Datum: 15.05.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 16:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 37. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 17.04.2024; Anerkennung
2 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
2.1 Bauantrag; Umbau und Sanierung eines Einfamilienwohnhauses auf FlNr. 206/2, Gemarkung Weißenbronn
2.2 Bauantrag; Ersatzneubau im Zuge des Ausbaus der 110 kV-Anlage am UW Müncherlbach, FlNr. 179 und 179/2, Gemarkung Müncherlbach
2.3 Bauantrag; Ersatzneubau im Zuges des Ausbaus der 110 kV-Anlage im UW Müncherlbach auf FlNr. 179/1, Gemarkung Müncherlbach
3 Bauleitplanung Markt Roßtal | Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Nördlich - Hohe Straße" in Großweismannsdorf
4 Bauleitplanung Markt Roßtal | 8. Änderung Flächennutzungsplan sowie Aufstellung Bebauungsplan Nr. 67 "Am Kühbuck"

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1. Niederschrift der 37. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 17.04.2024; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 38. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 15.05.2024 ö 1

Beschluss

Die Niederschrift der 37. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 17.04.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 38. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 15.05.2024 ö 2
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2.1. Bauantrag; Umbau und Sanierung eines Einfamilienwohnhauses auf FlNr. 206/2, Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 38. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 15.05.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant Umbau und die Sanierung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück mit der FlNr. 206/2 Gemarkung Weißenbronn.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Aufgrund der umfangreichen Eingriffe in die Außenhaut des Gebäudes ist für das Vorhaben ein Bauantrag notwendig, weshalb ein Bauantrag gestellt werden muss.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  geplante Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach §35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es nach §35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Bei der Privilegierung wird auch bei einem schon bestehenden Gebäude die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit geprüft, weswegen für die Umbauten ebenso eine Privilegierung vorliegen müsste.
Eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB liegt für diesen Bauantrag nicht vor.
Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben „Umbau und die Sanierung eines Einfamilienhauses“ auf dem Grundstück mit der FlNr. 206/2 Gemarkung Weißenbronn wird versagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

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2.2. Bauantrag; Ersatzneubau im Zuge des Ausbaus der 110 kV-Anlage am UW Müncherlbach, FlNr. 179 und 179/2, Gemarkung Müncherlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 38. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 15.05.2024 ö beschließend 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant Ersatzneubau im Zuge des Ausbaus der 110 kV-Anlage (Betriebsgebäude und vier Steuerzellen) im UW Müncherlbach auf den Grundstücken mit der FlNr. 179 und 179/2 Gemarkung Müncherlbach.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  geplante Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach §35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und  es nach §35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gelten Vorhaben, welche der Versorgung mit Elektrizität dienen als privilegiert.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben „Ersatzneubau im Zuge des Ausbaus der 110 kV-Anlage im UW Müncherlbach“ auf den Grundstücken mit der FlNr. 179 und 179/2 Gemarkung Müncherlbach wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2.3. Bauantrag; Ersatzneubau im Zuges des Ausbaus der 110 kV-Anlage im UW Müncherlbach auf FlNr. 179/1, Gemarkung Müncherlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 38. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 15.05.2024 ö beschließend 2.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant Ersatzneubau im Zuge des Ausbaus der 110 kV-Anlage (Betriebsgebäude und vier Steuerzellen) im UW Müncherlbach auf dem Grundstück mit der FlNr. 179/1 Gemarkung Müncherlbach.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  geplante Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach §35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und  es nach §35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gelten Vorhaben, welche der Versorgung mit Elektrizität dienen als privilegiert.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben „Ersatzneubau im Zuge des Ausbaus der 110 kV-Anlage im UW Müncherlbach“ auf dem Grundstück mit der FlNr. 179/1 Gemarkung Müncherlbach wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung Markt Roßtal | Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Nördlich - Hohe Straße" in Großweismannsdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 38. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 15.05.2024 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Marktgemeinderat des Marktes Roßtal hat in seiner Sitzung am 06.12.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 70 „Nördlich – Hohe Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2023 wurde entschieden, dass der § 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist. Daher musste das laufende Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen BP Nr. 70 „Nördlich – Hohe Straße“ vom beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB in das Regelverfahren nach dem BauGB wechseln, um den Planungswillen des Marktes Roßtal zur Schaffung von Wohnraum weiter verfolgen zu können. Der Marktgemeinderat des Marktes Roßtal hat demzufolge in seiner Sitzung am 10.10.2023 die Aufstellung des qualifizierten vorhabenbezogenen BP Nr. 70 „Nördlich – Hohe Straße“ nach § 8 und § 9 i. V. m. § 12 BauGB beschlossen.
Der Umgriff umfasst ein Gebiet von ca. 0,8 ha und befindet sich Osten des Ortsteiles Großweismannsdorf. Der genaue Umgriff ist dem Planblatt zu entnehmen (siehe Anlage).
Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn sind von der Bauleitplanung nicht betroffen. Von Seiten der Stadt Heilsbronn wir empfohlen, keine Einwendungen vorzutragen.

Beschluss

Mit der Aufstellung des qualifizierten vorhabenbezogenen BP Nr. 70 „Nördlich – Hohe Straße“ besteht Einverständnis. Einwendungen werden im Bauleitplanverfahren nicht vorgetragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung Markt Roßtal | 8. Änderung Flächennutzungsplan sowie Aufstellung Bebauungsplan Nr. 67 "Am Kühbuck"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 38. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 15.05.2024 ö 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Marktgemeinderat des Marktes Roßtal hat in seiner Sitzung am 10.05.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 67 „Am Kühbuck“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2023 wurde entschieden, dass der § 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist. Daher musste das laufende Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen BP Nr. 67 „Am Kühbuck“ vom beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. §13a BauGB in das Regelverfahren nach dem BauGB wechseln, um den Planungswillen des Marktes Roßtal zur Schaffung von Wohnraum und Kinderbetreuungsplätzen weiter verfolgen zu können. Der Marktgemeinderat des Marktes Roßtal hat demzufolge in seiner Sitzung am 10.09.2023 die Aufstellung des qualifizierten vorhabenbezogenen BP Nr. 67 „Am Kühbuck“ nach beschlossen.
Der Umgriff umfasst ein Gebiet von ca. 1,7  ha und befindet sich Osten des Ortsteiles Großweismannsdorf. Der genaue Umgriff ist dem Planblatt zu entnehmen (siehe Anlage).
Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn sind von der Bauleitplanung nicht betroffen. Von Seiten der Stadt Heilsbronn wir empfohlen, keine Einwendungen vorzutragen.
Zeitgleich soll der Flächennutzungsplan in den Bereichen der in Aufstellung befindlichen B-Pläne Nr. 67 „Am Kühbuck“ und  Nr. 70 „Nördlich – Hohe Straße“ angepasst werden

Beschluss

Mit der Aufstellung des qualifizierten vorhabenbezogenen BP Nr. 67 „Am Kühbuck“ und der Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. Einwendungen werden in den Bauleitplanverfahren nicht vorgetragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.05.2024 17:27 Uhr