Datum: 11.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:02 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 30. öffentliche Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 20.09.2023; Anerkennung
2 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
2.1 Bauantrag Neubau Wohnanlage, FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn, Fabrikstraße 6
2.2 Bauvoranfrage Neubau eines Wohnhauses mit Garage, FlNr. 290/5 Gemarkung Höfstetten
2.3 Tektur Neubau eines Wohnhauses Tektur vom 01.09.2023, FlNr. 65 Gemarkung Weißenbronn
2.4 Bauantrag Errichtung von Garagenüberdachungen mit PV-Elementen, sowie Nutzungsänderung von 2-Schicht zum 3-Schichtbetrieb, Fl.Nr. 373, 377/1, 378/1 Gemarkung Weiterndorf, Rainstraße 6
3 Anfrage von Stadtrat Imper

zum Seitenanfang

1. Niederschrift der 30. öffentliche Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 20.09.2023; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Niederschrift der 30. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 20.09.2023 wird genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö 2
zum Seitenanfang

2.1. Bauantrag Neubau Wohnanlage, FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn, Fabrikstraße 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö beschließend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant den Neubau einer Wohnanlage in der Fabrikstraße mit 13 Wohneinheiten auf dem Grundstück mit der FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn.
Von Seiten der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. 
Das  Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Aus diesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Durch die geplante Mehrversiegelung auf dem Grundstück ist eine Rückhaltung des Niederschlagswassers inklusive eines gedrosselten Ablaufs notwendig, was auch durch ein Fachingenieurbüro bestätigt wird. Ansonsten droht eine Überlastung des Kanals in diesem Bereich. Dies ist im aktuellen Bauplan nicht vorgesehen somit ist eine Erschließung nicht gesichert.
Die verkehrstechnische Erschließung kann zum Antragszeitpunkt ausschließlich über die Fabrikstraße sichergestellt werden. Die Zufahrt über den Gottmansdorfer Weg ist durch ein, nicht im Eigentum des Bauantragssteller befindliches, Grundstück getrennt und somit zum jetzigen Zeitpunkt als Zufahrt nicht nutzbar.
Auch kann der Antragssteller nicht alle durch die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn geforderten Stellplätze sicherstellen, drei Stellplätze fehlen. Diese drei Stellplätze müssten auf einem nebenliegendem Grundstück, welches sich nicht im Eigentum des Antragsstellers befindet, errichtet werden und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Es wäre eine rechtliche Sicherung erforderlich, damit die Stellplätze auch nach einem Eigentümerwechsel des Stellplatzgrundstücks noch der Anlage zur Verfügung stehen. Dies geschieht zunächst durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulasten des Stellplatzgrundstücks und zugunsten des Baugrundstücks. Sicherung allein durch schuldrechtliche Verträge – wie Miet- oder Pachtverträge – oder eine schlichte schriftliche Erlaubnis genügen den Anforderungen nicht, da sie den Rechtsnachfolger nicht binden.
Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer wurden nicht vollständig erteilt.

Aufgrund der fehlenden abwassertechnischen Erschließung und der fehlenden Stellplätze empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss der Stadt Heilsbronn versagt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben  Neubau einer Wohnanlage in der Fabrikstraße mit 13 Wohneinheiten auf dem Grundstück mit der FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.2. Bauvoranfrage Neubau eines Wohnhauses mit Garage, FlNr. 290/5 Gemarkung Höfstetten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant die Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses mitsamt Garage auf dem Grundstück mit der FlNr. 290/5 Gemarkung Höfstetten. Hierzu stellt der Antragssteller eine Bauvoranfrage, mitwelcher er klären möchte ob eine Bebauung mit Wohnhaus und Garage auf dem Grundstück möglich ist.

Von Seiten der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  Vorhabengrundstück befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Bebauungszusammenhang endet an der  letzten  Wohnbebauung des Ortsteiles. In diesem Fall endet er somit an der äußersten Hauswand der Hausnummer 19. Somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsmerkmale nach § 35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und  es nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. Im vorliegendem Fall ist keiner der Privilegierungstatbestände erfüllt. 
Auch ist eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht gegeben, da öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB legt fest, dass öffentliche Belange insbesondere dann beeinträchtigt werden, wenn sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen.    Der Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn sieht für den Bereich des Vorhabengrundstücks eine „Grünfläche im engeren Siedlungsbereich, gliedernde  Grünzüge, landschaftsbezogene Siedlungen im Außenbereich“ vor. Eine Wohnbebauung entspricht dieser Vorgabe nicht. Somit stehen öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen und eine Wohnbebauung auf diesem Grundstück ist nicht möglich.

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss versagt das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses mitsamt Garage auf dem Grundstück mit der FlNr. 290/5 Gemarkung Höfstetten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

2.3. Tektur Neubau eines Wohnhauses Tektur vom 01.09.2023, FlNr. 65 Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö beschließend 2.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller beantragt eine Tektur für das Bauvorhaben „Neubau Wohnhaus“ auf dem Grundstück mit der FlNr.: 65 Gemarkung Weißenbronn, zu welchem der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss am 26.07.2023 das gemeindliche Einvernehmen erteilte.

Die Textur beinhaltet die Entfernung des Technikraumes  an der östlichen Garagenwand. 
Von der Verwaltung wird hierzu folgendes angemerkt:
Zur Bereichsfestlegung (hier: Innenbereich) wird auf die damalige Vormerkung verwiesen.
Durch den Entfall des Technikraumes benötigt der Antragsteller im Vergleich zum damaligen Bauantrag keine Abstandsflächenübernahme durch seinen Nachbarn.
Die Erschließung ist weiterhin gegeben und auch die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur zum Bauantrag „Neubau Wohnhaus“ auf dem Grundstück mit der FlNr.: 65 Gemarkung Weißenbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.4. Bauantrag Errichtung von Garagenüberdachungen mit PV-Elementen, sowie Nutzungsänderung von 2-Schicht zum 3-Schichtbetrieb, Fl.Nr. 373, 377/1, 378/1 Gemarkung Weiterndorf, Rainstraße 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö beschließend 2.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant die Errichtung von Garagenüberdachungen mit PV-Elementen, sowie die Nutzungsänderung von 2-Schicht zum 3-Schichtbetrieb auf den Grundstücken mit den FlNrn.: 373, 377/1, 378/1 allesamt Gemarkung Weiterndorf.
Von der Verwaltung wird zu dem Antrag folgendes bemerkt:
Die Vorhabengrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B 18-1 „1. Änderung zu Nördlich und südlich der Bauhofstraße“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden  bis auf die Baugrenze eingehalten.
Für die Abweichung bei der Baugrenze bedarf es einer Befreiung. Dieser Befreiung kann nach Auffassung der Stadtverwaltung zugestimmt werden. 
Für das Vorhaben fallen keine erhöhten Stellplatzanforderungen an. Auch ist die Erschließung gesichert. Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer sind nicht vollständig.
Die Verwaltung empfiehlt die Befreiung von der Baugrenze und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Errichtung von Garagenüberdachungen mit PV-Elementen, sowie die Nutzungsänderung von 2-Schicht zum 3-Schichtbetrieb auf den Grundstücken mit den FlNrn.: 373, 377/1, 378/1 Gemarkung Weiterndorf.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Anfrage von Stadtrat Imper

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Stadtrat Imper frägt an, ob die Dachrinnen privater Grundstücke an den Kanal in der Hauptstraße angeschlossen und dicht sind.
Von Seiten der Verwaltung kann auf diese Anfrage, im Nachhinein zur Sitzung, wie folgt beantwortet werden:

Bei den Umbaumaßnahmen in den Jahren 2017 – 2018 wurden bereits die Dachflächenentwässerung von drei Gebäuden umgebunden. Schon zum damaligen Zeitpunkt war geplant, die übrigen Anschlüsse der Dachflächenentwässerung auf den Niederschlagswasserkanal umzubinden, soweit dies technisch möglich ist.

Datenstand vom 27.10.2023 08:00 Uhr