Datum: 05.02.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Behandlung der eingegangenen Bauanträge
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1.1 |
Bauvoranfrage FlNr. 262 Gemarkung Heilsbronn Errichtung eines Einfamilienhauses und Trennung des Grundstücks
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1.2 |
Bauvoranfrage FlNr. 22 Gemarkung Seitendorf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
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1.3 |
Bauantrag Fischer, Jürgen, Neuhöflein 8, 91560 Heilsbronn, Anbau von gewerblicher Lagerfläche, Werkstatt und Ausstellungsfläche auf Grundstück FlNr. 199 Gemarkung Höfstetten
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1.4 |
Errichtung eines 50,57 Meter hohen Stahlgittermasten einschließlich der notwendigen Infrastruktur für eine Mobilfunkbasisstation auf Grundstück FlN. 1224 Gemarkung Weißenbronn
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1.5 |
Bauantrag Erweiterung eines SB-Marktes auf Grundstück FlNr. 365/2 Gemarkung Weiterndorf, Nürnberger Straße 43, 91560 Heilsbronn
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1.6 |
Bauantrag Deutsche Post AG,
Errichtung eines Verbundzustellstützpunktes sowie eines Elektro- Scooterunterstandes,
FlNr. 404/35, 404/5, 404/17 Gemarkung Heilsbronn
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1.7 |
Schmidt Wohnbau GmbH Neubau Wohnanlage Falkenstraße FlNr. 402/2
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2 |
Versetzung des Depotcontainerstellplatz vom Feuerwehrhaus auf dem Parkplatz nördlich des Friedhof, in Weißenbronn
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3 |
Sachstand zu Sanierung Ansbacher Str. 10
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1. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
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ö
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1 |
zum Seitenanfang
1.1. Bauvoranfrage FlNr. 262 Gemarkung Heilsbronn Errichtung eines Einfamilienhauses und Trennung des Grundstücks
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
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ö
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1.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Einfamilienhauses und Trennung des Flurstücks, sowie nach der Grundstückstrennung eine Zufahrt aus der Sommerkellerstraße auf Fl.Nr. 262, Gemarkung Heilsbronn. Durch die Bauvoranfrage soll die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Bebauung in Umfang und Örtlichkeit geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird folgendes bemerkt.
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Baugrundstück als (W) Wohnbaufläche aus.
Auf eine Nachbarbeteiligung zum Vorbescheidsantrag wird gem. Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO
abgesehen.
Ba
uplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer möglichen Trennung des Flurstücks auf dem Grundstück Fl.Nr. 262, Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.2. Bauvoranfrage FlNr. 22 Gemarkung Seitendorf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
|
ö
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1.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Fl.Nr. 22 Gemarkung Seitendorf. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauen im Außenbereich (§ 35 (2) BauGB) zu Wohnzwecken geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan weist die Fläche als „Grünfläche, Feldgehölz mit Steuobstbestand“ aus. Die vorgesehene Baufläche ist nicht erschlossen, was Voraussetzung einer Entscheidung im Einzelfall ist (gem. § 35 (2) BauGB).
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1.3. Bauantrag Fischer, Jürgen, Neuhöflein 8, 91560 Heilsbronn, Anbau von gewerblicher Lagerfläche, Werkstatt und Ausstellungsfläche auf Grundstück FlNr. 199 Gemarkung Höfstetten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
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ö
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1.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant den Anbau von gewerblicher Lagerfläche, Werkstatt und Ausstellungsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr.199 Gemarkung Höfstetten.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Baugrundstück als (W) Wohnbaufläche aus.
Die Unterschrift des Eigentümer benachbarter Grundstücke ist vorhanden.
Die nach Satzung zusätzlich erforderlichen 7 Stellplätze sind im Lageplan nachgewiesen, jedoch nicht unmittelbar auf dem zu bebauenden Grundstück. Eine diesbezügliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Die Würdigung der Abstandsflächen obliegt der Genehmigungsbehörde dem Landratsamt Ansbach und nicht der Stadt Heilsbronn.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Der Bau und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag vom 17.12.2019, bezüglich Anbau von gewerblicher Lagerfläche, Werkstatt und Ausstellungsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr.199 Gemarkung Höfstetten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.4. Errichtung eines 50,57 Meter hohen Stahlgittermasten einschließlich der notwendigen Infrastruktur für eine Mobilfunkbasisstation auf Grundstück FlN. 1224 Gemarkung Weißenbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
|
ö
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1.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Errichtung eines 50,57 m hohen Stahlgittermasten einschließlich der notwendigen Infrastruktur für eine Mobilfunkbasisstation und einer 2,00 m hohen Einzäunung auf Grundstück Fl.Nr. 1224 Gemarkung Weißenbronn.
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 (BauGB) als privilegiertes Vorhaben zu bewerten.
Der geplante Standort ist bisher nicht erschlossen, was Voraussetzung zur Baugenehmigung im Außenbereich ist. Da es sich bei dem Antrag um eine unbemannte technische Anlage handelt, ist eine Erschließung durch Trink- und Schmutzwasserleitungen nicht erforderlich. Die Erschließung mittels Strom ist bisher nicht geklärt. Eine Antwort durch den Netzbetreiber steht noch aus.
Ergänzung (am 05.02.2020): Mittlerweile wurde uns der Schriftverkehr zur elektrischen Versorgung übermittelt. Die Erschließung ist somit gesichert.
Der Flächennutzungsplan weist die vorgesehene Baufläche als Waldfläche aus. Nach Angaben der Antragstellerin sind keine Bäume zu fällen. Ein Antrag auf Waldumwandlung erfolgt nicht.
In wie weit die Öffentlichkeit gem. Art. 66a Abs. 2 BayBO verpflichten zu beteiligen ist, ist in der Abstimmung mit dem Landratsamt Ansbach.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen des Bau- und Umweltausschusses zur Errichtung eines 50,57 Meter hohen Stahlgittermasten einschließlich der notwendigen Infrastruktur für eine Mobilfunkbasisstation auf Grundstück Fl.Nr. 1224 Gemarkung Weißenbronn wird nicht (geändert am 05.02.2020 aufgrund möglicher Erschließung) erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.5. Bauantrag Erweiterung eines SB-Marktes auf Grundstück FlNr. 365/2 Gemarkung Weiterndorf, Nürnberger Straße 43, 91560 Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
|
ö
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beschliessend
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1.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Erweiterung eines SB-Marktes auf Fl.Nr. 365/2 Gemarkung Weiterndorf.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B-15. Dieser sieht eine Einzelfallentscheidung im Hinblick auf die offene Bauweise (max. 50 Meter) für diesen Bereich vor. Das Bestandsgebäude besitzt bereits eine Länge von 51,49 Metern. Dieser Überschreitung wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 23.11.2005 zugestimmt. Im übrigen Bereich des als Gewerbegebiet festgesetzten Bebauungsplans befinden sich bereits Gebäude in nicht offener Bauweise.
Von den vorhandenen 71 Stellflächen verbleiben nach dem Anbau 64 Parkplätze. Gemäß Satzung wären 83 Stellplätze nachzuweisen. Eine diesbezügliche Bewertung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Die Beteiligung der Eigentümer benachbarter Grundstücke erfolgte gem. Antrag auf Art. 66 ABs. 1 Satz 3 BayBO durch die Gemeinde.
Die sonstigen Vorgaben des Bebauungsplanes werden eingehalten. Baurechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des SB-Marktes auf Fl.Nr. 365/2 Gemarkung Weiterndorf zu erteilen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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1.6. Bauantrag Deutsche Post AG,
Errichtung eines Verbundzustellstützpunktes sowie eines Elektro- Scooterunterstandes,
FlNr. 404/35, 404/5, 404/17 Gemarkung Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
|
ö
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beschliessend
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1.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Verbundzustellstützpunktes sowie eines Elektro-Scooterunterstandes auf der Fl.Nr. 404/35, 404/5 und 404/17 Gemarkung Heilsbronn.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B2 „nordöstlich des Mausendorfer Weges“. Die hierin enthaltenen Vorgaben hinsichtlich Niederschlagsentwässerung werden in den Bauantragsunterlagen durch Rückhaltegräben berücksichtigt. Der Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch Versickerung von Oberflächenwasser von Dachflächen liegt vor und ist durch das Wasserwirtschaftsamt zu bewerten. Die Erschließung ist gesichert.
Bezüglich der Vorgaben des Immissionsschutzes (Lärm, Geruch, Staubentwicklung) obliegt eine diesbezügliche Bewertung dem Landratsamt Ansbach.
Insgesamt sind im Bauantrag Gewerblich genutzte Stellflächen für 28 KFZ und 3 LKW vorhanden. Die tatsächlichen Be- und Entladestellflächen sind für 2 LKW und 22 Streetscooter ausgelegt. Im Lageplan werden die gemäß Stellplatzsatzung mindestens geforderten 9 (private) Parkflächen nachgewiesen.
Die Abstandsflächen werden eingehalten. Eine Beteiligung der Eigentümer benachbarter Grundstücke erfolgte gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO durch die Gemeinde.
Die sonstigen Vorgaben des Bebauungsplanes werden eingehalten. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Verbundzustellstützpunktes sowie eines Elektro-Scooterunterstandes auf der Fl.Nr. 404/35, 404/5 und 404/17, Gemarkung Heilsbronn zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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1.7. Schmidt Wohnbau GmbH Neubau Wohnanlage Falkenstraße FlNr. 402/2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
|
ö
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1.7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Auf die bisherigen Behandlungen in den Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses vom 08.05.2019, 24.07.2019 und 18.09.2019 wird verwiesen.
Nachdem das gemeindliche Einvernehmen in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 18.09.2019 verweigert wurde, teilte das Landratsamt Ansbach dem Antragsteller mit Schreiben vom 05.12.2019 (s. Anlage) mit, dass aufgrund des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens eine bauaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.
Der Antragsteller hat sich darauf mit Schreiben vom 15.12.2019 (s. Anlage), persönlich überreicht am 19.12.2019, an das Landratsamt Ansbach gewandt sowie die Erwägungen der Stadtverwaltung persönlich vorgetragen.
Kernpunkt der fehlenden Genehmigungsfähigkeit ist die Notwendigkeit einer Befreiung der Baugrenzen für die Tiefgarage. Der Antragsteller trägt vor, sollte die Baugrenze zwingend eingehalten werden müssen, so wären insgesamt weniger Stellplätze und damit verbunden deutlich weniger Wohneinheiten darstellbar. Auch wenn die Stadt Heilsbronn das Vorhaben als Wohngebäude insgesamt ablehnt, so sollte zumindest einer verdichteten Bauweise zugestimmt werden.
Bereits in der persönlichen Unterredung am 19.12.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Stadtverwaltung das Vorhaben in Aufrechterhaltung der bisherigen Beschlusslage insgesamt ablehnt.
Grund für die Ablehnung ist weiterhin die Umwandlung des Mischgebietscharakters des betreffenden Bebauungsplanes zu einem Wohngebiet. Diese Änderung des Gebietscharakters könnte u.U. auch weitergehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen zur Folge haben.
Sollte das Landratsamt Ansbach weiterhin an der Einschätzung festhalten, das Vorhaben wäre hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnnutzung) zulässig, so sollte auch hinsichtlich einer über das gemäß Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung hinausgehenden verdichteten Bebauung nicht zugestimmt werden. Sollten z.B. weitergehende Immissionsschutzauflagen notwendig werden, so wären diese auch im Falle einer verdichteten Bauweise umfangreicher als im Falle einer weniger verdichteten Bauweise.
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, am Beschluss vom … festzuhalten und das gemeindliche Einvernehmen weiterhin nicht zu erteilen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Beschluss vom 18.09.2019 nicht aufzuheben. Auch hinsichtlich der Befreiung er Baugrenzen wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Versetzung des Depotcontainerstellplatz vom Feuerwehrhaus auf dem Parkplatz nördlich des Friedhof, in Weißenbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
|
ö
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beschliessend
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2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Nach Mitteilung vom 14.01.2020, von der Fa. Friedrich Herz GmbH & Co. KG, Herrn Walter Fischer, wird der aktuelle Depotcontainerstellplatz für Dosen und Altglas, am Feuerwehrhaus in Weißenbronn, vom Entsorgungsunternehmen ab sofort nichtmehr angefahren. Laut Aussage vom Fahrer des Entsorgungsunternehmens, wurde schon mehrere Male durch einen Stein, der die Zufahrt beschränkt das Fahrzeug beschädigt, infolgedessen wird der derzeitige Standort ab sofort nicht mehr angefahren oder geschweige denn entleert.
Darüber hinaus liegen beschwerten aus unmittelbare Nachbarschaft über Lärmbelästigung beim Einwerfen von Altglas und Dosen vor.
Nach den derzeitigen Vorgaben, dürfen die o.g. Depotcontainer nur in einem Abstand von min. 25,00m zu einer Wohnung abgestellt werden.
Auf der Suche nach einem geeigneten Standort in Weißenbronn, kommt nach derzeitigem Kenntnisstand der in beiliegender Planskizze dargestellten Fläche nördlich des Friedhofs, am Rand des vorhandenen Parkplatzes, in Frage.
Entsprechend einer Rücksprache mit der Ortsansässigen Stadträtin, Frau Gabriele Hahn-Gilch, baten wir auch um Ihre Einschätzung, ob mit diesem Standort die Bevölkerung in Weißenbronn dieser pragmatischen Lösung übereinkommen könnte.
Laut Aussage von Frau Hahn-Gilch ist dieser Standort sehr schlecht, denn an der Kirchweih ist in diese Richtung, genau der Ausgang vom Bierzelt.
Frau Hahn-Gilch bat um Überprüfung, ob es noch einen anderen Standort gäbe.
Nach Abwägung der eingeschränkten Möglichkeiten in Weißenbronn, für einen geeigneten Depotcontainerstellplatz, der nicht zu dezentral liegt und gut anfahrbar wäre, käme nur der Parkplatz gegenüber dem Gemeindehaus in Weißenbronn in Frage. Nachdem aber hier umliegende Bebauung und mit Wohnhäusern liegen und der einzuhaltende Abstand von min. 25,00m zu den einzelnen Depotcontainern nicht möglich ist, verbleibt, trotz o.g. berechtigten Bedenken, der zukünftige Parkplatz nördlich des Friedhof (siehe auch beiliegende Anlage Katasterauszug) als letztendlicher Standort.
Die Bauverwaltung der Stadt Heilsbronn schlägt vor, den Depotcontainerstellplatz an der östlichsten Ecke des Parkplatzes nördlich vom Friedhof neu zu platzieren.
Falls die Behinderungen während des Kirchweihbetriebs zu groß werden, bestünde noch die Möglichkeit diese Containerabstellfläche noch nach Osten zu verschieben, um keine Behinderungen mehr zu haben.
Beschluss
Der Bau und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Versetzung des Weißenbronner Depotcontainerstellplatzes, vorerst an die östlichste Ecke des Parkplatzes nördlich des Friedhofes.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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3. Sachstand zu Sanierung Ansbacher Str. 10
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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93. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.02.2020
|
ö
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3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Sachstand zur Sanierung Ansbacher Straße 10:
nachdem die Aufträge mit Bau- und Umweltausschusssitzung am 11.12.2019 erteilt wurden und die Ausschreibung und Leistungsverzeichnisse der einzelnen Gewerke auch auf Grundlage der Gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2018, des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Herrn Dipl. Ing. Albrecht Mast erfolgt sind. Weist die Bausubstanz in einen schlechteren Zustand als angenommen auf.
In der KW03/20 haben bereits die Baumeisterarbeiten begonnen, in diesem Zuge wurden die ausgeschriebenen Abbrucharbeiten durchgeführt. Dies bedeutet dass in den Bädern der Fliesenbelag und die Holzdeckenschalbretter mit Unterkonstruktion in den einzelnen Räumen abgenommen wurden. Es wird anschaulicher, dass in verschieden Räumen, Bäder, Wohnzimmer und Flure die verputzten, auf Holzbrettern vernagelten Putzträgern mit Stroh eingelegt und Fehlböden, in einem schlechten Zustand sind und abgenommen werden mussten. Ursprünglich war angedacht, dass auf die verputzen Holzbalkendecken Gipskartondecken mit Lattenunterkonstruktion angebracht werden. Nach dem die Arbeiten im Gange waren, lösten sich selbstständig auch die Decken in Küche und in einem Flur und fielen von der Decke herab. Hier zeigt sich leider ein sehr schlechter Zustand der verputzten Deckenkonstruktion, dass von Seiten der Bauleitung keine Gewähr über einen sicheren Halt gegeben werden kann und evtl. noch weitere Deckenkonstruktionen lösen. Auch das Statik Büro Rührschneck und Habelt, Leutershausen, das für die statischen Berechnungen an den Durchbrüchen der Tragengenden Wände mit beauftragt ist, teilt die gleiche Meinung. Darüber hinaus Zeigt sich nach Abtrag der bereits o.g. Fliesen und mangelhaften Putz in den verschiedenen Räumen, eine sehr schlechte Bausubstanz, das Mauerwerk wurde mit verschiedensten Baustoffen wie Sandstein, Porenbetonsteinen, Ziegelbruchstein und sandigen Lehmmaterial aufgebaut. Aus dieser Folge heraus ergeben sich leider Verschiebungen in den einzelnen Gewerken, es werden weniger Innenputzarbeiten anfallen aber dafür wesentlich mehr Trockenbauarbeiten. Die geplante und aufgelegt Dämmung im Dachgeschoss, wird nun zwischen den Deckenbalken eingebaut und eine hier nötige Dampfsperre unten angebracht. Auch sechs Holzfenster sind nach Abtrag des Putzes und den Fensterbänken in einem Zustand der so nicht mehr tragbar wäre und es liegt der Vorschlag von der Bauleitung vor, dass diese getauscht werden müssten. In der kleinen nördlichen Erdgeschosswohnung ist ein Teil des Holzbodens morsch und ist zu erneuern. Im Wohnzimmer der südlichen großen Wohnung ist ein Deckenbalken am Mauerauflager abgebrannt und muss hier dringend verstärkt werden. Die Holztreppe und die beiden Eingangstüren weisen ebenfalls bereits erhebliche Mängel auf, dass Herr Kohr Bauleiter vom Ing. Büro empfiehlt, diese ebenfalls zu erneuern. Es zeigt sich leider, dass trotz Gutachterlicher Beurteilung der Bausubstanz mit Sanierungsvorschlag dennoch nur Stück für Stück und Raum für Raum im Altbestand, mit all seinen Gegebenheiten saniert werden kann.
Wir werden umgehend, soweit es möglich ist, eine aktuelle Sanierungskosten-Fortschreibung in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Teuber & Korder darlegen und versuchen Sie auf dem aktuellen Stand zu halten.
Dient zur Kenntnis.
Datenstand vom 20.02.2020 15:56 Uhr