Datum: 08.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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1.1 |
Tekturantrag Neubau REWE-Supermarkt, Änderung der Verkaufsfläche (Außenverkauf) auf Fl.Nr. 409/2, Gemarkung Heilsbronn
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1.2 |
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 28 1. Änderung hinsichtlich Fl.Nr. 409/3, Gemarkung Heilsbronn
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1.3 |
Bauantrag Neubau von 5 Einfamilienhäusern als Kettenhäuser auf FlNr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn
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1.4 |
Bauantrag Aufstellung einer gebrauchten Dahmit-Betonfertigteilgarage auf Fl.Nr. 293/5, Gemarkung Heilsbronn
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1.5 |
Bauantrag Errichtung einer Terrassenüberdachung auf Fl.Nr. 395/128, Gemarkung Heilsbronn
(Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
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1.6 |
Bauvoranfrage Errichtung einer Turnhalle auf Fl.Nrn. 308/3, 308/7, Gemarkung Heilsbronn
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1.7 |
Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines blickdichten Gartenzaunes zur Straßenseite auf Fl.Nr. 405/44, Gemarkung Heilsbronn
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2 |
Bauleitplanungen benachbarter Kommunen
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2.1 |
Stadt Windsbach, Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 "Leipersloh 37a" in Windsbach, Ortsteil Leipersloh mit integriertem Grünordnungsplan
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2.2 |
Stadt Windsbach, Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Spiel- und Dorfplatz in Veitsaurach" mit integriertem Grünordnungsplan
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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.05.2019
|
ö
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1 |
zum Seitenanfang
1.1. Tekturantrag Neubau REWE-Supermarkt, Änderung der Verkaufsfläche (Außenverkauf) auf Fl.Nr. 409/2, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.05.2019
|
ö
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beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die KamiSar Verwaltungs GmbH hat zum Neubau des REWE-Supermarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 409/3, Gemarkung Heilsbronn, einen Tekturantrag bezüglich der Verkaufsfläche (Außenverkauf) eingereicht, siehe Planunterlagen.
Das LRA Ansbach hatte hierzu nachfolgende Feststellungen im Schreiben vom 19.02.2019 getroffen (verkürzte Wie
dergabe):
Bei den Baukontrollen durch das LRA Ansbach wurde zusätzlich festgestellt, dass ein Bereich eines Vordaches, an welcher Stelle ursprünglich eine Fahrradabstellanlage geplant war, als Sonderverkaufsfläche genutzt wird. Dieser Bereich des Vordaches wird in den genehmigten Bauplänen nicht als Verkaufsfläche dargestellt, weshalb es sich hier um eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt. Ein entsprechender Bauantrag ist deshalb vorzulegen.
Seitens der Verwaltung wird nun Folgendes bemerkt:
Gemäß Bebauungsplan wurde die Verkaufsfläche netto mit max. 1.400 m² festgelegt. Der Antragsteller geht in seinem im RiS hinterlegtem Schreiben vom 18.01.2019 fälschlicherweise von 1.398,00 m² aus.
Nach eigenen Angaben wurde die tatsächlich vorhandene Verkaufsfläche vermessen. Es ist demnach eine Größe von 1.367,57 m² vorhanden, so dass für den Außenverkauf noch eine Fläche von tatsächlich 32,43 m² (bei 1.400 m² gesamt) zur Verfügung steht. Die geplante Fläche von 30,43 m² ist damit in der Gesamtverkaufsfläche möglich. Die Festsetzung des Bebauungsplanes zur Verkaufsfläche wird dahingehend eingehalten.
Die Nachbarunterschrift des am Verfahren beteiligten Schützenvereines (Erbbaurecht) liegt vor.
Diese geplante Vergrößerung ist Inhalt dieses Tekturantrages.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Tektur zum Neubau des REWE-Supermarktes, Änderung der Verkaufsfläche (Außenverkauf) auf Fl.Nr. 409/3, Gemarkung Heilsbronn, zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.2. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 28 1. Änderung hinsichtlich Fl.Nr. 409/3, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.05.2019
|
ö
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beschliessend
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1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die KamiSar Verwaltungs GmbH hat zum Neubau des REWE-Supermarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 409/3, Gemarkung Heilsbronn, weiterhin einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 28, 1. Änderung, bezüglich der Sortimentsliste eingereicht.
Das LRA Ansbach hatte hierzu mit Schreiben vom 19.02.2019 festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. B 28 u. a. die Festlegungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Heilsbronn festgesetzt hat, so wie es der Stadtrat bei der Planung wollte.
Ausgeschlossen sind damit die sog. innenstadtrelevanten Sortimente, vorliegend Bücher, Bekleidung, Zeitschriften, Brillen, Kurzwaren, Blumen und Büroartikel.
Das LRA Ansbach erkennt jedoch an, dass mit Änderungsbescheid vom 24.11.2017 nur das Blumenregal (3,7 m) im REWE-Supermarkt genehmigt wurde. Dieses gilt als genehmigter Bestand und muss in dieser Größe und an der genehmigten Stelle nicht beseitigt werden.
Zuvor bezog die REWE gegenüber dem LRA Ansbach mit dem im RiS eingestellten Schreiben vom 18.01.2019 Stellung. Die REWE berechnet, dass es sich um 2,42 % Randsortimente handelt. Randsortimente sind demnach Hauptsortiment größen- und umsatzmäßig untergeordnet und stehen im sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment des Vollsortimenters REWE.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Aufnahme der Sortimente aus dem Einzelhandelskonzept 2010 erfolgte im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Auslegung des Bebauungsplanes Nr. B 28, 1. Änderung. Hierbei wurden die zentrenrelevanten Sortimente aufgenommen.
Mit der Ansiedlung des REWE-Marktes, eines Vollsortimenters, ging auch die Stadtverwaltung davon aus, dass die genannten zentrenrelevanten Sortimente als sog. Randsortimente bei einem Vollsortimenter verkauft werden können, also nur im geringen Umfang zu den zulässigen Sortimenten der Nahversorgungsstandorte. Diese Einschätzung begründet sich extra auf ein Gutachten des Büros PLANWERK zu dieser Fragestellung.
Mit Öffnung des REWE-Marktes war in erster Linie in der öffentlichen Kritik die große sog. Floristik-Abteilung mit Fachpersonal. Der ursprünglich zusätzlich auch im Außenbereich ausgedehnte Verkauf von Blumen und Gestecke wurde jedoch nach entsprechenden Anzeigen aus der Öffentlichkeit und darauffolgendes Tätigwerden des LRA Ansbach wieder stark reduziert.
Im Laufe der verschiedenen Genehmigungsverfahren für den REWE-Markt wurde in den beigefügten Plänen zu den Bauanträgen auch ein Regalbereich für Blumen angegeben, weshalb das LRA Ansbach aufgrund damaliger Prüfungen des LRA Ansbach diese Planunterlagen bzw. auch diese Regalmeter als Bestand ansieht.
Nunmehr soll mit dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung gem. § 2 Ziff. 2.4 der Satzung zum Bebauungsplan Nr. B 28, 1. Änderung, die im Sortimentsplan des Antrages näher dargestellten zentrenrelevanten Sortimente aus der Tabelle A 3 des Einzelhandelskonzeptes 2010 (Anm.: die Angaben im Antrag sind nicht konkret genug und nehmen auch auf die Begründung zum Bebauungsplan Bezug statt korrekt auf die textlichen Festsetzungen in der Satzung!) die bauplanungsrechtliche Grundlage geschaffen werden:
- Non-Food Aktion 4 Regalmeter
- Tschibo 4 Regalmeter
- Schreibwaren 2 Regalmeter
- Bücher 1 Regalmeter
- Zeitschriften 6 Regalmeter
- Brillen Rundregal
- Blumen 4 Regalmeter mit Thekenbereich insg. 20 m²
Die Verwaltung hält eine Befreiung von den Festsetzungen für vertretbar, weil es richtigerweise doch auch die Intention des Stadtrates war, einen Vollsortimenter in Heilsbronn im Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 28 anzusiedeln; der städtebauliche Vertrag hatte dies auch zum Gegenstand. Man ging bisher auch davon aus, dass die Randsortimente, so lange sie – wie von REWE beschrieben – ein untergeordneter Teil zum Hauptsortiment bleiben, zulässig wären.
Die untergeordnete Funktion sehen wir jedoch bei dem Randsortiment Blumen leider nicht gewahrt. Bisher wurden vom LRA Ansbach zuletzt mit Änderungsbescheid vom 24.11.2017 3,7 Regalmeter genehmigt. Nun sollen in einer Breite von 6,8 Regalmetern und einer Tiefe von bis zu 5 m (unter Einbezug des Thekenbereiches) insgesamt gleich 20 m² Blumen als Randsortimente genehmigt werden!
Auch die eigene Berechnung nachfolgend durch REWE zeigt das Ungleichgewicht innerhalb der Randsortimente auf. Blumen mit 1,43 % Anteil an Gesamtverkaufsfläche, alle Randsortimente 2,42 %.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die im Sortimentsplan aufgenommenen Sortimente nach obiger Auflistung als Randsortimente bis auf die Blumen zu befreien. Bzgl. des Randsortimentes Blumen wird auf die bisherige Genehmigung von 3,7 Regalmetern vom 24.11.2017 verwiesen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Befreiung von § 2 Ziff. 2.4 der Satzung zum Bebauungsplan Nr. B 28, 1. Änderung, für den Verkauf von Randsortimenten nur für die beantragten zentrenrelevanten Sortimente aus der Heilsbronner Liste A 3 des Einzelhandelskonzeptes 2010 zu genehmigen. Ausgenommen von dieser Genehmigung ist ausdrücklich die beantragte Ausdehnung des Sortimentes „Blumen“ über den genehmigten Bestand hinaus.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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1.3. Bauantrag Neubau von 5 Einfamilienhäusern als Kettenhäuser auf FlNr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.05.2019
|
ö
|
beschliessend
|
1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant den Neubau von fünf Einfamilienhäusern als Kettenhäuser auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Für das Baugrundstück wurde bereits eine Bauvoranfrage gestellt und mit Bescheid des Landratsamtes vom 18.12.2018 ein Bauvorbescheid erteilt. Demnach wäre auf dem Grundstück nach Ansicht des Landratsamtes Ansbach eine Wohnbebauung grundsätzlich möglich. Die gegenteilige Einschätzung der Stadt Heilsbronn wurde dem Landratsamt Ansbach mehrfach mitgeteilt, auf die bisherigen Behandlungen in Bau- und Umweltausschuss sowie Stadtrat wird verwiesen.
Der vorliegende Bauvorbescheid befasst sich inhaltlich nur mit der Art der baulichen Nutzung, d.h. er führt aus, dass eine Wohnbebauung auf dem betreffenden Grundstück möglich wäre. Der Bescheid enthält hingegen keine Aussagen über Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Bauweise, Dachform, Baugrenzenüberschreitung, s.u.). D.h. für die beantragten bzw. beinhalteten Befreiungen bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung (s.im Einzelnen unten) liegt kein Bauvorbescheid vor.
Der nun eingereichte Bauantrag unterscheidet sich zur genehmigten Bauvoranfrage dahingehend, dass seinerzeit die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser beantragt wurde und nun 5 Einfamilienhäuser in Kettenhausstruktur errichtet werden sollen.
Baurechtliche Einordnung des neuen Vorhabens:
Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 2, 1. Änderung und ist als gemischte Baufläche ausgewiesen.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind erforderlich:
Geplant Zulässig
Geschlossene Bauweise offene Bauweise
Kettenhäuser Einfamilien-, Zweifamilien- und
Mehrfamilienhäuser
Flachdach Satteldach
z.T. kein stehendes Rechteck Stehendes Rechteck
sowie Baugrenzenüberschreitung im Westen
Allgemeines:
Der Mischwasserkanal in der Falkenstraße ist zur Aufnahme des Abwassers ausreichend dimensioniert.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Ein Nachbar hat der Stadt persönlich mitgeteilt, dass er im Falle einer Baugenehmigung den Klageweg beschreiten wird.
Mit den geplanten 12 Stellplätzen wird die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn eingehalten.
Der Antragsteller hat mit dem in RIS hinterlegten Schreiben die geplante Bebauung ausführlich begründet.
Fazit:
In Aufrechterhaltung der bisherigen Beschlüsse ist auch jetzt einer Bebauung mit Wohngebäuden auf dem Grundstück nicht zuzustimmen. Entgegen der Ansicht des Landratsamtes Ansbach wird auch weiterhin angenommen, dass der Mischgebietscharakter des Baugebietes nicht gewahrt werden kann, sollte eine weitere Wohnbebauung verwirklicht werden.
Baurechtlich relevant sind die in den vorliegenden Antragsunterlagen enthaltenen Befreiungsanträge hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Für diese Abweichungen enthält der vorliegende Bauvorbescheid keine Aussage, d.h. eine Genehmigung wurde seitens des Landratsamtes auch nicht in Aussicht gestellt.
Baurechtlich kann sich – neu im Vergleich zur Bauvoranfrage – auf die beantragten Befreiungen berufen werden, auch wenn im Baugebiet im Übrigen entsprechende Befreiungen auf anderen Grundstücken bereits erteilt wurden. So wurde die Dachform und Dachneigung bereits befreit. Die Befreiungen betreffen allerdings ein Walmdach und kein Flachdach.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von fünf Einfamilienhäusern als Kettenhäuser auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, wird nicht erteilt, da die Grundzüge des Bebauungsplanes hiervon berührt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.4. Bauantrag Aufstellung einer gebrauchten Dahmit-Betonfertigteilgarage auf Fl.Nr. 293/5, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
08.05.2019
|
ö
|
beschliessend
|
1.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin beabsichtigt die Aufstellung einer gebrauchten Dahmit-Betonfertiggarage auf dem Grundstück Fl.Nr.: 293/5, Gemarkung Heilsbronn.
Die Garage soll an die bestehenden Garagen und Carports entlang der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.
Von Verwaltungsseite wird hierzu folgendes festgestellt:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 15 der Stadt Heilsbronn. Hier ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Nach § 12 der BauNVO sind Garagen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in sämtlichen Baugebieten grundsätzlich zulässig.
Die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. B 15 Ziffer 2 wird bei vorliegendem Bauvorhaben nicht eingehalten. Demnach können Garagen und Nebengebäude an den festgesetzten Flächen an den Grenzen errichtet werden, auch dann, wenn sie mit dem Hauptgebäude zusammengebaut werden, maximale Länge an der Nachbargrenze 10,00 m, Traufhöhe 2,75 m.
Die Traufhöhe wird eingehalten. Die Länge an der Nachbargrenze beträgt 16,03 m. Eine entsprechende Befreiung wurde seitens der Antragstellerin beantragt.
Die Zustimmung des angrenzenden Nachbarn zur Abstandsflächenübernahme liegt dem Antrag ebenfalls bei.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Befreiung zugestimmt werden.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat dem Antrag auf Aufstellung einer gebrauchten Dahmit-Betonfertiggarage sowie einer Befreiung von Ziffer 2 des Bebauungsplanes Nr. B 15 der Stadt Heilsbronn hinsichtlich der Länge der Grenzbebauung zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.5. Bauantrag Errichtung einer Terrassenüberdachung auf Fl.Nr. 395/128, Gemarkung Heilsbronn
(Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
08.05.2019
|
ö
|
beschliessend
|
1.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 395/28, Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Größe der Terrassenüberdachung beträgt 7,00 m x 4,00 m.
Die verfahrensfreie Tiefe beträgt 3,00 m, sodass die Errichtung nicht mehr verfahrensfrei ist.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 6 A – Am Berghof.
Die Errichtung der Terrassenüberdachung widerspricht nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes, so dass das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeführt werden kann.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 395/28, Gemarkung Heilsbronn im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.6. Bauvoranfrage Errichtung einer Turnhalle auf Fl.Nrn. 308/3, 308/7, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
08.05.2019
|
ö
|
beschliessend
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1.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant die Errichtung einer Turnhalle auf dem Grundstück Fl.Nrn. 308/3 und 308/7, Gemarkung Heilsbronn, als Anbau an die bestehende städtische Grundschulturnhalle im Norden.
Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob der Bau an der geplanten Stelle möglich ist.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Sportplatz ausgewiesen. Eigentümer ist die Stadt Heilsbronn.
Die Halle erhält eine Größe von 280,79 m². Die Umkleiden, Geräteraum, WC und Flure erhalten zusammen 96,71 m².
Im Baubereich verlaufen Ver- und Entsorgungsleitungen der Stadt und Stadtwerke, sowie eine Gasleitung.
Falls eine Überbauung technisch nicht möglich ist, wären die Kosten für die Umverlegung vom Antragsteller zu übernehmen.
Nach Antrag soll von einer Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag gem. Art 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.
Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn sind für die neue Halle 6 Stellplätze erforderlich. Der Planer hat hierzu die im RIS hinterlegte Stellungnahme abgegeben, wonach
die bestehenden Stellplätze im Bestand ausreichen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 27.03.2019 darüber beraten und die Bereitstellung eines Investitionszuschusses in den Jahren 2020 und 2021 in Aussicht gestellt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Bauvoranfrage zur Errichtung einer Turnhalle auf dem Grundstücken Fl.Nrn. 308/3 und 308/7, Gemarkung Heilsbronn, als Anbau an die bestehende städtische Grundschulturnhalle, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.7. Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines blickdichten Gartenzaunes zur Straßenseite auf Fl.Nr. 405/44, Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.05.2019
|
ö
|
beschliessend
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1.7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller hat an der Adlerstraße bereits einen 1,80 m hohen Sichtschutzzaun errichtet, welcher den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 2, 1. Änderung widerspricht. Zulässig sind nach Ziff. 1.4.1 an den öffentlichen Verkehrsflächen nur Holzzäune bis 1,15 m Höhe (inkl. Sockel).
Mit dem vorliegenden Antrag soll die nachträgliche Genehmigung des blickdichten Gartenzauns zur Straßenseite erreicht werden, welcher laut Zeichnung in Stufen ergänzt und mit einem Gartentor mit gemauerter Einfassung abgeschlossen werden soll.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Gemäß BayBO sind Einfriedungen bis 2,00 m Höhe verfahrensfrei. Bei verfahrensfreien Vorhaben obliegt die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes der Kommune.
Im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde die Zaunhöhe bereits einmal für einen 1,80 m hohen Gitterzaun aus Metall befreit. Hierbei handelte es sich jedoch um eine Einfriedung nach Ziff. 1.4.2 des Bebauungsplanes zum Nachbargrundstück (Fl.Nr. 405/43 und 404/23 betreffend). Die Zustimmung erfolgte ferner unter der Voraussetzung, dass die Nachbarn dem Vorhaben ebenfalls zustimmen.
Der Antragsteller hat die Nachbarn beteiligt. Die Nachbarn haben jedoch alle die Unterschrift verweigert (auch der vorgenannte Eigentümer Fl.Nr. 405/43). Eine Bedingung für die Zustimmung der Stadt in Form der Nachbarunterschrift, wie es 2012 noch gefordert wurde, ist nach heutiger rechtlicher Prüfung nicht zulässig; insofern also rechtlich nicht relevant für die Bewertung einer isolierten Befreiung.
Relevant ist dagegen, ob eine Befreiung gegen städtebauliche Gründe und die Grundzüge des Bebauungsplanes sprechen. Bei einer Ablehnung wären nach aktueller Auskunft des LRA Ansbach aus Gleichheitsgründen auch die weiteren Grundstücke zu bewerten und eventuelle Abweichungen aufzugreifen. Aus dem beigefügten Lichtbild ist zu erkennbar, dass auch der Nachbar der Antragstellerin (Fl.Nr. 405/45) einen Metallzaun, wenn auch deutlich niedriger, zur Verkehrsfläche angebracht hat, der nicht befreit wurde.
Der blickdichte Gartenzaun war zumindest bei der Festsetzung von Holzzäunen mit senkrechten Holzlatten nicht Intention des Stadtrates bei der Aufstellung des Bebauungsplanes. Der blickdichte Gartenzaun hat die Wirkung einer Mauer und würde bei neuen Bebauungsplänen sicherlich auch heute städtebaulich nicht festgesetzt werden.
Nach Meinung der Verwaltung sollte daher dem Antrag auf isolierte Befreiung bezüglich der Errichtung eines blickdichten Gartenzaunes an der Straßenseite aus städtebaulichen Gründen nicht zugestimmt werden. In Aussicht kann allenfalls ein Metallzaun als Maschendrahtzaun oder Gitterzaun in der beantragten Höhe (1,80 m) gestellt werden.
Beschluss
Der beantragten isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 2, 1. Änderung bezüglich der Zaunhöhe und dem Zaunmaterial wird nicht zugestimmt.
Dem Antragsteller wird in Aussicht gestellt eine isolierte Befreiung für einen Metallzaun i. H. v. maximal 1,80 m als Maschendrahtzaun oder Gitterzaun in nicht blickdichter Ausführung zu errichten, welche erneut zu beantragen wäre.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Bauleitplanungen benachbarter Kommunen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.05.2019
|
ö
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beschliessend
|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Stadt Windsbach, Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 "Leipersloh 37a" in Windsbach, Ortsteil Leipersloh mit integriertem Grünordnungsplan
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
08.05.2019
|
ö
|
|
2.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Laut Begründung des Bebauungsplanes plant ein privater Vorhabenträger am Südrand des Ortsteils Leipersloh ein eigengenutztes Wohnhaus mit Garage zu errichten. Das geplante Baugrundstück liegt aktuell im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch). Der Bauwerber und seine Frau haben daher an die Stadt Windsbach einen Antrag mit Bitte um Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für ihr Bauvorhaben gestellt. Der Stadtrat der Stadt Windsbach hat in Folge dessen in seiner Sitzung am 20.03.2019 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan beschlossen. Das Planungsgebiet befindet sich am Südostrand von Leipersloh (siehe anliegender Lageplan). Östlich und südlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Westlich und nördlich grenzen die Siedlungsstrukturen von Leipersloh an. Der Umgriff umfasst mit ca. 1.430 m² eine Teilfläche der Fl. Nr. 746, Gemarkung Brunn. Das Planungsgebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt.Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn werden von der Bauleitplanung nicht betroffen. Einwendungen im Verfahren sollten daher nicht ausgewiesen werden.
Beschluss
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Nr. 1 "Leipersloh 37a" in Windsbach, Ortsteil Leipersloh mit integriertem Grünordnungsplan der Stadt Windsbach besteht Einverständnis. Einwendungen im Verfahren sollen nicht vorgetragen werden. Eine Wiedervorlage im Bau- und Umweltausschuss soll nur erfolgen, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben sollten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.2. Stadt Windsbach, Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Spiel- und Dorfplatz in Veitsaurach" mit integriertem Grünordnungsplan
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
82. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
08.05.2019
|
ö
|
beschliessend
|
2.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Laut Begründung des Bebauungsplanes wird seitens der Bevölkerung in Veitsaurach seit geraumer Zeit das Fehlen eines zentral gelegenen Kinderspielplatzes kritisiert. Der bestehende Spielplatz am Südrand von Veitsaurach liegt ungünstig und wird von der Bevölkerung nicht angenommen. Seitens der Dorfgemeinschaft wurde daher mehrfach an die Stadt Windsbach der Wunsch herangetragen, auf den Gartenflächen des Sparkassengrundstückes am Westrand des Ortes einen Spielplatz einzurichten.
Der Stadtrat der Stadt Windsbach hat daraufhin in seiner Sitzung am 20.03.2019 die Aufstellung eines Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan beschlossen. Die Entscheidung beruhte auf dem Beschluss des Bau-und Umweltausschusses vom 25.07.2018.
Das Planungsgebiet befindet sich am westlichen Ortsteingang von Veitsaurach, Stadtteil der Stadt Windsbach, südlich der Kreisstraße AN 17 (Veitsaurach H). Der Umgriff umfasst mit dem Flurstück Fl. Nr. 10/2, Gemarkung Veitsaurach, eine Fläche von ca. 800 m². Östlich grenzen die Siedlungsstrukturen von Veitsaurach an. Südlich Siedlungsstrukturen und Freiflächen. Westlich grenzen Freiflächen des Talraumes der Aurach und des Seichgraben an. Nördlich grenzt zunächst die Kreisstraße AN 17 sowie daran anschließend die Siedlungsstrukturen von Veitsaurach an. Das Planungsgebiet wird aktuell gewerblich durch eine Bankfiliale genutzt. Die bisherige Nutzung soll aufgegeben werden.
Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn werden von der Bauleitplanung nicht betroffen. Einwendungen im Verfahren sollten daher nicht ausgewiesen werden.
Beschluss
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 3 „Spiel-und Dorfplatz“ in Veitsaurach der Stadt Windsbach besteht Einverständnis. Einwendungen im Verfahren sollen nicht vorgetragen werden. Eine Wiedervorlage im Bau- und Umweltausschuss soll nur erfolgen, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben sollten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.05.2019 10:44 Uhr