Datum: 21.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe der Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren
1.1 Bauantrag Neubau eines Einfamilienhaus mit Doppelgarage, An den Schwabachauen 56 auf Fl.Nr. 78/34, Gemarkung Weiterndorf, Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren
2 Behandlung der eingegangenen gewerblichen Bauanträge
2.1 Bauantrag Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lageranbau auf Fl.Nr. 43/4, Gemarkung Weiterndorf
3 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
3.1 Bauantrag Tektur - Nutzungsänderung einer Gerätehalle in eine KFZ-Prüfstelle auf Fl.Nr. 351/1, Gemarkung Höfstetten, Neuhöflein 23
3.2 Bauantrag Neubau eines Holzhauses, Mühlleite, Fl.Nr. 346/2, Gemarkung Bürglein
3.3 Antrag auf isolierte Befreiung Neubau einer Doppelgarage auf Fl.Nr. 311/2, Gemarkung Weißenbronn, Sonnenstraße 9
3.4 Bauantrag Umbau eines bestehenden Geräteschuppens auf Fl.Nr. 408/7, Gemarkung Heilsbronn, Adalbert-Stifter-Straße 10
3.5 Antrag auf isolierte Befreiung Errichtung eines Geräteschuppens und einer Abgrenzungsmauer auf Fl.Nr. 61/36, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 50
3.6 Bauvoranfrage Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Grundstück FlNr. 248/1, Gemarkung Bonnhof, Am Steilhang
3.7 Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn
3.8 Bauantrag Aufstellung zusätzlicher Werbeträger im Betankungsbereich auf Fl.Nr. 335/3, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 22
4 Bauleitplanungen benachbarter Gemeinden
4.1 Bauleitplanung Gemeinde Rohr; Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Prünst Nr. 2 "Freiflächenphotovoltaikanlage Dechendorf" mit integriertem Grünordnungsplan sowie zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans

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1. Bekanntgabe der Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 1
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1.1. Bauantrag Neubau eines Einfamilienhaus mit Doppelgarage, An den Schwabachauen 56 auf Fl.Nr. 78/34, Gemarkung Weiterndorf, Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 78/34, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 56.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 4 werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Erschließungsanlagen (Wasser, Kanal, Straße) sind soweit i.S.d. Erschließung hergestellt und benutzbar. Das Vorhaben konnte daher im Freistellungsverfahren erfolgen.
Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen.
Dient zur Kenntnis.

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2. Behandlung der eingegangenen gewerblichen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö 2
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2.1. Bauantrag Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lageranbau auf Fl.Nr. 43/4, Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lageranbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/4, Gemarkung Weiterndorf, Nähe Bauhofstraße.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben wurde im Freistellungsverfahren mit dem Antrag auf Baugenehmigung eingereicht und befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 43, Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Die Bauabmessungen betragen 25,50 x 18,50 m für die Ausstellungshalle und 14,00 x 15,00 m für den Lageranbau.
Das Hauptgebäude ist mit 2 Vollgeschossen und gegenläufigen Pultdach geplant. Die Gesamthöhe beträgt 12,40 m mit und der Lageranbau erhält ein Flachdach.
Im Erdgeschoss werden neben der Ausstellungshalle mit rund 298 m² Grundfläche auch noch 3 Zimmer und die Sanitäranlagen mit Behinderten WC und Technik untergebracht. Im Obergeschoss sind neben Büroräumen auch Besprechungszimmer und eine Teeküche geplant. Im Süden soll im Obergeschoss eine Betriebswohnung mit untergebracht werden. Diese beträgt nach Berechnung 97,81 m² Wohnfläche und hat einen separaten Zugang über ein Treppenhaus.
Das Gebäude wird in Holzrahmenbauweise mit verputzter Wandfläche ausgeführt.
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gemäß Pkt. 3.5 der Bebauungsplansatzung für die Errichtung von Gebäudeteilen in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2 (30,00 m bis 40,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 14) wurde per Email angefordert.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 19.03.2018 nachgereicht.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung Pkt. 5.8 sind 9 Stellplätze erforderlich. Errichtet werden 9 Stellplätze.
Laut Betriebsbeschreibung dient das Bauvorhaben für die Ausstellung, Verkauf, Lagerung von Fenster, Türen, Rollos, Möbeln und Fassadenelementen. Die Betriebszeiten sind von 7:00 – 18:00 bzw. ist mit Fahrverkehr von 7:00 – 22:00 Uhr zu rechnen.
Maschinen und Aggregate sind nicht vorgesehen.
Der Antragssteller beantragt eine Ausnahme von der Satzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B43 – Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße hinsichtlich der Art der Nutzung nach §2.2.
Laut Bebauungsplan sind Wohnungen für Aufsichts-, Bereitschaftspersonal unzulässig, wenn sie a) im Erdgeschoss liegen, b) mehr als 120 m² Wohnfläche besitzen, c) wenn sie mehr als 30 % der gewerblich bebauten Geschossfläche einnehmen.
Begründet wird dies wie folgt:
Aufgrund der Entfernung zum Hauptsitz und zur Sicherstellung der erforderlichen Arbeitsvorbereitung und dauerhaften Betreuung von Ausstellung, Verkauf und Lagerung der Produkte sollen ständig Mitarbeiter vor Ort sein. Hierzu ist die Errichtung eine Mitarbeiterwohnung im I. Obergeschoss erforderlich.
Gemäß § 8 der BauNVO sind Wohnungen in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig.
Der Stadtrat muss daher einer Ausnahme für die Wohnung im I. Obergeschoss zustimmen.

Beschluss

Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses:
Dem Stadtrat wird empfohlen, diesem Bauvorhaben des Antragstellers für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lageranbau auf dem Flurstück Fl.Nr. 43/4, Gemarkung Weiterndorf, Nähe Bauhofstraße zuzustimmen.
Einer Ausnahme für die Wohnung im Obergeschoss gemäß § 8 der BauNVO wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3
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3.1. Bauantrag Tektur - Nutzungsänderung einer Gerätehalle in eine KFZ-Prüfstelle auf Fl.Nr. 351/1, Gemarkung Höfstetten, Neuhöflein 23

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant die Nutzungsänderung einer bestehenden Gerätehalle in eine KFZ-Prüfstelle in Neuhöflein 23, Fl.Nr. 351/1, Gemarkung Neuhöflein.
Die bestehende Gerätehalle wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 14.01.2002 zusammen mit dem Einfamilienwohnhauses genehmigt.
Die Nutzungsänderung sieht vor, dass in die bestehende Gerätehalle (Schlepper) ein Prüfraum mit Hebebühne und Stahltreppe mit Gitterrost eingebaut wird. Das vorh. Holzlager mit Gartengeräte wird als Lager bzw. als Büro umgenutzt.
Die geforderten Nachbarunterschriften nach BayBO liegen vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das damalige Bauvorhaben wurde im Außenbereich genehmigt und grenzt an ein Mischgebiet an.
Da keine Betriebsbeschreibung dem Antrag beigefügt war, wurde dies vom Antragssteller am 06.03.2018 entsprechend angefordert und nachgereicht.
Der Betriebsbeschreibung ist folgendes zu entnehmen:
Es sollten ca. 15 Fahrzeuge am Tag nach der STVZO §29 geprüft werden. Laut Betriebsbeschreibung ist das ein Spitzenwert. In der Anlaufphase werden ca. 2 – 5 Fahrzeuge am Tag geprüft. Die Arbeiten umfassen das Prüfen der Bremse, Fahrwerk, Karosserie, lichttechnische Einrichtung und Abgasverhalten. Die Arbeitszeiten sind von 7:30 – 20:00 Uhr (1x wöchentlich am Donnerstag). Ebenfalls sind die Immissionen und die entsprechenden Schutzvorkehrungen in der Betriebsbeschreibung benannt.
Am 01.03.2018 sprach der Nachbar bzgl. des Bauantrages bei der Verwaltung vor. Da dieser nicht direkt angrenzend am Grundstück liegt, wurde dieser nicht beteiligt. Er gab an, dass es bei der geplanten Nutzungsänderung aller Wahrscheinlichkeit zu enormen Geräuschentwicklungen kommen könnte.
Am 08.03.2018 ging ein Schreiben der Nachbarn bei der Stadt Heilsbronn ein. – siehe Anlage.
….die Errichtung einer Fahrzeug-Prüfstelle ergeben sich zwangsläufig Auswirkunken auf die Nachbargrundstücke. Es werden erhebliche Geräuschemissionen ebenso erwartet wir auch Geruchsbelästigungen. Gerade Lärmbelästigungen sind besonders gesundheitsschädlich. Darüber hinaus ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Straßen und Wege für den öffentlichen Verkehr stets freigehalten werden und auch keinerlei Parkverkehr auf den öffentlichen Flächen entsteht. Denkbar ist ja schließlich auch, dass Kunden ihr Fahrzeug am Vorabend einer Untersuchung abstellen und einige Tage später wieder abholen.
Ein „Zuparken“ der öffentlichen Straße muss ausgeschlossen werden. die Genehmigungsbehörde wird gebeten, keine außergewöhnlichen Belastungen der Anlieger zuzulassen.
Aus Sicht der Verwaltung kann, wie im Schreiben erwähnt, hinsichtlich der genannten Geruchsbelastung, gerade Lärmbelastungen, keine Aussage getroffen werden. Im Genehmigungsverfahren werden diese durch das Landratsamt Ansbach und den Fachbehörden entsprechend geprüft.
Das genannte „Zuparken“ kann wie folgt beantwortet werden.
Die Anzahl der KFZ Stellplätze auf dem Grundstück sind laut Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn anhand der Größe des Bauvorhabens mit 2 Stellplätzen erfüllt. Ein Parken auf öffentlichem Straßengrund könnte sich aus dem o.g. Schreiben sicherlich ergeben. Sollte die Restfahrbahnbreite hier nicht ausreichen, wären entsprechende Schritte einzuleiten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies aus Sicht der Verwaltung eine sich abzeichnende Gefahrensituation nicht erkennbar.
Das Bauvorhaben befindet sich nach Einschätzung der Bauverwaltung im Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich daher danach, ob sich das Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Gewerbe) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung (Kanal, Wasser, Strom) ist gesichert.
Die Eigenart der näheren Umgebung in Neuhöflein weist keinen homogenen Charakter auf, weswegen eine dörfliche Gemengelage festzustellen ist. In eine dörfliche Struktur mit einer Durchmengung von Wohnbebauung, landwirtschaftlicher Nutzung sowie gewerblicher Nutzung fügt sich die Kfz-Prüfstelle im beschriebenen Umfang nach Ansicht der Bauverwaltung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind daher nicht ersichtlich.

Beschluss

Der geplanten Nutzungsänderung einer Gerätehalle in eine KFZ-Prüfstelle auf Fl.Nr. 351/1, Gemarkung Höfstetten, Neuhöflein 23 wird zugestimmt.
Hinweis:
Der Antragsteller soll darauf hingewiesen werden, dass ein Zuparken der öffentlichen Zuwegung auszuschließen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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3.2. Bauantrag Neubau eines Holzhauses, Mühlleite, Fl.Nr. 346/2, Gemarkung Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller beantragt den Neubau eines Holzhauses mit drei Wohneinheiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 3 Bürglein „Westlich der Straße An der Friedenseiche“.
Die Bauabmessungen betragen rund 12,50 m x 9,00 m, das Bauvorhaben erhält ein Satteldach (Dachneigung 35°) und einem Zwerggiebel in Richtung Süden.
Nach Durchsicht der Bauantragsunterlagen wurde mit Mail vom 09.03.2018 der Planer aufgefordert die Bauvorlage nach der Verordnung über Bauvorlagen…… laut BayBo, Anhang 3 hinsichtlich der Bemaßung von Grundrissen, Fenstern, Schnitte, Dachneigung, Kniestöcke und den Stellplatznachweis nachzureichen. Ebenfalls fehlen noch entsprechende Befreiungsanträge für das Vorhaben.
Am 13.03. gingen die Eingabepläne bei der Stadt in Papierform ein.
Nach Durchsicht wurde erneut der Planer am 15.03.2018 gebeten, die fehlenden Ergänzungen und Befreiungsanträge der Stadt vorab als Mail zu übersenden.
Die unterschriebenen Pläne in Papierform werden noch entsprechend nachgereicht.
Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO ist für das Bauvorhaben nicht möglich, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden. Hinsichtlich des Garagenstandortes wird dahingehend eine Befreiung beantragt, dass die Stellplätze im östlichen Bereich des Grundstückes errichtet werden sollen.
Nach der städtischen Stellplatzsatzung sind für die geplanten drei Wohneinheiten vier Stellplätze notwendig.
Diese richten sich nach der Stellplatzsatzung für Wohnungen unter 50 m² (2 Wohnungen a`1 Stellplatz). Lediglich die Wohnung im Dachgeschoss überschreitet die 50 m² (2 Stellplätze). Diese sind in den Bauzeichnungen dargestellt.
Befreiungen:
Mit der Antragsstellung wurde der Antrag auf Befreiung vom Garagenstandort gestellt: Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde der Garagenstandort bereits befreit. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte daher auch dem vorliegenden Bauantrag zugestimmt werden. Die Abweichung ist aus Sicht der Bauverwaltung auch städtebaulich vertretbar und Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Für die Abweichung des geplanten Kniestockes ist ebenfalls eine Befreiung notwendig. Mit Mail wurde dies vorab am Freitag zugesendet. Zulässig sind im Baugebiet Kniestöcke bis 35 cm und bei Zwerggiebeln sind nach Bebauungsplan Kniestöcke bis 90 cm zulässig. Bereits bei anderen Bauvorhaben wurden Befreiungen mit einer Höhe von 50 cm ausgesprochen. Der Antragssteller beantragt zur besseren Nutzung des Dachgeschosses eine Befreiung von 1,00 m.
Bei einer Befreiung des Kniestockes würde sich eine Wandhöhe im Süden von rund 7,30 m ergeben. Die Gesamthöhe des Gebäudes wird mit 10,25 m angegeben. Im Vergleich zur letzten Baugenehmigung in der Mühlleite 10 beträgt die Wandhöhe 7,02 m und die Gesamthöhe runde 12,00 m.
Hinweis:
Für die geplanten Stellplätze vor dem Haus muss die vorh. Stützmauer zurückgebaut werden. Diese geht zu Lasten des Antragsstellers.

Die Erschließung ist gesichert.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung des Garagenstandortes und der Höhe des Kniestockes für den Neubau eines Holzhauses auf dem Grundstück FlNr. 346/2, Gemarkung Bürglein, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.3. Antrag auf isolierte Befreiung Neubau einer Doppelgarage auf Fl.Nr. 311/2, Gemarkung Weißenbronn, Sonnenstraße 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant den Neubau einer Doppelgarage in der Sonnenstraße auf Fl.Nr. 311/2, Gemarkung Weißenbronn.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1, Weißenbronn.
Die geplante Doppelgarage hat die Abmessungen von 6,50m x 7,50 m und liegt außerhalb der Baugrenze. Der geforderte Stauraum von mind. 5,00 m wird mit 5,50m an der engsten Stelle eingehalten. Mit den dargestellten Maßen wäre das Bauvorhaben grds. verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b BayBO, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht eingehalten werden, ist eine isolierte Befreiung notwendig.
Die Nachbarunterschriften sind vollzählig.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Laut Bebauungsplan Nr. 1, Weißenbronn, aus dem Jahre 1975 wurde für das Grundstück damals eine Grenzgaragenanlage mit 8 Garagen aufgenommen.
Ein entsprechender Antrag auf Befreiung vom Standort (Baugrenzen) und der Gesamthöhe von damals 2,75 m liegt dem Antrag bei.
Begründet wird dies vom Antragssteller wie folgt:
Das bestehende Wohnhaus an der Sonnenstraße 9 hat zwei Wohneinheiten, sodass dringend weitere Einstellmöglichkeiten für die vorhandenen PKW`s benötigt werden. Die gepl. Doppelgarage soll auf dem angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 311/2 errichtet werden, um gleichzeitig auch die Engstelle des Privatweges, an der Ostseite des Grundstückes zu verbreitern. Da der Bebauungsplan Nr. 1 Weißenbronn auf dem Grundstück FlNr 311/2, 8 Garagen vorsieht, werden aus heutiger Sicht keine 8 Garagen mehr gebraucht. Eine Doppelgarage ist ausreichend. Nachdem der geplante Neubau von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht, ist der Antrag auf Befreiung notwendig.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung für den Neubau einer Doppelgarage auf dem Flurstück Fl.Nr. 311/2, Gemarkung Weißenbronn zu.
Den beantragten Befreiungen vom Standort, der Baugrenzen und der Höhe wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.4. Bauantrag Umbau eines bestehenden Geräteschuppens auf Fl.Nr. 408/7, Gemarkung Heilsbronn, Adalbert-Stifter-Straße 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant den Umbau eines bestehenden Geräteschuppens in der Adalbert-Stifter-Straße 10 in Heilsbronn, Fl.Nr. 408/7.
Seitens der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Laut Antragsteller wurde an der Garage ein Geräteschuppen mit einer Größe von nunmehr 6,00m x 4,68 m umgebaut.
Durch den Anbau des Geräteschuppens wird die Gesamtlänge der zulässigen Grenzbebauung von maximal 9,00 m nun um 6,00 m überschritten. Um eine Baugenehmigung für den Geräteschuppen zu erlangen, wurde vom Nachbarn der Fl.Nr. 408/6, Gemarkung Heilsbronn, eine Abstandsflächenübernahme entsprechend unterzeichn et.
Die Nachbarunterschriften sind vollzählig.
Das Bauvorhaben befindet sich im Innenbereich, ein Bebauungsplan liegt für das Grundstück nicht vor. Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich, das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Umbau des bestehenden Geräteschuppens auf Fl.Nr. 408/7, Gemarkung Heilsbronn, Adalbert-Stifter-Straße 10 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.5. Antrag auf isolierte Befreiung Errichtung eines Geräteschuppens und einer Abgrenzungsmauer auf Fl.Nr. 61/36, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 50

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö 3.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller beantragt eine nachträgliche isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 3 Weiterndorf West 1. Änderung für die Errichtung eines Geräteschuppens und einer Abgrenzungsmauer auf Fl.Nr. 61/36, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 50.
Beides ist laut Antragssteller schon vor ca. 20 Jahren gebaut worden.
In den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nach Satzung unter 1.10.3 eine max. Grundfläche für einen Geräteschuppen von 2,50 m x 3,00 m  und einer Dachneigung von mindestens 30° zulässig. Tatsächlich wurde der Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 2,35 m x 4,70 m und einer Dachneigung von 17° errichtet.
Die Abgrenzung privater Gartenflächen kann ohne Einzäunung, mit Hecken (max. Höhe 1,50 m bzw. mit vertikalen Holzlattenzäunen / Maschendrahtzäunen – Sockelmauerwerk max. Höhe 30 cm und einer max. Höhe (mit Zaun) von insgesamt max. 80 cm zulässig.
Tatsächlich wurde die Abgrenzung zur beantragten Nachbargrenze, laut Angabe des Antragsstellers, mit einer Sockelmauer von 42 cm und einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 50 cm errichtet. Somit ergibt sich eine Gesamthöhe von rund 92 cm.
Die o.g. Punkte wurden bei einer Baukontrolle vom Landratsamt Ansbach am 13.12.2017 festgestellt und der Antragssteller wurde durch die Behörde aufgefordert, eine entsprechende isolierte Befreiung bei der Stadt Heilsbronn einzureichen.
Seitens der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Der angrenzende Nachbar an der zur Befreiung beantragten Grenze hat seine Unterschrift verweigert und ein Schreiben entsprechend angefügt. – siehe Anlage.
Laut Schreiben des Eigentümers auf Fl.Nr. 61/35, Am Zenterling 52 kommt er einer Unterschrift zum Antrag nicht nach und führt weiter aus, dass er eine Vereinbarung sowohl für die Mauer als auch für den Geräteschuppen akzeptierte und die Parität in einer Nachbarschaft erreichte. Mit ihrer Anzeige und dem vorliegenden Antrag wird ein Unfrieden erzeugt, der ein Wohnen nebeneinander nicht leichter macht und mit gegenseitigen Vorwürfen belastet wird. Um dies Sache zu beenden, verweist der Nachbar nochmal auf den von ihm erbrachten Vorschlag vom 27.10.2017 die Bauten beider Parteien anzuerkennen.

Bereits bei der Beurteilung des Nachbargrundstückes Am Zenterling 52 wurden entsprechende Befreiungen (damals 2,95 m x 3,66 m und Dachneigung von 22°) durch das Gremium ausgesprochen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte dem Antrag auf Überschreitung der Maße des Nebengebäudes und dessen Dachneigung zugestimmt werden
Die Befreiungen sind darüber hinaus auch städtebaulich vertretbar, da Grundzüge der Planung nicht erkennbar beeinträchtigt werden. Bei den betroffenen Festsetzungen handelt es sich nicht um Festlegungen, die die Bauleitplanung tragen und von denen Abweichungen in geringem Umfang nicht möglich wären.
Die Befreiungen sind darüber hinaus auch städtebaulich vertretbar, d.h. eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die mit der Ausweisung des Baugebietes „Am Zenterling“ verfolgt wurde, liegt auch weiterhin vor.
Auch für die Abgrenzungsmauer kann eine Befreiung aus den gleichen Gründen erteilt werden.
Soweit sich der Grundstücksnachbar auf eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Antragsteller beruft, so ist diese für die Beurteilung einer öffentlich-rechtlichen Befreiung im Rahmen einer baurechtlichen Prüfung nicht prüfungsgegenständlich. Art. 68 Abs. 4 BayBO regelt ausdrücklich, dass eine baurechtliche Genehmigung unabhängig von den privaten Rechten Dritter erteilt wird.
Abstandsflächenrechtlich sind für das in Rede stehende Bauvorhaben Abweichungen ebenfalls erforderlich. Diese können ausschließlich durch das Landratsamt Ansbach ausgesprochen werden und wären dort gesondert zu beantragen. Ein Einvernehmen der Stadt Heilsbronn zu rein abstandsflächenrechtlichen Abweichungen ist nicht erforderlich, Art. 63 Abs. 3 BayBO.
Eine abstandsflächenrechtliche Abweichung wäre zwingend zusätzlich einzuholen, da das grds. verfahrensfreie Bauvorhaben auch den übrigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat. Soweit eine Abweichung insoweit nicht erteilt wird oder nicht erteilt werden kann, so wären bauaufsichtsrechtliche Anordnungen des Landratsamtes Ansbach zu treffen.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines Gartengeräteschuppens mit den Maßen 2,35 m x 4,70 m und einer Dachneigung von 17° sowie einer Abgrenzung zum Nachbargrundstück mit einem Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 50 cm auf einer Sockelmauer mit einer Höhe von 42 cm auf dem Grundstück FlNr. 61/36, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 50, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

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3.6. Bauvoranfrage Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Grundstück FlNr. 248/1, Gemarkung Bonnhof, Am Steilhang

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Zur Entscheidung über einen Grunderwerb beantragt der Interessent die Klärung der Frage, ob die Bebauung des Grundstücks FlNr. 248/3, Gemarkung Bonnhof, in der dargestellten Weise möglich ist.
Zur Erschließung teilt der Antragsteller mit, einen Teilbereich der FlNr. 248 erwerben zu wollen und die straßenmäßige sowie leitungsgebundene Erschließung damit sicherzustellen.
Soweit der Antragsteller anfragt, ob eine Bebauung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB möglich ist, handelt es sich um ein Missverständnis des Antragstellers. Eine Innenbereichsbebauung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB setzt eine Innenbereichssatzung voraus, die für diesen Bereich nicht vorliegt.
Nach Einschätzung der Verwaltung kann das gegenständliche Grundstück noch dem Innenbereich zugeordnet werden, womit eine Bebaubarkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB grds. möglich wäre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Erschließung durch den Antragsteller nachweislich gesichert werden kann.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor, ein Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO wurde gestellt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 248/3, Gemarkung Bonnhof, wird erteilt. Im Rahmen eines Bauantragsverfahrens ist ein Nachweis über die Sicherung der Erschließung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.7. Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragssteller planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf der Gemeinbedarfsfläche Fl.Nr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn.
Die Bauabmessungen des 2 geschossigen Wohnhauses sind 10,99 m x 9,24 m und die des angebauten Carports 7,25 m x 6,00 m.
Wie dem Gremium seit Langem bekannt, befindet sich das geplante Bauvorhaben im Bereich des rechtgültigen Bebauungsplanes B12 II. Das Bauvorhaben liegt dabei jeweils zum Teil auf dem dortigen Mischgebiet und dem Sondergebiet Schule / Kirche.
Das LRA Ansbach hat schon damals aufgrund der Bauvoranfrage vom 21.03.2015 – das Bauvorhaben befand sich damals gänzlich auf der Sondergebietsfläche Schule / Kirche - mit Schreiben vom 26.08.2015 mitgeteilt, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist, weil es dem gültigen Bebauungsplan B 12 II widerspricht und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht möglich ist, weil das Bauvorhaben den Grundzügen der Planung widerspricht, also keine Genehmigung erteilt.
Diese rechtliche Bewertung hat ebenfalls die Oberste Baubehörde gegenüber dem Landtag / Petitionsausschuss so vertreten und begründet, dass ein Einfamilienhaus an der geplanten Stelle (Bauvorhaben komplett in der Gemeinbedarfsfläche) einen späteren Bau einer Schule behindern bzw. wesentlich erschweren würde.
Das LRA Ansbach hat aktuell am 21. und 22.02.2018 in dieser Angelegenheit (aktuelle Unterlagen wurden dem LRA Ansbach übermittelt) dazu erneut eine eindeutige Aussage getroffen: Das LRA Ansbach vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine „Befreiung von der Gemeinbedarfsfläche rechtswidrig ist“, also keine Genehmigung des Bauvorhabens möglich ist.
Die Verwaltung sah mit dem Abschluss einer städtebaulichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben evtl. eine Möglichkeit, gleichwohl die Nutzbarkeit der Gemeinbedarfsfläche zu erhalten und gleichzeitig dem Bauwerber evtl. helfen zu können. Die hierzu verfasste notarielle Vereinbarung kam bedauerlicherweise nicht zustande. Die vom Bauwerber gewünschten eklatanten und massiven Veränderungen im städtebaulichen Vertrag sind so weit vom städtebaulichen Interesse der städtischen Verwaltung entfernt, dass diese so nicht unterzeichnet werden kann.
Der Bauantrag vom 15.02.2018 ist aus Fristgründen heute zu behandeln. Unabhängig davon ist bei der Bewertung zum gemeindlichen Einvernehmen aktuell davon auszugehen, dass keine notarielle Vereinbarung mit entsprechenden Dienstbarkeiten vorliegt, welche den künftigen Bau z. B einer Schule, also eines Vorhabens für das Gemeinwohl, schützt.
Auch im Hinblick auf den vorgetragenen Sachstand muss sich die Verwaltung der Bewertung der Rechtsaufsichtsstellen (LRA Ansbach, Bayer. Staatsministerium des Inneren) anschließen und erklärt, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 12 II im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung – Wohnhaus teilweise in der Gemeinbedarfsfläche – nicht rechtmäßig wäre.
Neben der bereits behandelten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 12 II für das Sondergebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Sondergebiet Schule / Kirche statt Mischgebiet / Wohngebiet), wären auch Befreiungen bezüglich der Überschreitung der Baugrenzen ausgehend aus dem dortigen Mischgebiet und dem Sondergebiet sowie der Dachneigung (zulässig 30° bis 38° - geplant 22°) erforderlich.
Auf diese Befreiungen muss aktuell nicht eingegangen werden, weil bereits schon hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Rechtswidrigkeit vorliegt und eine Genehmigung nicht erteilt werden kann.

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3.8. Bauantrag Aufstellung zusätzlicher Werbeträger im Betankungsbereich auf Fl.Nr. 335/3, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 22

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3.8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant die Aufstellung zusätzlicher Werbeträge an der ESSO Station in der Nürnberger Straße 22 in Heilsbronn.
Die vorhandene Tankstelle befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes B7 II der Stadt Heilsbronn (Mischgebiet). Auflagen zu den Werbeträgern sind nicht vorhanden.
Wegen der fehlenden Nachbarbeteiligung ist diese vor Weitergabe an das Landratsamt nachzuholen.

Beschreibung der Maßnahme:
Hier sollen die vorhandenen Werbeträger (Tiger in Rot) durch das Neue Loge „Fuel Technology Synergy (Blau) ersetzt werden.
Begründet wird dies, dass zum neuen Erscheinungsbild der ESSO Deutschland GmbH gehören die Leuchtsäulen, welche vor den Zapfsäulen aufgestellt werden. An der Stirnseite der Leuchtsäulen werden mittels Folien die angebotenen Produkte an der jeweiligen Zapfsäule aufgebracht. Damit kann der Kraftfahrer beim Anfahren an die Säule erkennen, welche Produkte an der betreffenden Säule angeboten werden.
Die Beleuchtung aus LED befindet sich nur unter dem waagrechten Teil der Säule, welcher über die Zapfsäule ragt und zieht sich über die Rundung bis fast zum Ende der Säule.
Die Leuchtsäule besteht aus Leichtmetallteilen und wird mittels einer Ankerplatte an der Zapfinsel bzw. alternativ direkt auf der Fahrbahn aufgedübelt.
Die Farbtemperatur beträgt 6.500 K / Lichtstrom 180 Lumen/m und eine Leistung von 3,7 W/m. Die Gesamtgröße für 2 beleuchtete Werbeflächen beträgt 2 m²
Ebenfalls werden an der Zapfinsel die Leuchtrinnen an der Dachstützen befestigt. Die Größe beträgt bei 2 Stück 1,532 m²
Das Hinweisschild a n den Dachstützen mit den Sicherheitsaufklebern wie z.B. Rauchverbot, Videoüberwachung usw. werden mittels Schraubverbindungen dort befestigt. Die Gesamtgröße bei 4 Stück beträgt 3,76 m².
Die Zapfsäulennummern werden weiterhin in Form von dreieckigen Kasten ausgebildet und ebenfalls an den Dachstützen montiert. Die Gesamtgröße beträgt bei 8 Stück 0,142 m².

In der Anlage finden Sie eine Fotomontage zu den beschriebenen Maßnahmen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Aufstellung von zusätzlichen Werbeträgern, wie vorgetragen zu. Die Nachbarn sind noch entsprechend zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanungen benachbarter Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö 4
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4.1. Bauleitplanung Gemeinde Rohr; Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Prünst Nr. 2 "Freiflächenphotovoltaikanlage Dechendorf" mit integriertem Grünordnungsplan sowie zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 2 BauGB sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet zur großflächigen Nutzung der Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik geschaffen werden.
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Gemeindegebietes Rohr, südöstlich des Ortsteils Dechendorf und umfasst eine Größe von ca. 1,9 ha. Festgesetz wird ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik.
Um dem Entwicklungsgebot gerecht zu werden, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn sind durch die Ausweisung eines Sondergebietes für PV-Anlagen nicht beeinträchtigt, Einwendungen im Verfahren sollten daher nicht vorgetragen werden.

Beschluss

Mit der Bauleitplanung der Gemeinde Rohr für die Aufstellung des Bebauungsplanes Prünst Nr. 2 „Freiflächenphotovoltaikanlage Dechendorf“ mit paralleler 13. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. Einwendungen werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nicht vorgetragen. Eine erneute Vorlage im Rahmen der zweiten Auslegung soll nur erfolgen, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben sollten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2018 11:14 Uhr