Datum: 17.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 36. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 13.03.2024.; Anerkennung
2 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
2.1 Bauantrag; Wohnhausanbau an bestehendes Einfamilienhaus, FlNr. 107/1, Gemarkung Betzendorf
2.2 Bauantrag; Anbau eines Balkons an Wohnhaus FlNr. 313, Gemarkung Seitendorf
2.3 Bauantrag; Umbau und Sanierung eines Wohngebäudes mit Nutzungsänderung des Dachstuhls in Wohnung auf FlNr. 93/2, Gemarkung Weiterndorf
2.4 Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren; Errichtung einer Dachgaube auf FlNr. 335/8, Gemarkung Heilsbronn
2.5 Isolierte Befreiung; Neubau einer Garage auf FlNr. 221/6, Gemarkung Bonnhof
2.6 Isolierte Befreiung; Erneuerung einer bestehenden Einfriedung auf FlNr. 55/3, Gemarkung Ketteldorf
2.7 Antrag auf Vorbescheid; Wiederaufbau des Wohnhauses nach Brand auf FlNr. 231/6, Gemarkung Bonnhof
2.8 Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den zusammengelegten Grundstücken FlNr. 486, 487/2 und 487/3, Gemarkung Heilsbronn
3 Bauantrag Anbau an das bestehende Wohngebäude, Ausbau Dachgeschoss und Anbau eines Wintergartens, FlNr. 153, Gemarkung Heilsbronn; Anhörung LRA Ansbach zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens
4 Bauantrag Neubau Wohnanlage (13 WE), FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn, Fabrikstraße 4; Anhörung LRA zum geplanten Ersetzen des gemeindlichen Einvernehemens
5 Bauleitplanung benachbarter Gemeinden
5.1 Gemeinde Petersaurach, 13. Änderung Flächennutzungsplan sowie Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 40/8 "Solarpark Tieffeld" - Beteiligung zu den Bauleitplanverfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB
6 Bekanntgaben
6.1 Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren; Nutzungsänderung von Fitnessräumen zur Physiopraxis im Erdgeschoss von FlNr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf
6.2 Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren; Bekanntgabe Umbau des bestehenden Reihenmittelhauses FlNr. 93/7 Gemarkung Weiterndorf
6.3 Bekanntgabe über die Fertigstellung des befestigten Seitenstreifens in Weißenbronn

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1. Niederschrift der 36. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 13.03.2024.; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 1

Beschluss

Die Niederschrift der  36. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 2
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2.1. Bauantrag; Wohnhausanbau an bestehendes Einfamilienhaus, FlNr. 107/1, Gemarkung Betzendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant einen Wohnhausanbau an das bestehende Einfamilienhaus. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück mit der FlNr. 107/1 Gemarkung Betzendorf verwirklicht werden.
Von Seiten der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. 
Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Aus diesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die erforderlichen Stellplätze werden durch den Antragssteller nachgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu dem geplantem Neubau zu erteilen

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag  „Wohnhausanbau an das bestehende Einfamilienhaus“ auf dem Grundstück mit der FlNr. 107/1 Gemarkung Betzendorf wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.2. Bauantrag; Anbau eines Balkons an Wohnhaus FlNr. 313, Gemarkung Seitendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragssteller planen den Anbau eine Balkons an das bestehende Wohnhaus. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück mit der FlNr. 313 Gemarkung Seitendorf verwirklicht werden.
Von Seiten der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. 
Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Aus diesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Es werden keine zusätzlichen Stellplätze benötigt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu dem geplantem Vorhaben zu erteilen

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum  Bauantrag „Anbau eines Balkons an Wohnhaus“ auf dem Grundstück mit der FlNr. 313 Gemarkung Seitendorf wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.3. Bauantrag; Umbau und Sanierung eines Wohngebäudes mit Nutzungsänderung des Dachstuhls in Wohnung auf FlNr. 93/2, Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragssteller planen den Umbau und Sanierung eines Wohngebäudes mit Nutzungsänderung des Dachstuhls in Wohnung. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück mit der FlNr. 93/2 Gemarkung Weiterndorf verwirklicht werden.
Von Seiten der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. 
Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Aus diesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die erforderlichen Stellplätze werden durch die Antragssteller nachgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu dem geplantem Neubau zu erteilen

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag „Umbau und Sanierung eines Wohngebäudes mit Nutzungsänderung des Dachstuhls in Wohnung“ auf dem Grundstück mit der FlNr. 93/2 Gemarkung Weiterndorf wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.4. Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren; Errichtung einer Dachgaube auf FlNr. 335/8, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant die Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück FlNr. 335/8 Gemarkung Heilsbronn. Das Vorhaben soll im Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. B 7.2 „Südwestlich der Weiterndorfer Straße und östlich der Nürnberger Straße“.
Die Vorgaben des  Bebauungsplanes werden allesamt eingehalten . Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung den Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu belassen und keinen Antrag auf Baugenehmigung zu stellen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss stimmt der Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu der Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück FlNr. 335/8 Gemarkung Heilsbronn zu und verzichtet auf den Antrag zur Durchführung einer Baugenehmigung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.5. Isolierte Befreiung; Neubau einer Garage auf FlNr. 221/6, Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Garage auf Flurnummer 221/6 Gemarkung Bonnhof. Die Garage sollen im selben Stil der vorhandenen Bestandsgaragen errichtet werden. Im südwestlichen Grundstücksbereich entlang der Straße möchte die Antragstellerin das Gelände auffüllen und mittels Gabionen gegen abrutschen sichern. Da es sich bei der Geländeauffüllung einschließlich Abstützung mittels Gabionen nicht um eine Einfriedung, sondern eine Verfahrensfreies Bauvorhaben, ist hierfür keine Befreiung erforderlich.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans B 5 Bonnhof. Damit die Antragstellerin das Vorhaben wie geplant umsetzen kann, werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich:
-Nr. 5 Dachform Vorgabe Satteldach mit Dachneigung wie Hauptgebäude, geplant Pultdach ohne Bezug zur Dachneigung des Hauptdaches. Die Bauabteilung empfiehlt der geänderten Dachform Zuzustimmen
-Nr. 5 Vorgabe maximale Garagentraufhöhe 2,75 m, geplant eine höhere Garagentraufhöhe. Die Bauabteilung empfiehlt in diesem Fall einer maximalen Traufhöhe auf 3,0 Meter zuzustimmen. 
-Garagenstandort ausgewiesen im Planteil des B-Plans, geplant außerhalb dieses Bereiches. Die Bauabteilung empfiehlt dem geplanten Standort der Garage zuzustimmen. 
Die geplante Auffüllung im südwestlichen Bereich ist nach Auffassung der Bauabteilung Verfahrensfrei nach Art. 57 (1) Nr. 9 und bedarf daher keiner Genehmigung. 

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2.6. Isolierte Befreiung; Erneuerung einer bestehenden Einfriedung auf FlNr. 55/3, Gemarkung Ketteldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant die Erneuerung seiner Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. 55/3 Gemarkung Ketteldorf.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. B1 A „Ketteldorf“. Der Bebauungsplan sieht für Einfriedungen Holz als Baumaterial und eine max. Höhe von 1,00m vor.
Der Antragssteller möchte die Einfriedung jedoch 1,30 m hoch, mit waagerechter Lattung und aus Stahl bauen. Bereits erteilte Befreiungen zur maximalen Einfriedungshöhe, Material und Gestaltung liegen nicht vor. Bei einer Inaugenscheinnahme vor Ort wurden Verstöße gegen die maximale Zaunhöhe (5 mal), Material (5 mal) und Gestaltung (7 mal) festgestellt. Diese bestehen offenbar zum Teil seit mehreren Jahrzenten.
Die Verwaltung empfiehlt somit: 
- Maximale Zaunhöhe statt 1,0 auf 1,30 Meter wird gestattet
- Zaunmaterial Metall statt Holz (nicht Teil des Antrages) wird gestattet
- Waagerechte Lattung statt senkrechter Lattung (nicht Teil des
Antrages) wird gestattet

Beschluss

Der isolierten Befreiung zur „Erneuerung der Einfriedung“ auf dem Grundstück FlNr. 55/3 Gemarkung Ketteldorf bzgl. Höhe, Material und Gestaltung der Einfriedung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.7. Antrag auf Vorbescheid; Wiederaufbau des Wohnhauses nach Brand auf FlNr. 231/6, Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant den Wiederaufbau des Wohnhauses nach einem Brand auf dem Grundstück mit der FlNr. 231/6 Gemarkung Bonnhof und stellt hierzu einen Antrag auf Vorbescheid.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Da der Antragssteller keine gesonderte Frage formuliert hat ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beschriebenen Vorhabens Gegenstand der Anfrage.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  geplante Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach § 35 BauGB.
Im Außenbereich ist, nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle zulässig. Gleichartig bedeutet in diesem Falle, dass Größe, Nutzung und Funktion des Vorhabens dem zerstörten Gebäude vergleichbar sind. In den Fällen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
Im Jahr 2023 wurde das Anwesen durch einen Brand vollständig zerstört. Nun soll das Gebäude , nach den Plänen, in der selben Lage neu errichtet werden auch ist das neue Vorhaben mit dem zerstörtem Gebäude in allen Eigenarten vergleichbar. Somit sind die Voraussetzungen des  § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erfüllt und die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid bzgl. des Wiederaufbau eines Wohnhauses nach Brand auf dem Grundstück mit der FlNr. 231/6 Gemarkung Bonnhof wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2.8. Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den zusammengelegten Grundstücken FlNr. 486, 487/2 und 487/3, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Das Vorhaben soll auf den Grundstücken mit den FlNrn. 486, 487/2, 487/3 Gemarkung Heilsbronn verwirklicht werden. Der Antragsteller stellt hierzu einen Antrag auf Vorbescheid. Bei einem Antrag auf Vorbescheid hat der Antragsteller eine konkrete Frage zu formulieren. Da dies in diesem Falle unterblieben ist, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der Anfrage.
Von Seiten der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. 
Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Aus diesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die erforderlichen Stellplätze können durch den Antragssteller nachgewiesen werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen bezüglich des Antrages auf Vorbescheid für das Vorhaben  „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ auf den Grundstücken mit den FlNrn. 486, 487/2, 487/3 Gemarkung Heilsbronn wird etrteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag Anbau an das bestehende Wohngebäude, Ausbau Dachgeschoss und Anbau eines Wintergartens, FlNr. 153, Gemarkung Heilsbronn; Anhörung LRA Ansbach zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In seiner Sitzung vom 29.03.2023 verweigerte der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss nach seiner Beratung das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag, da aus Sicht der Verwaltung nicht alle Stellplätze nach Stellplatzsatzung sichergestellt werden konnten.
Nach Prüfung durch das LRA Ansbach kommt dieses zu dem Ergebnis, dass sie den Bauantrag für genehmigungsfähig halten und planen das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, hierzu wurde die Stadt Heilsbronn mit Schreiben vom 29.02.2024 angehört. Da die gesetzte Frist (04.04.2024) nicht zu halten war wurde mit Mail vom  14.03.2024 Fristverlängerung beim LRA Ansbach beantragt, welche mit E-Mail vom 18.03.2024 bis zum 19.04.2024 gewährt wurde.
Das Landratsamt Ansbach vertritt die Rechtsauffassung, dass nur auf neugeschaffenen Wohnraum die Stellplatzsatzung Anwendung findet. So wurden 5 Wohnungen bisher mit insgesamt 8 Stellplätzen genehmigt.  Nachzuweisen ist lediglich der Stellplatzbedarf für die neugeschaffenen sechste Wohnung. Diese benötigt aufgrund Ihrer Größe zwei Stellplätze. Der durch Satzung geforderte Besucherstellplatz entfällt, da dieser bereits für die ersten 5 Wohnungen notwendig gewesen wäre.
Diese Rechtsauffassung wurde mit der Stadtverwaltung besprochen. Die Verwaltung empfindet die Rechtsauffassung als vertretbar und empfiehlt dem Ausschuss das gemeindliche Einvernehmen nachträglich zu erteilen und somit dem drohendem Ersatz des gemeindlichen Einvernehmens vorzubeugen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss stimmt dem geänderten Stellplatznachweis zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben Anbau an das bestehende Wohngebäude, Ausbau Dachgeschoss und Anbau eines Wintergarten auf FlNr. 153 Gemarkung Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bauantrag Neubau Wohnanlage (13 WE), FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn, Fabrikstraße 4; Anhörung LRA zum geplanten Ersetzen des gemeindlichen Einvernehemens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller beantragte den Neubau einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten auf dem Grundstück mit der FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn.
Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss hatte sich in seiner Sitzung vom 11.10.2023 mit einem  Bauantrag für das genannte Bauvorhaben beschäftigt. Zu dem damaligem Antrag wurde aufgrund der fehlenden abwassertechnischen Erschließung und der fehlenden Stellplätze das gemeindliche Einvernehmen versagt.
Den damaligen Bauantrag hatte der Antragsteller daraufhin am Landratsamt zurückgezogen.
Anschließend reichte der Antragssteller einen abgeänderten Antrag ein, mit welchem sich der Stadtrat  in seiner Sitzung vom 29.11.2023 befasste. Aus Sicht der Verwaltung war das Bauvorhaben  sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich zulässig.  Aus diesem Grund empfahl die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Stadtrat entschloss sich nach einer intensiven Diskussion mehrheitlich dazu, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Gründe hierfür waren für die Mehrheit der Gremiumsmitglieder Bedenken hinsichtlich:
  • der engen Bebauung 
  • dem Parkverhalten der Anwohner  
  • des Begegnungsverkehrs Fußgänger/PKW 
  • der Unterbringung von Kanal, Wasserleitung, Stromleitung, Gasleitung und der Telefonleitung 
  • brandschutzrechtlicher Gründe (Feuerwehrzufahrt, Rettungs- und Fluchtwege aus Sicht einzelner Stadträte nicht gegeben) 
  • der Kanaltrennung 
  • des Verbleibes des nicht abgerissenen Teiles der DHH
Das LRA Ansbach hat zwischenzeitlich das Bauvorhaben eingehend geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass es das Vorhaben ebenso, wie die städtische Bauverwaltung, für genehmigungsfähig hält. Das LRA Ansbach geht wie folgt auf die Bedenken des Stadtrates ein.
Hinsichtlich der Unterbringung von Kanal, Wasserleitung, Stromleitung, Gasleitung und Telefonleitung ist lediglich entscheidend, dass das Vorhaben an eine öffentlich gewidmeten  Verkehrsfläche anschließt. Dies liegt in diesem Falle vor.
Das Bauvorhaben hält die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Die – aus Sicht des Stadtrates – „enge Bebauung“ ist daher zulässig.
Das Parkverhalten der Anwohner, der Begegnungsverkehr von Fußgänger / PKW und der Verbleib des nicht abgerissenen Teiles sind keine planungsrechtlichen Gründe, aus denen eine Gemeinde ihr Einvernehmen verweigern darf.
Eine Feuerwehrzufahrt ist nach Aussage des Kreisbrandrates nicht erforderlich. Der Brandschutz der Tiefgarage wird durch einen externen Prüfsachverständigen bescheinigt.
Da das LRA Ansbach das Vorhaben für genehmigungsfähig hält beabsichtigt dieses das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 67 BayBO zu ersetzen.
Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss hat nun darüber zu befinden, ob das gemeindliche Einvernehmen , nach Prüfung durch das LRA, noch erteilt werden soll oder ob die Versagung aufrecht erhalten wird.
Die Verwaltung empfiehl abermals das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Neubau einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten auf dem Grundstück mit der FlNr.: 296/2 Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 3

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5. Bauleitplanung benachbarter Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 5
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5.1. Gemeinde Petersaurach, 13. Änderung Flächennutzungsplan sowie Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 40/8 "Solarpark Tieffeld" - Beteiligung zu den Bauleitplanverfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 5.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Gemeinderat der Gemeinde Petersaurach hat in der Sitzung am 25.10.2021 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 40/8 Sondergebiet „Solarpark Tieffeld“ mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen.
Der Umgriff des Änderungsbereiches umfasst ca. 3,7 ha. (siehe Lageplan) und befindet sich südwestlich von Altendettelsau.
Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn sind von der Bauleitplanung nicht betroffen. Von Seiten der Stadt Heilsbronn wir empfohlen, keine Einwendungen vorzutragen.
Parallel hierzu soll der Flächennutzungsplan in diesem Bereich geändert werden. Die Änderung wird als 13. Änderung geführt.

Beschluss

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 40/8 „Solarpark Tieffeld“ besteht Einverständnis. Einwendungen werden im Bauleitplanverfahren nicht vorgetragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 6
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6.1. Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren; Nutzungsänderung von Fitnessräumen zur Physiopraxis im Erdgeschoss von FlNr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 6.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Antrag vom 29.02.2024 (eingegangen am 07.03.2024) beantragte der Antragssteller die Nutzungsänderung von Fitnessstudioräumen hin zu Räumen für Physiotherapie auf dem Grundstück FlNr. 43/1 Gemarkung Weiterndorf. Der Antragssteller beantragte das Verfahren  im Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. B 43-1 „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße - GE -, 1. Änderung“. Für den Bereich des Vorhabengrundstücks legt der B-Plan ein Gewerbegebiet als bauliche Nutzung fest. In diesem Bereich können Räume zur Physiotherapie zugelassen werden.
Die notwendigen Stellplätze werden nachgewiesen.
Nach Art. 58 BayBO darf der Antragssteller einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit dem Bau beginnen, solange die Gemeinde, vor Ablauf der Frist, keinen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens stellt.
Aufgrund der Monatsfrist hat die Verwaltung mit Schreiben vom 28.03.2024 dem Antragssteller gegenüber erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Dies dient zur Kenntnisnahme. 

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6.2. Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren; Bekanntgabe Umbau des bestehenden Reihenmittelhauses FlNr. 93/7 Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 6.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Antrag vom 03.03.2024 (eingegangen am 11.03.2024) beantragte die Antragssteller den Umbau des bestehenden Reihenmittelhauses mit Wohnraumerweiterung im Erdgeschoß und energetischer Sanierung des Gebäudeteiles sowie Erneuerung der Terrasse auf dem Grundstück FlNr. 93/7 Gemarkung Weiterndorf. Die Antragssteller beantragte das Verfahren  im Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. B 1 „Weiterndorf“. Das geplante Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Es werden keine weiteren Stellplätze benötigt.
Nach Art. 58 BayBO darf der Antragssteller einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit dem Bau beginnen, solange die Gemeinde, vor Ablauf der Frist, keinen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens stellt.
Aufgrund der Monatsfrist hat die Verwaltung mit Schreiben vom 28.03.2024 dem Antragssteller gegenüber erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Dies dient zur Kenntnisnahme. 

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6.3. Bekanntgabe über die Fertigstellung des befestigten Seitenstreifens in Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö 6.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.10.2023 die Herstellung eines befestigten Seitenstreifens entlang der Ortseinfahrt aus Weiterndorf kommend beginnend ab Einfahrt des Neubaugebietes „Am Lehrfeld“ bis zur Kreuzung „Sonnenstraße“ beschlossen.
Die Tiefbauarbeiten wurden nun am 05.04.2024 abgeschlossen. 
Dient zur Kenntnis.  

Datenstand vom 13.06.2024 09:29 Uhr