Datum: 04.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 18:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Beratung und Beschlussfassung zur Begutachtung der geplanten Wohnmobilstellplätze an der Ansbacher Straße
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2 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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2.1 |
Bauantrag Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garage und drei Stellplätzen auf Fl.Nr. 395/101, Gemarkung Heilsbronn (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
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2.2 |
Bauantrag Nutzungsänderung einer Lebensmittelverkaufsstelle zu einem dm-Drogeriemarkt auf Fl.Nr. 216/4, Gemarkung Heilsbronn
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2.3 |
Bauantrag Neubau eines Wintergartens auf bestehendem Flachdach auf Fl.Nr. 26, Gemarkung Heilsbronn
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2.4 |
Bauantrag Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, Hohlweg 2
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2.5 |
Bauantrag Umnutzung des Dachgeschosses in eine Wohnung auf Fl.Nr. 16, Gemarkung Weiterndorf
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2.6 |
Bauantrag Ausbau Dachgeschoss und Dachgauben auf Fl.Nr. 458, Gemarkung Bürglein
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3 |
Bebauungsplan Nr. B 5 Bürglein, erneute Vorstellung der Planungsvarianten und Festsetzungen, Beschluss über grundsätzliche Entwurfsplanung
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4 |
Schaffung zusätzlicher öffentlicher Parkplätze im Bereich des Baugebiets "Am Zenterling"; Darstellung der Planungsvarianten
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5 |
Ausbau der St.-Gundekar Straße; Beschlussfassung zur Anfrage zur Beibehaltung des vorhandenen Granitkleinpflaster beim Fl.Nr. 367/6 und 367/148
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6 |
Bauleitplanungen benachbarter Gemeinden
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6.1 |
Bauleitplanung Gemeinde Neuendettelsau, Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 29 "Haag-Nord" und 5. Änderung des Flächennutzungsplans; frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
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1. Beratung und Beschlussfassung zur Begutachtung der geplanten Wohnmobilstellplätze an der Ansbacher Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
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beschliessend
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1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Bei der Begehung konnte sich das Gremium einen Eindruck von der Geräuschkulisse am geplanten Wohnmobilstellplatz hinter dem Verbrauchermarkt machen.
Es ist von verschiedenen Lärmquellen auszugehen. Einerseits der Verkehrslärm aus der Ansbacher Str. und B 14 und auch der kontinuierliche Lärm aus den Lüftungsanlagen des Lebensmittelmarktes.
Bereits in der Sitzung des Stadtrates am 17.09.2014 wurden die Standorten Mini-Spielfeld, Hohenzollernhalle, Kleingartenanlage Ketteldorfer Eck, Festplatz und Ansbacher Straße für die Errichtung eines Wohnmobilstandortes vorgestellt. Der Standort an der Ansbacher Straße wurde wegen seiner guten Anbindung an die Innenstadt und die angrenzende Infrastruktur ausgewählt.
Als Folge hiervon wurde der Wohnmobilstandort auch in den Bebauungsplan Nr. B 28 „Südlich der Ansbacher Str., ehem. Sportflächen“ dort festgesetzt.
Im genannten Bebauungsplan Nr. B 28 wurden sog. Lärmkontingente vorgegeben. Hintergrund für diese Kontingente ist ein Lärmschutzgutachten im Bebauungsplanverfahren. Es berücksichtigt insbesondere die vorhanden Lärmquellen, hier vor allem den Verkehrslärm, und gibt vor, welche maßgeblichen Immissionswerte bei den festgelegten Immissionsorten vorliegen dürfen. Daraus ergaben sich für die neue gewerbliche Nutzung im Bebauungsplangebiet maximale Emissionen.
Im Rahmen einer Tekturplanung wurden insbesondere die Kühlanlage / Wärmepumpen für den Lebensmittelmarkt an die Südostseite des Gebäudes verlegt.
Aus dem Stadtratsgremium wurde bei der Behandlung der Tekturplanung am 11.07.2017 die Lärmbelästigung für den Wohnmobilstandort kritisch betrachtet. Die Verwaltung hatte das Thema bereits im Beschlussvorschlag, welchem mehrheitlich zugestimmt wurde, in der Gestalt aufgegriffen, dass durch die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage einer entsprechenden Schallschutzberechnung bzw. –Gutachten einzufordern ist.
Dieses Gutachten liegt der Verwaltung zwischenzeitlich vor. Die klimatechnischen Anlagen wurden darin einzeln mit Schallleitungspegel benannt. Das Gutachten, welches der Baugenehmigung zugrunde liegt, kommt zu dem Schluss, dass die Emissionskontingente gem. dem Bebauungsplan eingehalten werden.
Zwischenzeitlich sind an den Ersten Bürgermeister von den angrenzenden Nachbarn Beschwerden hinsichtlich der Geräuschkulisse, ausgehend von den Kühlanlagen herangetragen worden.
Die Verwaltung hat einige Messungen am Tage, spätnachmittags und auch nachts durchgeführt. Hierbei ist bei keiner Messung zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte von der Entstehungsquelle – Kühlaggregaten gekommen. Diese Messung kann nur ein Anhaltswert sein und ersetzt keine gutachtliche Messung.
Gleichwohl hört man direkt an den geplanten Wohnmobilstellflächen, insbesondere unmittelbar vor der Kühlanlage ein ständiges Lüftergeräusch. Auch wenn der Verkehrslärm diese Geräuschemission in Teilen überschreitet, muss vor allem nachts davon ausgegangen werden, dass das Lüftergeräusch deutlich wahrnehmbar ist.
Mit der Begehung soll das Gremium einen unmittelbaren Eindruck hiervon gewinnen. Die Verwaltung hat die Vorbereitungen für eine Vergabe der Bauleistungen zur Errichtung des Stellplatzes abgeschlossen. Vor einer Auftragsvergabe soll im Hinblick auf die nun vorliegenden Erkenntnisse nach Betriebsaufnahme des Marktes die bisherige Entscheidung zum Standort bestätigt werden.
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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
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2 |
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2.1. Bauantrag Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garage und drei Stellplätzen auf Fl.Nr. 395/101, Gemarkung Heilsbronn (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
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beschliessend
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2.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Einzelgarage und drei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 395/101, Gemarkung Heilsbronn, Amselweg 2.
Das Bauvorhaben ist im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes B 6 A, 1. Änderung.
Das Gebäude hat die Abmessungen
16,13 x 11,60 m. Die Gebäudehöhe beträgt 9,14 m. Es ist ein Satteldach mit 45° Dachneigung geplant.
Die Satzung des Bebauungsplanes wird vollumfänglich eingehalten.
Mit den insgesamt vier Stellplätzen wird auch die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn erfüllt.
Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Der Kanalhausanschluss wurde im Rahmen der Erschließung des Baugebietes bereits ins Grundstück reingelegt.
Gemäß der BayBO sind die Nachbarn bei einem Genehmigungsfreistellungsverfahren vor Baubeginn zu informieren; die Nachbarunterschriften sind nicht erforderlich. Die betroffenen Nachbarn wurden mit Schreiben vom 30.05.2018 durch den Antragsteller vom Bauvorhaben unterrichtet. Die Anschreiben wurden dem Bauantrag beigefügt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben kann im Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeführt werden.
Hinweis:
Die Antragsteller sind bisher nicht Grundstückseigentümer. Nach Mitteilung erfolgt der Grundstückskauf am Freitag, 29.06.2018.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Bauvorhaben des Antragstellers zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Einzelgarage und drei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr, 395/101, Gemarkung Heilsbronn, Amselweg 2, im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.2. Bauantrag Nutzungsänderung einer Lebensmittelverkaufsstelle zu einem dm-Drogeriemarkt auf Fl.Nr. 216/4, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
|
beschliessend
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2.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Bei dem Bauantrag der dm-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Karlsruhe handelt es sich um die Nutzungsänderung des ehemaligen REWE-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 216/4, Gemarkung Heilsbronn, in einen dm-Drogeriemarkt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 25 Einkaufsmärkte. Zugelassen sind ausschließlich ALDI, REWE-Markt, Getränkemarkt und Textilfachmarkt.
Die geplante Nutzungsänderung wiederspricht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und ist daher bauplanungsrechtlich abzulehnen. Die Zulassung des Vorhabens mittels Befreiung ist baurechtlich nicht zulässig, da es sich bei der festgesetzten Art der baulichen Nutzung als REWE-Markt um einen Grundzug der Planung handelt, § 31 Abs. 2 BauGB.
Hierüber wurde die Antragstellerin durch die Stadt Heilsbronn mit Schreiben vom 13.06.2018 bereits informiert und die Rücknahme der Antragsunterlagen zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Ablehnung durch das Landratsamt Ansbach nahegelegt. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Verwirklichung des beantragten Vorhabens nur mittels Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans möglich wäre. Hierfür wären Vorabstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Heilsbronn unter Einbezug diverser Fachstellen notwendig. Die Antragstellerin wurde daher um Mitteilung gebeten, ob ein entsprechendes Verfahren verfolgt wird.
Das Landratsamt Ansbach bestätigte bereits vorab, dass eine Genehmigung des Vorhabens im Bereich des bestehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht möglich ist.
Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt und soll antragsgemäß über die Stadt Heilsbronn erfolgen. Die Nachbarbeteiligung stellt eine kostenpflichtige Amtshandlung dar, für die je beteiligten Grundstücksnachbarn eine Gebühr von 25,00 € zu erheben ist. Da das Vorhaben ohnehin nicht genehmigungsfähig ist und der Antragstellerin die Antragsrücknahme angeraten wurde, wurde die Nachbarbeteiligung bisher nicht durchgeführt, um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden.
Nachdem sich die Antragstellerin bis Sitzungszeitpunkt nicht entsprechend rückgeäußert hat, ist das Vorhaben im üblichen Verfahren zu behandeln.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung des ehemaligen REWE-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 216/4, Gemarkung Heilsbronn, in einen dm-Drogeriemarkt, wird aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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2.3. Bauantrag Neubau eines Wintergartens auf bestehendem Flachdach auf Fl.Nr. 26, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
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beschliessend
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2.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant die Errichtung eines Wintergartens auf dem bestehenden Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 26, Gemarkung Heilsbronn, Mühlgasse 9.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles Heilsbronn und das bestehende Gebäude ist auch in die Denkmalliste eingetragen.
Nach Mitteilung des Antragstellers wurde die Planung im Vorfeld mit der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Ansbach abgestimmt.
Der Wintergarten hat eine Größe von rd. 6,00 x 3,00 m. Die Höhe beträgt an der höchsten Stelle 2,51 m.
Nachbarn sind nur der Antragsteller selbst und die Stadt Heilsbronn.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wintergartens auf dem bestehenden Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 26, Gemarkung Heilsbronn, Mühlgasse 9, wird erteilt.
Es ergeht folgender Hinweis:
Die Untere Denkmalschutzbehörde ist am Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.4. Bauantrag Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, Hohlweg 2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
|
beschliessend
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2.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, Nähe Hohlweg 2.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Für dieses Bauvorhaben existiert ein Vorbescheid vom 19. März 2018.
Das Gebäude erhält die Abmessungen 9,05 m x 8,16 m. Die Doppelgarage ist mit 6,00 m x 6,00 m geplant.
Es ist ein Satteldach mit 38° Dachneigung vorgesehen. Die Gebäudehöhe beträgt rd. 8,00 m.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 258, Gemarkung Heilsbronn, Ketteldorfer Straße 2, waren gemäß schriftlicher Mitteilung der Antragsteller trotz mehrerer Versuche nicht zu erreichen.
Die gemäß Vorbescheid mit dem Bauantrag einzureichende dingliche Sicherung der Ver- und Entsorgungsleitungen im Grundstück Fl.Nr. 462 in Form einer notariellen Grunddienstbarkeitsbestellung liegt bei.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird mit der geplanten Doppelgarage erfüllt.
Die Zufahrt zur Garage von der Badstraße ist entsprechend den Vorgaben der Stadt geplant.
Nach der Planung sollen die Ver- und Entsorgungsleitungen direkt vom Hohlweg aus verlegt werden. Im Rahmen der Besprechungen zum Antrag auf Vorbescheid ist seitens der Verwaltung immer kommuniziert worden, dass die bestehenden Anschlüsse des Anwesens Hohlweg 2 zu nutzen sind und damit eine Aufgrabung im neu ausgebauten Hohlweg (Ausbau 2010) vermieden wird. Der Beschluss des Bau- und Umweltausschusses zum Antrag auf Vorbescheid hat dies auch entsprechend beinhaltet.
Die Antragsteller wurden mit Email vom 22.06.2018 vom Sachstand informiert. Mit Email vom 26.06.2018 wurden der Planer und die Bauherrn informiert, dass die Stadt Neuanschlüssen der Ver- und Entsorgungsleitungen im Hohlweg nicht zustimmt.
Am 28.06.2018 haben die Antragsteller die geänderte Planung zum Bauantrag eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, Nähe Hohlweg 2, wird erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Anschlüsse des Anwesens Hohlweg 2 zu nutzen sind.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass geeignete Maßnahmen durch die Antragsteller zur Vermeidung des Austritts von Oberflächenwasser auf den öffentlichen Verkehrsraum zu treffen sind.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Hangsicherung zum Oberliegergrundstück ausreichend nachzuweisen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.5. Bauantrag Umnutzung des Dachgeschosses in eine Wohnung auf Fl.Nr. 16, Gemarkung Weiterndorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
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beschliessend
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2.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant die Umnutzung des Dachgeschosses des Anwesens Am Mühlberg 1 (Grundstück Fl.Nr. 16, Gemarkung Weiterndorf) in eine Wohnung und die Errichtung einer Dachgaube.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Die neue Wohnung erhält eine Größe von rd. 80 m².
Für die neue Wohnung sind gemäß der städtischen Stellplatzsatzung zwei Stellplätze nachzuweisen, welche auch geplant sind.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Umnutzung des Dachgeschosses des Anwesens Am Mühlberg 1 (Grundstück Fl.Nr. 16, Gemarkung Weiterndorf) in eine Wohnung und die Errichtung einer Dachgaube, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.6. Bauantrag Ausbau Dachgeschoss und Dachgauben auf Fl.Nr. 458, Gemarkung Bürglein
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
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beschliessend
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2.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant den Ausbau des Dachgeschosses und die Errichtung von Dachgauben am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 458, Gemarkung Bürglein, Zum Ehrenmal 2.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Es handelt sich um die Schaffung von zusätzlichen Räumen zur bestehenden Wohnung. Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf ist damit gegeben.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Wegen des Zuschnitts und der Größe des Grundstücks von nur 241 m² hält das bestehende Gebäude bereits jetzt die nach Art 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen im Nordwesten und Südosten nicht ein.
Bei der Abstandsfläche im Südosten handelt es sich um die städtische Straße Zum Ehrenmal. Nach der BayBO sind die Abstandsflächen bis Straßenmitte zulässig. Sie werden augenscheinlich schon jetzt durch das bestehende Gebäude geringfügig überschritten.
Für die Errichtung der Dachgauben ergeben sich zusätzliche Abstandsflächen. Hierfür wurde im Nordwesten und Südosten eine Abweichung von Art 6 BayBO beantragt, da der nordwestliche Nachbar und die Stadt im Südosten keiner Abstandsflächenübernahme zustimmen. Die Zulassung dieser Abweichungen liegt im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Ansbach.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Ausbau des Dachgeschosses und der Errichtung von Dachgauben am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 458, Gemarkung Bürglein, Zum Ehrenmal 2, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Bebauungsplan Nr. B 5 Bürglein, erneute Vorstellung der Planungsvarianten und Festsetzungen, Beschluss über grundsätzliche Entwurfsplanung
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
|
beschliessend
|
3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Bau- und Umweltausschuss wurde zuletzt in der Sitzung am 28.02.2018 (Nr. 583) der Bebauungsplan Nr. B 5 Bürglein (Planungsskizze, Stand 06.02.2018 – s. Anlage im RiS) behandelt.
Das IB Christofori und Partner hat die Ergebnisse nun in den aktuellen Planungsentwurf eingearbeitet. Darin sind die angeregten Doppel- und Reihenhäuser aufgenommen worden (Entwurf, Stand 17.05.2018): 16 EFH, 3 DH, 1 RH, also 24 Wohneinheiten. Die Oberflächenentwässerung ist in diesem Entwurf als Stauraumkanal unter dem Schmutzwasserkanal in den Straßenflächen vorgesehen, was hohe Kosten verursachen würde.
Deshalb hat Herr Bierwagen noch eine weitere Variante, ausgehend aus der Skizze vom 06.02.2018 – ohne Doppel- und Reihhäuser – (Stand 21.06.2018) vorbereitet: 21 EFH. Hier wurde wieder die ursprünglich schon diskutierte unterirdische Rückhaltung des Oberflächenwassers in einem Rückhaltebecken im südlichen Planungsgebiet aufgenommen. Das hat zur Folge, dass ein Grundstück entfällt. Dort könnte dann ein Spielplatz entstehen.
Damit hat das Ingenieurbüro nochmal eine alternative städtebauliche Lösung zum Wunsch nach kleineren Grundstücken vorgelegt. Laut Herrn Bierwagen würden Gespräche mit Bauträgern Zweifel ergeben, ob Doppelhaus- und Reihenhausgrundstücke in Bürglein wirklich nachgefragt werden. Die Variante (Stand 21.06.2018) mache nun den Vorschlag am Westrand eine Kettenhausstruktur zu entwickeln. Hiermit könnte die Hanglage gut überwunden werden und es würden preiswerte kleine Grundstücke entstehen – gleichzeitig aber der Wunsch nach einem Einfamilienhaus erfüllt. Insgesamt würde damit aus Sicht des Planers eine harmonischere Gesamtlösung entstehen.
Das Ingenieurbüro hat wegen der Namensfindung für das Baugebiet die Flurbezeichnungen geprüft. Der Flurname für das Baugebiet heißt „Am Mühlbuck“. In der letzten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses wurde „Bäckerleite“ genannt. Auch aus einer Zuschrift aus Bürglein wird dieser historisch begründete Name unterstützt. Der Name sollte nun endgültig festgelegt werden.
Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeit zur Anlegung eines Gehweges ab dem Fußweg Baugebiet bis zur Großhabersdorfer Straße zu prüfen.
Aus verkehrlicher Sicht ist die Anlegung eines straßenbegleitenden Gehweges nicht erforderlich. Bei der sehr geringen Fahrzeugstärke (10-15 Kfz/h bei der jüngsten Verkehrsmessung) sind nur begrenzt Gefahrensituationen für den Fußgängerverkehr erkennbar. Die Anlegung eines Gehweges wäre nach der Richtlinie über die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Ziff. 6.1.6.1) auf der bebauten Seite der Ortsstraße „An der Friedenseiche“ auszuführen. Dadurch würde sich die vorhandene Fahrbahnbreite erheblich verringern, was wiederum zu einer potentiellen Gefahrensituation führen könnte.
Es sind nachfolgende Beschlüsse erforderlich:
- Aufnahme von Doppel- und Reihenhäuser, wie im Entwurf 17.05.2018 vorgesehen
- Oberflächenentwässerung mit Stauraumkanal oder Regenrückhaltung mit der Folge eines Bauplatzverlustes
- Aufnahme der „Kettenhausstruktur“ am Westrand (Variante, Stand 21.06.2018)
- Festsetzung eines Erdwalls im nördlichen Planungsgebiet auf künftigen Privatgrund zum Schutz des eventuell einfließenden Oberflächenwassers aus der Flur
- Dachform nicht vorgeben oder Flachdach zusätzlich erlauben
- Vergabe des Baugebietsnamens
- Entscheidung über die Errichtung eines Fußweges zum Baugebiet
Zur Beratung und Beschlussfassung.
Beschluss 1
Die Entwurfsunterlagen sollen die Bebauung der Grundstücke mit Doppel- und Reihenhäusern zulassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9
Beschluss 2
Die Oberflächenentwässerung soll mit einer Regenrückhaltung erfolgen, die u.U. einen Bauplatzverlust bedingt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 3
Im westlichen Bereich des Baugebietes soll eine Kettenhausstruktur entstehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
Beschluss 4
Im nördlichen Planungsgebiet soll ein Erdwall auf künftigem Privatgrund zum Schutz vor evtl. aus der Flur einfließenden Oberflächenwassers festgesetzt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 5
Die Dachform wird nicht vorgegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3
Beschluss 6
Zur weiteren Erschließung des Baugebietes soll im Bereich der Ortsstraße „An der Friedenseiche“ ein einseitiger Fußweg nicht errichtet/geplant werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 7
Analog dem Baugebiet Nr. B 3 Weißenbronn „Am Lehrfeld“ sollen Baugrenzen für Garagen festgesetzt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 8
Zwischen dem Erdwall im nördlichen Planbereich und der Erschließungsstraße soll wie wassergebundener Fußweg entstehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Schaffung zusätzlicher öffentlicher Parkplätze im Bereich des Baugebiets "Am Zenterling"; Darstellung der Planungsvarianten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
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beschliessend
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4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Am 22. Mai 2018 fand ein Ortstermin zwischen Herrn Bürgermeister Dr. Pfeiffer, Herrn Winner und einer Anliegerin am Spielplatz Am Zenterling in Weiterndorf statt.
Die Anliegerin führte aus, dass es in diesem Bereich viel zu wenige Parkplätze gibt. Sie schlug vor, die Längsparkplätze an der Westseite des Spielplatzes in Schrägparkplätze umzubauen, damit entstünden mehr Parkplätze.
Die Bauverwaltung hat die Variante der Schrägparker geprüft und festgestellt, dass dadurch kein vollwertiger zusätzlicher Parkplatz herzustellen wäre.
Weiterhin wurde noch eine Variante mit Senkrecht-Parklätzen quer zur Fahrbahn ausgearbeitet (s. Skizze 3 als Anlage mit Kostenschätzung).
Hierbei würden drei Parklätze mehr entstehen. Im Gegenzug würde dadurch ca.40 m² Rasenspielfläche verloren gehen. Erforderlich wäre hier jedoch auch eine Neuanpflanzung der dort stehenden Hecke.
Im Bebauungsplan Nr. B 3 Weiterndorf Am Zenterling sind die dortigen vorhandenen Parkplätze vorgesehen. Der benötigte Bereich ist als Grünfläche / Spielplatz ausgewiesen.
Auch in der Vergangenheit erreichen die Stadtverwaltung entsprechende Anfragen. Argument war die veränderte Alterstruktur im Baugebiet und dass dadurch der Spielplatz nicht mehr in der Größe benötigt wird.
Die Verwaltung will gleichwohl an der generellen Linie, Spielplätze dauerhaft in den Quartieren aufrecht zu erhalten, auch Am Zenterling nicht abweichen. Aus heutiger Sicht mögen die Argumente der Anlieger zutreffen. Es ist aber auch aus anderen Quartieren bekannt, dass nach Generationswechseln wieder Bedarfe für Spielangebote entstehen werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Errichtung von zusätzlichen Parkplätzen am Spielplatz im Baugebiet Am Zenterling nicht zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Ausbau der St.-Gundekar Straße; Beschlussfassung zur Anfrage zur Beibehaltung des vorhandenen Granitkleinpflaster beim Fl.Nr. 367/6 und 367/148
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
|
ö
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beschliessend
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5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
In der Stadtratssitzung 17.01.2018 wurde der einstimmige Beschluss über die Ausbauvariante beschlossen. Auf dieser Grundlage wurde die Ausschreibung entsprechend angefertigt. Nach der Bekanntmachung der öffentlichen Ausschreibung und er Submission wurde der Auftrag für den vorgestellten Ausbau an die Firma Gustav Meyer GmbH aus Windsbach vergeben.
Zwischenzeitlich laufen schon im I. BA die Erdarbeiten für die Versorgungsleitungen Strom und Telekom.
Herr Erster Bürgermeister Dr. Jürgen Pfeiffer wurde persönlich von dem Eigentümer vor den Anwesen St. Gundekar Straße 30 und dem gegenüberliegenden Garagenhofes zur Beibehaltung des vorhandenen Granitkleinpflasters angesprochen.
Laut Eigentümer wurde dieses damals bei der Neuanlegung seines Garagenhofes mit Herrn Ersten Bürgermeister Träger so vereinbart. Der Stadt Heilsbronn seien damals keine Kosten dadurch entstanden. Die Stadtverwaltung hat hierzu keine schriftliche Vereinbarung aufgefunden. Offensichtlich handelt es sich nur um eine mündliche Absprache.
Da nun im Zuge des Vollausbaues der St.-Gundekar Straße, vor diesen beiden Anwesen, auch der Gehweg wegen der Leerrohrverlegung herausgerissen werden muss, möchte nun der Eigentümer, dass die Oberflächengestaltung wieder mittels Granitkleinpflaster in diesem Teilbereich des Gehweges erfolgt.
Begründet wird dies, dass gerade über diese Teilbereiche des Gehweges dieser enorm mit LKW überfahren werden, da gegenüber oft PKW´s parken.
Seit der Verlegung des Granitkleinpflasters ist es zu keiner Verdrückung in diesem Bereich gekommen.
Seitens der Verwaltung hat der Inklusionsbeauftragte der Stadt Heilsbronn im Gespräch folgendes mitgeteilt:
Es wurde mit Rollatoren über die vorh. Granitkleinpflaster gefahren. Festzustellen ist hier, dass dieser Belag sehr holprig wäre. Ebenfalls können sich bei Rollatoren ein oder mehrere Räder querstellen, was der Praxistest bewiesen hätte. Ebenfalls sei ein Plattenbelag für Menschen mit Geheinschränkungen und Senioren vorzuziehen.
Bei einem persönlichen geführten Gespräch von Herrn Nölp mit dem Eigentümer am 16.05. und am 07.06.2018 wurde die Ausbauvariante mit einheitlichem Oberflächenmaterial und der Erschwernis beim Überfahren von Menschen mit Einschränkungen nochmals erörtert. Herr Hauptmann hat die Argumente mündlich akzeptiert.
Festzuhalten ist, dass der jetzige Ausbau eine andere Qualität beim Unterbau wie vor 50 Jahren hat und damit das Argument von Herrn Hauptmann zur Stabilität des von ihm ausgebauten Gehwegbereiches auch künftig in der gesamten St.-Gundekar-Straße vorliegen wird.
Bei der Vorstellung und Beschluss der Ausbauplanung der St.-Gundekar-Straße wurde die Anfrage nicht erwähnt und behandelt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es auch eine mündliche Absprache mit Herrn Hauptmann. Gleichwohl beantragte er mit Mail vom 03.05.2018 wieder den Einbau seines Kleinpflasters. Deshalb halten wir eine Entscheidung in der Angelegenheit durch das Gremium für angezeigt.
Seitens der Stadtverwaltung wird, wie in der Stadtratssitzung am 17.01.2018 an einer Durchgängigkeit des Gehweges ohne Materialwechsel festgehalten.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss bestätigt den gefassten Beschluss des Stadtrates vom 17.01.2018 (Nr. 1866) gerade wegen der Durchgängigkeit der Gehwege. Der Anfrage des Herrn Hauptmann bzgl. Kleinsteinpflaster
wird nicht entsprochen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Bauleitplanungen benachbarter Gemeinden
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
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ö
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6 |
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6.1. Bauleitplanung Gemeinde Neuendettelsau, Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 29 "Haag-Nord" und 5. Änderung des Flächennutzungsplans; frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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70. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.07.2018
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ö
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beschliessend
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6.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Gemeinde Neuendettelsau plant die Ausweisung eines Dorfgebietes im Ortsteil Haag. Mit der Bauleitplanung sollen Außenbereichsflächen zu Wohnbauflächen entwickelt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,0 ha.
Die Festsetzung des Dorfgebietes erfolgt, um die bestehende landwirtschaftliche Nutzung in die Planung zu integrieren.
Zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn sind von der Bauleitplanung nicht betroffen, Einwendungen im Verfahren sollten daher nicht vorgetragen werden.
Beschluss
Mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 29 „Haag-Nord“ und der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neuendettelsau besteht Einverständnis. Einwendungen werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nicht vorgetragen. Eine erneute Vorlage im Rahmen der zweiten Auslegung soll nur erfolgen, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben sollten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 06.07.2018 09:38 Uhr