Datum: 25.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 54. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 20.09.2023; Anerkennung
2 Gründung des Zweckverbandes Kernfranken; Beschluss über Beitritt
3 Anfrage auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Grundstücke an der Weißenbronner Straße FlNrn. 405/25 und 405/27, Gemarkung Heilsbronn; Beschlussfassung über weiteres Vorgehen
4 Beschluss über Planungsgrundlagen zur Sanierung der Flurstraße
5 Citymanagement Heilsbronn; Weiterführung im Jahre 2024 - Auftragsvergabe
6 Bekanntgaben
6.1 Wegfall der Nichtöffentlichkeit 55. Sitzung des Stadtrates vom 11.10.2023; Bekanntgabe
6.2 Niederschrift der 14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.08.2023
6.3 Aktuelle Informationen zum bevorstehenden Betriebsübergang der Kita Sonnenblume ab 01/2024
6.4 Wohnung für geflüchtete Menschen gesucht; Bekanntgabe

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1. Niederschrift der 54. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 20.09.2023; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der 54. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 20.09.2023 bestehen keine Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Gründung des Zweckverbandes Kernfranken; Beschluss über Beitritt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Nach der 1. Gemeinsamen Stadt- und Gemeinderatsversammlung vom 20.20.2021 und entsprechenden Informationen im Stadtrat fand nun am 26.09.2023 eine weitere gemeinsame Sitzung aller Kernfranken-Mitglieder zum Thema „Satzung und Gründung des Zweckverbandes Kernfranken“ statt. Insbesondere wurde die ausgearbeitete Satzung (s. Anlage) vorgestellt, die Fragen hierzu wurden ausführlich beantwortet. Die an dieser Sitzung gezeigte Präsentation dazu liegt dieser Vormerkung ebenfalls bei.
Hier wurde u.a. besprochen, dass alle Kernfranken-Gremien über die Gründung und den Beitritt in ihren Sitzungen zu beschließen haben. 
Bevor die Satzung von allen Beteiligten endgültig beschlossen werden kann, haben die jeweiligen Kommunen einen Beschluss herbeizuführen, ob sie dem Zweckverband beitreten wollen und welche Aufgaben an den Zweckverband abgegeben werden sollen. 
Weiterhin müssen die Gremien über den Sitz des Zweckverbandes beschließen.
In den Mitgliederversammlungen der Bürgermeister wurde bzgl. des Verbandssitzes (Ort) beraten. Die Gemeinde Neuendettelsau hat sich bereit erklärt, den Verbandssitz zu übernehmen. 
Der Verbandsvorsitzende wird dann in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung gewählt. 
Folgende Aufgaben können dem Zweckverband übertragen werden: 

„§ 4 – Aufgaben (Satzung)
(1) Der Zweckverband hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
       a.        Der Zweckverband führt folgende nach § 88 Abs. 3 ZustV den Gemeinden übertragene Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG durch:
       1.         Verstöße, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
       2.         Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen,
       3.         Verstöße, die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
a)         Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
b)         Zeichen 237 (Radweg),
c)         Zeichen 239 (Gehweg),
d)         Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
e)         Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),
f)         Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),
g)         Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
h)         Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),
       4.         die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden. Außerdem gehört zu den Aufgaben des Zweckverbandes die weitere Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (Bußgeldstelle).
       b. 1Die Errichtung von gemeindeübergreifenden Projekten (u. a. ILEK / Umsetzung Regionalbudget), sofern der Zweckverband von der jeweiligen Gemeinde durch Zweckvereinbarung beauftragt wurde. 2Der Aufgabenumfang sowie die Kostentragung sind in der Zweckvereinbarung zu regeln. 3Der Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kann auch mit Kommunen erfolgen, welche kein Mitglied im Sinne des § 2 im Zweckverband sind. 4Über den Abschluss von Zweckvereinbarungen mit Kommunen im Sinne des Satzes 3 entscheidet die Verbandsversammlung.
       c. 1Die informationstechnische Unterstützung der Verwaltungen der Verbandsmitglieder bei der Erfüllung deren Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises. 2Die Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Umsetzung des Bayerischen E-Government Gesetzes mit dem Ziel, eine einfache, effektive, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung zur Verfügung zu stellen. 3Die Unterstützung in den Bereichen Datenschutz und ITSicherheit.
(2) Der Zweckverband hat als Vollstreckungsbehörde die Aufgabe, Verwaltungsakte von Verbandsmitgliedern (Abs. 3) zu vollstrecken, die zur Leistung von Geld (Leistungsbescheide) sowie Zwangsgeld verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, wenn und soweit den Verbandsmitgliedern Vollstreckungsbefugnisse nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) zustehen. Diese Aufgabe kann nur von Verbandsmitgliedern übertragen werden, die ihm auch Aufgaben nach § 4 übertragen haben. Ist eine solche Aufgabe nur für einzelne Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft übertragen, dann kann der Zweckverband die Aufgabe ‘Vollstreckung von Verwaltungsakten‘ auch für andere Mitgliedsgemeinden im Rahmen einer Zweckvereinbarung übernehmen.“
Die Verwaltung schlägt vor, den Zweckverband Kernfranken zu gründen und beizutreten. Dem Verbandssitz (Ort) in Neuendettelsau wird zugestimmt. 
Weiterhin sollen die Aufgaben gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung an den Zweckverband übertragen werden. 

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Gründung des Zweckverbandes Allianz Kernfranken zu. Weiterhin beschließt der Stadtrat dem Zweckverband Allianz Kernfranken beizutreten. 
Dem Verbandssitz (Ort) in Neuendettelsau wird ebenfalls zugestimmt. 
Es wird beschlossen, die nachfolgenden Aufgaben an den Zweckverband zu übertragen: 
„§ 4 – Aufgaben (Satzung)
(1) Der Zweckverband hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
       a.        Der Zweckverband führt folgende nach § 88 Abs. 3 ZustV den Gemeinden übertragene Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG durch:
1.         Verstöße, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
2.         Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen,
3.         Verstöße, die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
a)         Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
b)         Zeichen 237 (Radweg),
c)         Zeichen 239 (Gehweg),
d)         Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
e)         Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),
f)         Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),
g)         Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
h)         Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),
4.         die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden. Außerdem gehört zu den Aufgaben des Zweckverbandes die weitere Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (Bußgeldstelle).
b. 1Die Errichtung von gemeindeübergreifenden Projekten (u. a. ILEK / Umsetzung Regionalbudget), sofern der Zweckverband von der jeweiligen Gemeinde durch Zweckvereinbarung beauftragt wurde. 2Der Aufgabenumfang sowie die Kostentragung sind in der Zweckvereinbarung zu regeln. 3Der Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kann auch mit Kommunen erfolgen, welche kein Mitglied im Sinne des § 2 im Zweckverband sind. 4Über den Abschluss von Zweckvereinbarungen mit Kommunen im Sinne des Satzes 3 entscheidet die Verbandsversammlung.
c. 1Die informationstechnische Unterstützung der Verwaltungen der Verbandsmitglieder bei der Erfüllung deren Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises. 2Die Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Umsetzung des Bayerischen E-Government Gesetzes mit dem Ziel, eine einfache, effektive, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung zur Verfügung zu stellen. 3Die Unterstützung in den Bereichen Datenschutz und ITSicherheit.
(2) Der Zweckverband hat als Vollstreckungsbehörde die Aufgabe, Verwaltungsakte von Verbandsmitgliedern (Abs. 3) zu vollstrecken, die zur Leistung von Geld (Leistungsbescheide) sowie Zwangsgeld verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, wenn und soweit den Verbandsmitgliedern Vollstreckungsbefugnisse nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) zustehen. Diese Aufgabe kann nur von Verbandsmitgliedern übertragen werden, die ihm auch Aufgaben nach § 4 übertragen haben. Ist eine solche Aufgabe nur für einzelne Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft übertragen, dann kann der Zweckverband die Aufgabe ‘Vollstreckung von Verwaltungsakten‘ auch für andere Mitgliedsgemeinden im Rahmen einer Zweckvereinbarung übernehmen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Anfrage auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Grundstücke an der Weißenbronner Straße FlNrn. 405/25 und 405/27, Gemarkung Heilsbronn; Beschlussfassung über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Sitzung des Stadtrates vom 06.10.2021 wurde beschlossen, dass die Planungsabsicht durch die Antragstellerin zunächst in einer Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vorgestellt und beraten werden soll. Anschließend wird der Stadtrat über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beraten.
Die Vorhabenträgerin hat daher in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 16.11.2021 über die Planungsabsicht informiert und Fragen beantwortet.
Des Weiteren hat die Stadt Heilsbronn eine Nachricht eines ansässigen Gewerbebetriebes erreicht, in welcher zu der Planungsabsicht vorweg Stellung genommen wird. Die Mitteilung wurde als Anlage beigefügt.
Seitens der Stadtverwaltung wird zunächst Folgendes bemerkt:
Vor der weiteren Beratung der Anfrage sollte zunächst das Klageverfahren im Bereich der Falkenstraße abgewartet werden, da sich im Rahmen des gerichtlichen Prozesses weitere Informationen für den Bereich auch der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergeben hätten können. Dort war aus Sicht der Stadt Heilsbronn strittig, dass der Mischgebietscharakter des Bebauungsplangebietes noch gewahrt wird. Auch ist die Nähe der dort vorhandenen Wohnbebauung zur benachbarten Industrie kritisch. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seiner Urteilsbegründung hierzu jedoch nicht näher ausgeführt.
Der Bereich der Grundstücke FlNrn. 405/25 und 405/27, Gem. Heilsbronn, ist im Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn nicht für eine (wohn-)bauliche Entwicklung vorgesehen. Ausgewiesen ist dort eine Ackerfläche.
Für andere Bereiche des Stadtgebietes befinden sich derzeit Bauleitplanungen in Aufstellung, insb. Bereich B 40-I und B 50. In diesen Bereichen soll eine Wohnbauentwicklung ermöglicht werden, im Bereich zwischen dem Baugebiet Am Sonnenfeld und der Ansbacher Straße sogar in sehr großem Umfang. Es steht daher die städtebauliche Erforderlichkeit einer Wohnbauentwicklung im Bereich der Weißenbronner Straße jedenfalls im Zweifel.
Aufgrund der nicht weit entfernten Industrienutzung wird im Falle einer Wohnbauentwicklung mit Nutzungskonflikten und späteren Nachbarschaftsbeschwerden stark gerechnet. Selbst wenn eine bauliche Entwicklung vorgenommen werden sollte, wäre eher über eine Mischnutzung, keine reine Wohnbebauung, nachgedacht werden. 
Im Falle einer Bauleitplanung wäre auch über aktive Immissionsschutzmaßnahmen nachzudenken, um entstehende Nutzungskonflikte zu beheben oder zu minimieren.
Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der in anderen Bereichen stattfindenden Bauleitplanungen, sollte der Anfrage nicht nähergetreten werden. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, zur Anfrage vom 27.08.2021 kein vorhabenbezogenes Bauleitplanverfahren für die Grundstücke FlNrn. 405/25 und 405/27, Gemarkung Heilsbronn einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Beschluss über Planungsgrundlagen zur Sanierung der Flurstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Zur Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen sind Entscheidung zur Ausgestaltung der Entwässerung und Straßengestaltung durch den Stadtrat erforderlich. 
In der Entwurfsphase wurden unterschiedliche Entwässerungsleitungsvarianten untersucht. 
-Trennsystem (Kostenschätzung ca. 1,82 Mio €): umbau vorhandene Schmutzwasserleitung als reine Niederschlagsentwässerung inkl. Andienung aller Gebäude als Trennsystem. Schmutzwasserleitung wird neu hergestellt.
-Teiltrennsystem (Kostenschätzung ca. 1,38 Mio €): gesonderte Behandlung der Straßenentwässerung, Schmutzwasserleitung wird neu hergestellt  
-Mischsystem (Kostenschätzung ca. 690 T €): Komplettsanierung der Schmutzwasserleitung inkl. Anpassung der Dimensionierung.
Nach Aktuellem Stand ist mit einem Förderzuschuss (gem. RZWas 21) i.H.v. mindestens 40% (max. 90%) zu rechnen. (ergänzt am 23.10.2023)
Die Gestaltung des Straßenkörpers bleibt im Wesentlichen erhalten. Die Anschlussbereiche der Seitenstraßen sollen Rad- und Fußgängerfreundlicher ausgestaltet werden, wo dies möglich ist. 
Herr Christofori wird die Variantenplanung im Folgenden ausführen. 

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt die Entwässerung im Zuge der Sanierungsarbeiten als Neubau Schmutzwasserkanal mit Neubau des Regenwasserkanals inkl. Regenrückhaltung und Reinigungseinheit (Trennsystem)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 17

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt die Entwässerung im Zuge der Sanierungsarbeiten als Neubau des Mischwasserkanals inkl. Neubau Straßenwasserkanal mit Regenrückhaltung und Reinigungseinheit (Teiltrennsystem) 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7

Beschluss 3

Der Stadtrat beschließt die Entscheidung zur Straßengestaltung zu vertagen, bis die Ergebnisse aus der Informationsveranstaltung für die Anlieger vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Citymanagement Heilsbronn; Weiterführung im Jahre 2024 - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat Heilsbronn hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 die damalige Weiterführung des Citymanagements ab dem 01.01.2022 um zwei Jahre mit zwei optionalen Verlängerungen um jeweils ein Jahr an das Büro Planwerk beauftragt.
Vorausgegangen war eine europaweite Ausschreibung der Dienstleistungen, im Zuge derer nur ein Angebot eingegangen war. Zum 01.01.2024 steht nun die erste (optionale) Verlängerung des Citymanagements an.
Die Stadtverwaltung schlägt vor, das Citymanagement an das Büro Planwerk weiter zu beauftragen. Die Arbeit des Citymanagements soll zwar langfristig als nicht mehr geförderte Maßnahme im Rahmen der Städtebauförderung verselbstständigt und ohne Unterstützungsleistungen der Stadt Heilsbronn geführt werden. Hierfür sind jedoch derzeit (noch) nicht die erforderlichen Strukturen und insbesondere auch Protagonisten ersichtlich. Es muss in Zweifel gezogen werden, dass die Leistungen des Citymanagements in Heilsbronn überhaupt jemals ohne Förderung erbracht werden können.
Denkbar wäre nach Ablauf der ersten beiden beauftragten Projektjahre auch eine Neuausschreibung des Dienstleistungsauftrages, um ggf. neue Angebote einzuholen. Mit Blick auf die dann erneut erforderlichen Aufwendungen für eine europaweite Ausschreibung (Schwellenwert im Betrachtungszeitraum 4 Jahre überschritten!), sollte der Gebrauch der Verlängerungsoption vorgezogen werden. 
Für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 wird dann im Jahre 2024 zu beraten sein, eine weitere Verlängerung wäre auch dann auf Grundlage der erfolgten EU-weiten Ausschreibung möglich.
Die Städtebauförderung der Reg. v. Mfr. hat bereits im Juli die Zustimmung zur Weiterführung des Citymanagements erklärt.

Beschluss

Der Stadtrat beauftragt auf Grundlage der Verlängerungsoption des bestehenden Dienstleistungsauftrages das Büro Planwerk mit den Leistungen des Citymanagements für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

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6. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö 6
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6.1. Wegfall der Nichtöffentlichkeit 55. Sitzung des Stadtrates vom 11.10.2023; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö 6.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Folgende Tagesordnungspunkte wurden in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11.10.2023 öffentlich:
Nr. 1382        Vertrag mit Bürgersonnenenergie Hbr-Trachenhöfstatt zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an PV-Freiflächenanlagen; Grundsatzbeschluss
  1. Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn beauftragt den Ersten Bürgermeister mit der Unterzeichnung des Vertrages  zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Bestandsanlagen) zwischen der Bürgersonnenenergie Heilsbronn-Trachenhöfstatt GmbH & Co. KG und der Stadt Heilsbronn.
  2. Der Stadtrat Heilsbronn trifft den Grundsatzbeschluss, dass Vereinbarungen aufgrund des § 6 EEG künftig, ohne gesonderte Beschlussfassung durch den Stadtrat, vom Ersten Bürgermeister der Stadt Heilsbronn oder einem seiner Vertreter geschlossen werden können.

Nr. 1387        PV-Anlage Kupfer; Bekanntgabe 
Der Aufwand zur Verfolgung der Interessenlage der Stadt Heilsbronn, der auch in vollem Umfang in der Angelegenheit Clearingstelle PV Kupfer erbracht wurde – auch mit Neuerungen, die es wohl in anderen Kommunen so nicht gab - hatte Erfolg. Die Unterschriften der Fa. Kupfer liegen nunmehr vor, das Einigungsverfahren war erfolgreich.

Dient zur Kenntnis.

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6.2. Niederschrift der 14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö 6.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Niederschrift der 14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.08.2023 wurde im Ratsinformationssystem bereitgestellt und liegt als Anlage bei.
Dient zur Kenntnis.

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6.3. Aktuelle Informationen zum bevorstehenden Betriebsübergang der Kita Sonnenblume ab 01/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö 6.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Verwaltung hat die unterschriebene Übernahmevereinbarung seitens der Arche gGmbH am 10.10.2023 per E-Mail zurückerhalten, sodass nun mit den weiteren Vorbereitungen für den Betriebsübergang der Kita Sonnenblume begonnen wurde. Auch die Defizitvereinbarung wurde der Arche bereits zugesandt.

Die übergehenden Familien und das Personal der Kita Sonnenblume sind über den Sachstand und die weiteren Schritte informiert. 

Dient zur Kenntnis. 


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6.4. Wohnung für geflüchtete Menschen gesucht; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 56. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2023 ö 6.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
das Landratsamt bereitet sich auf noch stärker steigende Flüchtlingszahlen vor. Wie Ihnen bekannt hat die Stadt Heilsbronn nach mehrmaligen und eindringlichen Appellen des Landkreises Ansbach folgende Objekt zur Flüchtlingsunterbringung gemeldet: Das sofort beziehbare ehemalige Forstamtshaus, Ansbacher Straße 2, das ehemalige Hirneißhaus, Fürther Straße 10, und ein weiteres Anwesen in der Fürther Straße, welches die Stadt Heilsbronn erwerben will. Das ehemalige ACAD-Anwesen hinter der NORMA kann nicht gemeldet werden, da es für die Unterbringung von Hortkindern im Zuge der geplanten Erweiterung/Sanierung unserer Grundschule in der Nürnberger Straße freigehalten werden muss.
Wir bitten nochmals unsere Bürgerinnen und Bürger, für die Unterbringung von Flüchtlingen geeignete Objekte an das Landratsamt Ansbach zu melden.
Dient zur Kenntnis.
Dr. Jürgen Pfeiffer                                                                                                                       Erster Bürgermeister

Datenstand vom 30.11.2023 11:41 Uhr