Datum: 19.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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1.1 |
Bauantrag Nutzungsänderung des Pfarr- und Jugendheimes zur vorübergehenden Unterbringung einer Regelgruppe der Kath. Kindertagesstätte St. Otto auf Fl.Nr. 359, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße 13 a;
Verlängerung der Baugenehmigung bis 30.06.2019
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1.2 |
Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf einer Teilfläche von Fl.Nr. 297, Gemarkung Weißenbronn
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1.3 |
Bauvoranfrage Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, an der Falkenstraße
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1.4 |
Bauantrag Nutzungsänderung der bestehenden offenen Materiallagerhalle durch Einbau eines Bürogeschosses und Nutzungsänderung der bestehenden Unterstellhalle für Wohnwagen durch Einbau eines Bürogeschosses auf Fl.Nr. 294/25, Gemarkung Heilsbronn
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2 |
Ausbau GV-Straße Weiterndorf - Gottmannsdorf;
Wiedereinbau von Oberboden aus den Banketten und Gräben,
Bekanntgabe
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3 |
Bekanntgaben
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3.1 |
Bauantrag Erstellung von Werbeanlagen auf FlNr. 43/4, Gemarkung Weiterndorf
Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren
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3.2 |
Bauantrag Anbringung einer Leuchtschrift und Errichtung eines einseitigen, beleuchteten Werbepylons auf Grundstück FlNr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf
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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.12.2018
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ö
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1 |
zum Seitenanfang
1.1. Bauantrag Nutzungsänderung des Pfarr- und Jugendheimes zur vorübergehenden Unterbringung einer Regelgruppe der Kath. Kindertagesstätte St. Otto auf Fl.Nr. 359, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße 13 a;
Verlängerung der Baugenehmigung bis 30.06.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.12.2018
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ö
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beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Bauantrag zur Nutzungsänderung des Pfarr- und Jugendheimes für die vorübergehende Unterbringung einer Regelgruppe der Kath. Kindertagesstätte St. Otto auf Fl.Nr. 359, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße 13 a; wurde wegen der Dringlichkeit im August 2017 verwaltungsmäßig bearbeitet und in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 20.09.2017 bekanntgegeben.
Die Genehmigung erfolgte mit Bescheid vom 07.11.2017.
Mit Schreiben vom 26.10.2018 hat die Kath. Kirchenstiftung Heilsbronn die Verlängerung der bauaufsichtlichen Genehmigung bis 30.06.2019 beim Landratsamt Ansbach beantragt.
Begründet wird dieser Antrag mit der verspäteten Fertigstellung der Erweiterung der Kindertagesstätte St. Otto, Am Eichenwald 8.
Mit Schreiben vom 26.11.2018 hat das Landratsamt Ansbach um Mitteilung gebeten, ob die Stadt Heilsbronn der Verlängerung der Baugenehmigung zustimmt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Verlängerung kann zugestimmt werden.
Beschluss
Der beantragten Verlängerung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Pfarr- und Jugendheimes für die vorübergehende Unterbringung einer Regelgruppe der Kath. Kindertagesstätte St. Otto auf Fl.Nr. 359, Gemarkung Heilsbronn, Ansbacher Straße 13 a; bis 30.06.2019
wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.2. Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf einer Teilfläche von Fl.Nr. 297, Gemarkung Weißenbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.12.2018
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ö
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beschliessend
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1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Für das Bauvorhaben Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Fl.Nr. 297, Gemarkung Weißenbronn wurde der damalige Bauvoranfrage in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 10.10.2018 zugestimmt.
Ein schriftlicher Bescheid des Landratsamtes Ansbach, für die gestellte Bauvoranfrage liegt der Stadt Heilsbronn noch nicht vor. – Stand 07.12.2018.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Grundstück grenzt an den Bebauungsplan B 1 der ehemaligen Gemeinde Weißenbronn an.
Der zu bebauende Grundstücksteil ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Nach Meinung der Verwaltung ist der Baubereich dem Innenbereich zuzuordnen. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Die Abmessungen des Gebäudes betragen 9,29 m x 12,29 m, Traufhöhe ca. 5,60 m Die Dachneigung beträgt 25 °.
Carport/Garage erhalten eine Größe von 8,85 m x 7,10 m, Höhe ca. 3,00 m. Es ist ein Flachdach geplant.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Nach Meinung der Verwaltung können die Gebäude wie beantragt errichtet werden. Der Anschluss an die städtische Kanalisation ist möglich.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Dem Bauantrag kann wie auch der damaligen Bauvoranfrage vom 10.10.2018 zugestimmt werden.
Beschluss
Dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 297, Gemarkung Weißenbronn, am Kleeweg, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.3. Bauvoranfrage Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, an der Falkenstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.12.2018
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ö
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beschliessend
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1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Erstens hat der Bau- und Umweltausschuss in seiner letzten Sitzung am 28.11.2018 das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, nicht erteilt (s. hierzu Vormerkung der Verwaltung vom 28.11.2018). Zweitens hat der Bau- und Umweltausschuss außerdem die Verwaltung beauftragt, die Rechte der Stadt Heilsbronn u. a. mit dem vorgestellten Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meyerhuber aus Ansbach an das LRA Ansbach vertreten zu lassen.
Dieses vorgestellte Schreiben der Kanzlei Dr. Meyerhuber ging am 30.11.2018 laut Büro von Frau Dr. Meyerhuber per Fax gegen Mittag an das LRA Ansbach.
Durch fernmündliche Mitteilung des LRA Ansbach vom 03.12.2018 wurde ebenfalls mitgeteilt, dass das LRA Ansbach bei seiner Position, die Genehmigung für das Bauvorhaben Mehrfamilienhäuser zu erteilen, bleiben wird. Nunmehr ging auch das Schreiben des LRA Ansbach vom 06.12.2018 über die Kanzlei Dr. Meyerhuber am 11.12.2018 bei der Verwaltung ein. Das LRA Ansbach teilte mit, dass es bei seiner Stellungnahme bleiben wird. Weiterhin, so dessen Auffassung, dass die erforderliche Anhörung vor Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens mit dem Schreiben der Stadt Heilsbronn vom 18.10.2018 erfolgt wäre.
Der Bau- und Umweltausschuss wollte über das gemeindliche Einvernehmen bzw. über das weitere Vorgehen in dieser Rechtsangelegenheit erneut nach einer Reaktion des LRA Ansbach endgültig entscheiden. Diese Entscheidung steht nun an.
Die Verwaltung hat mehrere Beschlussvorschläge erarbeitet und nimmt auch gerne andere auf.
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt nach erneuter Intervention des LRA Ansbach der Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, an der Falkenstraße, zu. Das gemeindliche Einvernehmen wird hiermit erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9
Beschluss 2
Sollte der Beschlussvorschlag 1 (eins) keine Mehrheit erhalten, beschließt der Bau- und Umweltausschuss hiermit, dass dieser Tagesordnungspunkt an den Stadtrat zur Entscheidung verwiesen wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.4. Bauantrag Nutzungsänderung der bestehenden offenen Materiallagerhalle durch Einbau eines Bürogeschosses und Nutzungsänderung der bestehenden Unterstellhalle für Wohnwagen durch Einbau eines Bürogeschosses auf Fl.Nr. 294/25, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.12.2018
|
ö
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beschliessend
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1.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Nutzungsänderungen der bestehenden offenen Materiallagerhalle (Halle 1) sowie der bestehenden Unterstellhalle für Wohnwagen (Halle 2) durch Einbau von Bürogeschossen auf dem Grundstück Fl.Nr. 294/25, Gemarkung Heilsbronn, Industriestraße 4.
In die bestehenden Hallen 1 und 2 sind jeweils ein Bürogeschoss als erstes Obergeschoss mit 157 m² Nutzflächen vorgesehen. Erreichbar werden die Büros durch eine im Westen angebaute Außentreppe mit einer Hubbühne für Lastentransport.
Der Stellplatznachweis liegt bei. Für die Bürogeschosse werden 5 Stellplätze nachgewiesen. Damit ist die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn erfüllt.
Da äußerlich an den Gebäuden bis auf den Treppenanbau keine Änderungen erfolgen, bleibt auch die Oberflächenwassersituation unverändert. Die zusätzlichen Abwassermengen aufgrund der Büronutzungen sind wohl eher gering.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als gewerbliche Baufläche eingetragen.
Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 15 Gewerbegebiet Heilsbronn-Ost, welcher das Grundstück nördlich der beiden Hallen etwa mittig erfasst.
Das gesamte Grundstück fällt jedoch in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“, welche mittels einer Veränderungssperre geschützt ist.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Antragsteller zuvor einen Bauantrag zur Errichtung eines Büros in Halle 1 und einer Wohnung in Halle 2 eingereicht hatte.
Aus dem Bauantrag und mehreren Telefonaten mit dem Antragsteller wurde ebenfalls bekannt, dass die Wohnung in Halle 2 künftig einem „Altensitz“ dienen solle. Die Realisierung wäre auch erst in ein paar Jahren angedacht. Dem Antragsteller wurde erläutert, dass die beiden Hallen nicht im Bebauungsplan Nr. B 15 liegen und deshalb eine Betriebsleiterwohnung, wie in wenigen Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen, vorliegend nicht möglich ist. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man die Wohnnutzung als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB betrachtet. Das Grundstück des Antragstellers liegt danach in einer Gewerbefläche. Das LRA Ansbach kam vergleichbar zum gleichen ablehnenden Ergebnis bei einer anderen Bauvoranfrage für ein Grundstück im gleichen Planungsgebiet.
Nach Aussagen des Antragstellers hat er bereits einen Mieter für das Büro in Halle 1. Er möchte deshalb nicht bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes warten.
Dem Antragsteller wurde erklärt, dass die unterschiedlichen Nutzungen mit unterschiedlichen Realisierungszeitpunkten auch mehrere Bauanträge sein könnten.
Der Bauantrag wurde am 04.10.2018 wieder abgeholt und wie eingangs erläutert abgeändert.
Das Vorhaben des Antragstellers unterliegt eindeutig der Veränderungssperre. Letzteres wurde ausdrücklich vom LRA Ansbach der Stadtverwaltung gegenüber schriftlich bestätigt, wie „die Veränderungssperre erfasst Vorhaben gem. § 29 BauGB, die demnach nicht durchgeführt werden dürfen“ (s. u. a. Mail vom 21.11.2018). Ausdrücklich handele es sich um ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB. Die Sachbearbeiterin des LRA Ansbach stellt somit fest, dass das Vorhaben der Veränderungssperre unterliegt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“ soll vor allem das vom Stadtrat und der Verwaltung gewünschte Ziel des erkannten Nutzungskonfliktes zwischen Gewerbe und Wohnen im Planungsbereich städtebaulich gelöst werden. Die Planung selbst ist noch nicht weit fortgeschritten. Die Überplanung des durch bestehende Nutzungen geprägten Gebietes bei Beachtung der künftigen Herausforderungen eines künftig stärker verdichteten Wohnungsbaues im und um den Bahnhofsbereich erfordert u. a. auch hier die Vorhaltung von Flächen der Nahversorgung und Dienstleistung.
Die Stadträte / Verwaltung haben extra für die bessere Planung / Bewertung dieser zukünftigen wichtigen städtebaulichen Entwicklung auch das seit dem Jahr 2010 bestehende Einzelhandelsentwicklungskonzept (EEK) seit dem Frühjahr aktualisieren lassen. Der Stadtrat hat das EEK bereits beraten und aktuell findet eine Einbindung des Gewerbes und Dienstleistung statt. Voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2019 wird das EEK wohl neu in Kraft gesetzt. Fest steht jedoch bereits schon jetzt aus dem Entwurfspapier des EEK, dass der dortige Nahversorgungsbereich wie z. B. um den Bahnhof weiter ausgebaut werden sollte.
Der Antragsteller reicht einen Bauantrag für die Fl.Nr. 294/25, Gemarkung Heilsbronn, ein, also explizit im Gebiet der Veränderungssperre. Dadurch erfolgt auch eine nicht mehr rückgängig machbare Verfestigung der dortigen gewerblichen Nutzungen. Bekannt ist auch, dass weder eine Entwurfsplanung, noch eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für dieses Gebiet vorliegen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Bauantrag zur Nutzungsänderung der bestehenden offenen Materiallagerhalle durch Einbau eines Bürogeschosses und Nutzungsänderung der bestehenden Unterstellhalle für Wohnwagen durch Einbau eines Bürogeschosses auf Fl.Nr. 294/25 (im Gebiet der Veränderungssperre), Gemarkung Heilsbronn, nicht zu zustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
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2. Ausbau GV-Straße Weiterndorf - Gottmannsdorf;
Wiedereinbau von Oberboden aus den Banketten und Gräben,
Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.12.2018
|
ö
|
beschliessend
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2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Rahmen des Ausbaues der Gemeindeverbindungsstraße von Weiterndorf nach
Gottmannsdorf wurde der Oberboden von den Banketten und Gräben abgetragen und in zwei Haufwerken zwischengelagert.
Die Beprobung der zwei Haufwerke des Oberbodens hat ergeben, dass das Material insbesondere durch den Streusalzeinsatz beim Winterdienst zum Teil belastet ist.
Die Ergebnisse der Beprobung wurden an das Landratsamt Ansbach weitergeleitet verbunden mit dem Antrag auf Genehmigung für den Wiedereinbau vor Ort.
Das Landratsamt Ansbach hat hierzu auch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach als zuständige Fachbehörde eingeschaltet.
Mit Email vom 03.12.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Ansbach dem Einbau zur Grabenauffüllung und Angleichung mit dem Oberboden zugestimmt.
Die Stadt erspart sich mit der Zustimmung zum Wiedereinbau die Entsorgungskosten in Höhe eines unteren fünfstelligen Betrages.
Dient zur Kenntnis.
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3. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.12.2018
|
ö
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vorberatend
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3 |
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3.1. Bauantrag Erstellung von Werbeanlagen auf FlNr. 43/4, Gemarkung Weiterndorf
Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.12.2018
|
ö
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beschliessend
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3.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Firma Kneitschel Vermögensverwaltung GbR plant die Erstellung von Werbeanlagen im Bereich des Gewerbegebietes B 43 Heilsbronn Ost auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/4, Gemarkung Weiterndorf.
Nach Mitteilung des Landratsamtes Ansbach vom 06.12.2018 sind die Werbeanlagen nach der BayBO Art. 57 verfahrensfrei.
Das Staatliche Bauamt Ansbach wurde wegen der angrenzenden Bundesstraße 14 durch die Bauverwaltung beteiligt. Mit Email vom 13.12.2018 teilt Herr Dick vom Staatlichen Bauamt Ansbach mit, dass ein straßenbaurechtlicher Bescheid erforderlich ist, welcher vom Bauherrn beim Staatlichen Bauamt zu beantragen ist.
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3.2. Bauantrag Anbringung einer Leuchtschrift und Errichtung eines einseitigen, beleuchteten Werbepylons auf Grundstück FlNr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
76. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.12.2018
|
ö
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vorberatend
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3.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Firma Taubmann Elektronik GmbH plant die Erstellung von Werbeanlagen im Bereich des Gewerbegebietes B 43 Heilsbronn Ost auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf.
Das Staatliche Bauamt Ansbach wurde wegen der angrenzenden Bundesstraße 14 durch die Bauverwaltung beteiligt.
Nach Mitteilung des Landratsamtes Ansbach vom 06.12.2018 sind die
Werbeanlagen nach der BayBO Art. 57 verfahrensfrei.
Dient zur Kenntnis.
Datenstand vom 11.04.2019 09:42 Uhr