Datum: 10.04.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Siebte Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 15 "Gewerbegebiet Ost, Bereich Gottmannsdorfer Weg / Heuweg"; Beratung über die Entwurfsplanung
2 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
2.1 Bauantrag Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) für Werbung auf FlNr. 365/2, Gemarkung Weiterndorf
2.2 Bauantrag Errichtung einer Trafostation auf FlNrn. 330/5 und 330/7, Gemarkung Heilsbronn
2.3 Bauantrag Errichtung einer Dachgaube auf Fl.Nr. 320/4, Gemarkung Heilsbronn
2.4 Bauantrag Anbau zum Unterstand von Tieren und zur Unterbringung von Sachen auf FlNr. 75/2, Gemarkung Betzendorf
2.5 Bauantrag Jeßberger Felix, Zum Holzberg 9, 91560 Heilsbronn Einbau von zwei Dachgauben in das bestehende ausgebaute Dachgeschoss im Grundstück Fl.Nr. 45, Gemarkung Müncherlbach, Müncherlbach 39
2.6 Bauantrag Einbau/ Neubau von Praxis- u. Wohnräumen auf FlNr. 16, Gemarkung Ketteldorf
2.7 Bauantrag Errichtung zweier Mauern über 2,00 Meter auf FlNr. 407/15; Gemarkung Heilsbronn
2.8 Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren; Bauantrag Erneuerung Glaseingangsbereich und Anbau eines Garagen-, und Lagergebäudes an das bestehende Büro-, und Hallengebäude auf Grundstück FlNr. 362/6, Gemarkung Weiterndorf, Gewerbestraße 9
3 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Ausdehnung der Tempo 30 Begrenzung im Bereich der Grundschule Heilsbronn auf 17.00 Uhr
4 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 im Stadtteil Triebendorf

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1. Siebte Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 15 "Gewerbegebiet Ost, Bereich Gottmannsdorfer Weg / Heuweg"; Beratung über die Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Zur Erweiterung des Standortes des Netto-Marktes an der Nürnberger Straße wurde der Aufstellungsbeschluss für eine entsprechende Bebauungsplanänderung am 14.11.2018 durch den Stadtrat beschlossen.
Durch das Ingenieurbüro Christofori & Partner, das durch den Vorhabenträger beauftragt wurde, wurden zwischenzeitlich eine Planskizze sowie ein Satzungsentwurf übersandt, die im Rahmen der anberaumten Sitzung beraten werden sollen. Herr Bierwagen wird die ausgearbeitete Entwurfsplanung dem Gremium vorstellen.
Seitens der Veraltung wurde darauf hingewirkt, dass ein Werbekonzept über die künftig vorhandenen Werbeanlagen vorgelegt wird, wie dies bei der letzten Ausweisung eines Sondergebietes für einen Lebensmittelmarkt (B 28 REWE-Markt) ebenfalls bereits im Bauleitplanverfahren zur Einarbeitung in den Bebauungsplan erarbeitet wurde.
Entsprechende Unterlagen wurden bisher nicht vorgelegt. Das Gremium hat darüber zu befinden, ob die künftig vorhandenen bzw. zulässigen Werbeanlagen am Netto-Standort bereits in der Bauleitplanung definiert werden sollen oder ob hierüber keine bzw. nur offene Festsetzungen getroffen werden sollen. Aus Gründen der Gleichbehandlung empfiehlt die Verwaltung, entsprechende Festsetzungen vorzunehmen.
Im Rahmen der Beratung über den Aufstellungsbeschluss am 14.11.2018 wurde angeregt, darauf hinzuwirken, dass zusätzliche Parkplätze entstehen sollen. In Abstimmung mit Herrn Bierwagen vom beauftragten Ingenieurbüro wurde bereits geklärt, dass die nach Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen vorhanden ist bzw. weitere, nach Satzung nicht erforderliche Stellplätze vorhanden sind. Rechtlich gefordert werden können weitere Parkflächen seitens der Stadt Heilsbronn nicht, es kann nur entsprechend unverbindlich angefragt werden.
Zu beachten ist bei der betreffenden Bauleitplanung die im Einzelhandelsentwicklungskonzept (EEK)definierte Liste zentrenrelevanter Sortimente, die außerhalb der Innenstadt grundsätzlich nicht zugelassen werden sollen. Im Zuge der Beratung der Fortschreibung des EEK wurde bereits festgehalten, dass die Nahversorgungsbereiche im Stadtgebiet sowie der Einzelstandort an der Nürnberger Straße gleichermaßen gestärkt werden sollen und im Einzelfall über die Zulassung zentrenrelevanter Sortimente im Zuge von Bauleitplanungen entschieden werden soll.
Es ist daher darüber zu beraten, inwiefern zentrenrelevante Sortimente am Standort Netto-Markt zugelassen werden sollen, die aus planerischer Sicht zum Standardsortiment eines Discounters gehören.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss billigt die vorliegende Vorentwurfsplanung mit nachstehenden Änderungen und empfiehlt dem Stadtrat, diese zu billigen und die öffentliche Auslegung zu beauftragen:
Werbeanlagen
Eine Regelung bzgl. Werbeanlagen soll entsprechend dem ausgearbeiteten Entwurf „Satzung_Kompromiss“ eingearbeitet werden. Oberhalb der Dachhaut soll nur eine Werbeanlage zulässig sein. Werbeanlagen außerhalb der Baufenster sollen nur an den Bestandsstandorten zugelassen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zentrenrelevante Sortimente
  • Die in der Heilsbronner Liste zentrenrelevanter Sortimente aufgeführten Sortimente sollen am Netto-Standort mit den eingearbeiteten Ergänzungen (Randsortimente, zeitlich befristete Sonderangebote) zugelassen werden.
  • Hinsichtlich zentrenrelevanter Sortimente ist eine Festsetzung vorzunehmen, nach der 25 % der Verkaufsfläche im Lebensmittelmarkt für Randsortimente entsprechend der Heilsbronner Liste zentrenrelevanter Sortimente genutzt werden dürfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 3

Stellplätze
  • Der vorhandene Backshop ist als solcher zusammen mit einem zugeordneten Verzehrbereich von 100 m² festzusetzen. Die Berechnung der erforderlichen Stellplätze erfolgt somit nicht nach Verkaufsfläche.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö 2
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2.1. Bauantrag Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) für Werbung auf FlNr. 365/2, Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant die Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) für Werbung auf dem Grundstück Fl.Nr. 365/2, Gemarkung Weiterndorf (beim Nettomarkt).
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 15 Gewerbegebiet Heilsbronn Ost.
Für den betreffenden Bereich wird in der anberaumten Sitzung bereits über eine Bebauungsplanänderung beraten. Gegenstand der Beratung sollte nach Ansicht der Verwaltung auch ein künftiges Werbekonzept sein (analog B 28 REWE-Markt). Überraschend wurde ein dieses Vorhaben betreffender Bauantrag eingereicht. Die Verwaltung war um Klärung bemüht, ob der Bauantrag behandelt werden soll, obwohl ein künftiges Werbekonzept möglicherweise andere Standorte oder Dimensionierungen für Werbeanlagen vorsehen könnte.
Ein entsprechendes Werbekonzept wurde vom Vorhabenträger (Netto) zum Sitzungstermin nicht vorgelegt. Ausdrücklich wurde auf die Situation hingewiesen, woraufhin der Stadt Heilsbronn mitgeteilt wurde, dass der Bauantrag im üblichen Verfahren behandelt werden sollte.
In der Satzung zum Bebauungsplan sind keine Festlegungen zu Werbeanlagen enthalten.
Die Werbeanlage erhält eine Breite von 3,83 m und eine Höhe von 2,83 m.
Sie ist zum Teil außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes geplant. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Der Antragsteller hat fälschlicherweise eine isolierte Befreiung beantragt, welche nur bei ansonsten verfahrensfreien Vorhaben zulässig ist.
Eine Nachbarbeteiligung ist nicht erfolgt.
Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes wurde gefasst, aber die Planreife ist noch nicht erreicht. Aus diesem Grund kann dem Vorhaben derzeit nicht zugestimmt werden.

Beschluss

Empfehlungsbeschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) für Werbung auf dem Grundstück Fl.Nr. 365/2, Gemarkung Weiterndorf, wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.2. Bauantrag Errichtung einer Trafostation auf FlNrn. 330/5 und 330/7, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin , plant die Errichtung einer Trafostation auf dem Grundstück Fl.Nr. 330/5, Gemarkung Weiterndorf, zur Versorgung des neuen Logistikzentrums.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 24 Industriegebiet Heilsbronn Ost – östlich der Gutenbergstraße.
Die Station erhält eine Größe von 7,28 m x 3,02 m. Die Höhe beträgt 2,85 m.
Das Gebäude wird an der Grundstücksgrenze zum Teil außerhalb der Baugrenze des Bebauungsplanes errichtet. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung liegt dem Baugesuch bei.
Das Dachflächenwasser wird in der angrenzenden Grünfläche versickert.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Empfehlungsbeschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Trafostation auf dem Grundstück Fl.Nr. 330/5, Gemarkung Weiterndorf, wird erteilt.
Für die Überschreitung der Baugrenze wird eine Befreiung von den Festsetzungen des  Bebauungsplanes B 24 Industriegebiet Heilsbronn Ost – östlich der Gutenbergstraße, erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.3. Bauantrag Errichtung einer Dachgaube auf Fl.Nr. 320/4, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 2.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant die Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/4, Gemarkung Heilsbronn, Rosenstraße 2.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr B 7 I.
Gemäß der Satzung zum Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit Dächern mit mehr als 35° Dachneigung Dachgauben, Dacherker oder sonstige Dachaufbauten mit einer Breite von max. 50 % der Länge des Hauptdaches zulässig. Diese Vorgaben werden eingehalten.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Nachdem die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden, kann die Errichtung der Dachgaube im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/4, Gemarkung Heilsbronn, Rosenstraße 2 im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.4. Bauantrag Anbau zum Unterstand von Tieren und zur Unterbringung von Sachen auf FlNr. 75/2, Gemarkung Betzendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 2.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant einen Anbau zum Unterstand von Tieren und zur Unterbringung von Sachen auf dem Grundstück Fl.Nr. 75/2, Gemarkung Betzendorf, Betzendorf 21.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Der Unterstand hat eine Größe von 11,65 m x 5,25 m. Er erhält ein Pultdach mit 5° Dachneigung. Die maximale Höhe beträgt 3,60 m.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als gemischte Baufläche ausgewiesen.
Der geplante Unterstand hat keine Auswirkung auf die städtische Stellplatzsatzung.
Die Entwässerung der zusätzlichen Dachfläche ist gewährleistet.
Der Landkreis wird wegen der angrenzenden Kreisstraße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Ansbach beteiligt. Die weiteren Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Anbau zum Unterstand von Tieren und zur Unterbringung von Sachen auf dem Grundstück Fl.Nr. 75/2, Gemarkung Betzendorf, Betzendorf 21, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.5. Bauantrag Jeßberger Felix, Zum Holzberg 9, 91560 Heilsbronn Einbau von zwei Dachgauben in das bestehende ausgebaute Dachgeschoss im Grundstück Fl.Nr. 45, Gemarkung Müncherlbach, Müncherlbach 39

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 2.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Einbau von zwei Dachgauben in das bestehende ausgebaute Dachgeschoss im Grundstück Fl.Nr. 45, Gemarkung Müncherlbach , Müncherlbach 39.

Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Die Gauben erhalten eine Breite von 2,80 m bzw. 3,00 m. Sie sind als Schleppgauben geplant.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird hiervon nicht tangiert.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Einbau von zwei Dachgauben in das bestehende ausgebaute Dachgeschoss im Grundstück Fl.Nr. 45, Gemarkung Müncherlbach, Müncherlbach 39, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.6. Bauantrag Einbau/ Neubau von Praxis- u. Wohnräumen auf FlNr. 16, Gemarkung Ketteldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 2.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant den Einbau/Neubau von Praxis- und Wohnräume in eine bestehende Stallscheune sowie den Einbau Gästezimmern im OG des bestehenden Wohnhauses  auf dem Grundstück Fl.Nr. 16, Gemarkung Ketteldorf.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Die Praxis erhält eine Gesamtfläche von 205,80 m². Es sind vier Behandlungsräume vorgesehen.
Die Wohnung ist für den Praxisbetreiber mit einer Größe von 203,09 m² geplant.
Daneben sind vier Gästezimmer mit insgesamt acht Betten geplant.
Gemäß der Stellplatzsatzung sind insgesamt 11 Stellplätze erforderlich (Praxis 7; Wohnung 2; Gästezimmer 2). Sie werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Für das mit Stellplätzen überplante Nebengebäude liegt bereits eine Abbruchgenehmigung vor.
Nachdem die Gebäude schon vorhanden sind, ändert sich an der Entwässerungssituation nichts.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Einbau/Neubau von Praxis- und Wohnräume in eine bestehende Stallscheune sowie den Einbau Gästezimmern im OG des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 16, Gemarkung Ketteldorf, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.7. Bauantrag Errichtung zweier Mauern über 2,00 Meter auf FlNr. 407/15; Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 2.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller hat für die Errichtung von zwei Mauern über 2,00 m Höhe auf dem Grundstück Fl.Nr. 407/15, Gemarkung Heilsbronn, einen Bauantrag eingereicht.
Hinweis: Die Mauern wurden bereits errichtet.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Nachdem es sich um untergeordnete Bauteile handelt, hat das Landratsamt Ansbach auf die Unterschrift eines Bauvorlageberechtigten verzichtet und zugestimmt, dass der Hauseigentümer den Plan selber einreicht.
Das Anwesen Breslauer Straße 18 ist ein Reihenhaus. Die beiden Wände dienen als Sichtschutz für die Terrasse.
Die westliche Mauer hat eine maximale Höhe von 3,00 m und eine Länge von 5,85 m Die östliche Mauer hat ebenfalls eine maximale Höhe von 3,00 m und eine Länge von 4,50 m.
Die beiden betroffenen Nachbarn haben der Errichtung der Mauern mit i hrer Unterschrift zugestimmt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von zwei Mauern über 2,00 m Höhe auf dem Grundstück Fl.Nr. 407/15, Gemarkung Heilsbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3

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2.8. Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren; Bauantrag Erneuerung Glaseingangsbereich und Anbau eines Garagen-, und Lagergebäudes an das bestehende Büro-, und Hallengebäude auf Grundstück FlNr. 362/6, Gemarkung Weiterndorf, Gewerbestraße 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 2.8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antrag wurde am 04.04.2019 im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 BayBO kann ein Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden, wenn nicht die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Einreichung erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Nachdem die nächste Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.05.2019 stattfindet, kann das Vorhaben nicht erst in dieser Sitzung behandelt werden und wurde daher als dringender Bauantrag nachträglich auf die Tagesordnung genommen. Ansonsten wäre eine Bearbeitung auf Verwaltungsebene erforderlich gewesen.
Das Vorhaben kann im Freistellungsverfahren erfolgen, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 15 eingehalten werden und die Erschließung gesichert ist. Das vorhandene Gebäude wurde bisher als Bürogebäude genutzt (entsprechender Änderungsantrag zur Büronutzung bauaufsichtlich genehmigt am 03.09.2012).
Die Bauantragsunterlagen wurden vollständig eingereicht, eine Nachbarbeteiligung ist im freistellungsverfahren nicht erforderlich. Die Nachbarn sind von dem Bauvorhaben zu informieren (Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Ein Stellplatznachweis ist in den Unterlagen nicht enthalten (Stand 05.04.2019) und wird nachgefordert. Der Stellplatznachweis ist zur Vorlage im Freistellungsverfahren nicht erforderlich, mittlerweile aber beigefügt worden.
Dem Vorhaben im Freistellungsverfahren kann daher zugestimmt werden bzw. ist aus Gleichbehandlungsgründen zuzustimmen, da eine Erklärung, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, in vergleichbaren Fällen bisher nicht ausgesprochen wurde.

Beschluss

Empfehlungsbeschluss
Der Bau- und Umweltausschluss empfiehlt dem Stadtrat, dem Vorhaben zur Erneuerung des Glaseingangsbereiches und dem Anbau eines Garagen- und Lagergebäudes an das bestehende Büro- und Hallengebäude auf dem Grundstück FlNr. 362/6, Gemarkung Weiterndorf, im Genehmigungsfreistellungsverfahren zuzustimmen. Eine Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO wird nicht ausgesprochen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Ausdehnung der Tempo 30 Begrenzung im Bereich der Grundschule Heilsbronn auf 17.00 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Anlässlich vermehrter Anregungen von Bürgern und des Verkehrssachverständigen der Polizeiinspektion Heilsbronn wird die Angelegenheit der Ausdehnung der Tempo 30 Begrenzung im Bereich der Grundschule auf 17.00 Uhr dem Bau- und Umweltausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

In die Beurteilung ist der gesamte Streckenabschnitt ab der Realschule bis zur Grundschule einzubeziehen. Die aktuelle Situation mit der unterschiedlich geltenden – teilweise zeitlich begrenzten oder von der Fahrtrichtung abhängigen - Tempo 30 Beschränkung gilt es zu vereinheitlichen, um auch die Akzeptanz in der Bürgerschaft zu fördern.
Zur Beurteilung wurde zusätzlich eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Heilsbronn angefordert (siehe Anlage).      

Die Voraussetzungen zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen sind in § 45 Abs. 9 StVO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften geregelt.
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ferner dürfen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Die aktuell geltende Rechtslage erleichtert die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 im Bereich von sensiblen Örtlichkeiten. Umfasst sind dabei vor allem Kindergärten, Kindertagesstätten und Grundschulen, aber auch allgemeinbildende Schulen. Gleichwohl ist bei genannten Örtlichkeiten, die an Hauptverkehrsstraßen gelegen sind, eine Gefahrenlage nachzuweisen, die aber bei Grundschulen ohne einen besonderen aufwendigen Nachweis naheliegend ist. Der städtische Hort bietet Betreuungsmöglichkeiten bis 17.00 Uhr an.

Die Ausweitung der Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 auf 17.00 Uhr (Mo.-Fr.) ist folglich nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Insbesondere wird auch dem Wunsch nach Vereinheitlichung in Bezug auf die zeitliche Geschwindigkeitsbegrenzung an der Realschule (Mo.-Fr. 7-17 h) Rechnung getragen.  

Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf eine Länge von insgesamt 300 m  zu begrenzen, weshalb nur ein kurzer Streckenabschnitt direkt vor der Grundschule mit der Möglichkeit der erleichternden Geschwindigkeitsbegrenzung begründet werden kann.
 
Teile der Nürnberger Straße und insbesondere auch der Badstraße, für die bisher Tempo 30 gilt, sind von den aktuell geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht umfasst.

Gemäß der polizeilichen Stellungnahme ist im Bereich des Zebrastreifens in der Badstraße, Höhe Einmündung Weiherstraße, für den bisher in Fahrtrichtung „Götzkreuzung“ Tempo 30 ohne zeitliche Beschränkung und in Fahrtrichtung Ansbacher Straße Tempo 30 von 7-14 h gilt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich nicht erforderlich. Nachdem dort jedoch bereits eine Beschränkung besteht, könnte diese mit einer vereinheitlichen Regelung aufrechterhalten werden.

Auf der Grundlage der polizeilichen Stellungnahme wird seitens der Verwaltung eine einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 von Mo.- Fr. 7-17 h beginnend in der Badstraße auf Höhe der Einmündung Weiherstraße, endend in der Nürnberger Straße auf Höhe der Einmündung Weiterndorfer Straße, vorgeschlagen (siehe anliegender Verkehrszeichenplan).

Wie bereits erwähnt, weist die Verwaltung darauf hin, dass Zweifel an der Rechtssicherheit der Anordnung nicht ausgeschlossen werden können.

Für den Teilbereich der Kreisstraße AN17 von der Einmündung Badstraße bis zum Beginn der Ansbacher Straße wäre eine Anordnung des Landratsamtes Ansbach erforderlich.

 

Beschluss

Für den in beiliegendem Verkehrszeichenplan gekennzeichneten Bereich wird eine Tempo 30 Beschränkung von Mo.- Fr. 7-17 h angeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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4. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 im Stadtteil Triebendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Im Juli 2017 erreichte die Stadtverwaltung Heilsbronn eine Anfrage aus Triebendorf, in der die Anordnung einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h für die Ortsdurchfahrt beantragt wurde.
Die Antragstellerin trug eine Gefahrenlage insbesondere für den Fußgängerverkehr vor, da Gehweg und Fahrbahn im seinerzeitigen Dorferneuerungsverfahren niveaugleich ausgebaut wurden. Die Fahrbahn sei bei Begegnungsverkehr zu eng, sodass Fahrzeuge – häufig auch mit überhöhter Geschwindigkeit - auf den Gehweg ausweichen würden und eine Gefahr für Fußgänger und vor allem auch Kinder bestehe.  

Anlässlich dieser Mitteilung wurden Messungen mittels des mobilen Geschwindigkeitsmessgerätes durchgeführt und eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Heilsbronn eingeholt.
Die 24-Stunden-Messungen erfolgten auf Höhe des Bushäuschens und auf Höhe des Spielplatzes und beinhalten sowohl die Anzahl der Fahrzeugbewegungen, als auch die auftretenden Geschwindigkeiten. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurde auf Höhe des Bushäuschens bei 156 gemessenen Fahrzeugen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 34 km/h festgestellt. Auf Höhe des Spielplatzes wurden 84 Fahrzeuge gemessen und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 39 km/h erreicht.

Gemäß der Stellungnahme der Polizeiinspektion Heilsbronn wäre die Ortsdurchfahrt in Triebendorf zwar grundsätzlich geeignet, um diese auf 30 km/h zu beschränken, jedoch ist eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h in der engen Durchfahrt mit den scharfen Kurven bereits jetzt kaum möglich und die Fahrzeugführer müssen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ihre Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anpassen. Bei der hiesigen Dienststelle sind in den letzten Jahren keinerlei Unfälle oder Auffälligkeiten in der Ortsdurchfahrt von Triebendorf aufgenommen oder gemeldet worden.

Mit Schreiben vom 04.09.2017 wurde der Antragstellerin seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 im Stadtteil Triebendorf nicht vorliegen.

Im Oktober 2018 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Stadtverwaltung und bat um eine Ortsbegehung, die mit Vertretern der Stadtverwaltung und der Polizeiinspektion Heilsbronn im März 2019 stattfand. Dort wurde die Verkehrssituation eingehend besprochen und verschiedene Lösungsmöglichkeiten erörtert:

Tempo 30 Begrenzung

Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO. Demnach sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Erforderlich sind folglich besondere örtliche Verhältnisse und eine darauf basierende, das allgemeine Risiko übersteigende, hinreichend konkretisierende Gefahrenlage. Für die erhebliche Risikoüberschreitung müsste eine gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhte Zahl in Bezug auf Unfallhäufigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei ungehindertem Fortgang vorliegen. Die Betrachtung wird durch eine Prognoseentscheidung vorgenommen. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände und Tatsachen relevant, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen, nicht theoretische Tatsachen und Umstände eines Dritten oder die bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintrittes.

Im konkret vorliegenden Fall stehen zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die Geschwindigkeitsmessungen und die polizeiliche Stellungnahme, insbesondere auch die Informationen zu Unfallmeldungen, zur Verfügung.
An den Geschwindigkeitsmessungen lässt sich bereits erkennen, dass wenig Durchgangsverkehr in Triebendorf herrscht. Die gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeiten von 34 und 39 km/h bestätigen die polizeiliche Stellungnahme dahingehend, dass eine höhere Geschwindigkeit im Kurvenbereich einerseits schwer möglich ist und die Verkehrsteilnehmer sich andererseits bereits an die örtlichen Verhältnisse anpassen.

Nach Einschätzung der Verwaltung ist – basierend auf den obigen Erkenntnissen – keine hinreichend konkretisierende Gefahrenlage ersichtlich. Die Anordnung einer Tempo 30 Begrenzung wird im Hinblick auf den Schutz der Fußgänger bei Begegnungsverkehr und Ausweichen der Fahrzeuge auf den Gehweg im Übrigen nicht als zielführend erachtet, da eine gegebenenfalls vorliegende Gefährdung auch bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h bestehen würde.

Verkehrsspiegel

Beim Ortstermin beantragte die Antragstellerin die Anbringung von Verkehrsspiegeln an den, in beiliegendem Lageplan, eingezeichneten Stellen auf Privatgrund (rot eingezeichnet). Diese sollen den Fußgängern eine Überquerung der Straße ermöglichen.  

Verkehrsspiegel sind keine Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO, weshalb die Anbringung nicht den strengen Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO unterliegt.
Aufgrund ihrer Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr obliegt die Entscheidung über die Anbringung gleichwohl der Straßenbaubehörde.

Nach Einschätzung des zuständigen Verkehrssachverständigen der Polizeiinspektion Heilsbronn und der Verwaltung wird die Anbringung von Verkehrsspiegeln in den geforderten Bereichen ebenfalls nicht als zielführend erachtet. Die Sorge der Antragstellerin, die befürchtete Gefährdung der Kinder auf den Gehwegen, ist durch Verkehrsspiegel nicht zu lösen.  
Diesbezüglich wird auf die umstrittene Ansicht zu Verkehrsspiegeln hingewiesen und die Qualität als Hilfsmittel für eine Straßenüberquerung bezweifelt.
Fahrzeugführern ist es bereits gesetzlich untersagt den Gehweg zu befahren (§ 2 Abs. 1 StVO). Sie sind nach § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO dazu verpflichtet, auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, so langsam zu fahren, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Ferner erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Diese allgemeinen Grundsätze gilt es zu fördern. Die Anbringung von Verkehrsspiegeln könnte dabei sogar einen gegenteiligen Effekt erwirken, sodass sich die Verkehrsteilnehmer vorzugswürdig auf die Verkehrsspiegel verlassen und nicht selbst die Verkehrssituation einschätzen.  


Verkehrpoller (Flexipfosten)

Als weiterer Vorschlag wurde die Anbringung von überfahrbaren Verkehrspollern (Flexipfosten) auf dem Gehweg in den eingezeichneten Bereichen diskutiert, um die Abgrenzung von Gehweg und Fahrbahn zu verdeutlichen.  
Die Kosten für einen Absperrpfosten belaufen sich etwa auf 50 €. Angedacht wurde eine Anbringung von ca. 3 Pfosten pro Standort in einem Abstand von ca. 1,5-2,0 m.
Absperrpfosten sind nach § 43 Abs. 1 StVO Verkehrseinrichtungen und unterliegen grundsätzlich den gleichen strengen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO. Sie sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Die Verwaltung überlässt die Entscheidung dem Bau- und Umweltausschuss, weist aber darauf hin, dass gegebenenfalls ein Bezugsfall geschaffen wird, sodass in gleich gelagerten Fällen im Stadtgebiet ebenfalls Absperrpfosten als Abgrenzung von Fahrbahn und Gehweg angebracht werden müssten.  
 

Beschluss 1

Für die Ortsdurchfahrt des Stadtteiles Triebendorf wird eine Tempo 30 Beschränkung angeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Beschluss 2

Dem Antrag auf Anbringung von zwei Verkehrsspiegeln auf den privaten Grundstücken Fl.Nr. 463 und Fl.Nr. 473 (siehe anliegender Verkehrszeichenplan) wird stattgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Beschluss 3

An den in beiliegendem Verkehrszeichenplan eingezeichneten Standorten wird die Anbringung von drei Verkehrspollern (Flexipfosten) angeordnet.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Datenstand vom 15.04.2019 15:23 Uhr