Datum: 18.04.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
1.1 Bauantrag Errichtung von zwei Schleppgauben auf Fl.Nr. 358, Gemarkung Höfstetten, Neuhöflein
1.2 Bauantrag Abbruch eines Einfamilienwohnhauses,Neubau eines Dreifamiienwohnhauses auf FlNr. 31, Gemarkung Ketteldorf
1.3 Bauantrag Umbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses und Neubau einer Garage auf Fl.Nr. 266/6, Gemarkung Heilsbronn
1.4 Bauantrag Neubau von 2 Zapf-Garagen mit Flachdach und seitlichem Unterstelldach auf Fl.Nr. 200/2, Gemarkung Heilsbronn
1.5 Bauantrag Geländeauffüllung zur Bodenverbesserung auf Fl.Nr. 264, Gemarkung Bonnhof
1.6 Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf Fl.Nr. 397/28, Gemarkung Heilsbronn
1.7 Bauvoranfrage Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, An der Falkenstraße
2 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots im Bereich der Ortsstraße "An der Friedenseiche" in Bürglein
3 Bauleitplanungen benachbarter Gemeinden
3.1 Blauleitplanung Gemeinde Großhabersdorf; Aufstellung der Ortsabrundungssatzung "Kirchbergstraße"

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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö 1
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1.1. Bauantrag Errichtung von zwei Schleppgauben auf Fl.Nr. 358, Gemarkung Höfstetten, Neuhöflein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Errichtung von zwei Schleppgauben am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 358, Gemarkung Höfstetten, Neuhöflein 18.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das bestehende Anwesen ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von zwei Schleppgauben am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 358, Gemarkung Höfstetten, Neuhöflein 18, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.2. Bauantrag Abbruch eines Einfamilienwohnhauses,Neubau eines Dreifamiienwohnhauses auf FlNr. 31, Gemarkung Ketteldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Abbruch des bestehenden Einfamilienwohnhauses und die Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr 31, Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 24.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Das geplante Gebäude erhält zwei Geschosse und ein Satteldach mit 40° Dachneigung.
Das abzubrechende Gebäude hat auch zwei Vollgeschosse mit Satteldach, so dass sich das neue Gebäude gut in die Umgebung einfügt.
Es sind zwei Wohnungen mit je 107 m² Wohnfläche und eine dritte Wohnung mit 45 m² Wohnfläche geplant. Nach der städtischen Stellplatzsatzung sind hierfür fünf Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich. Diese werden auch nachgewiesen.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr 31, Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 24, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.3. Bauantrag Umbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses und Neubau einer Garage auf Fl.Nr. 266/6, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Umbau des bestehenden Wohnhauses und den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 266/6, Gemarkung Heilsbronn, Bahnhofsteig 11.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Durch den Garagenneubau sind fünf Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden. Erforderlich sind nach der Stellplatzverordnung zwei Stellplätze.
Die Grenzbebauung von 9,00 m + 6,00 m = 15,00 m hält die zulässige Länge von 15,00 m gemäß Art. 6 BayBO ein.
Vor der geplanten Dreifachgarage ist ein Stauraum von mind. 3,00 m geplant, welcher den Vorgaben der allgemeinen Garagen- und Stellplatzverordnung entspricht.
Die Nachbarunterschriften sind bis auf einen Nachbar vollständig. Dieser Nachbar wurde nach Antrag des Bauherrn durch die Stadt beteiligt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau des bestehenden Wohnhauses und den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 266/6, Gemarkung Heilsbronn, Bahnhofsteig 11, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.4. Bauantrag Neubau von 2 Zapf-Garagen mit Flachdach und seitlichem Unterstelldach auf Fl.Nr. 200/2, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Errichtung von zwei Fertiggaragen mit seitlichem Unterstelldach auf dem Grundstück Fl.Nr. 200/2, Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es in diesem Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Die zwei Fertiggaragen wären nach Art. 57 Abs.1 b BayBO verfahrensfrei.
Durch das geplante angebaute Unterstelldach wird jedoch die verfahrensfreie Fläche von 50 m² überschritten, weshalb ein Bauantrag einzureichen war.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von zwei Fertiggaragen mit seitlichem Unterstelldach auf dem Grundstück Fl.Nr. 200/2, Gemarkung Heilsbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.5. Bauantrag Geländeauffüllung zur Bodenverbesserung auf Fl.Nr. 264, Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Auffüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 264, Gemarkung Bonnhof, wurde ohne die entsprechende Genehmigung bereits ausgeführt.
Nach einer Baukontrolle wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Landratsamtes Ansbach vom 26.01.2018 aufgefordert, zur nachträglichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit, einen Bauantrag einzureichen.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Nach Kenntnis der Verwaltung handelt es sich beim eingebauten Bodenmaterial um den Oberboden der Baustelle der Fa. FEGA zur Errichtung eines Logistikzentrums an der Gutenbergstraße.
Nach den Planunterlagen beträgt die Auffüllfläche ca. 46.747 m² und das Auffüllvolumen ca. 2.335 m³. Die durchschnittliche Auffüllhöhe beträgt ca. 5 cm.
Nach Meinung der Verwaltung gibt es keinen Grund eine nachträgliche Zustimmung nicht zu erteilen. Das Bauvorhaben befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Es dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und ist daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Geländeauffüllung zwecks Bodenverbesserung durch Humusauffüllung, entsprechend dem Antrag der Antragstellerin, auf dem Grundstück Fl.Nr. 264, Gemarkung Bonnhof, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.6. Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf Fl.Nr. 397/28, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 397/28, Gemarkung Heilsbronn, Untere Berghofstraße 8.
Mit der Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
- Platzierung der Garagen an der östlichen Grundstücksgrenze
- Garagen mit bekiestem  Flachdach
 - Hauptgebäude mit zwei Vollgeschossen
- Hauptgebäude mit Pultdach, Dachneigung 5°, Metalleindeckung
- Wohnanbau am Hauptgebäude gemäß Plan mit Flachdach, bekiest
- Höhenlage des Wohnhauses: OK Fertigfußboden ca. 3,45 m über Straßenhöhe
- Höhenlage der Garagen: OK ca. 3,25 m über Straßenhöhe
- Die mit den geplanten Höhenpositionierungen Abgrabungen und Auffüllungen auf dem
  Baugrundstück
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan, welcher Festlegungen bezüglich der Gestaltung der Gebäude und deren Höhenlage enthält, gibt es nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
In der Umgebung sind in erster Linie Satteldächer und ein Krüppelwalmdach vorhanden, was in den 70iger und 80iger Jahren einen üblichen Baustil darstellt.
Die nach BayBO Art. 6 max. zulässige Grenzbebauung von 9,00 m wird eingehalten.
Wegen der Hanglage mit einem Gefälle von Ost nach West von über 4 m, sollen die Gebäude im Grundstück höher positioniert werden.
Die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen zwei Stellplätze werden auf dem Baugrundstück mit der geplanten Doppelgarage nachgewiesen.
Nach Antrag soll von einer Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag gem. Art 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist positiv, dass eine vorhandene Baulücke geschlossen wird.
In wie fern nachbarschutzrechtliche Belange von dem Bauvorhaben betroffen sind, ist vom Landratsamt Ansbach zu prüfen. Gemäß der BayBO liegt es im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob eine Nachbarbeteiligung durchzuführen ist.
Nach Meinung der Verwaltung stehen keine bauplanungsrechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegen.
Die Zustimmung zur Bauvoranfrage kann erfolgen.

Beschluss

Der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 397/28, Gemarkung Heilsbronn, Untere Berghofstraße 8, wird zugestimmt.
Es ergeht folgender Hinweis:
Es liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob eine Nachbarbeteiligung durchzuführen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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1.7. Bauvoranfrage Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, An der Falkenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 1.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, an der Falkenstraße.
Geplant ist die Errichtung von zwei Vollgeschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss. Die beiden Gebäude erhalten die Abmessungen 19,86 m x 12,99 m und 15,74 m x 12,99 m.
Das geplante Gebäude läge innerhalb der festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplanes.
Die Grundflächenzahl (0,36 - zul. 0,6) und die Geschossflächenzahl (0,82 - zul. 1,2) würden eingehalten werden.
Von einer Nachbarbeteiligung soll beim Antrag auf Vorbescheid gem. Art 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden, was zulässig ist.
Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das eingereichte Bauvorhaben an der Stelle bauplanungsrechtlich zulässig und somit genehmigungsfähig ist.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des gültigen Bebauungsplanes Nr. B 2, „Nordöstlich des Mausendorfer Weges“, 1. Änderung.
Die dortige Flurnummer 402/2 ist als gemischte Baufläche ausgewiesen und grenzt dann unmittelbar an ein Industriegebiet (Fleischmann) und Gewerbegebiet (Kupfer) an. Auf die Auswirkungen, wie z. B. Emissionen (Lärm, Geruch) wird hingewiesen.
Eine Bebauung entsprechend der Bauvoranfrage führt dazu, dass der gültige Bebauungsplan mit dem dortigen Mischgebiet nicht eingehalten wird, weil der Gebietscharakter Mischgebiet eine reine Wohnbebauung nicht vorsieht.
Diese Auffassung hat das LRA Ansbach mit Mail vom 01.03.2018 – siehe nachfolgender Auszug – bestätigt. Es erfolgte vom LRA Ansbach eine Vorprüfung, welche der Antragsteller durch die unmittelbare Zusendung vor der Einreichung bei der Stadt Heilsbronn selbst veranlasste:
„ (…) Eine Vorprüfung des Antrags hat bereits ergeben, dass Bedenken zur Zulässigkeit des Vorhabens bestehen. Das geplante Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B2 „Nordöstlich des Mausendorfer Weges“, der ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO festsetzt.
In dem Mischgebiet befinden sich bislang nach unserem Kenntnisstand fast ausschließlich Wohngebäude. Die Zulassung eines weiteren Wohngebäudes würde daher aus unserer Sicht (Anm.: LRA Ansbach) dazu führen, dass das Mischgebiet in ein allgemeines Wohngebiet umkippt.
Aus unserer Sicht ist das Vorhaben daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Die Stadt Heilsbronn kann daher das Einvernehmen rechtswirksam verweigern.“
Der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde, LRA Ansbach, ist nichts hinzuzufügen. Dem Bau- und Umweltausschuss wird deshalb nachfolgender Beschlussvorschlag unterbreitet.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, an der Falkenstraße, aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zu, das gemeindliche Einvernehmen wird hiermit nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots im Bereich der Ortsstraße "An der Friedenseiche" in Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Entsprechend des Antrags Hrn. Stadtratsmitglieds Horneber wird die Angelegenheit dem Bau- und Umweltausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Die Verkehrssituation im Kurvenbereich der Ortsstraße „An der Friedenseiche“ in Bürglein stellt für die dortigen Anwohner und den gewöhnlichen Verkehrsteilnehmer eine nicht unkomplizierte Verkehrssituation dar. Nach Aussagen der FF Bürglein wird die Durchfahrt mit Feuerwehrfahrzeugen durch parkende Fahrzeuge im Kurvenbereich behindert.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven unzulässig. Nachdem der gesetzliche Wortlaut keine eindeutigen Abgrenzungen bietet, ab wann Straßenstellen als „eng“ oder „unübersichtlich“ bzw. Kurven als „scharf“ anzusehen sind, muss auf die erweiterte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Eine Straßenstelle ist im gesetzlichen Sinne damit in der Regel eng, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (allgemein 2,55 m, § 32 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, wobei im Einzelfall auch ein schmalerer Durchfahrraum als ausreichend erachtet werden muss. Ferner ist eine Stelle unübersichtlich, wenn ungenügender Überblick es hindert, den Verkehr vollständig zu überblicken und Gefahr zu vermeiden. Ferner wäre nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO das Parken gegenüber Grundstücksausfahrten auf schmalen Fahrbahnen unzulässig. Diese Vorschrift wurde durch den Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof jedoch für verfassungswidrig erklärt und kann daher nach Ansicht der Stadtverwaltung keine rechtlichen Wirkungen entfalten.
Nach mehrmaliger Inaugenscheinnahme vor Ort bleiben Zweifel, ob die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen in diesem Kurvenbereich rechtssicher ist. Ob die hohen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen vorliegen, bleibt abschließend offen. Dem Grundsatz folgend, Verkehrszeichen nur in absoluten Ausnahmekonstellationen anzuordnen und damit nachhaltig für mehr Verkehrssicherheit zu sorgen, bleiben Zweifel, ob eine Anordnung gerichtlicher Überprüfungen standhält. Eine Anordnung müsste nach gesetzlicher Vorgabe „zwingend geboten“ sein. In diesem Sinne zwingend geboten sind Anordnungen u.a. dann nicht, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO grds. zur Sicherheit des Verkehrs ausreichend sind. Unbeachtlich ist hierbei, ob die Verhaltensvorschriften eingehalten werden, erforderlich ist, ob die Regelungen bei Einhaltung zur Gefahrenvermeidung geeignet und ausreichend sind. Für die Anordnung sprechen dagegen die eindeutigen Aussagen der FF Bürglein, wonach eine Durchfahrt in der Vergangenheit behindert war. Es ist anzunehmen, dass auch künftig bei Einsatzfahrten Zeitverzögerungen bei der Durchfahrt entstehen, welche zur Verhütung von Gefahren für Sachgüter, Leib und Leben zu verhindern sind.
Nachdem verkehrsrechtliche Anordnung bei Verstößen mit Bußgeldern und im äußersten Fall mit dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden können, sind die Anordnungen auf sicherer Grundlage zu erlassen.
Soweit angenommen werden kann, die rechtlichen Rahmenbedingungen werden vorliegend erfüllt, so diktiert die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung weiter, dass Anordnungen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind. Wäre also nach den örtlichen Gegebenheiten anzunehmen, dass nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVO (Haltverbot aufgrund unübersichtlicher Straßenstelle, scharfer Kurve) ein Halten bereits verboten wäre, so dürfte die Anordnung weiterer Maßnahmen nicht erfolgen.
Die Verwaltung muss deshalb darauf hinweisen, dass die Zweifel an der Rechtssicherheit einer Anordnung daher nicht endgültig ausgeräumt werden können, im Zweifelsfall bzw. im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung wäre u.U. mit einer Rücknahme der Anordnung zu rechnen.
Die Gesamtumstände (Nähe Feuerwehrhaus, Kurvenverlauf, Steigungsverlauf der Fahrbahn) zeigen auf, dass die Verkehrssituation für den mit üblicher Sorgfalt fahrenden Verkehrsteilnehmer Gefahrenpotential beinhaltet. Auch die Polizeiinspektion Heilsbronn erkennt dies an und erhebt daher keine Einwendungen bei Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots.

Beschluss

Für den in beil. Verkehrszeichenplan gekennzeichneten Bereich der Ortsstraße „An der Friedenseiche“ in Bürglein wird rechtsseitig ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286-10 und 286-20) angeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanungen benachbarter Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö 3
zum Seitenanfang

3.1. Blauleitplanung Gemeinde Großhabersdorf; Aufstellung der Ortsabrundungssatzung "Kirchbergstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Schreiben v. 27.03.2018 wurde die Stadt Heilsbronn gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren zur Aufstellung der Ortsabrundungssatzung „Kirchbergstraße“ der Gemeinde Großhabersdorf beteiligt.
Das Verfahrensgebiet umfasst zwei Bauflächen am Ortsrand von Vincenzenbronn und soll als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Mit der Ortsabrundungssatzung soll ortsansässigen Bauwilligen Baugrund zur Verfügung gestellt werden und eine Ortsabrundung erzeugt werden.
Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn sind durch die Ortsabrundungssatzung nicht betroffen. Einwendungen im Verfahren sollten daher nicht erhoben werden.

Beschluss

Einwendungen im Rahmen der Beteiligung zur Aufstellung der Ortsabrundungssatzung „Kirchbergstraße“ der Gemeinde Großhabersdorf werden nicht vorgetragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2018 12:15 Uhr