Datum: 27.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
1.1 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Rauchkammern sowie den Austausch der Abluftreinigungsanlage an der Anlage zum Räuchern von Lebensmitteln auf Fl.Nrn 422/9, 376/8, 404/12, 404/21, 404/22, Gemarkung Heilsbronn
1.2 Bauantrag Teilumbau einer Maschinenhalle zur Wohnung auf Fl.Nr. 306, Gemarkung Seitendorf
1.3 Bauantrag Sanierung und Umbau auf Fl.Nr. 209, Gemarkung Heilsbronn
1.4 Bauanfrage Bau zweier Ferienwohnungen am Berghof,FlNr. 386, Gemarkung Heilsbronn
1.5 Bauanfrage Ausbau des vorhandenen unausgebauten Dachbodens auf Fl.Nr. 341, Gemarkung Bürglein

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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 79. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2019 ö 1
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1.1. Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Rauchkammern sowie den Austausch der Abluftreinigungsanlage an der Anlage zum Räuchern von Lebensmitteln auf Fl.Nrn 422/9, 376/8, 404/12, 404/21, 404/22, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 79. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2019 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller hat beim Landratsamt Ansbach den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Räucherkammern sowie den Austausch der Abluftreinigungsanlage (Containerbauweise mit Abluftkamin)  an der Anlage zum Räuchern von Lebensmittel auf Fl.Nr. 422/9 ff. eingereicht.
Mit Schreiben vom 16.01.2019 teilt das Landratsamt Ansbach mit, dass die Anlage nach BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist. Die Stadt Heilsbronn wird gebeten, Stellung hierzu zu beziehen und über das gemeindliche Einvernehmen zu beraten (§ 13 BImSchG i. V. m. § 36 BauGB).
Beschreibung der Anlage nach BImSchG:
Der Antrag auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezieht sich auf die Genehmigung vom 29.12.2011 – AZ 170-21/2011-SG42 und auf die Änderungsgenehmigung vom 23.08.2016 AZ 170/21/2016-SG42.
Der Zweck der Anlagenveränderung wird laut Antragssteller in zwei Punkten notwendig.
  1. Aufgrund geänderter Produktionsanforderung im Bereich der Rohwurst werden 2 weitere Rauchkammern benötigt.
  2. Die Thermische Nachverbrennung hält aktuell nicht alle Grenzwerte reingasseitig ein und muss getauscht werden.
Die Gesamtleistung des Produktionsbetriebes ändert sich nicht.

Laut Anlagenbeschreibung wird mit dem Austausch / Neubau der Abluftreinigungsanlage das Rohgas über einen Elektrofilter und mittels Ventilator in einen Gaswäscher gedrückt. Dort werden die wasserlöslichen Gasbestandteile ausgewaschen und mittels alkalischen Waschwassers neutralisiert. Die Dosierung erfolgt über eine pH-Wert Regelung. Der angehängte Tropfenabscheider im Ausgang des Gaswäschers fängt die Aerosole aus dem Waschprozess auf, bevor das gereinigte Abgas in einen Kamin gedrückt wird.
Alle Bauteile sind über eine integrierte Auffangwanne aufgebaut, die in die betriebseigene Kläranlage entwässert.
Laut Beschreibung erfüllt die Abluftreinigungsanlage die Vorgaben der deutschen TA-Luft.

Baubeschreibung der Anlage:
Zum Betrieb der Anlage soll auf dem Grundstück eine Abluftreinigungsanlage in Containerbauweise an der östlichen Seite (Richtung Weißenbronn) aufgestellt werden.
Die Bauabmessungen betragen rund 4,20 m x 4,40 m. Die zu errichtende Kaminanlage hat eine Gesamthöhe von rund 21,00 m und ist somit rund 2 m höher als die Attika (Bauhöhe ist gleich mit der vorh. Kaminanlage).
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B 26 und liegt im Industriegebiet nach § 9 BauNVO.
Die Nachbarbeteiligung erfolgt im Rahmen des BImSchG und wurde bereits durch das Landratsamt Ansbach SG 42 veranlasst.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich der Höhe der Abluftreinigungsanlage nicht eingehalten. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes B 26 auszusprechen. Da schon beim letzten Bauantrag zur zwischenzeitlich bestehenden Kaminanlage eine Gesamthöhe von rund 21 m von der Stadt Heilsbronn befreit wurde, ist diese neue Kaminanlage nun ebenfalls zu befreien

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das gemeindliche Einvernehmen für den Austausch der Abluftreinigungsanlage zum Räuchern von Lebensmitteln auf Fl.Nr. 422/9 ff., Gemarkung Heilsbronn, hinsichtlich der Überschreitung der Gesamthöhe auf 20,95 m für die Abluftreinigungsanlage (Abluftkamin) zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. Bauantrag Teilumbau einer Maschinenhalle zur Wohnung auf Fl.Nr. 306, Gemarkung Seitendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 79. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2019 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Teilumbau einer vorhandenen Maschinenhalle zur Wohnung auf Fl.Nr. 306, Gemarkung Seitendorf.
Folgende Umbaumaßnahmen sind bei der Sanierung vorgesehen:
In die vorh. Maschinenhalle wird eine Zwischenwand in Kalksandsteinbauweise (Brandschutzwand) zur Abtrennung der unterschiedlichen Nutzungsbereiche eingebaut. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von rund 145 m².
An die bestehenden Außenwänden soll innen eine Holzrahmenkonstruktion erstellt werden. Diese soll die neue Deckenkonstruktion (Zwischendecke) tragen. Weiterhin wird auf der Westseite ein Wintergarten in Holzrahmenbauweise errichtet.
Laut Bauantrag erfolgt die Erschließung über das vorh. Wohnhaus.

Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Der Nutzungsschwerpunkt im Teilbereich der Maschinenhalle ändert sich durch den Ausbau.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Nach Stellplatzsatzung sind für die Wohnung 2 Stellplätze nachzuweisen. Diese sind, nach Auskunft des Planers, mit der vorhandenen Doppelgarage erfüllt. Die Verwaltung erachtet die Stellplatzverpflichtung damit nicht als erfüllt. Eine diesbezügliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Teilumbau der vorhanden Maschinenhalle zur Wohnung auf Fl.Nr. 306, Gemarkung Seitendorf, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.3. Bauantrag Sanierung und Umbau auf Fl.Nr. 209, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 79. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2019 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Im Rahmen der Leerstandsförderung im Städtebauförderungsprogramm für anerkannte Flüchtlinge wurde die entsprechende Antragstellung bei der Regierung von Mittelfranken beantragt. Für die Sanierung des Wohnhauses in der Ansbacher Straße 10 ist ein entsprechender Bauantrag zu stellen.
Die Stadt Heilsbronn hat in der Planung den Umbau nach den Richtlinien zum Förderprogramm entsprechend vorbereitet.
Der Umbau des Wohnhauses sieht u.a. vor, dass der Wohnungszuschnitt angepasst wird.

Folgende Umbaumaßnahmen sind bei der Sanierung vorgesehen:
Im Erdgeschoss wird der Bereich von Kochen / Essen / Wohnen bei der Wohnung 1 zusammengelegt. Ebenfalls wird der Zugang im Gebäude verschoben.
In der Wohnung 2 (Einzelzimmer) wird neben einer Kochstelle auch ein Sanitärbereich entstehen.
Im Obergeschoss wird, wie im Erdgeschoss, der Zugang im Gebäude verändert und der Bereich Kochen / Essen / Wohnen zusammengelegt.
Redaktionell: Im Rahmen des Umbaus und Sanierung werden u.a. die Böden / Wände / Decken saniert und die einzelnen Wohnungen und der Flurbereich mit separaten Messeinrichtungen ausgestattet. Diese Punkte sind u.a. bei der Ausschreibung zu berücksichtigen.

Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Die Bauabmessungen und der Nutzungsschwerpunkt ändert sich für das Gebäude nicht.
Die Nachbarunterschriften sind noch einzuholen.
Nach Stellplatzsatzung liegt das Wohnhaus in der Ansbacher Straße 10 außerhalb der Ermäßigungszone der Innenstadt. Somit werden für die 3 Wohnungen insgesamt 4 Stellplätze benötigt.


Berechnung Stellplätze:
2 Wohnungen über 50 m² a´ 2 Stellplätze + 1 Wohnung unter 50 m² 1 Stellplatz abzüglich Reduzierung der Erdgeschosswohnung wegen Barrierefreiheit ergibt somit einen Stellplatznachweis von 4 Stellplätzen.
Da nur 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden können, muss für die fehlenden 2 Stellplätze eine Ablöse erfolgen.
Da im Grundsatz einer Stellplatzablösung außerhalb der Innenstadt nicht zugestimmt wird, ist zur Vermeidung der Schaffung eines Bezugsfalles die Notwendigkeit der Stellplatzablöse hinreichend zu begründen.
Die notwendigen Stellplätze können auf dem Baugrundstück nicht mehr geschaffen werden, da der Grundstückszuschnitt im Zuge der Errichtung der neuen Parkplätze neu geschaffen wurde und dabei Flächen, die zur Schaffung notwendiger Stellplätze für das Einfamilienwohnhaus vorhanden gewesen wären, für öffentliche Parkflächen bereitgestellt wurden. Eine rechtliche Sicherung von einzelnen öffentlichen Parkplätzen der neu geschaffenen Parkanlage zugunsten des Bauvorhabens ist nicht möglich, da die Parkflächen öffentlich gefördert wurden und daher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.
Die Möglichkeit einer Abweichung von der Stellplatzverpflichtung (zwei statt der notwendigen vier Stellplätze) sollte nicht erwogen werden. Mit der Stellplatzablöse wird die Stadt Heilsbronn gezwungen, an anderer Stelle Stellflächen zu schaffen. Dies stellt somit ein milderes Mittel gegenüber der Abweichung dar, mit der anschließend keine weiteren Stellflächen errichtet würden.
Eine Zunahme des Parkdrucks wird grds. nicht erwartet. Der notwendige Parkbedarf kann durch die öffentlich zur Verfügung stehenden Parkflächen gedeckt werden. Nur können diese Parkflächen nicht formal dem Anwesen Ansbacher Straße 10 zugeordnet werden.

Die Erschließung ist gesichert.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Sanierung und den Umbau der Ansbacher Straße 10, Fl.Nr. 209, Gemarkung Heilsbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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1.4. Bauanfrage Bau zweier Ferienwohnungen am Berghof,FlNr. 386, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 79. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2019 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller möchte mit der Bauanfrage klären, ob beim Bau von zwei Ferienwohnungen für den Fl.Nr. 386, Gemarkung Heilsbronn, abweichend vom Bebauungsplan dort ein Gründach errichtet werden kann.
Frage 1:
Abweichend vom Bebauungsplan die Errichtung eines Gründaches.
siehe Anlage

Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B6 – „Am Berghof“.
Das Bauvorhaben befindet sich im Mischgebiet. Dort sind u.a. auch Mehrfamilienwohnhäuser mit bis zu 12 Wohneinheiten zulässig.
Bei der Anfrage auf Abweichung vom Bebauungsplan ist folgendes anzumerken:
Im Bebauungsplangebiet sind u.a. Satteldächer zugelassen. Die Dachneigung im gesamten Geltungsbereich ist variabel auf 42° bis 48° festgesetzt.
Ein Flachdach bei Wohnhäusern wurde bis dato noch nicht befreit.
Da das Bauvorhaben anhand der Lage im Mischgebiet am Rande zur Grünfläche liegt, kann man sich seitens der Verwaltung ein Gründach (Flachdach) dort durchaus vorstellen.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes B6 „Am Berghof“ kann aus Sicht der Verwaltung in Aussicht gestellt werden.

Beschluss

Eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplan B 6 „Am Berghof“ wird hinsichtlich der Dachform – Flachdach als Gründach – in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.5. Bauanfrage Ausbau des vorhandenen unausgebauten Dachbodens auf Fl.Nr. 341, Gemarkung Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 79. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2019 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller möchte mit der Bauanfrage klären, ob sein geplantes Bauvorhaben für den Ausbau des vorhandenen unausgebauten Dachbodens auf Fl.Nr. 341, Gemarkung Bürglein umgesetzt werden kann.
Frage 1:
Bauplanänderung der Dachneigung von jetzigen 28° auf 40°.
Frage 2:
Dachaufbau mittels einer Dachgaube.
Als Grund hierfür gibt der Antragsteller an, dass der noch unausgebaute Dachboden für Wohnzwecke nutzbar gemacht werden soll. Siehe Anlage
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B1 Böllingsdorf / Bürglein.
Zur Frage 1 - Dachneigung auf 40 ° erhöhen.
Bereits in vergangenen Jahren wurde die dort zulässige Dachneigung von 26° – 28 ° auf bis zu 45° Dachneigung befreit.
Zur Frage 2 – Dachaufbau mittels einer Dachgaube:
Laut rechtsgültigen Bebauungsplans ist eine Dachgaube unzulässig. Dacherker hingegen sind zulässig. Da der Antragssteller nicht die Gaubengröße angegeben hat, wurde telefonisch beim Antragsteller versucht, die Breiten zu klären. Der Antragsteller könnte noch keine Breiten mitteilen, da die genauen Ausmaße aufgrund der bestehenden Kaminanlagen unklar sind. Diese Frage sollte daher erst bei der Eingabeplanung geklärt werden.
Fernmündlich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass im Bebauungsgebiet bis heute nur Dacherker mit einer Größe von max. 1/3 der Dachbreite und diese mind. 50 cm unter den Dachfirst enden, genehmigt wurden. Dieses sollte bei der Eingabeplanung der Gauben berücksichtigt werden und könnte für die Dachgauben so übernommen werden.

Beschluss

Eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplan B1 Böllingsdorf / Bürglein zur gestellten Anfrage wird nach Vorlage einer Eingabeplanung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen in Aussicht gestellt. Da die Frage zu den Dachgauben sich nicht auf die Breite und Höhe bezieht, wird dem Antragssteller mitgeteilt, nur Dacherkern mit einer Größe von max. 1/3 der Dachbreite, die mind. 50 cm unter den Dachfirst enden, würden zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 29.03.2019 09:49 Uhr