Datum: 09.10.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
1.1 Bauvoranfrage; Neubau von 3 Garagen, 2 Carports, 1 Geräteschuppen, sowie einer Gartenlaube auf FlNr. 284/31, Gemarkung Heilsbronn
1.2 Bauantrag ; Errichtung einer Dachgabe auf FlNr. 443/2, Gemarkung Heilsbronn
1.3 Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/12, Gemarkung Weiterndorf (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
1.4 Bauvoranfrage Errichtung eines Mobilheimes zum Wohnen auf FlNr. 39/1, Gemarkung Bonnhof
1.5 Bauvoranfrage; Neubau eines "Bio-Solarhauses" mit Doppelcarport auf FlNr. 231/6 der Gemarkung Bonnhof
1.6 Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller und Doppelgarage auf Fl.Nr. 207 (Tf.), Gemarkung Bonnhof
2 Bekanntgabe; Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Antrag auf verkehrsberuhigten Bereich "An den Schwabachauen"
3 Bauleitplanung Markt Roßtal; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.65 mit Grünordnungsplan "Stöckach - Südlich Fasanenweg"; Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö 1
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1.1. Bauvoranfrage; Neubau von 3 Garagen, 2 Carports, 1 Geräteschuppen, sowie einer Gartenlaube auf FlNr. 284/31, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau von drei Garagen, zwei Carports und einem Geräteschuppen sowie einer Gartenlaube auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/31, Gemarkung Heilsbronn. Die Garagen, die Carports sowie der Schuppen sollen eine lichte Einfahrtshöhe von 3 Metern erhalten.
Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das Bauvorhaben an der Stelle in der geplanten Form möglich ist.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Grundstück befindet sich zum Teil im Geltungsbereich des rechtsgültigen einfachen Bebauungsplanes Nr. B 32 „Beseitigung des Bahnüberganges Heilsbronn durch Errichtung eines Brückenbauwerkes“.
Die geplanten Bauwerke selbst liegen nicht in der Fläche des Bebauungsplans.
Die zusammenhängend geplanten Garagen an der Südwestlichen Grundstücksgrenze überschreiten mit 14,58 Metern das zulässige Maß für Grenzbebauung von max. 9 Metern (Art. 6 Abs. 9 Nr.1). Auch ist davon auszugehen, dass die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 Metern bei der angegebenen lichten Einfahrtshöhe von 3 Metern nicht eingehalten wird.
Auf eine Nachbarbeteiligung zum Vorbescheidsantrag soll gem. Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Neubau von drei Garagen, zwei Carports und einem Geräteschuppen sowie einer Gartenlaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 284/31, Gemarkung Heilsbronn, wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.2. Bauantrag ; Errichtung einer Dachgabe auf FlNr. 443/2, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau einer Dachgaube an einem bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 443/2, Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau einer Dachgaube an einem bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 443/2 Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.3. Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/12, Gemarkung Weiterndorf (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragssteller planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/12 Gemarkung Weiterndorf im Genehmigungsfreistellungverfahren.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Die gemäß §6 des Bebauungsplanes erforderlichen 2 Stellplätze sind im nachgereichten Lageplan ausgewiesen. Von einer Nachbarbeteiligung soll im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens abgesehen werde.
Dient zur Kenntnis.

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1.4. Bauvoranfrage Errichtung eines Mobilheimes zum Wohnen auf FlNr. 39/1, Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Bauantragsteller plant die Errichtung eines Mobilheimes zum Wohnen auf Fl.Nr. 39/1 Gemarkung Bonnhof, Lämmerbergstr. 4.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als gemischte Baufläche aus.
Gemäß Satzung werden 2 Stellplätze erforderlich, diese können auf dem Grundstück vorgesehen werden. Die Erschließung ist gesichert. Von der Nachbarbeteiligung im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid soll gem. Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mobilheimes zum Wohnen auf Fl.Nr. 39/1,  Gemarkung Bonnhof.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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1.5. Bauvoranfrage; Neubau eines "Bio-Solarhauses" mit Doppelcarport auf FlNr. 231/6 der Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelcarport auf der Fl.Nr. 231/6 Gemarkung Bonnhof. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauen im Außenbereich (Art. 35 (2) BauGB) zu Wohnzwecken geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan weist die Fläche als „Grünfläche mit Erhalt von wertvollem Baumbestand“ aus. Die Zufahrt soll nach Angaben der Antragstellerin über die Staatsstraße St2410 erfolgen. Die vorgesehene Baufläche ist nicht erschlossen, was Voraussetzung einer Entscheidung im Einzelfall ist (gem. §  35 (2) BauGB).

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelcarport auf Fl.Nr. 231/6 Gemarkung Bonnhof wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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1.6. Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller und Doppelgarage auf Fl.Nr. 207 (Tf.), Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller und Doppelgarage auf dem südöstlichen Teil der Fl.Nr. 207 Gemarkung Bonnhof. Durch die Bauvoranfrage soll die Genehmigungsfähigkeit einer Wohnbebauung geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird folgendes bemerkt.
Das Bauvorhaben liegt im baurechtlichen Innenbereich und ist demnach gemäß § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als „Wald, Fläche für die Forstwirtschaft“ mit „gut gegliedertem Waldrand“ aus.
Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich grundsätzlich ausführen, dass der Innenbereich an der letzten Bebauung endet. Bei der Beurteilung ist stets eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen, Grundstücksgrenzen sind dabei ebenso nicht von Bedeutung wie Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Als Abgrenzungskriterium sind im Einzelfall auch topografische Verhältnisse oder Geländehindernisse (prägende Verkehrswege, Eisenbahntrassen, kleinere Waldungen) möglich.
Bei Betrachtung vor Ort stellt sich das Baugrundstück als sich an den Bebauungszusammenhang anschließende Waldfläche dar, d.h. die Fläche wird sowohl östlich als auch südlich von Wohnbebauung (Fichtenweg) umrahmt. Durch die Topographie (ansteigendes Gelände) und die Einrahmung des potentiellen Bauvorhabens durch die verbleibendende Waldfläche, entsteht eine Innenbereichslage.
Das Vorhaben befindet sich im rechtlichen Übergang von Innen- zu Außenbereich. Der südöstliche Grundstücksteil des Baugrundstückes ließe sich isoliert betrachtet dem Innenbereich zuordnen. Das Bauvorhaben soll im Übergangsbereich zum baurechtlichen Außenbereich errichtet werden.
Da sich die Wohnbebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wäre das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, der Antragsteller hat ein Absehen von der Nachbarbeteiligung im Rahmen der Bauvoranfrage beantragt (Art. 71 Satz 4 BayBO).
Aufgrund des im Falle einer Bauverwirklichung erfolgenden Eingriffes in die Natur wäre ein entsprechender Ausgleich zu erbringen (voraussichtlich Ersatzpflanzung), § 18 Abs. 2 BNatSchG.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller und Doppelgarage auf einem Teilstück der Fl.Nr. 207 Gemarkung Bonnhof wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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2. Bekanntgabe; Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Antrag auf verkehrsberuhigten Bereich "An den Schwabachauen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö vorberatend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Am 06.09.2019 erreichte die Stadtverwaltung eine Anfrage bezüglich der Verkehrssituation samt Beschilderung im Baugebiet „An den Schwabachauen“ und insbesondere der Wunsch nach der Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches.

Die Verkehrssituation und Straßenführung wurde im Rahmen des damaligen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Stadtrat erörtert.

Am 22.10.2014 fasste der Stadtrat mit einem Abstimmungsergebnis von 18:1 folgenden Beschluss (anliegend beigefügt):

„Die Straßenführung für das Baugebiet „An den Schwabachauen“ wird entsprechend dem Baugebiet „Am Zenterling“ als „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgelegt.

Eine Begründung bzw. eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen eines verkehrsberuhigten Bereiches ist der damaligen Vormerkung nicht beigefügt.

Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde die Festsetzung dann aufgrund der Einwendung der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Städtebau, verworfen. Eine entsprechende Abwägungsentscheidung wurde am 10.06.2015 getroffen.

Der abschließende Satzungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 4 - Weiterndorf „An den Schwabachauen“ wurde in der Sitzung vom 16.09.2015 gefasst und gebilligt. Der Bebauungsplan ist seit dem 21.09.2015 rechtskräftig.

In der Begründung des Bebauungsplanes ist in Ziffer 7.1 „Erschließung und Verkehr“ folgendes festgesetzt:

„Die Festsetzung eines sog. verkehrsberuhigten Bereiches im Rahmen der Bauleitplanung wird in Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der im Verhältnis geringen Verkehrszahlen im Planungsgebiet als nicht erforderlich erachtet.“ (siehe Anlage)

Nach Einschätzung der Verwaltung ist der obig erstgenannte frühere Stadtratsbeschluss vom 22.10.2014 durch die finale Festsetzung im Satzungsbeschluss überholt und die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in den weiteren Abwägungsentscheidungen im Bebauungsplanverfahren und abschließend in der endgültigen Fassung als nicht erforderlich erachtet worden.

Darüber hinaus lägen nach aktueller Rechtslage die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches nicht vor.

Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs unterliegt den gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Demnach dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Erforderlich sind folglich besondere örtliche Verhältnisse und eine darauf basierende, das allgemeine Lebensrisiko übersteigende, hinreichend konkretisierende Gefahrenlage.
Für die erhebliche Risikoüberschreitung müsste eine gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhte Zahl in Bezug auf Unfallhäufigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei ungehindertem Fortgang vorliegen. Die Betrachtung wird durch eine Prognoseentscheidung vorgenommen. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände und Tatsachen relevant, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen, nicht theoretische Tatsachen und Umstände oder die bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintrittes.

Das Baugebiet „An den Schwabachauen“ ist ein Bereich, der nur von sehr geringem Verkehr frequentiert wird (überwiegend Anwohner), weshalb für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches keine Notwendigkeit und Erforderlichkeit gesehen wird. Das Vorliegen von besonderen örtlichen Verhältnissen und eine darauf basierende, das allgemeine Risiko übersteigende, hinreichend konkrete Gefahrenlage, ist nicht ersichtlich.  

Für das Baugebiet ist eine 30er Zone vorgesehen. Die hierfür vorgesehene Beschilderung ist bereits am Bauhof eingetroffen und kann jederzeit angebracht werden.  


Mit der Bitte um zustimmende Kenntnisnahme.
 

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, eine verkehrsrechtliche Stellungnahme der Polizeiinspektion Heilsbronn einzuholen und die Angelegenheit anschließend im Stadtrat erneut zu beraten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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3. Bauleitplanung Markt Roßtal; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.65 mit Grünordnungsplan "Stöckach - Südlich Fasanenweg"; Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 88. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.10.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Laut Begründung des Bebauungsplanes wird der Markt Roßtal aufgrund steigender Nachfragen zu bedarfsgerechten Wohnflächen in den kleineren Ortsteilen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes tätig. Im Ortsteil Stöckach liegen keine freien Bauflächen mehr vor.  
Der Marktgemeinderat hat daraufhin in der Sitzung vom 04.06.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Nr. 65 "Stöckach – Südlich Fasanenweg" für die Flurstücke Nr. 532 und 532/6 jeweils Gemarkung Weinzierlein im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen.
Das  Plangebiet befindet sich im Ortsteil Stöckach des Marktes Roßtal am südlichen Ortsrand. Es umfasst die Fl.Nr. 532/6, Gemarkung Roßtal und hat eine Fläche von ca. 0,2 ha. Nördlich der Baufläche grenzt ein Wohngebiet an, im Süden und Osten landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Südwesten befindet sich die Gemeindeverbindungsstraße Roßtal-Stöckach (siehe anliegender Lageplan).
Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Heilsbronn werden von der Bauleitplanung nicht betroffen. Einwendungen im Verfahren sollten daher nicht ausgewiesen werden.

Beschluss

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 65 „Stöckach – Südlich Fasanenweg“ im Ortsteil Stöckach der Marktgemeinde Roßtal besteht Einverständnis. Einwendungen im Verfahren sollen nicht vorgetragen werden.
Eine Wiedervorlage im Bau- und Umweltausschuss soll nur erfolgen, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben sollten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.10.2019 13:43 Uhr