Datum: 02.05.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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1.1 |
Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren Errichtung einer Fahrzeug-, Unterstellhalle für die Bereitschaftswache Heilsbronn auf Grundstück FlNr. 362/1, Gemarkung Weiterndorf, Gewerbestraße 5
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1.2 |
Bauantrag Tekturplan zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 400/1, Gemarkung Bonnhof, in Gottmannsdorf
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1.3 |
Bauantrag Errichtung einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/4, Gemarkung Heilsbronn, Rosenstraße 2
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1.4 |
Bauantrag Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Grundstück FlNr. 75, Gemarkung Weißenbronn, Quellweg 9
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1.5 |
Bauantrag Brendle-Behnisch Anne und Jonathan, Altendettelsauer Straße 3, 91560 Heilsbronn
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf FlNr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn; erneute Behandlung nach Beanstandung des Beschlusses v. 21.03.2018 und Nachreichung erforderlicher Unterlagen
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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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67. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.05.2018
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ö
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1 |
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1.1. Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren Errichtung einer Fahrzeug-, Unterstellhalle für die Bereitschaftswache Heilsbronn auf Grundstück FlNr. 362/1, Gemarkung Weiterndorf, Gewerbestraße 5
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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67. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.05.2018
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ö
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant die Errichtung einer Fahrzeugunterstellhalle (Kleingarage) für das Bayerische Rote Kreuz auf dem Grundstück Fl.Nr. 362/1, Gemarkung Weiterndorf, Gewerbestraße 5.
Die Fahrzeug-Halle (Kleingarage) mit 2 Stellplätzen ist 10,35 x 10,62 m groß, wird mit Blech-Sandwischpaneelen mit Kerndämmung auf einer Stahlgerüst-Systemhalle ausgeführt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 15, 4. Änderung.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten: Das Bauvorhaben hält insbesondere die Baugrenzen ein und überschreitet nicht die Grundflächenzahl (zulässig: 0,8; Bestand und Neu 0,21) und Geschossflächenzahl (zulässig: 1,0; Bestand und Neu: 0,63). Die Errichtung der Fahrzeugunterstellhalle ist damit im Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Errichtung einer Fahrzeugunterstellhalle für das Bayerische Rote Kreuz auf dem Grundstück Fl.Nr. 362/1, Gemarkung Weiterndorf, Gewerbestraße 5 im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.2. Bauantrag Tekturplan zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 400/1, Gemarkung Bonnhof, in Gottmannsdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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67. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.05.2018
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ö
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beschliessend
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1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der ursprüngliche Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 400/1, Gemarkung Bonnhof, wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 02.02.2018 genehmigt.
Der vorliegende Tekturplan beinhaltet folgende Änderungen:
Verschiebung der Lage des Gebäudes im Grundstück um 2,90 m nach Süden und 2,03 m nach Westen
Höherlegung des Gebäudes um ca. 60 cm, um weniger in das Gelände einzuschneiden.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Beide Änderungen betreffen keine bauplanungsrechtlichen Belange.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Mit der geplanten Doppelgarage wird die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn weiterhin eingehalten.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 400/1, Gemarkung Bonnhof, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.3. Bauantrag Errichtung einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/4, Gemarkung Heilsbronn, Rosenstraße 2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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67. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.05.2018
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ö
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beschliessend
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1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/4, Gemarkung Heilsbronn, Rosenstraße 2.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr B 7 I.
Gemäß der Satzung zum Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit
Dächern mit mehr als 35° Dachneigung Dachgauben, Dacherker oder sonstige Dachaufbauten mit einer Breite von max. 50 % der Länge des Hauptdaches zulässig. Diese Vorgaben werden eingehalten.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Nachdem die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden, kann die Errichtung der Dachgaube im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/4, Gemarkung Heilsbronn, Rosenstraße 2 im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.4. Bauantrag Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Grundstück FlNr. 75, Gemarkung Weißenbronn, Quellweg 9
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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67. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.05.2018
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ö
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beschliessend
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1.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 75, Gemarkung Weißenbronn, Quellweg 9.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die im Planungsbereich stehenden Nebengebäude sollen abgebrochen werden. Die erforderliche Abbruchanzeige ist dem Bauantrag beigefügt.
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Das Baufeld ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen.
Der geplante Standort grenzt an die Bergstraße an. Die Erschließung ist jedoch von Südosten her über den Quellweg geplant.
Mit der geplanten Doppelgarage wird die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn eingehalten.
Die Nachbarunterschrift der N-ERGIE AG fehlt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind auch ohne diese Nachbarunterschrift nicht ersichtlich.
Es obliegt dem Landratsamt Ansbach, ob die N-ERGIE AG noch beteiligt werden muss.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 75, Gemarkung Weißenbronn, Quellweg 9, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.5. Bauantrag Brendle-Behnisch Anne und Jonathan, Altendettelsauer Straße 3, 91560 Heilsbronn
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf FlNr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn; erneute Behandlung nach Beanstandung des Beschlusses v. 21.03.2018 und Nachreichung erforderlicher Unterlagen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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67. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.05.2018
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ö
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beschliessend
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1.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 21.03.2018 den Bauantrag der Familie Brendle-Behnisch vom 15.02.2018 zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn, erstmals behandelt und diesem zugestimmt.
Wie bereits in der letzten Sitzung des Stadtrates vom 18.04.2018 berichtet, hat das LRA Ansbach / SG 21 (Kommunalaufsicht) mit Schreiben vom 10.04.2018 mitgeteilt, dass Herr Bürgermeister Dr. Pfeiffer „(…) nicht nur befugt, sondern verpflichtet war, den Beschluss zu beanstanden und dessen Vollzug auszusetzen“.
Im Rahmen der formellen Überprüfung des Bauantrages vom 15.02.2018 wurde festgestellt, dass notwendige Antragsunterlagen zur Beurteilung nicht enthalten waren und der Bauantrag daher bisher unvollständig war. Dies betraf die Abweichungen vom Bebauungsplan Nr. B 12 II, welche gemäß Art. 63 BayBO gesondert zu beantragen und zu begründen sind. Diese fehlenden Anträge betrafen die Befreiungen insbesondere in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, die Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen und die Dachneigung. Auf die Abweichungen des Bauvorhabens vom Bebauungsplan hatte die Verwaltung bereits bei der Behandlung im Bau- und Umweltausschuss am 21.03.2018 hingewiesen.
Die nachgereichten Anträge auf Befreiung gingen im Rathaus am 11.04.2018 ein (siehe die im RiS bereitgestellten Unterlagen). Ab diesem Zeitpunkt kann von vollständigen Bauantragsunterlagen ausgegangen werden, weshalb auch die Zweimonatsfrist für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB ab dem 11.04.2018 läuft.
Die Verwaltung bat die Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2018 noch um Nachreichung einer (vermaßten) Darstellung der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. 359/3 und in Bezug auf die (zeichnerische) Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Nr. B 12 II. Diese ging am 19.04.2018 bei der Verwaltung durch die Antragsteller ein (s. Anlage).
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bauantrag vom 15.02.2018 liegt seit dem 11.04.2018 vollständig vor.
Das Vorhaben widerspricht sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie auch der Baugrenzen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. B 12 II, so dass eine – nunmehr von den Antragstellern auch beantragte (s. o.) – Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist.
Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nach Auffassung der Verwaltung nicht vor. Das Bauvorhaben ragt deutlich – bereits ohne Berücksichtigung der Abstandsflächen – in die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche hinein und berührt die Grundzüge der Planung in erheblicher Art und Weise, denn Festsetzungen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung wie hier die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche prägen den Gebietscharakter und stellen somit Grundzüge der Planung dar.
Die entsprechende Rechtsauffassung wird auch in der beim LRA Ansbach / SG 41 (Bauamt) eingeholten Stellungnahme zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens (Schreiben vom 29.03.2018) vertreten:
„[…].
Befreiungen dürfen daher nicht in der Weise von den Festsetzungen abweichen, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden. Es scheiden daher im Allgemeinen Abweichungen von den Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung, hier Sondergebiet Gemeinbedarf Schulde (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Kommentar, Rn. 36 zu § 31 BauGB.
Eine Befreiung von der Festsetzung Sondergebiet Gemeinbedarf Schule durch den Bauausschuss oder den Stadtrat der Stadt Heilsbronn verstößt bzw. verstieße gegen geltendes Recht und ist bzw. wäre rechtswidrig. […]“
Im Hinblick auf die vorliegenden eindeutigen rechtlichen Stellungnahmen und mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung ist von einer bauplanungsrechtlichen Rechtswidrigkeit des Vorhabens auszugehen. Das gemeindliche Einvernehmen ist somit gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen. Es wird daher nachfolgender Beschluss vorgeschlagen:
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.Nr. 359/3 (Brendle-Behnisch), Gemarkung Heilsbronn, ab.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5
Datenstand vom 24.05.2019 08:03 Uhr