Datum: 16.01.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 16:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
1.1 Bauantrag Errichtung eines Wohnhauses mit integrierten Garagen im Erdgeschoss auf Grundstück FlNr. 260/4, Gemarkung Heilsbronn, Betzendorfer Straße 2
1.2 Bauantrag Neubau einer Massagepraxis und Dachterrasse mit Zugang vom bestehenden Wohnhaus auf Grundstücken FlNr. 310/10, 310/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 34
1.3 Bauantrag Anbau eines Technikraumes und eines Schwimmbeckens an das bestehende Fitnessstudio auf Grundstück FlNr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 24 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
1.4 Bauantrag Erweiterung der bestehenden Hallen durch eine Lagerhalle mit Produktionsstätte und überdachter Ladezone auf Grundstück FlNr. 350, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 4

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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 77. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö 1
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1.1. Bauantrag Errichtung eines Wohnhauses mit integrierten Garagen im Erdgeschoss auf Grundstück FlNr. 260/4, Gemarkung Heilsbronn, Betzendorfer Straße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 77. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Wohnhauses mit integrierten Garagen im Erdgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 260/4, Gemarkung Heilsbronn, Betzendorfer Straße 2.
Die Abbruchanzeige für das an dieser Stelle vorhandenen Nebengebäudes liegt dem Bauantrag bei.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Im Erdgeschoss des mit den äußeren Abmessungen 15,65 m x 13,20 m geplanten Gebäudes werden neben der Doppelgarage fünf Nutzräume sowie der Heizraum angelegt.
Die Wohnung ist im ersten OG geplant. Das Dachgeschoss wird derzeit nicht ausgebaut.
Es ist ein Satteldach mit 40° Dachneigung geplant. Die Gebäudehöhe beträgt 11,75 m.
Wegen des Grundstückszuschnitts können bei einer sinnvollen Nutzung die Abstandsflächen gemäß der BayBO nicht an allen Seiten eingehalten werden. Der Antrag auf Abweichung liegt dem Baugesuch bei. Zuständig für die Zulassung der Abweichung ist das Landratsamt Ansbach. Die Antragsteller hatten diesbezüglich schon im Vorfeld einen Termin mit Herrn Ebert.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. Unterschrieben hat auch der gegenüberliegende Nachbar auf Fl.Nr. 259/2, welcher mit der Überschreitung der Abstandsfläche um 0,60 m über die zulässige Straßenmitte betroffen ist.
Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Durch den Abbruch und Neubau eines Gebäudes an gleicher Stelle ändert sich an der Entwässerungssituation nichts.
Es werden insgesamt vier Stellplätze nachgewiesen. Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn ist damit für die zwei auf dem Grundstück vorhandenen Wohnungen erfüllt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit integrierten Garagen im Erdgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 260/4, Gemarkung Heilsbronn, Betzendorfer Straße 2, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. Bauantrag Neubau einer Massagepraxis und Dachterrasse mit Zugang vom bestehenden Wohnhaus auf Grundstücken FlNr. 310/10, 310/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 34

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 77. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Bei einer Baukontrolle am 02.05.2018 durch das Landratsamt Ansbach wurde festgestellt, dass am Anwesen Nürnberger Straße 34 in Heilsbronn zwei Räume für Thaimassagen genutzt werden und ein Carport im Einfahrtsbereich errichtet wurde. Die Eigentümer sind mit Schreiben vom 09.05.2018 aufgefordert worden, zur Überprüfung der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit einen Bauantrag einzureichen welcher dann am 12.12.2018 mit folgender Bezeichnung eingereicht wurde:
Neubau einer Massagepraxis und Dachterrasse mit Zugang vom bestehenden Wohnhaus auf den Grundstücken Fl.Nrn. 310/10 und 310/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 34.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Nach § 4 BauNVO sind Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke in Wohngebieten zulässig.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Die Eigentümerin der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 310/11 und 310/17 hat nach Mitteilung des Antragstellers von den Plänen Kenntnis genommen, aber wegen Ihres Alters sich überfordert gefühlt, die Unterschrift zu leisten. Die Bewertung der fehlenden Unterschrift obliegt dem Landratsamt Ansbach.
An den bestehenden Wohnungen gibt es keine Änderungen, welche für die Stellplatzsatzung Auswirkungen hätten. Für die Massagepraxis sind nach der Stellplatzsatzung drei Stellplätze erforderlich. Auf dem Grundstück ist nur die Errichtung eines Stellplatzes möglich, welcher allerdings nach Ortsbesichtigung durch die Bauverwaltung an der eingezeichneten Stelle nur erschwert angefahren werden kann. Nach Mitteilung des Antragstellers sollen die zwei fehlenden Stellplätze abgelöst werden.
Außerhalb der Altstadt sind bisher keine Stellplätze abgelöst worden.
Die fehlenden Stellplätze sind bauordnungsrechtlich zu beurteilen. Zuständig hierfür ist das Landratsamt Ansbach.
Nach bauplanungsrechtlicher Beurteilung ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Massagepraxis und Dachterrasse mit Zugang vom bestehenden Wohnhaus auf den Grundstücken Fl.Nrn. 310/10 und 310/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 34, wird erteilt.
Hinweis:
Die fehlenden Stellplätze sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Ansbach bauordnungsrechtlich zu prüfen. Dem Landratsamt Ansbach wird mitgeteilt, dass eine Ablösung der Stellplätze außerhalb der Altstadt nicht gestattet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.3. Bauantrag Anbau eines Technikraumes und eines Schwimmbeckens an das bestehende Fitnessstudio auf Grundstück FlNr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 24 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 77. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Anbau eines Technikraumes und eines Schwimmbeckens an das bestehende Fitnessstudio auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 24.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 43, Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße.
Der Technikraum ist in L-Form geplant. Die Abmessungen betragen in der Länge 13,13 m und in der größten Breite 11,49 m. Die Nutzfläche ist mit 82,13 m² geplant. Die Höhe beträgt 4,08 m. Es ist ein Flachdach vorgesehen.
Das Schwimmbecken erhält eine Tiefe von 1,50 m; der geplante Wasserstand beträgt 1,35 m. Die Außenmaße betragen 15,24 m x 5,00 m. Die Wasserfläche ist mit 70,56 m² geplant. Das Wasservolumen ist mit 95,26 m³ angegeben.
Die Verwaltung weist weiterhin darauf hin, dass das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt wurde und damit die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Antragsteller obliegt. Sollten bei der Bauausführung Abweichungen hiervon festgestellt werden, wäre das Landratsamt Ansbach einzuschalten.
Das Schwimmbecken ist wie das Fitnessstudio als Hauptnutzung im Bereich eines Gewerbegebietes als Anlage für sportliche Zwecke allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gemäß Pkt. 3.5 der Bebauungsplansatzung für die Errichtung von Gebäudeteilen in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2 (30,00 m bis 40,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 14) ist durch den Antragsteller gesondert einzuholen.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung Pkt. 5.8 sind 43 Stellplätze erforderlich. Errichtet werden weiterhin 73 Stellplätze.
Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt. Beim Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die Nachbarn rechtzeitig durch den Bauherrn von der geplanten Baumaßnahme zu unterrichten.
Die Antragsunterlagen wurden am 13.12.2018 bei der Stadtverwaltung eingereicht. Nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO hat die Stadt Heilsbronn ab Einreichung der Unterlagen einen Monat Zeit, zu erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Ergeht eine entsprechende Erklärung nicht, so ist das Vorhaben vom Genehmigungsverfahren freigestellt.

Die Frist für eine entsprechende Erklärung ist am 13.01.2019 abgelaufen, das Vorhaben kann daher im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden.
Dient zur Kenntnis.

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1.4. Bauantrag Erweiterung der bestehenden Hallen durch eine Lagerhalle mit Produktionsstätte und überdachter Ladezone auf Grundstück FlNr. 350, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 77. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller hat den Neubau einer Lagerhalle mit Produktionsstätte und überdachter Ladezone auf dem Grundstück Fl.Nr 350, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 4, im Jahr 2017 im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt. Die Zustimmung zum Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgte in der Sitzung des Stadtrates am 20.12.2017.
Der nun vorliegende Bauantrag sieht die Erweiterung der bestehenden Hallen durch eine Lagerhalle mit Produktionsstätte und überdachter Ladezone vor.
Bei dem im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragten Neubau einer Lagerhalle mit Produktionsstätte und überdachter Ladezone war eine Verbindung der alten und neuen Halle nicht geplant.
Durch die jetzt geplante  Verbindung der alten und neuen Hallen ist das Bauvorhaben als Sonderbau einzuordnen. Gemäß Art 58 BayBO ist bei Sonderbauten ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich. Der Antrag ist damit als gewerblicher Bauantrag zu behandeln.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 15, 3. Änderung.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Geplant ist neben dem 190 m² großen Lager eine Backstube mit Spülküche mit zusammen ca. 80 m².
Zwischen dem bestehenden und dem neuen Gebäude ist eine überdachte Ladezone mit einer Fläche von ca. 226 m² geplant.
Die neue Halle erhält ein Pultdach. Zusammen mit der überdachten Ladezone entsteht optisch ein flach geneigtes Satteldach.
Zusammen mit dem Altbestand werden 17 Stellplätze nachgewiesen. Damit ist die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn erfüllt.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Ein gemeindliches Einvernehmen ist in Fällen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht zu erteilen, d.h. in den Fällen, in denen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Der Bauantrag ist dann bei der Gemeinde einzureichen, die diesen samt Stellungnahme an die Bauaufsichtsbehörde weiterleitet, § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO


Allgemein:
Der Altbestand entwässert im Mischsystem zum bestehenden Sammler in der St. 2410. Der Antragsteller prüft noch, ob ein Neuanschluss in die Gutenbergstraße – für den Neubau dann im Trennsystem - ausgeführt wird. Die kompletten Kosten wären allerdings dabei vom Antragsteller zu übernehmen (Zweitanschluss für das gleiche Grundstück).
Eine Prüfung bzgl. Statik / Brandschutzes ist nicht Aufgabenbereich der Stadtverwaltung. Sie erfolgt bei Sonderbauten durch das Landratsamt Ansbach.
Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 17.01.2019 13:42 Uhr