Datum: 13.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 62. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 07.02.2024; Anerkennung
2 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf "An den Schwabachauen" a) Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung b) Abwägung der Einwendungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
3 Vollzug des BayStrWG; Einziehung von öffentlich gewidmeten Feld- und Waldwegen der Gemarkung Ketteldorf im Bereich des Jakobsweges; Beschluss
4 Neufassung des Fassadenprogramms der Stadt Heilsbronn; Beschluss
5 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Heilsbronn; Feststellung der Jahresrechnung
6 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Heilsbronn; Erteilung der Entlastung
7 Bekanntgaben
7.1 Wegfall der Nichtöffentlichkeit aus der 64. Sitzung des Stadtrates vom 28.02.2024; Bekanntgabe
7.2 Vorverlegung Sitzungen des Bau,-Umwelt-und Klimaausschusses sowie Stadtrat vom 26.06.2024
7.3 JHV der Klästerer Kerwabuum und -madli e.V.; Bekanntgabe
7.4 Förderung aus dem Regionalbudget 2024 für bisher zurückgestellte bzw. noch nicht berücksichtigte Investitionsmaßnahmen
7.5 Jahreshauptversammlung 2024 1. FCH Heilsbronn; Bekanntgabe
7.6 CSU-Ortsverband Einladung zum Osterfeuer am 31.03.2024; Bekanntgabe
7.7 Information über die Verlängerung der temporären Höherauslastung ab 01.04.2024 und Ankündigung der dauerhaften Höherauslastung ab 01.04.2027 auf TenneT-Freileitungen; Bekanntgabe
7.8 Geburtstage

zum Seitenanfang

1. Niederschrift der 62. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 07.02.2024; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der 62. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 07.02.2024 bestehen keine Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf "An den Schwabachauen" a) Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung b) Abwägung der Einwendungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Am 15.11.2023 wurde die Aufstellung der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 „An den Schwabachauen“ in Weiterndorf beschlossen und die damals vorliegenden Entwurfsunterlagen gebilligt sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beauftragt.
Die entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Behörden- und TÖB-Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 13.12.2023 bis zum 31.01.2024. Die Unterlagen wurden ordnungsgemäß (elektronisch) ausgelegt und auf die Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte ebenso ordnungsgemäß durch die Vorhabenträgerin, Fa. Beil.
Fr. Drießlein, Fa. Beil, hat die eingegangenen Stellungnahmen aufgelistet und jeweils einen Abwägungsvorschlag beigefügt. Auf die Anlage wird verwiesen.
In der anberaumten Sitzung werden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und in der nächsten Sitzung am 17.04.2024 soll der Satzungsbeschluss gefasst werden. Mit Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung wird die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf rechtskräftig.
Der notwendige Durchführungsvertrag ist zwingend vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen, § 12 Abs. 1 BauGB. Mit der Vorhabenträgerin ist abgestimmt, dass in der anberaumten Sitzung die Abwägungen vorgenommen werden sollen. Im Anschluss kann dann bis zur nächsten Stadtratssitzung der Durchführungsvertrag notariell beurkundet und dann am 17.04.2024 der Satzungsbeschluss durch den Stadtrat gefasst werden.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen im Wesentlichen folgende Stellungnahmen ein:
Das Landratsamt Ansbach, SG 44 Technischer Umweltschutz, weist darauf hin, dass durch die Neuplanung 7 statt wie bisher 11 Laubbäume umgesetzt werden sollen, erhebt jedoch hierzu keine Einwendungen. Das SG 23 Abfallwirtschaft weist darauf hin, dass im Rahmen der Bauleitplanung auf die Abfallentsorgung geachtet werden soll (insb. Vermeidung von Rückwärtsfahrten der Entsorgungsfahrzeuge). Da die Erschließung des Baugebietes bereits (ordnungsgemäß) erfolgt ist, ist hierzu nichts zu veranlassen.
Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach bittet um die Vorlage bereits bei der ursprünglichen Bauleitplanung zugesagter Unterlagen durch die Stadt Heilsbronn. Diese werden durch die Stadt Heilsbronn nachgereicht. Der Hinweis zur Erweiterung der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen, jedoch ist aus Sicht der Vorhabenträgerin und auch aus Sicht der Stadtverwaltung eine Ergänzung nicht erforderlich. Würde das Baugebiet in Gänze überplant, wäre eine Aufnahme sinnvoll, dies ist vorliegend nicht der Fall. Die übrigen wasserwirtschaftlichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Unterlagen ist nicht erforderlich.
Das Staatliche Bauamt Ansbach verweist auf die im Bauleitplanverfahren zum ursprünglichen Bebauungsplan vorgetragene Stellungnahme vom 29.01.2015 und vom 05.08.2015. In der damaligen Stellungnahme weist das Staatliche Bauamt Ansbach daraufhin, dass zwar rechtlich kein zwingendes Erfordernis für einen baulichen Umbau des Kreuzungsbereiches der Auffahrt zur Bundesstraße 14 und dem Kreuzungsarm in Richtung Weiterndorf besteht, man dies allerdings für zweckmäßig erachtet. Im seinerzeitigen Bauleitplanverfahren wurden die Einwendungen dahingehend abgewogen, dass ein Ausbau des Knotenpunktbereiches (Kreuzung Auffahrt B 14/Abzweigung in Richtung Weiterndorf) nicht erforderlich ist, da die durch die Baugebietsausweisung hinzukommenden Verkehrszahlen als noch verträglich angesehen werden. Ein Umbau des Kreuzungsbereiches wurde im Grunde allerdings seinerzeit auch mitgetragen. Frau Drießlein verweist in ihrem Abwägungsvorschlag zu dieser Stellungnahme zutreffend darauf, dass im seinerzeit erbrachten Verkehrsgutachten von einer Mehrfamilienhausbebauung von 16 – 24 Wohnungen ausgegangen wurde, nunmehr jedoch nur eine max. Anzahl von 17 Wohneinheiten vorgesehen ist. Gegenüber der damaligen Verkehrsprognose ergeben sich daher keine neuen oder weitergehenden Verkehrszahlen. Auch aus Sicht der Stadtverwaltung ist es daher sachgerecht, die Stellungnahme dahingehend abzuwägen, dass ein Umbau des Knotenpunktes nicht erforderlich, wenngleich sicherlich sinnvoll, ist.
Aus der Öffentlichkeit gingen fünf Stellungnahmen (eine davon verfristet) ein. Da die Einwendungen im Einzelnen keine tragenden, die Bauleitplanungen gänzlich infrage stellenden Punkte einbringen, wird vorgeschlagen, auch die nicht fristgerecht vorgetragene Stellungnahme mit abzuwägen. Die Einwendungen wurden anonymisiert als Anlage beigefügt.
Die einzelnen Stellungnahmen behandeln auch gemeinsame Themen, die Fr. Drießlein in anl. Abwägungstabelle vorangestellt gemeinsam abhandelt.
Änderung der Tiefgaragenzufahrt: Im bisherigen Bebauungsplan Nr. B 4 war zwar die Tiefgaragenzufahrt festgesetzt (Ziff. 6.9), jedoch war die Errichtung einer Tiefgarage zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze der Mehrfamilienhäuser nicht vorgegeben. D.h. die Stellplätze hätten auch oberirdisch errichtet werden können. Die Zufahrt zu oberirdischen Stellplätzen war nicht eingeschränkt (Ausnahme Grünflächen oder Parkflächen vor den Grundstücken). An den Stellen der nun möglichen Tiefgaragenzufahrt im Süden wären daher bereits im aktuell rechtsgültigen Bebauungsplan Zufahrten zum Grundstück möglich gewesen. Eine Verschlechterung der Gesamtsituation für die direkten Anwohner entsteht daher – entgegen der Einwendungen - nicht. 
Erhöhtes Verkehrsaufkommen: Gegenüber der bisherigen Bauleitplanung wird kein erhöhtes Verkehrsaufkommen ausgelöst. Die Anzahl an Wohneinheiten und die damit zu erwartenden Fahrzeugbewegungen entspricht auch der bisherigen Bauleitplanung.
Länge der Fahrtstrecke bis zur Tiefgarage: Die zur Tiefgarage zurückzulegende Wegstrecke wird nur sehr marginal verlängert (50 m). Unter Bezugnahme zu den Ausführungen zur geänderten Tiefgaragenzufahrt (Zufahrt in Baugrundstück im Süden bisher auch möglich gewesen) entsteht nicht einmal eine Veränderung zum bisherigen planungsrechtlichen Zustand.
Gefährdung spielender Kinder: Innerhalb des Baugebietes wurde auf den großen Wunsch der Anwohnenden ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325) angeordnet. Die Verkehrssicherheit wird damit ausreichend gewahrt. Durch eine Anordnung der Tiefgaragenzufahrt im Süden der MFH wird keine zusätzliche Verkehrsgefährdung hervorgerufen. Durch die nun geänderte Zufahrt zur Tiefgarage von Süden wird die Sicherheit spielender Kinder nach Ansicht der Stadtverwaltung im Übrigen tendenziell eher erhöht. Bislang sah der Bebauungsplan die Tiefgaragenzufahrt (und -ausfahrt) im Zugangsbereich zur öffentlichen Grünanlage samt Kinderspielplatz vor. Die Zufahrt zur Tiefgarage und der Zugang zum Kinderspielplatz werden nun räumlich getrennt, sodass Begegnungsverkehr zwischen Tiefgaragennutzenden und Spielplatzbesuchenden vermieden wird.
Einwendung 1
Zur weiteren zurückzulegenden Wegstrecke s.o. Klarstellend ist anzumerken, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich, nicht um eine Spielstraße handelt. Zum erhöhten Verkehrsaufkommen s.o.
Einwendung 2
Zur weiteren zurückzulegenden Wegstrecke s.o. Erschwerte Passiervorgänge von Kraftfahrzeugen innerhalb des Verkehrsberuhigten Bereiches sind vollkommen tolerierbar. Selbst bei der ursprünglichen Anordnung (Tempo-30) sind die Fahrbahnbreiten vollkommen richtlinienkonform und ausreichend. Durch eine Tiefgaragenausfahrt im Norden der MFH wird das Gesamtverkehrsaufkommen nicht verringert. Zur Gefährdung spielender Kinder s.o. Bzgl. der bewussten Kaufentscheidung für ein Grundstück abgewandt zur Tiefgaragenzufahrt wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Eine oberirdische Zufahrt war an gleicher Stelle auch bislang zulässig.
Einwendung 3
Zur längeren Fahrtstrecke s.o. Die Ausführungen zu den geltenden Verkehrsregeln eines verkehrsberuhigten Bereiches sind nicht gänzlich zutreffend, dies ist zur Abwägung jedoch irrelevant. Zur steigenden Verkehrsbelastung s.o. Zu Behinderungen aufgrund anderer Versatzstellen ist auszuführen, dass diese innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches vollkommen tolerabel sind (auch im Falle Tempo-30). Wer in Schrittgeschwindigkeit fährt, kann jederzeit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmende nehmen. Zur Verlegung der Tiefgaragenzufahrt s.o. Zur steigenden Lärmbelastung ist anzuführen, dass die nach RLS-19 Richtlinien für den Lärmschutz an Straße) einzuhaltenden Grenzwerte bei Weitem eingehalten werden, d.h. keine lärmmindernden Maßnahmen erforderlich sind. Für die Berechnung des Beurteilungspegels sind insbesondere die Verkehrsbelastung (Zahl und Art), die Fahrbahnoberfläche (vorliegend Asphalt) und die zulässige Höchstgeschwindigkeit (vorliegend Schrittgeschwindigkeit) maßgebend. Mit Blick auf die Situation innerhalb des Baugebietes ist mit einer nur sehr geringen Lärmbelastung zu rechnen. Im Übrigen wäre eine Zufahrt auch bereits jetzt oberirdisch möglich gewesen, s.o.
Einwendung 4(verfristet)
Trotz Verfristung (Eingang bei der Stadt Heilsbronn erst nach Auslegungsende) wird die Stellungnahme behandelt, s.o. Zur Verkehrsmehrbelastung und zur Gefährdung s.o. Die zeichnerische Darstellung des Gehweges und der Grünpflanzungen waren keine Festsetzung, sondern nur planerischer Vorschlag (s. u.a. Legende des Bebauungsplanes). Eine unzulässige Sichtbehinderung aufgrund der abzusichernden Tiefgaragenzufahrt liegt nicht vor. Im Übrigen wäre bspw. eine Einfriedung der Grundstücke untereinander nach akt. Bebauungsplan mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe zulässig. Die Sichtbeeinträchtigung, so sie überhaupt vorläge, wäre gleich.
Einwendung 5
Zur Lage der Tiefgaragenzufahrt s.o. Zur Lärmbelastung s.o. Zur befürchteten Beschattung s. Stellungnahme Fr. Drießlein. Es erfolgt gegenüber der bisherigen Bauleitplanung keine erkennbare Verschlechterung. Zur erhöhten Verkehrsbelastung und zur weiteren Wegstrecke s.o. Zur erhöhten Verkehrsgefährdung und den Versatzstellen s.o.
Zusammenfassung
Die eingegangenen Stellungnahmen können allesamt dahingehend abgewogen werden, dass keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfes erforderlich sind. Der Satzungsbeschluss ist daher möglich, soweit der Durchführungsvertrag abgeschlossen ist.

Beschluss

Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“
  • Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Ansbach vom 08.01.2024 wird dahingehend abgewogen, dass ein Umbau des Kreuzungsbereiches Auffahrt Bundesstraße 14/Klosterweg aufgrund der vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung nicht erforderlich ist. Die mitgeteilten Ausführungen zu verkehrsbedingten Lärmimmissionen werden zur Kenntnis genommen, eine weitere Veranlassung ergibt sich hieraus nicht. Auf die Stellungnahme der Planerin wird verwiesen.
  • Die Einwendung 1 wird dahingehend abgewogen, dass die weitere zurückzulegende Fahrtstrecke zur nun beabsichtigten Tiefgaragenzufahrt den planungsrechtlichen Zustand nicht ändert, da eine Zufahrtsmöglichkeit zu oberirdischen Parkflächen bereits auch im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. B 4 Weiterndorf zulässig gewesen wäre. Durch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt entsteht darüber hinaus auch keine zusätzliche Verkehrsgefährdung. Durch die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ohnehin ausreichend Rechnung getragen.
  • Die Einwendung 2 wird dahingehend abgewogen, dass die weitere zurückzulegende Fahrtstrecke zur nun beabsichtigten Tiefgaragenzufahrt den planungsrechtlichen Zustand nicht ändert, da eine Zufahrtsmöglichkeit zu oberirdischen Parkflächen bereits auch im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. B 4 Weiterndorf zulässig gewesen wäre. Durch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt entsteht darüber hinaus auch keine zusätzliche Verkehrsgefährdung. Durch die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ohnehin ausreichend Rechnung getragen.
  • Die Einwendung 3 wird dahingehend abgewogen, dass die weitere zurückzulegende Fahrtstrecke zur nun beabsichtigten Tiefgaragenzufahrt den planungsrechtlichen Zustand nicht ändert, da eine Zufahrtsmöglichkeit zu oberirdischen Parkflächen bereits auch im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. B 4 Weiterndorf zulässig gewesen wäre. Durch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt entsteht darüber hinaus auch keine zusätzliche Verkehrsgefährdung. Durch die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ohnehin ausreichend Rechnung getragen. Auch liegt keine geänderte, unzulässige oder unzumutbare Lärmbelästigung vor, da die Zufahrt zum südlichen Mehrfamilienhausgrundstück auch bislang von Süden aus möglich war.
  • Die Einwendung 4 wird trotz nicht fristgerechten Eingangs dahingehend abgewogen, dass durch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt keine zusätzliche Verkehrsgefährdung entsteht und insbesondere die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ausreichend Rechnung trägt. Auf die im bisherigen Planblatt dargestellten Grünpflanzungen sowie den dargestellten Gehweg kann sich nicht berufen werden, da dies als Vorschlag im Planblatt eingezeichnet, nicht jedoch als Festsetzung aufgenommen war. Unzulässige Sichtbehinderungen bei der Ausfahrt aus dem eigenen Grundstück des Einwendungsführers liegen zudem nicht vor.
  • Die Einwendung 5 wird dahingehend abgewogen, dass die Zufahrt zum Mehrfamilienhausgrundstück auch bislang vom Süden aus möglich war und insoweit keine Beeinträchtigungen neu entstehen. Aus diesem Grund liegt keine und auch keine unzumutbare Lärmbelästigung vor. Sichtbehinderungen aufgrund einer möglichen Tiefgaragenzufahrt entstehen nicht, da auch der bisherige Bebauungsplan Bebauungen entlang der Grundstücksgrenze im rechtlich zulässigen Rahmen ermöglicht hätte. Die weitere Wegstrecke zur nun dargestellten Tiefgaragenzufahrt stellt keine Verkehrsgefährdung dar und ruft auch kein gegenüber dem bisherigen planungsrechtlichen Zustand erhöhtes Verkehrsaufkommen hervor. Insbesondere trägt die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ausreichend Rechnung.
  • Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Übrigen sowie ergänzend gemäß anl. Abwägungstabelle (Stand: 06.03.2024) abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Vollzug des BayStrWG; Einziehung von öffentlich gewidmeten Feld- und Waldwegen der Gemarkung Ketteldorf im Bereich des Jakobsweges; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Beschluss des Stadtrates vom 13.12.2023 wurde die Stadtverwaltung beauftragt, die Einziehung der öffentlichen Feld- und Waldwege der Gemarkung Ketteldorf im Bereich des Jakobsweges zu prüfen und dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Im vorliegenden Fall kommen insgesamt 2 Grundstücke in Betracht, welche jeweils mit Eintragungsverfügung vom 25.07.1961 als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet wurden (s. Anlage). Hierbei handelt es sich um die Grundstücke mit den Flurnummern 437; 468 jeweils Gemarkung Ketteldorf. 
Eine Einziehung der Flächen und somit die „Entwidmung“ ist aufgrund fehlender allgemeinen Einziehungsvoraussetzungen rechtlich grundsätzlich nicht möglich. Insbesondere kann kein Nachweis erbracht werden, dass die Feld- und Waldwege jegliche Verkehrsbedeutung verloren haben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Alleine durch die Nutzung als Wanderweg besteht die Verkehrsbedeutung in jedem Falle fort. Sollte eine Einziehung nicht durchgeführt werden, so wären die bereits im Dezember und im Rahmen der Ortsbesichtigung des Stadtrates aufgeführten Waldarbeiten zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durchzuführen. Im Falle der Einziehung der Feld- und Waldwege wäre eine Nutzung für verkehrliche Zwecke oder Wanderzwecke weiterhin möglich. Grundsätzlich besteht ein Recht auf freien Naturgenuss.
Die Einziehung ist drei Monate vorab ortsüblich bekanntzugeben und erst anschließend rechtswirksam, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG.

Beschluss

Der Stadtrat Heilsbronn beschließt die Einziehung des als öffentlich gewidmeten Feld- und Waldwegs auf den Grundstücken FlNr. 437 und 468 Gemarkung Ketteldorf und beauftragt die Verwaltung die Einziehung durchzuführen bzw. öffentlich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

4. Neufassung des Fassadenprogramms der Stadt Heilsbronn; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Sitzung des Stadtrates vom 07.02.2024 wurde die überarbeitete Gestaltungsrichtlinie für den Geltungsbereich des Sanierungsgebietes beschlossen. Seinerzeit noch aufgeschoben wurde aufgrund noch kleinerer Anpassungen die Neufassung des städtischen Fassadenprogrammes.
Zum Förderablauf: Grundsätzlich werden städtische Fördermittel an private Immobilieneigentümer für städtebaulich zu begrüßende bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die in der Regel äußerlich wahrnehmbar sind und das städtebauliche Antlitz damit aufwerten (daher: Fassadenprogramm) auf Grundlage des Fassadenprogrammes gefördert, wenn die inhaltlichen Vorgaben der Gestaltungsrichtlinie bei der Maßnahme beachtet werden. Von den durch die Stadt Heilsbronn geleisteten Zuwendungen erfolgt wiederum eine Förderung durch die Städtebauförderung, d.h. von den ausgeschütteten Fördermitteln der Stadt Heilsbronn erhält die Stadt Heilsbronn nach Jahresrechnung einen Anteil von 60 % durch die Städtebauförderung.
Grundsätzlich war beabsichtigt, das Fassadenprogramm und die Gestaltungsrichtlinie den aktuellen städtebaulichen Erfordernissen anzupassen (vorherige Richtlinie aus Anfang 00er Jahre) und durch eine deutliche Anhebung der städtischen Fördermittel (vorgesehen 75.000 €, Beschluss HFA am 26.01.2022) die Attraktivität von privaten Sanierungsmaßnahmen zur städtebaulichen Aufwertung des Sanierungsgebietes und insb. der Innenstadt zu steigern. Aufgrund der zwischenzeitlich angespannteren Haushaltslage wird nur eine leichte Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel vorgeschlagen. Auch die Städtebauförderung wird nach Mitteilung nur höchstens 25.000 € an Gesamtaufwendungen bezuschussen. Vorschlagen wird dafür weiterhin, den Förderhöchstbetrag je Maßnahme auf 15.000 € anzuheben (Steigerung um 50 %).
Eine Mehrfachförderung oder eine Kombination des städtischen Förderprogrammes mit anderen Förderprogrammen sind nicht möglich. Andere Förderprogramme sind im Gegenteil vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Energetische Maßnahmen an Gebäuden können, nachrangig zu anderen Fördermöglichkeiten, unterstützt werden, solange sie die Gebäudehülle (Fassade, Dach) betreffen. Maßnahmen alleine im Inneren des Gebäudekörpers werden nicht durch das Fassadenprogramm gefördert.
Im Vergleich zur bisherigen Entwurfsfassung des Fassadenprogrammes wurden kleinere, redaktionelle Anpassungen vorgenommen und in der Anlage farblich gekennzeichnet.
Im Vorfeld regte die Städtebauförderung dringend an, auch die Umwandlung von Leerständen in Wohnraum zu fördern. Auch die Städtebauförderung würde entsprechende Maßnahmen über die Anteilsförderung der städtischen Mittel bezuschussen.
Da seitens der Städtebauförderung gesondert auf diese Möglichkeit hingewiesen wird, sollte hierzu auch beraten werden. Die Stadtverwaltung sieht jedoch grundsätzlich kein Erfordernis, die Umwandlung von Leerständen zu unterstützen. Einerseits ist die Erhaltung der Einzelhandelsstruktur erklärtes politisches Ziel, aber auch Handlungsfeld des Stadtentwicklungskonzeptes. Durch die Förderung der Schaffung von Wohnraum würden eher Anreize unterstützt, Leerstände nicht neu mit Einzelhändlern zu belegen, sondern diese (dann sicherlich dauerhaft) durch Wohnraum zu ersetzen. Andererseits besteht aus Sicht der Stadtverwaltung auch kein Fördererfordernis. Im Falle der Absicht privater Immobilieneigentümer, Leerstand in Wohnraum umzuwandeln, dürften die erzielbaren Mieteinnahmen zur Refinanzierung der Aufwendungen ausreichen. Finanzielle Unterstützung zur Umwandlung in Wohnraum dürfte daher im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes nicht gegeben sein. Darüber hinaus besteht insbesondere im Bereich der Innenstadt bereits derzeit erheblicher Parkraummangel. Im Falle der Umwandlung von Leerständen in Wohnraum würde sich die Parkraumsituation weiter verschärfen. Im Bereich der Innenstadt bestehen derzeit einige leerstehende Immobilien. Die Umwandlung von Leerständen wird daher als Handlungsfeld dringend anerkannt, jedoch nicht vorrangig mit neuen Wohnräumlichkeiten gewünscht.
Der Sitzungsvorlage liegen zwei Entwurfsfassungen bei. Eine Fassung enthält eine Klausel zur Förderung der Umwandlung von Leerständen zur Wohnzwecken (§ 3 Ziff. 2).

Beschluss

Der Stadtrat beschließt das im Entwurf anliegende kommunale Förderprogramm der Stadt Heilsbronn zur Durchführung von privaten Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Stadtsanierung in der Fassung ohne Leerstand zu Wohnraum zur künftigen Anwendung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Heilsbronn; Feststellung der Jahresrechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Niederschrift zur örtlichen Rechnungsprüfung 2022 der Stadt Heilsbronn und der Stadtwerke wurde bereits im Info-Archiv bereitgestellt und liegt als Anlage bei.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Prager, berichtet über die Prüfungstätigkeit im Rathaus am 23 und 24.11.2023 und stellt den Prüfungsbericht vor.
Im Anschluss gibt die Verwaltung ihre Stellungnahme dazu ab:
Zum Punkt 1) Haushaltsausgabereste
Gegenüber dem Haushaltsjahr 2021 liegen die Haushaltsausgabereste im Jahr 2022 etwas niedriger. Ursächlich für das aber noch immer hohe Niveau der Haushaltsausgabereste im Jahr 2022 waren hauptsächlich noch nicht durchgeführte bzw. nicht vollendete Baumaßnahmen. Den größten Anteil der Haushaltsausgabereste hat dabei (wie auch im Vorjahr) noch immer die Baumaßnahme KiTa-Neubau mit rd. 2,28 Mio. €. Gemäß § 79 Abs. 2 KommHV ist in der Haushaltsrechnung festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Eine Beschränkung, in welcher Höhe diese Übertragung maximal stattfinden darf, schreibt das kommunale Haushaltsrecht nicht vor. Die Verwaltung ist aber nach wie vor bestrebt, Haushaltsausgabereste nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit zu reduzieren.
Zum Punkt 2) Liegenschaften
Das Landratsamt Ansbach mietet nur bezugsfertige Wohnungen oder Häuser zur Unterbringung von Geflüchteten an.
Für das Anwesen Fürther Straße 10 wurde bereits bei einem Ortstermin im Dezember 2023 zusammen mit einem Vertreter des Landratsamtes besprochen, welche Sanierungsmaßnahmen für eine Nutzung als Flüchtlingsunterkunft erforderlich wären. Nach einer ersten Einschätzung würde sich dabei eine Summe i. H. v. rd. 50.000 € ergeben. Aus diesem Grund wurde von dieser Nutzungsmöglichkeit Abstand genommen. Eine Ausstattung mit Heizkörpern mit einer Anbindung an die Zentralheizung des Nachbargebäudes (Fürther Straße 10a) wäre alleine schon deshalb nicht möglich, da diese Heizung nicht für zwei Häuser ausgelegt ist.
Das im November 2023 erworbene Anwesen Fürther Straße 10a wurde am 05.03.2024 übergeben. Eine evtl. mögliche Nutzung als Flüchtlingsunterkunft wird derzeit geprüft (auch in Absprache mit dem Landratsamt).
Das Gebäude Fabrikstraße 1a hingegen soll als Ausweichmöglichkeit für Hortkinder während der Baumaßnahme an der Grundschule Heilsbronn vorgehalten werden.

Zum Punkt 3) Personal/ Standesamt
Die Stadtverwaltung dankt dem Rechnungsprüfungsausschuss für die dieser Thematik gewidmete Aufmerksamkeit. Das Standesamt wird aufgrund der aktuellen personellen Engpässe freitags von Fachbereichsleiter II vertreten, der durch einen Verwaltungsbeamten bei der Vertretung unterstützt wird. Dieser wird im April den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVPStG erforderlichen Grundlehrgang absolvieren und kann anschließend als Standesbeamter für den Standesamtsbezirk Heilsbronn tätig werden. Er kann derzeit zwar Bearbeitungen vornehmen, ist jedoch mangels Standesamtsbestellung nicht beurkundungsbefugt. Seine Arbeit ist daher stets noch durch eine/n bestellte/n Standesbeamten/in zu unterzeichnen.
Bislang wurde das Standesamt freitags von einer Verwaltungsbeamtin in Teilzeit und dem Fachbereichsleiter II vertreten. Aufgrund längerer Krankheit im Jahre 2023 (Januar – November) konnte die Verwaltungsbeamtin keine Vertretung übernehmen und verlor zudem während der krankheitsbedingten Ausfallzeiten die Bestellungsvoraussetzungen. Aufgrund der längeren Krankheitsphase konnte die Mitarbeitende keine Fortbildungsveranstaltung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVPStG besuchen, womit die Bestellung erlischt.
Mittelfristig ist beabsichtigt, die neue Mitarbeitende des Sachgebietes „Planen & Bauen“ auch für Vertretungsarbeiten im Standesamt einzusetzen. Dies allerdings erst nach erfolgter Einarbeitung in die Tätigkeiten des SG „Planen & Bauen“. Spätestens mit dieser Bestellung wird erhofft, auch längere Ausfallzeiten umfassend abfedern zu können.
Das Standesamt Heilsbronn hat auch im Prüfungszeitraum die standesamtlichen Tätigkeiten ausgeübt und notwendige Beurkundungen (fristgerecht) durchgeführt.
Ungeachtet dessen wäre ein Personalpool zur personellen Ausstattung des Standesamtes sehr begrüßenswert. Insbesondere kurzfristige personelle Ausfälle ließen sich dadurch wesentlich leichter auffangen und Personal könnte sich leichter in einzelne Aufgabenstellungen spezialisieren. Es wird daher seitens der Stadtverwaltung begrüßt, eine interkommunale Aufgabenbewältigung bzw. Personalgestellung zu prüfen. Dies stellt jedoch eine Aufgabe dar, die nicht kurzfristig gelöst werden kann.
Zum Punkt 4) Bauhof
Ende letzten Jahres hat ein Ortstermin mit dem beauftragten Ingenieurbüro stattgefunden. Die Ausführungsplanung dazu wurde uns im Januar d. Jahres übergeben. Seitens der Bauverwaltung wird eine zeitnahe Ausschreibung angestrebt.
Zum Punkt 5) Friedhof
Die Erweiterung der Urnenwand wird voraussichtlich bis zur Jahresmitte 2024 abgeschlossen und abgerechnet sein. In diesem Zuge wird eine Gebührenanpassung für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Stadt Heilsbronn erfolgen.
Zum Punkt 6) Freibad
Das Freibaddach ist punktuell undicht. Da es sich hierbei um ein Kaltdach handelt (keine Dämmung, lediglich Niederschlagsschutz), wird mittlerweile von einer Komplettsanierung des Daches abgesehen. Es sollen nun lediglich die Löcher abgedichtet werden. Mit dem Austausch der Wärmeabsorber durch die Stadtwerke soll baldmöglichst begonnen werden.

Zum Punkt 7) Hundesteuer
Keine Stellungnahme erforderlich.

Zum Punkt 8) KiTa-Neubau Bauhofstraße
Keine Stellungnahme erforderlich.

Der 1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer bedankt sich bei den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses (Frau Schaaf, Frau Rauh, Herr Prager, Herr Frank) für die Prüfungstätigkeit.

Beschluss

Die Jahresrechnung 2022 der Stadt Heilsbronn wird festgestellt. Das Ergebnis weist zusammenfassend folgende Sollzahlen aus:

I. Haushaltsplan
a) im Verwaltungshaushalt                                                25.927.484,25 €
b) im Vermögenshaushalt                                                 11.574.913,37 €

II. Wirtschaftsplan
a) im Erfolgsplan                                                        10.962.368,36 €
b) im Vermögensplan                                                             179.417,22 €

III. Gesamthaushalt (Haushalts- mit Wirtschaftsplan) mit Stadtwerke
a) Verwaltungshaushalt/ Erfolgsplan                                        36.889.852,61 €
b) Vermögenshaushalt/ Vermögensplan                                 11.754.330,59 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Heilsbronn; Erteilung der Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Jahresrechnung 2022 der Stadt Heilsbronn wurde festgestellt. Um Erteilung der Entlastung wird gebeten.

Beschluss

Für die Jahresrechnung 2022 der Stadt Heilsbronn mit Stadtwerken wird aufgrund der örtlichen Rechnungsprüfung Entlastung erteilt. 

Erster Bürgermeister Dr. Pfeiffer enthält sich wegen persönlicher Beteiligung der Abstimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

7. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7
zum Seitenanfang

7.1. Wegfall der Nichtöffentlichkeit aus der 64. Sitzung des Stadtrates vom 28.02.2024; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Folgende Tagesordnungspunkte wurden in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.02.2024 öffentlich:
  • Windenergieprojekt Fa. UKA; Zustimmung zum Nutzungsvertrag für die Nutzung städtischer Grundstücksflächen innerhalb des Windvorranggebietes 8
Der Stadtrat beschließt, dem vorliegenden Nutzungsvertrag vom 08.02.2024 mit der Fa. UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG zuzustimmen und beauftragt den Ersten Bürgermeister mit der Unterzeichnung.
Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.2. Vorverlegung Sitzungen des Bau,-Umwelt-und Klimaausschusses sowie Stadtrat vom 26.06.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der 1. Bgm. Pfeiffer gibt bekannt, dass aufgrund seiner Teilnahme an der Versammlung des Bayer. Städtetages am 26. und 27.06.24 in Kempten die für den Mittwoch, 26.06.24 geplanten Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses sowie des Stadtrates auf Dienstag, 25.06.2024 vorverlegt wird. Er bittet um entsprechende Berücksichtigung.

Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.3. JHV der Klästerer Kerwabuum und -madli e.V.; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung der Klästerer Kerwabuum- und madli e.V. lädt der 1. Vorsitzende Marco Wörner herzlich ein. Die Versammlung findet am Samstag, 23.03.2024 um 18:00 Uhr im Gasthof zum Adler statt.

Die Einladung nebst Tagesordnung liegt bei.

Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.4. Förderung aus dem Regionalbudget 2024 für bisher zurückgestellte bzw. noch nicht berücksichtigte Investitionsmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Zur Beschlussfassung der Investitionsplanung 2024 ff. in der Stadtratssitzung vom 21.02.2024 wurden folgende Maßnahmen bisher zurückgestellt bzw. noch nicht berücksichtigt:
Bisher zurückgestellt:
Waldsofas für Klosterweiher und Weiher an der Bauhofstraße
Am Klosterweiher sowie am Weiher an der Bauhofstraße sollten jeweils 2 sog. Waldsofas aufgestellt werden. Sie sollen den Bürgern und Besuchern der Stadt zum Entspannen und Verweilen dienen. Diese Maßnahme wurde als Förderanfrage für ein Kleinprojekt beim Regionalbudget 2024 des ILE-Zusammenschlusses Kommunale Allianz Kernfranken e. V. mit Gesamtkosten i. H. v. rd. 7 T€ für eine Förderung beantragt. Vom Umsetzungsmanagement der Kommunalen Allianz Kernfranken e. V. haben wir nun mit Email vom 27.02.2024 die Mitteilung erhalten, dass die Waldsofas mit einer Förderung i. H. v. rd. 4.700 € bedacht werden sollen. An Eigenmitteln der Stadt wären somit noch rd. 2.300 € aufzubringen.
Bisher noch nicht berücksichtigt:
Beschilderung historischer Gebäude
In der Heilsbronner Innenstadt stehen viele historische Gebäude, die zur Klosterzeit eine wichtige Funktion erfüllt haben oder heute von Bedeutung sind. Um diese Gebäude und ihre Geschichte den Einheimischen sowie Touristen näher zu bringen, soll eine Gebäudebeschriftung angebracht werden. Diese beinhaltet den Namen des Gebäudes sowie eine Kurzbeschreibung.
Auch diese Maßnahme wurde als Förderanfrage für ein Kleinprojekt beim Regionalbudget 2024 des ILE-Zusammenschlusses Kommunale Allianz Kernfranken e. V. mit Gesamtkosten i. H. v. rd. 7 T€ für eine Förderung beantragt. Vom Umsetzungsmanagement der Kommunalen Allianz Kernfranken e. V. haben wir nun mit Email vom 27.02.2024 die Mitteilung erhalten, dass die Waldsofas mit einer Förderung i. H. v. rd. 4.700 € bedacht werden sollen. An Eigenmitteln der Stadt wären somit noch rd. 2.300 € aufzubringen.
Nachdem wir – wie oben bereits genannt - Förderungen aus dem Regionalbudget 2024 erhalten, und nur verhältnismäßig geringe Kosten entstehen, sollten wir diese Projekte nun auch durchführen. Die Endabrechnungen dazu müssen bis Herbst 2024 erfolgen. Nach Erhalt der entsprechenden Durchführungsverträge wird jeweils zügig mit der Umsetzung begonnen.

Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.5. Jahreshauptversammlung 2024 1. FCH Heilsbronn; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Vorstandschaft der 1. FC Heilsbronn lädt zur Jahreshauptversammlung am 18.04.2024 um 19:00 Uhr ins Foyer der Hohenzollernhalle recht herzlich die Mitglieder des Stadtrates ein. Die Einladung liegt als Anlage bei.

Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.6. CSU-Ortsverband Einladung zum Osterfeuer am 31.03.2024; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der CSU-Ortsverband lädt am Sonntag, 31.03.2024 zum Osterfeuer am Parkplatz westlich des Freibades um 18:00 Uhr recht herzlich ein.

Die Einladung liegt der Bekanntgabe bei.

Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.7. Information über die Verlängerung der temporären Höherauslastung ab 01.04.2024 und Ankündigung der dauerhaften Höherauslastung ab 01.04.2027 auf TenneT-Freileitungen; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Schreiben vom 21.02.2024 informierte die Firma TenneT TSO GmbH die Stadtverwaltung über die Aufforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das bestehende Höchstspannungsnetz temporär und zeitnah höher auszulasten. 
Diese temporäre Höherauslastung setzt TenneT auf den nachfolgend genannten Leitungen und Stromkreisen bereits um:
Leitungen LH-06-B103 und LH-08-B105
- Stromkreis Irsching - Raitersaich 424 maximale Stromauslastung von 3.967 A
- Stromkreis Irsching - Raitersaich 425 maximale Stromauslastung von 3.967 A
- Stromkreis Ingolstadt - Raitersaich 265 maximale Stromauslastung von 1.984 A
- Stromkreis Ingolstadt - Raitersaich 266 maximale Stromauslastung von 1.985 A
Um die Übertragungskapazitäten auf den o. a. Leitungen auch über den 01.04.2027 hinaus
sicherzustellen, wird die TenneT TSO GmbH die aufgeführten Leitungen nach Ablauf der temporären Höherauslastung weiter mit WAFB betreiben.
Dient zur Kenntnisnahme. 

zum Seitenanfang

7.8. Geburtstage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö 7.8
Datenstand vom 02.05.2024 09:15 Uhr