Datum: 18.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
1.1 Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 212, Gemarkung Bonnhof
1.2 Bauantrag Umbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses
1.3 Bauantrag Neubau Einfamilienhaus mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 684, Gemarkung Weißenbronn
1.4 Bauantrag Abbruch eines Schleppdaches, Errichten einer Gaube / Terrasse auf Fl.Nr. 25, Gemarkung Ketteldorf
1.5 Bauvoranfrage Wohnhausneubau mit Garage und Geräteraum auf FlNr. 52/6, Gemarkung Müncherlbach
1.6 Bauantrag, Nutzungsänderung, Umbau, Erweiterung und Sanierung mit Stall zu einem Zweifamilienhaus auf FlNr. 75, Gemarkung Betzendorf
1.7 Bauantrag Umbau Scheune zu Wohnhaus auf Fl.Nr. 590/1, Gemarkung Ketteldorf
1.8 Antrag auf isolierte Befreiung - Bau einer Doppelgarage mit Anbau auf Fl.Nr. 395/54, Gemarkung Heilsbronn
1.9 Bauantrag Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude für zwei Pkw-Stellplätze auf Fl.Nr. 248/3, Gemarkung Bonnhof
1.10 Bauantrag Errichtung einer Plakatwerbetafel (2,80 m x 3,80 m) für die wechselnde Produktwerbung auf Fl.Nr. 16/3, Gemarkung Müncherlbach
1.11 Bauantrag Neubau von zwei 6-Familienhäusern auf FlNr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn
2 Akustische Ertüchtigung von Klassenzimmern der Grundschule Heilsbronn
3 Information über Parkplatzkonzept Hauptstraße
4 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Antrag auf verkehrsberuhigten Bereich Donauschwabenstraße - Sackgasse

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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö 1
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1.1. Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 212, Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 212 Gemarkung Bonnhof, Bürgleiner Str. 7.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt: Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Baugrundstück als gemischte Baufläche aus.

Gemäß Satzung werden 2 Stellplätze erforderlich, diese werden im Bauplan nachgewiesen. Die Erschließung ist über das örtliche Trennsystem gesichert. Die Nachbarunterschriften sind bis auf eine Partei (Fl.Nr. 215/6) vorhanden. Letztere sind innerhalb des vergangenen halben Jahres verstorben.

Beschluss

Der Bau und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 06.08.2019 bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 212 Gemarkung Bonnhof.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.2. Bauantrag Umbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Bauantragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses und den Umbau eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 310/7 Gemarkung Heilsbronn, Gartenstr. 1.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als Wohnbaufläche aus.

Gemäß Satzung werden 5 Stellplätze erforderlich, diese sind im Lageplan ausgewiesen. Zur Berechnung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl, sowie der Abstandsflächen geht der Antragsteller von der Definition eines Kerngebietes aus. Eine diesbezügliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Die Erschließung ist gesichert, die Nachbarunterschriften sind vollständig. Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 14.08.2019 bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Fl.Nr. 310/7 Gemarkung Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.3. Bauantrag Neubau Einfamilienhaus mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 684, Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 684 Gemarkung Weißenbronn, Am Waldweg.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Baugrundstück als gemischte Baufläche aus. 

Gemäß Satzung werden 2 Stellplätze erforderlich, diese werden im Bauplan nachgewiesen. Die Erschließung kann über das örtliche Mischsystem erfolgen. 
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, die Benachrichtigung durch die Gemeinde, wurde beantragt und ist erfolgt.

Für dieses Objekt wurde bereits eine Bauvoranfrage vom 04.09.2017 eingereicht und mit Vorbescheid vom 24.11.2017 vom Landratsamt Ansbach unter dort genannten Auflagen als genehmigungsfähig erachtet.

Beschluss

Der Bau und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 19.08.2019 bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 684 Gemarkung Weißenbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.4. Bauantrag Abbruch eines Schleppdaches, Errichten einer Gaube / Terrasse auf Fl.Nr. 25, Gemarkung Ketteldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsteller planen den Abbruch eines Schleppdaches und die Errichtung einer Gaube / Terrasse auf der Fl.Nr. 25 Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 14b. 
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Eine Nutzungsänderung ergibt sich aus der Umbaumaßnahme nicht.
Die nachzuweisenden Stellplätze gemäß Satzung sind auf dem Grundstück vorhanden.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, die Benachrichtigung durch die Gemeinde (gem. Art. 66 BayBO) ist erfolgt.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 22.08.2019 bezüglich des Abbruchs eines Schleppdaches und der Errichtung einer Gaube / Terrasse auf Fl.Nr. 25 Gemarkung Ketteldorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.5. Bauvoranfrage Wohnhausneubau mit Garage und Geräteraum auf FlNr. 52/6, Gemarkung Müncherlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob die geplanten Maßnahmen genehmigungsfähig sind.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet. Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Aufgrund der Lage des Grundstückes ist das Bauvorhaben demnach gemäß § 35 Baugesetzbuch (bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Davon abgesehen ist das Grundstück durch den vorhandenen Mischwasserkanal erschlossen und grenzt direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche an. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, von einer Nachbarschaftsbeteiligung soll (gem. Art. 71 BayBO) abgesehen werden.
Öffentliche Belange werden beeinträchtigt, das zu bebauende Grundstück liegt unmittelbar neben der Staatsstraße 2239.
Nachrichtlich: das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans (Vorentwurf 24.06.2015) wurde formell eingestellt. Laut Ortstermin vom 02.02.1995 mit dem Landratsamt Ansbach, wäre das Verfahren genehmigungsfähig, wenn Häuser in etwa derselben Flucht errichtet würden, wenn die Stadt Heilsbronn und das staatliche Bauamt keine Einwände haben.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Wohnhausneubau mit Garage und Geräteraum auf dem Grundstück FlNr. 52/6, Gemarkung Müncherlbach, wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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1.6. Bauantrag, Nutzungsänderung, Umbau, Erweiterung und Sanierung mit Stall zu einem Zweifamilienhaus auf FlNr. 75, Gemarkung Betzendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsteller planen die Nutzungsänderung, Umbau, Erweiterung und Sanierung einer bestehende Scheune mit Stall zu einem Zweifamilienhaus auf der Fl.Nr. 75 Gemarkung Betzendorf, Betzendorf 23a.  
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Durch den Umbau und Sanierung ergibt sich eine Nutzungsänderung. Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig. Die nach Satzung erforderlichen 4 Stellplätze sind im Lageplan nachgewiesen.
Die Erschließung ist gesichert, für die Entwässerungsleitung ist eine verlängerte Anschlussleitung über das Flurstück an der Hausnummer 23 erforderlich.
Die Würdigung der Abstandsflächen Abweichung obliegt der Genehmigungsbehörde dem Landratsamt Ansbach und nicht der Stadt Heilsbronn.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 28.08.2019, bezüglich einer Nutzungsänderung, Umbau, Erweiterung und Sanierung einer bestehenden Scheune mit Stall zu einem Zweifamilienhaus auf Fl.Nr. 75 Gemarkung Betzendorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.7. Bauantrag Umbau Scheune zu Wohnhaus auf Fl.Nr. 590/1, Gemarkung Ketteldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsteller planen die Nutzungsänderung, Umbau einer bestehende Scheune zu einem Wohnhaus auf der Fl.Nr. 590/1 Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 29. 
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Baugrundstück als gemischte Baufläche aus.
Gemäß Satzung werden 2 Stellplätze erforderlich, 4 Stellplätze werden im Bauplan nachgewiesen. Durch den Umbau und Sanierung ergibt sich eine Nutzungsänderung.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Die Erschließung ist gesichert, die Kanalanschlussleitung muss an die vorhandene Mischwasserleitung angeschlossen werden.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 02.09.2019, bezüglich einer Nutzungsänderung, Umbau einer bestehenden Scheune zu einem Wohnhaus auf Fl.Nr. 590/1 Gemarkung Ketteldorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.8. Antrag auf isolierte Befreiung - Bau einer Doppelgarage mit Anbau auf Fl.Nr. 395/54, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antrag auf isolierte Befreiung Bau einer Doppelgarage mit Anbau auf Fl.-Nr. 395/54, Gemarkung Heilsbronn ging am 09.08.2019 bei der Stadt Heilsbronn ein.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachbarunterschriften:
Es sind die erforderlichen Nachbarunterschriften vorgelegt.
Die Begründung der vorhandenen Abweichung ist beschrieben.
Befreiungen hinsichtlich der Garagenausführung als Flachdach entgegen der Festsetzung als Satteldach mit einer Dachneigung von 30° - 48°.
Die Garage ist als Fertiggarage mit Nebengebäude errichtet und entgegen der Festsetzung, diese nur in Massivbauweise zu errichten.
Die zulässigen Größen sind mit 2,50m x 3,00m und Nebenanlagen festgesetzt, geplant sind 2 Garagen a 3,00m x 6,00m plus ein Nebengebäude 3,00m x 6,00m.

Nach Meinung der Verwaltung kann dem Antrag auf isolierte Befreiung unter dem Aspekt der  bereits mehrfach befreiten Dachform und Größe zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung Bau einer Doppelgarage mit Anbau von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 6 A, Am Berghof, bezüglich der Dachform und Größ e zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.9. Bauantrag Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude für zwei Pkw-Stellplätze auf Fl.Nr. 248/3, Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.9

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragssteller planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Nebengebäude für zwei PKW-Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 248/3 Gemarkung Bonnhof, am Steilhang.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Waldfläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen. Durch eine Bauvoranfrage wurde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit einer Wohnbebauung unter Einhaltung von Auflagen bereits bestätigt. Die Prüfung der naturschutzrechtlichen Auflagen obliegt der unteren Naturschutzbehörde.

Die Voraussetzungen der Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgt durch einen Grundstückstausch der angrenzenden Fläche (Fl.Nr. 250/1). Hierdurch grenzt die Fläche direkt an die öffentliche Straße „am Steilhang“ an. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt durch die Fläche 248 (Notariell bescheinigtes Miteigentum einschließlich Fahrt- und Wegerecht).

Gemäß Satzung werden zwei Stellplätze erforderlich, die auf dem Grundstück vorhanden sind. Die Nachbarunterschriften sind bis auf eine Partei vorhanden. Letztere ist nach Aussagen der Bauantragssteller bereits seit geraumer Zeit nicht erreichbar. Gemäß gem. Art 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO kann die Benachrichtigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke, deren Unterschrift fehlen auch durch die zuständige Gemeinde erfolgen. Dies wurde vom Bauantragsteller nicht beantragt. Sollte die Kontaktaufnahme zum ausstehenden Unterzeichner bis zur Erteilung der Baugenehmigung erfolglos bleiben, so ist ihm gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 06.09.2019 bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 248/3 Gemarkung Bonnhof, am Steilhang.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.10. Bauantrag Errichtung einer Plakatwerbetafel (2,80 m x 3,80 m) für die wechselnde Produktwerbung auf Fl.Nr. 16/3, Gemarkung Müncherlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.10

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Schreiben vom 23.08.19, Eingang Stadt Heilsbronn am 27.08.19, beabsichtigt der o.g. Bauwerber mit Antrag auf Baugenehmigung, ein Plakatwerbetafel auf dem Grundstück Müncherlbach 31, Fl.-Nr. 16/3 Gemarkung Müncherlbach errichten zu lassen.
Die geplante Werbeanlage befindet sich im Bereich der freien Strecke der Bundesstraße B14.
In solchen Bereichen ist das Aufstellen sämtlicher Werbeanlagen, soweit diese sich nicht am Ort der Leistung befinden, nach § 33 StVO unzulässig.
Die an vorgenannter Örtlichkeit geplante Werbeanlage unterliegt dem Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Werbeanlagen stellen immer eine abstrakte Gefahr für den Autofahrer dar, da dieser durch die optische Erfassung und inhaltliche Entschlüsselung vorübergehend vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist. Eine derartige Beanspruchung der Aufmerksamkeit eines Autofahrers lenkt zu einem solchem Grad ab, dass ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung eintreten kann.
Nachdem die Sicherheit des Verkehrs dem Schutz der besonderen Rechtsgüter Leben und Gesundheit zu dienen bestimmt ist, bedarf es keiner besonderen Prüfung bezüglich des Grades der Gefährdung.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 10 StVO kann demnach nicht in Aussicht gestellt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Plakatwerbetafel für wechselnde Produktwerbung auf dem Grundstück FlNr. 16/3, Gemarkung Müncherlbach, wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.11. Bauantrag Neubau von zwei 6-Familienhäusern auf FlNr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 1.11

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Für das Baugrundstück wurden bisher mehrere Bauanträge eingereicht.
Für das Baugrundstück wurde ein Bauvorbescheid durch das Landratsamt Ansbach am 18.12.2018 für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern erlassen. Das gemeindliche Einvernehmen zur Erteilung des Vorbescheides wurde durch das Landratsamt Ansbach ersetzt, die Stadt Heilsbronn hatte dieses nicht erteilt. Der Vorbescheid wurde erlassen, da das Landratsamt Ansbach annimmt, dass der Mischgebietscharakter auch nach Verwirklichung der Wohnnutzung auf dem betreffenden Grundstück gewahrt bliebe. Die Stadtverwaltung und die hinzugezogene Rechtsberatung folgen dieser Einschätzung nicht.
Über den danach eingereichten Bauantrag zum Neubau von fünf Einfamilienhäusern als Kettenhäuser wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 08.05.2019 beraten und das gemeindliche Einvernehmen wiederum nicht erteilt, weil nach Ansicht der Stadt Heilsbronn der Gebietscharakter nicht mehr gewahrt ist. Dieser Antrag entsprach auch nicht dem vorgenannten Vorbescheid des LRA Ansbach.
Das Landratsamt Ansbach hat dem Antragsteller die Rücknahme dieses Bauantrages nahegelegt, da der Baukörper sich zum Teil im Geltungsbereich des angrenzenden Industriegebietes befand. Der Bauantrag wurde mit Schreiben vom 24.06.2019 zurückgenommen und das Verfahren mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.07.2019 eingestellt. Anlass für die Unzulässigkeit des Vorhabens waren nicht die notwendigen Befreiungen und die Art der baulichen Nutzung des Vorhabens (Wohnnutzung), sondern die Lage des Vorhabens zum Teil im Geltungsbereich des angrenzenden Industriegebietes.
Im Bauantrag werden 22 Stellplätze nachgewiesen, gemäß Stellplatzverordnung sind jedoch 26 Stellplätze erforderlich. Die diesbezügliche Entscheidung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Die Erschließung mit entsprechenden Ver- und Entsorgungsleitungen ist zwar gegeben, die Vorgabe des Bebauungsplans, das anfallende Niederschlagwasser der Dachflächen gesondert zu behandeln (s. B-Plan 1.8.2: Zisterne min. 12m³ oder Gartenteich) wurde nicht berücksichtigt. Dies ist durch den Bauantragsteller noch nachzuweisen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, eine Benachrichtigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke durch die Gemeinde wurde nicht beantragt. Eine diesbezügliche Entscheidung obliegt dem Landratsamt Ansbach.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Einschätzung der Verwaltung wäre auch die Realisierung der beantragten Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 2 I nicht möglich, da ansonsten der Mischgebietscharakter nicht mehr gewahrt ist.
Nachdem das vorliegende Bauvorhaben jedoch dem Vorbescheid entspricht, geht die Verwaltung davon aus, dass das LRA Ansbach seine Einschätzung beibehält und das Vorhaben genehmigen wird. Es muss also damit gerechnet werden, dass das LRA Ansbach bei Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens dieses ersetzen wird.
Das Bauvorhaben entspricht ansonsten den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau von zwei 6-Familienhäusern auf dem Grundstück FlNr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, wird hiermit nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Akustische Ertüchtigung von Klassenzimmern der Grundschule Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Für die Verbesserung der Akustik in vier Klassenzimmern in der Grundschule Heilsbronn wurden in der Haushaltsplanung 2019 12.000 € veranschlagt. Die Nachhallzeit in den bereits akustisch aufgewerteten Räumen entspricht nicht den geforderten Richtlinien, die für eine Schule mit Inklusionsauftrag gelten. Aufgrund dieser Tatsache hat die Bauabteilung ein Angebot für eine Decke abgefragt. Die Kosten zur akustischen Sanierung von 3 Klassenzimmern sind im aktuellen Haushalt vorgesehen. Nach Prüfung der Angebote können evtl. noch weitere Klassenzimmer akustisch saniert werden, ohne den Haushaltsplan zu erhöhen. Im Rahmen der Angebotseinholung wurden in 5 Räumen mangelhafte Schallabsorbtionswerte festgestellt.
Die Bauverwaltung schlägt vor, die Leistungen über einen Fachplaner auszuschreiben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Vergabe der Leistungen zur akustischen Ertüchtigung der 5 mit mangelhaft bewerteten Klassenräume.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Information über Parkplatzkonzept Hauptstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Zwischenauswertung der Bürgerbeteiligung kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Auswertung der individuellen Anmerkungen ergab, dass die beiden Parkplätze gegenüber der Sparkasse sehr hinderlich seien.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass die Testphase des provisorischen Parkplatzkonzeptes unverändert fortgesetzt wird und im Monatsblatt nochmals auf die Möglichkeit der Rückmeldung hingewiesen werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Antrag auf verkehrsberuhigten Bereich Donauschwabenstraße - Sackgasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 87. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.09.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit E-Mail vom 14. April 2019 erreichte die Stadtverwaltung eine Anfrage, mit der die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Donauschwabenstraße – Sackgasse - (siehe anliegender Lageplan) beantragt wurde.

Als Begründung wurde vorgetragen, dass täglich Fahrzeuge mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die Sackgasse einfahren und eine Gefährdung der Fußgänger, insbesondere der spielenden Kinder, vorliegt.

Die Polizeiinspektion Heilsbronn wurde am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Bei einem gemeinsamen Ortstermin konnten keine Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsverstöße oder andere Gefährdungen festgestellt werden.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 05. Juli 2019 weist der Verkehrssachverständige der Polizeiinspektion nochmals darauf hin, dass es baulich grundsätzlich möglich wäre, den gegenständlichen Bereich in einen verkehrsberuhigten Bereich umzugestalten, die Notwendigkeit aus polizeilicher Sicht aber in Frage gestellt wird. Auffälligkeiten in Bezug auf Unfallgeschehen oder andere Auffälligkeiten sind nicht bekannt. Bedarf für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird nicht gesehen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß der Verwaltungsvorschriften zur StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2 (Verkehrsberuhigter Bereich) kann ein verkehrsberuhigter Bereich für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen, wenn diese nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Diese Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel ist hierfür ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.

Baulich und gemessen an den obigen Voraussetzungen wäre eine Umgestaltung der Sackgasse nach Einschätzung der Verwaltung grundsätzlich ohne größeren Aufwand möglich.

Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs unterliegt aber zusätzlich den gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Demnach dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Erforderlich sind folglich besondere örtliche Verhältnisse und eine darauf basierende, das allgemeine Lebensrisiko übersteigende, hinreichend konkretisierende Gefahrenlage. Für die erhebliche Risikoüberschreitung müsste eine gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhte Zahl in Bezug auf Unfallhäufigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei ungehindertem Fortgang vorliegen. Die Betrachtung wird durch eine Prognoseentscheidung vorgenommen. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände und Tatsachen relevant, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen, nicht theoretische Tatsachen und Umstände oder die bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintrittes.

Bezugnehmend auf die polizeiliche Stellungnahme, wonach keine Unfälle/Auffälligkeiten gemeldet wurden und bei dem gemeinsamen Ortstermin auch keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, sieht die Verwaltung für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in gegenständlicher Sackgasse ebenfalls keinen Bedarf. Die Sackgasse in der Donauschwabenstraße ist eine Straße, die nur von sehr geringem Verkehr frequentiert wird (überwiegend Anwohner), weshalb die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit bezweifelt werden. Das Vorliegen von besonderen örtlichen Verhältnissen und eine darauf basierende, das allgemeine Risiko übersteigende, hinreichend konkrete Gefahrenlage, ist somit nicht ersichtlich.  

Beschluss

Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Donauschwabenstraße – Sackgasse – soll nicht angeordnet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.09.2019 09:57 Uhr