Datum: 17.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Heilsbronn
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:35 Uhr bis 18:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Zuschussantrag des Caritas-Seniorenheims St. Stilla zur Anschaffung eines Kleinbusses für die Tagespflege
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mit Schreiben vom 03.06.2020 bittet das Caritas-Seniorenheim St. Stilla um einen Zuschuss für die Anschaffung eines Kleinbusses für die Tagespflege (per Email vom 03.06.2020, s. Anlage).
Die Gesamtkosten inkl. Umbau belaufen sich für den Kleinbus auf 44.000 €.
Die geltenden städtischen Zuwendungsrichtlinien sehen für diesen Fall keine Förderung vor.
In der Vergangenheit wurden einmalige, freiwillige Zuwendungen i. H. v. 5 % der Gesamtkosten für die Anschaffung von Fahrzeugen für die diakonische Arbeit gewährt.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Caritas-Seniorenheim St. Stilla ebenfalls eine Zuwendung i. H. v. 5 % der Gesamtkosten in Aussicht zu stellen. Dies sind 2.200 €
Beschluss
Das Caritas-Seniorenheim erhält einen einmaligen, freiwilligen Zuschuss i. H. v. 5 % der Gesamtkosten zur Beschaffung eines Kleinbusses für die Tagespflege. Dies sind 2.200 €.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Aktualisierung der städtischen Zuwendungsrichtlinien
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Zuwendungsrichtlinien der Stadt Heilsbronn Nr. 2 – 4 wurden bisher in Anlehnung an die Landkreisrichtlinien beschlossen und letztmalig ab 01.01.2012 aktualisiert.
Da der Kreistag seine Richtlinien zur Sportförderung und Denkmalpflege neu beschlossen hat, sollten diese Änderungen auch für unsere Richtlinien berücksichtigt werden.
Die städtischen Richtlinien sind nun neu ausgearbeitet worden (s. Anlage). Die Änderungen sind markiert.
Die grundlegenden Änderungen in Kürze:
Richtlinie Nr. 2 zur Sportförderung:
Unter 1. werden nun alle baulichen Anlagen der Sportvereine mit 10 % der beihilfefähigen Kosten, bis zum Höchstbetrag von 30.000 €, gefördert. Eine Abgrenzung von Freisportanlagen (10 % der beihilfefähigen Kosten) zu sonstigen baulichen Anlagen (10 % bei beihilfefähigen Kosten bis zu 60.000 €, danach Staffelung mit 7,5 % von 60.000 bis 100.000 € und 5 % über 100.000 € erfolgt nicht mehr). Außerdem wird eine Zuwendung erst gewährt ab beihilfefähigen Kosten von 5.000 €.
Richtlinie Nr. 3 zur Förderung der Denkmalpflege
Die Höhe der Stadtzuschüsse unterliegt nun einer betragsmäßig geregelten Staffelung. Vorher wurden von 15.000 bis 50.000 € anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand 7 % Zuschuss gewährt; darüber hinaus war dies eine Einzelfallentscheidung durch den Stadtrat.
Weiter wurden klar geregelt die Förderung von Voruntersuchungen sowie die Behandlung der Förderung im Falle einer Kostenminderung.
Es geht die Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 17.06.2020 an den Stadtrat, die geänderten Zuwendungsrichtlinien ab 01.07.2020 neu zu beschließen.
Beschluss
Es geht die Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 17.06.2020 an den Stadtrat, die geänderten Zuwendungsrichtlinien ab 01.07.2020 neu zu beschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Hundesteuer
A) Information über die Hebesätze der Hundesteuer umliegender Gemeinden
B) Satzungsänderung
C) Information über die Anzahl der steuerpflichtigen Hunde in Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
A)
Derzeit beträgt die Hundesteuer in Heilsbronn 30,00 € für den 1. Hund und 50,00 € für jeden weiteren Hund. Für Kampfhunde beträgt die Steuer das 20-fache des maßgeblichen Steuersatzes. Hierbei gilt gem. § 6 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Stadt Heilsbronn folgendes:
- Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
- Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268), die für den Vollzug dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen ist, wird bei den in § 1 Abs. 1 der Verordnung verzeichneten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet.
Durch Änderungen der Verordnung können Rassen oder Gruppen von Hunden hinzukommen oder aus der Liste der Kampfhunde wegfallen. Auskunft, ob nach geltendem Stand der Verordnung von der Eigenschaft als Kampfhund ausgegangen wird, erteilt die Stadt.
- Bei in § 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt als der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von § 1 Abs. 1 der Verordnung erfassten Hunden.
- Unabhängig von vorstehenden Absätzen 2 und 3 kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung, mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
- Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 6 Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem eine Bescheinigung der Stadt ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Stadt als zuständige Behörde die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt hat.
In § 7 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Stadt Heilsbronn ist geregelt, dass die Steuer um die Hälfte ermäßigt ist für Hunde, welche in Einöden und Weilern (unter 300 Einwohner) gehalten werden, sowie für Hunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins. Die Ermäßigung gilt nicht für Kampfhunde.
Die Hundesteuer in den umliegenden Gemeinden beträgt zum Stand März 2020:
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(Infos von jeweiliger Homepage bzw. telefonische Auskunft)
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1. Hund
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2. Hund
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weitere
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Ermäßigt
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Kampf-hund Kat. I
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Kampf-hund Kat. II
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Neuen-dettelsau
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40 €
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60 €
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60 €
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1/2
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5-fach
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Dieten-hofen
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36 €
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52 €
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52 €
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Petersau-rach
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40 €
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60 €
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60 €
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1/2
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600-900 €
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Bruck-berg
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35 €
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55 €
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80 €
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1/2
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400 €
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Lichten-au
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40 €
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50 €
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100 €
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1/2
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500 €
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500 €
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Winds-bach
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30 €
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30 €
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30 €
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1/2
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30 €
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Sachsen b.A.
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60 €
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100 €
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100 €
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1/2
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800 €
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Ermäßi-gung nicht für Ortsteile
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Roßtal
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80 €
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160 €
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160 €
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1/2
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600 €
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Cadolz-burg
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85 €
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120 €
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200 €
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1/2
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500-700 €
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350-550 €
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B)
Es sollte darüber beraten (und beschlossen) werden, ob die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Stadt Heilsbronn (gültig seit 2006) 2021 angepasst wird.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die Hundesteuersatzung wie folgt zu ändern:
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund wird bei den nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268, BayRS 2011-2-7-1) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden stets vermutet.
(3) Bei den in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268, BayRS 2011-2-7-1) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht dem Ordnungsamt als der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Absatz 2 erfassten Hunden.
(4) Für jeden, von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde (Ordnungsamt), festgestellten Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren für den, eine Einzelanordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG getroffen wurde, gelten die Steuersätze nach § 5 Abs. 5 Buchstabe c und d.
(5) Die Steuer beträgt:
a) für jeden ersten Hund 60,00 €
b) für jeden weiteren Hund 90,00 €
Nach Abs. 2 und 4:
c) für den ersten Hund 800,00 €
d) für jeden weiteren Hund 900,00 €
Nach Abs. 3
e) für jeden ersten Hund 500,00 €
f) für jeden weiteren Hund 600,00 €
§ 7 Steuerermäßigung (neu § 6)
- Abs. 1 „Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden“ entfällt.
In der Fraktionssprechersitzung vom 16.06.2020 wurde über die Höhe der Hundesteuer diskutiert und dabei folgendes besprochen und vorgeschlagen:
(5) Die Steuer beträgt:
a) für jeden ersten Hund 50,00 €
b) für jeden weiteren Hund 85,00 € (Zweithund)
c) für jeden weiteren Hund 120,00 € (Dritthund und ff.)
Nach Abs. 2 und 4:
c) für den ersten Hund 800,00 €
d) für jeden weiteren Hund 900,00 €
Nach Abs. 3
e) für jeden ersten Hund 500,00 €
f) für jeden weiteren Hund 600,00 €
Die derzeit gültige Satzung der Stadt Heilsbronn zur Erhebung einer Hundesteuer, der Entwurf einer Neufassung der Satzung der Stadt Heilsbronn zur Erhebung einer Hundesteuer sowie die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit sind im RIS hinterlegt.
C)
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.05.2019 wurde angesprochen, dass aufgrund der relativ niedrigen Steuereinnahmen wohl davon auszugehen ist, dass nicht alle in Heilsbronn gehaltenen Hunde zur Hundesteuer angemeldet sind.
In Heilsbronn (incl. Ortsteile) sind derzeit ca. 560 Hunde gemeldet. Wenn man davon ausgeht, dass durchschnittlich 7 % der Einwohner einen Hund halten, ist davon auszugehen, dass dies nicht die Anzahl der tatsächlich gehaltenen Hunde ist.
Ein Aufruf im Heilsbronner Monatsblatt bezüglich der Hundehaltung und Verpflichtung zur Anmeldung hat zu keinem Erfolg geführt.
Zur Ermittlung von „Steuerflüchtlingen“ könnte man spezialisierte Firmen mit der Ermittlung beauftragen. Z. B. bietet die Firma Springer Kommunale Dienste GmbH in Düren eine solche Dienstleistung an. Die Kosten für eine solche Ermittlung können entweder per Fixbetrag pro Haushalt oder mit einer einmaligen „Prämie“ pro nicht angemeldeten Hund festgelegt werden.
Beschluss 1
Zu B):
Es ergeht folgender Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat:
Mit dem vorgelegten Entwurf für eine Neufassung der Satzung der Stadt Heilsbronn über die Erhebung einer Hundesteuer mit den vorgeschlagenen Hundesteuersätzen (50 €/ 85 €/ 120 €) besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 2
Zu C):
Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote spezialisierter Firmen zur Ermittlung von „Steuerflüchtlingen“ einzuholen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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4. Sondernutzungsgebühren; Verzicht auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen zwischen beiden Toren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
|
ö
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beschliessend
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4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Stadt Heilsbronn erhebt für die Inanspruchnahme öffentlicher Wegeflächen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren vom 12.11.1992, zuletzt geändert mit Satzung vom 14.11.2001.
Die Sondernutzungsgebühr bemisst sich nach zeitlichem und räumlichem Ausmaß der Sondernutzung.
Da von den Sondernutzungserlaubnissen im Innenstadtbereich aufgrund der Beschränkungen der jeweiligen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum Teil kein Gebrauch gemacht werden konnte und um die betreffenden Gewerbebetriebe der Innenstadt zu unterstützen, schlägt die Verwaltung vor, auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in diesem Jahr zu verzichten. Der Verzicht stellt einen Erlass i.S.d. § 32 KommHV-Kameralistik i.V.m. § 227 AO dar.
Betroffen sind Gastronomiebetriebe, die die städtischen Außenflächen zur Bestuhlung nutzen sowie Einzelhändler, die die Flächen für Werbezwecke nutzen.
Beschluss
Auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren von in der Innenstadt ansässigen Gewerbetreibenden
für öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnisse i.S.d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG im Bereich zwischen den beiden Toren in Heilsbronn wird im Jahre 2020 verzichtet. Bereits überwiesene Gebühren werden den Gebührenschuldnern rückerstattet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Feuerwehrwesen; Information über erheblichen Reparaturaufwand des Löschgruppenfahrzeugs LF 16/12 der Feuerwehr Heilsbronn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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beschliessend
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5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 der Feuerwehr Heilsbronn wurde am 06.03.1999 übergeben und weist zwischenzeitlich erhebliche Rostmängel auf. Die Beschaffungskosten beliefen sich auf ca. 470.000 DM.
Für eine umfangreiche Instandsetzung wurden Kosten in Höhe von etwa 15.000 - 20.000 € geschätzt, jedoch teilte eine Reparaturwerkstatt im Stadtgebiet mit, dass die Schäden beträchtlich wären und eine Reparatur vor Ort nicht möglich wäre. Die Feuerwehr Heilsbronn holte daher ein Reparaturangebot zur umfassenden Instandsetzung (Rostbeseitigung, Motorenprüfung, Bremswechsel) des Fahrzeuges beim Fahrzeughersteller ein, welches sich auf ca. 43.000 € beläuft (s. Anlage).
Zusätzlich ist zwischenzeitlich der Luftheber nicht mehr ausreichend funktionsfähig und müsste daher ebenfalls ersatzbeschafft werden. Hierfür entstünden wiederum Kosten in Höhe von ca. 9.000 €.
Die Förderbindung des Fahrzeuges ist nach 20 Jahren im vergangenen Jahr ausgelaufen.
Aufgrund der hohen Reparaturkosten und des Alters des Fahrzeuges erscheint aus Sicht der Stadtverwaltung eine Instandsetzung wenig wirtschaftlich. Es wird daher eine Ersatzbeschaffung empfohlen. Zudem wird der Aufbau des Fahrzeuges vom Fahrgestell nicht heruntergenommen. In diesem Bereich wird mit weiteren Rostschäden gerechnet.
Die Feuerwehr Heilsbronn teilte bereits mit, dass aufgrund der unsicheren Finanzentwicklung auf die kostengünstigere Fahrzeugvariante eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges (HLF) zurückgegriffen werden sollte.
Das Landratsamt Ansbach teilte auf Anfrage nach interner Rücksprache mit Herrn Kreisbrandrat bereits mit, dass eine Ersatzbeschaffung nur in Abstimmung mit Herrn Kreisbrandrat erfolgen sollte. Grundsätzlich wird es aus einsatztaktischen Erwägungen jedoch als notwendig anerkannt, dass ein Löschgruppenfahrzeug (HLF oder LF) am Standort Heilsbronn ersatzbeschafft wird.
Die Kosten einer Ersatzbeschaffung werden im Falle eines HLF mit ca. 400.000 € geschätzt. Für das im Jahre 2017 beschaffte HLF 20 sind Kosten in Höhe von ca. 330.000 € entstanden.
Die Entscheidung, ob ein Löschgruppenfahrzeug oder eine Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug beschafft werden soll, wird in Abstimmung mit der Feuerwehr Heilsbronn und der Feuerwehrführung im Landkreis Ansbach vorbereitet.
Die Ausschreibung könnte zeitnah veranlasst werden, die Ausgaben für das Fahrzeug würden nach Einschätzung der Verwaltung frühestens Ende 2021 kassenwirksam.
Beschluss
In die Investitionsplanung 2021ff. sind ausreichende Haushaltsmittel in Höhe von voraussichtlich 400.000 € für die Ersatzbeschaffung für das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 der Feuerwehr Heilsbronn aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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6 |
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6.1. Haushaltsplanung 2020; finanzielle Auswirkungen durch Corona-Krise
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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6.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der ausgerufene Katastrophenfall (Corona Virus) wird auch erhebliche Auswirkungen auf die städtischen Finanzen haben. Es ist nun zu prüfen, ob der Haushalt 2020 – wie bereits beschlossen und vom LRA genehmigt – in der vorliegenden Form abgewickelt werden kann. Es werden jedenfalls Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer zu verzeichnen sein sowie Einnahmeverluste bei der Einkommensteuer, weil die Kurzarbeit zunimmt.
Andererseits wird es aber sicherlich zu Verzögerungen von Bauprojekten kommen, weil z. B. Handwerksbetriebe nur eingeschränkt arbeiten können.
Berücksichtigt man die Einbrüche bei den Steuern auf der Einnahmenseite und die wahrscheinliche Verzögerung von Bauprojekten auf der Ausgabenseite, könnte eine hauswirtschaftliche Sperre bzw. der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung umgangen werden.
Zu Beginn der Corona Krise wurden aus diesem Grund auch die städtischen Mitarbeiter darauf hingewiesen, nur noch Anschaffungen zu tätigen, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen bzw. wirklich notwendig sind.
Eine genauere Abschätzung der Auswirkungen von Corona auf die großen städtischen Einnahmequellen (Einkommensteuerbeteiligung, Gewerbesteuer) – und damit auf die Finanzierung des Haushalts 2020 - kann erst nach Abrechnung des 2. Quartals Ende Juli 2020 erfolgen.
Bis zum Stand vom 01.06.2020 erreichen die Gewerbesteuereinnahmen den Haushaltsansatz.
Durch die Ausgleichszahlungen des Freistaates Bayern im Bereich Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort und Mittagsbetreuung) hat die Stadt Heilsbronn auf Grund der Corona-Krise nicht mit nennenswerten Verlusten hinsichtlich der Gebühreneinnahmen zu rechnen.
Die Beratung über die zu erwartenden finanziellen Folgen und über eine evtl. Aufschiebung von bereits beschlossenen Maßnahmen zur Deckung von Finanzierungslücken sollte in einer der nächsten Sitzungen des Stadtrates erfolgen.
Nach neuesten Informationen soll der Ausfall bei der Gewerbesteuer pauschal durch Land und Bund ausgeglichen werden. Näheres ist nicht bekannt. Allerdings soll nach Mitteilung des Deutschen Städtetages die Kompensation der Gewerbesteuerausfälle und weitere Maßnahmen dazu führen, dass die Einnahmeausfälle im Jahr 2020 zum Großteil kompensiert werden dürften. Die noch günstigen Steuerschätzungen für die Folgejahre gehen davon aus, dass die Länder keine Kürzungen bei den Finanzausgleichsmassen vornehmen.
Dient zur Kenntnis.
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6.2. Kommunale Förderung von Sportvereinen im Jahr 2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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6.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Stadt Heilsbronn bezuschusst ihre Sportvereine jährlich im Rahmen ihrer Richtlinie Nr. 2 über die sogenannten Vereinspauschalen (Übungsleiterzuschüsse). Dabei bewilligt die Stadt den Vereinen nach Vorlage des Bescheides über die pauschale Sportbetriebsförderung den staatlichen Zuschuss mit 50 %. Dieser errechnet sich durch die Mitgliedereinheiten multipliziert mit der staatlichen Fördereinheit. Im Jahr 2019 betrug die Fördereinheit 0,29 €.
Während der Corona-Krise wird diese Vereinspauschale auf Vorschlag von Innen- und Sportminister Joachim Herrmann auf 40 Millionen Euro verdoppelt.
Die Fördereinheit würde dann 0,58 € betragen. Multipliziert mit den Mitgliedereinheiten aller berechtigten Sportvereine von 86.106 beträgt der staatliche Zuschuss rd. 50.000 €.
Durch diese Verdopplung werden der Stadt voraussichtlich Mehrkosten i. H. v. rd. 12.500 € entstehen, die direkt an die berechtigten Sportvereine fließen.
Dient zur Kenntnis.
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6.3. Umsatzbesteuerung nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG); Sachstand Verlängerung der Optionsfrist
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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6.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Information des Bayerischen Gemeindetages (Rundschreiben Nr. 135/2020) vom 5. Mai 2020:
Nach den erfolgten Abstimmungsgesprächen mit der EU-Kommission besteht zwischen dem Bundesfinanzministerium (BMF) und den Ländern Einvernehmen über eine Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG. Auch mit Blick auf die vordringlicheren Arbeiten der Kommunen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie soll die Übergangsfrist um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Am 30. April 2020 wurde hierzu auf der Homepage des BMF eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuer-hilfegesetz) eingestellt.
Aufgrund der Einigkeit zwischen Bund und den Ländern geht der Bayerische Gemeindetag davon aus, dass der Gesetzentwurf alsbald in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht und die Verlängerung der Übergangsfrist angenommen wird. Wir werden über den weiteren Fortgang berichten.
Die Stadtverwaltung wird weiterhin an dem Projekt arbeiten, um alle notwendigen Maßnahmen für die Einführung der Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG vorzubereiten.
Dient zur Kenntnis.
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6.4. Absenkung der Mehrwertsteuer ab 01.07.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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17.06.2020
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ö
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6.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Bis zum Jahresende 2020 sinkt die Mehrwertsteuer voraussichtlich vorübergehend, um den Konsum trotz Corona-Krise anzukurbeln. Dies wurde im Koalitionsausschuss vom 3.6.2020 beschlossen.
Vom 1. Juli an bis Jahresende zahlen Kunden nur 16 statt 19 Prozent an Mehrwertsteuer. Der reduzierte Steuersatz sinkt von 7 auf 5 Prozent. Dadurch verspricht sich die Bundesregierung Kaufanreize und damit ein größeres Plus in den durch die Corona-Krise stark geschwächten Unternehmenskassen. Die Koalition erwartet dadurch Einnahmeausfälle von rund 20 Milliarden Euro.
Für diese vorübergehende Absenkung der Mehrwertsteuer werden neue Haushaltsstellen im städtischen Haushaltsplan und der Stadtwerke 2020 angelegt, um eine Übersicht zur Abgrenzung der verschiedenen Mehrwertsteuersätze zu erhalten.
Auf die Gebühren der städtischen Einrichtungen wie Hohenzollernhalle und Freibad hat die vorübergehende Mehrwertsteuersenkung keinen Einfluss. Die Mehrwertsteuer wird dann entsprechend vermindert ausgewiesen.
Dient zur Kenntnis.
Datenstand vom 21.09.2020 10:38 Uhr