Datum: 22.03.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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1.1 |
Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/17, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 16 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.2 |
Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport auf Fl.Nr. 79/11, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 10 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.3 |
Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 79/33, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 55 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.4 |
Bauantrag Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/22, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 45 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
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1.5 |
Bauantrag Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 79/20, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 19
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1.6 |
Bauantrag Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus auf Fl.Nr. 277/4, Gemarkung Bonnhof, Friedrich-Kaulbach-Ring 24
(Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
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1.7 |
Bauantrag Neubau eines Mehrfamilienhauses und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 340, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Str. 12
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1.8 |
Bauantrag Tektur des Garagendaches zusätzlich Errichtung eines Carports auf Fl.Nr. 292/6, Gemarkung Weißenbronn, Bergstraße 6
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1.9 |
Bauantrag Errichtung einer Logistik-/Lagerhalle mit Anbindung an das bestehende Objekt auf Fl.Nr. 341/1, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 18
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1.10 |
Bauantrag Neubau eines Bürogebäudes mit Inhaberwohnung auf Fl.Nr. 362/5, Gemarkung Heilsbronn, Gewerbestraße 7
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1.11 |
Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 387/7, Gemarkung Bürglein, Korngrundweg 2
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1.12 |
Antrag auf isolierte Befreiung Errichtung eines Carports auf dem Grundstück FlNr. 230/36, Gemarkung Heilsbronn, Am Sonnenfeld 20
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1.13 |
Antrag auf Isolierte Befreiung Ersatz des Gartengeräteschuppens auf dem Grundstück FlNr. 61/35, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 52
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1.14 |
Bauantrag Neu Errichtung Kugelfanggebäude auf dem Grundstück FlNr. 409/4, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße 37a
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2 |
Bauleitplanungen benachbarter Kommunen
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2.1 |
Bauleitplanung Gemeinde Großhabersdorf - Ortsabrundungssatzung "Försterberg"
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zum Seitenanfang
1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
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1 |
zum Seitenanfang
1.1. Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/17, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 16 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport im Neubaugebiet „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 4 werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Erschließungsanlagen (Wasser, Kanal, Straße) sind soweit i.S.d. Erschließung hergestellt und benutzbar. Das Vorhaben konnte daher im Freistellungsverfahren erfolgen.
Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen.
Dient zur Kenntnis.
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1.2. Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport auf Fl.Nr. 79/11, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 10 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
|
1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport im Neubaugebiet An den Schwabachauen.
Bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses v. 23.11.2016 war der Bauantrag Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung. Mit den damaligen Antragsunterlagen wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 4 beantragt für eine Überschreitung der Traufhöhe im Süden um ca. 1,00 m und des Abstandes vom Gelände zum EG Fußboden ebenfalls um ca. 1,00 m. Der Bau- und Umweltausschuss hat das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag nicht erteilt.
Am 20.02.2017 wurden bei der Stadtverwaltung geänderte Antragsunterlagen eingereicht. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nun eingehalten, weswegen ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nun möglich ist. Insbesondere die Höhe und der Abstand werden nun eingehalten.
Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen. Die Erschließung ist gesichert.
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1.3. Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 79/33, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 55 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
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beschliessend
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1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Neubaugebiet An den Schwabachauen.
Die Antragsteller haben ursprünglich geänderte Planunterlagen eingereicht. Dabei wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten, da ein Zwerchhaus mit mehr als 1/3 der Hausbreite beabsichtigt war.
Die Planunterlagen wurden nun bebauungsplankonform abgeändert. Auch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie die Stellplatzsatzung werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert.
Das Freistellungsverfahren kann daher erfolgen.
Dient zur Kenntnis.
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1.4. Bauantrag Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/22, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 45 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
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1.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Zwei
familienhauses mit Carport im Neubaugebiet „An den Schwabachauen“.
Nach Durchsicht wurde auf die gepl. Höhenlage von 84 cm – zulässig 45 cm hingewiesen. Diese wurde entsprechend vom Planer auf das zulässige Maß von 45 cm geändert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 4 werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Erschließungsanlagen (Wasser, Kanal, Straße) sind soweit i.S.d. Erschließung hergestellt und benutzbar. Das Vorhaben konnte daher im Freistellungsverfahren erfolgen.
Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen. Die Erschließung ist gesichert.
Dient zur Kenntnis.
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1.5. Bauantrag Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 79/20, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 19
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
|
1.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Einzelgaragen und 2 Stellplätzen im Neubaugebiet „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 4 werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Erschließungsanlagen (Wasser, Kanal, Straße) sind soweit i.S.d. Erschließung hergestellt und benutzbar. Das Vorhaben konnte daher im Freistellungsverfahren erfolgen.
Durch die Anordnung der 2 Einzelgaragen –siehe Grundriss - an der nördlichen (Privat) und westlichen (Erschließungsstraße der Stadt Heilsbronn) Grenze wird eine Befreiung für die Überschreitung der max. zulässigen Grenzbebauung von 15,00 m nach BayBO
Gemäß Art.6 (9) Satz 2 erforderlich. Diese wird um 48 cm überschritten (15,48m). Diese ist durch das Landratsamt Ansbach zu genehmigen. Ein Einvernehmen der Gemeinde ist hierfür nicht zu erteilen, Art. 63 BayBO.
Die Stellplätze werden nach Stellplatzsatzung erfüllt. Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, wäre das Bauvorhaben nach Art. 58 BayBO freigestellt. Da jedoch die Abstandsflächen nicht eingehalten werden (Grenzbebauung Garage mit 15,48 m statt 15,00 m), kann mit dem Bau nicht vor Erteilung einer Abweichung durch das Landratsamt Ansbach begonnen werden.
Sollte die Gemeinde keine Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO binnen eines Monats nach Einreichung der Antragsunterlagen abgeben, wäre das Vorhaben nach Ablauf der Monatsfrist freigestellt, obgleich die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Für die Freistellung müssen lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, nicht jedoch die übrigen rechtlichen Vorgaben.
Das Landratsamt Ansbach empfiehlt in diesem Fall, als Gemeinde eine Erklärung abzugeben, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Am Verfahren sowie an der Verfahrensdauer ändert diese Erklärung nichts.
Durch die Erklärung der Gemeinde wird dem Antragsteller deutlich, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden kann, wenn die Abweichung durch das Landratsamt Ansbach genehmigt ist. Derartige Konstellationen sind grundsätzlich sehr selten.
Beschluss
Die Stadt Heilsbronn erklärt nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO, dass für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 79/20, Gemarkung Weiterndorf, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.6. Bauantrag Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus auf Fl.Nr. 277/4, Gemarkung Bonnhof, Friedrich-Kaulbach-Ring 24
(Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
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beschliessend
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1.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller beabsichtigen den Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus.
Die Antragsunterlagen wurden im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 6 „Bonnhof-Süd“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert.
Die Nachbarunterschriften liegen mit einer Ausnahme vor. Diese sind im Freistellungsverfahren grundsätzlich nicht einzuholen. Vor Baubeginn sind die Nachbarn jedoch über die Arbeiten zu informieren.
Das Vorhaben ist vom Baugenehmigungsverfahren freigestellt, wenn nicht die Gemeinde eine anderslautende Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) abgibt.
Beschluss
Eine Erklärung über die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO wird für den Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück FlNr. 277/4, Gemarkung Bonnhof, nicht abgegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.7. Bauantrag Neubau eines Mehrfamilienhauses und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 340, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Str. 12
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
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1.7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Das Bauvorhaben war bereits Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses v. 21.09.2016. Der Bau- und Umweltausschuss hat darin das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Seitens der Polizeiinspektion Heilsbronn wurde eine verkehrsfachliche Stellungnahme zum Bauvorhaben im Vorfeld der damaligen Sitzung abgegeben. Dabei wurde eine Gefährdung der Fußgänger/Schüler durch die Tiefgaragenausfahrt zur Nürnberger Straße hin festgehalten. Durch die Bebauung des Baugrundstückes (Höhenniveau, Bepflanzung, Betonmauer) waren die notwendigen Sichtdreiecke vermutlich nicht gegeben.
Die antragstellende Baufirma hat aufgrund der geäußerten Bedenken eine Stellungnahme übersandt. Darin wird mitgeteilt, dass die Sichtbehinderung an der östlichen Grundstücksgrenze entfällt, da die Grenzmauer, der Zaun und der Zaunpfosten, welche die Sicht behindern, abgebrochen werden.
Anmerkung der Verwaltung:
U.a. ist nicht ersichtlich, wie die Freihaltung des Sichtdreieckes gewährleistet wird. Es sollte hier eine dingliche Sicherung mit dem Grundstückseigentümer zur Freihaltung der Grenzbebauung sichergestellt werden.
Mit Schreiben des Landratsamtes Ansbach v. 27.02.2017 (s. Anlage) wird mitgeteilt, dass die durch die antragstellende Firma nachgereichten Unterlagen der Unteren Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt wurden. Nach dortiger Einschätzung bestehen gegen das geplante Bauvorhaben keine Einwendungen. Auch wird mitgeteilt, dass die Polizeiinspektion Heilsbronn die geäußerten Bedenken nicht mehr aufrechterhält.
Aus Sicht des Landratsamtes Ansbach steht einer Genehmigung nach § 34 BauGB nichts entgegen, weswegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens beabsichtigt ist. Die Stadt Heilsbronn erhält hiervor gem. Art. 28 BayVwVfG die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der abgerissenen Mauer sowie des abgerissenen Zaunes bestehen nunmehr bessere Sichtbeziehungen zwischen ausfahrenden Pkw und passierenden Fußgängern. Da auch nach fachlicher Einschätzung der Verkehrspolizei keine Gefahrenlage gesehen wird, kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Beschluss
Aufgrund des Schreibens des Landratsamtes Ansbach vom 27.02.2017 (eingegangen am 02.03.2017) ergibt sich eine neue Situation.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 340, Gemarkung Heilsbronn, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
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1.8. Bauantrag Tektur des Garagendaches zusätzlich Errichtung eines Carports auf Fl.Nr. 292/6, Gemarkung Weißenbronn, Bergstraße 6
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
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beschliessend
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1.8 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt einerseits die Neuerrichtung eines Carports und andererseits die Änderung der Dachform der bestehenden Garage in Satteldach.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Der überdachte Stellplatz ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, da bereits eine Grenzbebauung auf dem Grundstück vorliegt und damit die max. zulässige Grenzbebauung von 15 m überschritten wird.
Die Nachbarunterschriften liegen mit einer Ausnahme vor. Die Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks ist verstorben und der neue Eigentümer noch nicht bekannt.
Die Vorhaben befinden sich im Innenbereich, bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich, das gemeindliche Einvernehmen ist daher zu erteilen.
Der Carport soll bis an die Grundstücksgrenze zur Straße angebaut werden. Ein Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche kann bauplanungsrechtlich nicht gefordert werden. U.U. wären Abstandsflächen einzuhalten, eine dahingehende Beurteilung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur des Garagendaches und der Errichtung eines Carports auf dem Grundstück FlNr. 292/6, Gemarkung Weißenbronn, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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1.9. Bauantrag Errichtung einer Logistik-/Lagerhalle mit Anbindung an das bestehende Objekt auf Fl.Nr. 341/1, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 18
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
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1.9 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die antragstellende Firma plant die Errichtung einer Logistik-/Lagerhalle, angebaut an das Bestandsgebäude. Die angebaute Halle (ca. 1.400 m²) ist von außen über eine Eingangstür sowie über das Bestandsgebäude über ein 3 m breites Tor zugänglich.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Der Anbau stellt ein Sonderbauwerk dar, Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO. Die Gesamtfläche des Gebäudes beträgt mehr als 1.400 m², der Anbau ist kein eigenständiges Gebäude. Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren scheidet daher aus.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 15 3.Änderung.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich daher nach § 30 Abs. 1 BauGB (qualifizierter Bebauungsplan). Das Bauvorhaben ist demnach zulässig, soweit die Festsetzungen eingehalten werden und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden vorliegend eingehalten. Insbesondere werden die festgesetzten Baugrenzen eingehalten.
Ein gemeindliches Einvernehmen ist in Fällen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht zu erteilen, d.h. in den Fällen, in denen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Der Bauantrag ist dann bei der Gemeinde einzureichen, die diesen samt Stellungnahme an die Bauaufsichtsbehörde weiterleitet, § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
In den Antragsunterlagen werden keine zusätzlichen Stellplätze nachgewiesen. Die Berechnung der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach Nr. 8.2 der Richtzahlenliste der städtischen Stellplatzsatzung. Demnach wird entweder je 100 m² NF oder je 3 Beschäftigte ein Stellplatz notwendig. In der Betriebsbeschreibung wird vom Entwurfsverfasser bestätigt, dass der Anbau zu keiner Erhöhung des Personals führen wird und somit keine weiteren Stellplätze benötigt werden.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
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1.10. Bauantrag Neubau eines Bürogebäudes mit Inhaberwohnung auf Fl.Nr. 362/5, Gemarkung Heilsbronn, Gewerbestraße 7
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
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1.10 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragssteller plant den Neubau eines Bürogebäudes mit Inhaberwohnung auf dem Firmengrundstück in der Gewerbestraße 7, Flst. Nr. 362/5, Gemarkung Weiterndorf.
Das Bürogebäude sieht im EG neben der Doppelgarage auch Büro- und Sozialräume sowie eine Schneiderei vor.
Im OG ist die Betriebswohnung des Inhabers mit einer Wohnfläche von unter 120 m² geplant.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 15. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Insbesondere werden die festgesetzten Baugrenzen eingehalten. Das Bauvorhaben soll mit einer Wohnfläche von unter 120 qm (118,46 m² Wohnfläche) errichtet werden. Zudem ist für die Zulassung einer Betriebsleiterwohnung eine Ausnahme vom Bebauungsplan B 15, 6. Änderung erforderlich.
Nach der Grundsatzentscheidung des Stadtrates v. 11.03.2009 sind im Gewerbegebiet Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig im EG, mit mehr als 120 m² WF oder wenn sie mehr als 30 % der Geschossfläche einnehmen. Werden diese Kriterien eingehalten, so sind entsprechende Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Eine entsprechende Ausnahme muss erteilt werden, das gemeindliche Einvernehmen ist hierfür erforderlich.
Einer Ausnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung kann seitens der Stadt Heilsbronn zugestimmt werden. In Vergleichsfällen wurde in der Vergangenheit einer Ausnahme ebenfalls zugestimmt.
Laut Baubeschreibung werden auf dem Grundstück 6 Stellplätze errichtet. Diese sind noch in einem Plan nachzuweisen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Nach Mitteilung des Bauherrn konnte der Grundstücksnachbar nicht aufgefunden werden. Der Bauherr versuchte persönlich unter der im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Eigentümeradresse eine Unterschrift einzuholen, auch dort war niemand erreichbar. Der Bauherr hat damit alles Zumutbare unternommen. Die fehlende Nachbarunterschrift steht der Erteilung des Einvernehmens oder der Baugenehmigung grundsätzlich nicht entgegen. Jedoch erhält der Nachbar eine Ausfertigung der Baugenehmigung, Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO.
Beschluss
Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat:
Für die Betriebsleiterwohnung wird einer Ausnahme vom Bebauungsplan B 15, 6. Änderung zugestimmt.
Die Stellplätze sind noch in einem Plan darzustellen und entsprechend nachzuweisen.
Immissionen aus dem Gewerbe / Industriegebiet sind zu dulden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.11. Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 387/7, Gemarkung Bürglein, Korngrundweg 2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
|
1.11 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Ein Bebauungsplan für das Baugrundstück liegt nicht vor. Das Grundstück grenzt lediglich an den Bebauungsplan Nr. B 4 für das Gebiet Bürglein-Nord an.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 BauGB (Innenbereich). Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung (Allgemeines Wohngebiet) ein.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird eingehalten. Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 387/7, Gemarkung Bürglein, wird erteilt.
Immissionen durch Beerdigungen am benachbarten Friedhof sind zu dulden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.12. Antrag auf isolierte Befreiung Errichtung eines Carports auf dem Grundstück FlNr. 230/36, Gemarkung Heilsbronn, Am Sonnenfeld 20
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
22.03.2017
|
ö
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beschliessend
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1.12 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragssteller beantragt die Errichtung eines Carport Am Sonnenfeld 20, FlNr. 230/36, Gemarkung Heilsbronn.
Bereits beim seinerzeitigen Bauantrag für die Errichtung einer Doppelhaushälfte war die Errichtung des Carports nicht Gegenstand der Genehmigung.
In der Antragsstellung wird nun der Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Sonnenfeld“ hinsichtlich des Garagenstandortes und dessen Stauraum gestellt. Der Stauraum von 5,00 m soll auf 2,50 m reduziert werden.
Bei Garagen ist ein Stauraum von 5,00 m einzuhalten, dieser kann jedoch bei Offenen Carports
unterschritten werden, Nr. 1.4.3 des Bebauungsplanes Nr. B 30.
Die Grenzbebauung mit 9,00 m entspricht der BayBO.
Da sich das Bauvorhaben im Wasserschutzgebiet befindet, wird auf die Auflagen hingewiesen.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Da der Bebauungsplan für Carports ein Unterschreiten des Stauraumes ausdrücklich zulässt, kann dem Antrag aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden. Bezugsfälle liegen noch nicht vor, bisher wurden für Carports keine Befreiungen erteilt.
Beschluss
Für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück FlNr. 230/36, Gemarkung Heilsbronn, wird eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 30 Am Sonnenfeld hinsichtlich des Garagenstandortes und des einzuhaltenden Stauraumes gemäß der vorliegenden Antragsunterlagen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.13. Antrag auf Isolierte Befreiung Ersatz des Gartengeräteschuppens auf dem Grundstück FlNr. 61/35, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 52
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
22.03.2017
|
ö
|
beschliessend
|
1.13 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Nachbarbeteiligung muss nachgeholt werden. Eine Behandlung im Rahmen der anberaumten Sitzung kann nicht erfolgen. Die Unterlagen wurden am Sitzungstag wieder abgeholt.
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1.14. Bauantrag Neu Errichtung Kugelfanggebäude auf dem Grundstück FlNr. 409/4, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße 37a
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
22.03.2017
|
ö
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1.14 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Durch den Abbruch der Hubert-Montag-Sporthalle, welche direkt mit der bestehenden Schießanlage zusammengebaut ist, wurde eine neue Schießschutzwand errichtet. Diese wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 12.10.2016 behandelt.
Bei den Abrissarbeiten an dieser Wand wurde nun der Kugelfang der Schießanlage so in Mitleidenschaft gezogen, dass auch hier ein Neubau erforderlich ist.
Dieser geht wegen der unsachgemäßen Abrissarbeiten der Hubert-Montag Halle zu Lasten der Abbruchfirma.
Zwischenzeitlich wurde mit dem Sachverständigen für Schießanlagen das weitere Vorgehen besprochen und der Neubau des Kugelfanges entsprechend nach den Vorschriften abgestimmt.
Es zeigt sich, dass die Länge des Kugelfanges nicht mehr den Vorschriften entspricht und verlängert werden muss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Errichtung des Kugelfanggebäudes sieht die Verlängerung der bereits neu erstellten Schießschutzwand über eine Länge von rund 9,50 m vor. Hierbei wird das Nachbargrundstück, das sich in Erbbaurecht befindet um rund 93 cm in der Länge und rund 5,28 m in der Breite überbaut.
Hierzu werden die Erbbaurechtverträge entsprechend über das Notariat angepasst.
Wegen der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 28, 1. Änderung bezüglich der Errichtung außerhalb der Baugrenzen ist das beantragte Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich. Die Baugrenze im Osten und Süden werden leicht überschritten (ca. 1,00 m).
Für die Abstandsflächen zur Schießanlage ist eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach Art. 6 BayBO zu beantragen. Die Entscheidung über die Abweichung obliegt dem Landratsamt Ansbach ohne Einvernehmen der Gemeinde.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines neuen Kugelfanggebäudes entlang der bestehenden Schießanlage auf der Fl.Nr. 409/3, wird erteilt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 28 1. Änderung bezüglich der Errichtung außerhalb der Baugrenzen wird zugestimmt.
Die entsprechenden Erbbaurechtverträge sind anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Bauleitplanungen benachbarter Kommunen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
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ö
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beschliessend
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2 |
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2.1. Bauleitplanung Gemeinde Großhabersdorf - Ortsabrundungssatzung "Försterberg"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2017
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ö
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beschliessend
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2.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Durch den Erlass der Ortsabrundungssatzung soll gewährleistet werden, dass die Bebauung, die bisher einseitig an der Verlängerung der Straße am Försterberg besteht, beidseitig ausgeführt wird und damit ein einheitlicher Ortsrand entsteht. Durch die inhaltlichen Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass sich die zukünftige Bebauung städtebaulich integriert und den regionalen, dörflichen Charakter einhält.
Durch die Ausweisung der Ortsabrundungssatzung der Gemeinde Großhabersdorf werden städtebauliche Belange der Stadt Heilsbronn nicht beeinträchtigt. Einwendungen im Rahmen der Bauleitplanung sollten daher nicht vorgetragen werden.
Beschluss
Mit der Ortsabrundungssatzung „Försterberg“ der Gemeinde Großhabersdorf besteht Einverständnis. Einwendungen werden im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nicht vorgetragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.03.2017 16:22 Uhr