Datum: 07.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hohenzollernhalle
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Verpflichtung des neu gewählten Ortssprechers für die ehemalige Gemeinde Ketteldorf (Art. 20 GO) sowie Belehrung über das Steuergeheimnis (§ 30 AO)
2 Einleitungsgebühren und Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Heilsbronn ab 01.07.2020; Beschlussfassung über die Anhebung der Gebühren und Beiträge
3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades; Beschluss über Aussetzung des Vorverkaufszeitraumes aufgrund Corona
4 Zuschussantrag der evang. Kirchengemeinde Großhaslach zur Instandsetzung des Kirchendachs in Ketteldorf; Beschluss über Zuschusshöhe
5 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2018 der Stadt Heilsbronn; Feststellung der Jahresrechnung
6 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2018 der Stadt Heilsbronn; Erteilung der Entlastung
7 Bekanntgaben
7.1 Auswirkungen durch die Corona-Krise auf den städtischen Haushalt
7.2 Mittelschule Heilsbronn - Petersaurach; Information
7.3 Einladung zur Mitgliederversammlung 09.11.2020 Fußballförderverein Hbr.
7.4 Bike & Ride Offensive Flächenprüfkonzept Fahrradabstellanlagen
7.5 Gründung des Jugendrates in der Stadt Heilsbronn; Antrag der SPD-Fraktion vom 27.09.2020
7.6 Kirchweih
7.7 Geburtstage

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1. Verpflichtung des neu gewählten Ortssprechers für die ehemalige Gemeinde Ketteldorf (Art. 20 GO) sowie Belehrung über das Steuergeheimnis (§ 30 AO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö vorberatend 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Gemäß Art. 60 a der Gemeindeordnung wurde für die am 18. Januar 1952 noch selbständigen Gemeinden, d ie im Stadtrat der Ratsperiode 2020-2026 nicht vertreten sind, je ein Ortssprecher aus der Mitte der ortsansässigen stimmberechtigten Gemeindebürger gewählt.
Dementsprechend wurden bei der Wahl der Ortssprecher am 24.09.2020 in der Hohenzollernhalle die Wahlen für die ehemaligen Gemeinden Höfstetten ./. Neuhöflein und Ketteldorf mit folgenden Ergebnissen durchgeführt:
Stadtteile Höfstetten, Neuhöflein                        bisheriger und neuer Ortssprecher:
am 24.09.2020                                        Markus Geißelbrecht                                                                
Stadtteil Ketteldorf                                        neuer Ortssprecher:
am 24.09.2020                                        Hans-Jörg Christ                                                                                
1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer nimmt Herrn Hans-Jörg Christ den nachgenannten Eid ab (Art. 31 Abs. 4 GO):
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."
Im Anschluss daran weist 1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer Herrn Christ auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht sowie die Wahrung des Steuergeheimnisses hin und gibt hierzu im Wortlaut folgendes bekannt:
„Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (Art. 20 Abs. 1 GO). Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Weiter dürfen Kenntnisse über geheim zu haltende Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet werden.
Geheimhaltungsbedürftig sind in erster Linie Angelegenheiten, deren Bekanntwerden der Stadt oder den Beteiligten Schaden zufügen würde (z. B. Vorverhandlungen über gemeindliche Anleihen und Grundstückskäufe, Erörterung wirtschaftlicher Angelegenheiten von Antragstellern, insbesondere ihrer Kreditwürdigkeit; Personalangelegenheiten der Stadtbediensteten). Ebenso ist das Steuergeheimnis unverletzlich (§ 30 Abs. 1 AO). Einer Verletzung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig, wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt offenbart oder verwertet oder von einem automatisierten Verfahren unbefugt abruft (§ 30 Abs. 2 AO).
Wer den Verpflichtungen des Art. 20 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 GO schuldhaft zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, vom Stadtrat im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden (Art. 20 Abs. 4 GO).
§ 355 (Strafgesetzbuch) Verletzung des Steuergeheimnisses
Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet oder,
3. nach Nr. 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für einer der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei abgespeichert sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort (Art. 20 Abs. 2 Satz 4 GO).“
Der Hinweis auf die vorgenannten Pflichten wird durch Unterschrift bestätigt.
Dient zur Kenntnis.

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2. Einleitungsgebühren und Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Heilsbronn ab 01.07.2020; Beschlussfassung über die Anhebung der Gebühren und Beiträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Einleitungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Heilsbronn (§ 10 BGS-EWS) müssen zum 01.07.2020 der Kostenentwicklung angepasst werden, nachdem der vierjährige Kalkulationszeitraum abgelaufen ist. Mit der Kalkulation wurde gemäß Beschluss des Stadtrates vom 05.02.2020 der Bayerische Kommunale Prüfungsverband mit Schreiben vom 06.02.2020 beauftragt.
Die aktuellen Einleitungsgebühren betragen 2,70 € pro Kubikmeter Abwasser; sie gelten seit 07.01.2005. Nach den bisherigen Kalkulationen war keine Anhebung der Gebühren erforderlich.
An Beiträgen werden pro  qm Grundstücksfläche 1,27 € und 9,45 € pro qm Geschossfläche erhoben; diese Beträge sind seit November 1995 stabil.
Vor Ablauf des Kalkulationszeitraums wurde im Stadtrat vom 24.06.2020 der Beschluss gefasst, dass vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Einleitungsgebühren die Anpassung zu einer Erhöhung der Einleitungsgebühren gegenüber den derzeit geltenden Gebührensätzen führen kann. Ob und in welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der vom BKPV noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden. Eine rückwirkende Gebührenerhöhung zum 01.07.2020 wäre damit möglich.
Das Ergebnis der Kalkulation des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird durch Herrn Meixner vom BKPV mittels Präsentation detailliert vorgestellt. Das Ergebnis dieser Kalkulation:
A) Gebühren
Im Ergebnis beläuft sich die kostendeckende Einleitungsgebühr im Kalkulationszeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2024 auf 3,20 €/m³. Dabei berücksichtigt sind Investitionen in den kommenden Jahren in Höhe von rd. 8,0 Mio. €.
Die Problematik hinsichtlich der Notwendigkeit der Einführung einer separaten Niederschlagswassergebühr hat sich dabei seit der letzten Kalkulation nicht geändert.
Diese Gebühr errechnet sich durch die vorliegende Kalkulation sowie durch
1. Festsetzung eines kalkulatorischen Zinssatzes von 1,70 % (bisher 2,25 %)
2. Berücksichtigung der voraussichtlich zu erwartenden Zuwendungen bei Weitergeltung der RZWas2018
3. Anpassung der Verbrauchsmengen an die Einwohnerentwicklung
B) Herstellungsbeitragssätze
Durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurden die Obergrenzen der Beitragssätze nach der sog. Globalkalkulation ermittelt. Dabei sind alle beitragsfähigen Aufwendungen für die bisher errichteten und die in absehbarer Zeit noch zu errichtenden Anlagen auf alle bereits erschlossenen und künftig noch zu erschließenden Grundstücke unter Anwendung des satzungsgemäßen Beitragsmaßstabs umzulegen.
Im Ergebnis ergeben sich folgende Obergrenzen: 1,81 € pro m² Grundstücksfläche und 13,29 € pro m² Geschossfläche. Der rechtliche Rahmen bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beitragssätze sollte nicht vollständig ausgeschöpft werden, um eine (mögliche) unzulässige Überdeckung zu vermeiden. In der Vergangenheit wurden 83 % der Obergrenzen der Herstellungsbeitragssätze festgelegt. Gerundet sind dies nun
je m² Grundstücksfläche:        1,50 € sowie
je m² Geschossfläche:        11,00 €.
Zum Vergleich Abwassergebühren und Herstellungsbeitragssätze anderer Gemeinden s. nachfolgende Tabelle:

Beschluss

Die Gebühren für die Entwässerungseinrichtung werden ab 01.07.2020 auf 3,20 €/m² festgesetzt, der kalkulatorische Zinssatz wird entsprechend auf 1.70 % gesenkt.
Die Herstellungsbeitragssätze werden ab 01.07.2020 auf 1,50 €/m² Grundstücksfläche sowie auf 11,00 €/m² Geschossfläche festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades; Beschluss über Aussetzung des Vorverkaufszeitraumes aufgrund Corona

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In § 2 Nr. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung ist geregelt, dass Saisonkarten im jährlich festgesetzten Vorverkaufszeitraum von Mitte Dezember bis Mitte Januar des darauffolgenden Jahres mit einer Ermäßigung von 10% erworben werden können.
Geschuldet durch die noch immer anhaltende Corona-Pandemie ist ein normaler Badebetrieb im Jahr 2021 und evtl. ff. keinesfalls sichergestellt. Deshalb soll ein Vorverkauf von Dauerkarten für die Badesaison 2021 und evtl. ff. nicht erfolgen.
Es wird daher vorgeschlagen, den Passus § 2 Nr. 5 aus der Beitrags- und Gebührensatzung zu streichen.
Über die Abgabe von Saisonkarten in der Badesaison 2021 wird im Frühjahr 2021 ggf. gesondert zu beraten sein, ebenso über eine dann evtl. notwendige weitere Satzungsänderung.
Eine Erhöhung der Freibadgebühren wird seitens der Verwaltung zur Badesaison 2022 vorgeschlagen werden.

Beschluss

Folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heilsbronn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des beheizten Freibades der Stadt Heilsbronn wird beschlossen:
s. Anlage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Zuschussantrag der evang. Kirchengemeinde Großhaslach zur Instandsetzung des Kirchendachs in Ketteldorf; Beschluss über Zuschusshöhe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Großhaslach beantragt mit Schreiben vom 19.08.2020 einen Zuschuss zur Instandsetzung des Kirchendachs in Ketteldorf (s. Anlage).
Die Gesamtkosten belaufen sich laut Kostenermittlung vom 22.04.2020 auf 145.850,00 €.
Gemäß Richtlinie Nr. 4 für die Gewährung von Stadtzuschüssen zur Förderung von kirchlichen Baumaßnahmen werden bei Gesamtkosten ab 25.000,00 € bis 50.000,00 € 7 % und über 50.000,00 € i. d. R. 5 % Zuschuss für den Anteil der im Gemeindegebiet Heilsbronn lebenden Pfarreiangehörigen gewährt. Dieser Anteil entspricht 18,04 % (Stand: 03.09.20); somit beträgt der Zuschuss 1.315,57 €.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Auszahlungsnachweise nach Durchführung der Maßnahme.

Beschluss

Eine freiwillige Zuwendung gemäß der geltenden Zuwendungsrichtlinie Nr. 4 i. H. v. 1.320,00 € wird gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2018 der Stadt Heilsbronn; Feststellung der Jahresrechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Niederschrift zur örtlichen Rechnungsprüfung 2018 der Stadt Heilsbronn und der Stadtwerke wurde im Info-Archiv bereitgestellt.
Zum Punkt 1) Leerstand Hauptstraße 2
Ursprünglich war angedacht, das Anwesen Hauptstraße 2 unvermietet zu belassen, um dieses bei Verwirklichung des Projektes „ehem. Brauerei“ einem Investor unbelastet zur Verfügung stellen zu können. Vorübergehend wurden die Räume im EG an den Turnverein zwischenvermietet. Von einer Vermietung der Wohnung im OG wurde bislang weiterhin aufgrund evtl. entstehender Schwierigkeiten bei einer evtl. kurzfristigen Kündigung des Mietverhältnisses abgesehen. Zwischenzeitlich werden alternative Möglichkeiten für eine Nutzung überprüft.
Die weiteren Prüfungsbemerkungen werden von der Verwaltung entsprechend aufgegriffen und bearbeitet.
1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer bedankt sich bei den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses (Frau Schaaf, Herr Prager, Herr Oehler, Herr Horneber) für die Prüfungstätigkeit.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Prager, berichtet über die Prüfungstätigkeit im Rathaus am 28. und 29.11.2019 und stellt kurz den Prüfungsbericht vor.

Beschluss

Die Jahresrechnung 2018 der Stadt Heilsbronn wird festgestellt. Das Ergebnis weist zusammenfassend folgende Sollzahlen aus:
I. Haushaltsplan
a) im Verwaltungshaushalt                                                19.470.563,68 €
b) im Vermögenshaushalt                                                  6.739.266,35 €

II. Wirtschaftsplan
a) im Erfolgsplan                                                        11.380.297,84 €
b) im Vermögensplan                                                             854.481,86 €

III. Gesamthaushalt (Haushalts- mit Wirtschaftsplan)
a) Verwaltungshaushalt/ Erfolgsplan                                        30.850.861,52 €
b) Vermögenshaushalt/ Vermögensplan                                  7.593.748,21 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2018 der Stadt Heilsbronn; Erteilung der Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Jahresrechnung 2018 der Stadt Heilsbronn wurde festgestellt. Um Erteilung der Entlastung wird gebeten.

Beschluss

Für die J ahresrechnung 2018 der Stadt Heilsbronn mit Stadtwerken wird aufgrund der örtlichen Rechnungsprüfung Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Erster Bürgermeister Pfeiffer enthält sich wegen persönlicher Beteiligung der Abstimmung.

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7. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 7
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7.1. Auswirkungen durch die Corona-Krise auf den städtischen Haushalt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 7.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Bereits im Haupt- und Finanzausschuss vom 17.06.2020 sowie im Halbjahresbericht 2020 wurde bekannt gegeben, dass die noch immer anhaltende Corona-Pandemie auch beträchtliche Auswirkungen auf den städtischen Haushalt 2020 ff. haben wird.
Laut Aussage des Deutschen Städtetags vom 10.09.2020 müssen Städte und Gemeinden auch 2021 und 2022 mit deutlich weniger Steuereinnahmen rechnen als vor der Corona-Krise prognostiziert.
Im laufenden Jahr haben Bund und Länder die kommunalen Haushalte erfolgreich stabilisiert. Die Ergebnisse der Steuerschätzung (s. Anlage) zeigen aber deutlich, dass die finanziellen Probleme der Kommunen im nächsten Jahr noch dramatischer ausfallen, als bisher befürchtet wurde. Die Kommunen brauchen deshalb auch für das nächste und übernächste Jahr Hilfen von Bund und Ländern in Milliardenhöhe. Nur so können Städte und Gemeinden zu einer schnellen wirtschaftlichen Erholung beitragen. Die gerät in Gefahr, wenn die Kommunen viele Investitionen zusammenstreichen müssen.
Die Kommunen sind der wichtigste öffentliche Investor, zwei Drittel der öffentlichen Bauinvestitionen stammen von den Kommunen. Es hilft deshalb dem ganzen Land, die Investitionskraft der Kommunen zu stärken. Die Städte müssen mit voller Kraft weiter in Schulen, Kitas oder Verkehr investieren können.
Der Arbeitskreis Steuerschätzungen prognostiziert für die Städte und Gemeinden im Jahr 2020 Steuereinnahmen in Höhe von 103,5 Milliarden Euro und im Jahr 2021 dann 113 Milliarden Euro. Damit werden die kommunalen Steuereinnahmen 2020 um mehr als 14,2 Milliarden Euro unter den ursprünglichen Erwartungen vor Corona liegen. Für 2021 werden 8,9 Milliarden Euro weniger prognostiziert als ursprünglich angenommen. Damit fehlen den Kommunen noch weitere 2,4 Milliarden Euro im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste eigene Steuer der Städte. Ihr Gesamtaufkommen wird 2020 voraussichtlich bei 42,2 Milliarden Euro liegen und damit gegenüber dem vergangenen Jahr 2019 um 13,2 Milliarden Euro bzw. 23,8 Prozent einbrechen. 2019 belief sich die Gewerbesteuer auf 55,4 Milliarden Euro. Für das Jahr 2021 wird ein Anstieg der Gewerbesteuer um 17,9 Prozent auf 49,8 Milliarden Euro prognostiziert. Damit wird das Volumen der Gewerbesteuer 2021 voraussichtlich 6,6 Milliarden Euro niedriger ausfallen, als vor Corona erwartet. Erst im Jahr 2024 wird die Gewerbesteuer voraussichtlich wieder das Niveau des Jahres 2019 erreicht haben.
Nach Abwicklung des Heilsbronner Haushalts zu 3/4 und der außerplanmäßigen Steuerschätzung vom 8. bis 10. September können nun belegbarere Zahlen zur Haushaltsentwicklung 2020 abgegeben werden. Die auf aktuellen Daten beruhende Schätzung der Steuerausfälle für das Jahr 2020 ist in nachfolgender Tabelle dargestellt:
Addiert man zu den voraussichtlich prognostizierten Steuerausfällen i. H. v. rd. 370 T€ noch die entfallenden und nicht durch den Staat ersetzten Benutzungsgebühren (rd. 100 T€) und evtl. weitere noch unberücksichtigte Mindereinnahmen bzw. Mehrausgaben, entsteht der Stadt im Jahr 2020 ein Gesamtschaden i. H. v. rd. 450 bis 500 T€!!!
Durch Verzögerung von vielen Bauprojekten durch u. a. Corona konnten bisher von den veranschlagten Investitionen im Vermögenshaushalt der Stadt i. H. v. rd. 7,39 Mio. € (ohne HAR) bislang erst rd. 2,01 Mio. € abgewickelt werden.
Die Finanzierungslücken durch die o. g. Steuerausfälle im Haushaltsjahr 2020 können durch Minderausgaben im Vermögenshaushalt 2020 gedeckt werden. Aus diesem Grund sind keine weiteren haushaltsrechtlichen Maßnahmen (hauswirtschaftliche Sperre o. Nachtragshaushaltssatzung) für das Jahr 2020 nötig.
Zu bedenken ist aber, dass sich die Corona-Pandemie auch auf die Finanzen der Stadt in den Folgejahren (Finanzplanungsjahre) auswirken wird, s. obige Ausführungen des Deutschen Städtetags. Zur nächsten Haushaltsaufstellung müssen daher die prognostizierten Steuerausfälle berücksichtigt werden. Für Heilsbronn bedeutet dies, dass der finanzielle Spielraum weiter eingeschränkt wird und wir im Zuge der Investitionsplanungen im Winter 2020/2021 die bisherige Finanzplanung nochmals hinterfragen müssen.
Dient zur Kenntnis.

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7.2. Mittelschule Heilsbronn - Petersaurach; Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö vorberatend 7.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Nachdem die Regierung von Mittelfranken mit Rechtsverordnung vom 25. Mai 2010 auf Antrag die Hauptschule Heilsbronn aufgelöst und die Jahrgangsstufen 5 mit 9 dem Sprengel der Volksschule Petersaurach zugewiesen hat, hatten die Gemeinde Petersaurach und die Stadt Heilsbronn einen öffentlich-rechtlichen Schulvertrag geschlossen, der mit Schreiben vom 05.08.2010 durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurde.
Nach jahrelanger guter Zusammenarbeit haben die Stadt Heilsbronn und die Gemeinde Petersaurach sich nun darauf verständigt, die Mittelschule Heilsbronn-Petersaurach ab dem Schuljahr 2021/2022 jahrgangsweise aufzulösen.
Dieser Entscheidung ging eine lange Zeit intensiver Beratungen voraus. Schließlich fasste der Stadtrat am 18.09.2019 den Beschluss, dass eine künftige Zusammenarbeit mit der Stadt Windsbach angestrebt wird. Der bestehende öffentlich-rechtliche Schulvertrag vom 29.07.2010 ist vorsorglich zum Schluss des Schuljahres 2020/2021 zu kündigen, sobald eine entsprechende verbindliche Absicherung mit der Stadt Windsbach über die Aufnahme der Heilsbronner Mittelschüler getroffen wurde.
Innerhalb der kommunalen Allianz Kernfranken boten sich Alternativen zu einer mindestens gleichwertigen Beschulung der Mittelschüler an, allen voran in Windsbach.
Die Stadt Heilsbronn hat gemeinsam mit der Gemeinde Petersaurach folgende Presseerklärung am Mittwoch, den 30.09.2020 abgegeben:
„Gemeinsame Presseerklärung der Stadt Heilsbronn und der Gemeinde Petersaurach
Änderung der Schullandschaft im Mittelschulverbund Ansbach Ost geplant
Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn und der Gemeinderat der Gemeinde Petersaurach wollen den Schülerinnen und Schülern der Mittelschule moderne Räume zur Verfügung stellen, die einer Umsetzung von aktuellen, pädagogischen Konzepten gerecht werden und die den aktuellen Lern- und Lehrmethoden entsprechen.
Die baulichen und räumlichen Voraussetzungen am derzeitigen Standort der Mittelschule Heilsbronn-Petersaurach werden auf Dauer nicht den steigenden Anforderungen und Erfordernissen gerecht.
Nach jahrelanger guter Zusammenarbeit haben die Stadt Heilsbronn und die Gemeinde Petersaurach sich nun darauf verständigt, die Mittelschule Heilsbronn-Petersaurach ab dem Schuljahr 2021/2022 jahrgangsweise aufzulösen.
Das zuständige Schulamt unterstützt das Vorhaben der Gemeinde Petersaurach und der Stadt Heilsbronn. Voraussetzung für die Realisierung dieser geplanten Änderung in der Mittelschullandschaft ist jedoch das laufende Zustimmungsverfahren, das seitens der Regierung von Mittelfranken durchgeführt wird und in dem die Elternbeiräte und andere Beteiligte eingebunden werden.
Es gibt innerhalb des Mittelschulverbundes Alternativen, für eine mindestens gleichwertige Beschulung der Mittelschüler. Die Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Schulverbund ist sinnvoll. Mit dem Wegfall des Mittelschulstandortes in Petersaurach ergeben sich Chancen auf eine Verbesserung des schulischen Angebotes für den gesamten Mittelschulverb und Ansbach Ost.
Das Wissen um die sich ergebenden Möglichkeiten im Mittelschulverbund machte den Gremien diese schwere Entscheidung etwas leichter.
Wir danken allen Mitgliedern der Schulfamilie und der gesamten Lehrerschaft ganz herzlich für die geleistete, hervorragende Arbeit.“
Dr. Jürgen Pfeiffer                                        Herbert Albrecht
1. Bürgermeister                                        1. Bürgermeister
Stadt Heilsbronn                                        Gemeinde Petersaurach“

            Dient zur Kenntnis.

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7.3. Einladung zur Mitgliederversammlung 09.11.2020 Fußballförderverein Hbr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 7.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der 1. Vorstand des Fußball Fördervereins Heilsbronn, Herr Otto Kupfer, lädt das Stadtratsgremium zu einem Interview mit dem Bundesliga Schiedsrichter Florian Badstübner ein; am 09.11.2020 im Foyer der Hohenzollernhalle. Im Anschluss findet die Jahreshauptversammlung statt.
Die Einladung liegt als Anlage bei.
Dient zur Kenntnis.

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7.4. Bike & Ride Offensive Flächenprüfkonzept Fahrradabstellanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 7.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Für die Park & Ride Offensive an Bahnhöfen für Fahrradabstellanlagen am Bahnhof Heilsbronn, wurde ein Antrag gestellt.
Die Projektpartner von der Deutschen Bahn, Herr Naatz und Frau Kinzel haben für den Bahnhof Heilsbronn einen zusätzlichen Bedarf für die Zukunft von ca. 150 Fahrradständern ermittelt.
Im Protokoll sind die Daten und Fakten von der virtuellen Bahnhofsbegehung hinterlegt.
Es wurden 6 verschieden Standorte aufgenommen, auch mit verschiedenen Varianten von Fahrradständer wie z.B. Reihenbügelanlage, einseitig und beidseitig sowie Doppelstockanlage, darüber hinaus ist auch eine Sammelschließanlage mit aufgelistet.
Wie im Protokoll zu entnehmen ist, können die einzelnen Standorte noch im Einzelnen Beleuchtet werden ob diese überhaupt in Frage kommen. Eine Endgültige Entscheidung ist für die Flächenprüfung noch offen.
Eine Finanzierungsentscheidung der Kommune mit den umzusetzenden Fahrradständern ist erst im Januar 21 vorgesehen.
Hier ist erst im Vorfeld zu klären welche Förderzusagen hier zum Tragen kommen, Kommunale-Richtlinie des BMU (70%) und Förderprogramme der Landesförderung (25%).
Nach dem tabellarischen Überblick der DB, belaufen sich die Anschaffungskosten bei ca. 267.283,-€ (zzgl. MwSt.), bei einer möglichen Förderung von bis zu 95% würden die Kosten für die Stadt Heilsbronn bei ca. 13.364,15€ (zzgl. MwSt.) betragen. Im Haushalt der Stadt Heilsbronn sind für das Jahr 2020 bereits Haushaltsmittel in Höhe von 30.000,-€, für diese Fahrradabstellplätze am Bahnhof vorgesehen gewesen und eine Förderung dieser Fahrradabstellplätz mit 10.000,-€ eingeplant.
Dient zur Kenntnis.

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7.5. Gründung des Jugendrates in der Stadt Heilsbronn; Antrag der SPD-Fraktion vom 27.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö vorberatend 7.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Beiliegender Antrag der SPD-Fraktion zur Umsetzung der Gründung des Jugendrates in der Stadt Heilsbronn ging am 29.09.2020 bei der Stadtverwaltung ein. Es wird darin um Beratung und Beschlussfassung am 07.10.2020 gebeten.
Nach § 27 unserer Geschäftsordnung sollen Anträge 12 Tage vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Später eingegangene Anträge können bei Dringlichkeit nachträglich aufgenommen werden oder wenn sämtliche Mitglieder sind anwesend und der Behandlung nicht widersprechen.
Eine Dringlichkeit wurde nicht gesehen; die nächste Sitzung des Stadtrates ist am 28.10.2020.
Es wird gebe ten, dass sich die Fraktionen bis zur Sitzung vom 28.10.2020 zu diesem Antrag beraten.
Dient zur Kenntnis.

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7.6. Kirchweih

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 7.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

1.Bgm. Pfeiffer bringt an, dass im Gremium bereits beschlossen wurde, dass die Kirchweih heuer leider, aufgrund der Rahmenbedingungen, nicht so sein kann wie sie immer ist. Trotz der schwierigen Situation wurde sich mit einem lokalen  Unternehmen so verständigt, dass es am Marktplatz 2 Fahrgeschäfte, 1 Essensbude und 1 Süßigkeiten-Bude geben wird. Aus diesem Grund wird am kommenden Freitag der Wochenmarkt als Ausnahme in der Alten Poststraße stattfinden.
Dient zur Kenntnis.

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7.7. Geburtstage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 6. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.10.2020 ö 7.7
Datenstand vom 11.11.2020 11:28 Uhr