Datum: 20.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hohenzollernhalle
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:52 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 9. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 02.12.2020; Anerkennung
2 Niederschrift der 10. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 16.12.2020; Anerkennung
3 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
3.1 Bauantrag Erweiterung des bestehenden Gewächshauses und des Wasserbeckens, FlNr. 801, 821 Gemarkung Weißenbronn
3.2 Bauantrag Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses und Nutzungsänderung eines Unterkunftsgebäudes, FlNr. 800, 801 Gemarkung Weißenbronn
3.3 Tektur, Erweiterung eines SB-Marktes, FlNr. 365/2 Gemarkung Weiterndorf
4 Kommunales Ortsrecht; Neuerlass einer Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung)
5 Kommunales Ortsrecht; Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) - Neuerlass einer Verordnung zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Taubenverordnung) aufgrund zeitlichen Ablaufs der bisherigen Verordnung vom 29.03.2001
6 Leader Förderung in Bayern 2023 bis 2027; Beschluss über einen Beitritt der Stadt Heilsbronn
7 Bekanntgaben
7.1 Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans der Region Westmittelfranken - 27. Änderung
7.2 Beseitigung des Bahnübergangs Heilsbronn durch Errichtung eines Brückenbauwerkes; erneute Information der Deutschen Bahn über verzögerten Baubeginn
7.3 Neujahrsgrüße aus der Partnerstadt Objat
7.4 Evtl. weitere aktuelle Bekanntgaben
7.5 Verteilung kostenloser FFP2-Masken an pflegende Angehörige
7.6 Geburtstage

zum Seitenanfang

1. Niederschrift der 9. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 02.12.2020; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der 9. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 02.12.2020 bestehen keine Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Niederschrift der 10. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 16.12.2020; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 2

Beschluss

Gegen die Niederschrift der 10. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 16.12.2020 bestehen keine Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 3
zum Seitenanfang

3.1. Bauantrag Erweiterung des bestehenden Gewächshauses und des Wasserbeckens, FlNr. 801, 821 Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsteller beantragen die Erweiterung der bestehenden Gewächshausanlage um ein weiteres Gewächshaus mit Außenmaßen von 130,00 x 125,79 m. Die bestehende Anlage soll damit erheblich erweitert werden.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Das Vorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und somit im Außenbereich grundsätzlich zulässig, wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
Als öffentliche Belange könnten Belange der Wasserwirtschaft entgegenstehen, § 35 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Lt. Baubeschreibung des Vorhabens wurden Baugrund und Grundwasserstand durch einen Sachverständigen begutachtet und entsprechende Nachweise eingeholt. Diese Nachweise liegen den Antragsunterlagen nicht bei und werden durch die Stadtverwaltung mit Schreiben vom 12.01.2021 nachgefordert.
Die Betriebsbewässerung erfolgt Angabe gemäß mittels des bereits vorhandenen Brunnens. Angaben zum Umfang der notwendigen Wassermenge für den Betrieb der baulichen Anlage sind in den Antragsunterlagen nicht enthalten.
Im Falle eines nicht unerheblichen Zutageförderns von Grundwasser kann aus Sicht der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden, dass der Grundwasserstand und damit die Wasserwirtschaft beeinträchtigt werden. Zur Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange wird die Stadtverwaltung weitere Unterlagen anfordern.
Um zeitlich nicht in Verzug zu geraten, wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB zunächst zu verweigern, bis Nachweise erbracht wurden, dass die Wasserwirtschaft nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Sollten entsprechende Unterlagen vorgelegt werden oder das Wasserwirtschaftsamt Ansbach im weiteren Verfahren mitteilen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, so könnte das Einvernehmen nachträglich erteilt werden.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird darüber hinaus ebenfalls nicht eingehalten. Durch die Erweiterung der baulichen Anlage wird eine weitere Stellplatzverpflichtung ausgelöst, auch wenn sich das Vorhaben unter keine konkrete Nutzung der Stellplatzsatzung subsumieren lässt.
In der Baubeschreibung wird angegeben, dass die Arbeiter in Unterkünften untergebracht wären und insoweit keine Stellplätze erforderlich würden. Dies ist aus Sicht der Stadtverwaltung nicht ausreichend. Insbesondere entsteht ein zusätzlicher Stellplatzbedarf auch für gewerblichen Verkehr mit Lastkraftwagen, für Kunden und Besucher.
Das gemeindliche Einvernehmen sollte aus diesen Gründen versagt werden. Der Beschlussvorschlag ist wie üblich positiv formuliert, § 31 Abs. 5 Satz 2 GeschO.
Nach Prüfung der Unterlagen durch die Verwaltung kann der Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 10.02.2021 erneut zur Beratung vorgelegt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des bestehenden Gewächshauses und des Wasserbeckens auf Grundstück FlNr. 801 und FlNr. 821, Gemarkung Weißenbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 14

zum Seitenanfang

3.2. Bauantrag Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses und Nutzungsänderung eines Unterkunftsgebäudes, FlNr. 800, 801 Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö beschliessend 3.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Das Bauvorhaben zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung und der Nutzungsänderung eines Unterkunftsgebäudes ist privilegiert, da es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
Die Unterschriften der Grundstücksnachbarn wurden geleistet. Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert (Wasser, Kanal). Die nach Stellplatzsatzung erforderlichen 12 Stellplätze werden nachgewiesen (insgesamt 17 Stellplätze).
Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, das gemeindliche Einvernehmen kann daher erteilt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses und der Nutzungsänderung eines Unterkunftsgebäudes auf Grundstück FlNr. 800 und FlNr. 801, Gemarkung Weißenbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.3. Tektur, Erweiterung eines SB-Marktes, FlNr. 365/2 Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö beschliessend 3.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin beantragt die Erweiterung des Netto-Marktes in der Nürnberger Straße. Für die Erweiterung wurde bereits ein Bauantrag in der Sitzung des Stadtrates vom 05.02.2020 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Für die Erweiterung wurde nunmehr eine Tektur eingereicht. Durch die Tektur soll das Vorhaben leicht abgeändert werden (Müllbox im Norden, Änderung des Einkaufswagenunterstellplatzes, Änderung von Räumlichkeiten im Gebäudeinneren).
Die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. B 15 werden auch durch die Tektur eingehalten. Die nach Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen (63 Stellplätze) wird eingehalten.
Das gemeindliche Einvernehmen ist daher zur erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur für die Erweiterung eines SB-Marktes auf dem Grundstück FlNr. 365/2, Gemarkung Weiterndorf, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Kommunales Ortsrecht; Neuerlass einer Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Bayerische Landtag hat die Bayerische Bauordnung zum 01.02.2021 zum Teil grundlegend geändert. Die Fraktionsvorsitzenden wurden bereits im Rahmen der Fraktionsleitersitzung am 15.12.2020 hierüber informiert.
Die Gesetzesänderung beinhaltet u.a. die Novellierung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO. Bisher war als Abstandsfläche grundsätzlich die Wandhöhe (1 H) auf dem eigenen Grundstück für bauliche Anlagen einzuhalten. Künftig wird die Tiefe der Abstandsfläche auf 0,4 H reduziert. In Gewerbe- und Industriegebieten wird die Tiefe auf 0,2 H (bisher 0,25 H) reduziert.
Entfallen wird im Gegenzug das sog. „Schmalseiten-Privileg“ bzw. „16m-Privileg“, wonach bisher für Außenseiten von Gebäuden mit einer Wandlänge von nicht mehr als 16 m nur 0,5 H als Abstandsfläche nachgewiesen werden mussten.
Geändert wurde zudem die Anrechnung von Dächern, diese wird jedoch nur geringfügige Folgen haben. Dächer mit einer Dachneigung von < 70° werden zu 1/3 angerechnet, Dächer mit einer Dachneigung von >70° werden mit der vollen Höhe angerechnet.
Eine Mindestabstandsfläche von 3,0 m ist weiterhin in jedem Fall einzuhalten.
Den Gemeinden wird mit Art. 80 Abs. 1 Nr. 6 BayBO n.F. die Möglichkeit eröffnet, mittels Satzung eine höhere Abstandsflächentiefe festzusetzen. Voraussetzung einer derartigen Satzung ist, dass die erhöhte Abstandsflächentiefe der Erhaltung des Ortsbildes, der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient.
Der Erlass einer entsprechenden Satzung wurde durch die Stadtverwaltung erhoben, um insbesondere die Parkraumproblematik nicht weiter zu verschärfen. Geringere Abstandsflächen haben eine verdichtete Bebauung zur Folge, womit ein erhöhter Parkraumbedarf entstünde.
Nach fachlicher Einschätzung des Landratsamtes Ansbach wird das neue Abstandsflächenrecht zunächst nur geringfügige Folgen haben. Da über das Schmalseiten-Privileg ohnehin bereits eine Abstandsfläche von 0,5 H weithin möglich war, scheinen die Auswirkungen weniger gewichtig. Nach § 17 BauNVO darf in Wohngebieten eine Grundflächenzahl von 0,4, in Mischgebieten von 0,6 nicht überschritten werden. Die Ausnutzbarkeit der Grundstücke ist auf diese Weise reglementiert.
Die Verwaltung schlägt insbesondere im Hinblick darauf, dass bisher keine Erfahrungen für Satzungen nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 6 BayBO bestehen, vor, von einem Satzungserlass abzusehen. Die Entwicklungen sind zu beobachten und ggf. hierauf satzungsmäßig zu reagieren. Denkbar wäre auch der Erlass eines sog. „einfachen“ Bebauungsplanes zur Festsetzung von Baugrenzen in Gebieten, in denen eine Verdichtung der Bebauung die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt.
Um dem Parkdruck zu entgegen schlägt die Stadtverwaltung gleichwohl vor, die bestehende Stellplatzsatzung vom 08.12.2016 erneut zu überarbeiten.
Stellplatzsatzung
Die Stadtverwaltung schlägt vor für Mehrfamilienhäuser nach Ziff. 1.2 der Richtzahlenliste zur Stellplatzsatzung künftig für Wohnungen bis 35 m² je einen Stellplatz und für Wohnungen ab 36 m² künftig zwei Stellplätze vorzugeben. Bisher war ab einer Wohnungsgröße ab 50 m² ein zweiter Stellplatz nachzuweisen.
Zudem wir vorgeschlagen, für Büro- und Verwaltungsräume künftig ab einer Nutzfläche von 30 m² (bisher 40 m²) einen Stellplatz vorzugeben.
Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen
Die Stadtverwaltung regt an, für Mehrfamilienhäuser künftig auch eine satzungsmäßige Vorgabe in die Stellplatzsatzung aufzunehmen, dass für Mehrfamilienhäuser ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nachzuweisen sind. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO besteht die Möglichkeit, dies per Satzung zu regeln.
Nach Ansicht der Stadtverwaltung kann damit ein Beitrag zur fahrradgerechten und fahrradfreundlichen Verkehrsentwicklung beigetragen werden.
Inhaltlich bedeutet dies, dass eine Abstellfläche von 1,30 m² oder eine Mindestfläche von 1,80 m Länge und 0,70 m Breite vorzusehen ist. Die Abstellanlagen müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen verkehrssicher erreichbar und gut zugänglich sein. Die Fahrradabstellplätze sollen mit Fahrradständern ausgerüstet werden, die ein Anschließen des Fahrrades ermöglichen.
Für andere Nutzungen als Mehrfamilienhäuser sollte die Vorgabe, Abstellflächen für Fahrräder vorzuhalten, nicht festgesetzt werden. Für Einkaufszentren oder Lebensmittelmärkte könnte dies im Einzelfall im jeweiligen Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Entwurfsvorlage für eine geänderte Stellplatzsatzung wird derzeit erarbeitet und liegt aktuell nicht endfertig vor. Diese wird baldmöglichst zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung) in der vorliegenden Form. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 10

zum Seitenanfang

5. Kommunales Ortsrecht; Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) - Neuerlass einer Verordnung zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Taubenverordnung) aufgrund zeitlichen Ablaufs der bisherigen Verordnung vom 29.03.2001

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Aufgrund zeitlichen Ablaufs der aktuell geltenden Verordnung der Stadt Heilsbronn zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Tauben-Verordnung) vom 29.03.2001 ist diese neu zu fassen.

Art. 16 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) berechtigt die Städte und Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen zur Bekämpfung verwilderter Tauben zu erlassen.

Da sich die geltende Rechtlage und die Vorgaben in Bezug auf die Möglichkeit eines Erlasses einer Tauben-Verordnung kaum geändert haben, ist die bisherige Verordnung nur in zwei Punkten geringfügig angepasst worden und bleibt ansonsten unverändert bestehen (siehe anliegender Entwurf).

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

- § 2 „Fütterungsverbot“ wurde dahingehend erweitert, dass neben dem generellen Füttern auch das Auslegen, Ausstreuen und Anbieten von Futter verboten ist.

- § 6 wurde um die Geltungsdauer der Verordnung ergänzt (20 Jahre).

Nach Beschlussfassung ist die Verordnung amtlich bekanntzumachen. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Heilsbronn zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Tauben-Verordnung) vom 29.03.2001 zurück.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Verordnung der Stadt Heilsbronn zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Tauben-Verordnung) in der vorliegenden Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Leader Förderung in Bayern 2023 bis 2027; Beschluss über einen Beitritt der Stadt Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit dem EU-Programm LEADER unterstützt Bayern seine ländlichen Regionen auf dem Weg einer selbstbestimmten und eigenständigen Entwicklung.
LEADER ist ein bewährtes Instrument zur Förderung innovativer Ideen und Projekte, die maßgeblich zur Entwicklung und Stärkung des ländlichen Raumes beitragen. Prägende Elemente von LEADER sind Vernetzung, Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung – ganz nach dem Motto: Bürger gestalten ihre Heimat!
Ziele von LEADER
Steigerung der Attraktivität und Lebensqualität in der Region,
Stärkung der regionalen Identität
Bürgerengagement, Nachhaltigkeit (ökologisch, ökonomisch, sozial, kulturell)        Zukunftsverantwortung und Resilienz
Förderung von Wertschöpfung und gegenseitiger Wertschätzung, Erhalt von Arbeitsplätzen
Zusammenarbeit und Vernetzung von Partnern und Projekten
Bündelung von Kräften durch Kooperation
Umsetzung modellhafter und innovativer Lösungen und Projekte
Eine zentrale Rolle bei LEADER spielen die LAGs. Sie sind zuständig für die Erarbeitung und Umsetzung der Entwicklungsstrategie in ihrer Region – einschließlich der Auswahl der Projekte, die über LEADER gefördert werden sollen.
Anforderungen an eine Lokale Aktionsgruppe (LAG):
  • Eine LAG ist eine für ihr Gebiet repräsentative Partnerschaft von Vertretern verschiedener öffentlicher, privater und sozioökonomischer Interessen
  • Die LAG muss eine rechtsfähige Organisation sein
(mindestens e. V. in Gründung bei Einreichung der LES)
Die Mitarbeit und Mitgliedschaft in der LAG muss allen interessierten juristischen und natürlichen Personen offenstehen, die die Entwicklung des Gebiets im Sinne der LES unterstützen.
Wichtige Gremien der LAG sind:
· Mitgliederversammlung
· Vorstand
· Management /Geschäftsführung
· LAG Entscheidungsgremium (Steuerkreis, Vorstand)
· Beteiligungsstrukturen, z. B. Arbeitskreise
· zudem wünschenswert: Fachbeirat
Hinweise zum LAG-Gebiet:
  • Als LAG Gebiet in Frage kommen ländlich geprägte, zusammenhängende und eine im Hinblick auf die Entwicklungsstrategie sinnvolle Einheit bildende Gebiete
  • Die Gebietsfestlegung erfolgt durch die LAG und bezieht sich auf einen Landkreis oder einen einheitlichen Kulturraum, bestimmten Naturraum o. ä.
  • Abgrenzung und Größe des LAG Gebiets (
  • Die Mindestgröße für ein LAG Gebiet beträgt einen gesamten Landkreis oder, bei anderer Gebietsabgrenzung, mindestens 60.000 Einwohner, bei bestehenden LAGs alternativ mindestens 500 km². Die Einwohnerzahl im LAG Gebiet liegt unter 150 000 Einwohner oder eine Überschreitung ist plausibel begründet.
       Städte mit mehr als 80.000 EW sind aus dem LAG Gebiet auszunehmen
Das LAG-Gebiet würde in unserem Fall aus den kommunalen Allianzen Kernfranken, NorA und Aurach - Zenn im Landkreis Neustadt/ Aisch – Bad Windsheim und damit aus einer Gesamteinwohnerzahl von rd. 72.000 Einwohnern bestehen.
Anderenorts bilden auch Landkreise (z.B. Fürth, Roth, Nürnberger Land) mit ihren zugehörigen Gemeinden eine LAG oder gründen hierzu einen Verein (Erlebniswelt Roth e.V.).
Inhalte der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES)
1. Festlegung des LAG Gebiets
2. Lokale Aktionsgruppe
a) Rechtsform, Zusammensetzung, Struktur
b) Aufgaben und Arbeitsweise
c) LAG - Management
3. Ausgangslage und SWOT - Analyse
4. Ziele der Entwicklungsstrategie und ihre Rangfolge
a) innovativer Charakter für die Region
b) Beitrag zu den übergreifenden ELER Zielsetzungen „Umweltschutz “ und Eindämmung Klimawandel/ Anpassung an dessen Auswirkungen
c) Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen des demographischen
Wandels
d) Mehrwert durch Kooperationen
e) Entwicklungsziele und dazu
- projektbezogene und prozessbezogene Handlungsziele
- qualitative und quantitative Indikatoren für die Zielerreichung
- Finanzplanung
f) Bürgerbeteiligung und Einbeziehung der Ergebnisse
5. LAG - Projektauswahlverfahren
a) Regeln für das Projektauswahlverfahren
b) Projektauswahlkriterien
6. Prozesssteuerung und Kontrolle
a) Aktionsplan
b) Monitoring
c) Evaluierung
Zeitlicher Fahrplan
Februar 2021        Starttermin mit Aufruf zur Interessenbekundung für die Teilnahme an LEADER 2023 2027 durch Frau Staatsministerin Michaela Kaniber
Bis Ende Mai 2021                Abgabe der Interessenbekundung zur Teilnahme an LEADER
2023 2027 (Formlose Erklärung eines Vertreters der Gruppe, mit Angaben zur LAG Bezeichnung/Arbeitstitel, bestehende/ neue LAG, LAG/ Ist auch Voraussetzung zur Förderung der „vorbereitenden
Unterstützung“ in Gebieten, die eine Lokale Entwicklungsstrategie (LES) erstellen für das LEADER - Auswahlverfahren
Juni/Juli 2021                        Ausschreibung für die LEADER Auswahlrunde der bayerischen
Lokalen Aktionsgruppen 2023 2027 im Bayerischen Staatsanzeiger
November/Dezember 2021        Einreichungsfrist für die Lokalen Entwicklungsstrategien (LES)
der bayerischen lokalen Aktionsgruppen
Bis Mitte 2022                        Auswahlrunde zur Anerkennung bayerischer Lokaler Aktionsgruppen
Ab Anfang 2023                Erste LEADER-Projektanträge sind möglich
Förderung
Die Fördersätze bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen i. d. R. zwischen 40 und 70 % und liegen zwischen 3.000 € (Untergrenze) und bis zu 200.000 € je Projekt.
Die LAG kann eine Überschreitung beschließen, wenn das jeweilige Projekt zu mehr als einem Entwicklungs- bzw. Handlungsziel ihrer LES beiträgt und in ihrem Projektauswahlverfahren mindestens 80 % der dort möglichen Maximalpunktzahl erreicht werden.
Zuwendungsempfänger sind alle Antragsteller mit einer Rechtspersönlichkeit (ausgenommen sind staatliche Behörden). Damit besteht auch für Bürger die Möglichkeit, eine Förderung zu erhalten.
Budgetplanung:
2023/2024 Gleiche Budgetausstattung für jede bayerische LAG
Ende 2024 Meilenstein
2025/2026 Zuteilung der verfügbaren Restmittel
2027 Bayerntopf im Abschlussjahr zur Ausgabe der Restmittel
Finanzierung
Durch einen Beitritt zur LEADER Förderung 2023 bis 2027 in Heilsbronn betragen die jährlichen Ausgaben dafür voraussichtlich rd. 1,50 € pro Einwohner in den Jahren 2023 bis 2027. Dies entspricht einer Gesamtsumme i. H. v. rd. 75.000 € für die Stadt Heilsbronn.
Förderbeispiele
LEADER Projekte im Landkreis Ansbach durch die lokalen Aktionsgruppen Region Hesselberg und Region an der Romantischen Straße
u. a. Fahrradservicestation Dinkelsbühl, Dorfscheune Gailroth, Ölmühle Insingen, Vinothek Tauberzell, Kulturkino Feuchtwangen, Imagekampagne „Zurück in die Heimat“, Naturerlebnisbad Dombühl , Mountain Bike Parcours Herrieden , Konzeption Weiterentwicklung der Fränkischen Moststraße, Beschilderungskonzept zur Vernetzung von Radrouten im Romantischen Franken sowie Umsetzung der Beschilderung, Spuren jüdischen Lebens in Westmittelfranken, Dokumentationszentrum Familiengeschichten Colmberg, Mühlenerlebnis Mittelfranken usw.
Beide LAGs haben zusammen über 50 bewilligte Projekte, mit Gesamtkosten von rd. 7,5 Mio. € und einer LEADER Förderung von 3,1 Mio. €.
Um das Ziel von Leader nach dem Motto „Bürger gestalten ihre Heimat“ zu erreichen ist ein vielseitiges Engagement, vor allem aus der Bürgerschaft heraus, erforderlich. Aktive Beteiligung von Bürgern und Vereinen ist ein Kennzeichen des Entwicklungsprozesses. Engagierte Menschen bringen sich mit neuen Ideen ein, entwickeln Projekte und setzen sie mit Hilfe der Fördermittel gemeinsam um.
Die alleinige Initiative und Umsetzung von Projekten kann nicht von der Verwaltung geleistet werden.
Der 1. Bgm. Dr. Pfeiffer bittet das Gremium um ein positives Votum.

Beschluss

Die Stadt Heilsbronn beabsichtigt über die Kommunale Allianz Kernfranken einer neuen lokalen Arbeitsgruppe (LAG) im Förderprogramm LEADER 2023 bis 2027 bei zu treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 7
zum Seitenanfang

7.1. Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans der Region Westmittelfranken - 27. Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 7.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadt Heilsbronn wurde mit Nachricht vom 14.12.2020 am Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplanes beteiligt. Nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. c) Geschäftsordnung nimmt der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss die Beteiligtenrechte im Raumordnungsverfahren wahr.
Nachdem aktuell keine Ausschusssitzungen durchgeführt werden, hat die Stadtverwaltung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Westmittelfranken erklärt, dass keine Einwendungen bestehen.
Das Stadtgebiet Heilsbronn wird von der 27. Änderung des Regionalplanes nicht betroffen.
Die zugehörigen Unterlagen können unter www.region-westmittelfranken.de eingesehen werden.
Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.2. Beseitigung des Bahnübergangs Heilsbronn durch Errichtung eines Brückenbauwerkes; erneute Information der Deutschen Bahn über verzögerten Baubeginn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 7.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Herr Buttstädt, Projektverantwortlicher der Deutschen Bahn Netz AG teilte mit E-Mail v. 23.10.2020 mit, dass die DB Netz AG für das Kalenderjahr 2023 keine Sperrpausen für die Errichtung des Brückenbauwerkes im Bereich der Caspar-Othmayr-Straße erhält. Damit kann mit der Bauausführung frühestens 2024 begonnen werden.
Durch die gesetzliche Neuregelung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) am 13.03.2020 wurde bei Maßnahmen an Bahnübergängen (§§ 3, 13 EKrG) das bisherige Kostendrittel für die Kommunen abgeschafft. Stattdessen wurde der Anteil des Bundes von einem Drittel auf die Hälfte erhöht und es wurde eine Kostenpflicht des jeweiligen Landes in Höhe von einem Sechstel be-gründet. Voraussetzung ist, dass neben einer Eisenbahn des Bundes eine kommunale Straße beteiligt ist.
Da die Neuregelung für bereits begonnene und bereits genehmigte Maßnahmen gilt, fällt darunter auch der Bahnübergang Heilsbronn.
Auf die Stadt Heilsbronn entfallen von den kreuzungsbedingten Kosten KEINE Kosten mehr.
Kostenfortschreibungen muss die DB beantragen. Die Abwicklung der Rechnungen – auch für den Bundesanteil – läuft direkt zwischen DB und Regierung. Die Stadt ist kostenmäßig somit nicht beteiligt.
Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.3. Neujahrsgrüße aus der Partnerstadt Objat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 7.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Das Coronavirus hat uns bisher alle vor große Herausforderungen gestellt – So musste auch der in 2020 geplante Gegenbesuch unserer französischen Partnerstadt Objat verschoben werden.
Umso erfreulicher erreichte uns der Neujahrsgruß via Postkarte als Reaktion auf unseren Weihnachtsbrief. In dieser wünschen uns unsere französischen Freunde viel Gelassenheit und Durchhaltevermögen. Gerne befolgen wir ihren Rat und starten energiegeladen und zuversichtlich ins neue Jahr 2021.
Wir hoffen unsere Partnergemeinde bald wieder in Heilsbronn willkommen heißen zu dürfen und freuen uns bereits jetzt auf ein gelungenes Wiedersehen.
Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.4. Evtl. weitere aktuelle Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 7.4
zum Seitenanfang

7.5. Verteilung kostenloser FFP2-Masken an pflegende Angehörige

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 7.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat beschlossen, eine Million FFP2-Schutzmasken kostenlos für pflegende Angehörige zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung dieser Masken erfolgt durch die Stadt- und Gemeindeverwaltungen am Wohnort der pflegebedürftigen Person.
Die Stadt Heilsbronn wird die zu verteilenden Masken voraussichtlich am 21.01.2021 vom Landratsamt Ansbach erhalten. Die Ausgabe erfolgt ab Montag, 25.01.2021. Der Hauptpflegeperson stehen dann drei FFP2-Schutzmasken zu. Diese können unter Vorlage des Schreibens der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades der bzw. des Pflegebedürftigen als Nachweis der Bezugsberechtigung abgeholt werden.
Die persönliche Ausgabe erfolgt in der Hohenzollernhalle am 25. und 26.01.2021 jeweils in der Zeit von 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr und am Donnerstag, 28.01. in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr.
Es werden natürlich möglichst alle Berechtigten gebeten, auf eine kontaktlose Möglichkeit zurückzugreifen. Hierzu ist der Bescheid mit der Feststellung des Pflegegrades entweder in Kopie in den Briefkasten des Rathauses zu werfen, zu faxen oder zu mailen. Die Masken werden dann per Kurier/Post zugestellt.
Wichtig ist, dass die Aushändigung der Masken nur mit vorgelegtem Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung des Pflegegrades erfolgen kann.
Für weitere Fragen steht der Bürgerservice unter 09872 806-0 zur Verfügung.

Dient zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

7.6. Geburtstage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö 7.6
Datenstand vom 11.02.2021 10:22 Uhr