Datum: 15.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
1.1 Bauantrag zur Errichtung eines Fitnessstudios auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 24
1.2 Bauantrag Anbringung von Werbeanlagen auf Fl.Nrn. 409/2 + 409/3, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße
1.3 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 28 bezüglich der Grünordnung
1.4 Bauvoranfrage Umbau der bestehenden Scheune zu einem Wohnhaus auf Fl.Nr. 590/1 der Gemarkung Ketteldorf
1.5 Bauantrag Erweiterung der Garage mit Carport, Anbau eines Wintergartens auf Fl.Nr. 408/37, Gemarkung Heilsbronn, Kardinal-Faulhaber-Straße 13

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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 59. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.11.2017 ö 1
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1.1. Bauantrag zur Errichtung eines Fitnessstudios auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 59. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.11.2017 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Errichtung eines Fitnessstudios auf dem Grundstück FlNr. 43/1, Gemarkung Heilsbronn, Bauhofstraße 24 war bereits Gegenstand der Sitzung vom 11.07.2017. Das Bauvorhaben wurde im Rahmen des Freistellungsverfahrens durch den Stadtrat einstimmig genehmigt.
Nunmehr wurde das Bauvorhaben vollständig überarbeitet, nach einer zurückgewiesenen Tektur-Vorlage in Übereinstimmung mit dem LRA Ansbach, als neuer Bauantrag von der Taubmann Elektronik GmbH am 19.10.2017 eingereicht.
Um den Bauantrag zügig abarbeiten zu können, erfolgten seitens der Bauverwaltung einige Telefonate und schriftliche Aufforderungen, welchen der Antragsteller nunmehr folgte. Die u. a. erforderliche Betriebsbeschreibung zum Bauantrag ging erst mit Mail vom 30.10.2017 ein.
Der Antragsteller plant wiederum den Neubau eines Fitnessstudios auf dem genannten Grundstück in der Bauhofstraße im größeren Umfang:
Die Außenabmessungen des Bauvorhabens betragen 31,30 m x 31,30 m was eine Grundfläche von 979 m² ergibt. Das Gebäude hat nun 2 Vollgeschosse (zulässig II) mit Pultdach (zulässig). Die Gesamthöhe beträgt 12,12 m (hierzu keine Festsetzung im Bebauungsplan).
Die Geschossflächenzahl beträgt 0,19 (zulässig: 1,8) und die Grundflächenzahl beträgt 0,35 (zulässig 0,8).
Mit dem Bauantrag wurde der Eingrünungsplan vorgelegt. Dieser entspricht den Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ werden insoweit eingehalten.
Im Erdgeschoss sollen laut der eingereichten Bauantragsunterlagen u. a. eine Lounge mit 79,62 m² (16 Sitzplätze und am Empfang 7 Thekenplätze) und eine Außenbestuhlung mit rund 209 m² (48 Sitzplätze) untergebracht werden.
Seitens der Verwaltung war zu prüfen, ob die geplante Lounge auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Danach sind nämlich Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig, wenn sie einen unselbständigen Bestandteil anderer zulässiger Hauptnutzungen darstellen. Eine selbständige Hauptnutzung wird nach dem Kommentar zur Baunutzungsverordnung u. a. dann angenommen, wenn vorliegend die Lounge auch der Öffentlichkeit frei zugänglich wäre.
Diesbezüglich forderte die Stadtverwaltung eine Klärung beim Antragsteller. Nach den Angaben des Antragstellers dient der Bereich Empfang/Bar der Mitgliederbetreuung sowie der Bereitstellung von Getränken und kleinen Speisen. Der Antragsteller hat hierzu u. a. schriftlich erklärt, dass die Lounge im Fitnessstudio nur in Verbindung mit dem Sportangebot genutzt werden kann. Es werde keine öffentliche Gaststätte betrieben.
Diese Bauantragsunterlagen stimmen mit dieser Beschreibung und Aussagen auch insoweit überein, als für die Lounge nun keine Küche wie in der ersten Vorlage vorgesehen ist.. Weiterhin sind keine gesonderten Toiletten oder Zugänge vorgesehen, welche ansonsten für eine öffentliche Gaststätte nötig wären.
Aus Sicht der Verwaltung sprechen deshalb die Antragsunterlagen sowie die schriftlichen Aussagen dafür, dass die Lounge als unselbständiger Bestandteil der Hauptnutzung Fitnessstudio betrieben wird. Die Festsetzung im Bebauungsplan wird demnach eingehalten.
Diese Einschätzung wird auch vom LRA Ansbach, welche bei der umfangreichen Prüfung der Verwaltung zu diesem Punkt eingebunden wurde, geteilt.
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gemäß Pkt. 3.5 der Bebauungsplansatzung für die Errichtung von Gebäudeteilen in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2 (30,00 m bis 40,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 14) wurde per Email übermittelt und liegt somit vor.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung Pkt. 5.8 sind 43 Stellplätze erforderlich. Errichtet werden 73 Stellplätze.
Gemäß § 6 Nr. 2 der Bebauungsplansatzung sind die Stellplätze versickerungsoffen (Rasenpflaster, Schotterrasen etc.) auszuführen.
Geplant war laut Eingabeplan abweichend hiervon die Asphaltierung der Stellplätze. Dieser Punkt wurde mit dem Antragsteller besprochen. Der Antragsteller hat mit Mail vom 20.10.2017 mitgeteilt: Es werden die Parkplätze nach Satzung gepflastert, Ausführung läuft aktuell, Einzeiler sind gesetzt. Es werden die Fahrwege asphaltiert.
Fazit:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 43 werden nunmehr eingehalten. Die Genehmigung des Bauvorhabens ist deshalb erneut im Freistellungsverfahren möglich.
Hinweis:
Eine Prüfung bzgl. Statik / Brandschutzes ist nicht Aufgabenbereich der Stadtverwaltung, erfolgt aber ggf. durch das Landratsamt Ansbach.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Bauvorhaben des Antragstellers für den Neubau eines Fitnessstudios auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Nähe Bauhofstraße, vom 19.10.2017 im Freistellungsverfahren zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. Bauantrag Anbringung von Werbeanlagen auf Fl.Nrn. 409/2 + 409/3, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 59. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.11.2017 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Anbringung von Werbeanlagen am neuen Markt auf den Grundstücken Fl.Nrn. 409/2 und 409/3, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Werbeanlagen waren in der ersten vorgelegten Planung im Bereich des Grünbereiches entlang der Ansbacher Straße vorgesehen. Im Hinblick auf die Behandlung der Werbeanlagen im Bau- und Umweltausschuss vom 10.06.2015, wonach der Grünbereich mit der Baumallee von Werbeanlagen frei zu halten ist, hat die Verwaltung diese Planung abgelehnt und mit dem Antragsteller die vorgelegten Standorte besprochen.
Der 9,25 m hohe „2 Mast-Pylon“ (laufende Nr. 8 des Bauantrages) wurde gleichwohl in der im Bebauungsplan Nr. B 28, 1. Änderung, festgelegten Anbauverbotszone/Bauverbotszone zur angrenzenden Kreisstraße AN 17 (Ansbacher Straße) geplant. Deshalb ist hierzu die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einzuholen.
Im Hinblick darauf, dass das Staatliche Bauamt auch gegen die in der Anbauverbotszone errichteten Stellplätze keine Bedenken im zugrundeliegenden Bauantragsverfahren für die Errichtung des Marktes erhoben hat, sieht die Verwaltung keine Gründe, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Es wird dem Stadtrat folgender Beschluss empfohlen:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Anbringung von Werbeanlagen am neuen REWE-Markt auf den Grundstücken Fl.Nrn. 409/2 und 409/3, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 28 bezüglich der Grünordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 59. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.11.2017 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller hat einen geänderten Grünordnungsplan für den Neubau des REWE Supermarktes an der Ansbacher Straße eingereicht, nachdem die erste Vorlage von der Verwaltung wegen der Nichteinhaltung der Festsetzungen im Bebauungsplan kritisch hinterfragt wurde.
Gemäß der Satzung des Bebauungsplanes ist zur Durchgrünung der Stellpatzanlagen je sechs Stellplätze ein Baum vorzusehen. Diese sind als geeignete, mittelkronige Laubbäume (Hochstamm, 4 x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mind. 18-20 cm) einschließlich der erforderlichen Verankerung zu pflanzen.
Bei geplanten 126 Stellplätzen sind demnach 21 Bäume erforderlich. Geplant sind nun auf dem Grundstück 17 Bäume.
Vier Bäume können nach Angabe des Antragstellers auf dem Grundstück nicht untergebracht werden, da es die räumlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Befestigungen sowie unterirdischen Erschließungsanlagen (Regenrückhaltung V = 290 m³) nicht zulassen.
Der Antragsteller hat deshalb eine Abweichung/Befreiung von den Festsetzungen der Bebauungsplansatzung, § 9 – Grünordnung beantragt.
Der Antragsteller schlägt weiterhin vor, die fehlenden vier Bäume auf den städtischen Grundstücken Fl.Nrn. 409/2 und 409/3 neben dem Grundstück des REWE-Marktes zu pflanzen.
Die Verwaltung nimmt dazu wie Folgt Stellung:
Die vorgebrachten Argumente sind nachvollziehbar. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Verbrauchermarkt einen hohen Versiegelungsgrad hat, zumal mit der Baugenehmigung auch eine geringfügige Überschreitung der Grundflächenzahl genehmigt wurde. Die nötige Regenrückhaltung beansprucht deshalb auch eine große Fläche. Der Antragsteller hat in der vorgelegten Planung die auf dem Grundstück maximal mögliche Anzahl von Bäumen untergebracht und ist den kritischen Forderungen der Stadtverwaltung damit umfänglich gefolgt.
Nachdem die fehlenden 4 Bäume tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Einkaufsmarktes auf städtischem Grundstück gepflanzt werden können, ist auch das Ziel der Grünordnung im Bebauungsplan aus Sicht der Verwaltung gut gelöst.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 28 hinsichtlich der in § 9 festgesetzten Grünordnung zu zustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.4. Bauvoranfrage Umbau der bestehenden Scheune zu einem Wohnhaus auf Fl.Nr. 590/1 der Gemarkung Ketteldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 59. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.11.2017 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Umbau einer bestehenden Scheune auf dem Grundstück Fl.Nr. 590/1, Gemarkung Ketteldorf, zu einem Wohnhaus.
Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob diese Umnutzung genehmigungsfähig ist.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die bestehende Scheune liegt neben dem vorhandenen Wohnhaus Ketteldorf 29. Es liegt also ein Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB vor.
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als gemischte Baufläche eingetragen.
Ein Antrag auf Absehen der Nachbarbeteiligung gemäß Art. 71, Satz 4, BayBO wurde gestellt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Hinweis:
In diesem Bereich ist kein öffentlicher Kanal vorhanden. Die Dachflächen der Scheune werden bereits jetzt über vorhandene Dachrinnen entwässert. Die Ableitung des häuslichen Abwassers ist nur über den bestehenden Kanalhausanschluss des angrenzenden Wohngebäudes Ketteldorf 29 möglich. Diese Einleitung hat hydraulisch keine Auswirkung auf den bestehenden Hausanschlusskanal.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Bauvoranfrage in der vorgelegten Form für den Umbau einer bestehenden Scheune zu einem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 590/1, Gemarkung Ketteldorf, zu. Im Übrigen bleiben weitere Auflagen dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.5. Bauantrag Erweiterung der Garage mit Carport, Anbau eines Wintergartens auf Fl.Nr. 408/37, Gemarkung Heilsbronn, Kardinal-Faulhaber-Straße 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 59. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.11.2017 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Erweiterung der Garage mit Carport und den Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 408/37, Gemarkung Heilsbronn, Kardinal-Faulhaber-Straße 13
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es in diesem Bereich nicht. Das Grundstück ist jedoch dem Innenbereich zuzuordnen.
Die Umbaumaßnahmen fügen sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Die Eigentümerin des Anwesens Werkvolkstraße 12 hat nicht unterschrieben, da Sie das Anwesen gerade verkauft. Letzteres hat jedoch keine weiteren Auswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Stadt Heilsbronn.
Hinweis:
Der von der Stadt für ein Carport geforderte Abstand von 1,50 m zur Straße wäre nur in Verbindung mit der Erteilung von einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes möglich. Dies ist hier nicht gegeben. Der Carport ist gemäß der BayBO in der geplanten Form zulässig und bleibt übrigens mit 2,70 m Abstand deutlich über dieser Festlegung.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung der Garage mit Carport und den Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 408/37, Gemarkung Heilsbronn, Kardinal-Faulhaber-Straße 13, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.11.2017 17:21 Uhr