alters (BJ 1987) auszutauschen. 
Die Bauabteilung empfiehlt aufgrund der zu erwartenden Unterhaltskosten die Sanierungsvariante mittels Wärmepumpe und PV-Ausbau.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, die energetische Sanierung nach beiden Varianten (Hackschnitzelheizung als Containerlösung mit Gas-Spitzenkessel und Wärmepumpen und PV-Ausbau mit Gas-Spitzenkessel) auszuschreiben.
Die Ausschreibungsergebnisse werden dem Stadtratsgremium erneut zur Abstimmung vorgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Fahrradabstellanlagen am Bahnhof, a) Beschluss über die neue Flächenprüfung der DB, b) Information über Gestattungsvertrag und offene Altlastenabklärung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat hat in den Sitzungen am 07.10.2020, 24.03.2021 und 22.09.2021 über die Anmietung bahneigener Flächen für voraussichtlich 264 zusätzliche Fahrradabstellanlagen am Bahnhof Heilsbronn beraten. Zu einem Beschluss kam es bisher wegen der offen gebliebenen Abklärung der Altlastensituation für diese Flächen nicht.
Der seitens der DB am 09.08.2021 vorgelegte Gestattungsentwurf zur Anmietung der betroffenen Flächen wurde bislang nicht unterzeichnet, da entsprechend der Beratung des Stadtrates zunächst eine Anfrage an die DB gerichtet wurde, ob im Bereich der betreffenden Flächen Kenntnisse über vorhandene Altlasten vorliegen oder alternativ der Stadt Heilsbronn die Erlaubnis eingeräumt wird, eigene Untersuchungen im Bereich der betreffenden Flächen vorzunehmen.
Wie bereits dem Stadtrat berichtet, hat die DB hierauf nicht reagiert und stattdessen mit Nachricht vom 13.12.2022 darüber informiert, dass aufgrund der langen Nichtunterzeichnung des Gestattungsvertrages durch die Stadt Heilsbronn eine erneute Flächenprüfung erforderlich werde. Diese Flächenprüfung liegt nun mit Nachricht der DB vom 08.02.2023 vor.
Demnach wäre nunmehr die Realisierung zusätzlicher Fahrradabstellflächen lediglich eingeschränkt nur noch an drei Standorten möglich. Dort könnten noch ca. 171 Fahrradabstellmöglichkeiten geschaffen werden. Die übrigen, vormals mitgeteilten Flächen scheiden nach Mitteilung der DB teilweise aus, da angabegemäß nunmehr der Eisenbahnverkehr beeinträchtigt oder der Bahnbetrieb gestört werde oder anderweitige Nutzungen der Flächen beabsichtigt wären (s. Anlage 1 Prüfkonzept, Flächenzeichnungen).
Beim Standort B1 stünden nur noch 51 statt 72 Reihenbügel zu Verfügung. Am Standort C1 wären nur noch 48 statt 60 überdachte einseitige- bzw. beidseitige Doppelstockanlagen vorgesehen. Beim Standort A1 und A2 würden sich keine Veränderungen zu den bereits zuvor so vorgesehenen 48 Stellplätzen der überdachten Doppelstockanlage und den 24 Stellplätzen in einer Sammelschließanlage ergeben.
In den beiliegenden Plan- und Bildunterlagen sind die aktuellen Flächen dargestellt. Die Kosten sind deutlich gestiegen: Nur die Lieferkosten für die Fahrradüberdachungen und Ständer nach dem jetzigen Stand ohne Fundamentierungs- und Flächenanpassungsarbeiten belaufen sich auf ca. 367.721 € für 171 Stellplätze (im Schnitt 2.150 €/Stellplatz). Im Jahr 2021 beliefen sich die Gesamtkosten vergleichbar noch bei 298.516 € für 264 Stellplätze (im Schnitt 1.131 €/Stellplatz).
Kosten für Fundamente, Flächenbefestigung und Einzäunung sind mit ca. 60.000 € einzuplanen.
Der Stadt Heilsbronn wurde auf entsprechende Anfrage die Frist zur Rückmeldung zum vorliegenden Flächenprüfkonzept der DB bis zum 31.03.2023 verlängert. Nach unserer Rückmeldung zum Flächenprüfkonzept wird die DB erneut einen Gestattungsvertragsentwurfes zur Anmietung der bahneigenen Flächen durch die Stadt Heilsbronn übersenden. Über diesen wäre gesondert zu entscheiden. Änderungen, wie beispielsweise eine zusätzliche Überdachung, Verschiebung oder Vergrößerung der Flächen, sind dann jedoch nicht mehr kostenfrei möglich und würde eine erneute Prüfung erfordern.
Zur Altlastenfrage liegen auch bis heute keine weiteren Erkenntnisse vor und wurden auch durch die erneute Flächenprüfung nicht vorgelegt. Die Frage wird wohl auch künftig unbeantwortet bleiben, wenn man die bisherige Auskunftsfreude der DB betrachtet. Das Risiko von Altlasten ist jedoch nach wie vor alleine aufgrund der Nähe zu den bestehenden Gleisanlagen bzw. ehemaliger Gleisanlagen vorhanden und muss bedacht werden.
Es ist davon auszugehen, dass der erneute Gestattungsentwurf wohl inhaltlich mit dem bereits vorliegenden aus dem Jahre 2021 übereinstimmt und nur hinsichtlich der angemieteten Flächen angepasst wird. Der Vertragsentwurf wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt, weswegen nicht mit inhaltlichen Änderungen gerechnet wird. Der vorliegende Gestattungsvertragsentwurfes aus 2021 wurde daher der Sitzungsvorlage beigefügt. Gewissheit hierüber haben wir jedoch erst, wenn der neue Gestattungsvertragsentwurf vorliegt.
Die Errichtung von Fahrradabstellanlagen ist erst nach Abschluss des entsprechenden, noch von der DB zu übersendenden, Gestattungsvertrages möglich. Auch ist ein Förderantrag zu stellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verbesserung der Fahrradabstellsituation am Bahnhof Heilsbronn ist mit dem weiteren Zeitablauf eher dringender geworden, so dass die Verwaltung empfiehlt, heute zumindest eine Zustimmung zum Flächenprüfkonzept der DB zu erteilen. Die Zustimmung zum Gestattungsvertrag würde dann gesondert in einer der nächsten Sitzungen erfolgen.
Die Altlastenfrage wird sich nicht vorab klären lassen. Die Stadt Heilsbronn geht also das Risiko ein, auf belasteten Flächen Fahrradabstellanlagen errichten zu wollen. Eine Altlastenerkundung durch uns ist wohl erst mit Baubeginn, insbesondere Fundamentarbeiten, möglich. 
Würde man dann Altlasten feststellen, was nach bisherigem Kenntnisstand anzunehmen ist, wäre nach den fachlichen Einschätzungen, welche wohl auch die Stadt Heilsbronn beauftragen und bezahlen müsste, entsprechend zu reagieren. 
Zur Beratung und Beschlussfassung.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt auch in Kenntnis der offenen Altlastenabklärung und des noch nicht vorliegenden Gestattungsvertrages zur Anmietung bahneigener Flächen zur Errichtung zusätzlicher Fahrradabstellanlagen samt den daraus ggf. entstehenden Risiken dem vorgestellten und als Anlage beigefügtem Flächenprüfkonzept über Fahrradabstellanlagen am Bahnhof Heilsbronn (Version 02.02.2023) so zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

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3. Erfüllung der beihilferechtlichen DAWI-Berichtspflichten: Beschlussfassung über einen Betrauungsakt der Stadt Heilsbronn zur Führung des städtischen Freibades durch die Stadtwerke Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadt Heilsbronn betreibt das Freibad über den Eigenbetrieb Stadtwerke Heilsbronn. Diese Unternehmung bleibt wirtschaftlich defizitär, weil solche Leistungen nicht zu Marktpreisen erbracht werden können. Da sie aber für das Gemeinwohl als besonders wichtig angesehen werden, erfolgt ein Verlustausgleich aus kommunalen Mitteln. Gemeinwohlbezogene Leistungen können so in guter Qualität und zu sozialverträglichen Bedingungen angeboten werden.
Die Stadt Heilsbronn muss sich dabei der Herausforderung stellen, eine attraktive und zugleich beihilfenrechtskonforme Versorgung ihrer Einwohner zu gewährleisten. Das Mittel der Wahl ist in diesem Fall die sog. Betrauung mit „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (DAWI).
Da die Stadt Heilsbronn die Stadtwerke damit betraut, eine unwirtschaftliche Leistung anzubieten und sie die Defizite im Gegenzug ausgleicht, liegt keine Begünstigung im Sinne von Art. 107 AEUV vor. Mit anderen Worten hat der Empfänger in Höhe der Deckungslücke keinen finanziellen Vorteil, weil er zum Wohle der Allgemeinheit mit einer verlustträchtigen Tätigkeit verpflichtet wurde. Diese Verpflichtung wird durch einen sog. Betrauungsakt begründet:
„Die Stadt Heilsbronn betraut hiermit die Stadtwerke Heilsbronn, wie bisher, das städtische Freibad gemäß den Beschlüssen der Gremien der Werke und der Stadt zu führen und der Allgemeinheit zu den vom Stadtrat zu genehmigenden Eintrittsgebühren zur Verfügung zu stellen. Die Kompensation der hierdurch für die Stadtwerke entstehenden wirtschaftlichen Belastung wird jährlich durch den Stadtrat durch Beschluss festgelegt.“

Beschluss

Folgender Betrauungsakt der Stadt Heilsbronn wird beschlossen:
Die Stadt Heilsbronn betraut hiermit die Stadtwerke Heilsbronn, wie bisher, das städtische Freibad gemäß den Beschlüssen der Gremien der Werke und der Stadt zu führen und der Allgemeinheit zu den vom Stadtrat zu genehmigenden Eintrittsgebühren zur Verfügung zu stellen. Die Kompensation der hierdurch für die Stadtwerke entstehenden wirtschaftlichen Belastung wird jährlich durch den Stadtrat durch Beschluss festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Beauftragung Breitbandberatung - Beratungs- und Planungsleistungen gemäß Glasfaser/WLAN-Richtlinie - GWLANR; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Bereits 2018 trat die Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen und Plankrankenhäuser in Kraft. Damals wurden die Grundschulen in Bürglein und Heilsbronn mit Glasfaseranschlüssen versorgt. Die Breitbandberatung Bayern GmbH hat das Verfahren geplant und begleitet. 
Diese Richtlinie impliziert mittlerweile eine mögliche Förderung von Glasfaseranschlüssen für Rathäuser und etwaigen Zweigstellen.
Ein Glasfaseranschluss des Rathauses durch die Deutsche Glasfaser wurde bereits zur damaligen Markterkundung abgeschlossen. Um jedoch das Ausfallrisiko der Internetverbindung zu minimieren wäre ein zweiter und somit redundanter Glasfaseranschluss über einen anderen Provider auch aus Sicht der EDV sinnvoll.
Nachdem sich direkt gegenüber dem Rathaus ein Verteiler der Telekom mit Glasfaserleitungen befindet, wurde dort vor kurzem ein unverbindliches Angebot für einen Glasfaseranschluss im Rathaus angefragt. Mit Kosten in Höhe von ca. 30.000,00 Euro übersteigt dieses Angebot jedoch sämtliche Vorstellungen und ein Einstieg in die Glasfaser/WLAN-Richtlinie wäre angebracht.
Ein Angebot der Breitbandberatung für Beratungs- und Planungsleistungen auch in diesem Verfahren liegt bereits vor und beläuft sich auf Kosten in Höhe von ca. 4.400,00 Euro. Durch das Förderprogramm wäre ein Förderhöchstbetrag von 50.000,00 Euro bei einem Fördersatz von 80-90% möglich. Für diesen Förderhöchstbetrag müsste die Stadt Heilsbronn jedoch in den kommenden 3 Jahren an ein Kommunales Behördennetz angeschlossen werden, andernfalls wäre ein Förderhöchstbetrag von 20.000,00 Euro möglich.
Die finanziellen Mittel für dieses Verfahren und den Glasfaseranschluss wurden im Haushalt bereitgestellt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt das Angebot der Breitbandberatung Bayern GmbH anzunehmen und in die Glasfaser/WLAN-Richtlinie einzusteigen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Ehem. Bahnmeisterei und ehem. Forstamt Heilsbronn; Sachstände; ggf. Beschluss über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Aufgrund der Beschlusslage im Stadtrat (zuletzt in der Sitzung des STR am 11.05.2022) bereitete die Stadtverwaltung den Erwerb und die Renovierung des ehem. Forstamtsgebäudes für den Betrieb der Musikschule Heilsbronn weiter vor.
Grundsätzlich erscheint auch das Bahnhofsgebäude für den Betrieb einer Musikschule als gut geeignet, was im Stadtrat bereits angesprochen wurde.
Hier wird nun nach Bekanntwerden der Verkaufsbedingungen des Freistaates Bayern an Hand der aktuell vorliegenden Informationen ein Zwischenfazit gezogen:
  1. Ehem. Bahnmeisterei
Im Dezember 2014 wurde die ehem. Bahnmeisterei von der Stadt Heilsbronn erworben. In den vorangehenden Beratungen zum Erwerb wurde aufgrund der seinerzeit geschätzten, hohen Abrisskosten von rd. 225 T€ beschlossen, den Abbruch hinauszuziehen.
Seitdem hat sich der Stadtrat laufend mehrmals und intensiv mit dem Bahnhofsgebäude befasst.
Im Ferienausschuss vom 18.08.2021 wurde beschlossen, dem Begehren der Fraktionen hinsichtlich einer Verwertbarkeit des Bahnhofsgebäudes mit einem Fachmann nachzukommen um fest zu stellen, in wie weit eine Verwertbarkeit des Bahnhofsgebäudes überhaupt, auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen, möglich ist.
Eine Untersuchung durch Dipl.-Ing. Albrecht Mast vom 06.12.2021 ergab, dass u.a. Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall vorhanden sind. Das Untersuchungsergebnis wurde bereits zur Verfügung gestellt. Eine Begehung des Gebäudes mit Architekt Rühl fand am Freitag, den 04.02.2022 statt.
Nach den Auswertungen und Gesprächen des Herrn Rühl, auch mit der Städtebauförderung, wäre eine Sanierung mit Mitteln der Städtebauförderung denkbar. Nach ersten Informationen würde die Städtebauförderung sogar mit bis zu 80 % der förderfähigen Kosten zur Gebäudesanierung einsteigen. Auch wäre eine Förderung der Außenanlagen in dieser Höhe evtl. möglich. Nicht förderfähig wäre nach seinerzeitiger Auskunft der Regierung an Hr. Rühl der Abriss. Unter Umständen könnte somit eine Sanierung mit der gegenüber Hr. Rühl angekündigten Städtebauförderung für die Stadt günstiger kommen, als ein (nicht geförderter) Abriss. 
Grundsätzlich ist auch aufgrund bisheriger Gespräche der Verwaltung mit der Städtebauförderung anzunehmen, dass eine Förderung von 60 bis 80 % im Rahmen der Förderrichtlinie „Innen statt Außen“ der zuwendungsfähigen Kosten gewährt wird. Eine Nutzung durch rentierliche bzw. gewerbliche Nutzung mit entsprechenden Mieteinnahmen wird die Förderung jedoch schmälern. 

Um mit fundierteren Kosten besser planen zu können, wurde ein Sanierungsgutachten bei der Architektur und Denkmalpflege Feulner und Häffner in Auftrag gegeben. 
Das seit Ende Dezember 2022 in Teilen vorliegende und nun ergänzte Sanierungsgutachten sieht für den Bahnhof vier Nutzungsvarianten (liegen dieser Vormerkung bei) vor:
  1. Variante I – Café mit Coworking-Space
  2. Variante II – Dorfladen und Wohnungen
  3. Variante II – Bahnhofshalle mit Kiosk und Arztpraxis
  4. Variante IV – Musikschule / Musikbahnhof mit Café, öffentlichen Toiletten
Als Kostenschätzung für die ersten 3 Maßnahmen werden rund 2,3 Mio. € angenommen, für die Maßnahme IV, einer Verwendung als Musikschule, 2,61 Mio. €.
Hinsichtlich des Inhaltes des Gutachtens von 17.03.2023 wegen Nutzung des bestehenden Bahnhofsgebäudes als Musikschule / Musikbahnhof ist es erfreulich, dass das Bahnhofsgebäude wohl nicht nur als objektive Alternative zum Forstamtshaus betrachtet werden kann, sondern sogar eine Nutzung als Musikschule / Musikbahnhof gut machbar wäre. 
Das Sanierungsgutachten berücksichtigt den Raumbedarf analog den Planungen für das Forstamtsgebäude vollständig. Ein Cafè, öffentliche Toiletten und ein barrierefreier Zugang wurden ebenfalls berücksichtigt.
Allerdings ist bei allen Varianten der Außenbereich nicht mit enthalten. Eine Gebäudesanierung würde nicht nur eine Aufwertung des Umfeldes (Aufenthaltsqualität) bedeuten, sondern auch vieles darüber hinaus.
Zu erwähnen ist auch das dortige eher unempfindliche Umfeld samt dem so dringlichen Stellplatzbedarf der Verkehrsmittel sowie dass das Bahnhofsgebäude bereits im Besitz der Stadt Heilsbronn steht, also kein Erwerb mehr notwendig ist und entsprechend unmittelbar die Maßnahmen für eine Nutzung möglich sein würden.
Die Verwaltung hat sich mehrmals und laufend an die Deutsche Bahn AG – DB Immobilien wegen des ausstehenden Vollzugs des Eigentumsübergangs gewandt und endlich mit Schreiben vom 08.02.2023 mitgeteilt bekommen, dass geplant ist, sich noch in der 6. KW an das Notariat zu wenden, um die Messungsanerkennung schnellstmöglich beurkunden lassen zu können. Leider liegt hier zwischenzeitlich trotz erneuter Nachfrage noch kein Ergebnis vor.
  1. Ehem. Forstamt
Wie bekannt, wurde für das für die Musikschule geeignete Gebäude vor bereits 4 Jahren, am 28.03.2019 von einem Heilsbronner Architekten eine Kostenschätzung erstellt. Diese belief sich damals auf 620 T€. Diese veraltete Schätzung beinhaltet u.a. nicht einen Heizungstausch, Aufzug, Lüftungsanlage, Schallschutz, Brandmeldeanlage, 2. Rettungsweg und dürfte aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Umweltauflagen, samt der allgemeinen erheblichen Kostensteigerungen deutlich anzuheben sein. Es würde wohl einer neueren mit allen fachlichen Abwägungen erforderlichen Kostenschätzung bedürfen. 
Die schallimmissionsschutztechnischen Anforderungen wurden durch die Wolfgang Sorge IfB GmbH Co.KG geprüft. Ebenso wurden Raumluftuntersuchungen auf Biozide, phosphororganische Verbindungen und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe durch die LGA durchgeführt. Auch auf Hausstaub- und Klebeproben wurde das Gebäude durch die LGA untersucht.
Zusammengefasst kommen die Untersuchungen der Raumluft zu folgendem Ergebnis: 
Die im Hausstaub vorgefundenen Schadstoffkonzentrationen konnten durch die Raumluftuntersuchungen nicht bestätigt werden. Weitergehende Maßnahmen sind nach Einschätzung der LGA im aktuellen Zustand daher nicht erforderlich. Für eine evtl. regelmäßigen Nutzung durch Säuglinge oder Kleinkinder über einen andauernden und längeren Zeitraum werden staubmindernde Maßnahmen empfohlen.
Im Zusammenhang mit dem Schallschutz wurde u.a. festgestellt, dass im Rahmen des angesetzten Nutzungsprofils der Musikschule sowie der gewählten Schallemissionskenndaten die schallimmissionsschutztechnischen Anforderungen gemäß TA Lärm an allen Immissionsorten tagsüber eingehalten werden.
Auch zur Einhaltung der sehr bedeutsamen schallimmissionsschutztechnischen Anforderungen sind u.a. zu beachten bzw. wurden Hinweise für weitere Planungen gegeben:
Die Betriebszeit von 8.00 bis 21.30 Uhr, die Abfahrt aller Fahrzeuge bis 22.00 Uhr ist zu gewährleisten (wäre wohl bei Bahnhofsgebäude nicht so zu beachten).
Die Fenster sind während des Probebetriebes geschlossen zu halten. Je nach Witterung nicht immer von Vorteil. Zumindest das Durchlüften wäre sinnvoll, was so nicht möglich wäre. Wie man auch aus einer benachbarten Stadt hört; dort muss die Musikschule während des Unterrichts die Fenster geschlossen halten; lässt sich dies in der Praxis nicht umsetzen, was sich nur durch eine äußerst aufwendige und auch wartungsträchtige Installation einer Lüftungsanlage beeinflussen lässt.
Es wird daher dringend empfohlen, die in der vorliegenden Bearbeitung zugrunde gelegten Ansätze zum Nutzungsprofil der Musikschule noch einmal mit den Verantwortlichen abzustimmen.
Die Thematiken wie z.B. Vorspielabende, Konzerte etc. wurden ebenfalls noch nicht betrachtet.
Ein Sanierungsgutachten für das Forstamtsgebäude ist ebenfalls zu guter Letzt wohl notwendig.
Die Stadtverwaltung ist entsprechend dem Auftrag des Stadtrates an die Immobilien Bayern (IMBY) herangetreten, ob das Gebäude anstatt es öffentlich auszuschreiben, aufgrund des geplanten Verwendungszweckes direkt an die Stadt Heilsbronn veräußert werden könnte. Diese Möglichkeit wurde von der Immobilien Bayern (IMBY) eröffnet. In diesem Verfahren wird ein Wertgutachten erstellt und auf dessen Basis wird das Gebäude der Stadt Heilsbronn zum Kauf angeboten. Innerhalb von 2 Monaten muss sich die Stadt Heilsbronn dann äußern, ob Erwerbsinteresse besteht bzw. das Angebot angenommen wird. Innerhalb von weiteren 6 Monaten muss der Kaufvertrag abgeschlossen sein, andernfalls ist das Grundstück durch die IMBY öffentlich zum Verkauf auszuschreiben.
Bisher liegt uns dieses Angebot der IMBY noch nicht vor. 
Am 31.01.2023 haben Vertreter der Städtebauförderung eine Begehung in Heilsbronn durchgeführt, bei dem sie sich vor Ort ein Bild von verschiedenen anstehenden Projekten machen wollten. Dabei wurden u.a. auch das Bahnhofsgebäude sowie das ehem. Forstamt besichtigt.
Die bei der Besichtigung des Forstamtes anwesende Vertreterin der Immobilienverwaltung des Freistaates Bayern erwähnte dabei erhebliche Auflagen, die ein Kaufvertrag mit der Stadt enthalten würde. Die Verwaltung bat daraufhin, der Stadt doch diese Bedingungen zu überlassen. Die uns nun überlassenen Vertragsbedingungen sind noch nicht detailliert ausgearbeitet und auf das Vertragsobjekt abgestimmt. Insbesondere zur Aufzahlungsklausel, zum Wiederverkaufsrecht und zur Nutzungsbeschränkungen handelt es sich um nicht verhandelbare Vorgaben, an die die Immobilien Freistaat Bayern gebunden ist.
Diese gingen uns bereits am 01.02.2023 zu. Hierzu ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass in Bezug auf die Musikschule u.a. folgende Gefahren bestehen:
-für Musikschule wird Gebäude zu klein
- Musikschule existiert nicht mehr
- Musikschule verkleinert sich und Gebäude wird zu groß (Nutzung auch durch andere).
Um die Stadt von evtl. Schaden frei zu halten und wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit insgesamt wurde die Kanzlei Prof. Dr. Seeling beauftragt, das uns bisher zugegangene Kaufvertragsmuster zu bewerten.
Seitens des beteiligten Rechtsanwaltes Prof. Dr. Seeling ging dazu eine Stellungnahme ein, die auch in der heutigen Sitzung von ihm erläutert wird: 
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Pfeiffer, 
in der vorbezeichneten Angelegenheit kommen wir – wie von Herrn Wittmann gebeten - zurück auf Ihre Anfrage vom 08.02.2023. 
Im Ergebnis raten wir dringend davon ab, den Vertrag über das Anwesen Forstamtshaus zu unterschreiben.
Bei der Prüfung des übermittelten Vertragskonzepts hat mich meine Kollegin, Frau Franziska Nickl, aus unserem Immobilienrecht-Team unterstützt. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vertragskonzept über staatseigenen Grund wohl dazu benützt werden soll, den Käufer (Stadt Heilsbronn) in sehr nachteilige Rechtspositionen zu bringen. Wir sind also der Auffassung, dass einzelne Regelungen des Vertragskonzepts sehr nachteilig für den Käufer ausgestaltet sind und dürfen Ihnen hierzu zunächst folgende Einschätzung geben: 
  1. Zu Ziffer 2. Verkauf
    1. Kaufgegenstand
Das Vertragskonzept spricht von „dem im Eigentum des Verkäufers stehenden, gesetzlichen Zubehör“. Zur Klarstellung empfehlen wir, mit dem Verkäufer zu klären, welches Zubehör gemeint ist, ob es Zubehör gibt, welches nicht im Eigentum des Verkäufers steht, und wie sich die Beschaffenheit des Zubehörs verhält.
Da es sich bei dem Vertragsobjekt um ein altes Forstamtsgebäude handelt, wäre mit dem Verkäufer ebenfalls zu klären, ob es landwirtschaftliches Inventar gemäß § 98 BGB gibt, welches ebenfalls mitveräußert werden soll. Schließlich ist zu prüfen, ob Regelungen des Denkmalschutzes o.ä. zu berücksichtigen wären.
    1. Verjährung Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums
Gemäß dem Vertragskonzept soll der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums in gleicher Frist wie der Anspruch auf Kaufpreiszahlung verjähren. Der Kaufpreisanspruch verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Der Anspruch auf Eigentumsübergang verjährt gemäß § 196 BGB nach zehn Jahren. Die vorgesehene Regelung führt zur Kürzung der gesetzlichen Verjährungsregelung und ist damit nicht nur einseitig, sondern besonders nachteilig für den Käufer. Dies vor allem dann, wenn im Nachgang zum Vertragsschluss zunächst nicht erkennbare Probleme auftreten.
    1. Vormerkung 
Durch die Vormerkung erhält der Käufer einen nicht zu unterschätzenden Schutz gegenüber vertragswidrigen Verfügungen des Verkäufers. Der Verzicht auf eine Vormerkung wäre demzufolge nachteilig für den Käufer. Wir empfehlen daher, nicht auf die Vormerkung zu verzichten.  
  1. Zu Ziffer 3. Kaufpreiszahlung
    1. Kaufpreis
Wir weisen darauf hin, dass eine Aufschlüsselung des Kaufpreises nach Grund und Boden, Gebäude, beweglichen Gegenständen etc. grundsätzlich nicht erforderlich ist, aus auch steuerrechtlichen Gründen aber Sinn machen kann. Es könnte sich jedoch auch eine Erschwernis bei nachträglichen Feststellungen zum Kaufgegenstand ergeben.
Die Regelung zur Kostentragung bei privaten Wertgutachten ist richtlinienkonform. Nach der GrVR ist bei Freihandverkäufen dem Kaufpreis der Verkehrswert zugrunde zu legen, der gemäß Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BayHO grundsätzlich in einem Wertermittlungsgutachten entsprechend der Wertermittlungsverordnung und den Wertermittlungsrichtlinien des Bundes festgestellt ist. Mit der Erstellung des Wertermittlungsgutachtens sind private Gutachter zu beauftragen, wenn die Staatsbauverwaltung nicht kurzfristig Stellung nehmen kann. Die Kosten für einen privaten Gutachter sind dem Käufer in Rechnung zu stellen.
    1. Fälligkeit
Das Vertragskonzept sieht vor, die Fälligkeit des Kaufpreises von einem festen Zahlungstermin abhängig zu machen. 
Um dem Risiko einer ungesicherten Vorleistung durch den Käufer entgegenzuwirken, empfehlen wir, die Fälligkeit des Kaufpreises vom Eintritt der nachstehenden Voraussetzungen abhängig zu machen: 
  • Eintragung einer Vormerkung, sofern vereinbart (das empfehlen wir).
  • Lastenfreistellung von eingetragenen Belastungen des Grundstücks, welche nicht übernommen werden sollen (das muss eindeutig sein). 
  • Vorliegen der zum sicheren Vollzug erforderlichen Erklärungen bei bestehenden Vorkaufsrechten. 
  • Vorliegen der zum Vollzug erforderlichen Genehmigungen. 
Für den Beginn der Fälligkeit empfehlen wir, wie üblich auf den Zugang der Fälligkeitsmitteilung des Notars abzustellen. Zwischen der Mitteilung und dem Fälligkeitseintritt sollte eine angemessene Zahlungs- und Überweisungsfrist liegen. Wir empfehlen hier 14 Tage. Ein fester Zahlungstermin sollte lediglich nur als frühester Fälligkeitstermin definiert werden.
    1. Verzug
Das Vertragskonzept sieht überraschend vor, dass der Käufer gar ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn er bei Fälligkeit nicht oder nur teilweise zahlt. Hierin ist eine unangemessene Bevorzugung des Verkäufers, da dem Käufer der Einwand auch des fehlenden Verschuldens abgeschnitten wird.
    1. Vollstreckungsunterwerfungsklausel
Es ist nicht unüblich, dass sich der Verkäufer die Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs dadurch erleichtert, dass sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Soll die Unterwerfung, wie im Vertragskonzept, auch die Verzugszinsen erfassen, muss aber deren Höhe als auch der Beginn der Verzinsung genau bestimmt sein. 
Hängt die Vollstreckbarkeit vom Eintritt gewisser Tatsachen, z.B. von der Fälligkeit des Kaufpreises ab, so sind diese grundsätzlich nachzuweisen. Da dieser Nachweis in der Praxis häufig nicht gelingt, wird regelmäßig - wie auch vorliegend -  auf den Nachweis verzichtet. 
Zum Schutz des Käufers schlagen wir vor, dass bei Abhängigkeit der Fälligkeit des Kaufpreises von bestimmten Voraussetzungen (vgl. Ziffer 3.2. dieser E-Mail), die Führung des Nachweises der Entstehung bzw. der Fälligkeit des Kaufpreisanspruches vom Verkäufer möglich ist. Falls ja, sollte hiervon wiederum die Vollstreckbarkeit anhängig gemacht werden. Unabhängig hiervon darf der Notar die vollstreckbare Ausfertigung aber auch erst dann erteilen, wenn die von ihm zu prüfenden Fälligkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. 
    1. Aufzahlungsklausel
Die Aufzahlungsklausel ist grundsätzlich richtlinienkonform. Nach der GrVR ist, wenn der Eintritt einer Wertsteigerung durch planungsrechtliche Veränderungen in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen werden kann, die Abschöpfung der Wertsteigerung durch Nach- oder Aufzahlungsklauseln zu sichern. Jedoch begrenz die GrVR die Länge der Bindungsfrist auf einen Zeitraum von maximal zehn Jahren. Das Vertragskonzept sieht dagegen eine nach unserer Auffassung unangemessene Bindungsfrist von 20 Jahren vor. Die vorgesehene vertragliche Regelung entspricht somit nicht den bestehenden Richtlinien und ist besonders nachteilig für den Käufer. 
Entsprechend einer Bindungsfrist von maximal zehn Jahren wäre natürlich auch die vorgesehene Verjährungsfrist entsprechend anzupassen. 
  1. Rechts- und Sachmängel 
Ein vollständiger Haftungsausschluss, ausgenommen wegen Vorsatz, ist grundsätzlich zulässig. 
Ein solcher Haftungsausschluss erfasst in der Regel aber nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang entstehen. Sofern die Vertragsteile auch solche Mängel von der Haftung ausschließen wollen, müssen sie dies deutlich vereinbaren, wie hier in Ziffer 8.4. des Vertragskonzeptes vorgesehen. Allerdings erscheint es fraglich, ob eine solche Ausschlussregelung auch wirklich angemessen ist. Der Verkäufer kann nämlich die Risiken einer zufällig eintretenden Verschlechterung der Kaufsache nach Vertragsschluss, solange die Gefahr noch nicht übergegangen ist, eher beherrschen als der Käufer; daher weist das Gesetz ihm auch diese Risiken gemäß § 446 BGB. Aus diesem Grunde empfehlen wir, für Sachmängel, die nach Vertragsschluss und vor Übergabe entstehen, unbedingt die gesetzlichen Regelungen gelten zu lassen.  
  1. Wiederkaufsrecht 
Die Regelung zum Wiederkaufsrecht ist richtlinienkonform. Nach der GrVR ist die Veräußerung eines staatseigenen Grundstücks grundsätzlich durch ein Wiederkaufsrecht zu sichern, wenn mit der Veräußerung ein besonderer Zweck verfolgt wird. Ein besonderer Zweck wird in der Regel verfolgt, wenn das Grundstück im Wege des Freihandverkaufs (ohne öffentliche Ausschreibung) veräußert wird. Nach der GrVR kann in den Fällen des Freihandverkaufs der Staat das Wiederkaufsrecht bei bebauten Grundstücken nur dann ausüben, wenn das Grundstück nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Vertragsschluss der vertragsgemäßen Nutzung zugeführt wird. 
Das Vertragskonzept enthält dagegen noch weitere Eintrittsvoraussetzungen: 
  • Veräußerung des Vertragsobjekts innerhalb von 20 Jahren.
  • Nutzungsüberlassung des Vertragsobjekt innerhalb von 20 Jahren.
  • Vermögensverfall des Käufers innerhalb von 20 Jahren.
  • Aufgabe der vertragsgemäßen Nutzung innerhalb von 20 Jahren.
Der Verkäufer hat nach dem Vertragskonzept demzufolge sehr weitreichende, einseitige Möglichkeiten, ein Wiederkaufsrecht geltend zu machen als es die Richtlinie vorsieht. Ebenfalls halten wir den Bindungszeitraum von 20 Jahren als völlig unangemessen lang. 
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer genauen Zweckfestlegung im Hinblick auf eine zulässige Verwendung des Kaufgegenstandes, Anpassungen oder auch Änderungen dieser Verwendung, die sich im Laufe der Zeit oft ergeben können oder sinnvoll wären, dann wohl als vertragswidrig einzustufen sind. Insbesondere sind dann getätigte Investitionen möglicherweise verloren.
Sofern das Grundstück nach einer unbedingten öffentlichen Ausschreibung veräußert wird, ist ein Wiederkaufsrecht nicht zu vereinbaren. 
Wir hoffen, dass Ihnen unsere vorstehende erste Einschätzung behilflich ist. 
Bei etwaigen Rückfragen weise ich darauf hin, dass ich mich vom 20.02.2023 bis einschließlich 01.03.2023 im Urlaub befinde. 
Mit besten Grüßen und guten Wünschen für einen erholsamen Urlaub 
Prof. Dr. Rolf Otto Seeling
Da jederzeit mit dem Eingang des Angebotes der IMBY gerechnet werden muss und die Annahmefrist mit 8 Wochen sehr kurz ist, wurde diese Thematik auf die Tagesordnung genommen. 
Auch wurde mit der Städtebauförderung besprochen, wie innerhalb dieser Annahmefrist die Städtebauförderung einbezogen werden kann, um keine Fördermittel zu gefährden.
Hier erhielten wir folgende Aussage:
  • Eine Förderung des Grunderwerbs erfolgt grundsätzlich nur bei einem erheblichen Interesse der Stadt.
  • Da aus Zeitgründen kein förmlicher Zuwendungsantrag gestellt werden kann, besteht die Möglichkeit einer Zustimmung zum vorzeitigen Grunderwerb für die nutzungsunabhängige (grundsätzlich ist auch das Bahnhofsgebäude in der Betrachtung) Zwischenfinanzierung des Forstamtsgebäudes.
  • Ergänzend ist ein Antrag auf unmittelbare Erforderlichkeit dieses Erwerbs zu stellen. Die Stadt soll nutzungsunabhängig begründen, weshalb ein Erwerb erfolgen muss (deutlicher Missstand, Leerstand etc.). Warum hält die Stadt den Erwerb dieser Liegenschaft an dieser Stelle daher für unbedingt erforderlich? 
Nach einem evtl. erfolgten Erwerb des Forstamtshauses soll die Stadt eine Leerstandstudie (welche Nutzung ist wo sinnvoll) beauftragen, anhand des Ergebnisses ist dann das ISEK anzupassen. Unser erst vor ca. 10 Jahren verabschiedetes ISEK ist noch gültig; aber nach Ansicht der Städtebauförderung jedenfalls überarbeitungsbedürftig.
Nach dieser erfolgten Anpassung ist eine nachträgliche Grunderwerbsförderung nach dem Verkehrswertgutachten noch möglich, wenn die Erforderlichkeit für das Gebäude entsprechend berücksichtigt wurde.
  1. Fazit 
Es ist nun zu entscheiden, wie die Stadt Heilsbronn (auch unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation, der Entwicklung unserer freien Finanzspanne und der immensen Investitionen, die auf die Stadt Heilsbronn zukommen) mit diesen beiden Gebäuden weiter verfahren will bzw. ob dem Kaufangebot des Freistaates für das ehem. Forstamtsgebäude zu den nun bekannten Bedingungen näher getreten werden soll.
Den Kosten zur Sanierung des Bahnhofsgebäudes als „Musikbahnhof“ mit ca. 2,61 Mio. € stehen die Erwerbskosten und die Kosten der Sanierung des Forstamtes (samt der begrenzten Lage) für den gewollten Zweck wohl mit einem ähnlichen Betrag für Sanierung und Kauf gegenüber.
Beide Maßnahmen würden nach bisherigen Kenntnissen u.a. durch die Städtebauförderung im Rahmen des Programmes „Innen statt Außen“ mit 60 % bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten unterstützt. Grundsätzlich ist hier auch der Grunderwerb förderfähig. Bei beiden Gebäuden handelt es sich um historische Gebäude mit entsprechender Bausubstanz und ggf. Belastungen daraus, jedoch in unterschiedlicher Lage. 
Die Verwertung und Sanierung des Forstamtsgebäudes ist für die Stadt Heilsbronn nicht zwingend. Nach den städteplanerischen Vorgaben unseres selbst erstellten Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes stellt das Bahnhofsgebäude samt Umfeld ein wichtiges Element des Erscheinungsbildes der Stadt Heilsbronn dar, welches aufgewertet und evtl. sogar einer Mehrfachnutzung (z.B. Café im EG, 1. u. 2. OG Musikschule) zugeführt werden muss. 
Seitens der Finanzverwaltung wird angemerkt, dass wegen den erheblichen anstehenden Investitionen (s. beschlossene Investitionsplanung 2023 bis 2026) eine Verwirklichung beider Maßnahmen aktuell nicht empfohlen werden kann. Anstehende Großbaumaßnahmen z.B. im Bereich Schulen, Abwasserbeseitigung und Innenstadtsanierung… schränken den finanziellen Spielraum im Finanzplanungszeitraum massiv ein. 
Die laufenden Unterhaltungskosten, eines ggf. sanierten und für Jahrzehnte im Bestand gesicherten derartigen weiteren Gebäudes sind ebenfalls zu bedenken.  
Die weitere, künftige finanzielle Entwicklung vorauszusehen zeigt sich besonders schwierig, da die Auswirkungen u.a. aus Inflation, Ukraine-Krieg, Klimaschutz und Energiekrise nicht absehbar sind.
Nicht nur finanziell gesehen ist es nach Ansicht der Verwaltung vorteilhafter, die dringendere städtebauliche Maßnahme am Bahnhof u.a. mit der Unterbringung der Musikschule zu kombinieren. Die Frage nach Investoren sollte keine Bedingung sein, die bisherigen Erfahrungen waren leider nicht gut.
Abzuwägen sind auch die Vor- und Nachteile der jeweiligen Standorte für den Betrieb einer Musikschule wie z.B. Lautstärke, Kfz.-Stellflächen, Verkehrslage, Innenstadtbelebung und weitere Immissionen etc..

Beschluss 1

  1. Der Stadtrat spricht sich für die Verwirklichung des Projektes Musikschule / Musikbahnhof im ehem. Bahnhofsgebäude aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10

Beschluss 2

c) Stadtrat hält auch in Kenntnis des heutigen Sachvortrages am Erwerb und der Nutzung des ehem. Forstamtsgebäudes durch eine Musikschule fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10

Beschluss 3

Der Tagesordnungspunkt wird auf Antrag von Stadtrat Prager zur Beratung in die Fraktionen verwiesen und erneut in der nächsten Sitzung am 26.04.2023 darüber zu beraten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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6. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö 6
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6.1. Eröffnung des KITA Neubaus in der Bauhofstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö 6.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Zuwendungsbescheide für die staatliche Förderung inkl. Sonderförderung i. H. v. insgesamt rd. 4,031 Mio. € wurden ausgehend von der Bedarfsanerkennung im STR vom 28.10.2020 (inkl. KiTa Sonnenblume) bewilligt. Eine Änderung der staatlichen Förderung inkl. Sonderförderung aufgrund der geänderten Bedarfsanerkennung im STR vom 30.11.2022 ist nach Rücksprache mit der Regierung von Mittelfranken nicht zu erwarten.
Dient zur Kenntnis.

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6.2. Denkmalgerechte Rahmenplanung für die Solarenergienutzung; Bewerbung der Stadt Heilsbronn als Pilotkommune; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö 6.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Schreiben vom 16.01.2023 rief der Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung die Kommunen Bayerns dazu auf, sich für das Pilotprojekt der denkmalgerechten Rahmenplanung für die Solarenergienutzung zu bewerben.
Aufgrund dieses Aufrufes wurde anliegende Bewerbung an den Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung übersendet.

Dient zur Kenntnis.

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6.3. Sachbeschädigung an einer städtischen Eiche FFW-Haus Weißenbronn; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö 6.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit E-Mail vom 27.03.2023 teilte Stadtrat Brendle-Behnisch der Stadtverwaltung mit, dass die Eiche hinter dem Feuerwehrhaus Weißenbronn beschädigt wurde. Nach einer Augenscheinnahme durch den Bauhofleiter wurde am 28.03.2023 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung bei der PI Heilsbronn eingereicht. Die Eiche wurde voraussichtlich durch kochendes Wasser an der Borke beschädigt
Dient zur Kenntnis.

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6.4. Geburtstage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 47. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.03.2023 ö 6.4
Datenstand vom 13.06.2023 10:32 Uhr