Datum: 17.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:10 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Vollzug der StVO;
Anordnung eines Halteverbotes im Bereich der Einmündung Gutenbergstraße, ausgehend von der Staatsstraße 2410
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2 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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2.1 |
Bauantrag Neubau eines Mastgeflügelstalles auf Fl.Nr. 538, Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 17
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2.2 |
Bauantrag Erweiterung Werk II mit Produktions-, Konfektions-, Lager- und Versandhallen sowie Errichtung Bürogebäude auf Fl.Nrn. 346, 346/1, 346/2, 349, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 1
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2.3 |
Bauantrag Aufstockung Büroräume auf bestehender Halle auf Grundstück FlNr. 340/1, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 16
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2.4 |
Bauvoranfrage Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, Hohlweg 2
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2.5 |
Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 200/4, Gemarkung Heilsbronn, Schützenstraße
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2.6 |
Bauantrag Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Schuppen auf Grundstück FlNr. 79/14, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 13
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3 |
Bauleitplanungen benachbarter Kommunen
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3.1 |
Bauleitplanung Markt Dietenhofen;
Aufstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 39 "Nördlich der Rüderner Straße"
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4 |
Bekanntgaben
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4.1 |
Bauantrag Neubau einer Wohnanlage auf Fl.Nrn. 356/20, 356/21, 356/22, Gemarkung Heilsbronn, St.-Gundekar-Straße
Bekanntgabe
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4.2 |
Bauantrag Nutzungsänderung zur Errichtung eines Imbiss-Ladens auf dem Grundstück FlNr. 272/20, Gemarkung Heilsbronn, Fürther Straße 17
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1. Vollzug der StVO;
Anordnung eines Halteverbotes im Bereich der Einmündung Gutenbergstraße, ausgehend von der Staatsstraße 2410
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
|
ö
|
beschliessend
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1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Bereich des Gewerbegebietes-Ost wurde die Verkehrssituation, insbesondere im Schwerlastbereich, bereits mehrmals thematisiert. In jüngster Vergangenheit wurden verschiedene Bauanträge von dort ansässigen Firmen genehmigt, die beachtliche Betriebserweiterung beinhalteten. Bisher befinden sich Betriebserweiterungen der Fa. Wolf Bavaria, der Fa. Spedition Wäger und der Fa. FEGA & Schmitt bereits im Bau. Aktuell befindet sich eine Erweiterung der Fa. Fischer Spezialbaustoffe im Genehmigungsverfahren. Auch in der anberaumten Sitzung hat der Bau- und Umweltausschuss über zwei weitere Erweiterungen von ansässigen Firmen zu befinden.
Die verkehrliche Anbindung des Gewerbegebietes-Ost im Bereich der Gutenbergstraße erfolgt nur über eine Zufahrtsstrecke zur Staatsstraße 2410. Nun ist auch direkt anliegend an dieser Zufahrtsstrecke eine große Betriebserweiterung der Fa. Polyden beantragt.
Durch die benannten Erweiterungen wird mit stark zunehmendem Zu- und Abfahrtsverkehr in der Gutenbergstraße zu rechnen sein. Die verkehrlichen Verhältnisse vor Ort haben bereits dazu geführt, dass im Bereich der öffentlichen Straßen größtenteils Haltverbote angeordnet wurden und ein Parken beinahe nur noch auf den ausgewiesenen Parkflächen möglich ist. Ausgenommen von der Anordnung eines Haltverbotes war bisher der unmittelbare Zufahrtsbereich von der Staatsstraße 2410 bis zur Gabelung der Gutenbergstraße.
Sollte Schwerlastverkehr im Bereich der Zufahrtsstrecke der Gutenbergstraße warten müssen, da auf dem Anliegergrundstücken der dortigen Firmen eine Zufahrt aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, so wäre die Zufahrt zum gesamten Gewerbegebiet-Ost für sämtliche Firmen und auch für Versorgungsfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Notarzt, etc.) unterbrochen bzw. beeinträchtigt.
Aus diesem Grund ist es aus verkehrsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich (§ 45 Abs. 9 StVO), auch hier ein absolutes Haltverbot anzuordnen, so dass Schwerlastverkehr in diesem Bereich nicht halten kann. Die vorgesehene Anordnung ist aus der Anlage ersichtlich.
In den eingereichten Bauantragsunterlagen wurden zwar Lkw-Stellplätze auf den Baugrundstücken explizit ausgewiesen. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass Lkw-Fahrer, die vor der festgesetzten Lieferzeit vor Ort sind, z. T. auf der öffentlichen Verkehrsfläche warten, bis zur tatsächlichen Be- oder Entladung auf das Grundstück gefahren werden kann.
Die Polizeiinspektion Heilsbronn wurde in dieser Angelegenheit bereits um verkehrsfachliche Stellungnahme gebeten. Mit Nachricht vom 12.01.2018 wurde mitgeteilt, dass mit der beabsichtigten Anordnung Einverständnis besteht (s. Anlage).
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Anordnung eines absoluten Haltverbots (Zeichen 283) in der Gutenbergstraße im Bereich der Einmündung von der Staatsstraße 2410 und der Gabelung der Gutenbergstraße. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zu erlassen und entsprechende Verkehrszeichen anzubringen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
|
ö
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2 |
zum Seitenanfang
2.1. Bauantrag Neubau eines Mastgeflügelstalles auf Fl.Nr. 538, Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 17
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
|
ö
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beschliessend
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2.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant den Neubau eines Mastgeflügelstalles für 29.900 Masthähnchen auf dem Grundstück Fl.Nr. 538, Gemarkung Ketteldorf, nähe Ketteldorf 17. Der Antrag ging am 23.11.2017 ein.
Das Gebäude hat die Abmessungen 100,80 m x 24.80 m. Die Firsthöhe ist mit 5,90 m geplant.
Für die Entwässerung der Dachflächen ist die Anlegung einer 375 m² großen Sickermulde zwischen dem Kettelbach und der geplanten Halle vorgesehen. Ein Überlauf in den Kettelbach ist augenscheinlich nicht geplant. Der 2016 erneuerte Hauptsammler DN 800 zum Regenüberlaufbecken verläuft parallel zum Kettelbach im Bereich der geplanten Sickermulde.
Ebenfalls wird ein unterirdischer Waschwasserbehälter (20 -25 m³) errichtet für Abwässer aus dem Stall.
Die Auffüllungshöhe an den Südwestecken des Stalles beträgt zwischen 1,10 m und 1,50 m
Weiterhin werden vier Futtersilos, welche an der Südwestecke geplant sind, errichtet. Es wurde die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen beantragt.
Eine immissionsschutzrechtliche Standortprüfung der Firma Hoock Farny Ingenieure, Landshut, liegt dem Bauantrag bei. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte hinsichtlich Geruchs- und Ammoniakimmissionen unterschritten werden. Ebenso ergibt sich bezüglich der Feinstaubkonzentration an den maßgeblichen Immissionsorten keine relevante Zusatzbelastung.
Für den Eingriff in die Natur wurde der Kompensationsbedarf ermittelt und in einem ebenfalls beigefügten Freiflächengestaltungsplan dargestellt.
Nach Mitteilung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kitzingen, Herr Schmiedel, per Email am 23.11.2017 sollten für einen Hähnchenmaststall mit 29.900 Plätzen 50 ha an Futterfläche vorgehalten werden, um nach § 201 BauGB privilegiert zu sein. Bei der gegebenen Flächenausstattung des Betriebes steht aus Sicht des Amtes dem Vorhaben nichts im Wege.
Einziger direkt angrenzender Nachbar ist die Stadt Heilsbronn. Weitere Nachbarn sind nicht zu beteiligen.
Nachforderung von Unterlagen:
Der Planer wurde mit Email vom 29.11.2017 aufgefordert, die nachfolgend genannten Unterlagen bzw. Informationen nachzureichen. Ebenso wurde das Wasserwirtschaftsamt vorab um Stellungnahme zur geplanten Versickerungsmulde gebeten.
- Nachweis / Auskunft zur Privilegierung nach § 35 BauGB
- Erschließung:
Es ist nicht angegeben, ob ein Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz geplant ist, oder ob die Versorgung über einen Brunnen erfolgt.
Ebenfalls ist offen, wie der unterirdische Waschwasserbehälter (20 -25 m³) entleert bzw. ausgebracht wird und ob ein Ableitung in den städtischen Kanal vorgesehen ist.
- Entwässerung des Dachwassers / Sickermulde
Es fehlt eine Aussage zur Versickerungsfähigkeit des Bodens. Offen blieb auch die Frage, ob eine Überleitung in den Kettelbach erfolgen soll; zu letzterem wäre auch nach Auskunft des WWA Ansbach ein wasserrechtliches Verfahren nötig.
- Auffüllung:
Das natürliche Gelände beim Kettelbach sollte, auch wenn dieser verrohrt ist, entsprechend breit frei bleiben. Der Umgriff der geplanten Auffüllung ist in den Plänen noch detailliert darzustellen.
Ergänzende Angaben der Antragstellerin
Am 05.01.2018 wurde persönlich von Frau Buchner das Schreiben mit ergänzenden Informationen im Bauamt abgegeben – siehe Anlage. Vorausgegangen waren auch Gespräche mit der Antragstellerin zum Umfang und Notwendigkeit der nachgefragten Punkte.
Wasseranschluss: … die Versorgung erfolgt über den bereits vorhandenen Brunnen im Bereich des abgebrannten Stalles. Sollte dieser sich wider Erwarten als nicht ausreichend erweisen, würde eine zusätzlicher Brunnen beantragt. Eine Fernwasserversorgung ist nicht geplant.
Waschwasserbehälter: … der Behälterinhalt wird in der vorh. Güllegrube zwischengelagert….Die letztendliche Entsorgung erfolgt durch Ausbringung gem. Düngeverordnung auf einer eigenen landwirtschaftlichen Acker- und Wiesenflächen.
Auffüllungen: … unmittelbar bebauten Bereich zzgl. Noch ca. 1,00 m darüber hinaus. Danach wird eine Böschung mit einer Neigung von 1 : 1 ausgebildet. Zum Kettelbach verbleiben dann och ca. 8 m, somit ist der Kettelbach nicht unmittelbar betroffen. Sollte das Landratsamt hier Ergänzungen verlangen, werden wir Sie vorliegen die Erschießungszustimmung wegen des Baches wird hier jedoch nicht tangiert.
Sickermulde: … wird entsprechend der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ und der „Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagwasser in oberirdische Gewässer“ errichtet. Sobald eine Baugenehmigung seitens des LRA in Aussicht gestellt wird, wird durch ein entsprechendes Verfahren die Möglichkeit der Versickerung geprüft. Sollte sich eine Versickerung als nicht möglich erweisen, wird ein „wasserrechtliches Verfahren“ zum Einleiten des Niederschlagswassers in den Kettelbach beantragt. Dies wird dann durch einen Fachplaner mit Einbeziehung des WWA geschehen, allerdings nicht zum jetzigen Planungsstand.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben ist als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich zulässig.
Der Bauwerber versichert, dass keine städtischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen benötigt werden, die gesamte Erschließung erfolgt durch den Bauwerber selbst und wird vom ihm gesichert.
Es ist damit zu rechnen, dass ein wasserrechtliches Verfahren für eine Brunnenbohrung folgen wird. Die Stadt Heilsbronn wird auch in diesem Fall auf die Auswirkungen der städtischen Wasserversorgung hinweisen.
Die Anlegung der Sickermulde in unmittelbarer Nähe des städtischen Kanals und des Kettelbaches lässt befürchten, dass das versickernde Wasser sich auf den darunter liegenden Kanal und auf den Kettelbach auswirkt und bspw. das Kanalbett unterspült oder verlegt. Ein Gutachten diesbezüglich wurde vom Bauwerber nicht vorgelegt.
Außerdem wurde die Verortung der Sickermulde unmittelbar in der Nähe des Kettelbachs auch vom WWA Ansbach als kritisch betrachtet.
Aus den genannten Vorgaben ist eine Sickergrube an dortiger Stelle nicht zu empfehlen.
Die Ausbringung des Waschwassers auf landwirtschaftlichen Flächen kann seitens der Stadtverwaltung nicht beurteilt werden und bleibt der Beurteilung der Fachbehörden vorbehalten.
Für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen für die Futtersilos ist das Landratsamt Ansbach zuständig. Eine Beeinträchtigung des angrenzenden städtischen Weges wird derzeit nicht gesehen.
Fazit:
Die Errichtung des Mastgeflügelstalles ist bauplanungsrechtlich zulässig. Erhebliche Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Auswirkungen der Sickermulde auf den städtischen Kanal (siehe vorgenannte Ausführungen), was die Fachbehörde klären kann.
Hinweis:
Die Antragstellerin hat am 07.01.2018 nun auch einen Antrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Bereich des Mastgeflügelstalles (ehem. Standort des Kuhstalles) eingereicht.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Bauantrag in der vorgelegten Form zu.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei einem zusätzlichen Bau eines Brunnen ist eine erneute Antragstellung und Genehmigung für den Brunnen erforderlich.
Bei einer zu genehmigenden Auffüllung ist u. a. auch der zu verbleibende Raum zum Kettelbach von ca. 8m, wie beschrieben, einzuhalten.
Vor Baubeginn erbittet die Stadt Heilsbronn um Information, wie die Versickerungsfähigkeit der geplanten Sickermulde von statten geht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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2.2. Bauantrag Erweiterung Werk II mit Produktions-, Konfektions-, Lager- und Versandhallen sowie Errichtung Bürogebäude auf Fl.Nrn. 346, 346/1, 346/2, 349, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 1
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
|
ö
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beschliessend
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2.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Beschreibung des Bauvorhabens:
Der Antragsteller plant die Erweiterung von Werk II mit Produktions-, Konfektions-, Lager- und Versandhallen sowie die Errichtung eines Bürogebäudes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 346, 346/1, 346/2 und 349, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 2.
Es sind insgesamt sechs neue Hallen, ein viergeschossiges Bürogebäude, zwei Trafostationen und eine Stromübergabestation geplant. Des Weiteren acht 18 m hohe Granulatsilos.
Die Höhe der Hallen beträgt zwischen 7,00 m und 25,00 m.
Das Bürogebäude wird mit 4 Vollgeschossen 15,00 m hoch.
Die Lager- und Konfektionshalle erhalten eine Photovoltaikanlage auf dem Dach.
An der nordöstlichen Grundstücksecke ist ein 625 m² große befestigte Lagerfläche für das Granulat geplant. Die Lagerhöhe beträgt max. 7,50 m.
Die Nutzung der einzelnen Hallen ist auf dem Plan E.01 beschrieben. Der Plan ist im RIS hinterlegt.
Eine entsprechende Betriebsbeschreibung mit Anlagen ist dem Bauantrag beigefügt und im RIS hinterlegt.
Errichtet werden 83 PKW-Stellplätze, wobei 12 Parkplätze außerhalb der Einfriedung an der Gutenbergstraße – wie bisher – liegen. Die Planung sieht an der nordwestlichen Seite zwei LKW-Stellplätze vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 15, 3. Änderung, Gewerbegebiet Heilsbronn Ost.
Der geplante Bereich ist als eingeschränktes Industriegebiet (GIe) ausgewiesen. Eine Höhenbeschränkung und eine Aussage zu der Zulässigkeit von Vollgeschossen sind in der Satzung nicht vorgegeben.
Im B-Plan werden lediglich die max. Baumassenzahl von 9,0 und die Grundflächenzahl von max. 0,8 vorgegeben. Mit dem vorgelegten Bauantrag werden bei der Baumassenzahl 5,4 und bei der Grundflächenzahl 0,8 erreicht, die Festsetzungen also eingehalten. Weiterhin wird die festgesetzte Baugrenze nicht überschritten.
Die Abstandsflächen der neuen und bestehenden Hallen überlappen sich teilweise. Ein Abweichungsantrag gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO ist ebenfalls beigefügt. Zuständig für die Prüfung und Entscheidung ist das Landratsamt Ansbach.
Die mit eingereichte schallschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Wolfgang Sorge kommt zu dem Ergebnis, dass die Anforderung der TA Lärm unter Berücksichtigung der geplanten schalltechnischen Maßnahmen, welche im Abschnitt 8 des Gutachtens beschrieben sind, eingehalten wird.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung sind 72 Stellplätze erforderlich, 83 Stellplätze werden errichtet. Für den regelmäßigen An- und Auslieferverkehr ist nach der Stellplatzsatzung eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für LKW nachzuweisen. Zur Logistik sind folgende Angaben im Bauantrag enthalten bzw. wurden auf Nachfrage gegeben: Täglich sei mit einem LKW-Aufkommen von 21 LKW-Fahrten zu rechnen. Während der täglichen Bürozeiten sei das Werkstor zur Gutenbergstraße geöffnet und die LKWs könnten so direkt auf das Werksgelände fahren. Die Anmeldung würde beim Verwaltungstrakt erfolgen. Während dieser Stunden sei der reguläre Werksverkehr auch vorgesehen. Sollten gleichwohl aufgrund Störungen (z. B. Stau) verspätete Zulieferungen ankommen, könne über eine Nachtglocke ein schnelles Zufahren gewährleistet werden. 2 Stellplätze für LKW, die angabegemäß pro Tag von 4 LKW belegt werden sollen, sind im nordwestlichen Teil des Werksgeländes vorgesehen.
Die Verwaltung hat die Antragstellerin darüber informiert, dass auf Höhe des Werksgeländes in der Gutenbergstraße ein Haltverbot errichtet wird und dies bei der Planung ggf. berücksichtigt werden soll.
Die Anzahl der Stellplätze für LKW ist in Anbetracht des geschilderten Logistikablaufes und der Umfahrungsflächen um das Werksgelände noch als ausreichend anzusehen.
Die bisherige Verkehrsentwicklung und das weiter steigende LKW-Verkehrsaufkommen, das sich durch die genehmigten gewerblichen Erweiterungsbauten im Gewerbegebiet Ost und auch mit dem vorliegenden Bauvorhaben ergeben wird, wird nach Ansicht der Verwaltung durch die Anordnung eines Haltverbots im Einfahrtsbereich auf Höhe des Werksgeländes der Antragstellerin entgegen gewirkt.
Für die geplante Einzäunung mit einem Stabgitterzaun ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 15 erforderlich, da die Satzung nur Maschendrahtzäune zulässt. Ein entsprechender Antrag liegt dem Baugesuch bei.
Außer der Stadt Heilsbronn ist nur ein weiterer angrenzender Nachbar beteiligt. Die Unterschrift wurde nicht geleistet.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben des Antragstellers zur Erweiterung von Werk II mit Produktions-, Konfektions-, Lager- und Versandhallen sowie die Errichtung eines Bürogebäudes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 346, 346/1, 346/2 und 349, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 2, zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.3. Bauantrag Aufstockung Büroräume auf bestehender Halle auf Grundstück FlNr. 340/1, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 16
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
|
ö
|
beschliessend
|
2.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant die Aufstockung der bestehenden Halle mit Büroräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 340/1, Gemarkung Weiterndorf.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 15, 3. Änderung.
Die Fläche der Aufstockung beträgt 30,70 x 12,20 m. Die neuen Büroräume haben eine Fläche von rd. 260 m². Die Gesamthöhe beträgt mit der Aufstockung 9,75 m.
Gemäß der Stellplatzsatzung Pkt. 2.1 sind für erweiterte
Büroräume mit einer Fläche von ca. 260 m² Nutzfläche sieben zusätzliche Stellplätze nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde mit dem Bauantrag nicht vorgelegt. Nach fernmündlicher Anfrage beim Antragsteller können die Stellplätze nachgewiesen werden. Die Unterlagen hierzu wurden am 12.01.2018 nachgereicht. Mit dem Altbestand und der Aufstockung sind insgesamt 31 Stellplätze erforderlich. Vorhanden sind 44 Stellplätze.
Die Satzung des Bebauungsplanes wird eingehalten, so dass das Genehmigungsfreistellungs-verfahren von dieser Seite her möglich wäre. Jedoch beträgt die Grundfläche der bestehenden Halle rd. 2.380 m² und damit mehr als 1.600 m². Das bestehende Gebäude ist folglich als Sonderbau gemäß Art. 2 BayBO einzustufen. Für Sonderbauten kann kein Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO durchgeführt werden.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Aufstockung der bestehenden Halle mit Büroräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 340/1, Gemarkung Weiterndorf, zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.4. Bauvoranfrage Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, Hohlweg 2
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
|
ö
|
beschliessend
|
2.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller wollen mit der Bauvoranfrage geklärt haben, ob die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, neben dem Anwesen Hohlweg 2, genehmigt werden kann.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen
Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich damit nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich).
Die Zufahrt ist von der Badstraße geplant. Bereits bei einer früheren Anfrage wurde diesbezüglich die Verkehrspolizei beteiligt. Im Rahmen einer Verkehrsschau am 27.03.2017 wurde die Grundstückszufahrt in der vorhandenen 30iger Zone als möglich erachtet.
Generell wird seitens der Verwaltung die Bebaubarkeit des Grundstücks gesehen.
Die Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Hohlweg aus geplant (siehe Mail vom 06. 01.2018). Die Leitungen sollen über das Nachbargrundstück Fl.Nr. 462 verlegt werden. Eine dingliche Sicherung über eine Grunddienstbarkeit ist erforderlich.
Der Hohlweg wurde im Jahr 2010 ausgebaut.
Die Thematik, ob für die Anschlüsse die Aufgrabung des Hohlweges gestattet wird, wurde im Rahmen der Grundstücksteilung bereits angesprochen. Es wurde stets kommuniziert, dass die vorhandenen Anschlüsse des Anwesens Hohlweg 2 zu nutzen sind.
Die geplante Ausfahrt zur Badstraße darf nur im direkten Anschluss an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 258 erfolgen. Die Zufahrtsbreite ist auf die dargestellte Breite zu beschränken. Die vorh. obere Hangkante darf nicht verändert werden. Evtl. Sicherungsmaßnahmen im Bereich der gepl. Zufahrt sowie daraus folgende Unterhaltsmaßnahmen im öffentlichen Grund gehen zu Lasten des Antragsstellers. Diese sind beim Bauantrag entsprechend mit der Stadt Heilsbronn abzustimmen.
Da an der Grundstücksgrenze im Norden auf FlNr. 259/13 ein vorh. Grenzbebauung vorhanden ist, ist seitens der Verwaltung der Hinweis zur Abgrabung der Böschung wie folgt mit aufzunehmen: Vor Abgrabung der vorh. Böschung sind geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der vorh. Bebauung auf Fl.Nr. 259/13 durchzuführen.
Mit Mail vom 11.01.2018 teilte der Antragssteller mit, dass die Fertiggarage beim Bauantrag direkt an die Nachbargrenze gebaut werden soll.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, neben dem Anwesen Hohlweg 2, zu.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Ver- und Entsorgungsleitungen die bestehenden Anschlüsse des Anwesens Hohlweg 2 zu nutzen bzw. erfolgen zu Lasten des Antragsstellers. Eine dingliche Sicherung mittels Grunddienstbarkeit ist durch den Antragssteller beim Bauantrag nachzuweisen.
Die geplante Ausfahrt zur Badstraße darf nur im direkten Anschluss an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 258 erfolgen. Die Zufahrtsbreite ist auf die dargestellte Breite zu beschränken. Die vorh. Hangkante an der FlNr. 462/1 darf nicht verändert werden. Evtl. Sicherungsmaßnahmen im Bereich der gepl. Zufahrt sowie daraus folgende Unterhaltsmaßnahmen im öffentlichen Grund gehen zu Lasten des Antragsstellers. Diese sind vor dem Bauantrag entsprechend mit der Stadt Heilsbronn abzustimmen.
Folgender Hinweis ist mit aufzunehmen:
Beim Bauantrag sind zum Schutz der vorh. Grenzbebauung (im Norden auf Fl.Nr. 259/13) geeignete Sicherungsmaßnahmen mit aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.5. Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 200/4, Gemarkung Heilsbronn, Schützenstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
|
ö
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beschliessend
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2.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 200/4, Gemarkung Heilsbronn, nähe Schützenstraße.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es in diesem Bereich nicht. Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich damit nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich).
Das Gebäude ist eingeschossig mit einem versetzten Pultdach geplant. Dachneigung: 32°.
Mit dem geplanten Carport und dem Stellplatz wird die Stellplatzsatzung (2 Stellplätze je Wohneinheit)
der Stadt Heilsbronn erfüllt.
Die Zufahrt erfolgt von der Schützenstraße über das Grundstück Fl.Nr. 200/2. Die Zufahrt ist mittels Eintragung einer Grunddienstbarkeit geregelt. Die entsprechende Notarurkunde ist Bauantrag beigefügt.
Zur Entwässerung haben sich die Antragsteller einen Kanalanschluss über das Anwesen Badstraße 11 auf eigene Kosten im Rahmen der Straßenbaumaßnahme in der Badstraße vorverlegen lassen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 200/4, Gemarkung Heilsbronn, nähe Schützenstraße, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.6. Bauantrag Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Schuppen auf Grundstück FlNr. 79/14, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 13
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
17.01.2018
|
ö
|
beschliessend
|
2.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Bekanntgabe:
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Schuppen auf dem Grundstück Fl.Nr. 79/14, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 13.
Die Festsetzungen des Bebauung
splanes Nr. B 4 werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Erschließungsanlagen (Wasser, Kanal, Straße) sind soweit i.S.d. Erschließung hergestellt und benutzbar. Das Vorhaben konnte daher im Freistellungsverfahren erfolgen.
Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen.
Dient zur Kenntnis.
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3. Bauleitplanungen benachbarter Kommunen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
|
ö
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beschliessend
|
3 |
zum Seitenanfang
3.1. Bauleitplanung Markt Dietenhofen;
Aufstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 39 "Nördlich der Rüderner Straße"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
17.01.2018
|
ö
|
beschliessend
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3.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Markt Dietenhofen plant die Ausweisung eines Wohnbaugebietes B 39 „Nördlich der Rüderner Straße“ zur Deckung der aktuellen Baulandnachfrage. Das Verfahren erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB. Die Stadt Heilsbronn wird an dem Bauleitplanverfahren nach § 4 Abs. 2, § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Die vorgesehene Entwicklungsfläche wurde im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Wohnbaugebiet umfasst etwa 3,3 ha.
Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn sind von der Bauleitplanung des Marktes Dietenhofen nicht betroffen, Einwendungen im Verfahren sollten daher nicht vorgetragen werden.
Beschluss
Mit der Bauleitplanung des Marktes Dietenhofen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Nördlich der Rüderner Straße“ besteht Einverständnis. Einwendungen werden im Rahmen der Behördenbeteiligung nicht vorgetragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
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ö
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beschliessend
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4 |
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4.1. Bauantrag Neubau einer Wohnanlage auf Fl.Nrn. 356/20, 356/21, 356/22, Gemarkung Heilsbronn, St.-Gundekar-Straße
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
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ö
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beschliessend
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4.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Bauantrag zum Neubau einer Wohnanlage mit 15 Wohnungen und Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 356/20, 356/21 und 356/22, Gemarkung Heilsbronn, an der St.-Gundekar-Straße, war Beratungsgegenstand in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 20.12.2017.
Die Anregungen des Ausschusses bezüglich der Stellplätze sind an den Antragsteller weitergegeben worden.
Mit dem im RIS hinterlegten Schreiben der Fa. Schmidt Wohnbau GmbH vom 29.12.2017 wird zu den Anregungen des Ausschusses Stellung genommen.
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4.2. Bauantrag Nutzungsänderung zur Errichtung eines Imbiss-Ladens auf dem Grundstück FlNr. 272/20, Gemarkung Heilsbronn, Fürther Straße 17
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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17.01.2018
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ö
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4.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mit Schreiben des Landratsamtes Ansbach v. 02.01.2018 wird mitgeteilt, dass der am 12.12.2016 bei der Stadt Heilsbronn eingereichte Bauantrag für die Nutzungsänderung zur Errichtung eines Imbiss-Ladens auf dem Grundstück Fürther Straße 17 in Heilsbronn von den Bauantragstellern zurückgenommen wurde.
Dient zur Kenntnis.
Datenstand vom 18.01.2018 14:13 Uhr