Datum: 22.02.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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1.1 |
Bauantrag Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 78/44, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 41 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.2 |
Bauantrag Neubau Einfamilienwohnhaus mit Carport für zwei KFZ-Stellplätze auf Fl.Nr. 79/36, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 58 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.3 |
Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 79/19, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 18 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.4 |
Bauantrag Wohnhausneubau mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 78/43, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 40 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.5 |
Bauantrag Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage, Carport und Stellplatz auf Fl.Nr. 79/32, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 54
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1.6 |
Bauantrag Neubau einer Garage auf Fl.Nr. 459, Gemarkung Heilsbronn, Flurstraße 5
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1.7 |
Bauantrag Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Carportanlagen auf Fl.Nrn. 162, 162/2, 163 und 261, Gemarkung Heilsbronn, Badstraße 43
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2 |
Bauleitplanung benachbarter Kommunen
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2.1 |
Bauleitplanung Gemeinde Rohr, Aufstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Buchschwabacher Straße - Bauabschnitt III"
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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
|
ö
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1 |
zum Seitenanfang
1.1. Bauantrag Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 78/44, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 41 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
|
ö
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beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 78/44, Gemarkung Weiterndorf,
im neuen Baugebiet B 4 „An den Schwabachauen“.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird eingehalten.
Das Vorhaben wurde im Freistellungsverfahren vorgelegt. Dieses ist nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) u.a. dann möglich, wenn die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet sind fast abgeschlossen. Die Erschließungsanlagen (Kanal, Strom, Wasser, Straße) sind bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar, § 123 Abs. 2 BauGB.
Dient zur Kenntnis.
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1.2. Bauantrag Neubau Einfamilienwohnhaus mit Carport für zwei KFZ-Stellplätze auf Fl.Nr. 79/36, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 58 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
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ö
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beschliessend
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1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport für zwei Stellplätze
auf dem Grundstück Fl.Nr. 79/36, Gemarkung Weiterndorf, im neuen Baugebiet B 4 „An den Schwabachauen“.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird eingehalten.
Das Vorhaben wurde im Freistellungsverfahren vorgelegt. Dieses ist nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) u.a. dann möglich, wenn die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet sind fast abgeschlossen. Die Erschließungsanlagen (Kanal, Strom, Wasser, Straße) sind bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar, § 123 Abs. 2 BauGB.
Dient zur Kenntnis.
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1.3. Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 79/19, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 18 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
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ö
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beschliessend
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1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 79/19
, Gemarkung Weiterndorf, im neuen Baugebiet B 4 „An den Schwabachauen“.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird eingehalten.
Das Vorhaben wurde im Freistellungsverfahren vorgelegt. Dieses ist nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) u.a. dann möglich, wenn die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet sind fast abgeschlossen. Die Erschließungsanlagen (Kanal, Strom, Wasser, Straße) sind bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar, § 123 Abs. 2 BauGB.
Dient zur Kenntnis.
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1.4. Bauantrag Wohnhausneubau mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 78/43, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 40 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
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ö
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beschliessend
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1.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport
auf dem Grundstück Fl.Nr. 78/43, Gemarkung Weiterndorf, im neuen Baugebiet B 4 „An den Schwabachauen“.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird eingehalten.
Das Vorhaben wurde im Freistellungsverfahren vorgelegt. Dieses ist nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) u.a. dann möglich, wenn die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet sind fast abgeschlossen. Die Erschließungsanlagen (Kanal, Strom, Wasser, Straße) sind bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar, § 123 Abs. 2 BauGB.
Dient zur Kenntnis.
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1.5. Bauantrag Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage, Carport und Stellplatz auf Fl.Nr. 79/32, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 54
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
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ö
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beschliessend
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1.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 79/32 Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 54.
Das Bauvorhaben wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegt, hält nach Einschätzung der Verwaltung die Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht ein.
Nicht eingehalten wird die Ziff. 3.4 des Bebauungsplanes Nr. B 4 „An den Schwabachauen“, wonach gemäß der Satzung bei Grundstücken nördlich der Ost-West verlaufenden Erschließungsstraße die Oberkante des Fertigfußbodens EG max 45 cm über der gemittelten Höhe der südlich der Grundstücksparzelle in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Erschließungsstraße liegen darf.
Hier liegt eine ungenaue bzw. unrichtige Formulierung vor. Die südlich verlaufende Erschließungsstraße kann nicht in Nord-Süd-Richtung verlaufen, sondern lediglich in Ost-West-Richtung. Sowohl in der Planzeichnung als auch in der Bezeichnung der textlichen Festsetzung „Grundstücke nördlich der in Ost-West verlaufenden Erschließungsstraße“ wurde die Festsetzung jedoch korrekt dargestellt. Im Gesamtzusammenhang kann der Regelungszweck damit zweifelsfrei entnommen werden.
Der Entwurfsverfasser beruft sich darauf, die Höhe in Nord-Süd-Richtung einzuhalten. Dies trifft für die östlich des Grundstücks verlaufende Straße zu, diese ist jedoch nicht gegenständlich. In den Festsetzungen wird ausdrücklich die „südlich“ der Grundstücksparzelle verlaufende Erschließungsstraße festgelegt.
Der Entwurfsverfasser wurde seitens der Stadtverwaltung aufgefordert, entweder die Planung dem Bebauungsplan entsprechend anzupassen oder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beantragen und diese zu begründen. Bisher sind bei der Stadt Heilsbronn keine weitergehenden Unterlagen eingereicht worden.
Für den Fall einer beantragten Befreiung wurde dem Entwurfsverfasser keine Zustimmung durch den Bau- und Umweltausschuss in Aussicht gestellt, da die Einhaltung der Festsetzungen (mit zwei begründeten Ausnahmen) bisher bei allen Bauherrn gefordert wurde. Auf die Zuständigkeit des Bau- und Umweltausschusses für die Zustimmung zu einer Befreiung wurde der Entwurfsverfasser mehrmals hingewiesen.
Zwischenzeitlich fand am Montag ein Gespräch mit dem Antragsteller, Herrn Metter, beim Ersten Bürgermeister statt.
Herr Metter argumentierte, dass in der Satzung dies redaktionell falsch sei und dass in der Darstellung diese für Ihn nicht erkennbar gewesen sei.
Für Herrn Metter sei es wegen der Hanglage der angrenzenden Straße so, dass er sein Wohnhaus nicht wie in der Darstellung im B-Plan im vorderen Bereich baue, sondern um seinen Garten zu nutzen, sein Wohnhaus soweit wie möglich nach Norden verschiebt.
Durch die Straßenhöhen der Nord-Südstraße würde bei Einhaltung der Höhenlage FFB von 45 cm schon die Terrasse im Erdreich eingegraben sein. Bei einer Befreiung der Höhenlage um ca. 35 cm würde zumindest das halbe Wohnhaus noch auf dem Straßenniveau der Nord-Südstraße liegen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss wird bei Vorlage eines Antrages auf Befreiung von der Höhenfestsetzung, wie dargestellt, diese in Aussicht stellen. Die Nachbarunterschriften sind mit einzuholen.
Im Falle einer Befreiung werden die Grundstücksnachbarn entlang der in Ost-West-Richtung verlaufenden Erschließungsstraße entsprechend informiert und eine Befreiung auch in diesen Fällen in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 7
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1.6. Bauantrag Neubau einer Garage auf Fl.Nr. 459, Gemarkung Heilsbronn, Flurstraße 5
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
|
ö
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beschliessend
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1.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 459, Gemarkung Heilsbronn, Flurstraße 5.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Innenbereich.
Es fügt sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Hinweis:
Die Kosten für die erforderliche Randsteinabsenkung und das Versetzen der im Zufahrtsbereich stehenden Straßenlaterne sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 459, Gemarkung Heilsbronn, Flurstraße 5, wird erteilt.
Hinweis:
Die Kosten für die Randsteinabsenkung und das Versetzen der Straßenlaterne sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.7. Bauantrag Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Carportanlagen auf Fl.Nrn. 162, 162/2, 163 und 261, Gemarkung Heilsbronn, Badstraße 43
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
|
ö
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beschliessend
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1.7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses im Bereich des früheren Sägewerkes. Insgesamt sollen 8 Wohnungen entstehen.
Bestehende Gebäude auf den Baugrundstücken sollen hierfür beseitigt werden. Die Beseitigung wurde bereits ordnungsgemäß angezeigt (s. Anlage).
Die Planung hat der Antragsteller bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 27.07.2016 dargestellt und erläutert.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Stellplatzsatzung wird eingehalten.
Die Nachbarunterschriften liegen mit einer Ausnahme vor. Der Grundstückseigentümer, dessen Unterschrift nicht vorliegt, wurde vom Antragsteller über das geplante Bauvorhaben informiert, sodass die Nachbarbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Ein Bebauungsplan für die Baugrundstücke besteht nicht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 34 BauGB (Innenbereich). Das Bauvorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die mehrgeschossige Bebauung wirkt aufgrund der Integration in die Hanglage auf die Umgebung weniger dominierend. Hierzu trägt auch die Tatsache bei, dass das Bauvorhaben etwas rückversetzt ist, d.h. vom Straßenraum nicht unmittelbar vollständig einsehbar ist, sondern von vorderliegender Bebauung etwas „verdeckt“ wird.
Den Bauantragsunterlagen sind eine Abweichung von den Abstandsflächen gegenüber der FlNr. 260/14 und eine Abweichung von Art. 6 Abs. 9 Bayer. Bauordnung (BayBO) für die geplanten Nebenanlagen (Carports und Fahrrad- bzw. Müllhäuschen) beigefügt.
Da es sich um bauordnungsrechtliche Abweichungen handelt, entscheidet hierüber das Landratsamt Ansbach ohne Einvernehmen der Standortgemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Das beantragte Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Erschließung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist gesichert. Der Bereich des Bauvorhabens ist ferner im Integrierten Stadtentwicklungskonzept als Maßnahme enthalten (M 9). Ziel des ISEK ist eine Revitalisierung des Bereiches sowie eine Umnutzung der Gebäude. Durch das beantragte Bauvorhaben können die Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzeptes verwirklicht werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Carportanlagen auf den Grundstücken FlNr. 162, 162/2, 163 und 261, alle Gemarkung Heilsbronn, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Bauleitplanung benachbarter Kommunen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
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ö
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beschliessend
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2 |
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2.1. Bauleitplanung Gemeinde Rohr, Aufstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Buchschwabacher Straße - Bauabschnitt III"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.02.2017
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ö
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beschliessend
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2.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Gemeinde Rohr beabsichtigt, das bestehende Gewerbegebiet an der Buchschwabacher Straße , nördlich von Rohr (s. Lageplan), zu erweitern. Das bestehende Gewerbegebiet besitzt keine weiteren freien verfügbaren Flächen. Lerrstände im Bestand sind ebenfalls nicht zu verzeichnen. Die Gemeinde Rohr verfügt darüber hinaus weder im Kernort noch in den Ortsteilen über weitere geeignete, bereits erschlossene gewerbliche Nutzflächen.
Seitens regionaler Gewerbetreibender besteht aktuell und in der Vergangenheit eine rege Nachfrage nach gewerblichen Entwicklungsflächen in der Gemeinde Rohr (lt. Begründung).
Durch die Erweiterung des Gewerbegebietes sollen daher Gewerbeflächen geschaffen werden, um dem Bedarf gerecht zu werden.
Die Stadt Heilsbronn wurde als benachbarte Kommune nach § 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 2 BauGB am Verfahren frühzeitig beteiligt.
Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn sind nicht erkennbar. Ebenso werden keine öffentlichen Belange der Stadt Heilsbronn durch die Erweiterung des Gewerbegebietes der Gemeinde Rohr beeinträchtigt.
Beschluss
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Buchschwabacher Straße – Bauabschnitt III“ werden zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn nicht beeinträchtigt. Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung werden nicht vorgetragen.
Eine Wiedervorlage im Bau- und Umweltausschuss soll nur erfolgen, wenn sich im Rahmen der zweiten Auslegung maßgebliche Änderungen ergeben sollten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.03.2017 13:18 Uhr