Datum: 13.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
1.1 Bauvoranfrage, Errichtung von drei Garagen, einem Geräteschuppen, sowie einer Gartenlaube auf FlNr. 284/31, Gemarkung Heilsbronn
1.2 Bauantrag, Nutzungsänderung eines Rinderstalls und einer Scheune zum Pferdestall mit Offenstall und Außenbereich auf FlNr. 459 und 460 Tfl., Gemarkung Bürglein
1.3 Isolierte Befreiung, Einbau eines Dachflächenfensters, weniger als 1,50 m zum Ortgang auf FlNr. 61/48, Gemarkung Weiterndorf
1.4 Bauantrag; Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit Balkonen, einer Loggia, Unterteilung des OG I in zwei Wohneinheiten, sowie Ausbau des Dachgeschosses auf FlNr. 81, Gemarkung Heilsbronn
1.5 Bauantrag; Umbau einer best. Physiopraxis/ Neubau einer Wohnung über der Physiopraxis auf FlNr. 215/5 der Gemarkung Bonnhof
1.6 Bauvoranfrage, Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf FlNr. 453, Gemarkung Bürglein
1.7 Tektur zum Bauantrag, Errichtung eines Ferienhauses in Holztafelbauweise auf FlNr. 386, Gemarkung Heilsbronn
1.8 Bauantrag, Neubau einer landwirtschaftlichen Bergehalle auf FlNr. 108, Gemarkung Müncherlbach

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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö 1
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1.1. Bauvoranfrage, Errichtung von drei Garagen, einem Geräteschuppen, sowie einer Gartenlaube auf FlNr. 284/31, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung von drei Garagen, einem Geräteschuppen, sowie einer Gartenlaube auf Fl.Nr. 284/31, Gemarkung Heilsbronn. Durch die Bauvoranfrage soll die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Bebauung in Umfang und Örtlichkeit geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird folgendes bemerkt.
Das Grundstück befindet sich zum Teil im Geltungsbereich des rechtsgültigen einfachen Bebauungsplanes Nr. B 32 „Beseitigung des Bahnüberganges Heilsbronn durch Errichtung eines Brückenbauwerkes“.
Die geplanten Bauwerke selbst liegen nicht in der Fläche des Bebauungsplans.
Auf eine Nachbarbeteiligung zum Vorbescheidsantrag soll gem. Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Auf Nachfrage teilt Herr Bießmann mit, dass das künftige Brückenbauwerk für den Bahnübergang von dieser Bauabsicht nicht beeinträchtigt wird, da der Baukörper ausreichend weit entfernt ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Neubau von drei Garagen und einem Geräteschuppen sowie einer Gartenlaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 284/31, Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. Bauantrag, Nutzungsänderung eines Rinderstalls und einer Scheune zum Pferdestall mit Offenstall und Außenbereich auf FlNr. 459 und 460 Tfl., Gemarkung Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant eine Nutzungsänderung eines Rinderstalls und Scheune zum Pferdestall mit Offenstall und Außenbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 459 und Tfl. 460 Fl.Nr., Gemarkung Bürglein, Zum Ehrenmal 4.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als gemischte Baufläche ausgewiesen.
Die geplante Nutzungsänderung hat keine Auswirkung auf die städtische Stellplatzsatzung.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für Nutzungsänderung eines Rinderstalls und Scheune zum Pferdestall mit Offenstall und Außenbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 459 und Tfl. 460 Fl.Nr., Gemarkung Bürglein, Zum Ehrenmal 4, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.3. Isolierte Befreiung, Einbau eines Dachflächenfensters, weniger als 1,50 m zum Ortgang auf FlNr. 61/48, Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant den Einbau eines Dachflächenfensters in ein Reihenendhauses auf Fl.-Nr. 61/48 Gemarkung Weiterndorf.
Gemäß Bebauungsplan B 3-1 sind Dachfenster und Solarzellen mit einem Abstand zum Ortgang von mindestens 1,5 m zugelassen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bereits mehrfach von dieser Vorgabe abgewichen.
Bei verfahrensfreien Vorhaben obliegt die Erteilung einer isolierten Befreiung der Kommune.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, nach Aussage der Antragstellerin wurde die mündliche Zustimmung der angrenzenden Reihenhauseigentümer erteilt.
Weiterhin plant die Antragstellerin einen Sichtschutzzaun auf dem Grundstück Fl.Nr. 61/48 mit 2 Meter Höhe. Gemäß Bebauungsplan B3-1 (Punkt 1.5.2) sind Abgrenzungen privater Grundstücke untereinander durch Hecken (max 1,5 m), vertikale Holzlattenzäune und Maschendrahtzäune (max. 0,8 m) zulässig.
Auf dem betreffenden Grundstück befinden sich 3 Reihenhäuser zu je 3 Wohneinheiten. Eine amtliche Unterteilung in separate Grundstücke liegt jedoch nicht vor. Da die Eigentümer (der amtlich vermarkten) benachbarten Grundstücke durch die geplante Lage des Zaunes nicht tangiert werden, obliegt eine Entscheidung hierüber dem Grundstückseigentümer.
Der Bau- und Umweltausschuss regt an, die Antragstellerin darüber zu informieren, dass im Falle einer künftigen Vermessung des Baugrundstückes der Bebauungsplan hinsichtlich der Abgrenzung privater Grundstücke einzuhalten ist. Die Verwaltung wird die Antragstellerin darauf hinweisen.  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung für den Einbau eines Dachflächenfensters im südlichen Reihenendhaus des mittleren Gebäudes auf Fl. Nr. 61/48 Gemarkung Weiterndorf mit einem geringeren Abstand als 1,5 m zum Ortgang zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.4. Bauantrag; Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit Balkonen, einer Loggia, Unterteilung des OG I in zwei Wohneinheiten, sowie Ausbau des Dachgeschosses auf FlNr. 81, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller beantragt die Genehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit Balkonen, einer Loggia, Unterteilung des OG 1 in zwei Wohneinheiten, sowie Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 81, Gemarkung Heilsbronn. Das zu erweiternde Gebäude liegt im ausgewiesenen Sanierungsgebiet „Altstadt Heilsbronn“.
Gemäß Stellplatzsatzung werden 2 zusätzliche Stellplätze (insgesamt 6) erforderlich. Auf dem Grundstück werden 2 Stellplätze nachgewiesen. Ein Antrag auf eine Ablöse der noch nachzuweisenden Stellplätze ist nicht Teil des Bauantrages. Eine diesbezügliche Würdigung im Rahmen der Bauantragsprüfung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bautechnische Versagensgründe sind nicht ersichtlich, das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 21.10.2019 für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit Balkonen, einer Loggia, Unterteilung des OG 1 in zwei Wohneinheiten, sowie Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 81, Gemarkung Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.5. Bauantrag; Umbau einer best. Physiopraxis/ Neubau einer Wohnung über der Physiopraxis auf FlNr. 215/5 der Gemarkung Bonnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant den Umbau einer bestehenden Physiopraxis mit Neubau einer Wohnung über der Physiopraxis auf dem Grundstück 215/5 Gemarkung Bonnhof. Durch den Ausbau wird die vorgeschriebene Grundflächenzahl überschritten (Grundflächenzahl vorgeschrieben 0,4; geplante Grundflächenzahl mit 0,52).
Von der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Die Überschreitung (0,12) der GFZ ist nach Baunutzungsverordnung (§19 Abs. 4) um bis zu 50 % zulässig.
Gemäß Stellplatzsatzung werden insgesamt 12 Parkplätze notwendig. In den Bauunterlagen werden jedoch lediglich 10 Parkplätze nachgewiesen. Eine diesbezügliche Entscheidung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Nach Aussage der Antragstellerin wurde die Unterschrift der angrenzenden Grundstückseigentümer von einem Nachbarn verweigert. Ihm ist (gem. §66 Abs. 1 BayBO) daher eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Die übrigen Nachbarunterschriften sind vollständig.
Die vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen werden in Teilen nicht eingehalten. Eine diesbezügliche Entscheidung obliegt dem Landratsamt Ansbach.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Umbau einer bestehenden Physiopraxis und Neubau einer Wohnung über der Physiopraxis auf Fl.Nr. 215/5, Gemarkung Bonnhof zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.6. Bauvoranfrage, Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf FlNr. 453, Gemarkung Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller möchte mit seiner Bauvoranfrage klären, ob auf dem Grundstück Fl.Nr. 453 Gemarkung Bürglein die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses planungsrechtlich zulässig ist.
Von Seiten der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Baugrundstück als Grünfläche aus.
Auf die Nachbarschaftsbeteiligung soll im Rahmen des Vorbescheidsantrages verzichtet werden.
Bautechnische Versagensgründe sind nicht ersichtlich. Das Gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 453, Gemarkung Bürglein wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.7. Tektur zum Bauantrag, Errichtung eines Ferienhauses in Holztafelbauweise auf FlNr. 386, Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö beschliessend 1.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant eine Höhenänderung für die Errichtung eines Ferienhauses in Holztafelbauweise auf der Fl.Nr. 386 Gemarkung Heilsbronn. Der Bauantrag wurde bereits am 13.08.2019 durch das Landratsamt genehmigt. Mit der nun eingereichten Tektur möchte die Antragstellerin die geänderte Höhenlage des Gebäudes (dieses liegt nun 1,18 Meter tiefer) genehmigen lassen. Weitere Änderungen zum bereits genehmigten Bauantrag sind nicht ersichtlich.
Baurechtliche Versagensgründe sind nicht erkennbar, das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Höhenänderung des Ferienhauses auf Fl.Nr. 386 wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.8. Bauantrag, Neubau einer landwirtschaftlichen Bergehalle auf FlNr. 108, Gemarkung Müncherlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö beschliessend 1.8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau einer landwirtschaftlichen Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 108, Gemarkung Müncherlbach im Außenbereich, Müncherlbach 15.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist nach § 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich) Abs. 1 Nr. 1, Vorhaben ist privilegiert, zu beurteilen.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Ackerfläche ausgewiesen.
Die Vorgaben der Lagermengenbeschränkungen und Abstandsregelungen nach der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) werden eingehalten.
Der geplante Neubau hat keine Auswirkung auf die städtische Stellplatzsatzung.
Die Nachbarunterschriften sind nicht relevant.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau einer landwirtschaftlichen Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 108, Gemarkung Müncherlbach im Außenbereich, Müncherlbach 15, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.11.2019 12:41 Uhr