Datum: 15.08.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:03 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Das Gremium erteilt die Zustimmung, dass Tagesordnungspunkt 1.4 und 1.5 in der Sitzung behandelt werden dürfen (nicht in Sitzungseinladung enthalten).
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1.1. Bauantrag Tektur - Umbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses und Neubau einer Garage auf Fl.Nr. 266/6, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller hat eine Tekturplanung zum Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses und Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 266/6, Gemarkung Heilsbronn, Bahnhofsteig 11, eingereicht.
Die Änderungen betreffen das Verschieben der geplanten Garage in Richtung Straße und die Errichtung einer Gabionenmauer entlang der Straße als Sichtschutzwand.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Der Stauraum war in der ursprünglichen Planung zwischen 3,00 m und 5,02 m Tiefe geplant. In der vorliegenden Tekturplanung beträgt er nur noch zwischen 1,00 m und 3,10 m.
Die geplante Gabionenmauer erhält von der Gartenseite aus betrachtet eine Höhe von 1,80 m. Die tatsächliche Höhe von der Straße aus gesehen beträgt ca. 2,20 m bis 2,40 m. Nachdem das natürliche Gelände im Baugrundstück die Bezugshöhe darstellt, wäre die Gabionenwand verfahrensfrei (BayBO Art. 57 Abs. 7a: bis 2,00 m Höhe).
Die Länge beträgt ca. 11,00 m.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Begründet wird die Verschiebung der Garage mit dem Erhalt von mehr Gartenfläche.
Zur Verschiebung der Garage Richtung Straße und dem dann fehlenden Stauraum vor der Garage führt der Antragsteller aus, dass sich nur Oldtimer in der Garage befinden, die selten bewegt werden und dass der Einbau eines elektrischen Tores mit Fernbedienung vorgesehen ist.
Für die fehlende Nachbarunterschrift erfolgt die Beteiligung des Nachbarn durch die Stadt Heilsbronn.
Da neben der „Oldtimergarage“ auch noch eine Doppelgarage geplant ist, wird die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn weiterhin eingehalten.
Für den fehlenden Stauraum ist eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV erforderlich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können hiervon zugelassen werden.
Zuständig für eine Abweichung von der GaStellV ist das Landratsamt Ansbach. Eine Mitwirkung der Stadt Heilsbronn ist rechtlich nicht vorgesehen, Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Die beantragte Abweichung stellt keinen bauplanungsrechtlichen Versagungsgrund dar (ggf. bauordnungsrechtlicher Versagungsgrund)
Die Stadtverwaltung sieht die beabsichtigte und beantragte Abweichung von der GaStellV kritisch. Das gemeindliche Einvernehmen darf jedoch nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen versagt werden.
Da im Übrigen keine bauplanungsrechtlichen Versagungsgründe vorhanden sind, wäre das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung ein und die Erschließung ist gesichert.
Nach Dafürhalten der Verwaltung ist dem Vorhaben daher grundsätzlich bauplanungsrechtlich zuzustimmen. Gleichwohl könnte darauf hingewiesen werden, dass eine bauordnungsrechtliche Abweichung der GaStellV vorliegend durch das Landratsamt Ansbach aus Sicht der Stadt Heilsbronn nicht erteilt werden sollte.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu der Tekturplanung zum Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses und Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 266/6, Gemarkung Heilsbronn, Bahnhofsteig 11.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.2. Bauantrag Tektur - Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Fl.Nr. 200/4, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller haben für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 200/4, Gemarkung Heilsbronn, eine Tekturplanung eingereicht.
Die Tekturplanung beinhaltet die Verschiebung des Wohngebäudes um 0,48 m nach Süden. Der vormalige Grenzabstand betrug 3,72 m und beträgt jetzt 4,20 m.
Ansonsten wurden keine weiteren Änderungen vorgenommen.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ansbach ist für diese Änderung keine erneute Nachbarbeteiligung erforderlich.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Tekturplanung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 200/4, Gemarkung Heilsbronn, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.3. Bauantrag Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf Grundstück FlNr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, Hohlweg 2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 04.07.2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 462/1, Gem. Heilsbronn, erteilt.
Es erging der Hinweis, dass für das Bauvorhaben die vorhandenen Hausanschlussleitungen des Vorderliegergrundstückes FlNr. 462, Gem. Heilsbronn, zu nutzen sind. Die Erstellung eines gesonderten Hausanschlusses sollte hiermit vermieden werden, da der Hohlweg vor wenigen Jahren ausgebaut wurde und der Straßenbereich nicht geöffnet werden sollte.
Das Landratsamt Ansbach teilt mit E-Mail vom 24.07.2018 mit, dass die Antragsteller in vorliegender Konstellation (dingliches Leitungsrecht zur Verlegung von Versorgungsleitungen über Vorderliegergrundstück) einen erschließungsrechtlichen Anspruch hinsichtlich eines eigenständigen Hausanschlusses haben. Die Stadt Heilsbronn als Einrichtungsträgerin hat keine rechtliche Möglichkeit, den separaten Hausanschluss zu versagen.
Beschluss
Der Einrichtung gesonderter Hausanschlussleitungen für den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5
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1.4. Bauantrag Neubau einer Garage auf Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf
(Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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beschliessend
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1.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Tagesordnungspunkt ist im Zuge dringlicher Behandlung in die Sitzung aufzunehmen.
Der Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren wurde am 06.08.2018, also am Tag der Einladung, eingereicht und konnte daher nicht Gegenstand der Sitzungseinladung sein. Da Bauvorhaben, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht werden, binnen eines Monats behandelt werden müssen, würde diese Frist bei Zuwarten bis zur nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses bzw. des Stadtrates ablaufen. Nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO sind Vorhaben von einem Genehmigungsverfahren bei Vorlage im Freistellungsverfahren freigestellt, soweit die Gemeinde nicht binnen eines Monats nach Eingang des Antrags erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Garage war bereits in den Plänen für die Errichtung des Fitnessstudios mit einer Größe von 12,80 m x 6,80 m enthalten, jedoch im Antrag nicht gesondert angeführt.
Die geplante Größe liegt nunmehr bei 13,89 m x 7,63 m. Die Gebäudehöhe beträgt 3,50 m. Zudem ändert sich nun die Person des Antragstellers.
Der neuerliche Antrag stellt nunmehr die fünfte Änderung der ursprünglichen Antragsunterlagen dar. Baurechtlich ist es möglich, für ein Grundstück mehrere verschiedenartige Anträge zu stellen. Jedoch kann die Bauausführung nicht unter mehreren genehmigten oder freigestellten Antragsunterlagen kombiniert werden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ werden eingehalten.
Die Erschließung ist gesichert, das Bauvorhaben kann im Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeführt werden.
Hinweis:
Die Garage wurde bereits im Rahmen der Erstellung der Parkplätze errichtet.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Bauvorhaben des Antragstellers zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.5. Bauantrag Tektur - Neubau eines Mastgeflügelstalles auf Fl. Nr. 538, Gemarkung Ketteldorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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beschliessend
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1.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin hat für den Neubau eines Mastgeflügelstalles auf dem Grundstück Fl.Nr. 538, Gemarkung Ketteldorf, einen Tekturplan eingereicht.
Die Tektur beinhaltet die Änderung der Höhenlage der gesamten Halle, um an der Südwestseite nicht zu tief in das bestehende Bodenniveau eingreifen zu müssen, sowie die Vergrößerung der lichten Hallenhöhe von 3,50 m auf 3,75 m.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben wurde am 01.08.2018 bei der Stadt Heilsbronn eingereicht. Eine ausreichende Prüfung und Bearbeitung waren bis zur Einladung der Sitzung am 06.08.2018 nicht möglich. Nachdem die offenen Punkte zwischenzeitlich geklärt wurden, könnte der Antrag nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn kein Mitglied der Aufnahme widerspricht, § 27 Abs. 2 Nr. 2 GeschO.
Das Bauvorhaben ist, wie auch bereits das ursprüngliche Vorhaben, als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen. Das Vorhaben ist zulässig, da öffentlich rechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Das Landratsamt Ansbach teilte auf tel. Anfrage hin mit, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB.
Die Erschließung ist gesichert. Schmutzwasser darf nicht in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden, § 15 Abs. 2 Nr. 8 EWS der Stadt Heilsbronn. Oberflächenwasser soll nach wie vor in einer Sickermulde gesammelt und anschließend in den Kettelbach eingeleitet werden. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers liegt der Antragstellerin bereits vor. Die Erlaubnis enthält u.a. die Auflage, dass die Einleitungsstelle im Benehmen und in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt zu gestalten ist.
Im Übrigen wird auf die Vormerkung vom 17.01.2018 verwiesen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag für den Neubau eines Mastgeflügelstalles auf dem Grundstück FlNr. 538, Gem. Ketteldorf, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Jährlicher Zuschuss an die Heilsbronner Musikanten e. V.: Verlängerung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Gemäß Richtlinie Nr. 1 erhielten die Heilsbronner Musikanten e. V. seit dem Jahr 2009 für die Dauer von 7 Jahren (bis einschl. 2015) einen jährlichen Zuschuss i. H. v. 1.000 €.
Mit Schreiben vom 07.11.2015 stellten die Heilsbronner Musikanten e. V. den Antrag auf Erhöhung des städtischen Zuschusses auf 5.000 €. Die Notwendigkeit eines erhöhten Zuschusses wurde durch eine kostengünstige Ausbildung sowie durch die Übernahme der musikalischen Leitung durch eine professionelle Musikerin begründet, was die Heilsbronner Musikanten e. V. vor eine zusätzliche finanzielle Herausforderung stellt.
Bei den Beratungen im Stadtrat über eine Förderung der Musikschule war man sich darüber einig, dass damit eine höhere Förderung anderer Gruppierungen nicht folgen darf. Deshalb wurde auch im ursprünglichen Vertrag – der eine Laufzeit bis zum 31.12.2018 hat – aufgenommen, dass sich die Stadtkapelle Heilsbronn e. V. verpflichtet, mit allen örtlichen musikalischen Vereinigungen, Gruppierungen etc. zusammen zu arbeiten und für alle offen zu stehen. Diese Verpflichtung wird nur eingeschränkt, wenn die von der Stadt Heilsbronn zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen. Vielmehr könnten alle Musikvereine von der Musikschule profitieren.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.02.2016 wurde beschlossen, den jährlichen Zuschuss an die Heilsbronner Musikanten e. V. auf 2.500 € zu erhöhen, da in den letzten Jahren der Zuschuss für die Stadtkapelle auch angehoben wurde und die beiden Vereine gleich behandelt werden sollten. Diese Förderung erfolgt bis zum Ablauf des Vertrages über die Musikschule zum 31.12.2018.
Über die Vertragsverlängerung zwischen Stadt und Stadtkapelle Heilsbronn e. V. wegen der Musikschule Heilsbronn wurde zwischenzeitlich im Stadtrat vom 11.10.2017 beschlossen. Der Vertrag zum Betrieb der Musikschule Heilsbronn wurde dort bei gleichen Bedingungen um weitere 5 Jahre bis zum 31.12.2023 verlängert.
Da die Heilsbronner Musikanten sehr positiv für die Stadt Heilsbronn in Erscheinung treten und bei den verschiedensten Anlässen immer zur Stelle sind, wird vorgeschlagen, den jährlichen Zuschuss i. H. v. 2.500 € bis zum 31.12.2023 weiter zu gewähren. Sollte die jährliche Zuwendung für die Musikschule Heilsbronn innerhalb dieses Zeitraumes erhöht werden, steigt auch die Zuwendung an die Heilsbronner Musikanten e. V. nach nochmaliger Vorlage im Stadtrat.
Beschluss
Der jährliche Zuschuss an die Heilsbronner Musikanten e. V. i. H. v. 2.500 € wird bis zum 31.12.2023 weiter gewährt. Sollte die jährliche Zuwendung für die Musikschule Heilsbronn innerhalb dieses Zeitraumes erhöht werden, steigt auch die Zuwendung an die Heilsbronner Musikanten e. V. nach nochmaliger Vorlage im Stadtrat.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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3 |
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3.1. Rückkauf von Gewerbegrund Industriegebiet Ost
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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3.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Stadtrat von Heilsbronn hat den Beschluss der Stadtverwaltung vollziehen lassen, wonach der seinerzeit verkaufte Gewerbegrund wieder an die Stadt zurück zu übertragen ist, da Bedingungen des Kaufvertrags nicht erfüllt wurden.
Dient zur Kenntnis.
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3.2. Förderung für die Sanierung der Umkleiden an der Turnhalle an der Grundschule Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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3.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Im Stadtrat vom 21.03.2018 wurde beschlossen, folgende Maßnahmen zum Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur KIP – S anzumelden:
1. Sanierung der Umkleidebereiche in der Turnhalle an der Grundschule Heilsbronn mit Gesamtkosten i. H. v. rd. 153.000 €.
2. Sanierung der Dachflächen an der Turnhalle an der Grundschule mit Gesamtkosten von rd. 240.000 €.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss i. H. v. bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte.
Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden. Als förderfähige Maßnahmen kommen beispielsweise energetische Sanierungen oder Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in Betracht.
Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen. Maßnahmen an kommunalen Sportstätten, die nicht zu einer Schule gehören, sind förderfähig, sofern diese überwiegend zu Unterrichtszwecken genutzt werden. Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.
Mit Schreiben vom 18.07.18 teilte uns die Regierung nun mit, dass die Sanierung der Umkleiden an der Grundschule Heilsbronn voraussichtlich mit einem Betrag von 122.400 € nach dem Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur KIP – S gefördert wird. Dies entspricht einer Förderung von 80 % (Gesamtkosten i. H. v. 153.000 €).
Die Sanierung der Dachflächen der Turnhalle an der Grundschule Heilsbronn wurden mit Schreiben vom 19.07.18 für eine Förderung gem. KIP – S aus Gründen der Mittelknappheit leider abgelehnt.
Erst nach einem bei der Regierung v. Mfr. noch zu stellenden Zuwendungsantrag kann nach Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides bzw. vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Sanierung der Umkleiden begonnen werden.
Die entsprechenden Haushaltsmittel sind im Investitionsprogramm für das Jahr 2019 eingestellt.
Dient zur Kenntnis.
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3.3. Mobile Geschwindigkeitsmessungen in der 31. KW; Ergebnisse der städtischen Messungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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3.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Ergebnisse der städtischen Geschwindigkeitsmessungen in der 31. KW sind im RIS bereitgestellt.
Dient zur Kenntnis.
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3.4. Sportstättensituation in Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
|
ö
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3.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
ich darf Ihnen mitteilen, dass der 1. Vorsitzende des TVH, Erich Hess, am 31.07.2018 bei mir im Rathaus war. Es ging um zukunftsweisende Entscheidungen für den TVH mit seinen 2400 Mitgliedern, die ich auch gerne unterstütze. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir ein Gespräch mit den Fraktionsvorsitzenden aufschienen.
Dies zur Kenntnisnahme!
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3.5. Einladung zur Einführung von Pfarrerin Dörte Knoch
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
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ö
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3.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Einladung zur Einführung von Pfarrerin Dörte Knoch am Sonntag, 09.09.2018 um 9.30 Uhr zum Gottesdienst im Münster Heilsbronn.
Dient zur Kenntnis.
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3.6. Bauantrag Fam. Brendle-Behnisch
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
|
ö
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3.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
was stark verwundert ist, dass am 07. August 2018 ein neuer Bauantrag der Familie Brendle-Behnisch eingegangen ist und sich das Bauvorhaben nun außerhalb der Gemeinbedarfsfläche befindet. Und damit wurde nun die Verwaltung 3 Jahre lang beschäftigt! Wir werden diesen Bauantrag in der nächsten Bauausschusssitzung behandeln und ich hoffe, dass die Angelegenheit dann erledigt ist.
Dient zur Kenntnis.
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3.7. Geburtstagsglückwünsche
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss)
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15.08.2018
|
ö
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3.7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer lässt an Frau Jutta Franck nachträgliche Geburtstagsgrüße ausrichten (30.07.)
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Datenstand vom 05.10.2018 10:13 Uhr