Datum: 23.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:22 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Starkregen Frühalarmsystem; Vorstellung Projektstudie
2 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
2.1 Bauantrag; Neubau eines Bürohauses mit Appartements und Musterwohnung auf FlNr. 294/21, Gemarkung Heilsbronn
2.2 Bauantrag Meyer; Neubau eines Einfamilienhauses auf FlNr. 335, Gemarkung Bürglein
3 Kalkulation der Beiträge und Gebühren für die Wasserversorgung der Stadt Heilsbronn; Beschluss über Kalkulationszeitraum und Gebührenfestsetzung ab 01.01.2025
4 Grundsteuerreform; Beschlussfassung über den Hebesatz ab 01.01.2025
5 Anfrage einer Städtepartnerschaft der Stadt Kurim; Beratung und Beschlussfassung
6 Bekanntgaben
6.1 Wegfall der Nichtöffentlichkeit aus der 74. Sitzung des Stadtrates vom 09.10.2024; Bekanntgabe
6.2 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.10.2024; Schaffung von Gewerbeflächen
6.3 Friedensdekade in Heilsbronn ab dem 09.11.2024; Bekanntgabe
6.4 Collage Stadtratsgremium 2014-2020; Bekanntgabe
6.5 Weitere Sitzung des Werkausschusses am 04.12.2024; Bekanntgabe
6.6 Öffentliche Bezirksumlage 2025; Bekanntgabe

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1. Starkregen Frühalarmsystem; Vorstellung Projektstudie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Starkregen stellt eine zunehmende Gefahr dar und hat bereits mehrfach zu lokalen Überflutungen im Einzugsgebiet der Stadt Heilsbronn geführt. Das bestehende Hochwasserschutzkonzept wird aktuell um ein Sturzflut-Risikomanagement für wild abfließendes Wasser erweitert. Hier können im Nachgang unter anderem gezielte bauliche Schutzmaßnahmen beauftragt und umgesetzt werden. 
Zur weiteren Abwehr von Sturzflut-Gefahren könnte zudem ein sogenanntes Starkregen-Frühalarmsystem (FAS) für Rettungskräfte, Bürgerinnen und Bürger eingesetzt werden. Niederschlagsmengen und Pegelstände werden hier in Echtzeit überwacht, ausgewertet und dokumentiert. Werden die vordefinierten Gefahrenstufen erreicht, wird frühzeitig und gezielt per App alarmiert. Durch diese Überwachung und Alarmierung könnten wertvolle Minuten zum Schutz von Leib und Leben, sowie der Infrastruktur gewonnen werden. Aktuelle Vorwarnzeiten liegen durch ein derartiges Frühwarnsystem bei ca. 60 Minuten.
Für derartige Vorhaben steht jedoch kein Förderprogramm zur Verfügung, sämtliche Kosten müssten durch die Stadt Heilsbronn getragen werden. Die Maßnahme könnte grundsätzlich auf mehrere Schritte aufgeteilt und somit eine größere Belastung für ein Haushaltsjahr vermieden werden. Die Umsetzung des Systems wäre nach Beauftragung innerhalb von zwei bis drei Monaten realisierbar. Der genaue Umfang des Systems und mögliche Zusatzkomponenten wie z.B. Kanalsensoren oder ein Wartungsvertrag müssten vor einer möglichen Beauftragung noch festgelegt werden.
Durch die SPEKTER GmbH wurde im Vorfeld eine Projektstudie zum Starkregen-Frühalarmsystem durchgeführt. Die Ergebnisse daraus werden durch das beauftragte Büro in der Sitzung vorgestellt. Über eine mögliche Beauftragung wird gesondert und zu einem späteren Zeitpunkt beraten. 
Aus Sicht der Stadtverwaltung wäre es sinnvoll, die Ergebnisse aus den Berechnungen zum Sturzflut-Risikomanagement abzuwarten. Mögliche Synergieeffekte könnten genutzt oder die finanziellen Mittel möglicherweise besser für bauliche Maßnahmen in extremen Gefährdungsgebieten verwendet werden.

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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 2
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2.1. Bauantrag; Neubau eines Bürohauses mit Appartements und Musterwohnung auf FlNr. 294/21, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin beantragt die Errichtung eines Bürohauses mit Appartements und Musterwohnung im Bereich des rechtskräftigten Bebauungsplanes Nr. B 15 VI „Gewerbegebiet Heilsbronn-Ost“.
Mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 15 wurde im Jahre 2009 auf die seinerzeit unguten Erfahrungen mit innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten vorhandenen Wohnnutzungen für Betriebsleiter und Hausmeister reagiert und dabei folgende Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen:
In den Gebieten sind unzulässig:
  1. Betriebswohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
    1. Im Erdgeschoss (§ 1 Abs. 7 BauNVO)
    2. Mit mehr als 120 m² Wohnfläche (§ 1 Abs. 9 BauNVO)
    3. Wenn sie mehr als 30 % der gewerblich bebauten Geschossfläche einnehmen
Das Bauvorhaben soll im Erdgeschoss eine Büronutzung (keine weitere Konkretisierung angegeben) erhalten und im Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung vorsehen. Die Wohnnutzung ist dabei als Gemeinschaftswohnung im Obergeschoss (8 Zimmer mit Gemeinschaftsbereich) und einer weiteren Wohneinheit im Dachgeschoss dargestellt. In der Baubeschreibung wird die Wohnfläche mit 178 m² und die gewerbliche Nutzfläche mit 263 m² angegeben.
Das Vorhaben verstößt damit in vielerlei Hinsicht gegen die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes. In Bereich des Gewerbegebietes können gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter unter den oben angeführten Bedingungen zugelassen werden.
Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Wohnungen (Bezeichnung: Musterwohnung?) überhaupt durch das nach BauNVO zugelassene Personal bewohnt werden sollen. Nachdem insgesamt 8 Zimmer dargestellt sind, muss in jedem Falle bezweifelt werden, dass das untergebrachte Personal in der dargestellten Funktion dem Betrieb im Erdgeschoss zugeordnet werden kann.
Darüber hinaus beträgt die dargestellte Wohnfläche mehr als 120 m² (178 m²). Es ist auch nicht nur eine kleine Überschreitung gegeben. Die Wohnnutzung nimmt darüber hinaus auch mehr als 30 % der gewerblich bebauten Geschossflächen ein (ca. 67 % im Vergleich Wohnfläche/Nutzfläche, wegen der eindeutigen Überschreitung wurde die genaue Berechnung anhand der Geschossflächen nicht durchgeführt).
Entsprechende Befreiungsanträge wurden nicht gestellt. Die Unterschriften der Grundstücksnachbarn liegen nicht vor. Etwaige Befreiungen werden auch nicht erteilt.
Aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes empfiehlt die Stadtverwaltung das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Hinsichtlich der Nutzungskonflikte der Wohnnutzung in Gewerbegebieten empfiehlt die Stadtverwaltung ebenfalls, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Das Vorhaben ist in der dargestellten Weise nicht genehmigungsfähig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Bürohauses mit Apartments und Musterwohnung auf Grundstück FlNr. 294/21, Gemarkung Heilsbronn, wird versagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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2.2. Bauantrag Meyer; Neubau eines Einfamilienhauses auf FlNr. 335, Gemarkung Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Für das vorliegende Grundstück wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 30.04.2024 über einen Antrag auf Vorbescheid bereits beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Grundstück ist zwar weitgehend dem baurechtlichen Außenbereich zuzuordnen, weswegen eine Bebauung rechtlich eher fraglich ist. Aufgrund eines bereits im Jahre 2004 ergangenen Bauvorbescheides wurde dabei auch berücksichtigt, dass gegenüber der seinerzeitig beantragten Baukörper kaum eine baurechtlich relevante Änderung vorgenommen wurde. Das gemeindliche Einvernehmen wurde im Anschluss erteilt.
Der nun vorliegende Bauantrag weicht hinsichtlich des Baukörpers vom Antrag auf Vorbescheid in der Sitzung vom 30.04.2024 nach Westen ab, d.h. der Baukörper ragt stärker in den baurechtlichen Außenbereich. Unter Bezugnahme auf den Bauvorbescheid aus dem Jahre 2004 findet allerdings keine weitere Verschiebung in den Außenbereich statt, d.h. der seinerzeit genehmigte Baukörper befand sich annähernd gleich weit westlich im baurechtlichen Außenbereich.
Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert, die Unterschriften der benachbarten Grundstückseigentümer liegen teilweise vor. Die nach Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.
Auf dem Grundstück befindet sich ein kartiertes Biotop, das von der beantragten Bebauung nicht berührt wird.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Grundstück FlNr. 335, Gemarkung Bürglein, wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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3. Kalkulation der Beiträge und Gebühren für die Wasserversorgung der Stadt Heilsbronn; Beschluss über Kalkulationszeitraum und Gebührenfestsetzung ab 01.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 17.01.2024 beschlossen, die Beiträge und Gebühren für die Wasserversorgung der Stadt Heilsbronn vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband überprüfen zu lassen.
Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem BKPV konnte auf eine Nachkalkulation der Beiträge verzichtet werden, da diese sich nach einer überschlägigen Berechnung im Rahmen halten. Die Gebühren wurden durch den BKPV ermittelt.
Die Neukalkulation über den üblichen, 4-jährigen Kalkulationszeitraum wurde zwischenzeitlich durchgeführt.
Dabei ändert sich die seit dem 01.01.2011 gleichgebliebene Wassergebühr von netto 1,90 €/m³ auf
2,24 €/ m³ (netto).

Ursächlich für den gebotenen – jedoch noch moderaten – Anstieg sind dabei hauptsächlich die allgemeinen Kostensteigerungen in allen Bereichen für Betrieb und Unterhalt.
Kalkulationsgrundlagen sind dabei folgende:
Kalkulatorische Kosten
Der Herstellungsaufwand für die Investitionen ab 2024 wurden aus Kostenschätzungen ermittelt. In den Jahren 2025 bis 2028 wird ein voraussichtlicher Gesamtinvestitionsaufwand von rd. 1,6 Mio.€ ermittelt.
Kalkulatorischer Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz beträgt 1,7 % (analog der aktuell gültigen Kalkulation für Abwasser ab 01.07.2024).
Kosten für Betrieb und Unterhalt
Die voraussichtlichen Kosten für den Betrieb und den Unterhalt wurden anhand des Ergebnisses 2023 sowie den Ansätzen für 2024 ermittelt. Die Betriebs- und Unterhaltskosten wurden für die Folgejahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung fortgeschrieben oder geschätzt. Die Tendenz allgemein ist ein Anstieg in allen Bereichen: Personalkosten, Energiekosten, Kosten für Unterhaltung Rohrnetz, Geräte-/ und Fahrzeugunterhalt etc. sowie sonstige Bewirtschaftungskosten.
Wassermengen
Die künftigen Wassermengen wurden pro Jahr auf 380.000 m³ festgelegt. Der Durchschnitt der abgerechneten Jahre 2019 bis 2023 beträgt rd. 383.000 m³. Für die kommenden Jahre wird aufgrund des Abnahmeverhaltens der Bürger/ Unternehmen nicht mit einem Anstieg gerechnet.
Grundgebühren
Verbrauchsunabhängige Grundgebühren wurden zuletzt zum 01.01.2019 angehoben. Im Vergleich zu anderen Gemeinden sind diese bereits im oberen Feld angesiedelt, aber auch nicht zu hoch. Die Grundgebühren bleiben damit unverändert.
Die Neudefinition zu den Leistungsbereichen der Wasserzähler dienen der Vereinheitlichung auf EU-Ebene: Der Wechsel des Durchflussmaßstabes bei den Wasserzählern – früher: Nenndurchfluss (Qn), ist jetzt der Dauerdurchfluss (Q3).Unter dem Begriff des Dauerdurchflusses (Q3) ist nach der Eichordnung der größte Durchfluss zu verstehen, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen zufriedenstellend arbeitet.
Die Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) entsprechen folgenden bisher nach Nenndurchfluss (Qn) ermittelten Werten:
Die BGS-WAS muss dazu auch entsprechend geändert werden.
Anliegender Satzungsentwurf wurde aktualisiert: Die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) gem. § 9 der Satzung bleibt bestehen. Die Grundgebühr nach dem Dauerdurchfluss (Q3) wird gem. dem neu eingefügten § 9 Abs 3 geregelt.

Beschluss 1

Die Gebühr für die Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Heilsbronn wird für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2028 auf 2,24 €/ m³ (netto) festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Heilsbronn (BGS-WAS). Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Grundsteuerreform; Beschlussfassung über den Hebesatz ab 01.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Allgemeines zur Grundsteuerreform
Als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach dem Grundgesetz (Artikel 28 Absatz 2) besitzen die Gemeinden das verfassungsrechtlich in Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 GG verankerte Recht, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze autonom festzusetzen. Das heißt, die Gemeinden bestimmen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer zu erheben ist und letztlich somit auch die absolute Höhe der Grundsteuer.
Ziel der Reform der Grundsteuer war nicht die Veränderung des Grundsteueraufkommens. Vielmehr erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018 die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG; hiergegen sind aktuell zwei Popularklagen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig [AZ: Vf. 8-VII-22 und Vf. 17-VII-22]). Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
Örtliche Situation
In den vergangenen Wochen und Monaten haben die meisten Bürgerinnen und Bürger für ihre Grundstücke aufgrund der abgegebenen Grundsteuererklärungen vom Finanzamt Ansbach neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. Grundsteuermessbeträge erhalten.
Aktuell wurden ca. 5.100 Datensätze (= ca. 90 %) durch die Finanzverwaltung an uns übermittelt. Die Überprüfung und der Vergleich dieser Datensätze haben teilweise erhebliche Abweichungen beim Grundvermögen zwischen altem und neuem Recht ergeben. Diese Abweichungen sind teils dem geänderten Recht, teils falsch ausgefüllten Erklärungen geschuldet. Während nach altem Recht das Grundvermögen überwiegend auf Basis des fortgeschriebenen Mietwerts zum Stichtag 01.01.1964 besteuert wurde, hat sich das Besteuerungssystem nun hin zu einem Flächenmodell entwickelt.
Ein Beispiel aus einem Heilsbronner Stadtteil zeigt, dass ein „normales“ Einfamilienhaus im Ortskern nach altem Recht mit einem Messbetrag von 32,97 Euro bewertet wurde, während der Messbetrag nach neuem Recht auf 51,55 Euro gestiegen ist. Diese Umstellungen führen dazu, dass die Stadt aktuell mit einem mehr an Messbetragsvolumen rechnen kann. Es liegen jedoch noch nicht alle Messbeträge vor, sodass noch einige Objekte (ca. 10 %) in die Berechnung mit einfließen müssen. Zudem sind nur sehr wenige Änderungen ab dem Erhebungsdatum 01.01.2022, wie Neubauten und Umbauten, in den aktuellen Zahlen berücksichtigt worden.
Es wurden durch die Steuerabteilung zahlreiche Überprüfungen der Datensätze durchgeführt. Diese haben gezeigt, dass viele Erklärungen fehlerhaft sind und im Nachhinein durch die Finanzverwaltung korrigiert werden müssen. Die Stadt ist an die Grundlagenbescheide gebunden, und Änderungen können nur beim Finanzamt beantragt werden. Aufgrund der großen Anzahl der durch das Finanzamt zu überprüfenden Objekte ist jedoch davon auszugehen, dass diese Änderungen nicht rechtzeitig vor Bekanntgabe und Fälligkeit der neuen Grundsteuerbescheide umgesetzt werden. Durch die Verwaltung wurden ca. 210 Fälle herausgefiltert, bei denen auffällige Fehler vorliegen. In diesen Fällen wurde das Finanzamt vorsorglich darauf aufmerksam gemacht.
Auf Grundlage dieser Bescheide und der neu festzulegenden Hebesätze für die Grundsteuer A und B werden zum 01. Januar 2025 die Grundsteuerbescheide für die zu veranlagenden Grundstücke erstellt.
Es ist zu erwarten, dass nach dem Versand der endgültigen Grundsteuerbescheide zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen könnten die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nur schwer und ungenau möglich ist und dies auch durch ein weiteres Abwarten bis zu Jahresende nicht besser werden wird. 
Nach steuerlichen Grundsätzen ergibt sich die Grenze für die Festsetzung der Hebesätze aus dem Gebot, die Steuerpflichtigen nicht übermäßig zu belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend zu beeinträchtigen. Den Gemeinden werden bei einer Erhöhung der Hebesätze insoweit also verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Dies hat die Stadt Heilsbronn durch die Anpassung der Grundsteuerhebesätze zur Haushaltskonsolidierung mit Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A (+ 50 %-Punkte) sowie für die Grundsteuer B (+ 30 %-Punkte) ab 01.01.2024 beachtet.
Aufkommensneutralität
Seit dem Haushalt 2023 wurde die finanzielle Situation der Stadt Heilsbronn von der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Ansbach als angespannt bewertet. Deshalb müssen – neben der Unterlassung aller Ausgaben, die nicht durch dringende öffentliche Zwecke gerechtfertigt sind - alle Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Anderenfalls könnte es sein, dass zukünftig geplante wichtige Investitionsmaßnahmen zeitlich gestreckt bzw. nicht mehr durchführbar sind, da nicht mehr finanzierbar.
Zwar haben kurzfristige Effekte bei der Gewerbesteuer zu einer unerwarteten Entlastung in 2021 bis 2023 geführt, jedoch ist dieser Effekt bereits in diesem Jahr stark rückläufig.
Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität! Es kann jedoch vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuereinnahmen insgesamt angemessen im Jahr 2025 anzuheben. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehrreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.
Solange eine evtl. Senkung der Hebesätze nicht zu einer Minderung des Grundsteueraufkommens führt, hat auch die Rechtsaufsicht dazu keine Einwände.
Zu bedenken ist, dass die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen ausschließlich den Städten und Gemeinden zufließen. Derzeit sind es über 15 Mrd. Euro jährlich. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden, um die Infrastruktur vor Ort, d. h. für den einzelnen Bürger, aufrecht zu erhalten bzw. zu verbessern.
Hebesatzfestsetzung der Stadt Heilsbronn ab 01.01.2025
Die Verwaltung möchte nochmals darauf hinweisen, dass die übermittelten Messbeträge zum aktuellen Stand noch unvollständig bzw. teilweise mit Fehlern behaftet sind und vom Finanzamt Ansbach noch nachträglich berichtigt werden müssen, s. o. unter Sachverhaltsdarstellung. Das geschätzte Aufkommen 2025 besteht daher aus dem Messbetrag zum Stand 14.10.24. Zudem hat die Finanzverwaltung einen fiktiven Ansatz fehlender Messbetragsbescheide (ca. 10 %), s.o., eingerechnet.
Aus den vorgenannten Gründen erscheint es deshalb aus Sicht der Finanzverwaltung zur Bemessung der neuen Hebesätze als sinnvoll, zumindest eine geringe Aufkommenserhöhung einzurechnen.
Aus der zunehmenden Praxis anderer Gemeinden, einen einheitlichen Hebesatz festzusetzen und wegen des Umstandes, dass der Hebesatz der Grundsteuer A (Landwirtschaft) erstmalig höher ausfiele wie der der Grundsteuer B, als auch wegen der Tatsache, dass nun sämtliche Wohnhäuser aus landwirtschaftlichen Anwesen aus der Grundsteuer A herausgenommen werden, und somit auch der Anteil der Grundsteuer A am Gesamtaufkommen sinkt, schlägt die Verwaltung vor, einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer A und B festzusetzen.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass eine zu starke Absenkung des Hebesatzes bei evtl. größeren Korrekturen durch das Finanzamt das Risiko bergen würde, dass das Grundsteueraufkommen sinkt und somit der Hebesatz wieder angehoben werden müsste, was unbedingt vermieden werden sollte. 
Die Verwaltung empfiehlt deshalb den Hebesatz für die Grundsteuer A und Grundsteuer B auf einheitlich
320 v. H. 
festzusetzen.
Alternativ wird in Beschlussvorschlag 1a vorgelegt mit dem die Hebesätze so belassen werden, wie sie sind, was eine stärkere Belastung der Grundsteuerpflichtigen, aber auch dauerhaft nennenswerte und dringend benötigte Mehreinnahmen bedeuten würde. Die Hebesätze würden in diesem Fall lauten:
Grundsteuer A bei 400 v. H.
Grundsteuer B bei 420 v. H.

Rechnet man die vom Finanzamt Ansbach bisher mitgeteilten Messbeträge zum Stand 14.10.24 sowie einen fiktiven Ansatz der noch ausstehenden Messbetragsbescheide hoch, ergeben sich für diese beiden Vorschläge folgende Schätzungen:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Nach Vorlage weiterer Datensätze und möglicher Korrekturen ist eine weitere Anpassung in den nächsten Jahren jederzeit möglich.
Auskünfte über die Höhe und Berechnung des Messbetrages kann die Stadt Heilsbronn nicht geben.
Ein entsprechender Entwurf der 1. Änderungssatzung über die Hebesätze liegt als Anlage bei (einheitliche Hebesätze von jeweils 320 v. H.).

Beschluss 1

Die Hebesätze werden ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer A auf 320 v. H.
  2. Grundsteuer B auf 320 v. H.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der 1. Änderungssatzung zur Hebesatz-Satzung vom 18.04.2024 wird entsprechend dem beiliegenden Entwurf zugestimmt. Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Anfrage einer Städtepartnerschaft der Stadt Kurim; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Stadtratssitzung am 18.09.2024 wurde über die Anfrage an die Stadt Heilsbronn informiert, eine Städtepartnerschaft mit der tschechischen Stadt Kurim zu begründen. Die Information sollte eine fraktionsinterne Beratung ermöglichen.
In der anberaumten Sitzung soll nun beraten werden, ob die Anfrage weiterverfolgt werden soll. Die Stadtverwaltung hatte bereits in der Sitzung vom 18.09.2024 ihre Zurückhaltung zum Abschluss einer weiteren Städtepartnerschaft bekundet. Die Pflege der bestehenden Städtepartnerschaften erfordert bereits große Anstrengungen und insbesondere große ehrenamtliches Engagement beteiligter Vereine sowie der Bürgerschaft. V.a. die Städtepartnerschaft Objat wird intensiv gepflegt. Im Falle des Abschlusses einer weiteren Städtepartnerschaft sollte ein Augenmerk auch hierauf gelegt werden, nicht die vorhandenen Strukturen zu vernachlässigen. 
Der Stadtverwaltung ist nicht bekannt, ob sich derzeit weitere Gemeinden der Region um Städtepartnerschaften in der tschechischen Partnerregion bemühen (Ausnahme: Markt Arberg). Ggf. wäre es überlegenswert, zunächst die Entwicklungen abzuwarten.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, den Abschluss einer Städtepartnerschaft mit der Stadt Kurim derzeit nicht weiter zu verfolgen.
Es ist von der Verwaltung ein Aufruf an die Bevölkerung zu richten, um bei entsprechender Rückmeldung die Angelegenheit wieder aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 6
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6.1. Wegfall der Nichtöffentlichkeit aus der 74. Sitzung des Stadtrates vom 09.10.2024; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 6.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Folgende Tagesordnungspunkte wurden in der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.10.2024 öffentlich:
Auftragsvergabe - Realisierungswettbewerb Bahnhofsumfeld und Achse Innenstadt
In der Sitzung des Stadtrates vom 24.07.2024 wurde über mehrere Varianten für ein Auslobungsverfahren zum Bahnhofsumfeld und der Achse zur Innenstadt informiert und ein entsprechender Beschluss für das weitere Vorgehen gefasst.
Für das Verfahren wurde ein nicht offener städtebaulicher und landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb ausgewählt. Angebote wurden durch die Stadtverwaltung eingeholt.
Insgesamt wurden für die Begleitung und Durchführung dieses Wettbewerbes neun Architekturbüros und Städteplaner angefragt. Zur Abgabefrist lagen der Stadtverwaltung vier Absagen und zwei Angebote vor. Die beiden Angebote wurden von mt2 Architekten aus Nürnberg (in der Sitzung am 24.07.2024 anwesend) und UmbauStadt aus Weimar eingereicht.
Ein Förderantrag für das Vorhaben wurde kürzlich eingereicht und ein Bescheid dazu steht noch aus. Nach wie vor werden von der Regierung Zuwendungen bis zu 80% für das Bahnhofsgebäude und den Wettbewerb zum Umfeld in Aussicht gestellt. 
Der Stadtrat beschließt die Durchführung und Begleitung des Realisierungswettbewerbes vorbehaltlich einer positiven Rückmeldung durch die Städtebauförderung zum entsprechenden Förderantrag an mt2 Architekten aus Nürnberg zu vergeben. 
Dient zur Kenntnis.

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6.2. Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.10.2024; Schaffung von Gewerbeflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö vorberatend 6.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die SPD-Stadtratsfraktion beantragt mit Schreiben vom 10.10.2024 Gewerbeflächen zu planen bzw. auszuweisen und das Thema in einer der nächsten Sitzungen nach Vorbereitung durch die Verwaltung auf die Tagesordnung zu nehmen und zu behandeln.
Dient zur Kenntnis. 

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6.3. Friedensdekade in Heilsbronn ab dem 09.11.2024; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 6.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Im Namen von Pfarrer Dr. Schindler wird folgendes bekanntgegeben:
Lieber Bürgermeister Jürgen Pfeffer, liebe Partei- und Fraktionsvorsitzende, liebe Mitglieder des Stadtrates,
Im November gibt es hier in Heilsbronn seit ca. zehn Jahren regelmäßig die Friedensdekade vom Drittletzten Sonntag im Kirchenjahr bis zum Buß- und Bettag. Ein fester Bestandteil davon wurde eine Gedenkfeier zur sog. Reichspogromnacht am 9. November vor dem Rathaus, mit jüdischen Liedern oder jiddischer Musik.
In diesem Jahr wird das Rahmenthema der Friedensdekade auch durch die Bedeutung von Krieg und Frieden in und für Religionen bestimmt.
Zwei Vortrags- und Gesprächsveranstaltungen haben wir dazu geplant (s. die beiliegenden Plakate und Flyer-Vorlagen).
Und die Gedenkfeier zum 09.11.2024 erweitern wir zu einem kleinen Heilsbronner „Friedensweg der Religionen“.
Er beginnt um 18.00 Uhr mit der Besinnung auf 1938, den 7. Oktober 2023 und den mancherorts massiven Antisemitismus vor dem Rathaus. Redner ist Ulrich Rach von der „Bürgerbewegung für Menschenwürde“ in Ansbach.
Dann beten wir auf dem Marktplatz für den Frieden in der Ukraine und gehen schließlich in die DITIB-Moschee in der Bahnhofstraße, wo muslimisch für den Frieden gebetet wird.
Es wäre schön, wenn gerade bei dem Friedensweg, aber auch beim Gottesdienst am 10.11.2024 und den Abendveranstaltungen am 11. und 12.11.2024 viele von Ihnen und Euch vertreten wären. 
Bitte, liebe Vorsitzende, gebt diese Informationen auch in Euren Fraktionen und Parteien weiter.
Schließlich noch ein „save-the-date“:
Spannende Impulse und Debatten zur Situation der Diakonie- und Sozialstationen gibt es am Freitag, 22.11.2024, um 15.00 Uhr im Seniorenwohnstift:
„Ambulante Pflege heute – fachlich und finanziell“ - Gespräch mit der Fachvorständin des Diakonischen Werks Bayern, Sandra Schuhmann, und Alexander von Hof, Vorstandsmitglied der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.
Es ist die letzte Veranstaltung zum 120. Jubiläum des Diakonievereins Heilsbronn und Umgebung.

Dient zur Kenntnis.

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6.4. Collage Stadtratsgremium 2014-2020; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 6.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Auf Nachfrage von STR Imper in der Stadtratssitzung vom 09.10.2024 gibt die Verwaltung die Bekanntgabe vom 07.07.2021 wieder:
„Vom Stadtratsgremium der Legislaturperiode 2014-2020 wurde in der pandemiebedingten gehaltenen Abschlusssitzung am 14.10.2020 vom Fotostudio Lichtblick eine Collage als Gruppenbild erstellt.
Jedes Mitglied des Stadtratsgremiums (2014-2020) erhielt einen Abzug der Collage in der Tischvorlage dieser Sitzung.“
Dient zur Kenntnis.

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6.5. Weitere Sitzung des Werkausschusses am 04.12.2024; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 6.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Für den Abschluss der Prüfung der Bilanz 2022 und 2023 findet am Mittwoch, 04.12.2024 eine zusätzliche Sitzung des Werkausschusses statt.

Außerdem wird Herr Ackermann über die Entwicklung der Stadtwerke informieren.  

Dient zur Kenntnis.

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6.6. Öffentliche Bezirksumlage 2025; Bekanntgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 75. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2024 ö 6.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Aus einer digitalen Informationsveranstaltung des Bezirkes Mittelfranken vom 23.10.2024 ist zu informieren, dass der Bezirk Mittelfranken derzeit über eine Erhöhung der Bezirksumlage für 2025 um 2,95 Punkte nachdenkt, sofern der Freistaat Bayern seine finanziellen Zuwendungen an die Bezirke nicht deutlich erhöht.

In der aktuell angespannten finanziellen Situation unserer Kommune wer das eine weitere enorme Belastung, da zu erwarten ist, dass der Landkreis Ansbach seinerseits eine Erhöhung der Bezirksumlage wohl an seine Kommunen über eine Erhöhung der Kreisumlage weitergeben würde.

Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 16.12.2024 10:33 Uhr