Datum: 22.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 90. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 27.02.2019; Anerkennung
2 Niederschrift der 91. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 20.03.2019; Anerkennung
3 Niederschrift der 92. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 10.04.2019; Anerkennung
4 Beschluss über eine Verlängerung der bisherigen Satzung zur Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. B 8 "Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg"
5 Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück FlNr. 540, 541 und 542, Gemarkung Seitendorf; Beschluss über Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
6 Interkommunales Kompensationsmanagement; Information über aktuellen Sachstand
7 Ehem. Brauereigelände; weitere Optionen, Beschlussfassung
8 Marktplatzneugestaltung; Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung eines barrierefreien Zugangs für das Gebäude Marktplatz Nr. 18 (VR-Bank)
9 Bekanntgaben
9.1 Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Bayern; Mitteilung über künftige Straßenausbaupauschalen durch den Freistaat Bayern
9.2 Bürgerversammlung im Bus
9.3 Informationsveranstaltung "Die Weiterentwicklung der Grundschule Heilsbronn"
9.4 THL-Leistungsprüfung der Feuerwehr Heilsbronn
9.5 Sachstand zum Durchführungsvertrag des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. B 8 "Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg", VEP mit WohnLuxus GmbH
9.6 Einladung zum 90. jährigen Jubiläum des Posaunenchors Weißenbronn
9.7 Monatsblatt Ausgabe 05/2019; Stellungnahme 1. Bgm. Pfeiffer zu Artikel Freie Wähler
9.8 Glückwünsche

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1. Niederschrift der 90. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 27.02.2019; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Gegen die Niederschrift der 90. öffentlichen Sitzung vom 27.02.2019 bestehen folgende Einwände:

Beschluss 1

Gegen die Niederschrift der 90. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 27.02.2019 bestehen keine Einwände.
Als Anlagen werden die Anträge der CSU und Freien Wähler zu Nr. 2279
Bahnhofsgelände in das Protokoll eingefügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7

Beschluss 2

Dem Antrag zur Geschäftsordnung von Stadtratsmitglied Engler zur Reduzierung des Protokolls  zu Nr. 2279 auf „ein übliche Maß“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 10

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2. Niederschrift der 91. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 20.03.2019; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 2

Beschluss

Gegen die Niederschrift der 91. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 20.03.2019 bestehen keine Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Niederschrift der 92. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 10.04.2019; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Gegen die Niederschrift der 92. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 10.04 .2019 bestehen keine Einwände.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Beschluss über eine Verlängerung der bisherigen Satzung zur Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. B 8 "Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadt Heilsbronn hat in der Sitzung am 27.07.2016 den Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg“ gefasst. Gleichzeitig wurde eine Veränderungssperre für einen Teilbereich des vorgenannten Bebauungsplanes Nr. B 8 ab 29.07.2016 erlassen. Auf die Begründung zum damaligen Erlass der Veränderungssperre wird vollumfänglich Bezug genommen.
In der Sitzung des Stadtrates vom 16.05.2018 wurde die 1. Verlängerung der Satzung zur Veränderungssperre für den in Änderung befindlichen Bebauungsplan Nr. B 8 um ein weiteres Jahr beschlossen. Diese aktuell gültige Veränderungssperre endet mit Ablauf des 28.07.2019.
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 19.09.2018 wurde in der Zeit vom 30.10. bis 23.11.2018 schon eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durchgeführt.
Hierzu fand mit dem Vorhabenträger im Rathaus am 12.03.2019 eine ausführliche Besprechung statt. Die Anmerkungen und Hinweise zum Abwägungsvorschlag des Planers führten dazu, dass der Planer des Vorhabenträgers die Planung erneut überarbeitet.
Besondere Umstände erfordern es nun, eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr zu beschließen.
Hierzu hat die Verwaltung extra eine Stellungnahme der im Verfahren von uns beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Meyerhuber aus Ansbach eingeholt (s. Schreiben von RA Meyerhuber vom 07.05.2019, im RiS eingestellt).
Die eingetretenen Verzögerungen im Planungsverfahren liegen nicht in der Sphäre der Stadt Heilsbronn begründet. Die Verzögerungen, so die Anwaltskanzlei, sind mithin maßgeblich durch die schleppende Bearbeitung des Ingenieurbüros des Vorhabenträgers begründet.
Aus Sicht der Verwaltung ist hierzu auch zu ergänzen, dass kein gewöhnliches Bauleitverfahren / Angebotsplanung vorliegt, sondern ein aufwendiger vorhabenbezogener Bebauungsplan, der alle Aspekte der Bauleitplanung und der Erschließung berücksichtigt, welche auch im Interesse der Stadt Heilsbronn mit einem umfangreichen Durchführungsvertrag abgesichert werden.
Die noch zu überarbeitenden Planungsunterlagen, zu liefern von der Vorhabenträgerin bzw. deren Planungsbüro wurden mit Mail der Rechtsvertretung der Vorhabenträgerin vom 09.05.2019 in den nächsten Tagen angekündigt und erreichten uns am 15.05.2019 zunächst per Mail. Auf die Vollständigkeit konnten diese bisher noch nicht geprüft werden.
Der nächste Verfahrensschritt, Billigung der Entwurfsplanung und Auslegungsbeschluss, werden von der Verwaltung dann vorbereitet und wahrscheinlich schon in einer der nächsten Sitzungen behandelt.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145), folgende

Satzung
§ 1
Die Geltungsdauer der für die Sicherung der Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ erlassenen Veränderungssperre für das Grundstück Flurnummer 272/5, Gemarkung Heilsbronn, Satzung der Stadt Heilsbronn vom 28. Juli 2016, wird gem. § 17 Abs. 2 BauGB wegen des Vorliegens besonderer Umstände um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 der Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ vom 28. Juli 2016 spätestens am 29. Juli 2020 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das vorgenannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

§ 2
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück FlNr. 540, 541 und 542, Gemarkung Seitendorf; Beschluss über Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Schreiben vom 12.04.2019 beantragte die Wust – Wind & Sonne GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Grundstücken FlNr. 540, 541 und 542, Gemarkung Seitendorf sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren.
Die Kostenübernahme für das Bauleitplanverfahren wird zugesichert.
Dem Grundstückseigentümer sowie der Vorhabenträgerin wurde vorab bereits mitgeteilt, dass die Stadt Heilsbronn mit Beschluss des Stadtrates vom 05.05.2010 bereits eine Obergrenze für Freiflächenphotovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen von 150 ha im gesamten Stadtgebiet verbindlich festgelegt hat. Dem Hinweis der Stadtverwaltung, das Plangebiet entsprechend zu reduzieren, wurde seitens des Antragsstellers leider nicht entsprochen.
Nach den derzeitig mittels Bebauungsplänen möglichen Freiflächenphotovoltaikanlagen verbleiben somit für weitere Ausweisungen im Stadtgebiet derzeit 13,19 ha. Die Vorhabenträgerin erkundigte sich vorab, ob es sich hierbei um die Gesamtfläche des auszuweisenden Baugebietes handelt oder nur um die mit Photovoltaikanlagen überbauten Flächen. Es wurde hierzu mitgeteilt, dass es sich um das gesamte auszuweisende Gebiet handelt (inkl. Eingrünung, Flächen für Wege, Zufahrten, etc.).
Als Entwurfs- und Diskussionsgrundlage wurde zusätzlich zum Antrag am 10.05. eine Planung mit einer Fläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen von 13,19 ha übersandt. Der zu erbringende naturschutzrechtliche Ausgleich wird planextern dargestellt, d.h. zusätzlich zur Fläche für PV-Anlagen kämen weitere 2,6 ha für Ausgleichsmaßnahmen, die im Westen, Süden und Südwesten an das Plangebiet angrenzend verwirklicht werden sollen.
Nach Mitteilung der Vorhabenträgerin ist die Einspeisung des erzeugten Stromes in das vorhandene Leitungsnetz grundsätzlich möglich, mit dem Infrastrukturbetreiber wäre jedoch noch abzustimmen, an welcher Stelle eine Einspeisung erfolgen könnte.
Beabsichtigt ist eine genossenschaftliche Betreiberform der Photovoltaikanlage (Bürger-PV). Zur weiteren Erläuterung des Vorhabens wird die Vorhabenträgerin in der anberaumten Stadtratssitzung Auskunft geben.
Die Verwaltung lädt die Vorhabenträgerin und dessen Planer zur Sitzung ein.
Einschätzung der Verwaltung
Bei der mit Grundsatzbeschluss vom 05.05.2010 gesetzten Flächenkontingentierung handelt es sich um eine Höchstgrenze, die für sämtliche durch Freiflächenphotovoltaikanlagen genutzte landwirtschaftliche Grundstücke im Stadtgebiet einzuhalten ist. In sämtlichen bisherigen Bauleitplanverfahren für Freiflächenphotovoltaikanlagen wurden notwendige Ausgleichsmaßnahmen in das Plangebiet integriert (planinterner Ausgleich). Der nun dargestellte externe Ausgleich wird seitens der Vorhabenträgerin vorgesehen, da das Flächenkontingent von 150 ha ausgeschöpft wird und bei planinterner Ausweisung von Ausgleichsflächen die Flächen für PV entsprechend reduziert werden müssten. Eine Reduktion der Flächen für die PV-Anlagen wäre wiederum mit einer geringeren Nennleistung der Gesamtanlage und damit mit einer niedrigeren Einspeisevergütung verbunden.
Weiter wäre zu berücksichtigen, dass der artenschutzrechtliche Ausgleich aufgrund der vorgefunden Feldlerchenreviere (Seite 12, 17 ff. der Begründung zum Umweltbericht) im angedachten Planungsgebiet aus Sicht der Verwaltung nur unter Einbindung der UNB beurteilt werden kann. Nach vorläufiger Einschätzung der Verwaltung ist ein planinterner Ausgleich des Feldlerchenreviers als kritisch zu betrachten.
Zu berücksichtigen wäre weiterhin, dass z. B. entsprechende städtebauliche Vereinbarungen, wie auch ggf. auch andere Vereinbarungen, u. a. auch mit Dritten, nötig werden könnten.
Seitens der Verwaltung wird angeraten, dem vorliegenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ungeachtet dessen nicht zuzustimmen, da das mit Grundsatzbeschluss vom 05.05.2010 gesetzte Flächenkontingent von 150 ha um etwa 2,5 ha überstiegen wird. Eine entsprechende Planung wäre nur weiter möglich, soweit planinterne Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden und die eine Gesamtfläche von 13,19 ha nicht überschritten wird.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Antrag der Wust – Wind & Sonne GmbH & Co. KG vom 12.04.2019 für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück FlNr. 540, 541 und 542, Gemarkung Seitendorf, zu und erhöht die am 05.05.2010 beschlossene Flächenobergrenze um ca. 2,64 ha.
Ergibt sich im Zuge des Bauleitplanverfahrens ein weiterer Ausgleichsflächenbedarf, so ist die Sondergebietsfläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen entsprechend zu verringern.
Künftige Anträge für Freiflächenphotovoltaikanlagen sind abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Interkommunales Kompensationsmanagement; Information über aktuellen Sachstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Über die Idee eines interkommunalen Kompensationsmanagements wurde erst- und letztmalig in der Sitzung des Stadtrates am 06.02.2019 informiert. Herr Christ stellt dem Stadtrat nochmal den Sachverhalt ausführlich vor.
Zwischenzeitlich haben hierzu weitere Sitzungen in Erlangen am 26.02., 20.03., 02.04. und zuletzt am 02.05.2019 stattgefunden. In diesen Sitzungen hat sich herauskristallisiert, dass ein Spannungsfeld zwischen Ballungsraum und ländlichen Raum besteht, welches in konstruktiver Zusammenarbeit schwerlich überwunden werden kann.
Die Stadt Erlangen teilt in den anberaumten Sitzungen wiederholt mit, dass Ziel eine Zusammenarbeit zur Bewältigung gemeinsamer Problemstellungen sein soll. Weiter würde auch die Stadt Erlangen Flächen in einen gemeinsamen Flächenpool einbringen. Die Stadt Herzogenaurach teilte überdies mit, dass potenzielle Ausgleichsflächen im eigenen Stadtgebiet und in städtischem Eigentum nicht verfügbar wären und Flächen daher nicht eingebracht werden könnten.
Auch wenn im ländlichen Raum, bezogen auf die Stadt Heilsbronn, eine zunehmende Flächenverknappung festgestellt wird, so können notwendige Ausgleichsflächen auf stadteigenen Flächen grundsätzlich in der erforderlichen Dimension bereitgestellt werden. Hinsichtlich eines gemeinsamen Kompensationsmanagements würde die Stadt Heilsbronn auch grundsätzlich über Flächen verfügen, die nicht als städtische Ausgleichsflächen benötigt würden und im Grunde anderen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden könnten.
Modell Interkommunales Kompensationsmanagement
Das gemeinschaftliche Management soll auf Vereinsbasis organisiert werden. Der Verein soll vorrangig für die Vermittlung von Ausgleichsflächen tätig werden. Denkbar wäre auch, dass der Verein externe Dritte (bspw. Landschaftsarchitekturbüros) hinzuzieht und im Einzelfall – gegen finanzielle Entschädigung – die Planung sowie die Pflege von Ausgleichsmaßnahmen übernimmt.
Hierzu ist kritisch anzumerken, dass die Stadt Heilsbronn den ökologischen Ausgleich bisher in Zusammenarbeit mit entsprechenden Architekturbüros bzw. dem Landschaftspflegeverband Mittelfranken erbringt. Eine finanzielle oder personelle Ersparnis im Falle eines gemeinschaftlichen Kompensationsmanagements ist daher nicht ersichtlich, da auch im Falle der Mitgliedschaft für die konkrete Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen externe Dritte gegen Aufwandsentschädigung hinzugezogen werden müssten.
Eine Mitgliedschaft zum Zwecke der Flächenvermittlung ist für die Stadt Heilsbronn darüber hinaus nicht zweckmäßig, da die Stadt Heilsbronn aktuell keine Notwendigkeit für die Vermittlung von Ausgleichsflächen auf Gemeindegebiet anderer Gemeinden erkennt. Im Falle einer Mitgliedschaft wäre die Stadt Heilsbronn daher in der Situation, lediglich Flächen für andere Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Selbst im unwahrscheinlichen Falle einer Willensbekundung, Flächen für andere Gemeinden anzubieten, wäre eine Mitgliedschaft (unter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen) nicht notwendig, da Flächen auch ohne Teilnahme an andere Gemeinden angeboten werden könnten.
Beitragsfinanzierung
Für die Tätigkeit des Vereines bzw. dessen Geschäftsstelle werden aktuell 1,5 Stellen mit jährlichen Lohn- und Sachaufwandskosten von etwa 150.000 € geschätzt. Die anfallenden Kosten wären durch die partizipierenden Mitgliedsgemeinden mittels Mitgliedsbeiträgen zu decken. Angedacht ist ein einwohnerzahlabhängiger Mitgliedsbeitrag. Die konkrete Höhe der Mitgliedsbeiträge korrespondiert mit der Anzahl der teilnehmenden Gemeinden sowie deren Einwohnerzahl und kann daher nur schwer abgeschätzt werden.
Die Kosten im Falle der Inanspruchnahme des Vereines für die Flächenvermittlung oder zusätzliche Planungs- oder Unterhaltsleistungen wären aufwandsentsprechend zu erstatten, d.h. im Falle einer Mitgliedschaft entstünden über den jährlichen Mitgliedsbeitrag hinaus weitere Kosten.
Auch hier erkennt die Verwaltung keine Notwendigkeit für eine Mitgliedschaft, da die zusätzlichen Leistungen nach Aufwand zu erstatten wären. Derzeit sind die entsprechenden Planungs- oder Unterhaltungsarbeiten gleichermaßen, jedoch direkt an beauftragte Dritte, zu erstatten.
Eine Möglichkeit, hierzu Abhilfe zu schaffen, wäre eine beitragsfreie Mitgliedschaft für Gemeinden, die lediglich Flächen für andere Gemeinden anbieten, selbst jedoch nicht auf Flächen anderer Gemeinden zugreifen. Die laufenden Kosten wären in diesem Fall beispielsweise derart zu decken, dass nur diejenigen Gemeinden, die nach einer Flächenvermittlung ersuchen, die laufenden Kosten mittels Mitgliedsbeiträgen decken. Zur laufenden Liquidität könnten Vorauszahlungen aller teilnehmenden Gemeinden erhoben werden, die nach Ablauf des Kalenderjahres bei Nichtinanspruchnahme des Vereins anteilig oder in voller Höhe rückerstattet werden (Beitragsrückerstattungsmodell).
Geschäftsordnung
In der Beratung aus Sicht der Verwaltung bisher leider nur unzureichend diskutiert wurde die Ausgestaltung einer Geschäftsordnung des zu gründenden Vereines.
Die Vereinssatzung wurde bewusst inhaltlich knapp formuliert (im Wesentlichen: Struktur des Vereines, Mitgliedschaft, Geschäftssitz, Beitragsfinanzierung). Über die Konkrete Arbeitsweise sowie die Grundsätze einer Zusammenarbeit enthält diese nur unzureichend Inhalte.
Entsprechende Regelungen sollen in der Geschäftsordnung formuliert werden. Aus Sicht der Stadt Heilsbronn wurde seitens der an einer Mitgliedschaft interessierten Gemeinden bisher nur bedingt Bedarf geäußert, sich intensiv hierzu auszutauschen. Die Kommunen, für die eine Teilnahme denkbar wäre, äußerten sich hierzu dahingehend, dass zunächst über eine Mitgliedschaft in den kommunalen Gremien beraten werden sollte und anschließend die Grundsätze einer Zusammenarbeit ausgearbeitet werden sollten. Aus Sicht der Verwaltung verfehlt dieses Vorgehen jegliche konstruktive Zusammenarbeit. Eine Mitgliedschaft wäre ausgeschlossen, soweit die Rahmenbedingungen nicht bekannt wären.
Seitens der Stadt Heilsbronn wurde im Rahmen der Lenkungsgruppensitzung am 02.04.2019 ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer Mitgliedschaft keine Vorteile erkannt werden, eine Mitgliedschaft jedoch die zu erwartenden Nachteile abmildern könnte. Daher wäre Bestrebung, eine Mitgliedschaft über entsprechende Regelungen der Geschäftsordnung hinnehmbar zu gestalten.
Vorteil einer Mitgliedschaft
Die Stadtverwaltung erkennt Vorteile einer Mitgliedschaft nur schwerlich. Der Ballungsraum verweist wiederholt auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit, da ansonsten Dritte, die Ausgleichsflächen benötigen (Autobahndirektion, Staatsbauverwaltung, Deutsche Bahn), ungeregelt auf private Flächen zugreifen könnten, ohne dass eine Mitsprache der Standortgemeinden möglich wäre. Würde im Rahmen einer kommunalen Zusammenarbeit eine Plattform geschaffen, auf der geordnet auf kurzfristig verfügbare Flächen zugegriffen werden könnte, so würden sich nach Ansicht des Ballungsraumes Dritte auch an diese Plattform wenden.
Inwiefern diese Einschätzung zutreffend ist, vermag die Verwaltung aktuell nicht einschätzen. Allerdings wird im Falle einer Mitgliedschaft nicht verhindert, dass Gemeinden oder Dritte private Flächen als Ausgleichsflächen im Stadtgebiet Heilsbronn erwerben/pachten.
Konkrete Vorteile im Falle einer Mitgliedschaft wären gesehen worden, würde ein gemeinsames Ökokonto eingerichtet, da dann Aufwand für Betreuung, Flächenermittlung, Planung und Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Unterhaltung an den Verein abgegeben und damit Verwaltungskapazitäten eingespart werden könnten. Nachdem der Verein aktuell jedoch vorrangig der Flächenvermittlung dienen soll und die Planung sowie die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen nur unter Hinzuziehung dritter Auftragnehmer und gegen Kostenerstattung möglich wären, sind keine Vorteile aus einer Mitgliedschaft ersichtlich.
Nachteil einer Mitgliedschaft
Finanziell wäre die Mitgliedschaft mit der Leistung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Weiter wären im Falle einer Teilnahme sicherlich auch Flächen dem Flächenpool mitzuteilen. Nachdem aktuell kein Bedarf für Ausgleichsflächen auf  fremdem Gemeindegebiet gesehen wird, würde die Stadt Heilsbronn ausnahmslos Flächen zur Verfügung stellen.
Soweit bedeutende Infrastrukturprojekte (Ausbau Bundesautobahn A 6) Ausgleichsflächenbedarf auslösen, so wären u.U. städtische Flächen bereits durch andere Gemeinden belegt, sodass eine zunehmende Flächenverknappung eintreten würde.
Nachteil im Falle einer Nichtteilnahme
Die Stadt Heilsbronn wird am weiteren Planungsprozess nicht weiter partizipieren können, soweit eine Mitgliedschaft abgelehnt wird. Derzeit kann auf den Planungsprozess eingewirkt und Rahmenbedingungen (Geschäftsordnung) mitberaten werden.
Soweit sich die teilnehmenden Gemeinden auf eine Selbstbindung dahingehend einigen, nur auf Flächen zuzugreifen, die dem Flächenpool angehören, so könnte dem ungehinderten Flächenaufkauf im ländlichen Raum entgegengewirkt werden. Dies stellt aus Sicht der Verwaltung den wesentlichen Inhalt einer kommunalen Zusammenarbeit dar. Befürchtet wird, dass die zunehmende Flächenknappheit in den Ballungsräumen nachhaltig dazu führen wird, dass Ausgleichsflächen zu verhältnismäßig günstigen Preisen im ländlichen Raum erworben werden. Genau dieser Entwicklung soll entgegengewirkt werden. Jedoch muss abermals in Zweifel gestellt werden, ob das vorliegende Modell eines interkommunalen Kompensationsmanagements hier richtige, ausgleichende und nachhaltige Lösungsansätze schafft.
Ausblick
Die Stadtverwaltung sieht sich aktuell außer Stande, dem Stadtrat zu einer Mitgliedschaft zu raten. In der Gesamtbetrachtung vermögen die seitens der Städte Erlangen und Herzogenaurach dargestellten Erwägungen, weswegen eine kommunale Zusammenarbeit notwendig würde, nicht überzeugen. In den anberaumten Sitzungen wurde vielmehr der Eindruck gewonnen, dass nicht der gesamte Ballungsraum dringendes Interesse an einer Zusammenarbeit hegt, sondern Initiative vornehmlich seitens der Städte Erlangen und Herzogenaurach ausgeht.
Es handelt sich um eine grundlegende Frage der Stadt-, jedoch auch der Landesentwicklung, da anzunehmen ist, dass weitere Entwicklungen des Ballungsraumes nur auf Kosten des ländlichen, ausgleichsflächenreichen Raumes möglich sein werden. Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei dem im Raum stehenden Modell eines übergemeindlichen Kompensationsmanagements nicht um ein geeignetes Instrumentarium, das zunehmende Spannungsfeld zwischen Ballungsraum und ländlichen Raum zu beseitigen.
Aus den bisherigen Gesprächsrunden konnte die Erkenntnis gewonnen werden, dass der Ballungsraum aufgrund der stattgefundenen Entwicklungen und des aktuell weiteren Bedarfs nach städtebaulicher Weiterentwicklung einen immensen Bedarf nach Ausgleichsflächen besitzt. Künftige Entwicklungen sind schwer abschätzbar, jedoch wird seitens der Verwaltung angenommen, dass sich der Ausgleichsflächenbedarf auch deswegen verstärken wird, da die naturschutzfachlichen Auflagen zunehmen werden. Höhere Kompensationsfaktoren (bisher i.d.R. 0,35 – 0,4 im Stadtgebiet Heilsbronn) im Falle von naturschutzrechtlichen Eingriffen werden daher erwartet, d.h. für gleiche Eingriffe werden künftig größere Ausgleichsflächen benötigt.
Der Ballungsraum drängt bereits zum heutigen Z eitpunkt auf Flächen des ländlichen Raumes (Ankauf, Pacht). Wird dieser Entwicklung nicht entgegengewirkt, entsteht zwangsläufig eine Verflechtung, die nachhaltig die Grundstückspreise des Ballungsraumes in gewissem Maße stabil halten kann, gleichermaßen jedoch die Grundstückspreise des ländlichen Raumes ansteigen lassen wird.
Soweit private Grundstückseigentümer den Markt nach Ausgleichsflächen flächendeckend annehmen und die Flächen des ländlichen Raumes dem Ballungsraum zur Verfügung stellen, so schränkt dies die Entwicklungsmöglichkeiten ländlicher Gemeinden (auch der Stadt Heilsbronn) nachhaltig ein.
Im Rahmen einer internen Besprechungsrunde betroffener Gemeinden des Landkreises Ansbach am 17.05.2019 wurde die Gründung einer Arbeitsgruppe vorgeschlagen, die, bestehend aus wenigen Verwaltungsmitarbeitern und Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden des Landkreises Ansbach, an einer gemeinschaftlichen Problemlösung arbeiten soll. Interesse an einer Mitgliedschaft des im Raum stehenden Vereines wurde seitens keiner Gemeinde des Landkreises Ansbach geäußert. Die Arbeitsgruppe soll Strategien entwickeln, wie dem ungehinderten Flächenerwerb im ländlichen Raum entgegengewirkt wird. Weiter wurde besprochen, über den Bayerischen Gemeindetag eine Interessenwahrung vorzunehmen und auf diesem Wege ggf. eine politische/gesetzgeberische Lösung zu erarbeiten.
Ein konkreter Beschluss, an einer Mitgliedschaft nicht interessiert zu sein, sollte nach Ansicht der Verwaltung zum aktuellen Zeitpunkt nicht gefasst werden, da trotz der ablehnenden Haltung an den weiteren Sitzungen bzgl. des interkommunalen Kompensationsmanagements mitgewirkt werden sollte.

Dient zur Kenntnis.

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7. Ehem. Brauereigelände; weitere Optionen, Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö beschliessend 7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Dem Stadtrat wurde in den Sitzungen vom 14.11.2018 und 20.03.2019 das geplante Vorhaben ausführlich vorgestellt. Darauf wird ausdrücklich Bezug genommen.
Neu hat sich ergeben:
  • Schreiben des Sprechers der Investoren vom 27.04.2019 mit Optionen
  • Schreiben der Praxisinhaberin vom 25.04.2019 mit Fristen

Dies wurde in der Sitzung des Stadtrates am 08.05.2019 vorgestellt und dort zur weiteren Beratung zurückgestellt.
Anhand des Schreibens des Sprechers der Investoren vom 27.04.2019 und des darin enthaltenen Angebotes/Optionen und des Schreibens der Praxisinhaberin vom 25.04.2019, die in der Sitzung verlesen werden, schlägt die Verwaltung weiter folgenden Beschluss vor:

Beschluss

Der Stadtrat beschließt nunmehr aktuell, die Verwaltung zu beauftragen, auf Grundlage einer Durchführung der vorgenannten Maßnahmen durch eine Investorengemeinschaft und die dazu notwendigen städtischen Mittel von rd. 1,6 Mio. Euro die hierzu erforderlichen Vereinbarungen vorzubereiten samt Insolvenzabsicherung und entsprechende Zuschussanträge bei den Fördergebern (Regierung von Mittelfranken, …) zu stellen und dem Investor mitzuteilen, dass sich die Stadt Heilsbronn damit auch das Vorkaufsrecht und das Mietrecht für eine Wohnung sichert.
Der Beschluss vom 20.03.2019 wird hiermit aufgehoben.
Die zur Projektrealisierung voraussichtlich benötigten Mittel der Stadt Heilsbronn von rd. 1,6 Mio. Euro werden dann in den betreffenden Haushalten bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6

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8. Marktplatzneugestaltung; Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung eines barrierefreien Zugangs für das Gebäude Marktplatz Nr. 18 (VR-Bank)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Am 02.05.2019 wurde seitens des Pächters (Marktplatz Nr. 18; VR-Bank) der Wunsch eines barrierefreien Zugangs geäußert. Im Ortstermin am 13.05.2019 wurden die möglichen Varianten erörtert.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurde mit den Eigentümern die Ausführung als Granitstufe abgestimmt. In keiner Planungsphase wurde am Gebäude Marktplatz Nr. 18 eine Rampe vorgesehen.
Der Vorschlag einer barrierefreien Zuwegung aus Richtung Hauptstraße wurde vom Pächter zurückgewiesen, da hierdurch die Raumaufteilung zu stark beeinflusst werde. Diese Variante könnte im Zuge der Hauptstraßensanierung geplant und durchgeführt werden. Hierfür müsste ein zusätzlicher Eingang am Gebäude geschaffen werden.
Um die Zuwegung als Rampe nachträglich am jetzigen Haupteingang (Nordseite, zum Marktplatz) herzustellen, müsste in den aktuellen Bauablauf enorm eingegriffen werden, wodurch sich u. a. Kosten und Bauzeit erhöhen würden.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt hiermit auf eine normgerechte Rampe vor dem nördlichen Haupteingang des Gebäudes Marktplatz Nr.18 zu verzichten.
Er greift in die aktuelle Bauplanung nicht ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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9. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 9
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9.1. Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Bayern; Mitteilung über künftige Straßenausbaupauschalen durch den Freistaat Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö vorberatend 9.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Über die Abschaffung der Ausbaubeiträge und die künftige Erstattung mittels Straßenausbaupauschalen wurde letztmalig in der Sitzung am 06.02.2019 informiert. Auf die bisherigen Ausführungen darf verwiesen werden.
Hinsichtlich der jährlichen Erstattung der wegfallenden Ausbaubeiträge mittels Straßenausbaupauschalen wurde zwischenzeitlich ein Gesetzentwurf für die künftige Durchführungsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vorgelegt. Demnach ist Voraussetzung für den Erhalt von Straßenausbaupauschalen im Jahr 2019, dass seitens der Stadt Heilsbronn fristgerecht (Frist derzeit noch nicht bekannt) Angaben hinsichtlich der Höhe der eingenommenen Ausbaubeiträge in den Jahren 2008 bis 2017 gemacht werden. Werden diese Angaben nicht fristgerecht eingereicht, so erhält die Stadt Heilsbronn für das Jahr 2019 keine Straßenausbaupauschale. Die entsprechenden Angaben wird die Verwaltung soweit möglich vorbereitend ermitteln. Ab dem Jahr 2020 erhalten dann sämtliche Gemeinden Bayerns eine pauschale Erstattung.
Zur Verteilung der seitens des Freistaates Bayern bereitgestellten Mittel wird auf beiliegende Übersicht verwiesen. Demnach beläuft sich das Gesamtvolumen der Mittel für ganz Bayern auf jährlich 150 Mio. €, die wie folgt verteilt werden:

Spitzabrechnung nach KAG
Straßenausbaupauschalen
Härtefallfonds
2019
65 Mio. €
35 Mio. €
50 Mio. €
2020 ff.
65 Mio. €
85 Mio. €
-
Endausbau
-
150 Mio. €
-

Die Mittel, die für Spitzabrechnungen nicht benötigt werden, werden den Straßenausbaupauschalen hinzugefügt und mit verteilt.
Für das Jahr 2019 erhalten nur Gemeinden, die zum 11.04.2018 eine Ausbaubeitragssatzung hatten und vollzogen haben, d.h. von 2008 bis 2017 auch tatsächlich Einnahmen erzielt haben, eine Straßenausbaupauschale. Diese bemisst sich zu 35 % nach den durchschnittlichen Einnahmen der Jahre 2008-2017 und zu 65 % nach der Siedlungsfläche zum Stichtag 31.12.2017.
Nachdem die durchschnittlichen Einnahmen nicht bekannt sind und auch nicht geschätzt werden können, wurde für die Haushaltsberatung eine Berechnung rein anhand der Siedlungsfläche vorgenommen, die Straßenausbaupauschale beläuft sich für das Jahr 2019 damit auf ca. 31.500 €.
Da ab 2020 für die Straßenausbaupauschalen insgesamt mindestens 85 Mio. € bereitgestellt werden, beläuft sich die auf die Stadt Heilsbronn entfallende Pauschale (basierend rein auf der Siedlungsfläche) wohl auf ca. 76.500 €.
Im Endausbau, d.h. soweit 150 Mio. € für Straßenausbaupauschalen rein anhand der Siedlungsfläche verteilt werden, beläuft sich die auf die Stadt Heilsbronn entfallende Pauschale nach derzeitigem Stand (Flächen 31.12.2017) auf ca. 135.000 € jährlich.
In den Jahren 2008 bis 2017 wurden mittels Ausbaubeitragsbescheiden ca. 550.000 € eingenommen und dafür ca. 220 Bescheide versandt. Für die Maßnahme „Breslauer Straße“ wurde eine Abrechnung vor der Entscheidung des Bayerischen Landtages seitens der Stadtverwaltung nicht mehr vorgenommen, diese ausfallenden Ausbaubeiträge werden daher im Zuge der sog. Spitzabrechnung aus heutiger Sicht in voller Höhe durch den Freistaat Bayern erstattet, Art. 19 Abs. 9 KAG. Die Maßnahmen „Gehweg Badstraße“ und „St. Gundekar-Straße“ waren bis zur Entscheidung des Freistaates Bayern zwar begonnen, jedoch wurde die letzte Unternehmerrechnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht übersandt, weswegen auch diese Maßnahmen im Zuge der Spitzabrechnung abgerechnet werden und der Freistaat Bayern die ausbleibenden Ausbaubeiträge nun erstattet, Art. 19 Abs. 9 KAG. Für diese genannten Maßnahmen stehen Erstattungen in Höhe von etwa 550.000 € noch aus.
Dient zur Kenntnis.

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9.2. Bürgerversammlung im Bus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 9.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Am Donnerstag, den 6. Juni 2019 findet die Bürgerversammlung im Bus statt. Treffpunkt ist um 14.00 Uhr am Freibadparkplatz in Heilsbronn. Es werden verschiedene Projekte in Heilsbronn angefahren und vom Ersten Bürgermeister Dr. Jürgen Pfeiffer vorgestellt. Das Angebot richtet sich vorrangig an Senioren und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Menschen.
Dient zur Kenntnis.

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9.3. Informationsveranstaltung "Die Weiterentwicklung der Grundschule Heilsbronn"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 9.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Um die Elternschaft der Heilsbronner Grundschüler über das geplante Bauvorhaben und die vorübergehenden Provisorien an der Grundschule Heilsbronn zu informieren, findet am
Dienstag, den 28.05.2019 um 19:00 Uhr eine Informationsveranstaltung zum Thema
„Die Weiterentwicklung unserer Grundschule Heilsbronn“ in der Aula statt.

Dient zur Kenntnis.

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9.4. THL-Leistungsprüfung der Feuerwehr Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 9.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Einladung des Stadtratsgremiums zur THL-Leistungsprüfung der Feuerwehr Heilsbronn am 29.05.2019 um 18.30 Uhr am Feuerwehrhaus.
Dient zur Kenntnis.

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9.5. Sachstand zum Durchführungsvertrag des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. B 8 "Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg", VEP mit WohnLuxus GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 9.5
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9.6. Einladung zum 90. jährigen Jubiläum des Posaunenchors Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 9.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Posaunenchor Weißenbronn feiert am 25. und 26. Mai 2019 sein 90.  jähriges Gründungsjubiläum. Dazu lädt der Obmann Friedrich Sitzmann den 1. Bgm. Pfeiffer und das Stadtratsgremium recht herzlich ein.

Das Schreiben liegt dem Stadtratsgremium in den grünen Mappen vor.

Dient zur Kenntnisnahme.

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9.7. Monatsblatt Ausgabe 05/2019; Stellungnahme 1. Bgm. Pfeiffer zu Artikel Freie Wähler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 9.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

1. Bgm. Pfeiffer nimmt Stellung zum Bericht der Freien Wähler im Monatsblatt:

„Im öffentlichen Antrag an die Stadtverwaltung von 04.04.2019 beantragen die Freien Wähler im Auszug:

1. Die Stadt Heilsbronn vollzieht umgehend den Erwerb des Bahnhofsgebäudes.
2. Die Stadt Heilsbronn saniert in einem ersten Schritt das ehemalige Bahnhofsgebäude, in einem späteren zweiten soll gesondert über die Sanierung des Bahnhofsgebäudes entschieden werden.

Und dies in Kenntnis der dortigen rechtlichen Situation.

In ihrem Bericht im Monatsblatt 05/19, Seite 36 schrieben die FW nunmehr (Auszug):
Nach Klärung der aufgetretenen rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb sollt das Bahnhofsgebäude und das Bahnhofsumfeld zeinah einer ansprechenden städtebaulichen Lösung zugeführt werden. …
Es freut mich, dass nunmehr die, wenn auch verspätete Einsicht bei der FW eingekehrt ist, dass die in der Sitzung vom 10.04.2019 vorgetragene Meinung der Stadtverwaltung wegweisend ist. Den damaligen Antrag mit dem umgehenden Erwerb des Bahnhofsgebäudes hätte es also nicht gebraucht.“
Dient zur Kenntnis.

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9.8. Glückwünsche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö 9.8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

  1. Bgm. Pfeiffer gratuliert Ortssprecher Markus Geißelbrecht zur Hochzeit am 27.04.2019 im Namen des Stadtratsgremiums und der Verwaltung recht herzlich und wünscht dem Brautpaar alles erdenklich Gute für die Zukunft.


Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 08.07.2019 15:48 Uhr