Datum: 06.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 17:55 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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60. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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06.12.2017
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ö
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1 |
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1.1. Bauantrag Neubau eines Fitnessstudios auf Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 24
(Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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60. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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06.12.2017
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ö
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beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Bereits in der letzten Sitzung des Bau und Umweltausschusses und des Stadtrates wurde der zweite Bauantrag für die Errichtung eines Fitnessstudios auf dem Grundstück FlNr. 43/1, Gemarkung Heilsbronn, Bauhofstraße 24 im Freistellungsverfahren genehmigt.
Nunmehr wurde die Planung erneut zum dritten Mal deutlich überarbeitet und als neuer Bauantrag am 17.11.2017 eingereicht.
Der Antragsteller plant wiederum den Neubau eines Fitnessstudios auf dem genannten Grundstück in der Bauhofstraße mit folgenden Änderungen:
Die Außenabmessungen des Bauvorhabens ändern sich nicht und betragen weiterhin 31,30 m x 31,30 m was eine Grundfläche von 979 m² ergibt. Das Gebäude weiterhin nach BayBO mit 2 Vollgeschossen (zulässig II) mit Pultdach (zulässig).
Änderungen:
Die Gesamthöhe beträgt nun an der Attika 13,00 m (vormals 12,12 m - hierzu keine Festsetzung im Bebauungsplan) und erweitert sich im vorderen Dachbereich um einen Aufgang mit Dachterrasse und Sauna. Die Gesamthöhe am abgesetzten Pultdach beträgt somit 15,86 m (weiterhin zulässig).
Die gepl. Außentreppen vom OG wechseln nun nach Innen und sind somit eigenständige, abgeschlossene Treppenhäuser (Brandschutz).
Im OG wird der Fitnessraum entsprechend um die abgeschlossenen Treppenhäuser kleiner.
Die Besonderheit ist hier, dass die 2 Treppenhäuser nunmehr bis über das Pultdach geführt werden. Dies hat zu Folge, dass es den Anschein eines weiteren Vollgeschosses erweckt, da in diesem Bereich neben der Technik auch Lagerräume, Sanitäranlagen und 2 Büros und ein Multifunktionsraum untergebracht sind.
Über dieser Ebene liegt dann die Dachterrasse mit Vorraum, Sauna, WC, Lager/Technik und die Dachterrasse mit rund 178 m².
Zu erwähnen ist noch, dass alle Bereiche durch einen Aufzug erreichbar sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die vorgelegte Planung ergibt sich zwar ein Baukörper über 4 Geschosse, dennoch werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes mit 2 Vollgeschossen eingehalten. Das LRA Ansbach / Herr Ebert hat diese Frage auch geprüft und fernmündlich bestätigt.
Die Geschossflächenzahl verändert sich hier nicht und beträgt weiterhin 0,19 (zulässig: 1,8) und die Grundflächenzahl beträgt 0,35 (zulässig 0,8).
Im Erdgeschoss sollen laut der eingereichten Bauantragsunterlagen wiederum u. a. eine Lounge mit rund 80 m² (16 Sitzplätze und am Empfang 7 Thekenplätze) und eine Außenbestuhlung mit rund 209 m² (48 Sitzplätze) untergebracht werden. Diese hat sich nur unwesentlich zum letzten Bauantrag (ca. 1m²) geändert.
Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Lounge-Betrieb in der vorangegangenen Behandlung des Bauantrages vom 19.10.2017 (s. Bau- und Umweltausschuss vom 15.11.2017
) wird verwiesen.
Danach ist auch vorliegend die Lounge als unselbständiger Bestandteil der Hauptnutzung Fitnessstudio anzusehen.
Mit dem Bauantrag wurde der Eingrünungsplan vorgelegt. Dieser entspricht den Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes.
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gemäß Pkt. 3.5 der Bebauungsplansatzung für die Errichtung von Gebäudeteilen in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2 (30,00 m bis 40,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 14) ist im Bauantragsverfahren einzuholen. Es ist aber hier mit der Zustimmung zu rechnen, da sich die Lage zur B14 nicht verändert hat.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung Pkt. 5.8 sind 43 Stellplätze erforderlich. Errichtet werden 73 Stellplätze.
Fazit:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ werden eingehalten.
Hinweis:
Eine Prüfung bzgl. Statik / Brandschutzes ist nicht Aufgabenbereich der Stadtverwaltung, erfolgt aber auch im Freistellungsverfahren durch das Landratsamt Ansbach (Gebäudeklasse 5).
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Bauvorhaben des Antragstellers für den Neubau eines Fitnessstudios auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Nähe Bauhofstraße im Freistellungsverfahren zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.2. Tekturantrag Neubau eines Einfamilienhauses - Unterkellerung der Terrasse, Neubau eines Carports und einer Stützwand auf Fl.Nr. 645/11, Gemarkung Weißenbronn, Am Obstgarten 11
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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60. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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06.12.2017
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ö
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beschliessend
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1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Das Landratsamt Ansbach hat bei zwei Baukontrollen festgestellt, dass das Bauvorhaben Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 645/11, Gemarkung Weißenbronn, Am Obstgarten 11, abweichend von den genehmigten Plänen errichtet worden ist und hat den Bau deshalb eingestellt.
Mit Schreiben vom 02.08.2017 und 04.09.2017 wurden die Bauherrn aufgefordert, entsprechende Tekturpläne einzureichen.
Dieser Tekturantrag wurde am 02.11.2017 bei der Stadt eingereicht.
Er beinhaltet die Unterkellerung der Terrasse und die Errichtung eines Carports anstelle der geplanten zwei Stellplätze.
Der Carport wird an dem im Bebauungsplan festgelegten Standort errichtet.
Die Stützwand an der Nordostgrenze ist verfahrensfrei und wurde nach Vorgabe des Landratsamtes Ansbach nur nachrichtlich dargestellt.
Ein Nachbar hat die Tekturplanung nicht unterschrieben und wurde auf Antrag des Bauherrn von der Stadt Heilsbronn beteiligt. Es besteht die Möglichkeit der Rückäußerung bis 05.12.2017.
Der Einwand des Nachbarn ging am 04.12.2017 bei der Stadt Heilsbronn ein. Er ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Ansbach zu würdigen.
Nach Meinung der Verwaltung sind bauplanungsrechtliche Versagungsgründe nicht ersichtlich.
Für das ursprüngliche Bauvorhaben wurde eine Befreiung bezüglich der Höhenlage erteilt. Das Bauvorhaben war deshalb kein „Freisteller“ sondern baugenehmigungspflichtig. Der Tekturplan ist daher auch im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln.
Der Einwand des Nachbarn wird dem Gremium vorgetragen. Hr. Hufnagel erläutert dem Gremium, dass es sich bei diesem Einwand um eine bauordnungsrechtliche Angelegenheit handelt, die vom Landratsamt Ansbach als Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden ist.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Tekturplanung zum Neubau eines Einfamilienhauses für die Unterkellerung der Terrasse und Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 645/11, Gemarkung Weißenbronn, Am Obstgarten 11, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.3. Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Fl.Nr. 400/1, Gemarkung Bonnhof, Gottmannsdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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60. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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06.12.2017
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beschliessend
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1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit 2 Vollgeschossen und Satteldach mit 22° Dachneigung sowie zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 400/1, Gemarkung Bonnhof, in Gottmannsdorf mit den Abmessungen von rund 9,00 x 10,50 m
Für dieses Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 16.09.2016 vor. Hier wurde damals ein Einfamilienwohnhaus mit KG, EG und DG geplant.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben fügt sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Im Süden ist eine vorhandene Heckenstrucktur zur Eingrünung vorhanden.
Da die Dachneigung nicht benannt wurde, gab der Antragsteller telefonisch zur Auskunft, dass die Dachfarbe, wie dargestellt, antrazit erfolgen sollte.
Mit den zwei geplanten Stellplätzen wird die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn erfüllt.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Die Entwässerung des Neubaus erfolgt über bestehenden Hausanschlüsse des angrenzenden elterlichen Anwesens Gottmannsdorf 29. Die Einleitungserlaubnis wird durch eine Grunddienstbarkeit gesichert.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 400/1, Gemarkung Bonnhof, in Gottmannsdorf, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.12.2017 14:20 Uhr