Datum: 20.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
1.1 Bauantrag Nutzungsänderung des Pfarr- und Jugendheimes zur vorübergehenden Unterbringung einer Regelgruppe der Kath. Kindertagesstätte St. Otto auf Fl.Nr. 359, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße 13 a; Bekanntgabe
1.2 Bauantrag Erweiterung Kindergarten "St. Otto" auf Fl.Nr. 408/81, Gemarkung Heilsbronn, Am Eichenwald 8
1.3 Bauanfrage Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.Nr. 221/1, Gemarkung Bonnhof, Fichtenweg 13
1.4 Bauantrag Erweiterung eines Zweifamilienhauses, Neubau eines Carports auf Fl.Nr. 457, Gemarkung Heilsbronn, Flurstraße 9
1.5 Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 78/53, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 29
1.6 Bauantrag Neubau Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 320, Gemarkung Seitendorf, Göddeldorf
1.7 Bauantrag Stadt Heilsbronn; Abwasseranlage Baugebiet B 43; Errichtung einer Fertiggarage als Technikgebäude für das Schmutzwasserpumpwerk auf dem Grundstück Fl.Nr. 315, Gemarkung Weiterndorf
1.8 Bauantrag Geländeauffüllung auf Fl.Nr. 456, Gemarkung Seitendorf, Herbstwiesen
1.9 Bauantrag Erweiterung zum Logistikzentrum mit Lager- und Büroflächen auf Fl.Nr. 330/5 und 330/7, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße
1.10 Bauvoranfrage Errichtung eines Wohnhauses auf Fl.Nr. 684, Gemarkung Weißenbronn
1.11 Bauantrag Anbringung bzw. Austausch von Werbeanlagen auf Fl.Nr. 47, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 16 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
2 Bekanntgaben
2.1 Tekturplanung Am Klosterwald / Ansbacher Straße
2.2 Baumaßnahme auf dem Grundstück Fl.Nr. 72, Gemarkung Weißenbronn, Am Quellweg Bekanntgabe

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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö 1
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1.1. Bauantrag Nutzungsänderung des Pfarr- und Jugendheimes zur vorübergehenden Unterbringung einer Regelgruppe der Kath. Kindertagesstätte St. Otto auf Fl.Nr. 359, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße 13 a; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Katholische Kirchenstiftung Heilsbronn benötigt Räume zur vorübergehenden Unterbringung einer Regelgruppe der Kath. Kindertagesstätte St. Otto.
Geplant ist hierfür eine Nutzungsänderung im Kath. Pfarr- und Jugendheim, Ansbacher Straße 13a, Grundstück Fl.Nr. 359, Gemarkung Heilsbronn. Bauliche Veränderungen werden nicht vorgenommen. Durch die vorhandenen Trennwände wird ein Gruppenraum abgetrennt. Die vorhandenen Toiletten können genutzt werden.
Nachdem es sich bei der Einrichtung einer Regelgruppe gemäß Art 2 Abs. 4 BayBO um einen Sonderbau handelt, ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich. Es ist ein Baugenehmigungsverfahren für diese Nutzungsänderung durchzuführen.
Das Kath. Pfarr- und Jugendheim wurde 1997 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 12 II Gemeinbedarfsfläche Schule / Kirche genehmigt. Es ist nun möglich, in diesem genehmigten Kath. Pfarr- und Jugendheim eine Regelgruppe vorübergehend unterzubringen, weil die geplante Nutzungsänderung auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes - Gemeinbedarfsfläche Schule / Kirche entspricht. Der dortige Bebauungsplan Gemeinbedarfsfläche Sondergebiet Schule / Kirche widerspricht also auch nicht der beantragten Nutzungsänderung. Auch zukünftig ist eine derartige Nutzung dort denkbar.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Die Nutzungsänderung wurde vorab mit dem Landratsamt Ansbach besprochen.
Es handelt sich bei der Einrichtung der Regelgruppe im Kath. Pfarr- und Jugendheim, Ansbacher Straße 13a, Grundstück Fl.Nr. 359, Gemarkung Heilsbronn, um eine dringende Angelegenheit – die provisorische Unterbringung der Kinder soll bereits ab 01.09.2017 starten -, weshalb das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 37 der Gemeindeordnung von der Verwaltung erteilt und die Antragsunterlagen per Kurier am 31.08.2017 an das Landratsamt Ansbach weitergeleitet wurden.
Einer Beschlussfassung durch das Gremium bedarf es daher nicht mehr.
Dient zur Kenntnis.

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1.2. Bauantrag Erweiterung Kindergarten "St. Otto" auf Fl.Nr. 408/81, Gemarkung Heilsbronn, Am Eichenwald 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant die Erweiterung des Kindergartens „St. Otto“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 408/81, Gemarkung Heilsbronn, Am Eichenwald 8.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Erweiterung erfolgt in Form eines erdgeschossigen Anbaus mit einer Fläche von 56 m². Vergrößert wird ein bestehender Gruppenraum und ein Kreativraum wird neu geschaffen.
Zwei Nachbarunterschriften liegen vor. Der dritte Nachbar wurde schriftlich von der Baumaßnahme unterrichtet und hat seine Zustimmung nachträglich erteilt .
Am Baugrundstück sind 7 Stellplätze vorhanden. Gemäß der Städtischen Stellplatzsatzung ist je 30 Kinder ein Stellplatz erforderlich. Künftig sollen zwischen 70 bis 75 Kindern betreut werden. Es sind damit vier Stellplätze erforderlich. Die Stellplatzanzahl ist damit auch mit der Erweiterung ausreichend.
Das Bauvorhaben fügt sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des Kindergartens „St. Otto“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 408/81, Gemarkung Heilsbronn, Am Eichenwald 8, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.3. Bauanfrage Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.Nr. 221/1, Gemarkung Bonnhof, Fichtenweg 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 221/1, Gemarkung Bonnhof, Fichtenweg 13.
Die Antragsteller wollen mit dieser Bauanfrage geklärt haben, ob seitens der Stadt Heilsbronn eine Zustimmung zur Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf dem Grundstück in Aussicht gestellt werden kann.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B5, südlich des Fichtenweges.
Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser
Befreiungen
Aus der Beschreibung und dem eingereichten Lageplan sind zumindest folgende Befreiungen erforderlich:
-  Baugrenzenüberschreitung im Südwesten
-  Abweichende Firstrichtung
-  Dachform Carport
Ob weitere Befreiungen eventuell noch erforderlich werden, kann auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden.
Abstandsflächen
Gemäß der BayBO dürfen Abstandsflächen bis zur Straßenmitte auf öffentlichen Grund zu liegen kommen. Ob eine Abweichung hiervon erforderlich wird, kann erst nach Vorlage der konkreten Planung beurteilt werden.
Das gleiche gilt für den Grenzabstand im Südosten. Ob die geplanten 3,00 m ausreichen oder ob eine Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn Fl.Nr. 221/2 erforderlich wird.
Die Abstandsflächen der beiden Gebäude im Grundstück  überlappen sich gemäß der Einzeichnung im Lageplan. Hier ist in jedem Fall eine Abweichung von der BayBO Art 6 erforderlich.

Carport
Der Carport ist mit einer Länge von 12,00 m geplant. Da Garagen/Carports gemäß der BayBO bis max. 9,00 m Länge an der Grenze zulässig sind, ist hier entweder eine Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn Fl.Nr. 221/2 erforderlich oder die Erteilung einer Abweichung von der BayBO Art 6 (zuständig Landratsamt Ansbach)
Zurzeit sind auch bei einem Wohnhausneubau die erforderlichen 4 Stellplätze auf dem Grundstück  vorhanden.
Allgemeines
Die festgelegte max. Grundflächenzahl im Bebauungsplan beträgt 0,4; die max. Geschoßflächenzahl beträgt 0,8. Die Einhaltung dieser Festsetzungen kann erst mit Vorlage der konkreten Planung geprüft werden bzw. ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Die Randsteinabsenkung im Bereich des geplanten Carports wäre auf Kosten der Antragsteller auszuführen.
Die Nachbarunterschriften wären in jedem Fall vollständig beizubringen.
Zusammenfassung:
Es war bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sicherlich nicht die Absicht, die Grundstücke mit zwei Einzelhäusern - außer Doppelhäuser - zu bebauen. Generell ausgeschlossen wurde es jedoch nicht.
Aus Sicht der Stadtverwaltung werden die Grundzüge der Planung durch die Baugrenzenüberschreitung im Südwesten (Hausecke geht bis zur Straße) berührt, da die städtebauliche Ordnung (Flucht) nicht mehr gewahrt wird.
Aus Sicht der Verwaltung wird jedoch eine Nachverdichtung begrüßt.
Folgende Punkte sollten bei der Planung dennoch berücksichtigt / eingehalten werden:
Um eine Gestaltung des gepl. Wohnhauses im Planungsgebiet zu erreichen, sollte der Grenzabstand zum öffentlichen Grund von mindestens 3 m eingehalten werden.
Abstandsflächen bis max. Straßenmitte (Zulässig nach Art 6 BayBO)
Abstandsflächen zum angrenzenden Nachbargrundstück
Evtl. Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn – Abweichung nach BayBO Art 6
Stellplatznachweis
Unterschriften der Nachbarn

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „B 5 – südlich des Fichtenweges“ unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht:

- Einhaltung der Grund- und Geschossflächenzahl
- Abstandsflächen bis max. Straßenmitte
- Abstandsflächen zum angrenzenden Nachbargrundstück
- Evtl. Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn – Abweichung nach BayBO Art 6
- Stellplatznachweis
- Firstrichtung Wohnhaus
- Dachform Carport als Flachdach
- Mindestabstand zum öffentlichen Verkehrsgrund / Straße von 3 m.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.4. Bauantrag Erweiterung eines Zweifamilienhauses, Neubau eines Carports auf Fl.Nr. 457, Gemarkung Heilsbronn, Flurstraße 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Erweiterung eines Zweifamilienhauses mit Neubau eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 457, Gemarkung Heilsbronn, Flurstraße 9.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Ein Bebauungsplan existiert für dieses Gebiet nicht.
Das Bauvorhaben befindet sich jedoch im Innenbereich.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf ist mit der Erweiterung des Zweifamilienhauses nicht gegeben. Der Antragsteller plant die Überdachung des Stauraumes vor der Garage in Form eines Carports. Der von der Stadt geforderte Abstand von 1,50 m zur Straße wäre nur in Verbindung mit der Erteilung von einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes möglich. Dies ist hier nicht gegeben. Der Carport ist gemäß der BayBO in der geplanten Form zulässig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung eines Zweifamilienhauses mit Neubau eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 457, Gemarkung Heilsbronn, Flurstraße 9, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.5. Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 78/53, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 29

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 78/53, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 29.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben wurde nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegt, weil ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich abweichender Dachform der Garage gestellt worden ist. Die Garage soll ein Walmdach erhalten, was nach den Festsetzungen nicht zulässig ist. Begründet wird der Antrag um eine einheitliche Dachlandschaft zu erhalten (Begründung ist im RIS hinterlegt).
Da nur eine Einzelgarage geplant ist, fehlt der Nachweis des zweiten Stellplatzes. Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.
Die sonstigen Vorgaben des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Nach Meinung der Verwaltung sollte eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 4 bezüglich der Dachform der Garage nicht erteilt werden.
Der zweite Stellplatz ist nachzuweisen.
Hinweis: Der Planer wurde fernmündlich informiert, dass eine Befreiung der Dachform der Garage wenig Aussicht auf Erfolg hat und deshalb eine Umplanung sinnvoll erscheint.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 4 bezüglich der Dachform der Garage nicht zu. Das Bauvorhaben ist entsprechend umzuplanen.
Der zweite Stellplatz ist nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.6. Bauantrag Neubau Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 320, Gemarkung Seitendorf, Göddeldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 320, Gemarkung Seitendorf, in Göddeldorf.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Für dieses Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 26.06.2017 vor.
Die Bedingungen und Auflagen des Vorbescheids (sind im RIS hinterlegt) wurden im Bauantrag übernommen.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
D ie Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird eingehalten.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 320, Gemarkung Seitendorf, in Göddeldorf, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.7. Bauantrag Stadt Heilsbronn; Abwasseranlage Baugebiet B 43; Errichtung einer Fertiggarage als Technikgebäude für das Schmutzwasserpumpwerk auf dem Grundstück Fl.Nr. 315, Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Für die Steueranlagen des Schmutzwasserpumpwerks für das Gewerbegebiet B 43 war ursprünglich das Aufstellen eines Schaltschrankes geplant.
Bei der Detailplanung nach der Ausschreibung der technischen Ausrüstung wurde festgestellt, dass ein Schaltschrank für die erforderlichen Einbauten nicht ausreichend ist.
Es wurde deshalb die Errichtung einer Fertiggarage neben dem Pumpwerk auf dem Grundstück Fl.Nr. 315, Gemarkung Weiterndorf, festgelegt. Gemäß der BayBO ist diese Fertiggarage am geplanten Standort genehmigungspflichtig.
Die Errichtung der Fertiggarage erfolgt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 43 Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße.
Der Standort ist außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes geplant.
Es wird deshalb für die Errichtung der Fertiggarage außerhalb der Baugrenzen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 43 beantragt.
Des Weiteren liegt der Standort in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2. Hier ist gemäß der Bebauungsplansatzung § 3 Pkt. 3.5 die Zustimmung des Baulastträgers der Bundesstraße einzuholen. Diese liegt zum Sitzungszeitpunkt noch nicht vor.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Fertiggarage als Technikgebäude für das Schmutzwasserpumpwerk im Gewerbegebiet B 43 auf dem Grundstück Fl.Nr. 315, Gemarkung Weiterndorf, wird erteilt.
Bezüglich der Errichtung außerhalb der Baugrenzen wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 43 zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.8. Bauantrag Geländeauffüllung auf Fl.Nr. 456, Gemarkung Seitendorf, Herbstwiesen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der für die bereits durchgeführte Geländeauffüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 456, Gemarkung Seitendorf, Herbstwiesen, eingereichte Bauantrag war TOP in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 23.11.2016.
Wegen des fehlenden Nachweises, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Auffüllmaterial enthalten sind, wurde das gemeindliche Einvernehmen mit einem einstimmigen Beschluss nicht erteilt.
Mit Schreiben des Landratsamtes Ansbach (Im RIS hinterlegt) vom 17.08.2017 wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art 67 BayBO zu ersetzen.
Begründet wird diese Entscheidung mit einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach, wonach aufgrund des Herkunftsortes des Auffüllmaterials - aus dem Gasthof Schönau - keine weiteren Maßnahmen (z. B. Bodenuntersuchungen) zu veranlassen sind.
Da aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes keine weiteren Nachweise erforderlich sind, kann das gemeindliche Einvernehmen nach Meinung der Verwaltung nunmehr erteilt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Geländeauffüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 456, Gemarkung Seitendorf, Herbstwiesen, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8

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1.9. Bauantrag Erweiterung zum Logistikzentrum mit Lager- und Büroflächen auf Fl.Nr. 330/5 und 330/7, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.9

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der geänderte Freiflächengestaltungsplan für die Erweiterung der bestehenden Halle zum Logistikzentrum mit Lager- und Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 330/5 und 330/7, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße, ist am 25.08.2017 in 3-facher Ausfertigung an das Landratsamt Ansbach gesendet worden.
Mit Schreiben vom 31.08.2017 teilt das Landratsamt Ansbach mit, dass der Freiflächengestaltungsplan der Unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt worden ist. Demnach besteht mit den dargestellten Eingrünungsmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Mit den im Freiflächengestaltungsplan dargestellten Maßnahmen wird der bilanzierte Kompensationsbedarf erreicht. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sich bei den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 24 nicht um Ausgleichsmaßnahmen/-flächen i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB handelt, da diese erst seit 01.01.2001 festgesetzt werden. Es handelt sich vielmehr um grünordnerische Festsetzungen, die ein Einfügen in das Landschaftsbild ermöglichen sollen.
Allerdings wurde festgesellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 24 Industriegebiet Heilsbronn Ost, östlich der Gutenbergstraße, in folgenden Punkten nicht eingehalten werden:
Pkt. 4.2.1        Schutzmaßnahmen an der bestehenden Hecke östlich des Baugrundstücks
Pkt. 4.3.4        Breite der geplanten Hecke
Pkt. 4.4.1        Anteil von 10 % der Grundstücksfläche an Grenzhecken
Pkt. 4.4.2        Anteilige Bepflanzung von mind. 50 % der Grundstückslängen entlang der Erschließungsstraße
Pkt. 4.5.1        Baumpflanzungen 1. Ordnung entlang der Erschließungsstraße mit Standortbindung
Pkt. 4.6.1        Baumpflanzungen 1. Ordnung im Baugrundstück ohne Standortbindung
Für diese Abweichungen ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 24 erforderlich.
Nachdem die Untere Naturschutzbehörde dem Freiflächengestaltungsplan zugestimmt hat, sollten nach Meinung der Verwaltung die entsprechenden  Befreiungen ausgesprochen werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Dem geänderten Freiflächengestaltungsplan vom 31.07.2017 für die Erweiterung der bestehenden Halle zum Logistikzentrum mit Lager- und Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 330/5 und 330/7, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße, wird zugestimmt.
Für die Punkte 4.2.1, 4.3.4, 4.4.1, 4.4.2, 4.5.1 und 4.6.1 der Satzung wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 24 zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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1.10. Bauvoranfrage Errichtung eines Wohnhauses auf Fl.Nr. 684, Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.10

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 684, Gemarkung Weißenbronn. Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das Bauvorhaben an der Stelle zulässig ist.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben ist gemäß § 34 BauGB dem Innenbereich zuzuordnen.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als gemischte Baufläche ausgewiesen.
Das Bauvorhaben fügt sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Der Antragsteller hat gemäß der BayBO Art. 71 Satz 4 den Antrag auf Verzicht der Nachbarbeteiligung eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Zustimmung zum Bauvorhaben kann erteilt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage von Herrn Willi Hahn zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 684, Gemarkung Weißenbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.11. Bauantrag Anbringung bzw. Austausch von Werbeanlagen auf Fl.Nr. 47, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 16 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 1.11

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Anbringung bzw. den Austausch von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 47, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 16.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 18 II.
Gemäß der Satzung sind die Werbeanlagen mit der Fassade zu gestalten. Die Oberkante der Werbeanlage darf nicht höher als die Traufhöhe des Gebäudes sein. Diese Vorgaben werden eingehalten.
Ein Amtlicher Lageplan liegt dem Antrag nicht bei. Auch, wenn ein Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich ist, muss ein Amtlicher Lageplan dem Antrag beigefügt werden. Der Amtliche Lageplan wurde mittlerweile am 07.09.2017 nachgereicht.
Eine Nachbarbeteiligung erfolgte nicht; ist auch beim Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht erforderlich.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Bauvorhaben des Autohauses Oppel GmbH für die Anbringung bzw. Austausch von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 47, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 16 zu. Ein Baugenehmigungsverfahren soll seitens der Stadt Heilsbronn nicht verlangt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö 2
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2.1. Tekturplanung Am Klosterwald / Ansbacher Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 11.07.2017 die Tekturplanung zum Bauantrag des REWE-Marktes (Nr. 502) behandelt.
Das LRA Ansbach hat mit Schreiben vom 31.07.2017 gegenüber dem beauftragten Architekten u. a. mitgeteilt, dass der nördlich des Marktes geplante Gehweg als bauliche Anlage in der Anbauverbotszone liegt und aufgrund des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens nicht genehmigt werden kann.
Das Architekturbüro hat dann eine geänderte Planung vorgelegt und den Gehweg verkürzt, so dass vom Notausgang an der Nordseite des Marktes westlich zu den Parkplätzen eine Gehwegverbindung weiterhin aufrecht erhalten bleiben sollte.
Im Gespräch mit dem Architekten wurde diese Variante durch die Stadtverwaltung hinterfragt und mitgeteilt, dass eine Befreiung seitens der Verwaltung den Gremien nicht empfohlen werde. Daraufhin verständigte man sich darauf, dass der Gehweg als befestigter Weg entfällt. Für den Zweck des Begehens im Notfall reicht es nach Angaben des Architekten aus, wenn lediglich ein Schotterrasen statt eines Weges angelegt wird.
Es handelt sich hierbei um keine bauliche Anlage, weshalb auch keine weitere Zustimmung der Stadt erforderlich ist.
Die übersandten, geänderten Unterlagen gingen an das LRA Ansbach.
Dient zur Kenntnis.

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2.2. Baumaßnahme auf dem Grundstück Fl.Nr. 72, Gemarkung Weißenbronn, Am Quellweg Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2017 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Eheleute Mack haben am 07.06.2016 den Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 72, Gemarkung Weißenbronn, Am Quellweg, eingereicht.
Mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 21.08.2017 wurde der Bauantrag nunmehr genehmigt.
Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 26.09.2017 12:00 Uhr