Datum: 15.01.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Sanierung der Hauptstraße Heilsbronn; Beratung und Beschlussfassung bzgl. einer Leerrohrinfrastruktur für eine Zentralheizungslösung zur Versorgung städtischer Liegenschaften im Bereich der Innenstadt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
In der Sitzung des Stadtrates vom 11.12.2024 wurde der Durchführungs- sowie der Finanzierungsbeschluss zur Sanierung der Hauptstraße Heilsbronn gefasst. Der Zuwendungsantrag zur Gewährung von Städtebauförderungsmitteln wurde am 16.12.2024 gestellt.
Zuletzt im Rahmen dieser Stadtratsberatung wurde angefragt, ob die Voraussetzungen für den späteren Betrieb eines Wärmenetzes durch die Stadt Heilsbronn bereits getroffen werden könnten.
Die Stadtverwaltung hat zu dieser Anfrage bereits mehrmalig ausgeführt und stellt nunmehr dem Stadtrat als Entscheidungsträgerin die Angelegenheit zur Beratung anheim.
Grundsätzlich ist es nach Einschätzung der Stadtverwaltung sowie der konsultierten Fachleute nicht möglich, ein Leerrohrnetz zur späteren Bestückung mit Wärmeleitungen zu konzipieren und im Rahmen der Tiefbauarbeiten zur Hauptstraßensanierung zu verlegen.
Unbekannt sind derzeit sowohl der Bedarf möglicher Anschlussnehmenden sowie der Standort einer möglichen Heizquelle. Geeignete Grundstücke im Eigentum der Stadt Heilsbronn als Standort einer größeren Zentralheizung sind derzeit nicht vorhanden auch nicht ersichtlich.
Hingewiesen wird zudem erneut auf die Erforderlichkeit, bereits bei Planung und Errichtung eines Wärmenetzes den zu erwartenden Wärmebedarf der Anschlussnehmenden zu kennen. Eine nachträgliche Anschlussnahme weiterer Immobilieneigentümer ist grundsätzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt, d.h. in keinem Falle für alle Grundstückseigentümer entlang der Hauptstraße technisch möglich. Bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eines Wärmenetzes müssten die Anschlussnehmenden konkret bekannt und deren Wärmebedarf ermittelt sein. Auf dieser Grundlage wären Heizquelle und Rohrleitungen zu konzipieren.
Ungeachtet der in erheblichem Umfang erforderlichen finanziellen Mittel, die bereitzustellen wären, würde sich die Sanierungsmaßnahme der Hauptstraße auf unbestimmte Zeit aufschieben, sollte ein Wärmenetz konzipiert werden. Die erforderlichen Tiefbauarbeiten zur Wärmenetzerstellung wären sinnvollerweise vor den Straßenbauarbeiten durchzuführen.
Die Zeitdauer der erforderlichen Prüfungen, Interessensabfragen und Planungen wird auf mindestens 3 Jahre geschätzt. Ggf. könnten dahingehend zeitliche Erfahrungen der Verantwortlichen des Nahwärmenetzes in Bürglein abgefragt werden.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Stadt Heilsbronn zur Planung, Errichtung und zum Betrieb eines Wärmenetzes besteht nicht. Lediglich eine Verpflichtung zur Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung ist derzeit annonciert, jedoch noch nicht landesgesetzlich umgesetzt.
In Anbetracht der Gesamtumstände wäre aus Sicht der Stadtverwaltung grundsätzlich (theoretisch) denkbar, eine Wärmeverbundleitung zwischen den entlang der Hauptstraße im Eigentum der Stadt Heilsbronn befindlichen (oder angemieteten) Liegenschaften vorzusehen, die - sollte sich die Möglichkeit der Errichtung einer ausreichenden Heizquelle hierfür ergeben – die städtischen oder angemieteten Liegenschaften mit Wärme versorgen könnte. Hierfür liegen der Stadtverwaltung die jeweiligen Wärmebedarfe vor, weswegen auch Verlauf und Dimensionierung erforderlicher Wärmeleitungen bekannt wären.
Es handelt sich konkret um folgende Liegenschaften, die mit Wärme zentral versorgt werden könnten: Rathaus, Bürgerservice (teilweise angemietet), Bücherei (Katharinenturm), Konventhaus, Hauptstraße 2 (vermietet an Kunstraum Heilsbronn) und Sparkasse Heilsbronn (teilweise angemietet)
Sollte künftig die Möglichkeit einer zentralen und ausreichend dimensionierten Heizquelle geschaffen werden können (ggf. durch Grunderwerb oder technische Innovation), so könnte ggf. auf die Leerrohrinfrastruktur zurückgegriffen werden und das Wärmenetz zur Versorgung der aufgeführten Liegenschaften genutzt werden. Die (Mit-)Versorgung weiterer, privater Liegenschaften ist aus den o.a. Erwägungen nicht möglich. Im Falle der Mitversorgung privater Liegenschaften wäre auch eine Versorgungsredundanz sicherzustellen, d.h. im Falle des Ausfalles der Zentralheizquelle wäre eine Notversorgung zu gewährleisten.
Die Stadtverwaltung hat in der Angelegenheit mit der Fa. Enerpipe GmbH Kontakt aufgenommen. Die erforderlichen Baukosten einer entsprechenden, vorsorglich verlegten Wärmeleitung werden mit ca. 90.000 € geschätzt, wenn die Arbeiten im Zuge der Hauptstraßensanierung umgesetzt werden.
Im Zuge der Überlegungen einer Wärmeverbundleitung (ohne vorhandene Heizquelle) wurden auch die bestehenden Heizungsanlagen der städtischen Liegenschaften näher betrachtet. Grundsätzlich sind sämtliche Heizungsanlagen in den städtischen Liegenschaften nicht mehr neu und in einigen Jahren auszutauschen.
Für die Versorgung des Rathauses und des Katharinenturmes wurde bereits eine Konzeption inkl. Kosten durch einen Anbieter erstellt. Demnach könnte die Ergänzung der Heizungsanlage im Rathaus die Mitversorgung des Katharinenturms gewährleisten. Die vorhandene Heizungsanlage im Katharinenturm wäre dann entbehrlich und könnte rückgebaut werden. Die Kosten für ein Verbundsystem (ohne Tiefbau von Rathaus zum Katharinenturm) werden mit ca. 65.000 € angegeben. Durch die Erweiterung der Heizungsanlage im Rathaus (Kostenaufstellung Fa. Senertec: Einbau eines Dachsgerätes inkl. Service) in Kombination mit Wärmepumpen (nicht im Angebot enthalten) wäre ggf. eine Reduzierung des Gasverbauches der vorhandenen Heizungsanlage zu erzielen. Hierzu wären noch weitere Prüfungen erforderlich.
Ähnliche Überlegungen könnten für die Liegenschaften Konventhaus und Hauptstraße 2 erfolgen. Es wäre noch genauer zu überprüfen, ob die Wärmeversorgung des Anwesens Hauptstraße 2 durch die Heizungsanlage im Konventhaus gewährleistet werden kann. Eine Leerrohrverbindung (u.a. Medienrohr) unter der Fahrbahn war im Zuge der Sanierungsarbeiten der Hauptstraße ohnehin vorgesehen.
Für die angemieteten Liegenschaften kann die Stadt Heilsbronn keine Heizkonzepte erstellen, dies obliegt den jeweiligen Eigentümern.
Die Stadtverwaltung empfiehlt auf dieser Grundlage, in kleinerem Umfang dezentrale Heizungsmöglichkeiten wie ausgeführt weiter zu prüfen. Durch eine Umrüstung der Heizungsanlage im Rathaus und einer ggf. Versorgung des Anwesens Hauptstraße 2 über das Konventhaus wären die Arbeiten der Hauptstraßensanierung nicht eingeschränkt oder verzögert.
Die Einrichtung eines Wärmenetzes, an das wie angeregt Grundstückseigentümer ihre Immobilien zu auch späteren Zeitpunkten anschließen können, wird unter Verweis auf die Ausführungen dieser Sitzungsvorlage nicht empfohlen.
Beschluss 1
Der Stadtrat beschließt, dass ein Wärmenetz für den Ausbaubereich der Hauptstraße (Oberes Tor – Marktplatz) konzipiert werden soll, dass den Anschluss interessierter Grundstückseigentümer ermöglicht. Die Sanierung der Hauptstraße ist bis zum Abschluss der Planung aufzuschieben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 18
Beschluss 2
Der Stadtrat beschließt, dass eine Wärmeverbundleitung zwischen den städtischen und den durch die Stadt Heilsbronn angemieteten Liegenschaften im Bereich der Hauptstraße vorsorglich erstellt und im Zuge der Hauptstraßensanierung mitverlegt werden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 14
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2. Erneuter Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens für das Grundstück FlNr. 350, Gemarkung Heilsbronn; Beschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mit Schreiben vom 04.12.2024 beantragen die Grundstückseigentümer und die Vorhabenträgerin erneut die „Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Schaffung von Baurecht für das Gelände der ehemaligen Gärtnerei Braun“.
Weiter konkretisiert wird der Antrag vom 04.12.2024 neben dem Nachbarbetrieb - wohl privilegierter Betrieb - dahingehend nicht, für welche Vorhaben „Baurecht“ geschaffen werden soll. Aus der Historie der für das Grundstück bislang eingegangen und im Stadtrat behandelten Bauanträge samt Konkretisierungen wird davon ausgegangen, dass Planungsrecht zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern geschaffen werden soll. Aus der Antragsbegründung ist zudem zu entnehmen, dass auch ein Einfamilienhaus für ein Familienmitglied der Antragstellenden ermöglicht werden soll.
Der Stadtrat hat bereits in seiner Sitzung am 18.01.2023 über den seinerzeitigen Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück FlNr. 350, Gemarkung Heilsbronn beraten und diesen Antrag einstimmig abgelehnt. Auf die Sitzungsvorlage wird insoweit verwiesen.
Ein in der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2023 beratener und ebenfalls einstimmig abgelehnter Bauantrag nur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem gegenständlichen Grundstück wurde durch Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 27.11.2023 abgelehnt. Einer der Hauptablehnungsgründe ist die Außenbereichslage des überwiegenden Teils des Grundstücks FlNr. 350, Gem. Heilsbronn. Daneben bestehen u.a. entgegenstehende öffentliche Belange des Naturschutzes und des Immissionsschutzes (angrenzende Pensionspferdehaltung).
Zum nun vorliegenden Antrag führt die Stadtverwaltung Folgendes aus:
Die bauplanungsrechtliche Situation des betreffenden Grundstücks FlNr. 350, Gem. Heilsbronn hat sich gegenüber der bereits erfolgten Beratung am 18.01.2023 nicht geändert. Das Grundstück befindet sich bauplanungsrechtlich weiterhin (größtenteils) im Außenbereich, weswegen eine Bebauung zu Wohnzwecken grundsätzlich nicht zulässig ist.
Aus Sicht der Stadtverwaltung liegen keine neuen Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vor, die nach § 31 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Stadtrates eine erneute Beratung des Antragsgegenstandes erforderlich machen. Den Stadtratsmitgliedern stünde es demnach auch frei, eine Beratung des Antrages nicht mehr vorzunehmen.
Insbesondere wird auf die durch das Landratsamt Ansbach mitgeteilten Abstandsflächen zur Stallaußenwand des benachbarten Pensionspferdebetriebes hingewiesen. Demnach wären bei Annahme eines Dorfgebietscharakters Abstände zur Stallaußenwand von mindestens 13 m einzuhalten, bei Annahme eines Wohngebietes 25 m.
Der angenommene Gebietscharakter wird dabei maßgeblich bestimmt vom Umfang des in Erwägung gezogenen Baugebiets (auf die Sitzungsvorlage vom 18.01.2023 wird insoweit verwiesen). Um vorhandene oder entstehende Nutzungskonflikte auszuschließen wäre es notwendig, den benachbarten Pensionspferdebetrieb in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aufzunehmen. Weiter sind die Auswirkungen des wohl privilegierten Nachbarbetriebes zu beachten.
Zur Realisierung der bisher beantragten Wohnbebauung mit Mehrfamilienhäusern im bislang dargestellten Umfang wäre zwingend ein Wohngebiet festzusetzen. Die Festsetzung des Gebietstyps „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) hätte jedoch zur Folge, dass zur benachbarten Stallaußenwand gemäß Ausführungen des Landratsamtes Ansbach ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten wäre. Durch die Einhaltung bzw. Freihaltung des Abstandes wäre eine sinnvolle wohnbauliche Nutzung des Grundstücks FlNr. 350, Gem. Heilsbronn, aus Sicht der Verwaltung so nicht möglich.
Die einzuhaltenden Abstände zur benachbarten Stallaußenwand könnten demnach bei Festsetzung des Gebietstyps „Dorfgebiet“ (MD) auf 13 m reduziert werden. Allerdings wäre der angrenzende landwirtschaftliche Betrieb dann in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen. Gespräche mit dem Betriebsinhaber wurden durch die Stadtverwaltung nicht geführt. Auch bei Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 13 m wäre eine Bebauung wie bisher vorgeschlagen keinesfalls denkbar.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die abwasserseitige Erschließung des Grundstückes nicht gesichert ist. Aufgrund der bereits heute existierenden, rechnerischen Kanalüberlastung im Bereich der Neuendettelsauer Straße wären entsprechende Ertüchtigungen der Kanalleitungen im öffentlichen Grund vorzunehmen. Bereits im Jahre 2019 wurden die erforderlichen Aufwendungen zur Ertüchtigung der Kanalisation damals auf ca. 420.000 € geschätzt.
Ein eventuelles Gefälligkeitsbegehren muss wohl beachtet werden.
Die Stadtverwaltung empfiehlt mit Bezug aller in dieser Angelegenheit bisher bekannten und beschlossenen Fakten (Stadtratsbeschlüsse) nachfolgenden Beschlussvorschlag.
Beschluss
Der Antrag vom 04.12.2024 auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Schaffung von Baurecht für das Gelände der ehemaligen Gärtnerei Braun wird von der Tagesordnung genommen. Dieser Antrag soll auch künftig nicht mehr behandelt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7
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3. Kommunale Verkehrsüberwachung; Beschlussfassung über Aufhebung der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Sachsen b. Ansbach zur Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung zur Überführung der Aufgabe an den Zweckverband Kernfranken
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Am 11.03.2025 findet die konstituierende Sitzung des Zweckverbandes „Allianz Kernfranken“ statt. Der Zweckverband übernimmt nach § 4 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung (s. Anlage) im Stadtgebiet die Aufgaben der kommunalen Verkehrsüberwachung.
Die kommunale Verkehrsüberwachung wird derzeit im Wege einer Zweckvereinbarung (s. Anlage) für das Stadtgebiet Heilsbronn auf die Gemeinde Sachsen b. Ansbach übertragen und durch diese wiederum an einen Dienstleister beauftragt.
Mit Aufnahme seiner Tätigkeit wird der Zweckverband satzungsgemäß diese Aufgabe übernehmen, weswegen die Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Sachsen b. Ansbach beendet werden muss. Die Zweckvereinbarung kann nach § 8 Abs. 3 aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Sachsen b. Ansbach ist abgestimmt. Auch der Gemeinderat der Gemeinde Sachsen b. Ansbach wird einen entsprechenden Beschluss zur Beendigung der Zweckvereinbarung fassen.
Nach der Arbeitsaufnahme des Zweckverbandes wird dieser in allen teilnehmenden Gemeinden die kommunale Verkehrsüberwachung durchführen und Verstöße ahnden und verfolgen.
Die Stadt Heilsbronn ist wie bisher nicht an den jeweiligen Ordnungswidrigkeitsverfahren beteiligt. Bislang hat die bei der Gemeinde Sachsen bei Ansbach eingerichtete Dienststelle die Aufgaben der kommunalen Verkehrsüberwachung durchgeführt und dafür auch die Dienstleistungen eines Privatunternehmens in Anspruch genommen.
Beschluss
Die Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Sachsen bei Ansbach und der Stadt Heilsbronn vom 16.03.2023 zur Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung wird gemäß § 8 Abs. 3 aufgehoben. Die Aufhebung ist der Gemeinde Sachsen b. Ansbach schriftlich mitzuteilen und die Genehmigung der Aufhebung der Zweckvereinbarung gem. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG einzuholen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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4. Jugendrat Heilsbronn; Bestellung der Mitglieder des Jugendrates für die Amtszeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2026
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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beschliessend
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4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Für die Wahl des Heilsbronner Jugendrats gingen folgende 13 Wahlvorschläge ein: Ziad Al Mohamed Al Kabir, Moritz Brenner, Lara Burchardt, Ben Deeg, Maja Kaczorowska, Lilly Kreimer, Daniel Kühn, Magdalena Kupfer, Johanna Prager, Leonie Schwieg, Felix Spanner, Alia Trapp, Mika Trapp (die grün markierten Vorschläge waren bereits in der letzten Amtszeit Mitglieder des Jugendrats).
Nach § 5 Abs. 7 der Satzung zum Jugendrat Heilsbronn kann von der Wahlhandlung abgesehen werden, wenn nicht mehr als 11 Wahlvorschläge eingegangen sind. Die Berufung der Mitglieder erfolgt dann durch Beschluss des Stadtrats. Sollten nicht mehr als 14 Wahlvorschläge eingehen, kann der Stadtrat nach § 5 Abs. 8 der Satzung zum Jugendrat Heilsbronn beschließen, dass der Jugendrat für die kommende Amtszeit aus bis zu 14 Mitgliedern besteht.
Wählbar sind alle Jugendlichen, welche am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in Heilsbronn haben und zum Zeitpunkt der Wahl zwischen 12 und 21 Jahren alt sind. Der Wahlvorschlag Felix Spanner, der auch bereits im letzten Jugendrat war, steht erneut zur Wahl, ist jetzt aber bereits 22 Jahre alt.
Die Amtszeit des Jugendrates beträgt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Jugendratssatzung 2 Jahre, d.h. sie läuft vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026.
Der Jugendrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung die nach Satzung erforderlichen Organe (Vorsitzenden, etc.). Dem Jugendbeirat steht die Einberufung einer konstituierenden Sitzung frei. Die Einberufung muss nicht zwingend durch die Stadt Heilsbronn erfolgen. Der Jugendbeirat kann also Termin, Örtlichkeit und Tagesordnung selbst festlegen.
Die Stadtverwaltung wünscht dem Jugendbeirat bei seiner vertrauens- und verantwortungsvollen Aufgabe viel Freude und steht für Anfragen oder Anliegen sehr gerne zur Verfügung.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt, dass der Jugendrat für die Amtszeit von 01.01.2025 bis 31.12.2026 nach § 5 Abs. 8 der Jugendratsatzung aus bis zu 14 Mitgliedern besteht und beruft Ziad Al Mohamed Al Kabir, Moritz Brenner, Lara Burchardt, Ben Deeg, Maja Kaczorowska, Lilly Kreimer, Daniel Kühn, Magdalena Kupfer, Johanna Prager, Leonie Schwieg, Alia Trapp, Mika Trapp als Mitglieder des Heilsbronner Jugendrats.
Trotz des überschrittenen Alters wird Herr Felix Spanner ebenfalls als Mitglied in den Jugendrat berufen, da die Höchstanzahl von 14 Mitgliedern nicht überschritten wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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5. Antrag Stadtratsmitglied Brendle-Behnisch zur allgemeinen Beratung des baurechtlichen Außenbereichs nach § 35 BauGB & zur Darstellung etwaiger Handlungsmöglichkeiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Rahmen der Sitzung des Stadtrates am 23.10.2024 beantragte Stadtratsmitglied Brendle-Behnisch, sich grundsätzlich zur Handhabung von Außenbereichsvorhaben in Ortsrandlage auszutauschen. Anlass waren u.a. die zuletzt gehäuft zu beratende Bauanträge in Ortsrandlagen, die dem baurechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind oder zumindest unmittelbar daran angrenzen.
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Das Bauplanungsrecht unterscheidet – vereinfacht ausgedrückt - grundsätzlich in drei planungsrechtliche Bereiche: Bebauungsplangebiete (§ 30 BauGB), Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).
Gebiete, für die Bebauungspläne gültig sind, sind flurstücksgenau in den jeweiligen Bebauungsplänen definiert. Die Zulässigkeit baulicher Anlagen richtet sich dort nach den jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der baurechtliche Innenbereich wird definiert als „[die] innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“, § 34 Abs. 1 BauGB.
Alles, was sich baurechtlich nicht den Gebieten nach § 30 BauGB (Bebauungspläne) und § 34 BauGB (Innenbereich) zuordnen lässt, wird als baurechtlicher Außenbereich (§ 35 BauGB) verstanden. Soweit eine Zuordnung zum Innenbereich nicht möglich ist, liegt also baurechtlicher Außenbereich vor.
Geprüft wird daher i.d.R., ob ein Vorhaben (noch) dem Innenbereich zugeordnet werden kann. Falls dies nicht der Fall ist, liegt ein baurechtlicher Außenbereich vor. Von besonderer Relevanz ist daher zunächst die Definition des baurechtlichen Innenbereichs nach § 34 BauGB, d.h. es ist zu prüfen, ob ein Vorhaben sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet.
Ohne den Stadtratsmitgliedern die Lektüre überbordender juristischer Begleitliteratur aufbürden zu wollen, wird im Folgenden auszugsweise und vereinfacht die Definition des Innenbereichs nachvollzogen.
Ein „Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, auf Urteilszitate wird zur einfacheren Lesbarkeit – auch im Folgenden - verzichtet). U.a. wird damit vorausgesetzt, dass die Gebäude des Bebauungskomplexes grundsätzlich zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen. Damit wird beispielsweise ein reines Wochenendhausgebiet als Innenbereich ausgeschlossen (kein dauerhafter Aufenthalt von Menschen). Die Bebauung mit organischer Siedlungsstruktur steht im Gegensatz zur städtebaulich unerwünschten Splittersiedlung. Splittersiedlungen sind grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen.
Da die Ortsteilseigenschaft innerhalb der Ortsteile des Stadtgebietes Heilsbronn regelmäßig unfraglich ist, wird hierzu nicht tiefergehend erörtert. Auf Wunsch könnte die Sitzungsvorlage entsprechend ergänzt werden.
Für die baurechtliche Beurteilung deutlich relevanter ist grundsätzlich die Frage eines Bebauungszusammenhangs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil (d.h. der Innenbereich) mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden Flächen gehören zum Außenbereich.
Ein Bebauungskomplex ergibt sich aus den vorhandenen, aufeinander folgenden und durch den ständigen Aufenthalt von Menschen geprägten Gebäuden. Dazwischen liegende, kleinere Baulücken, die den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit nicht sprengen, unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht. Nimmt die Baulücke Dimensionen an, die eine planungsrechtliche Prägung durch die angrenzenden Grundstücke ausschließt, dann ist die Baulücke als Außenbereichsinsel zu werten, selbst wenn an ihren Rändern Bebauung angrenzt.
Bei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Unmaßgeblich sind auch Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie die Lage der straßenverkehrsrechtlichen Ortstafel.
Demnach endet der Bebauungszusammenhang (Innenbereich) an der der freien Natur hin zugewandten Außenseite der letzten vorhandenen Gebäude; die sich daran anschließenden Flächen gehören bereits zum Außenbereich. Nachfolgende Grafik soll dies etwas veranschaulichen:
Standort 1 ist als Baulücke dem Innenbereich zuzuordnen. Standort 2 befindet sich nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges und daher eindeutig im Außenbereich. Standort 3 ist dem Innenbereich zuzuordnen, wenn die angrenzenden Gebäude Wohngebäude sind. Standort 4 wäre dem Innenbereich zuzuordnen. Standort 5 wäre als übergroße Baulücke tendenziell dem Außenbereich zuzuordnen (die Baulücke könnte von außen nach innen entwickelt werden). Standort 6 ist dem Außenbereich zuzuordnen, die Baulücke ist derart groß, dass die Flächen nicht mehr von der Umgebungsbebauung geprägt werden.
Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt insbesondere, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragendes Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig (verwinkelt) verlaufen. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich ist daher oftmals durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet.
Die Stadtverwaltung gibt hiermit lediglich die geltende Rechtslage wieder. Im Rahmen der Rechtsanwendung treten regelmäßig Grenzfälle auf, in denen die Bereichszuordnung Innenbereich – Außenbereich nicht ohne Weiteres eindeutig ist. Anhand dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgt in den jeweiligen Einzelfällen dann eine Bereichszuordnung. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird auf weitere Besonderheiten, die als Kriterien der Bereichszuordnung in Einzelfällen zu berücksichtigen sein können (z.B. Topgraphie, Abbruch vorhandener Bebauung, etc.), auf die aus Gründen der Verständlichkeit in dieser Sitzungsvorlage nicht eingegangen wurde.
Soweit eine Bereichszuordnung getroffen wurde, erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit baulicher Vorhaben. Innenbereichsvorhaben sind u.a. dann zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Außenbereichsvorhaben sind in der Regel als sonstige Vorhaben, d.h. ohne Privilegierungstatbestand (i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB) nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.
Dieser zugrunde zulegende rechtliche Rahmen ist einer Beschlussfassung des Stadtrates aus Sicht der Verwaltung nicht zugänglich. Es wäre weiterhin – vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Umstände - im jeweiligen Einzelfall zu beraten, ob eine Außenbereichs- oder eine Innenbereichslage vorliegt.
Nach dem Verständnis der Stadtverwaltung ist der Auftrag des im Raum stehenden Antrages daher mit der Darstellung der Rechtslage verwaltungsseitig abschließend bearbeitet. Eine grundsätzliche Beratung, wie mit Außenbereichsvorhaben zu verfahren wäre, ist unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 35 BauGB nicht eröffnet. Die Rechtsfolgen im Falle einer Außenbereichslage leiten sich den gesetzlichen Bestimmungen ab.
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6. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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6 |
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6.1. Zuwendungsbescheid Bundesförderprogramm Gigabit 2.0; Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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6.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Rahmen einer Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) wurde auch dieses Jahr ein Förderantrag zur Gigabitrichtlinie des Bundes 2.0 gestellt. Gemeinsam mit weiteren Gemeinden und Märkten wurde hierfür eine Zweckvereinbarung geschlossen und die Aussicht auf einen positiven Förderbescheid somit erhöht. Die entsprechenden Beschlüsse wurden in den Sitzungen des Stadtrates am 12.06. und am 18.09.2024 gefasst und federführend agiert die Gemeinde Sachsen b. Ansbach. Der gemeinsame Förderantrag wurde beim Projektträger am 24.09.2024 eingereicht.
Ein Zuwendungsschreiben vom Projektträger wurde uns vor kurzem von der Breitbandberatung Bayern übermittelt. Die Fördermittel des Bundes werden als Anteilfinanzierung (50%) für den Zeitraum vom 15.12.2024 bis zum 01.12.2029 mit geringen Nachforderungen bewilligt. Den Antrag zur Ko-Finanzierung durch den Freistaat Bayern (40%) stellt die Gemeinde Sachsen b. Ansbach zeitnah gemeinsam für alle Teilnehmer der Zweckvereinbarung. Nach hoffentlich positiver Rückmeldung zur Ko-Finanzierung verbleibt für die insgesamt 108 förderfähigen Adressen im Stadtgebiet Heilsbronn ein Eigenanteil von ca. 66T€. Die Gesamtkosten für dieses Verfahren belaufen sich auf ca. 660T€.
Die benötigten Nachforderungen werden durch entsprechende Beschlüsse zur Finanzlage (Bonitätsnachweis) und zur Zweckvereinbarung (Aufgabenübertragung und Befugnis der federführenden Gemeinde) im Januar/Februar erfolgen. Die Nachforderungen müssen spätestens bis zum 31.03.2025 beim Projektträger eingereicht werden.
Dient zur Kenntnis.
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6.2. Einladung zur Jubiläumsfeier des Kulturvereins Heilsbronn; Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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6.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Kulturverein Heilsbronn feiert 2025 sein 25-jähriges Jubiläum. Die Festveranstaltung wird dazu am 16. März 2025 im Refektorium am Münsterplatz der Stadt Heilsbronn stattfinden zu dem das Stadtratsgremium recht herzlich eingeladen ist.
Die Einladung liegt der Vormerkung als Anlage bei.
Dient zur Kenntnis.
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6.3. Zweckverband Kernfranken;
Termin Konstituierende Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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vorberatend
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6.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Termin für die konstituierende Sitzung des Zweckverbandes Kernfrankens, die für Dienstag, den 21.01.2025 geplant war, muss leider ausfallen.
Der Ersatztermin wird im März 2025 sein. Sobald der Termin feststeht, werden die Mitglieder des Stadtrates informiert.
Dient zur Kenntnis.
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6.4. Geburtstage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat Heilsbronn
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78. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn
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15.01.2025
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ö
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6.4 |
Datenstand vom 27.02.2025 10:21 Uhr