Datum: 30.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Niederschrift der 65. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 13.03.2024; Anerkennung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
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ö
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|
1 |
Beschluss
Gegen die Niederschrift der 65. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 13.03.2024. bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
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ö
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|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Bauantrag;
Neubau einer Lagerhalle mit Garage für Wohnmobil und Boot auf FlNr. 405/43, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
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ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragssteller plant den Neubau einer Lagerhalle mit Garage für Wohnmobil und Boot auf dem Grundstück FlNr. 405/43 Gemarkung Heilsbronn.
Von Seiten der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Für ein ähnliches Vorhaben wurde am 29.08.2022 bereits Antrag auf Vorbescheid eingereicht.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. B 2-1 „Nordöstlich des Mausendorfer Weges“. Das Vorhaben weicht bei der Dachform (Pultdach statt Satteldach) und der Baugrenze von den Vorgaben des Bebauungsplanes ab. Aus Sicht der Verwaltung kann den Abweichungen zugestimmt werden.
Der Bebauungsplan sieht für diesen Bereich ein Mischgebiet vor. Nach der letzten Berechnung des Landratsamtes Ansbach für ein anderes Bauvorhaben im Geltungsbereich des betreffenden Bebauungsplanes wäre derzeit noch eine gewerbliche Bebauung innerhalb des Mischgebietes von ca. 22 % möglich. Sollte sich auf dem Baugrundstück des Antragstellers keine gewerbliche Nutzung realisieren, so wäre nur noch eine gewerbliche Bebauung von insgesamt ca. 18 % möglich. Eine Unterschreitung von 20 % der möglichen gewerblichen Bebauung ist nicht zulässig. Nachdem die detaillierte Berechnung der Grundflächen durch das Landratsamt Ansbach der Stadtverwaltung nicht vorliegt, kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang (in qm) eine Wohnbebauung noch als möglich erachtet wird. Des Weiteren wird auf die Vormerkung aus der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 26.10.2022 verwiesen. Dem damaligen Antrag auf Bauvorbescheid wurde zugestimmt.
Die Erschließung des Vorhabens wäre gesichert.
Die notwendigen Stellplätze werden nachgewiesen.
In Anlehnung an die Sitzung vom 26.10.2022 empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Das Landratsamt Ansbach müsste im Zuge der Bauantragsprüfung mitteilen, ob der Mischgebietscharakter gewahrt wäre oder nicht. Dazu wären die genauen Flächenangaben, die der Stadt Heilsbronn nicht vorliegen, vorzulegen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben „Neubau einer Lagerhalle mit Garage für Wohnmobil und Boot“ auf dem Grundstück FlNr.: 405/43 Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2.2. Bauvoranfrage;
Wohnhausneubau mit UG auf FlNr. 335, Gemarkung Bürglein
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
|
ö
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beschließend
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2.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragssteller plant den Neubau eines Wohnhauses. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück mit den FlNr. 335 Gemarkung Bürglein verwirklicht werden. Der Antragsteller stellt hierzu einen Antrag auf Vorbescheid. Bei einem Antrag auf Vorbescheid hat der Antragsteller eine konkrete Frage zu formulieren. Die Frage lautet in diesem Falle, ob auf der eingezeichneten Fläche ein Wohnhaus mit 1 VG + UG gebaut werden darf.
Von Seiten der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll.
Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das Vorhabengrundstück befindet sich zum Teil, insbesondere unter Einbeziehung der bestehenden Garage, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die Außenbereichslinien aus dem Antrag sind jedoch falsch dargestellt und stellen nicht die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich dar.
In diesem Sinne wären die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid zu erteilen.
Es ließe sich nach Ansicht der Stadtverwaltung auch rechtssicher argumentieren, das Bauvorhaben befinde sich im baurechtlichen Außenbereich, womit eine Privilegierung der Antragstellenden vorliegen müsste, um das Vorhaben genehmigen zu können. Für eine Privilegierung liegen keine Anhaltspunkte vor, weswegen der Antrag in diesem Falle abzulehnen wäre.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid bzgl. des Vorhabens „Neubau eines Wohnhauses“ auf dem Grundstück FlNr. 335 Gemarkung Bürglein wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2.3. Isolierte Befreiung;
Neubau einer Garage auf FlNr. 221/6, Gemarkung Bonnhof
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
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ö
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2.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen die Errichtung einer Garage auf Flurnummer 221/6 Gemarkung Bonnhof. Die Garage soll im selben Stil der vorhandenen Bestandsgaragen errichtet werden. Im südwestlichen Grundstücksbereich entlang der Straße möchten die Antragsteller das Gelände auffüllen und mittels Gabionen gegen abrutschen sichern. Da es sich bei der Geländeauffüllung (gem. BayBO Art. 57 (1) Nr. 9) einschließlich Abstützung mittels Gabionen nach Einschätzung der Bauverwaltung nicht um eine Einfriedung, sondern um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, ist hierfür keine Befreiung erforderlich.
Der Bau- Umwelt- und Klimaausschusses hat in seiner letzten Sitzung vom 17.04.2024 befunden, die Entscheidung zu diesem Antrag auf eine spätere Sitzung zu verschieben und weitere Planunterlagen zu vorgenannter Geländeauffüllung einzufordern. Eine Südansicht der Gabionenstützwand wurden am 18.04.2024 inkl. Luftbilder übergeben (s. Anl.). Demnach ist der Fußpunkt der Gabionenstützwand auf die Grundstücksgrenze (ca. 30 – 40 cm vom Bordstein auf die Grünfläche) geplant. Die Gabionenwand selbst war aufgrund der Verfahrensfreiheit nicht Bestandteil der Antragsprüfung. Die hierdurch vermuteten Sichtbeeinträchtigungen sollen jedoch explizit nachgeprüft werden.
Da es sich nicht um eine Kreuzung, sondern eine Privat-Ausfahrt von einem Privatgrundstück auf eine öffentliche Straße handelt, gibt es aus baurechtlicher und straßenrechtlicher Sicht (insb. Art. 26 BayStrWG nicht anwendbar) keine Vorgaben zu einzuhaltenden Sichtdreiecken.
Zu den beantragten Befreiungen hinsichtlich der Garage ist folgendes festzuhalten:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans B 5 Bonnhof. Damit die Antragstellerin das Vorhaben wie geplant umsetzen kann, werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich:
-Nr. 5 Dachform Vorgabe Satteldach mit Dachneigung wie Hauptgebäude, geplant Pultdach ohne Bezug zur Dachneigung des Hauptdaches. Die Bauabteilung empfiehlt der geänderten Dachform Zuzustimmen
-Nr. 5 Vorgabe maximale Garagentraufhöhe 2,75 m, geplant eine höhere Garagentraufhöhe. Die Bauabteilung empfiehlt in diesem Fall einer maximalen Traufhöhe auf 3,0 Meter zuzustimmen.
-Garagenstandort ausgewiesen im Planteil des B-Plans, geplant außerhalb dieses Bereiches. Die Bauabteilung empfiehlt dem geplanten Standort der Garage zuzustimmen.
Die geplante Auffüllung im südwestlichen Bereich ist nach Auffassung der Bauabteilung Verfahrensfrei nach Art. 57 (1) Nr. 9 und bedarf daher keiner Genehmigung.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt den beantragten isolierten Befreiungen zur Garagendachform als Pultdach, maximalen Traufhöhe von 3,0 Metern und dem geplanten Garagenstandort auf Flurnummer 221/6 Gemarkung Bonnhof zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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3. Citymanagement Heilsbronn; Vorstellung des Jahresberichts und der laufenden Tätigkeiten des Citymanagements durch den Citymanager
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
|
ö
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3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Das Citymanagement wird in der anberaumten Sitzung den Jahresbericht 2023 sowie die aktuellen Tätigkeitsfelder darstellen. Herr Aulbach, Büro Planwerk, wird hierzu an der Stadtratssitzung teilnehmen.
Der Jahresbericht 2023 wurde bereits über das Info-Archiv zur Einsicht bereitgestellt.
Dient zur Kenntnis.
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4. Feuerwehrwesen; FFW Heilsbronn - Gründung Kinderfeuerwehr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Seit dem 01.07.2017 können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen in den Feuerwehren gebildet werden. Die Freiwillige Feuerwehr Heilsbronn beantragt zum 01.06.2024 eine Kinderfeuerwehr zu gründen und bittet um Zustimmung des Stadtrats.
Durch eine Kinderfeuerwehr sollen die Kinder langsam an die Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr herangeführt werden. Im Jahr finden hierfür 5 bis 7 Gruppenstunden (60 bis 90 Minuten je Gruppenstunde) statt, an denen spielerisch durch verschiedene Aktionen die Feuerwehr nähergebracht wird. Angedacht sind hierbei z. B. Oster- und Weihnachtsbasteln, Ausflüge und Rätselaktionen.
Geplant ist im ersten Jahr die Aufnahme von ca. 20 Kindern, somit kann sich ein Betreuer um 5 Kinder kümmern. Dies entspricht dem Erfahrungswert des LFV Bayern.
Es wird keine Schutzausrüstung benötigt, sondern lediglich selbstgestaltete Warnwesten und Caps.
Die Kosten für den Betrieb dieser Kinderfeuerwehr werden auf ca. 1.000 € im Jahr geschätzt.
Für die Zukunft der Freiwilligen Feuerwehren ist es wichtig Kinder frühzeitig an das Thema heranzuführen, weshalb eine Kinderfeuerwehr immer wichtiger wird.
Beschluss
Dem Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Heilsbronn, eine Kinderfeuerwehr zu errichten, wird zugestimmt. Es wird ein jährliches Budget in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Nach 5 Jahren wird eine Evaluierung vorgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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5. Gründung eines Arbeitskreises zur Beurteilung von Straßennamen mit "erhöhtem Diskussionsbedarf"; Beschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
|
ö
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|
5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Stadt Heilsbronn erreichte zwischenzeitlich wiederholt die Forderung, die Straße „Kardinal-Faulhaber-Straße“ umzubenennen.
Als Gründe werden Äußerungen des früheren Kardinals während der NS-Zeit angeführt, die dessen Überzeugung oder jedenfalls Sympathie mit nationalsozialistischem Gedankengut darlegen würden.
In anderen Städten, im Wesentlichen Würzburg und München, wurde bereits intensiv auch zum Schaffen und Wirken Herrn Kardinal Faulhabers recherchiert. In Würzburg fand zwischenzeitlich eine Umbenennung eines nach Kardinal Faulhaber benannten Platzes beschlossen.
Nach Rücksprache mit dem Kulturreferat der LH München teilten die Mitarbeitenden dort mit, dass man dort derzeit einige Straßennamen prüfe, allerdings noch nicht zu einem finalen Ergebnis gekommen sei. Auch der Name Kardinal Faulhaber befindet sich auf der dortigen Liste zu prüfender öffentlicher Namensbezeichnungen.
Kardinal Michael Faulhaber (*1869, † 1952) erlangte letztmalig größere Bekanntheit mit der Wahl Herrn Kardinal Josef Ratzingers zum Oberhaupt der Katholischen Kirche (Benedikt XVI), da er diesem die Priesterweihe abgenommen hat (1951).
Die Stadtverwaltung verfügt nicht über ausreichende historische und empirische Fertigkeiten und Möglichkeiten, um das Thema qualitativ ausreichend aufzuarbeiten. Um gesichert aussagen zu können, dass die Würdigung der Straßennamensvergabe an Herrn Kardinal Faulhaber kritisch oder ungerechtfertigt wäre, wären tiefgründige historische Untersuchungen, empirische Methodik und Lektüren ggf. schon vorhandener Abhandlungen erforderlich. Auch kapazitiv wäre dies keinesfalls darstellbar.
Die Stadtverwaltung könnte folgendes Vorgehen vorschlagen:
Entweder es wird zugewartet, bis auf schon vorhandene Abhandlungen zum Wirken Herrn Kardinal Faulhabers zurückgegriffen werden kann, insbesondere die des Kulturreferates der Landeshauptstadt München. Andernfalls wäre auch denkbar, einen ehrenamtlichen Kreis interessierter Stadtratsmitglieder und Bürgerinnen und Bürger einzubinden. Dann allerdings wäre zu überlegen, ob nicht ggf. weitere Straßennamensvergaben im Stadtgebiet Heilsbronn ebenfalls zu beleuchten wären. Hierfür liegen der Stadtverwaltung allerdings derzeit keine Anhaltspunkte vor. Vertretende der Kirchen wären in einem entsprechenden Arbeitskreis zu begrüßen. Die Ergebnisse dieser Recherchen könnten dann durch den Stadtrat beraten werden.
Die Stadtverwaltung wird aus Kapazitätsgründen einem entsprechenden Arbeitskreis nicht angehören, für Fragen allerdings gerne zur Verfügung stehen. An der Mitwirkung Interessierte könnten über die Fraktionen sowie über die Stadt Heilsbronn mittels Monatsblatt aufgerufen werden. Der Kreis sollte jedoch arbeitsfähig bleiben und daher 5 – 7 Mitglieder idealerweise nicht überschreiten.
Von einer Straßennamensänderung zum derzeitigen Zeitpunkt rät die Stadtverwaltung gleichwohl ab, da offenbar noch keine ausreichenden Erkenntnisse zur Haltung Herrn Kardinal Faulhabers vorliegen.
Beschluss
Der Stadtrat spricht sich für eine Untersuchung von Straßennamen mit erhöhtem Diskussionsbedarf aus. Hierzu soll ein Arbeitskreis gegründet werden, der eigenständige Recherchen betreibt und die Ergebnisse dem Stadtrat zur Beratung vorlegt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16
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6. Ladenschlussgesetz; Verordnung - Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen 2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
|
30.04.2024
|
ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Seitens der Verwaltung wird für das Jahr 2024 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) die nachgenannte Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen empfohlen:
Der Verordnungsentwurf vom 15.03.2024 wurde dem Stadtratsgremium vorgelegt.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden folgende Behörden und Institutionen beteiligt:
- Landratsamt Ansbach - Sachgebiet 32
- Handelsverband Bayern - Der Einzelhandel e.V.
- Industrie- und Handelskammer Nürnberg
- Handwerkskammer Mittelfranken
- Vereinte Dienstleistungs-Gewerkschaft, Bezirk Mittelfranken
- Deutscher Gewerkschaftsbund, Region Mittelfranken
- Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten
- Verein der Heilsbronner Gewerbetreibenden e.V.
- Evang.-luth. Pfarramt Heilsbronn
- Kath. Pfarramt Heilsbronn
Folgende Behörden und Institutionen haben sich zur Anhörung geäußert:
- Verein der Heilsbronner Gewerbetreibenden e.V. – Keine Bedenken
- Evang.-luth. Pfarramt Heilsbronn – Keine Bedenken
- Handelsverband Bayern - Der Einzelhandel e.V. – Keine Bedenken
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Beschluss
Dem vorliegenden Entwurf der Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen in Heilsbronn vom 15.03.2024 für das Jahr 2024 wird zugestimmt.
Der Verordnungsentwurf und die Anlage des Geltungsbereichs sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7. 31. Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken - Beteiligungsverfahren; Vorberatung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
|
ö
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vorberatend
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7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken hat in seiner Sitzung am 09.04.2024 die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens für die 31. Änderung des Regionalplans beschlossen.
Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf wird das Teilkapitel 6.2.2 Windenergie geändert.
Es wird um eine Stellungnahme bis zum 28.06.2024 gebeten, welche sich lediglich auf die geänderten Teilbereiche der 31. Änderung beziehen soll.
Bei der 31. Änderung handelt es sich lediglich um eine Teilfortschreibung, wobei inhaltlich
- der Kriterienkatalog Windkraft überarbeitet,
- die verbindlichen Ziele und Grundsätze neu gefasst,
- Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windkraft neu aufgenommen,
- teilweise bestehende Vorranggebiete erweitert,
- teilweise bestehende Vorbehaltsgebiete zu Vorranggebieten aufgestuft und
- Ausschlussgebiete Windkraft neu aufgenommen wurden.
Die entsprechende Teilfortschreibung des RP 8, zu deren Entwürfen die Stadt Heilsbronn bereits frühzeitig eingebunden wurde und auch die Stadtratsmitglieder bereits informiert wurden, ist das planerische Ergebnis der infolge des Windenergiebedarfsgesetzes erforderlich werdenden Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete. Hierzu hat bereits nach Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes eine Information an die Stadtratsmitglieder stattgefunden, wonach es auch möglich wäre, dass im Zuge der zusätzlichen Ausweisung von Windenergiegebieten auch im Stadtgebiet Heilsbronn weitere Flächen windenergiefähig werden könnten.
In der nun als Entwurf vorliegenden Teilfortschreibung ist im Stadtgebiet Heilsbronn ein weiteres Windenergiegebiet WK 212 enthalten. Durch die Darstellung dieser Windenergiefläche im Regionalplan bestünde nach der Rechtskraft der Regionalplanänderung in diesem Bereich Baurecht für die Errichtung von Windenergieanlagen.
Die wesentlichen Informationen (Tekturkarte & Begründung) liegen der Sitzungsvorlage als Anlage bei. Weitere Informationen können auf der Internetseite des Regionalen Planungsverbandes abgerufen werden (www.region-westmittelfranken.de).
Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit schlägt die Stadtverwaltung in der anberaumten Sitzung eine Vorberatung der Angelegenheit vor. Im Anschluss wäre – falls gewünscht - zeitlich Gelegenheit für eine Beratung innerhalb der Fraktionen. Ähnlich wie in anderen Beteiligungsverfahren könnte bei entsprechender Zustimmung des Stadtrats, eine Stellungnahme der Stadt Heilsbronn um einzelne Stellungnahmen der Stadtratsfraktionen erweitert werden bzw. Gesichtspunkte der Stellungnahme der Fraktionen in die Stellungnahme der Stadt Heilsbronn eingearbeitet werden. Den Parteien stünde im Rahmen der öffentlichen Beteiligung (ab dem 06.05.2024) auch die Möglichkeit offen, eigene Stellungnahmen abzugeben.
Die Stadt Heilsbronn beabsichtigt auf der Grundlage der bisherigen Beratungen zum Thema Windenergie eine zustimmende Stellungnahme an den Regionalen Planungsverband zu übersenden.
Die Angelegenheit soll in einer der Stadtratssitzungen im Juni (12.06. oder 25.06.) erneut zur Beratung, dann jedoch auch zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Dient zur Kenntnis.
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8. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
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ö
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|
8 |
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8.1. Wegfall der Nichtöffentlichkeit aus der 66. Sitzung des Stadtrates vom 17.04.2024; Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
|
ö
|
|
8.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Folgende Tagesordnungspunkte wurden in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.04.2024 öffentlich:
1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf "An den Schwabachauen"; Aktueller Sachstand zum Durchführungsvertrag; ggf. Beschluss
Der Stadtrat hat von der Urkunde der Notarin Dr. Andrea Issad in Heilsbronn vom 15.04.2024, UVZ-Nr. J 417/2024, i. S. Stadt Heilsbronn/Beil, Kenntnis genommen und genehmigt alle darin für die Stadt abgegebenen Erklärungen.
Dient zur Kenntnis.
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8.2. Grundwasseruntersuchung im Bereich der städtischen Inertabfalldeponie Trachenhöfstatt; Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
|
ö
|
|
8.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Für städtische Bauschutt- und Erddeponie Trachenhöfstatt auf Flurnummer 572/1 der Gemarkung Seitendorf ist gemäß Auflage des WWA jährlich eine Grundwasseruntersuchung zu veranlassen.
Die Ergebnisse der zuletzt durchgeführten Untersuchung wurden dem zuständigen WWA übermittelt. Hierzu liegt der Stadt Heilsbronn nun die Stellungnahme vor (Anmerkung vom 29.04.2024: Die Stellungnahme des WWA liegt der Stadt Heilsbronn lediglich auszugsweise durch Mail des Landratsamtes Ansbach vom 09.04.2024 vor.)
„Bei den Fluoridgehalten ist ein Anstieg in allen Messstellen zu beobachten. In GWM P1 und GWM P2 werden mit 180 μg/l die höchsten Konzentrationen seit 2010 erreicht, in GWM P3 lag der Wert bei 200 μg/l. Die Werte liegen weiterhin deutlich unter dem Stufe-1 Grenzwert von 750 μg/l des Merkblatts 3.8/1. Die AOX-Gehalte in allen Grundwassermessstellen liegen bei < 10 μg/L. Hinweise auf eine anthropogene Belastung des Grundwassers, ausgehend vom Deponiekörper, durch PAK, LHKW, MKW, BTEX, Phenole, Chlorbenzole und/oder Metalle bzw. Schwermetalle gibt es nicht. Wie bereits im Vorjahr besitzt die unterstromige Grundwassermessstelle GWM P1 im Vergleich zu den oberstromig bzw. seitstromig gelegenen Messstellen GWM P2 und GWM P3 höhere Werte der Leitfähigkeit (Differenzwert 247 - 330μg/l). Dies dokumentiert eine erhöhte Mineralisierung des Grundwassers durch die Deponieablagerungen. In GWM P3 ist der Sauerstoffgehalt mit 11 mg/l im Vergleich zum Vorjahr wieder angestiegen und bewegt sich damit wieder auf dem Durchschnittsniveau der Vorjahre. Die Differenzwertüberschreitung bei dem Parameter Nitrat lässt sich durch weitere Einflüsse, z.B. aus der Landwirtschaft, begründen.
Die organischen Leitparameter BTEX, PAK, LHKW, MKW, PCB und Phenole konnten nicht, die anorganischen Leitparameter Cyanid und Schwermetalle lediglich in Spuren nahe der Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden. In der mikrobiologischen Untersuchung (Leuchtbakterientest, Daphnientest) zeigt sich in der GWM P3 wie bereits im Vorjahr eine Auffälligkeit im Leuchtbakterientest. Der erhöhte Wert weist auf eine geringe toxische Verunreinigung des Grundwassers hin. Alle anderen Parameter zeigen keine Auffälligkeiten und bewegen sich im Bereich der Werte der Vorjahre.
Sickerwasserbeprobung:
Aufgrund der Trockenheit im Sickerwasserbecken konnte wiederholt keine Beprobung des Sickerwassers stattfinden. Auch der Kontrollschacht wies keinen Zufluss auf.
Die Sickerwasserbeprobung soll auf das 2. Quartal des Jahres ausgedehnt werden bzw. kurzfristig nach einem Starkregenereignis erfolgen (vgl. unser Schreiben vom 23.02.2016, Az.: 1A 1-4477.5-AN165-2503/2016). Bislang wurde uns keine Probenahme des Sickerwassers mitgeteilt.
Weiteres Vorgehen:
Die durchgeführten Beprobungen sind in gewohntem Umfang weiterzuführen. Eine kurzfristig durchgeführte Sickerwasserbeprobung ist dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach mitzuteilen. Die Analyseergebnisse sind sowohl in schriftlicher und digitaler (SEBAM) Form sowie mit einem gutachterlichen Kurzbericht zu übermitteln.“
Um den Vorgaben des WWA nachzukommen wird eine zusätzliche Wasserbeprobung des Sickerwasserteiches für das 2. Quartal 2024 beauftragt.
Dient zur Kenntnis.
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8.3. 2. Tektur;
Nutzungsänderung, Umbau, Erweiterung und Sanierung einer bestehenden Scheune mit Stall zu einem Zweifamilienhaus auf FlNr. 75/4, Gemarkung Betzendorf; Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
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ö
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8.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Bauantragsteller plant eine Tektur zum Bauvorhaben Nutzungsänderung, Umbau, Erweiterung und Sanierung einer bestehende Scheune mit Stall zu einem Einfamilienhaus auf der Fl.Nr. 75/4 Gemarkung Betzendorf.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Nutzungsänderung des geplanten Vorhaben wurde bereits durch das Landratsamt mit Bescheid vom 17.02.2020 bewilligt. Eine 1. Tektur, mit welcher aus dem vorerst beantragten Zweifamilienhaus ein Einfamilienhaus wurde, wurde mit Bescheid vom 07.12.2021 durch das Landratsamt Ansbach genehmigt.
Durch die 2. Tektur soll nun wieder ein Zweifamilienhaus entstehen. Die erforderlichen Stellplätze können allesamt nachgewiesen werden. Auch sind die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer vollständig.
Die Stadt Heilsbronn wurde zu dem Antrag zur 2.Tektur am 06.03.2024 durch das Landratsamt Ansbach beteiligt. Da zur selben Zeit ein Verlängerungsantrag zu selbigem Vorhaben einging führte dies zu Verwechslungen und der Antrag zur 2. Tektur wurde nicht bearbeitet.
Das Landratsamt Ansbach hat nun die Stadtverwaltung angeschrieben und mitgeteilt, dass die Frist zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme bald ausläuft. Da das Vorhaben jedoch unkritisch ist und schon zweimal durch den Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss beschlossen wurde hat die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen auf Verwaltungsebene erteilt.
Dient zur Kenntnis.
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9. Wünsche und Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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30.04.2024
|
ö
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9 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Stadtrat Pfitzer erkundigt sich bei der Stadtverwaltung nach dem Sachverhalt zum Inklusiven Wanderweg. Herr Christ führt aus, dass die Stadt Heilsbronn die Bitte um Stellungnahme, dass aus Verkehrssicherheitssicht keine Bedenken zur Inklusions-Wanderwegs-Führung (vgl. Rundweg 5 der Heilsbronner Rundwanderwege mit Beginn und Ende am Bahnhof) bestehen, erreicht habe. Dem konnte nicht nachgekommen werden, weil die eingeholte Stellungnahme des Verkehrssicherheitsbeauftragten der Polizeiinspektion Heilsbronn die Verwaltung in ihrer Wahrnehmung nur bestätigt habe. Ausschlaggebend für die Bedenken sei die Wegführung entlang der Bauhofstraße über den Kreisverkehr an der Staatsstraße. Gerade gehbeeinträchtigte Menschen hätten hier, aufgrund der fehlenden Querungshilfe (z.B. Ampel, Zebrastreifen,…) und der zulässigen Geschwindigkeit von Tempo 70, Schwierigkeiten über die Straße zu kommen, schließt Herr Christ die Schilderung ab. Zufriedenstellend findet Stadtrat Pfitzer diese Ausführungen nicht, er sieht sich als Inklusionsbeauftragten nicht mit einbezogen. Außerdem weist er darauf hin, dass diese Straße Eltern mit ihren Kindern auf dem Weg zum Kindergarten überqueren, die dieser Gefahrenquelle auch ausgesetzt sind. Weiter stellt Stadtrat Pfitzer die Frage in den Raum, ob man hier nicht etwas ändern könne. Herr Christ argumentiert abschließend damit, dass sich mit der Frage einer barrierefreien Straßenquerung bereits vor eineinhalb Jahren im Gremium beschäftigt und ein Beschluss dagegen gefasst wurde. Dieser sei auch mit in die Betrachtung des Sachverhaltes eingeflossen.
Datenstand vom 13.06.2024 10:39 Uhr